Ehegattenverhältnis (Mitarbeit im eigenen Betrieb) – Arbeitsverhältnis und
Lohnansprüche
LAG
Schleswig-Holstein
Az: 3 Sa
156/06
Urteil vom
30.08.2006
In dem Rechtsstreit hat die 3.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche
Verhandlung vom 30.08.2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom
01.02.2006 - 4 Ca 1657 b/05 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 22.721,36 EUR nebst 5
%-Punkten Zinsen p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu
zahlen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten erster Instanz trägt der
Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erfüllung von Vergütungsansprüchen aus einem
Ehegattenverhältnis.
Die Parteien sind seit dem 21.11.1969 miteinander verheiratet und leben seit dem
22.05.2001 voneinander getrennt. Sie haben zwei Kinder, die Anfang der 70er
Jahre geboren wurden.
Seit Mitte 1974 war der Beklagte Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes,
der auch Pferdezucht zum Gegenstand hat. Der Betrieb wurde mit Wirkung zum
30.06.2003 vom Beklagten auf den gemeinsamen Sohn überschrieben.
Kurz nach Eheschließung, im Dezember 1970, vereinbarten die Parteien
Gütertrennung (Bl. 36 f d. A.).
Die Parteien schlossen unstreitig 1974 einen mündlichen Arbeitsvertrag. Der
Klägerin wurde die Abwicklung sämtlicher Geldgeschäfte des landwirtschaftlichen
Betriebes übertragen. Sie erhielt umfassende Kontovollmachten und wickelte diese
Geldgeschäfte des Betriebes unstreitig gegenüber den Behörden etc. ab. Die
Parteien vereinbarten keine bestimmte monatliche Vergütung. Sie orientierten
sich gegenüber dem Finanzamt und sonstigen Behörden bei der Angabe der Vergütung
an dem Steuerfreibetrag für geringfügige Beschäftigte. Insoweit wurden gegenüber
den Finanzbehörden unstreitig in der Zeit von 1974 bis zur Trennung im Mai 2001
Einkünfte der Klägerin in Höhe von insgesamt 99.853,93 DM = 51.054,50 EUR
angegeben. Eigenständige, gezielt auf die Erfüllung von
Arbeitsvergütungsansprüchen gerichtete Zahlungen an die Klägerin erfolgten in
den ganzen Jahren nicht.
Kurz nach der Trennung machte die Klägerin mit Schreiben vom 30.08.2001 die
Vergütungsansprüche für die Zeit von Mitte 1974 bis Mai 2001 geltend (Anlage K1
- Bl. 15 ff d. A.). Nach außergerichtlicher Ablehnung erhob sie die vorliegende
Klage auf Zahlung von 51.054,50 EUR. Der Betrag ist rechnerisch unstreitig.
Zum 01.06.1993 schloss die Klägerin zwei Lebensversicherungen bei der W... mit
einer Laufzeit von 15 Jahren und einer monatlichen Zahlung von je 300,00 DM ab (Bl.
17 und 18 d. A.). Als Bezugsberechtigte wurden die gesetzlichen Erben angegeben.
Außerdem wurde eine Lebensversicherung zu Gunsten des gemeinsamen Sohnes
abgeschlossen. Vom 01.06.1993 bis einschließlich Juli 1999 wurden die auf diese
Lebensversicherungen zu zahlenden monatlichen Prämien vom Betriebskonto
überwiesen. Das ist insgesamt ein Betrag von 22.721,36 EUR. Ab 01.08.1999
erfolgten die Zahlungen auf alle drei Lebensversicherungen vom Privatkonto der
Klägerin.
Mit Urteil vom 01.02.2006 bejahte das Arbeitsgericht den Zahlungsanspruch der
Klägerin gegenüber dem Beklagten als Anspruch auf geschuldete und noch nicht
gezahlte Arbeitsvergütung, rechnete jedoch die zwischen Juni 1993 und Juli 1999
getätigten Zahlungen an die Lebensversicherungen hierauf an. Unter Verneinung
des Vorliegens der Verwirkung verurteilte es den Beklagten zur Zahlung von
28.353,14 EUR. In Höhe von 22.721,36 EUR wies es die Klage ab. Zur Vermeidung
von Wiederholungen auch bezüglich des Vortrages der Parteien und der
erstinstanzlichen Anträge wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug
genommen.
Gegen dieses den beiden Parteien am 28. März 2006 zugestellte Urteil gingen
beide Parteien in die Berufung. Die Klägerin legte am 13.04.2006 Berufung ein,
die am 02.05.2006 begründet wurde. Der Beklagte legte am 28.04.2006 Berufung
ein, die am 24.05.2006 begründet wurde.
Die Parteien ergänzen und vertiefen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches
Vorbringen. Die Klägerin trägt unter Hinweis auf umfangreiche eigene Mitarbeit
im gesamten landwirtschaftlichen Betrieb vor, ihr habe tatsächlich sogar ein
sehr viel höherer Vergütungsbetrag zugestanden. Jedenfalls seien für die
arbeitsvertraglich vereinbarte Abwicklung der Geldgeschäfte auf dem Hof zu
keinem Zeitpunkt tatsächlich Zahlungen an sie erbracht worden. Die für einige
Jahre vom Betriebskonto abgebuchten Beiträge zu den Lebensversicherungen seien
nicht auf ihre Arbeitsvergütung anzurechnen, da diese Lebensversicherungen mit
dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun hätten. Sie seien auf ihr Drängen im Rahmen
der gemeinsamen Lebensplanung abgeschlossen worden, um einen gewissen
Kapitalstock als Ausgleich für eine fehlende Altersversorgung zu bilden. Die
Abbuchung von den Betriebskonten beruhe auf entsprechender betrieblicher
Liquidität. Gegenüber dem Finanzamt seien diese auch als Privatentnahmen
deklariert worden. Die Umstellung auf Abbuchung von ihrem Privatkonto im Juli
1999 beruhe darauf, dass der Betrieb zu diesem Zeitpunkt "knapp bei Kasse"
gewesen sei.
Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin über den durch Urteil des
Arbeitsgerichts Elmshorn vom 01.02.2006 zugesprochenen Betrag hinaus weitere
22.721,36 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 01.09.2004 zu zahlen, mithin 51.054,50 EUR nebst Zinsen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Hinsichtlich seiner eigenen Berufung beantragt der Beklagte,
das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 01.02.2006 abzuändern und die Klage
insgesamt abzuweisen.
Er trägt vor, die Forderungen der Klägerin seien erfüllt. Die Klägerin habe sich
das Geld selbst auszahlen können, was jedoch nicht geschehen sei. Sie habe im
Übrigen nie Arbeitsvergütung geltend gemacht, das Geld also wohl nicht gewollt.
Die Klägerin habe zudem von den Einnahmen aus dem Hof gelebt. Hieraus ergebe
sich die Erfüllung der Arbeitsvergütung. Außerdem seien durch die Überweisungen
vom Betriebskonto in der Zeit vom 01.06.1993 bis einschließlich Juli 1999
Zahlungen auf eine etwaige geschuldete Arbeitsvergütung erfolgt. Für die
Lebensversicherungszahlungen vom Betriebskonto habe es keinen anderen
Rechtsgrund, als den des Arbeitsvertrages gegeben. Letztendlich habe die
Klägerin während der Ehezeit auch das Pferd "C..." zu einem Wert von 98.500.00
DM geschenkt bekommen und sich Wertpapiere aus den Mitteln des Betriebes
verschafft. Beides sei auf die Vergütungsansprüche anzurechnen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind form- und fristgerecht eingelegt und
innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.
II.
In der Sache ist die Berufung der Klägerin auch begründet, während die Berufung
des Beklagten keinen Erfolg haben konnte. Der Beklagte schuldet der Klägerin
ungeachtet der Ehe aus dem zwischen Juni 1974 und Mai 2001 bestehenden
Arbeitsverhältnis die auch gegenüber dem Finanzamt angegebene Arbeitsvergütung
in Höhe von insgesamt 51.054,50 EUR. Das Bestehen dieses Vergütungsanspruches
dem Grunde nach hat das Arbeitsgericht zutreffend bejaht. Hierauf sind jedoch
nicht die in der Zeit von Juni 1993 bis einschließlich Juli 1999 vom
Betriebskonto gezahlten Lebensversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt
22.721,36 EUR anzurechnen, da diese Zahlungen nicht als Erfüllung der
arbeitsvertraglich geschuldeten Lohnansprüche einzuordnen sind. Insoweit war das
angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn abzuändern.
1.
Die Klägerin hat - wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt - einen
Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung gemäß § 611 BGB. Danach wird
derjenige, der durch einen Arbeitsvertrag Dienste zusagt, zur Leistung der
versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass neben dem ehelichen Verhältnis Mitte
1974 ein Arbeitsverhältnis gegründet worden ist und die Klägerin ihrer daraus
resultierenden Hauptleistungspflicht nachgekommen ist. Die Klägerin hat während
der gesamten Jahre die kaufmännischen Angelegenheiten des Betriebes abgewickelt.
Vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist auch unter Berücksichtigung der Ehe
auszugehen.
a.
Mitarbeitende Familienangehörige sind zwar, wenn und soweit sie auf
familienrechtlicher Grundlage Arbeitsleistungen im Haushalt und im Geschäft des
Ehepartners erbringen, in der Regel wegen des Fehlens eines die persönliche
Abhängigkeit begründenden Arbeitsvertrages keine Arbeitnehmer. Das schließt
jedoch nicht aus, dass auch mit einem Ehepartner ungeachtet der allgemeinen
familienrechtlichen Grundlage ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Ob es sich
bei der Arbeit eines Familienangehörigen um Mitarbeit auf familienrechtlicher
Grundlage, oder um eine Arbeitsleistung auf der Grundlage eines - mündliche
geschlossenen - Arbeitsverhältnisses handelt, ist durch wertende
Betrachtungsweise zu ermitteln. Auf welcher Rechtsgrundlage erbrachte Leistungen
letztendlich beruhen (Erfüllung von Unterhaltspflichten, Arbeitsverhältnis usw.)
muss individuell bewertet werden, wobei z. B. neben der Eingliederung in den
Betrieb auch die Höhe der Bezüge im Verhältnis zu der zu verrichtenden Tätigkeit
und der Vergleich mit fremden Arbeitskräften von entscheidender Bedeutung sein
können (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 21.01.2002 - 7 Sa 1390/01 - zit. nach
Juris).
b.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist vorliegend vom rechtswirksamen Vorliegen
eines Arbeitsvertrages zwischen den Parteien auf Basis eines geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Arbeitsvertragliche Aufgabe der
Klägerin, für die Arbeitsentgelt gezahlt werden sollte, war die Abwicklung
sämtlicher Geldgeschäfte des landwirtschaftlichen Betriebes. Dieses, und nur
dieses war die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit. Weitere von der
Klägerin in diesem Rechtsstreit angeführte Leistungen im Betrieb können nicht
einer arbeitsrechtlichen, sondern nur der allgemeinen familienrechtlichen
Grundlage und damit dem so genannten Ehegatteninnenverhältnis zugeordnet werden.
Für die Bejahung des tatsächlichen Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses und
nicht nur des Abschlusses eines Vertrages zum Schein spricht, dass die Klägerin
auch die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat. Sie
hat nicht nur allgemein im Betrieb gearbeitet und sich insoweit um Haus und Hof
gekümmert, sondern vielmehr zusätzlich eine klar eingrenzbare und ausgliederbare
Arbeitsleistung erbracht, nämlich die Abwicklung der kaufmännischen
Angelegenheiten des Betriebes. Insoweit handelt es sich um eine Arbeitsleistung,
die ohne weiteres hätte ausgelagert und auch einer fremden Person im Rahmen
eines - geringfügigen - Arbeitsverhältnisses hätte übertragen werden können.
Auch die Tatsache, dass gegenüber dem Finanzamt stets diese Tätigkeit der
Klägerin als arbeitsvertragliche Tätigkeit deklariert wurde, spricht für die
Existenz eines Arbeitsverhältnisses neben der familienrechtlichen Mitarbeit.
Gleiches ergibt sich aus der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Höhe
der angegebenen Vergütung korreliert im Übrigen mit dem allgemeinen und üblichen
Umfang der arbeitsvertraglichen Aufgabe der Abwicklung kaufmännischer
Angelegenheiten eines einzelnen Kleinbetriebes.
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist vom Vorliegen eines
Arbeitsverhältnisses neben dem Ehegattenverhältnis auszugehen.
2.
Haben die Parteien gerade neben den während einer Ehe und einer gemeinsamen
Haushaltsführung immer anfallenden typischen familienrechtlichen Leistungen
ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis gewollt und gelebt und nach Außen hin
konkrete Zahlungsbeträge als Vergütung deklariert kann dieses Verhältnis nicht
nachträglich gerichtlich anders eingeordnet werden ( vgl. auch LAG Köln vom
19.7.2002 - 11 Sa 1147/01 - zitiert nach Juris). Ist ein solches
Arbeitsverhältnis begründet worden, hat der mitarbeitende Ehepartner für seine
arbeitsvertragliche Arbeitsleistung Anspruch auf Auszahlung einer gesonderten,
vom gegenseitigen Familienunterhalt unabhängige und ihm frei zur Verfügung
stehenden Vergütung (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz v. 28.01.2002, aaO.)
Gerade die nach außen hin gegenüber Behörden als Arbeitsvergütung deklarierten
Beträge müssen auch eigenständig erfüllt worden sein. Gemäß § 611 BGB schuldet
nicht nur der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, sondern
ausdrücklich auch der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Vergütung. Aus
diesem Grunde reicht es in einem innerfamiliären Arbeitsverhältnis nicht aus,
sich als Arbeitgeber bezüglich der Erfüllung der Lohnansprüche darauf zu
berufen, die Arbeitnehmerin habe den Lebensunterhalt der Familie vom gemeinsamen
Konto bestreiten können und bestritten. Bei letzterem handelt es sich um die
Erfüllung der allgemeinen familienrechtlichen Verpflichtungen, nicht jedoch um
die Erfüllung der Vergütungsverpflichtung nach § 611 BGB. Bestehen zwei
getrennte Rechtsgrundlagen für die Erbringung von Arbeitsleistungen eines
Familienangehörigen, ist daher auch bezüglich der Erfüllung der jeweiligen
wechselseitigen Verpflichtungen strikt zu trennen.
3.
Gemäß § 362 BGB erlischt ein Schuldverhältnis nur, wenn die geschuldete Leistung
an den Gläubiger bewirkt wird. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit stets
derjenige, der sich auf Erfüllung beruft. Das ist vorliegend der Beklagte.
a.
Aufgrund der unter Ziff. 2 dargelegten erforderlichen Verpflichtung zur
Abgrenzung erbrachter Leistungen zur Erfüllung der gegenseitigen
Familienunterhaltsverpflichtung im Verhältnis zur Erfüllung einer
arbeitsvertraglichen Verpflichtung vermag der Einwand des Beklagten, die
Klägerin habe sich das Geld selbst auszahlen können, es jedoch nie geltend
gemacht, es also offensichtlich nicht gewollt, nicht den gemäß § 362 BGB
erforderlichen Erfüllungseinwand zu belegen.
b.
Ebenso ist unbeachtlich, ob und aus welchem Anlass die Klägerin das Pferd "C..."
geschenkt bekommen hat oder Wertpapiere auf ihr Privatkonto gutgeschrieben
wurde. Es fehlt insoweit jeglicher Vortrag des Beklagten, wann bei welcher
Gelegenheit mit der Klägerin im Zusammenhang mit dem Pferd "C..." sowie den
Wertpapieren konkret abgesprochen wurde, dass diese "Leistungen" die Vergütung
der arbeitsvertraglich geschuldeten kaufmännischen Tätigkeit darstellen soll.
4.
Dem Arbeitsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es die Zahlungen auf die
Lebensversicherungen der Klägerin als Zahlung auf die geschuldete
Arbeitsvergütung einordnet. Wie bereits erwähnt, ist der Beklagte bezüglich des
Erfüllungseinwandes darlegungs- und beweisbelastet. Es fehlt insoweit bereits
jeglicher substantiierte Vortrag des Beklagten, wann er bei welcher Gelegenheit
mit der Klägerin anlässlich des Abschlusses der Lebensversicherungen besprochen
hat, dass die Zahlung dieser Lebensversicherungen ihr Arbeitslohn darstellen
soll. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Abschluss dieser
Lebensversicherungen seinen Ursprung in der allgemeinen familienrechtlichen
Lebensplanung hat und der Hintergrund des Abschlusses dieser
Lebensversicherungen eine Ansparmöglichkeit, eine Alterssicherung für die
Klägerin, eine Absicherung aller Erben für den Fall des Eintritts des
Versicherungsfalles p. p. sein sollte. Der Abschluss von Lebensversicherungen
während einer Ehe vor diesen Hintergründen ist durchaus üblich. Die genannten
Hintergründe sind auch der Regelfall. Insoweit hätte es eines substantiierten
Vortrags des Beklagten bedurft, vor welchem speziellen Hintergrund hier die
arbeitsrechtliche Komponente im Vordergrund gestanden haben soll.
Gegen die Einordnung der Zahlungen auf die Lebensversicherung als Erfüllung der
arbeitsvertraglichen Vergütung sprechen auch alle sonstigen Bestände des
vorliegenden Falles. Zum einen trägt der Beklagte selbst vor, die
Arbeitsvergütung habe aber dadurch erfüllt werden sollen, dass die Klägerin aus
den Einnahmen des Hofes habe leben können. Das spricht gerade gegen eine
spezielle Zuordnung der Lebensversicherungsprämien zum Arbeitsverhältnis.
Ungeachtet dessen passt auch die Höhe der für die Zeit von Juni 1993 bis
einschließlich Juli 1999 gezahlten Lebensversicherungsprämien nicht ansatzweise
zu der gegenüber den Finanzbehörden für diesen Zeitraum angegebenen
Vergütungshöhe. Während in all den Jahren monatlich 600,00 DM
Lebensversicherungsprämie vom Betriebskonto abgebucht wurden, hatte die Klägerin
ausweislich der Angaben gegenüber dem Finanzamt wesentlich geringere monatliche
Vergütungsansprüche. Für 1993 wurden monatliche Vergütungsansprüche in Höhe von
226,56 DM angegeben; für 1994 Vergütungsansprüche in Höhe von monatlich 383,00
DM; für 1995 und 1996 wurde der Betrag von monatlich 352,00 DM angegeben; für
1997 belief sich der Betrag auf 500,00 DM; für 1998 auf 490,63 DM, für 1999 auf
352,00 DM. Diese gegenüber dem Finanzamt angegebenen Einkünfte sind auch nicht
ansatzweise mit der Zahlung von 600,00 DM monatlich in Einklang zu bringen.
Zudem ist nicht ersichtlich, vor welchem rechtlichen und tatsächlichen
Hintergrund ab August 1999 der Beklagte dann berechtigt sein soll, die
behauptete Zahlung der Arbeitsvergütung in Höhe der Lebensversicherungsprämie
schlicht wieder einzustellen. Unstreitig hat die Klägerin ab August 1999 die
Lebensversicherungsbeiträge von ihrem eigenen Konto bezahlt. Letzteres kann
rechtlich keine Erfüllung der vom Beklagten geschuldeten arbeitsvertraglichen
Vergütung sein. Woraus soll sich das Recht des Beklagten zur Zahlungseinstellung
ergeben?
Die Beklagtenseite kann auch nicht mit dem in der Berufungsverhandlung erhobenen
Einwand gehört werden, es habe ja schließlich gegebenenfalls Zahlungsrückstände
für die Zeit vor Juni 1993 gegeben. Es ist auch nicht ansatzweise die Höhe der
Zahlungsrückstände vorgetragen und ins Verhältnis zu den späteren
"Überzahlungen" des Beklagten gesetzt worden. Insoweit liegt die Darlegungslast
beim Beklagten.
Gegen die Einordnung der Zahlung der Lebensversicherungsprämien als
Arbeitsvergütung spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass zeitgleich die
Prämie zugunsten der Lebensversicherung des Sohnes vom Betriebskonto und später
vom Privatkonto der Klägerin abgebucht wurde. Es fehlt jegliches Vorbringen des
Beklagten, woraus sich eine wertungsrechtliche Ungleichbehandlung der
Bezahlungen zugunsten der Lebensversicherung des Sohnes im Vergleich zu den
Zahlungen zugunsten der Lebensversicherungen der Klägerin ergeben soll. Der Sohn
dürfte jedoch zweifelsfrei kein Arbeitsverhältnis zum Beklagten gehabt haben,
das von diesem durch Abbuchung der Lebensversicherungsprämien vom Betriebskonto
hinsichtlich der Vergütungsansprüche erfüllt wurde.
Unter Würdigung all dieser Hintergründe können die vom Betriebskonto abgebuchten
Zahlungen in Höhe von insgesamt 22.721,36 EUR nicht als Erfüllung der gem. § 611
BGB vom Beklagten geschuldeten Arbeitsvergütung eingeordnet werden. Diese
Zahlungsansprüche der Klägerin sind nach wie vor nicht erfüllt, so dass der
Beklagte insoweit unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu
verurteilen war.
5.
Das Zahlungsbegehren der Klägerin ist auch entgegen der Ansicht des Beklagten
nicht verwirkt. Die Verwirkung ist ein Untertatbestand der unzulässigen
Rechtsausübung. Diese hat ihre Rechtsgrundlage in dem Gebot von Treu und Glauben
(§ 242 BGB). Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Gläubiger mit der
Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit abwartet, sich infolge dieses
Zeitablaufs für den Schuldner ein Vertrauenstatbestand gebildet hat, mit der
Geltendmachung des Anspruches nicht mehr rechnen zu müssen und dem Schuldner
deshalb eine Einlassung auf die Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr
zugemutet werden kann (BAG v. 31.08.2005 - AZR 545/04 - zit. nach Juris mwN).
Vorliegend ist allenfalls ein langer Zeitablauf zu verzeichnen. Es fehlt jedoch
gerade auch unter Berücksichtigung der für Ansprüche während der Ehe
existierenden besonderen Verjährungsregelung des § 207 BGB jegliches Vorbringen
des Beklagten zur Bildung eines besonderen Vertrauenstatbestandes. Aus welcher
besonderen Fallkonstellation soll sich ergeben, dass der Beklagte darauf
vertrauen durfte, die Klägerin werde keine Vergütungsansprüche mehr verlangen?
6.
Aus den genannten Gründen war der Berufung der Klägerin stattzugeben, die
Berufung des Beklagten hingegen zurückzuweisen. Die Klägerin hat insgesamt einen
Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten auf Zahlung rückständiger
Arbeitsvergütung in Höhe von 51.074,50 EUR. Der erstinstanzlich insoweit nicht
ausgeurteilte Zahlungsanspruch in Höhe von 22.721,36 EUR war daher in Abänderung
des angefochtenen Urteils vorliegend zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision
nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine
Einzelfallentscheidung.