Ehegattenunterhalt und Geschiedenenunterhalt - Einkommensaufteilung
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
177/06
Urteil vom
30.07.2008
Leitsätze:
a) Schuldet
der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen
Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578
Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der
Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider
Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.
b) Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge
der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn
ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB).
c) Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu
gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen
der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des
Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der
Senatsrechtsprechung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).
d) Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG
(Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797
f.).
e) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit
dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn
nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i.S. des § 1578 b Abs. 1 Satz 2
und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen,
inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten
sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Senat
für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. September 2006 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden
wurde.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte hatten 1978 die Ehe
geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Nachdem die Parteien sich
im Mai 2002 getrennt hatten, wurde die Ehe mit Urteil vom 12. April 2005
rechtskräftig geschieden.
Zuvor hatten die Parteien im Verbundverfahren einen Vergleich geschlossen, in
dem sich der Kläger verpflichtet hatte, an die Beklagte nachehelichen
Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 600 EUR zu zahlen. Dabei gingen die
Parteien von einem Einkommen des Klägers aus, das sich nach Abzug seiner
Krankenversicherungsbeiträge und berufsbedingter Ausgaben auf 2.583 EUR
monatlich belief. Ein Wohnvorteil in Höhe von 450 EUR monatlich wurde durch
Zinsbelastungen in gleicher Höhe neutralisiert. Hinsichtlich der Beklagten
gingen die Parteien von Einkünften aus, die sich abzüglich berufsbedingter
Kosten auf 1.075 EUR beliefen. Zuzüglich einer erzielbaren Miete für eine
Eigentumswohnung in Polen in Höhe von 100 EUR ergaben sich anrechenbare
Einkünfte in Höhe von 1.175 EUR monatlich. Daraus ergab sich eine
Einkommensdifferenz in Höhe von 1.408 EUR und der im Wege der Differenzmethode
(3/7) errechnete Unterhaltsbetrag in Höhe von ca. 600 EUR.
Der Kläger ist nach wie vor als Lehrer berufstätig und erzielt Bezüge nach der
Besoldungsgruppe A 12. Auch die Einkünfte der Beklagten, die seit 1992
durchgehend vollschichtig als Verkäuferin tätig ist, belaufen sich nach Abzug
berufsbedingter Aufwendungen nach wie vor auf 1.075 EUR monatlich.
Der Kläger hat am 15. Oktober 2005 erneut geheiratet. Außerdem erbringt er seit
dem Einzug in die Ehewohnung am 17. Oktober 2005 auch Unterhaltsleistungen für
die bereits am 1. Dezember 2003 in Polen geborene Tochter S. Auf diese
zusätzlichen Unterhaltspflichten stützt der Kläger nunmehr seinen Antrag auf
Wegfall der Unterhaltspflicht für die Zeit ab Oktober 2005 und auf Rückzahlung
der seit Rechtshängigkeit der Abänderungsklage gezahlten Unterhaltsbeträge.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben; es hat die
Unterhaltsverpflichtung des Klägers auf zuletzt 200 EUR monatlich herabgesetzt
und die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 2.800 EUR überzahlten
Unterhalt zurückzuzahlen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht
zugelassene - Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 1842
veröffentlicht ist, ist die Abänderungsklage ohne die Zeitschranke des § 323
Abs. 3 ZPO auch rückwirkend zulässig. Die Klage sei teilweise begründet, weil
nach Abschluss des Vergleichs weitere vor- oder gleichrangige
Unterhaltsberechtigte hinzugekommen seien. Der Vergleich sei deswegen nach den
Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage an die veränderten Umstände
anzupassen.
Die Frage nach einer Befristung oder Kürzung des Unterhaltsanspruchs gemäß den
§§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. stelle sich nicht. Denn die Parteien
hätten sich in Kenntnis aller Umstände auf eine unbefristete Unterhaltszahlung
geeinigt, was unverändert Bestand habe.
Allerdings seien nunmehr die hinzu gekommenen Unterhaltspflichten des Klägers
gegenüber seinem Kind und seiner neuen Ehefrau zu berücksichtigen. Weil das
Unterhaltsrecht keine dauernde Lebensstandardgarantie gewährleiste, wirke sich
ein sinkendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen unmittelbar auf den
Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus. Das sei auf alle
sonstigen Veränderungen übertragbar, die das Einkommen des Unterhaltsschuldners
beeinflussten, wie das Hinzutreten weiterer vor- oder gleichrangiger
Unterhaltsberechtigter. Weil solche weiteren Ansprüche das Einkommen in gleicher
Weise beeinflussten wie andere unumgängliche Verbindlichkeiten, berührten sie
nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern wirkten sich direkt auf den
Unterhaltsbedarf der Beklagten aus.
Dies treffe zweifelsfrei auf den nunmehr zu zahlenden Kindesunterhalt zu, weil
die Tochter S. ausweislich der Geburtsurkunde vom Kläger abstamme. Unerheblich
sei, dass das Kind bereits vor Abschluss des Vergleichs geboren sei und damals
schon ein materiell-rechtlicher Anspruch bestanden habe. Entscheidend sei
vielmehr die unstreitige Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt des
Vergleichsschlusses noch nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen worden sei und
auch keine Leistungen erbracht habe. Nach ständiger Rechtsprechung bleibe ein
bestehender Anspruch so lange unberücksichtigt, wie er nicht geltend gemacht
werde. Es sei dem Kläger nicht anzulasten, wenn er einen nur potentiellen
Anspruch nicht in das ursprüngliche Verfahren eingeführt habe. Dadurch sei er
nicht gehindert, diesen Anspruch dem Unterhaltsanspruch der Beklagten noch
nachträglich entgegenzuhalten.
Dies gelte im Ergebnis auch für den Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des
Klägers. Deren Unterhaltsbedarf trete gleichrangig neben den Anspruch der
Beklagten aus § 1573 Abs. 2 BGB. Im Hinblick auf das Alter des Kindes von
weniger als drei Jahren bestehe kein Zweifel, dass der Mutter ein Anspruch aus §
1570 BGB zustünde. Der sich aus § 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ergebende
Gleichrang der Ansprüche werde nicht dadurch beseitigt, dass die bis zur
Zustellung des Scheidungsantrags mehr als 24 Jahre andauernde Ehe als lang im
Sinne des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zu beurteilen sei. Ein solches
Normenverständnis würde dem auf Art. 6 GG beruhenden Schutz von Ehe und Familie
nicht gerecht und hätte die Verfassungswidrigkeit der Norm zur Folge. Es sei
nicht gerechtfertigt, jedem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aufgrund
des Zeitablaufs und unabhängig von dessen Stellenwert den Vorrang vor jedem
nachfolgenden Anspruch zuzubilligen. Mit dem durch Art. 6 GG gewährleisteten
Schutz der neuen Familie sei es unvereinbar, wenn § 1582 Abs. 1 BGB a.F. in dem
Sinne anzuwenden wäre, dass bei einer nur nach dem Zeitablauf langen Ehe jeder
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten einen auf Kinderbetreuung
gestützten Anspruch verdränge. Dies entspreche nicht dem Stellenwert, der dem
Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB sachlich zukomme. Dieser
Unterhaltsanspruch eines Kinder betreuenden Elternteils werde in erster Linie
von dem Bedarf des Kindes auf Pflege und Erziehung getragen und sei aus diesem
Grunde in jeder Hinsicht privilegiert. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
gehöre dieser Anspruch in den Kernbereich des unverzichtbaren
Scheidungsfolgenrechts. Demgegenüber komme einem Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt der geringste Stellenwert zu. Er solle dem Ehegatten den
sogenannten vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen sichern.
Eine daraus folgende Lebensstandardgarantie stehe allerdings im Gegensatz zu dem
sonst das Unterhaltsrecht beherrschenden Prinzip der Eigenverantwortung. Um
diesem Grundsatz ein stärkeres Gewicht zu verleihen, habe der Gesetzgeber die
Möglichkeit einer Befristung dieses Anspruchs eingeführt, was auch nach mehr als
20-jähriger Ehe möglich sei. Auch dies zeige, dass es sich bei dem Anspruch aus
§ 1573 Abs. 2 BGB um ein gegenüber allen anderen Anspruchsgrundlagen deutlich
schwächer ausgestaltetes Recht handele. Die Ehedauer allein könne kein
schützenswertes Vertrauen auf den unveränderten Bestand dieses Anspruchs
begründen und sei deswegen kein geeignetes Kriterium, um den Stellenwert des
Betreuungsunterhalts in Zweifel zu ziehen. Der Stellenwert der verschiedenen
Unterhaltsansprüche spreche auch dagegen, dass der Ehegatte aus einer
nachfolgenden Ehe eher als der frühere Ehegatte auf die Inanspruchnahme
öffentlicher Hilfen verwiesen werden könne. Im Falle des Aufstockungsunterhalts
laufe dies sonst darauf hinaus, dem geschiedenen Ehegatten dauerhaft ein
zusätzliches Einkommen zur Verfügung zu stellen, das ihm eine bessere
Lebensstellung sichere, als er aus eigener Kraft je hätte erreichen können,
während der Betreuungsunterhalt deutlich stärkeres Gewicht habe.
Dem stehe auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen,
weil sie sich mit zwei konkurrierenden Ansprüchen auf Betreuungsunterhalt
befasst habe. Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sei nicht
geboten, weil das Gesetz eine Möglichkeit zur verfassungskonformen Auslegung des
§ 1582 BGB a.F. eröffne. Eine verfassungsgemäße Auslegung sei in der Weise
möglich, dass die lange Ehedauer im Sinne des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.
nicht im Sinne einer absoluten Zeitgrenze verstanden werde, sondern auch die
durch die Ehe entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten und Verflechtungen
einzubeziehen seien. Zwar habe der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
bereits mit Ablauf von 15 Jahren eine den Vorrang sichernde lange Ehedauer
angenommen. Seitdem habe sich das Verständnis vom Stellenwert verschiedener
Unterhaltsansprüche und des der bestehenden Ehe zukommenden Schutzes aber
erheblich gewandelt. Die geschiedene und die bestehende Ehe seien grundsätzlich
gleichwertig. Der den Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB
rechtfertigende Betreuungsbedarf minderjähriger Kinder sei nicht geringer zu
bewerten, als das Vertrauen eines geschiedenen Ehegatten in die Sicherung seines
Lebensbedarfs. Danach sei im vorliegenden Fall nicht von einer langen Ehedauer
im Sinne des § 1582 BGB a.F. auszugehen. Weil die Ehe der Parteien kinderlos
geblieben und die Beklagte seit 1992 durchgehend vollschichtig erwerbstätig
gewesen sei, sei es der bei Zustellung des Scheidungsantrags knapp 55 Jahre
alten Beklagten zumutbar, sich in ihrer Lebensstellung an den ohne Eheschließung
erreichten Lebensstandard anzupassen. Im Verhältnis dazu habe der Anspruch der
neuen Ehefrau auf Betreuungsunterhalt ein so erhebliches Gewicht, dass beiden
Ansprüchen derselbe Rang zukomme.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau des Klägers bemesse sich nach
denselben Grundsätzen wie für einen geschiedenen Ehegatten. Es sei nur
konsequent, wenn der Bundesgerichtshof den Anspruch eines im gleichen Rang
hinzutretenden Unterhaltsberechtigten als bedarfsprägend ansehe. Das Verhältnis
mehrerer Ansprüche untereinander folge ausschließlich aus dem ihnen zugewiesenen
Rang. Da die Unterhaltsansprüche der Beklagten und der neuen Ehefrau
bedarfsprägend seien, beeinflussten sie sich wechselseitig in ihrer Höhe.
Allerdings lasse sich die Höhe des Bedarfs nicht im Wege der Dreiteilung
ermitteln. Denn dadurch würden die beiderseitigen Unterhaltsinteressen dann
nicht ausreichend gewährleistet, wenn das Einkommen eines Berechtigten mehr als
die Hälfte des unterhaltsrelevanten Einkommens betrage. Es sei deswegen geboten,
die Ansprüche beider Unterhaltsberechtigter zunächst gesondert festzustellen.
Auch dabei sei trotz des Gleichrangs beider Ansprüche der Splittingvorteil nur
für Unterhaltsansprüche in der neuen Ehe zu berücksichtigen. Zur Wahrung eines
angemessenen Verhältnisses sei auch im Rahmen des Familienunterhalts von einer
fiktiven Trennung auszugehen und ein monetärer Unterhaltsanspruch nach Abzug
eines Erwerbstätigenbonus zu errechnen.
Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten für das Jahr 2005 sei
von dem Einkommen des Klägers einschließlich seines Verheiratetenzuschlags
auszugehen. Daraus errechne sich ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen, das
sich nach Abzug des Kindesunterhalts und des Erwerbstätigenbonus auf 1.975 EUR
monatlich belaufe. Ein Vorteil mietfreien Wohnens sei dem nicht hinzuzurechnen,
weil der Nutzungsvorteil mit jedenfalls gleich hohen Belastungen verbunden sei.
Auf Seiten der Beklagten sei nach wie vor von einem Erwerbseinkommen (nach Abzug
berufsbedingter Kosten) in Höhe von 1.075 EUR und einem zusätzlichen fiktiven
Mietertrag in Höhe von 100 EUR auszugehen. Daraus errechne sich ein
Unterhaltsbedarf der Beklagten von 480 EUR monatlich. Der Bedarf der neuen
Ehefrau des Klägers belaufe sich unter Berücksichtigung der zusätzlichen
Krankenversicherungskosten auf rund 900 EUR monatlich. Bei einem Gesamtbedarf
von (480 EUR + 900 EUR =) 1.380 EUR entfalle auf den Bedarf der Beklagten ein
Anteil von (480 EUR x 100 : 1380 EUR =) 34 %, so dass sie (480 EUR x 34 % =)
rund 165 EUR als Unterhalt beanspruchen könne. Dieses Ergebnis führe in einer
Gesamtschau zu einer angemessenen Verteilung des verfügbaren Einkommens, zumal
der Beklagten - zusammen mit ihrem eigenen Einkommen - 1.340 EUR zur Verfügung
stünden, während der neuen Familie 1.930 EUR verblieben.
Ab dem Jahr 2006 sei das Einkommen des Klägers wegen des Kinderzuschlags und der
Sonderzahlung angestiegen und belaufe sich abzüglich berufsbedingter Kosten auf
monatlich rund 2.480 EUR netto. Bei unverändertem Einkommen der Beklagten
errechne sich daraus ein Bedarf in Höhe von 550 EUR und im Verhältnis zum
Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau von monatlich 960 EUR ein Prozentsatz von
36 %, der einen angemessenen Unterhaltsanspruch von 200 EUR monatlich ergebe.
Soweit der Kläger in der Vergangenheit einen höheren Unterhalt gezahlt habe, als
er der Beklagten schulde, stehe ihm gemäß § 812 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung
zu. Infolge der monatlichen Zahlungen von 600 EUR und der Unterhaltsschuld von
lediglich 200 EUR ergebe sich für die Zeit von März bis September 2006 ein
Rückzahlungsanspruch von (7 x 400 EUR =) 2.800 EUR.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punkten der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet und führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Berufungsgericht.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Abänderungsklage allerdings für
zulässig erachtet.
a) Der Kläger hat mit dem Hinzutreten der Unterhaltspflicht für seine neue
Ehefrau und für sein Kind wesentliche Änderungen der dem Prozessvergleich
zugrunde liegenden Geschäftsgrundlage vorgetragen (§ 323 Abs. 1 und 4 ZPO).
Seine neue Ehefrau hat der Kläger am 15. Oktober 2005, also nach Abschluss des
abzuändernden Vergleichs, geheiratet. Auch die Unterhaltsleistungen für sein
Kind hat er erst nach diesem Zeitpunkt aufgenommen. Zwar war die Tochter bereits
am 1. Dezember 2003 geboren. Sie hielt sich zunächst aber noch mit ihrer Mutter
in Polen auf und hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch keine
Unterhaltsansprüche geltend gemacht. Weil die Klage damit auf Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des Prozessvergleichs und somit auf
eine geänderte Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB gestützt ist, hat das
Berufungsgericht sie zu Recht als zulässig erachtet.
b) In zulässiger Weise hat das Berufungsgericht den Prozessvergleich auch
rückwirkend für die Zeit ab Änderung der maßgeblichen Umstände abgeändert.
Bei dem Prozessvergleich vom 22. März 2005 handelt es sich um eine Urkunde im
Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, in der Leistungen der in § 323 Abs. 1 ZPO
bezeichneten Art übernommen worden sind. Der Schuldner, der eine Herabsetzung
seiner in einem Prozessvergleich vereinbarten Unterhaltspflicht begehrt, ist an
die Beschränkungen des § 323 Abs. 3 ZPO nicht gebunden (vgl. Senatsurteil vom
11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989 m.w.N.). Denn der Abänderung
steht insoweit - im Unterschied zur Abänderung eines Urteils - keine Rechtskraft
entgegen, die den Bestand der Entscheidung bis zur Erhebung einer
Abänderungsklage oder jedenfalls bis zum Verzugseintritt gewährleistet.
Eine rückwirkende Abänderung des Prozessvergleichs ist - entgegen der
Rechtsauffassung der Beklagten - auch nicht aus Gründen eines Vertrauensschutzes
ausgeschlossen. Denn einem schutzwürdigen Vertrauen des Titelgläubigers wird
durch die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB hinreichend Rechnung getragen (vgl.
Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. §
10 Rdn. 165d). Danach kann er gegenüber einem Anspruch auf Rückzahlung
überzahlten Unterhalts die Einrede des Wegfalls der Bereicherung erheben. Weil
diese Einrede nach § 818 Abs. 4 BGB erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit der
Rückforderungsklage entfällt, kann der Unterhaltsschuldner regelmäßig nur den in
der Folgezeit überzahlten Unterhalt erstattet verlangen. Einer darüber
hinausgehenden Einschränkung in dem Sinne, dass auch die Abänderung des
Prozessvergleichs erst ab Rechtshängigkeit der Klage oder ab Verzug geltend
gemacht werden kann, bedarf es nicht. Denn selbst wenn nach Erfolg einer
Abänderungsklage schon für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Rückforderungsklage
Unterhalt ohne Rechtsgrund gezahlt worden wäre, bliebe es dabei, dass der
überzahlte Unterhalt regelmäßig erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit
zurückverlangt werden kann (Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 -
FamRZ 1990, 989, 990).
2. Unzulässig ist allerdings der Gegenantrag des Klägers im Revisionsverfahren,
das Berufungsurteil in analoger Anwendung des § 36 Nr. 5 und 6 EGZPO aufzuheben
und die Sache unter Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger hatte gegen das ihm am 11. Oktober 2006 zugestellte Berufungsurteil
innerhalb der Revisionsfrist kein Rechtsmittel eingelegt. Auch nach Zustellung
der Revisionsbegründung der Beklagten am 7. März 2007 hat er sich nicht
innerhalb der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Rechtsmittel
angeschlossen. Damit ist der Kläger im Revisionsverfahren darauf verwiesen, die
Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels zu beantragen.
Dem steht auch die Übergangsregelung zu dem am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetz in § 36 EGZPO nicht entgegen. Nach §
36 Nr. 1 EGZPO können Umstände, die in einem Titel vor dem 1. Januar 2008 nicht
berücksichtigt worden sind, später nur berücksichtigt werden, wenn sie durch das
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, zu einer
wesentlichen Änderung der Unterhaltspflicht führen und die Änderung dem anderen
Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung
zumutbar ist. Entsprechend können solche Umstände nach § 36 Nr. 5 EGZPO noch in
der Revisionsinstanz vorgetragen werden und bei Erheblichkeit zu einer
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht führen. Eine vor dem
1. Januar 2008 geschlossene mündliche Verhandlung ist unter den gleichen
Voraussetzungen nach § 36 Nr. 6 EGZPO wieder zu eröffnen.
Die Übergangsregelung zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz stellt dabei
allerdings stets auf Tatsachen ab, die erst durch das neue Unterhaltsrecht
erheblich geworden sind. Nur in solchen Fällen ist eine vor dem 1. Januar 2008
geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen oder das Verfahren auf
entsprechenden Vortrag in der Revisionsinstanz an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Soweit der Kläger die Feststellung des unterhaltsrelevanten
Einkommens der Beklagten und insbesondere die Nichtberücksichtigung eines
Personalrabatts rügt, sind dies keine Tatsachen, die nach neuem Unterhaltsrecht
anders zu bewerten sind, als nach dem bis Ende 2007 geltenden Unterhaltsrecht.
Schon deswegen scheidet eine Berücksichtigung dieser im Berufungsverfahren nicht
rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen aus.
Im Übrigen enthält § 36 EGZPO lediglich eine Überleitungsvorschrift zum neuen
materiellen Unterhaltsrecht. Sowohl § 36 Nr. 1 als auch § 36 Nr. 5 und 6 EGZPO
schränken die Präklusionswirkung wegen verspäteten Sachvortrags ein, sofern
dieser Sachverhalt erst durch das neue Unterhaltsrecht relevant geworden ist.
Auf den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, der sich aus den rechtzeitig
gestellten Anträgen ergibt, hat dies keine Auswirkung. Insoweit enthält die
gesetzliche Vorschrift entgegen der Auffassung des Klägers auch keine
Regelungslücke, zumal er neuen Sachvortrag, der nach allgemeinen Regelungen oder
der Übergangsregelung nicht präkludiert ist, in einem Abänderungsverfahren nach
§ 323 ZPO geltend machen kann.
3. Die Revision der Beklagten ist auch begründet. Denn das Berufungsgericht hat
schon ihren Unterhaltsbedarf nicht zutreffend ermittelt.
Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass
der Unterhaltsbedarf der Beklagten durch später hinzugekommene weitere
Unterhaltspflichten beeinflusst werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung des
Senats sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich bei der
Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578
Abs. 1 Satz 1 BGB) zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie
eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob
die Veränderung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen oder des
Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Die Berücksichtigung einer nachehelichen
Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der
nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich vorwerfbarem Verhalten
ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Im Hinblick auf diese
Betrachtungsweise sind auch sonstige Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse
zu berücksichtigen, wenn sie Einfluss auf das dem Unterhaltspflichtigen
verfügbare Einkommen haben (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 -
FamRZ 2008, 968, 972).
Treten weitere Unterhaltsberechtigte hinzu, wirkt sich auch das auf den
Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten aus, ohne dass es insoweit auf den
Rang der Unterhaltsansprüche ankommt (Fortführung des Senatsurteils vom 6.
Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972 f.; vgl. auch Wendl/Gerhardt
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 306).
Die Berücksichtigung einer dadurch bedingten Einkommensminderung findet ihre
Grenze ebenfalls erst in einem vorwerfbaren Verhalten, das - ähnlich wie bei der
fiktiven Anrechnung vorwerfbar nicht erzielten Einkommens - unterhaltsbezogen
sein muss. Das ist nicht der Fall, wenn ein geschiedener Unterhaltsschuldner
eine neue Familie gründet. Auch in solchen Fällen wäre es verfehlt, die
Unterhaltspflicht für ein neu hinzugekommenes Kind bei der Bemessung des
Unterhaltsbedarfs eines früheren Ehegatten unberücksichtigt zu lassen. Das gilt
in gleicher Weise für einen neuen Ehegatten (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 166,
351, 362 = FamRZ 2006, 683, 686). Denn das würde dazu führen, dass der
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten das dem Unterhaltspflichtigen
unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltspflicht für den eigenen
Unterhalt verbleibende Einkommen übersteigen würde, was nur im Rahmen des
Selbstbehalts korrigiert werden könnte. Eine weitere Unterhaltspflicht, die den
Unterhaltsbedarf eines vorrangig Unterhaltsberechtigten nicht beeinflussen
würde, würde zwangsläufig gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen (vgl.
Senatsurteil BGHZ 166, 351, 362 f. = FamRZ 2006, 683, 686).
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leistet der Kläger seit dem
Einzug in eine gemeinsame Wohnung am 17. Oktober 2005 auch seinem Kind
Unterhalt. Die seit diesem Zeitpunkt im gemeinsamen Zusammenleben tatsächlich
geleisteten Unterhaltszahlungen wirken sich deswegen auch auf den
Unterhaltsbedarf der Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus und
zwar unabhängig davon, dass die Unterhaltspflicht erst nach Rechtskraft der
Ehescheidung begonnen hat (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 -
FamRZ 2008, 968, 972). Vor der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten
ist deswegen der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Unterhaltsanspruch
des Kindes vom Einkommen des Klägers abzusetzen.
b) Im Ansatz ist das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend davon ausgegangen,
dass der Kläger seit dem 15. Oktober 2005 seiner neuen Ehefrau Familienunterhalt
schuldet. Auch dieser neu hinzugekommene Anspruch auf Familienunterhalt
beeinflusst nach den vorstehenden Ausführungen den Unterhaltsbedarf der
Beklagten nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen. Denn auch
dadurch wird das dem Kläger verbleibende Einkommen ohne unterhaltsbezogenes
Verschulden gemindert. Ließe man dies unberücksichtigt, erhielte die Beklagte
höheren Unterhalt, als dem Kläger selbst von seinem Einkommen verbliebe, was mit
dem Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351,
360 ff. = FamRZ 2006, 683, 685 f.).
Der Anspruch auf Familienunterhalt lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den
zum Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt entwickelten Grundsätzen
bemessen. Denn er ist nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren -
laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als
gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen
seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen
Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch
auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und
die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder
erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber ebenfalls nach den ehelichen
Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen
werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf
Familienunterhalt im Falle der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf
die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu
veranschlagen. Daher kann der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie
der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
ermittelt werden (Senatsurteile vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007,
1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864).
aa) Weil deswegen grundsätzlich sowohl eine schon bestehende als auch eine neu
hinzu gekommene Unterhaltspflicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach
den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) zu
berücksichtigen ist, beeinflussen sich die verschiedenen Unterhaltsansprüche
wechselseitig.
Zwar ist im Rahmen der Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neuen
Ehegatten im Ansatz ein unterschiedlicher Bedarf nach den jeweiligen ehelichen
Lebensverhältnissen denkbar. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den
wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen gleicht sich der höhere Bedarf eines
früheren Ehegatten aber zwangsläufig dem unter Berücksichtigung mehrerer
Unterhaltspflichten geringeren Bedarf eines neuen Ehegatten an. Denn der
ursprünglich höhere Bedarf eines geschiedenen Ehegatten verringert sich schon
deswegen, weil mit einem neuen Ehegatten ein weiterer Unterhaltsberechtigter
hinzukommt, der das verfügbare Einkommen und damit auch den Unterhaltsbedarf des
geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen vermindert
(Senatsurteile BGHZ 166, 351, 361 f. = FamRZ 2006, 683, 685 f. und vom 6.
Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972 f.). Auf diese Weise gleicht
sich der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten zwangsläufig an
denjenigen eines neuen Ehegatten an.
bb) Außerdem ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs einer geschiedenen und
einer neuen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen stets der
Halbteilungsgrundsatz zu beachten. Dieser Grundsatz gebietet es bei der
Bedarfsermittlung nur eines unterhaltsberechtigten Ehegatten, dem
Unterhaltspflichtigen einen die Hälfte seines verteilungsfähigen Einkommens
sogar maßvoll übersteigenden Betrag anrechnungsfrei zu belassen (Senatsurteil
BGHZ 166, 351, 362 f. = FamRZ 2006, 683, 686).
Ist der Unterhaltspflichtige - wie hier - neben einem geschiedenen Ehegatten
auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig, kann dem Grundsatz der
Halbteilung aber nicht entnommen werden, dass ihm stets die Hälfte seines
eigenen Einkommens verbleiben muss, während sich die beiden
Unterhaltsberechtigten die weitere Hälfte teilen müssten. Halbteilung im Sinne
einer gegenseitigen Solidarität der jeweiligen Ehegatten bedeutet nicht, dass
dem Unterhaltsschuldner stets und unabhängig von der Anzahl der
Unterhaltsberechtigten die Hälfte seines eigenen unterhaltsrelevanten Einkommens
verbleiben muss. Dies ist lediglich dann die Folge des Halbteilungsgrundsatzes,
wenn das unterhaltsrelevante Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts auf den
Unterhaltspflichtigen und einen geschiedenen Ehegatten aufzuteilen ist. Grund
für die Halbteilung ist vielmehr der Gedanke, dass der Unterhaltsbedarf eines
Unterhaltsberechtigten den Betrag nicht überschreiten darf, der dem
Unterhaltspflichtigen verbleibt.
Ist nach Abzug des Kindesunterhalts neben einem früheren Ehegatten auch ein
neuer Ehegatte unterhaltsberechtigt, führt der so verstandene
"Halbteilungsgrundsatz" deswegen dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen ein
Drittel seines unterhaltsrelevanten Einkommens verbleiben muss, während sich der
Unterhaltsbedarf eines jeden unterhaltsberechtigten Ehegatten ebenfalls mit 1/3
bemisst (vgl. Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 390 ff.; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 305 ff.; Gutdeutsch FamRZ 2006,
1072 ff.; Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2007, 778, 779; Gutdeutsch FamRZ 2008, 661,
663; Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 298, 301; s. auch OLG Düsseldorf
FamRZ 2008, 1254, 1255 und Nr. 15.5 der am 19. Mai 2008 neu gefassten Leitlinien
des Oberlandesgerichts Frankfurt FamRZ 2008, 1504).
cc) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Dreiteilung des
verfügbaren Einkommens auch dann geboten, wenn - wie hier - einer oder beide
unterhaltsberechtigte Ehegatten eigene Einkünfte erzielen und damit ihren
Unterhaltsbedarf teilweise selbst decken. Auch dann kann das eigene Einkommen
eines Unterhaltsberechtigten nicht ohne Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz
unberücksichtigt bleiben. Sonst erhielte der Unterhaltsberechtigte mehr, als dem
Unterhaltspflichtigen nach seinen Unterhaltsleistungen an den geschiedenen und
den neuen Ehegatten verbliebe.
Der den beiden unterhaltsberechtigten (früheren) Ehegatten zustehende
Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall - ebenso wie der dem
Unterhaltspflichtigen zu belassende Anteil seines eigenen Einkommens - aus einem
Drittel aller verfügbaren Mittel (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1254,
1255 f.). Diese Berechnung schließt einen Verstoß gegen den
Halbteilungsgrundsatz aus, weil dem Unterhaltspflichtigen stets ein Betrag
verbleibt, der dem Bedarf jedes Unterhaltsberechtigten entspricht. Die
Dreiteilung aller vorhandenen Einkünfte führt andererseits auch nicht etwa dazu,
den Unterhaltsbedarf eines einkommenslosen Ehegatten zu Lasten der Einkünfte
eines früheren Ehegatten auf unzulässige Weise zu erhöhen. Zwar lässt das eigene
Einkommen eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten mittelbar auch den
Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten anwachsen, wie sich aus der folgenden
Vergleichsberechnung ergibt:
Bedarfsbemessung ohne Einkommen der Unterhaltsberechtigten:
Unterhaltsrelevantes Einkommen des Pflichtigen:|3.000 EUR
Bedarf des früheren und des neuen Ehegatten (je 1/3):|1.000 EUR
Bedarfsbemessung mit Einkommen eines Unterhaltsberechtigten:|
Unterhaltsrelevantes Einkommen des Pflichtigen:|3.000 EUR
Eigenes Einkommen eines Unterhaltsberechtigten:|600 EUR
Unterhaltsrelevantes Gesamteinkommen:|3.600 EUR
Bedarf des früheren und des neuen Ehegatten (je 1/3):|1.200 EUR
Diese Erhöhung des Unterhaltsbedarfs auch des nicht erwerbstätigen Ehegatten
ergibt sich in solchen Fällen allerdings nur vordergründig aus dem eigenen
Einkommen des anderen Unterhaltsberechtigten. Denn isoliert würde sich der
Unterhaltsbedarf jedes unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der Summe seines
eigenen Einkommens und des unterhaltsrelevanten Einkommens des
Unterhaltspflichtigen ergeben. In dem oben angegebenen Fall betrüge er also für
den erwerbslosen Ehegatten (3.000 EUR : 2 =) 1.500 EUR und für den teilweise
erwerbstätigen Ehegatten (3.600 EUR : 2 =) 1.800 EUR. Nur weil der
Unterhaltspflichtige einem weiteren (geschiedenen) Ehegatten unterhaltspflichtig
ist, geht die Höhe dieses Unterhaltsbedarfs bis auf ein Drittel des verfügbaren
Gesamteinkommens zurück. Ist der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten
aber wegen seiner eigenen Einkünfte teilweise gedeckt, kann sein ungedeckter
Unterhaltsbedarf den Unterhaltsbedarf des nicht erwerbstätigen Ehegatten auch
nur in diesem geringeren Umfang mindern. Das beim Unterhaltspflichtigen noch
verfügbare Einkommen kann dann bis zur Grenze der Halbteilung für eine Erhöhung
des Unterhaltsanspruchs des weiteren Ehegatten verwendet werden. Das eigene
Einkommen eines (früheren) Ehegatten erhöht deswegen nicht etwa den
Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten, sondern es führt dazu, dass der
Unterhaltsbedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz nur in geringerem Umfang bis zur
Dreiteilung des gesamten verfügbaren Einkommens herabgesetzt wird (so auch OLG
Düsseldorf FamRZ 2008, 1254, 1255).
dd) Die Gründe, mit denen das Oberlandesgericht eine Dreiteilung des verfügbaren
Gesamteinkommens abgelehnt hat, vermögen auch sonst nicht zu überzeugen. Das
Verhältnis des Unterhaltspflichtigen zu zwei unterhaltsberechtigten (früheren)
Ehefrauen ließe es zwar im Ansatz auch zu, das Einkommen einer der Ehefrauen nur
isoliert im Verhältnis zu dieser Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.
Würde man die Unterhaltsansprüche der geschiedenen und der zweiten Ehefrau in
solchen Fällen getrennt berechnen, ergäbe sich im Verhältnis des
Unterhaltspflichtigen zu der Ehefrau mit dem eigenen Einkommen - wie schon
ausgeführt - zwar ein höherer Unterhaltsbedarf, der aber teilweise durch das
eigene Einkommen gedeckt wäre. Dem Ehemann verbliebe dann von seinem Einkommen
mehr als 1/3, weil er der Ehefrau mit eigenem Einkommen lediglich die Differenz
bis zu ihrem Unterhaltsbedarf erstatten müsste. Das zeigt folgendes
Berechnungsbeispiel mit einem - um den Erwerbstätigkeitsbonus bereinigten -
Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 3.900 EUR und einem ebensolchen
Einkommen einer Unterhaltsberechtigten in Höhe von 600 EUR. Würde die
Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen unterhaltsberechtigten Ehegatten
lediglich als pauschale Unterhaltslast mit 1/3 des Einkommens des
Unterhaltspflichtigen berücksichtigt, wäre der Unterhaltsbedarf jedes Ehegatten
wie folgt zu errechnen:
Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau:
Unterhaltsrelevantes Einkommen des Unterhaltspflichtigen:|3.900 EUR
Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung 1/3 als
weitere Unterhaltspflicht ([3.900 EUR x 2/3 =] 2.600 EUR + 600 EUR eigenes
Einkommen):|3.200 EUR
Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau (3.200 EUR x 1/2):|1.600 EUR
abzüglich des eigenen Einkommens|- 600 EUR
verbleibender Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau:|1.000 EUR
Unterhaltsbedarf der zweiten Ehefrau:
Unterhaltsrelevantes Einkommen des Unterhaltspflichtigen:|3.900 EUR
Unterhaltsbedarf der zweiten Ehefrau neben einer geschiedenen Ehefrau (3.900 EUR
x 1/3)|1.300 EUR
Diese isolierte Betrachtung würde also dazu führen, dass dem
Unterhaltspflichtigen von seinen unterhaltsrelevanten 3.900 EUR (- 1.000 EUR -
1.300 EUR) 1.600 EUR verblieben, während auch die teilerwerbstätige geschiedene
Ehefrau einen Bedarf von (600 EUR + 1.000 EUR =) 1.600 EUR hätte. Der Bedarf der
nicht erwerbstätigen zweiten Ehefrau wäre hingegen bei getrennter Berechnung und
nur pauschaler Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für die geschiedene
Ehefrau auf 1.300 EUR begrenzt. Diese Lösung ließe unberücksichtigt, dass der
Unterhaltspflichtige dem geschiedenen erwerbstätigen Ehegatten nicht in Höhe des
vollen Bedarfs, sondern nur in Höhe des ungedeckten Unterhaltsbedarfs von
monatlich 1.000 EUR unterhaltspflichtig wäre. Die isolierte Berechnung des
Unterhaltsbedarfs einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau würde also zu einer
ungerechtfertigten Entlastung des Unterhaltspflichtigen führen. Denn diese
Lösung liefe darauf hinaus, die Unterhaltspflicht gegenüber einem geschiedenen
Ehegatten unabhängig davon zu berücksichtigen, in welcher Höhe überhaupt
Unterhalt an ihn gezahlt wird. Wie beim Vorwegabzug des Kindesunterhalts (vgl.
insoweit Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 967)
entspricht die Bedarfsbemessung aber nur dann dem Halbteilungsgrundsatz, wenn
nicht die abstrakte Unterhaltspflicht, sondern der Betrag berücksichtigt wird,
der tatsächlich als Unterhalt geschuldet ist.
ee) Ausnahmen von dieser Dreiteilung sind bei unterschiedlicher Rangfolge der
Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nicht schon im Rahmen der Bedarfsbemessung,
sondern erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit geboten und wirken sich nur dann
aus, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB; vgl. auch Wendl/Gutdeutsch Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 400). Denn
auch wenn das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug
des Kindesunterhalts - wie hier - weniger als 3.000 EUR beträgt, muss ihm als
Ehegattenselbstbehalt stets mindestens ein Betrag verbleiben, der zwischen dem
notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt und den die
Oberlandesgerichte zurzeit mit 1.000 EUR bemessen (Senatsurteil BGHZ 166, 351,
356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684; zur Ersparnis infolge gemeinsamer
Haushaltsführung vgl. auch Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 -
FamRZ 2008, 594, 597 f.). Während der Unterhaltsbedarf eines vorrangig
unterhaltsberechtigten Ehegatten (§ 1609 Nr. 2 BGB) in Höhe eines Drittels des
unterhaltsrelevanten Einkommens dann vorab zu befriedigen ist, ist der
Unterhaltsanspruch des nachrangigen Ehegatten bis zu dem Betrag zu kürzen, der
dem Unterhaltspflichtigen seinen Selbstbehalt belässt (Wendl/Gutdeutsch Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 5 Rdn. 122 ff.,
131; Gutdeutsch FamRZ 2008, 661, 662). Erzielt ein unterhaltspflichtiger
Ehegatte beispielsweise unterhaltsrelevante Einkünfte, die sich auf monatlich
2.400 EUR belaufen, ergeben sich im Mangelfall für eine nachrangige frühere
Ehefrau (§ 1609 Nr. 3 BGB) und eine wegen Kindererziehung vorrangige neue
Ehefrau (§ 1609 Nr. 2 BGB) folgende Unterhaltsansprüche:
Unterhaltsrelevante Einkünfte des Unterhaltspflichtigen: 2.400 EUR
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen:|1.000 EUR
Unterhaltsanspruch des vorrangigen Ehegatten (2.400 EUR : 3 =)|800 EUR
Unterhaltsanspruch des nachrangigen Ehegatten (2.400 EUR - 1.000 EUR - 800 EUR
=)|600 EUR
4. Auch soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Beklagten ohne
Berücksichtigung des Splittingvorteils des Klägers aus seiner neuen Ehe
errechnet hat, hält dies unter Berücksichtigung der - nach Erlass des
Berufungsurteils ergangenen - neueren Rechtsprechung des Senats der
revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Allerdings hatte der Senat zuletzt in ständiger Rechtsprechung entschieden,
dass bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten der
Splittingvorteil eines wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen außer Betracht
zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen
ist (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). An dieser
Rechtsprechung, die auf der isolierten Betrachtung des Unterhaltsbedarfs eines
geschiedenen und eines neuen Ehegatten beruhte, hält der Senat nicht fest.
b) Der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist grundsätzlich
auf der Grundlage des konkret verfügbaren Einkommens zu bemessen (vgl.
Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 971 f.).
Nacheheliche Entwicklungen bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn sie nicht in
der Ehe angelegt waren oder, im Falle eines Rückgangs des verfügbaren
Einkommens, unterhaltsrechtlich vorwerfbar sind. Damit wirkt sich auch das
Hinzutreten eines weiteren Unterhaltsberechtigten unabhängig von dessen
Rangstellung auf den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten aus. Die sich
daraus unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes ergebende Dreiteilung
des Gesamteinkommens führt dazu, dass künftig nicht mehr ein ungekürzter
Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten einem geringeren Unterhaltsbedarf
des neuen Ehegatten gegenübersteht. Die Unterhaltsansprüche beeinflussen sich
vielmehr wechselseitig und gleichen sich somit einander an.
Die Berücksichtigung des Splittingvorteils der neuen Ehe im Rahmen des
Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten führt auf dieser Grundlage
nicht mehr zu verfassungsrechtlich unzulässigen Ergebnissen (vgl. dazu BVerfG
FamRZ 2003, 1821, 1823 f.). Insbesondere wird dadurch der neuen Ehe nicht der
ihr zustehende steuerrechtliche Vorteil entzogen. Denn mit der neuen Ehe steigt
zwar in Folge des Splittingvorteils das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
an; zugleich führt der hinzu gekommene Unterhaltsbedarf aber zu einer Kürzung
des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten. Der im Verhältnis zum neuen
Ehegatten zu berücksichtigende Splittingvorteil nimmt deswegen im Ergebnis
lediglich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten
teilweise zurück (vgl. auch Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2007, 778, 779 und
Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl.
§ 1 Rdn. 592b [für gleichrangige Ansprüche]). Soweit dem geschiedenen Ehegatten
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein höherer
Unterhaltsanspruch zustehen darf, als er ohne die neue Ehe des
Unterhaltspflichtigen hätte (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823 f.), ist dies in
besonders gelagerten Fällen, in denen der neue Ehegatte wegen eigener Einkünfte
keinen oder nur einen sehr geringen Unterhaltsbedarf hat, durch eine
Kontrollberechnung sicherzustellen (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1254,
1256). Einem geschiedenen Ehegatten steht danach Unterhalt allenfalls in der
Höhe zu, wie er sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu geheiratet
hätte und deswegen weder ein Splittingvorteil noch ein neuer
unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden wären.
Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Falle einer
Unterhaltspflicht für einen geschiedenen und einen neuen Ehegatten dem
Splittingvorteil aus der neuen Ehe nach den §§ 26, 32 a Abs. 5 EStG der
steuerliche Vorteil des begrenzten Realsplittings aus den Unterhaltszahlungen an
den früheren Ehegatten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder der Vorteil des § 33 a
EStG im Rahmen einer Unterhaltszahlung nach § 1615 l Abs. 2 BGB gegenübersteht
(vgl. auch Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232,
1234 f. und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten im Wege der Dreiteilung
wird das Berufungsgericht deswegen hier von dem unterhaltsrelevanten Einkommen
des Klägers unter Einschluss seines Splittingvorteils ausgehen müssen.
c) Wenn schon der Splittingvorteil aus der neuen Ehe bei der Bemessung des
Unterhaltsbedarfs der neuen und der geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen ist,
gilt dies erst recht für den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG.
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht diesen Einkommensbestandteil des
Klägers deswegen bei der Unterhaltsbemessung in voller Höhe berücksichtigt.
Einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG erhalten Beamte,
Richter oder Soldaten u.a., wenn sie verheiratet oder wenn sie geschieden und
aus der geschiedenen Ehe mindestens in Höhe des Familienzuschlags zum Unterhalt
verpflichtet sind. Der Familienzuschlag ist deswegen - anders als der
Splittingvorteil in der neuen Ehe - schon nicht stets der neuen Ehe vorbehalten
und soll auch nicht nur deren Belastung mildern. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG
wird er vielmehr auch bewilligt, um die Unterhaltslasten aus einer geschiedenen
Ehe abzumildern. In solchen Fällen entsteht durch die neue Ehe des
Unterhaltspflichtigen keine finanzielle Veränderung. Der Familienzuschlag wird
dann nicht erst durch die neue Ehe ausgelöst, weil er schon zuvor wegen der
fortdauernden Unterhaltspflicht aus erster Ehe gewährt wurde. Einem
unterhaltsberechtigten ersten Ehegatten kann der Anteil des Familienzuschlags
deswegen nicht nachträglich durch Eingehung der zweiten Ehe vollständig entzogen
werden. Andererseits ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes zur Reform des
öffentlichen Dienstrechts, mit dem der bis Juni 1997 geltende Ortszuschlag durch
den neuen Familienzuschlag ersetzt wurde, dass damit die Funktion des
"familienbezogenen Bezahlungsbestandteils" verdeutlicht werden sollte. Sinn und
Zweck des Familienzuschlags ist es danach, den unterschiedlichen Belastungen des
Familienstands Rechnung zu tragen.
Diesen Funktionen des Familienzuschlags ist durch die neue Rechtsprechung des
Senats zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs einer geschiedenen und einer neuen
Ehefrau in vollem Umfang genügt. Schon die wechselseitige Angleichung dieser
Unterhaltsansprüche im Wege der Dreiteilung sorgt dafür, dass der
Einkommensvorteil beiden Ehegatten in gleichem Umfang zugute kommt. An der
entgegenstehenden früheren Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil BGHZ 171, 206, 223
f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.) hält der Senat deswegen nicht mehr fest.
5. Auch soweit das Berufungsgericht einen Gleichrang der Unterhaltsansprüche der
Beklagten und der neuen Ehefrau des Klägers angenommen hat, hält dies der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Dabei ist wegen der Änderung der gesetzlichen Grundlagen allerdings zwischen der
nach § 36 Nr. 7 EGZPO für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 anwendbaren früheren
Rechtslage und dem durch das Unterhaltsänderungsgesetz für Unterhaltsansprüche
ab dem 1. Januar 2008 geschaffenen neuen Unterhaltsrecht zu unterscheiden.
a) Die bis Ende 2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche der Beklagten sind
nach § 36 Nr. 7 EGZPO noch nach dem früheren Unterhaltsrecht zu bemessen. Der
Kläger schuldet der Beklagten Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB und
daneben seiner neuen Ehefrau Betreuungsunterhalt nach § 1360 BGB i.V.m. § 1570
BGB a.F.
Nach § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ging dem Unterhaltsanspruch eines neuen
Ehegatten der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten stets vor, wenn
dieser auf § 1570 oder § 1576 BGB gestützt war oder die Ehe mit dem geschiedenen
Ehegatten von langer Dauer war. Diesen grundsätzlichen Vorrang des
Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten hatte das
Bundesverfassungsgericht für Fälle, in denen auch der neue Ehegatte durch die
Pflege und Erziehung eines Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert war, als
mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erachtet (BVerfG FamRZ 1984,
346, 349 f.). Ebenso hatte es auch der Gesetzgeber für unbedenklich erachtet,
den Ehegatten aus einer nachfolgenden Ehe eher als den früheren Ehegatten auf
die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen zu verweisen, selbst wenn aus der neuen
Ehe Kinder hervorgegangen sind (BT-Drucks. 6/650 S. 143). Der Senat hat die für
den Vorrang des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nach § 1582 Abs. 1
Satz 2 BGB a.F. ausschlaggebende "lange Ehezeit" in ständiger Rechtsprechung mit
mehr als 15 Jahren bemessen (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 -
FamRZ 1983, 886, 888). Daran hält der Senat entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts fest, zumal die Vorschrift des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.
schon vom Wortlaut her lediglich auf die Dauer der Ehe abstellt und den Vorrang
nicht, wie die frühere Regelung zur Befristung des Aufstockungsunterhalts in §
1573 Abs. 5 BGB a.F., zusätzlich von einer umfassenden Billigkeitsabwägung
abhängig macht.
aa) Es kann dahinstehen, ob über diesen eindeutigen Wortlaut des § 1582 Abs. 1
Satz 2 BGB a.F. eine verfassungskonforme Auslegung möglich und notwendig war,
wie das Berufungsgericht meint. Denn mit dem Inkrafttreten des
Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2008 ist der Rang mehrerer
unterhaltsberechtigter (früherer) Ehegatten neu geregelt (§ 1609 Nr. 2 und 3
BGB). Dabei haben auch die vom Berufungsgericht aus Art. 6 GG hergeleiteten
Umstände Berücksichtigung gefunden, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit
minderjähriger Kinder. Der Betreuungsunterhalt steht deswegen stets nach dem
Unterhalt der minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder im zweiten
Rang.
Im Hinblick auf diese gesetzliche Neuregelung ist die vom Wortlaut eindeutige
Regelung in § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007
hinzunehmen. Insoweit ist keine andere Beurteilung geboten, als es nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den Betreuungsunterhalt nach
gescheiterter Ehe einerseits und den Betreuungsunterhalt des Elternteils eines
nichtehelich geborenen Kindes andererseits wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5
GG für verfassungswidrig erachtet hat, für die Fortgeltung dieser gesetzlichen
Regelungen der Fall ist. Denn auch jener verfassungswidrige Zustand war nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bis zum Inkrafttreten der
Neuregelung am 1. Januar 2008 (Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des
Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3189, 3193) hinzunehmen (vgl.
BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 973).
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts wäre eine
verfassungsgemäße Auslegung des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. für die
Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich.
Denn der Unterhaltsanspruch der Beklagten könnte - entgegen der Rechtsauffassung
des Berufungsgerichts - auch jetzt noch befristet werden, weil der Kläger mit
den dafür ausschlaggebenden Umständen bislang nicht präkludiert ist (§ 1573 Abs.
5 BGB a.F. und § 1578 b BGB).
Der Unterhaltsvergleich vom 22. März 2005 wurde abgeschlossen, als die Frage der
Befristung des Aufstockungsunterhalts noch nicht den Stellenwert hatte, den sie
nach der neueren Rechtsprechung des Senats hat. Erst infolge der geänderten
Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit und
Kindererziehung, die zu einer späteren Bedarfsdeckung durch eigenes Einkommen
führt, hat der Senat dem Umstand der zeitlichen Befristung des
Aufstockungsunterhalts größere Bedeutung beigemessen und dabei seine frühere
Rechtsprechung geändert (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 -
FamRZ 2006, 1006, 1007 f. und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007,
200, 203 f.). Diese neuere Rechtsprechung des Senats kommt einer wesentlichen
Änderung der den früheren Unterhaltstiteln zugrunde liegenden Verhältnisse
gleich (vgl. Senatsurteile vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ 2001,
1687, 1690 [für die Abänderung eines Vergleichs nach geänderter
höchstrichterlicher Rechtsprechung] und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 -
FamRZ 2003, 848, 851 f. [für die Abänderung eines Urteils nach geänderter
höchstrichterlicher Rechtsprechung]). Weil die frühere Rechtsprechung des Senats
zur Befristung des Aufstockungsunterhalts vornehmlich auf die Dauer der Ehe
abgestellt hatte und danach wegen der deutlich mehr als 20-jährigen Ehe keine
Befristung in Betracht gekommen wäre, steht diese Änderung der Rechtsprechung
des Senats einer Präklusion der jetzt für eine Befristung sprechenden Umstände
nicht entgegen (vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 ff.). Erst durch die neuere
Senatsrechtsprechung und die gesetzliche Neuregelung des § 1578 b BGB sind die
weiteren Umstände, insbesondere das Fehlen ehebedingter Nachteile, überhaupt
relevant geworden, was eine Präklusion ausschließt (vgl. Senatsurteile BGHZ 171,
206, 227 f. = FamRZ 2007, 793, 798 f. und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 -
FamRZ 2006, 1008).
b) Unterhaltsansprüche, die ab Januar 2008 fällig geworden sind, richten sich
hingegen nach der durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz in § 1609 BGB neu
geregelten Rangfolge.
aa) Danach stehen als Unterhaltsberechtigte stets allein die minderjährigen,
unverheirateten und die privilegierten volljährigen Kinder im ersten Rang. Im
zweiten Rang stehen gemäß § 1609 Nr. 2 BGB alle Ansprüche auf
Betreuungsunterhalt. Dazu zählt hier der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau
des Klägers, weil sie ihr gemeinsames Kind betreut und erzieht, das im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht noch keine drei
Jahre alt war.
Während des Gesetzgebungsverfahrens zum Unterhaltsrechtsreformgesetz ist § 1609
Nr. 2 BGB allerdings noch dadurch ergänzt worden, dass auch die
Unterhaltsansprüche von Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten nach einer Ehe von
langer Dauer im zweiten Rang stehen. Allerdings ist dabei nach § 1609 Nr. 2 BGB
nicht mehr allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr sind "bei der
Feststellung einer Ehe von langer Dauer ... auch Nachteile i.S. des § 1578 b
Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu berücksichtigen". Zu berücksichtigen ist im Rahmen
der Rangfolge deswegen insbesondere, inwieweit durch die Ehe Nachteile im
Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu
sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der
Ehe ergeben (BT-Drucks. 16/6980 S. 10).
bb) Im Verhältnis der Parteien ist hier zwar ebenfalls - wie oben zum früheren
Recht ausgeführt - von einer langen Ehedauer auszugehen. Die gesetzliche
Neuregelung in § 1609 Nr. 2 BGB stellt für den Vorrang gegenüber anderen
(geschiedenen) Ehegatten allerdings - wie die Begrenzung des nachehelichen
Unterhalts nach § 1578 b BGB (vgl. insoweit BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134,
136) - zusätzlich darauf ab, ob ehebedingte Nachteile vorliegen (BT-Drucks.
16/6980 S. 10; vgl. auch Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 5 Rdn. 114 ff.; FAKomm-FamR/Klein 3.
Aufl. § 1609 Rdn. 17; Schnitzler/Grandel Münchener Anwaltshandbuch 2. Aufl. § 8
Rdn. 125). Der Anspruch der Beklagten auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs.
2 BGB bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und will somit nicht
nur ehebedingte Nachteile ausgleichen. Dieser Unterhaltsanspruch steht deswegen
nur dann im zweiten Rang, wenn solche ehebedingten Nachteile positiv
festgestellt werden können. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die
über eine gleichrangige weitere Unterhaltspflicht zu einer Leistungsunfähigkeit
führen können, trägt zwar der Unterhaltspflichtige (Senatsurteil vom 27. April
1988 - IVb ZR 58/87 - FamRZ 1988, 930, 931; vgl. auch Wendl/Dose Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 6 Rdn. 712). Hat
dieser allerdings Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter
Nachteile nahe legen, wie hier den Umstand, dass die Beklagte seit 1992 in ihrem
erlernten Beruf als Verkäuferin vollschichtig arbeitet, obliegt es dem
Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die für
fortdauernde ehebedingte Nachteile und somit für einen Rang des
Unterhaltsanspruchs nach § 1609 Nr. 2 BGB sprechen (zum ehebedingten Nachteil im
Rahmen der Befristung des nachehelichen Unterhalts vgl. Senatsurteil vom 14.
November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136). Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts haben die Parteien - auf der Grundlage des früheren Rechts
- solches nicht vorgetragen. Die Aufhebung des Berufungsurteils und die
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt den Parteien Gelegenheit
zu ergänzendem Vortrag, soweit es im Rahmen der Rangvorschriften darauf ankommt.
cc) Wenn das Berufungsgericht auch nach ergänzendem Vortrag der Parteien keine
ehebedingten Nachteile der Beklagten feststellen kann, wären ihre
Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Januar 2008 auf der Grundlage der
gesetzlichen Neuregelung in § 1609 Nr. 2 und 3 BGB gegenüber dem Anspruch der
neuen Ehefrau des Klägers auf Betreuungsunterhalt also nachrangig. Sollte das
Einkommen des Klägers dann nicht ausreichen, neben dem vorrangigen
Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes unter Wahrung des
Ehegattenselbstbehalts (vgl. insoweit BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683,
684 f.) die im Wege der "Drittelmethode" errechneten Unterhaltsansprüche der
neuen Ehefrau des Klägers und der Beklagten abzudecken, würde sich der Anspruch
der Beklagten bis auf die verbleibende Leistungsfähigkeit reduzieren, wenn nicht
schon eine Befristung dieses Anspruchs nach § 1578 b BGB in Betracht kommt.
6. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zum Rückzahlungsanspruch des
Klägers entspricht nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des Senats.
Zwar steht dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich ein Anspruch
auf Rückzahlung geleisteten Unterhalts zu, soweit seine Abänderungsklage zu
einem geringen Unterhalt führt, als er in der Vergangenheit bereits gezahlt hat.
Das wäre hier dann der Fall, wenn der Kläger an die Beklagte für die Zeit von
März bis September 2006 geringeren Unterhalt zahlen müsste als die monatlich
gezahlten 600 EUR.
Dem Rückzahlungsanspruch für den Monat März 2006 steht allerdings die Vorschrift
des § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des gutgläubig
Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das
Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag
der bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz
verpflichtet werden soll. Bei einer Überzahlung von Unterhalt kommt es daher
darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen Lebensbedarf
verbraucht oder sich noch in seinem Vermögen vorhandene Werte - auch in Form
anderweitiger Ersparnisse, Anschaffungen oder Tilgung eigener Schulden -
verschafft hat. Für den Berechtigten, der den Wegfall der Bereicherung zu
beweisen hat, hat die Rechtsprechung hierbei allerdings Beweiserleichterungen
geschaffen, wenn aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine besonderen
Rücklagen oder Vermögensvorteile gebildet wurden. Insbesondere bei unteren und
mittleren Einkommen spricht dann nach der Lebenserfahrung eine Vermutung dafür,
dass das Erhaltene für die Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurde,
ohne dass der Bereicherte einen besonderen Verwendungsnachweis erbringen müsste
(Senatsurteil BGHZ 143, 65, 69 = FamRZ 2000, 751).
Eine verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners nach § 818 Abs. 4, 819 BGB,
die einem Wegfall der Bereicherung entgegenstehen könnte, tritt nach der
Rechtsprechung des Senats nicht bereits mit Rechtshängigkeit einer
Abänderungsklage oder einer Klage auf Feststellung der entfallenen
Unterhaltspflicht ein. Vielmehr knüpft die verschärfte Haftung gemäß § 818 Abs.
4 BGB konkret an die Rechtshängigkeit der Klage auf Herausgabe des Erlangten (§
812 BGB) oder auf Leistung von Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) an; für eine
erweiternde Auslegung dieser Ausnahmevorschrift ist kein Raum (Senatsurteil vom
7. Mai 1986 - IVb ZR 49/85 - FamRZ 1986, 793). Seinen Rückzahlungsantrag hat der
Kläger hier erst mit einem am 30. März 2006 eingegangenen Schriftsatz erhoben,
weswegen dadurch hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs für März 2006 keine
verschärfte Haftung mehr eintreten konnte. Eine Rückzahlung kommt deswegen
allenfalls für überzahlte Unterhaltsleistungen in der Zeit von April bis
September 2006 in Betracht.
7. Das Berufungsurteil ist deswegen auf die Revision der Beklagten aufzuheben.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das
Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen ehebedingter Nachteile
getroffen hat. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, insoweit mit
Blick auf den Rang des Unterhaltsanspruchs der Beklagten und auf die Möglichkeit
zur Befristung des Aufstockungsunterhalts ergänzend vorzutragen. Das
Berufungsgericht wird sodann über das Abänderungsbegehren und den
Rückzahlungsanspruch des Klägers unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2008
in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung und der neuen Rechtsprechung des
Senats erneut zu entscheiden haben.