Krankenversicherung (private) – ehegewohnter Versicherungsschutz
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 UF 6/09
Urteil vom
18.06.2009
Das Urteil des Amtsgerichts –
Familiengericht – Brakel vom 20.06.2008 wird teilweise abgeändert:
In Abänderung des Vergleiches vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 11.05.2006
unter dem Az: 6 UF 98/05 ist der Beklagte der Klägerin gegenüber zur Zahlung von
nachehelichem Unterhalt zwischen September 2007 und Dezember 2007 in Höhe von
monatlich 715,00 €, für Januar 2008 in Höhe von 797,00 €, zwischen Februar 2008
und Dezember 2009 in Höhe von monatlich 949,00 €, sowie ab Januar 2010 auch über
den 31.03.2012 hinaus in Höhe von monatlich 450,00 €, fällig zum 3. Kalendertag
eines jeweiligen Monats im Voraus, verpflichtet.
Die Berufung und die Anschlussberufung im Übrigen werden zurückgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz fallen der Klägerin zu 36 % und dem Beklagten zu 64 %
zur Last.
Die Kosten der 2. Instanz haben die Klägerin zu 43 % und der Beklagte zu 57 % zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über die Abänderung
nachehelichen Unterhaltes.
Die Eheschließung zwischen den Parteien erfolgte am 16.06.1978. Zur Trennung kam
es am 01.03.2002.
Durch Urteil vom 13.04.2005 vor dem Amtsgericht Brakel (Az.: 9 F 44/03) wurden
die Parteien geschieden. Die Zustellung des Ehescheidungsantrages des Beklagten
an die Bevollmächtigten der Klägerin war am 14.03.2003 erfolgt.
Aus der Ehe gingen die 3 inzwischen erwachsenen Töchter K (geb. am 31.10.1981),
J (geb. am 19.05.1983) und M (geb. am 12.10.1988) hervor. M und K sind bereits
selbständig und bedürfen seit längerer Zeit der finanziellen Unterstützung ihrer
Eltern nicht. Die Tochter J beendete im Dezember 2007 ihr Lehramtsstudium und
trat zum 01.02.2008 ihre Referendarausbildung an.
Die Klägerin (geb. am 18.07.1951) ist ausgebildete Fotografin.
Zwischen dem 01.03.1972 und dem 31.12.1973 war sie in diesem Beruf halbtags im
Physiologischen Institut II der Universität N beschäftigt. Im Anschluss
arbeitete sie zwischen dem 01.01.1974 und dem 31.03.1981 vollschichtig als
technische Assistentin ohne staatliche Anerkennung im Institut für Geophysik
ebenfalls an der Universität N. Ihre dortige Vergütung erfolgte nach Tarifgruppe
BAT VI b.
Spätestens im Februar 1981 gab die Klägerin ihre Berufstätigkeit auf. Sie verzog
zusammen mit dem Beklagten zunächst nach X und dann nach C3, wo beide Parteien
nach wie vor wohnen.
Während der Betreuung und Versorgung der 3 gemeinsamen Töchter ging die Klägerin
einer Berufstätigkeit nicht nach. Eine in dieser Zeit angebotene Stelle bei der
Universität Q konnte sie aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten.
Die Klägerin leidet seit ihrer Kindheit an einer Skoliose. Diese äußert sich
insbesondere in Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich.
Die ersten Beeinträchtigungen traten im Alter von etwa 12 Jahren auf. Als sich
die Parteien kennenlernten, schlief die Klägerin in einem Gipsbett und trug
tagsüber ein Stahlkorsett.
Der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechterte sich während der Ehe
allmählich. Im Jahr 2000 unterzog sie sich einem ersten operativen Eingriff, der
zu einer erhofften Verbesserung nicht führte. U. a. kam es zu einem
Schraubenbruch in ihrer Wirbelsäule.
Seit diesem Zeitpunkt wird die Klägerin von ihren behandelnden Ärzten als nicht
erwerbsfähig eingestuft und bezieht etwa seit den Jahren 2001/2002 eine Rente
wegen vollständig verminderter Erwerbsfähigkeit.
Nachfolgende Operationen haben dazu geführt, dass einzelne Wirbel versteift
worden sind.
Während der letzten 10 Jahre haben sich erschwerend eine Fibromyalgie
(Weichteil-Rheuma) sowie Osteoporose eingestellt.
Der Beklagte (geb. am 11.05.1951) arbeitet im Schuldienst. Als Oberstudienrat
war er zunächst an einem Gymnasium in C3 und danach - bis einschließlich Januar
2009 - an einem Gymnasium in I2 tätig.
Zum Februar 2009 wechselte er an ein Gymnasium nach C4, wo er die Stelle des
stellvertretenden Schulleiters inne hat. Er strebt dort zum Ende des Jahres 2009
die Beförderung zum Schulleiter an.
Durch Vergleich vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 11.05.2006 (Az: 6 UF 98/05)
hat sich der Beklagte der Klägerin gegenüber zunächst zu nachehelichem Unterhalt
in Höhe von monatlich 340,00 € verpflichtet. Zu diesem Zeitpunkt waren noch alle
3 Töchter, denen die Parteien in unterhaltsrechtlicher Hinsicht von Anfang an
Vorrang vor etwaigen Ansprüchen der Klägerin eingeräumt hatten,
unterhaltsberechtigt.
Mit der sukzessiven Reduzierung der Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten
gegenüber den gemeinsamen Kindern haben die Parteien im Wege außergerichtlicher
Vereinbarungen den Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt bis
einschließlich August 2007 geregelt.
Im Zusammenhang mit dem Fortfall der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten auch
gegenüber der Tochter J zum Jahreswechsel 2007/2008 begehrt die Klägerin nunmehr
die förmliche Abänderung des Unterhaltsvergleichs vom 11.05.2006 ab dem Monat
September 2007.
Sie hat beantragt,
den Vergleich vom 11.05.2006 dahingehend abzuändern,
dass der Beklagte zu nachehelichem Unterhalt
ab September 2007 in Höhe von monatlich 797,00 € und
ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 1.175,00 €,
fällig zum 3. Kalendertag eines jeweiligen Monats im Voraus,
verpflichtet sei.
Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin insoweit anerkannt, als
für September 2007 eine Erhöhung auf 627,00 €
abzüglich bereits geleisteter 627,00 €,
für die Zeit zwischen Oktober 2007 und Dezember 2007 eine Erhöhung auf monatlich
579,00 €
abzüglich für diesen Zeitraum bereits geleisteter 1.737,00 €,
für Januar 2008 eine Erhöhung auf 532,00 €
abzüglich bereits geleisteter 532,00 €,
für den Zeitraum zwischen Februar 2008 und Mai 2008 eine Erhöhung auf monatlich
661,00 €
abzüglich für diesen Zeitraum bereits geleisteter 2.644,00 €, sowie
für den Zeitraum ab Juni 2008, befristet bis zum 31.12.2008, eine Erhöhung auf
monatlich 661,00 €,
fällig jeweils zum 3. Kalendertag eines jeweiligen Monats im Voraus, begehrt
werde.
Im Übrigen hat er beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat der Beklagte beantragt,
den Vergleich vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 11.05.2006 dahingehend
abuzuändern, dass festgestellt werde,
dass er ab Januar 2009 zu nachehelichem Unterhalt nicht länger verpflichtet sei.
Hilfsweise hat er die Begrenzung bzw. Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs
geltend gemacht.
Die Klägerin hat im Umfang des teilweisen Anerkenntnisses den Erlass einer
Teil-Anerkenntnisurteils und im Übrigen beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das Amtsgericht Brakel hat mit Urteil vom 20.06.2008 (Az: 9 F 149/07) den
Vergleich vom 11.05.2006 vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az: 6 UF 98/05)
dahingehend abgeändert, dass nachehelicher Unterhalt
für September 2007 in Höhe von 723,00 €,
für den Zeitraum zwischen Oktober 2007 und Dezember 2007 in Höhe von monatlich
jeweils 723,00 €,
für Januar 2008 in Höhe von 921,00 €, sowie
für den Zeitraum zwischen Februar 2008 und Dezember 2008 in Höhe von monatlich
jeweils 949,00 €,
fällig zum 3. Kalendertag eines jeweiligen Monats im Voraus,
abzüglich
zwischen September 2007 und Januar 2008 monatlich gezahlter 615,50 €,
für Februar 2008 gezahlter 900,00 €,
für März 2008 gezahlter 820,00 €, und
für April und Mai 2008 jeweils gezahlter 860,00 €,
geschuldet wird.
Auf die Widerklage hat es festgestellt, dass mit Ablauf des 31.03.2012 eine
Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von nachehelichem Unterhalt länger
nicht besteht.
Dazu hat es ausgeführt, dass im Zusammenhang mit Ansprüchen der Tochter J gegen
den Beklagten auf Kindesunterhalt das Kindergeld für J bedarfsdeckend nicht in
Abzug zu bringen sei. Auch im Vorverfahren seien lediglich BAföG-Leistungen
angerechnet worden.
Die Studiengebühren für J in Höhe von 641,13 € seien grundsätzlich bis
einschließlich Januar 2008 bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Das beziehe sich
allerdings nicht auf die ASTA-Gebühren, welche neben dem Kindesunterhalt nicht
gesondert geltend gemacht werden könnten.
Auf Seiten der Klägerin seien 90,00 € für allgemeine krankheitsbedingte
Aufwendungen einkommensmindernd einzustellen.
Für eine angemessene private Krankenversicherung habe die Klägerin nunmehr
monatlich etwa 550,00 € aufzubringen.
Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt sei nicht
unbillig. Insbesondere habe sich im Hinblick auf die Erkrankung der Klägerin
ihre Situation durch die Ehe nicht verschlechtert sondern verbessert.
Ohne die Ehe wäre die Klägerin möglicherweise noch einige Jahre in der Lage
gewesen, in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Allerdings würde ihre Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit nicht die Höhe erreichen, in der sie nunmehr -
nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - zu ihren Gunsten ausgezahlt werde.
Hiergegen richten sich die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des
Beklagten.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe mittwochs regelmäßig dienstfrei und
nehme auch ansonsten andere Tätigkeiten in seinem Berufsfeld war. Die Fahrten
zur Schule seien daher allenfalls an 150 Tagen im Jahr mit einer einfachen
Fahrtstrecke von 14 km einzustellen.
Kindesunterhalt für J sei unter Abzug des vollen Kindergeldes in Ansatz zu
bringen.
Die Studiengebühren für J würden sich für das Wintersemester 2007/2008 auf
lediglich 500,00 € belaufen. Der überschießende Betrag sei der Rückmeldebetrag
für das Semester, welcher in den Bedarfssätzen für eine Studentin bereits
enthalten sei.
Aufgrund der generell gestiegenen Kosten für eine private Krankenversicherung
könne die Klägerin ihre aktuellen Beiträge in voller Höhe von etwa 600,00 €
absetzen.
Sie ist der Auffassung, der Beklagte sei mit dem Einwand der Befristung bzw.
Begrenzung ihres Unterhaltsanspruches präkludiert.
Hätte sie weiterhin am Institut für Geophysik der Universität N arbeiten können,
hätte sie durchaus die BAT-Gruppe III erreichen können. Ihre gesetzliche Rente
wegen Erwerbsminderung wäre dann noch höher gewesen als die aktuell bezogenen
Leistungen. Außerdem wäre sie dann bis in die Gegenwart gesetzlich
krankenversichert geblieben.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht -
Brakel vom 20.06.2008 (Az. 9 F 149/07)
den Vergleich vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 11.05.2006 (Az: 6 UF 98/05)
dahingehend zu ändern,
dass der Beklagte mit Wirkung ab Januar 2008
zu nachehelichem Ehegattenunterhalt
in Höhe von zeitlich unbefristet monatlich 1.149,00 €,
abzüglich
für Januar 2008 bereits gezahlter 532,00 € und
zwischen Februar 2008 und März 2009 monatlich bereits gezahlter 661,00 €,
verpflichtet ist.
Eine vorbehaltene Erweiterung ihrer Berufung mit dem Antrag,
den Beklagten in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Brakel und des
Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Hamm für die Monate September 2007 bis
Dezember 2007 zu nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 919,35 € zu
verurteilen, hat sie in den Terminen am 02.04.2009 und 04.06.2009 nicht geltend
gemacht.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Im Wege einer Anschlussberufung hat er im Termin am 02.04.2009 zunächst
beantragt,
in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Brakel vom 20.06.2008
den Vergleich vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 11.05.2006 dahingehend
abzuändern,
dass nachehelicher Ehegattenunterhalt
für September 2007 in Höhe von 671,00 €,
für den Zeitraum zwischen Oktober 2007 und Dezember 2007 in Höhe von monatlich
636,00 €,
für Januar 2008 in Höhe von 756,00 €,
für den Zeitraum zwischen Februar 2008 und Dezember 2008 in Höhe von monatlich
882,00 €, sowie
für den Zeitraum zwischen Januar 2009 und März 2012 in Höhe von monatlich 773,00
€,
abzüglich
zwischen September 2007 und Dezember 2007 monatlich bereits gezahlter 723,00 €,
für Januar 2008 bereits gezahlter 921,00 € sowie
ab Februar 2009 monatlich bereits gezahlter 949,00 €,
geschuldet ist.
Im Termin am 04.06.2009 hat er diesen Antrag dahingehend erweitert, dass er
nunmehr beantragt,
in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Brakel vom 20.06.2008 den Vergleich
vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 11.05.2006 dahingehend abzuändern,
dass nachehelicher Ehegattenunterhalt
für September 2007 in Höhe von 671,00 €,
für den Zeitraum zwischen Oktober 2007 und Dezember 2007 in Höhe von monatlich
636,00 €,
für Januar 2008 in Höhe von 756,00 €,
für den Zeitraum zwischen Februar 2008 und Dezember 2008 in Höhe von monatlich
882,00 €,
fällig zum 3. Kalendertag eines jeweileigen Monats,
abzüglich
zwischen September 2007 und Dezember 2007 monatlich bereits gezahlter 723,00 €,
für Januar 2008 bereits gezahlter 921,00 € sowie
zwischen Februar 2008 und Dezember 2008 monatlich bereits gezahlter 949,00 €,
geschuldet ist.
Ferner beantragt er,
in Abänderung der angefochtenen Entscheidung
den Vergleich vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 11.05.2006 dahingehend
abzuändern,
dass festgestellt wird,
dass er ab dem 01.01.2009 zu nachehelichem Unterhalt gegenüber der Klägerin
nicht länger verpflichtet ist.
Hilfeweise beantragt er,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Brakel vom 20.06.2008
den Vergleich vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 11.05.2006 dahingehend
abzuändern,
dass er ab dem 01.01.2009 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich
118,11 € zu zahlen hat.
Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, es sei bereits Grundlage des Vorvergleichs vom
11.05.2006 gewesen, dass er mittwochs nicht in die Schule fahre.
Der September 2007 gehöre noch zum Sommersemester 2007, sodass anteilige
Semestergebühren für das Wintersemester 2007/2008 erst zum Oktober 2007 umgelegt
werden könnten.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Vorvergleich vom 11.05.2006
Bindungswirkung exakt in Höhe der damals auf Seiten der Klägerin in Ansatz
gebrachten Kosten für eine angemessene Krankenversicherung, d.h. in Höhe von
monatlich 540,00 €, entfalte.
Im Übrigen weist er im nachgelassensn Schriftsatz vom 28.04.2009 darauf hin,
dass für die Klägerin die Möglichkeit eines Wechsels in einen Standardtarif bei
der T3 Krankenversicherung a.G. zu einem monatlichen Gesamtbeitrag in Höhe von
393,42 € bestehe. Die Leistungen im Rahmen dieses Tarifes seien den Leistungen
im Fall einer gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar.
Im Jahr 2009 werde sich seine Steuerrückerstattung erheblich reduzieren, da
während des Jahres 2008 die bislang gewährten Kinderfreibeträge in Höhe von
8.228,00 € sowie anerkannte Ausbildungskosten für die Kinder in Höhe von
2.618,00 € entfallen würden.
Beide Parteien sind sowohl erstinstanzlich im Termin am 20.06.2008 vor dem
Amtsgericht Brakel als auch erneut in der Berufungsinstanz vor dem Senat im
Termin am 02.04.2009 angehört worden.
Mit Schriftsatz vom 09.02.2009 hat der Beklagte Rechtsanwalt C aus Q, welcher
ihn im Vorverfahren anwaltlcih vertreten hatte, den Streit mit der Aufforderung
verkündet, dem Rechtstreit auf seiner Seite beizutreten. Mit Schriftsatz vom
18.03.2009 hat Rechtsanwalt C erklärt, ein Beitritt sei von seiner Seite
gegenwärtig nicht beabsichtigt.
Entscheidungsgründe:
I.
Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Sie sind insbesondere innerhalb
der Fristen der §§ 517, 574 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.
In der Sache haben Berufung und Anschlussberufung jeweils teilweise Erfolg.
1.
Es ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht im angefochtenen Urteil vom
20.06.2008 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 949,00 € nicht nur für
den Zeitraum zwischen Februar 2008 und Dezember 2008 sondern darüber hinaus auch
für den Zeitraum bis einschließlich März 2012 tituliert hat. Denn die zeitliche
Befristung soll nach Tenor und Begründung der angefochtenen Entscheidung erst ab
dem 31.03.2012 erfolgen.
2.
Der Einwand der Verspätung seitens der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom
08.04.2009 bezüglich der Erweiterung der Anschlussberufung durch den Beklagten
im Schriftsatz vom 28.04.2009 entfaltet Wirkung nicht, da die Erweiterung
innerhalb der im Termin am 02.04.2009 gewährten Fristverlängerung bis zum
29.04.2009 erfolgt ist.
Durch die Erweiterung der Anschlussberufung im Schriftsatz vom 28.04.2009 ist
auch nicht das teilweise Anerkenntis des Beklagten im erstinstanzlichen
Schriftsatz vom 19.05.2008 berührt worden.
Dieses betraf in zeitlicher Hinsicht lediglich die Unterhaltsverpflichtung
zwischen September 2007 und Dezember 2008. Die Erweiterung der Anschlussberufung
bezieht sich demgegenüber auf eine vollständige Befreiung des Beklagten von
seiner Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber erst ab Januar 2009.
3.
Soweit Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt
bestehen, basieren sie ausschließlich auf § 1572 Ziff. 1 BGB.
Auf Grund der gesundheitlichen Verfassung der Klägerin kann von ihr eine
Erwerbstätigkeit auch im teilschichtigen Bereich nicht länger erwartet werden
(vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2008, Az.: XII ZR 131/07, FamRZ 2009, 406, Juris,
Rdnr. 20; OLG Celle, Urteil vom 02.10.2008, Az.: 17 UF 97/08, FamRZ 2009, 56,
Juris Rdnr. 11).
4.
Das Einkommen des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bis
einschließlich Dezember 2008 ergibt sich aus den vorgelegten
Einzelbezügemitteilungen für Januar 2007 bis Dezember 2008.
Das Jahresbruttoeinkommen für das Jahr 2007 errechnet sich auf 59.759,46 €.
Abzüglich Lohnsteuer (12.664,88 €), Solidaritätszuschlag (352,67 €) und
Kirchensteuer (577,11 €) resultiert ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von
46.164,80 €, welches zu einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen in Höhe
von 3.847,07 € führt.
Das Jahresbruttoeinkommen für das Jahr 2008 beläuft sich auf 57.312,12 €.
Abzüglich Lohnsteuer (9.977,46 €), Solidaritätszuschlag (510,56 €) und
Kirchensteuer (792,02 €) ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von
46.032,08 €, welches zu einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen in Höhe
von 3.836,01 € führt.
Es wird nicht übersehen, dass mit dem Ende von J Ausbildung der Familienzuschlag
für die gemeinsamen Kinder zum April 2008 endgültig entfällt, nachdem er bereits
während des Jahres 2007 durch den sukzessiven Abschluss der Ausbildungen der
beiden anderen Töchter teilweise reduziert worden war.
Zudem wechselt der Beklagte zum Juli 2008 von Steuerklasse II in Steuerklasse I,
da J im Zusammenhang mit dem Eintritt ins Referendariat seinen Haushalt
verlässt.
Gleichwohl ist in unterhaltsrechtlicher Hinsicht ein durchschnittliches
Monatsnettoeinkommen in Bezug auf das gesamte Jahr 2008 zu bilden, da sich
insbesondere der Wechsel der Steuerklasse durch eine parallel erfolgte
geringfügige Erhöhung der Bezüge zum Juli 2008 allenfalls unwesentlich auswirkt.
Für das laufende Unterhaltsjahr 2009 sind die Werte aus 2008 fortzuschreiben.
Insbesondere ist noch nicht konkret vorhersehbar, ob und gegebenenfalls wann
eine Beförderung des Beklagten zum Schulleiter erfolgen wird.
Dass Anfang des Jahres 2008 noch ein Familienzuschlag für die Tochter J gewährt
worden ist, führt im Wege der Fortschreibung des Bruttoeinkommens im Jahr 2009
zu einer unangemessenen Benachteiligung auf Seiten des Beklagten nicht. Denn der
Familienzuschlag beschränkte sich ausweislich der Einzelbezügemitteilungen auf
den Zeitraum zwischen Januar 2008 und März 2008 in Höhe von monatlich brutto
90,05 € (insgesamt 270,15 €). Hierdurch kommt es im Wege der Fortschreibung für
das Jahr 2009 zu einer spürbaren Steigerung des durchschnittlichen
Nettoeinkommens nicht.
a)
Einkommenssteigernd wirken sich die Steuerrückerstattungen aus.
Im Jahr 2007 hat der Beklagte für das Jahr 2006 insgesamt 1.129,88 € erhalten.
Hierraus ergibt sich ein Monatsbetrag in Höhe von 94,16 €.
Im Jahr 2008 hat er für das Jahr 2007 insgesamt 3.053,97 € erhalten. Der
Monatsbetrag hieraus beläuft sich auf 254,50 €.
Ein Steuerbescheid für das Jahr 2008 ist im laufenden Unterhaltsjahr 2009 noch
nicht vorgelegt worden. Wegen des zu erwartenden Wegfalls der Kinderfreibeträge
in Höhe von 8.228,00 € und bislang anerkannter Ausbildungskosten in Höhe von
2.618,00 € für das Steuerjahr 2008 ist im Wege der Prognose der geringere
Rückerstattungsbetrag im Jahr 2007 für das Jahr 2006 in Höhe von 1.129,88 €
zugrundezulegen. Im Jahr 2009 wird sich hiernach pro Monat eine
Einkommenssteigerung aus Steuerrückerstattung in Höhe von 94,16 € ergeben.
Entgegen der Situation zum Abschluss des Vorvergleichs am 11.05.2006 bedarf es
einer Anrechnung eines fiktiven Betrages für die Durchführung des steuerlichen
Realsplittings länger nicht.
Im Vorverfahren war diese Fiktion vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Beklagte
damals das begrenzte Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG noch nicht in
Anspruch nahm. Deshalb wurden die zu erwartenden Vorteile aus der Durchführung
des begrenzten Realsplittings in Höhe von monatlich 180,00 € hinzugerechnet.
Wie sich aus den vorgelegten Steuerbescheiden ergibt, führt der Beklagte
inzwischen das begrenzte Realsplitting durch. Über die rückerstatteten
Steuervorauszahlungen profitiert hiervon in unterhaltsrechtlicher Hinsicht auch
die Klägerin jeweils zeitversetzt um ein Jahr.
In diesem Zusammenhang hat der Beklagte für das Jahr 2006 Unterhaltsleistungen
in Höhe von insgesamt 8.660,00 € sowie für das Jahr 2007 in Höhe von weiteren
7.422,00 € geltend gemacht. Damit dürfte er sämtliche Unterhaltsbeträge
einschließlich der freiwilligen Leistungen über seine bislang titulierte
Unterhaltsverpflichtung in Höhe von monatlich 340,00 € berücksichtigt haben.
Der Nachteilsausgleich, welchen der Beklagte im Rahmen des begrenzten
Realsplittings an die Klägerin zu leisten hat, beläuft sich während des Jahres
2007 auf monatlich 30,91 €. Im Jahr 2008 zahlt der Beklagte einmalig 317,04 €
bzw. monatlich 26,42 €. Dieser Betrag ist einkommensmindernd auch für das
laufende Jahr 2009 fortzuschreiben.
Ausweislich einer Einkommensteuerberechnung der Steuerberater T1 & L1 aus C3 vom
15.08.2008 geht der Beklagte im Jahr 2009 von einem höheren Nachteilsausgleich
für das Steuerjahr 2008 aus. Die Nachzahlungsverpflichtung für die Klägerin im
Jahr 2009 für das Jahr 2008 werde ihre Nachzahlungsverpflichtung im Jahr 2008
für das Jahr 2007 voraussichtlich um etwa 1.200,00 € übersteigen.
Steuerbescheide der Parteien für das Jahr 2008, aus denen sich eine derartige
Steuerbelastung für die Klägerin ergeben könnte, sind allerdings nicht zu den
Akten gereicht worden, weswegen eine Berücksichtigung in unterhaltsrechtlicher
Hinsicht nicht erfolgen kann.
Unbilligkeiten für den Beklagten entstehen durch die Fortschreibung des Betrages
aus 2008 für das Jahr 2009 nicht, da der ermittelte Unterhaltsanspruch der
Klägerin während des Jahres 2009 durch eine gebotene Begrenzung nach § 1578b I
BGB ihren möglichen Bedarf ohnehin nicht vollständig ausfüllt (siehe unten).
b)
Berufsbedingte Aufwendungen auf Seiten des Beklagten in Höhe von monatlich 50,00
€ für Schulmaterial sind zwischen den Parteien unstreitig.
c)
Bezüglich seiner geltend gemachten Fahrtkosten ist dem Senat aus eigener
Sachkunde bekannt, dass die Entfernung von seiner Wohnung in C3 zu seinem
bisherigen Dienstort in I2 für eine einfache Fahrtstrecke nicht 14 sondern
mindestens 34 km beträgt.
Solange der Beklagte in I2 eingesetzt ist, sind pro Jahr lediglich 160 Schultage
in Ansatz zu bringen.
Unstreitig ist er während dieses Zeitraums jeweils am Mittwoch von einer
Unterrichtsverpflichtung befreit. Entgegen seiner Auffassung ist diese
Entlastung jedoch noch nicht Grundlage des Vergleichs aus dem Jahr 2006 gewesen.
Damals hatte er vorgetragen, an 190 Schultagen im Jahr täglich von C3 nach I2 zu
pendeln. Durch zusätzliche Veranstaltungen am Nachmittag komme er auf insgesamt
220 Fahrten im Jahr. Unter Zugrundelegung dieser Umstände hatten sich die
Parteien im Vergleichswege auf 200 Fahrten pro Jahr verständigt.
Entfällt nunmehr in etwa 40 Schulwochen im Jahr der jeweilige Mittwoch,
reduzieren sich die anrechenbaren Unterrichtstage entsprechend von 200 auf 160
pro Jahr.
Es wird nicht übersehen, dass der Beklagte verschiedene Zusatzaufgaben
wahrnimmt. Insbesondere ist er im Fachbereich Sport für die Bezirksregierung
tätig.
Die Kosten, die ihm durch diesbezügliche Fahrten entstehen, werden jedoch von
seinem Dienstherrn unmittelbar ausgeglichen und entfalten in
unterhaltsrechtlicher Hinsicht einkommensmindernde Wirkung nicht.
Entsprechend sind derartige Belastungen auch nicht in den Unterhaltsvergleich
aus dem Jahr 2006 eingestellt worden, obwohl der Beklagte diesbezügliche
Aktivitäten bereits im Jahr 1999 aufgenommen hatte.
Zwischen September 2007 und Dezember 2007 gelten die Hammer Leitlinien – Stand
01.07.2007 - mit den Kilometerpauschalen in Höhe von 0,24 € für die ersten 30
Kilometer und 0,09 € für jeden darüber hinaus gefahrenen Kilometer. Es ergibt
sich eine monatliche Belastung für den Beklagten mit Fahrtkosten in Höhe von
201,60 €.
Zum Januar 2008 steigt die Kilometerpauschale nach Ziffer 10.2.2 HLL an. Für die
ersten 30 Kilometer sind nunmehr 0,30 € in Ansatz zu bringen, für jeden weiteren
Kilometer 0,10 €. Die monatliche Belastung für den Beklagten vergrößert sich auf
250,67 €.
Zum Februar 2009 wechselt der Beklagte seinen Schulort von I2 nach C4. Die
Entfernung zu seinem Wohnort C3 beträgt nunmehr unstreitig 18 km.
Seine Behauptungen, als stellvertretender Schulleiter wieder täglich in der
Schule anwesend zu sein, sind von der Klägerin nicht bestritten worden.
Entsprechend dem Vergleich vom 11.05.2006 sind daher wieder 200 Schultage im
Jahr in Ansatz zu bringen. Es resultiert eine monatliche Belastung mit
Fahrtkosten in Höhe von 180,00 €.
d)
Gem. Ziff. 10.6 HLL sind die Nettobeträge der arbeitgeberseitigen Zuwendungen
für die vermögenswirksamen Leistungen einkommensmindernd anzurechnen.
Im Jahr 2007 belaufen sie sich auf Seiten des Beklagten auf monatlich 5,14 €.
Zum Januar 2008 steigern sie sich auf monatlich 5,34 € und sind in dieser Höhe
auch für das Jahr 2009 fortzuschreiben.
e)
Die Aufwendungen des Beklagten für seine eigene private Krankenversicherung bei
der T3 Krankenversicherung a.G. betragen zwischen September 2007 und Januar 2008
monatlich 169,33 €. Zum Februar 2008 erhöhen sie sich ausweislich des
Versicherungsscheins vom 19.02.2008 auf monatlich 275,36 €.
Die geringfügige Mitversicherung für die Tochter K Höhe von monatlich 5,91 € ist
entsprechend der erstinstanzlichen Würdigung nicht zu berücksichtigen.
Spiegelbildlich zu dem ganz erheblichen anrechenbaren Aufwand der Klägerin für
ihre private Krankenversicherung (s. unten) ist es allerdings auf Seiten des
Beklagten angemessen, auch die Position für das Krankenhaustagegeld in Höhe von
4,14 € pro Monat zu berücksichtigen.
Die Kostendämpfungspauschale für den Beklagten in Höhe von jährlich 300,00 € ist
unstreitig als Eigenbeteiligung an der Beihilfe mit einem Betrag in Höhe von
monatlich 25,00 € in Ansatz zu bringen.
Seine Kosten für die Pflegeversicherung belaufen sich zwischen September 2007
und Juni 2008 auf monatlich 16,21 €. Zum Juli 2008 steigern sie sich auf
monatlich 17,55 €. Dieser Betrag ist für das Jahr 2009 fortzuschreiben.
Für die drei gemeinsamen Töchter hat der Beklagte bis einschließlich Januar 2008
einen monatlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 91,76 € zu zahlen. Dieser
Betrag ist auch im Januar 2008 anrechenbar, obwohl J bereits im Dezember 2007
ihr Studium abgeschlossen hat.
Angesichts der gesättigten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien kann es in
unterhaltsrechtlicher Hinsicht von der gemeinsamen Tochter J nicht erwartet
werden, sich für einen einzigen Monat zwischen dem Abschluss ihrer
Hochschulausbildung im Dezember 2007 und dem Eintritt ins Referendariat zum
01.02.2008 selbst krankenzuversichern.
Ab Februar 2008 ist der Beklagte mit Krankenversicherungsbeiträgen für die
Kinder unstreitig nicht länger belastet.
Unter Berücksichtigung der Einzelpositionen beläuft sich das modifizierte
Nettoeinkommen des Beklagten zwischen September 2007 und Dezember 2007 auf
monatlich 3.351,28 €, für Januar 2008 auf 3.455,78 €, zwischen Februar 2008 und
Juni 2008 (Wegfall der Krankenversicherung für J, Erhöhung der eigenen
Krankenversicherungsbeiträge des Beklagten) auf monatlich 3.441,51 €, zwischen
Juli 2008 und Dezember 2008 (Erhöhung der Pflegeversicherungsbeiträge des
Beklagten) auf monatlich 3.440,17 €, für Januar 2009 auf 3.279,83 € und ab
Februar 2009 (Verringerung seiner Fahrtkosten) auf monatlich 3.350,49 €.
f)
Der Unterhaltsbedarf in Höhe von monatlich 640,00 €, den das Amtsgericht
zwischen September 2007 und Dezember 2007 für J in Ansatz gebracht hat,
entspricht Ziff. 13.1.2. HLL und ist in der Berufungsinstanz von keiner der
Parteien angegriffen worden.
Im Januar 2008 hat der Beklagte Unterhalt an J in Höhe von unstreitig 300,00 €
geleistet.
Auch diese Belastung ist auf Seiten des Beklagten einkommensmindernd zu
berücksichtigen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Parteien ihre Tochter
auch während intakter Ehe für einen einzigen Monat zwischen dem Ende ihrer
Hochschulausbildung im Dezember 2007 und dem Beginn ihres Refendariats zum
01.02.2008 in dieser Höhe unterstützt hätten, ohne die vorübergehende Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit im geringfügigen Bereich zu erwarten.
Bedarfsdeckende Unterstützungsleistungen durch Bafög fallen für J seit April
2007 länger nicht an. Gegenteilige Behauptungen der Klägerin stehen im
Widerspruch zum außergerichtlichen Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
26.03.2007. Hiernach hatten sich die Parteien auf eine Reduzierung des
nachehelichen Unterhaltes für die Klägerin von 650,00 € auf monatlich 602,00 €
zum April 2007 gerade deshalb geeinigt, weil die Bafög-Leistungen für J
entfallen waren.
Zudem hat der Beklagte im Termin am 02.04.2009 ein Schreiben des Amtes für
Ausbildungsfürderung an der Universität Q vom 30.03.2009 überreicht, wonach J im
Jahr 2007 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz lediglich bis
zum 31.03.2007 empfangen hat.
g)
Das Kindergeld für J ist entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH,
Urteil vom 26.10.2005, Az.: XII ZR 34/03, FamRZ 2006, 99, Juris, Rdnrn. 22 ff.)
nicht bedarfsmindernd anzurechnen. Insoweit ist der Vergleich vom 11.05.2006
bindend.
Im Vergleich vom 11.05.2006 hatten sich die Parteien zeitlich nach
Veröffentlichung dieser Entscheidung (in der FamRZ im Januar 2006) ausdrücklich
darauf geeinigt, Kindergeld nicht in Abzug zu bringen.
Bereits das Amtsgericht hatte im Vorverfahren (AG Brakel, Az: 9 F 44/03) im
Zusammenhang mit den Unterhaltsansprüchen der volljährigen Töchter Kindergeld in
keiner Weise in die Berechnungen eingestellt. Es hatte lediglich den Bezug von
"Bafög" bedarfsmindernd berücksichtigt.
Daraufhin hatte die Klägerin selbst in ihrer damaligen Berufungsbegründung einen
absoluten Unterhaltsbetrag für J in Höhe von 336,00 € in Ansatz gebracht, ohne
auf eine Anrechnung von Kindergeld einzugehen (OLG Hamm, Az.: 6 UF 98/05 = AG
Brakel, Az.: 9 F 44/03, Bl. 249).
Allein der Beklagte hatte in seiner Berufungserwiderung zu seinen Ungunsten das
Kindergeld vollständig in Abzug gebracht (OLG Hamm, a.a.O., Bl. 256). Gleichwohl
wurde im Unterhaltsvergleich vom 11.05.2006 der Bedarf für die beiden
volljährigen Töchter K und J lediglich um die Bafög-Leistungen, nicht jedoch um
das Kindergeld gekürzt.
In diesem Zusammenhang kann auch nicht angenommen werden, die Parteien seien im
Vorverfahren davon ausgegangen, das Kindergeld sei im Bruttoeinkommen des
Beklagten bereits enthalten.
Ausweislich der Bezügemitteilungen wird das Kindergeld erst nach Abzug von
Steuern, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer dem Nettoeinkommen des Beklagten
hinzugerechnet. Ein Bestandteil des Bruttoeinkommens, von welchem die Parteien
nach den Vergleichsgrundlagen ausgegangen waren (OLG Hamm, a.a.O., Bl. 325) ist
es daher gerade nicht.
h)
Unstreitig hat der Beklagte im Oktober 2007 ausbildungsbedingte Gebühren für J
in Höhe von 641,13 € mit Bezug auf das Wintersemester 2007/2008 gezahlt.
Soweit hierin Studiengebühren in Höhe von 500,00 € enthalten sind, handelt es
sich um eine außergewöhnlich hohe Belastung im Sinne eines Mehrbedarfes (vgl.
OLG Braunschweig, Urteil vom 21.02.2007, Az.: 1 UF 93/06, Juris, Rdn. 15),
welcher vom Unterhaltsverpflichteten gesondert zu befriedigen ist. Die
restlichen 141,13 € entfallen demgegenüber auf Rückmelde- und ASTA-Gebühren,
welche vom regulären Unterhaltsbedarf in Höhe von monatlich 640,00 € zu tragen
sind.
Nach zutreffender Ansicht der Klägerin beziehen sich die Studiengebühren auf das
gesamte Wintersemester von Oktober 2007 bis März 2008 und sind daher während
dieses Zeitraumes monatlich jeweils in Höhe von 1/6-Anteil in Ansatz zu bringen.
Es resultieren Belastungen des Beklagten in Höhe von monatlich 83,33 €.
Entsprechend dem ergänzenden Vortrag des Beklagten im Senatstermin am 02.04.2009
ist ferner davon auszugehen, dass Studiengebühren in Höhe von 500,00 € auch für
das Sommersemester 2007, d.h. bis einschließlich September 2007, geleistet
worden sind.
Es ist gerichtsbekannt, dass die Erhebung von Studiengebühren in
Nordrhein-Westfalen spätestens zum Sommersemester 2007 einsetzte. Zur
Substantiierung seiner Behauptungen hat der Beklagte zudem einen Kontoauszug vom
02.02.2007 vorgelegt, wonach 641,13 € an Studiengebühren überwiesen worden sind.
Vor diesem Hintergrund ist eine Belastung auf seiner Seite in Höhe von 83,33 €
auch für September 2007 zu bejahen.
Nach Abzug des Kindesunterhaltes für J und der anteiligen Studiengebühren
beläuft sich das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Beklagten
zwischen September 2007 und Dezember 2007 auf monatlich 2.627,94 €, für Januar
2008 (Reduzierung des Unterhaltes für J) auf 3.072,44 €, zwischen Februar 2008
und März 2008 (Wegfall des Kindesunterhaltes für J) auf monatlich 3.358,17 €,
zwischen April 2008 und Juni 2008 (Wegfall der Studiengebühren) auf monatlich
3.441,51 €, zwischen Juli 2008 und Dezember 2008 auf monatlich 3.440,17 €, für
Januar 2009 auf 3.279,83 € sowie ab Februar 2009 auf monatlich 3.350,49 €.
Nach Abzug von 1/7-Erwerbsanreiz verbleiben zwischen September 2007 und Dezember
2007 monatlich 2.252,52 €, für Januar 2008 2.633,52 €, zwischen Februar 2008 und
März 2008 monatlich 2.878,43 €, zwischen April 2008 und Juni 2008 monatlich
2.949,86 €, zwischen Juli 2008 und Dezember 2008 monatlich 2.948,71 €, für
Januar 2009 2.811,28 € und ab Februar 2009 monatlich 2.871,85 €.
5.
Die Klägerin bezieht Einkommen aus einer gesetzlichen Rente bei der DRV Bund
wegen voller Erwerbsminderung und aus einer Zusatzversorgung bei der VBL
Karlsruhe. Die gesetzliche Rente beläuft sich zwischen September 2007 und Juni
2008 auf monatlich 1.456,77 € und steigt ab Juli 2008 auf monatlich 1.472,14 €
an. Die Zusatzrente beträgt zwischen September 2007 und Juni 2008 monatlich
32,80 € und erhöht sich ab Juli 2008 auf monatlich 33,13 €.
a)
Zusatzkosten auf Seiten der Klägerin für ihre medizinische Behandlung in Höhe
von monatlich 90,00 € sind zwischen den Parteien unstreitig.
Im Vorvergleich vom 11.05.2006 ist diese Position aufgrund von
Zahnbehandlungskosten eingestellt worden. Gegenwärtig mag die Klägerin hiervon
insbesondere ihren Bedarf an Sehhilfen (Mehrstärkenbrille und
Korrektionssonnenbrille) finanzieren, welchen sie durch Kostenvoranschläge der
Firma "W P & B" vom 09.04.2009 dargelegt hat. Eine weitergehende
Berücksichtigung dieser aktuellen Mehrkosten ist demgegenüber nicht geboten, da
sich insbesondere ein Zusammenhang zwischen den Grunderkrankungen der Klägerin
und einer eventuellen Sehschwäche nicht erschließt.
b)
Die Aufwendungen der Klägerin für ihre private Krankenversicherung
einschließlich Pflegeversicherung bei der T3 Krankenversicherung a.G. belaufen
sich zwischen September 2007 und Dezember 2007 auf monatlich 575,96 €, zwischen
Januar 2008 und Dezember 2008 auf monatlich 607,64 € sowie ab Januar 2009 auf
monatlich 610,97 €.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind diese Kosten vollumfänglich in die
Bedarfsberechnung einzustellen. Der Betrag in Höhe von 540,00 €, welcher im
Vergleich vom 11.05.2006 in Ansatz gebracht worden ist, entfaltet im Hinblick
auf seine konkrete Höhe eine Bindungswirkung nicht.
Die streitige Position in Höhe von 540,00 € ist im Vorvergleich zwischen den
Parteien als Beitrag für eine "angemessene" Krankenversicherung der Klägerin
eingestellt worden.
Gerade durch die Formulierung "angemessen" ist allerdings zum Ausdruck gebracht
worden, dass Anpassungen an die jeweiligen Kosten für eine gesundheitliche
Absicherung der Klägerin möglich sein sollten.
Dabei orientierten sich die 540,00 € im Vorverfahren exakt an denjenigen Kosten,
welche der Klägerin damals bei der T3 Krankenversicherung a.G. für einen Tarif
entstanden, welcher dem Standard ihrer medizinischen Versorgung während intakter
Ehe entsprach.
Zunächst hatte die Klägerin monatliche Kosten in Höhe von 771,63 € geltend
gemacht (AG Brakel, Az.: 9 F 44/03, Bl. 113). Dabei handelte es sich allerdings
um eine 100%ige Krankenversicherung einschließlich vollständiger Wahlleistung
und Einbettzimmer (AG Brakel, a.a.O., Bl. 258). Dieser Standard wäre über die
medizinische Versorgung als Beamtengattin während intakter Ehe hinausgegangen.
Daraufhin hatte die Klägerin in einem weiteren Schriftsatz einen 100%igen
Volltarif in Höhe von 876,80 € (AG Brakel, a.a.O., Bl. 293) einem Basistarif in
Höhe von 537,23 € gegenübergestellt. Letzte Berechnung führte zu der Einigung
über die 540,00 € im Vergleichswege. Da sich die Vereinbarung exakt an den
tatsächlich anfallenden Kosten für den Basistarif orientierte, ist davon
auszugehen, dass der angesetzte Betrag auch zukünftig bei einer Steigerung der
Versicherungskosten angehoben werden können sollte.
c)
Angesichts dieser Vergleichsgrundlagen aus dem Jahr 2006 kann der Klägerin
entgegen der Auffassung des Beklagten in unterhaltsrechtlicher Hinsicht auch
nicht zugemutet werden, nunmehr in einen noch preiswerteren Tarif bei der T3
Krankenversicherung a.G. zu monatlichen Kosten in Höhe von 393,42 € zu wechseln.
Hierbei würde es sich nicht um einen Basistarif sondern um einen Standardtarif
handeln, welcher in etwa dem Leistungsangebot einer gesetzlichen
Krankenversicherung entspräche.
Dass der Standardtarif den krankenversicherungsrechtlichen Schutz erreichen
würde, welchen die Klägerin aus der Ehe der Parteien gewohnt ist, hat der
Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt. Vielmehr muss befürchtet werden, dass
sich das aus der Ehezeit gewohnte versicherungsrechtliche Niveau über die
erheblich verminderten Beitragszahlungen gerade nicht würde aufrechterhalten
lassen.
Solange aber die Parteien nicht in wirtschaftlich besonders beengten
Verhältnissen leben, kann eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit der Klägerin,
auf diesen vertrauten Versicherungsschutz zu verzichten, nicht angenommen
werden.
Die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung der Kosten für den Basistarif von
monatlich 540,00 € auf monatlich 610,97 € entspricht der allgemeinen
Kostensteigerung im Gesundheitswesen und ist vom Beklagten nicht bestritten
worden.
Unter Abzug der berücksichtigungsfähigen Belastungen ermittelt sich das
unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen der Klägerin zwischen September
2007 und Dezember 2007 auf monatlich 823,61 €, zwischen Januar 2008 und Juni
2008 (Erhöhung der privaten Krankenversicherungskosten) auf monatlich 791,93 €,
zwischen Juli 2008 und Dezember 2008 (Erhöhung der Renteneinkünfte) auf
monatlich 807,63 € und ab Januar 2009 (erneute Erhöhung der privaten
Krankenversicherungskosten) auf monatlich 804,30 €.
Da die Klägerin einer Berufstätigkeit nicht nachgeht, ist ihr ein Erwerbsanreiz
nicht anzurechnen.
Unter Berücksichtigung allein des Halbteilungsgrundsatzes würden sich Ansprüche
der Klägerin gegen den Beklagten auf nachehelichen Ehegattenunterhalt zwischen
September 2007 und Dezember 2007 in Höhe von monatlich aufgerundet 715,00 €, für
Januar 2008 in Höhe von aufgerundet 921,00 €, zwischen Februar 2008 und März
2008 in Höhe von monatlich aufgerundet 1.044,00 €, zwischen April 2008 und Juni
2008 in Höhe von monatlich aufgerundet 1.079,00 €, zwischen Juli 2008 und
Dezember 2008 in Höhe von monatlich aufgerundet 1.071,00 €, für Januar 2009 in
Höhe von aufgerundet 1.004,00 € und ab Februar 2009 in Höhe von monatlich
1.034,00 € ergeben.
II.
Für den Zeitraum zwischen September 2007 und Dezember 2007 ist das angegriffene
Urteil des Amtsgerichts Brakel aufgrund obiger Berechnungen dahingehend
abzuändern, dass sich der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf
nachehelichen Unterhalt auf monatlich 715,00 € beläuft.
Für den Monat Januar 2008 ermittelt sich der Anspruch der Klägerin unter
Berücksichtigung der §§ 1585b II, 1613 I BGB auf einen Unterhaltsbetrag in Höhe
von 797,00 €.
Sowohl im vorprozessualen Schreiben der Klägerin vom 23.08.2007 als auch in der
Klageschrift vom 20.11.2007 war der verfolgte Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt in exakt dieser Höhe geltend gemacht worden. Der weitergehende
Schriftsatz vom 11.02.2008, mit dem die Klage rückwirkend ab Januar 2008 auf
monatliche Unterhaltsbeträge in Höhe von 1.175,00 € erhöht worden ist, ist beim
Amtsgericht Brakel erst am 12.02.2008 eingegangen und dem Beklagten am
14.02.2008 zugestellt worden. Die hierdurch ausgelösten Wirkungen des § 1613 I
BGB traten daher nicht bereits zum 01.01.2008 sondern erst zum 01.02.2008 ein.
Für den Zeitraum zwischen Februar 2008 und Dezember 2009 ist eine Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils nicht geboten.
Ab Januar 2010 reduziert sich die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gemäß §
1578 b I BGB aus Gründen der Billigkeit auf monatlich 450,00 €. Dabei hat
allerdings entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Beklagten -
zumindest im Rahmen der gegenwärtigen Prognose - nach Abwägung aller aktuell
relevanten Umstände des Einzelfalls eine zeitliche Befristung des Anspruchs der
Klägerin auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578 b II BGB nicht zu erfolgen.
1.
Zwar ist der Beklagte mit dem Einwand der Begrenzung bzw. Befristung nicht
präkludiert. Denn die Vorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO ist im Fall der Abänderung
eines Prozessvergleiches nicht anwendbar (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 27.
Aufl., § 323, Rdnr. 45). Zudem ist die Fortentwicklung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung in Bezug auf die Möglichkeit einer zeitlichen Befristung von
Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt erst im Laufe des Jahres 2006 erfolgt.
Das Urteil des BGH vom 12.04.2006 (Az.: XII ZR 240/03, NJW 2006, 2401, FamRZ
2006, 1006), welches sich überdies in erster Linie auf Aufstockungsunterhalt
bezieht, ist erst im Juli/August 2006, d.h. nach Abschluss des Vergleiches vom
11.05.2006, veröffentlicht worden. Die Gesetzesänderung im Unterhaltsrecht
erfolgte zum 01.01.2008.
ndes liegen die materiellen Voraussetzungen für eine Befristung nach § 1578 b II
BGB zumindest nach gegenwärtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage im Fall der
Klägerin nicht vor:
a)
Es wird nicht verkannt, dass es sich bei ihren chronifizierten Erkrankungen
nicht um ehebedingte Nachteile sondern um schicksalhafte Entwicklungen handelt.
In Ansätzen bestanden die gesundheitlichen Schwierigkeiten, welche vor allem die
Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule betreffen, bereits lange Zeit vor der
Eheschließung. Erste Beschwerden sind im Alter von etwa 12 Jahren aufgetreten.
Als die Klägerin später den Beklagten kennenlernte, war sie durch das
Erfordernis eines Stahlkorsetts bereits nicht unerheblich beeinträchtigt.
Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der gesundheitliche Zustand
der Klägerin während intakter Ehe in einem schleichenden Prozess bis hin zur
vollständig verminderten Erwerbsfähigkeit verschlechtert hat. Dass diese
Entwicklung allerdings durch spezifisch ehebedingte Umstände ausgelöst worden
sei, ist auch von der Klägerin nicht behauptet worden.
Insbesondere ein Bezug zwischen den drei Schwangerschaften und etwaigen
degenerativen Prozessen im Bereich ihrer Wirbelsäule ist von ihrer Seite nicht
hergestellt worden.
Zwar hat sie pauschaliert von Schwierigkeiten während der Schwangerschaften
gesprochen. Eine der Töchter habe nach ihren Angaben im Termin am 02.04.2009
"auf einem Nerv gelegen". Dauerhafte konkrete Beeinträchtigungen speziell durch
das Zusammenleben mit dem Beklagten oder durch die Erziehung und Versorgung der
drei Töchter sind von ihr allerdings nicht dargelegt worden.
Unter diesen Umständen erreichen die gesundheitlichen Probleme der Klägerin die
Qualität eines ehebedingten Nachteils nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2008, Az:
XII ZR 131/07, FamRZ 2009, 406, Juris, Rdnr. 33).
b)
Allerdings ist die Klägerin durch die Rollenverteilung während bestehender Ehe
daran gehindert gewesen, ausreichend für den Fall krankheitsbedingter
Erwerbsminderung vorzusorgen (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 34). Hierdurch wirkt ein
ehebedingter Nachteil - nach gegenwärtiger Einschätzung - dauerhaft fort.
In diesem Zusammenhang ist nach den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts
nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ohne Eheschließung über eine höhere
Erwerbsminderungsrente verfügen würde, als sie ihr aktuell zur Verfügung steht.
Als technische Assistentin ohne staatliche Anerkennung am Institut für Geophysik
an der Universität N wurde sie zuletzt nach der Tarifgruppe BAT VI b entlohnt.
Ihr Jahresbruttoeinkommen im Jahr 1980 betrug ausweislich ihres
Rentenversicherungsverlaufes im Versorgungsausgleichsheft im
Ehescheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Brakel (Az: 9 F 44/03) nach alter
Währung 26.974,00 DM.
Es wird nicht verkannt, dass die Abschlusszeugnisse ihrer damaligen Vorgesetzten
ausgesprochen positiv formuliert worden sind und vielseitige Fähigkeiten
attestieren. Die Behauptungen der Klägerin, sie sei als ausgebildete Fotografin
dafür vorgesehen gewesen, ihr Abitur nachzuholen, ein Chemiestudium
anzuschließen und danach eine akademische Laufbahn zu beginnen, lassen sich
hierdurch jedoch nicht substantiieren.
Aber selbst dann, wenn die Klägerin zu einer akademischen Laufbahn ermutigt
worden wäre, könnte im Rahmen einer Fiktion nicht davon ausgegangen werden, dass
sie die erforderlichen Ausbildungsabschnitte tatsächlich mit dem erwünschten
Erfolg abgeschlossen und für längere Zeit als Chemikerin tätig gewesen wäre.
Ausweislich der Schilderungen des Beklagten verfügt die Klägerin über einen
Hauptschulabschluss nebst Berufsfachschulabschluss ohne Anerkennung der
Mittleren Reife. Um überhaupt zu einem Studium zugelassen zu werden, hätte sie
eine Begabtenprüfung ablegen müssen. Danach hätte sich eine längere Phase
intensiver akademischer Ausbildung angeschlossen. Deren Verlauf wäre mit derart
mannigfachen Unwägbarkeiten verbundnen gewesen wäre, dass im Rahmen einer
unterhaltsrechtlichen Vergleichsbetrachtung für den Fall einer unterbliebenen
Eheschließung auf Seiten der Klägerin ein Hochschulabschluss nicht vorausgesetzt
werden kann.
Erheblich realitätsnäher erscheinen dagegen die Behauptungen des Beklagten,
wonach der Klägerin damals angeboten worden sei, eine Zusatzausbildung zur
Chemielaborantin in N2 zu absolvieren, um die erforderliche Qualifikation für
eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit bei den Instituten an der Universität N zu
ermöglichen.
c)
Es mag zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie als
Chemielaborantin durchgehend bis zu ihrer ersten Operation im Jahr 2000
gearbeitet hätte.
Ausweislich des "Gehälter-ABC" der T4 Zeitung (Zugang über Internet) erzielen
Chemielaborantinnen nach 3-jähriger Ausbildung gegenwärtig ein monatliches
Bruttoeinkommen in Höhe von bis zu 2.212,00 €. Hieraus resultiert bei
Steuerklasse 1 ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.405,92 €.
Angesichts dieser Umstände muss ausgeschlossen werden, dass eine Rente wegen
Erwerbsminderung, welche die Klägerin bei identischem Krankheitsverlauf auf der
Basis einer derartigen Berufstätigkeit gegenwärtig erzielen würde, ihr
tatsächliches Rentenniveau in Höhe von aktuell 1.472,14 € erreichen würde.
d)
Allerdings wäre die Klägerin im Fall einer eigenen
sozialversicherungspflichtigen Erwerbsbiographie auch über den Zeitpunkt der
vollständigen Erwerbsminderung hinaus gesetzlich krankenversichert geblieben und
hätte nicht vor der Notwendigkeit gestanden, sich im Zuge der Trennung vom
Beklagten vollständig privat krankenzuversichern.
Die Notwendigkeit einer privaten Krankenversicherung mit dem zuzubilligenden
gewohnten Leistungsumfang reduziert das Renteneinkommen der Klägerin auf weit
unter 1.000,00 € und stellt sie daher wirtschaftlich schlechter, als sie aller
Voraussicht nach bei Eintritt einer vollen Erwerbsminderung nach vollschichtiger
sozialversicherungspflichtiger Berufstätigkeit als Chemielaborantin stehen
würde.
e)
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu würdigen, dass die Klägerin
inzwischen fast 58 Jahre alt ist und aufgrund der Chronifizierung ihrer
Erkrankungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der
Lage sein wird, ihre wirtschaftliche Situation durch eine eigene Berufstätigkeit
zu verbessern.
Nach ihren Angaben im Senatstermin am 02.04.2009 habe sie sich im Rahmen der
Trennung um einen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben bemüht. Ihre Bemühungen seien
jedoch aufgrund ihrer Vorerkrankungen bereits auf der Ebene der
Arbeitsvermittlung nicht unterstützt worden. In gesundheitlicher Hinsicht sei in
der Zukunft mit der Versteifung weiterer Wirbelpartien zu rechnen, sodass sich
ihre körperliche Leistungsfähigkeit immer stärker einschränken werde.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ehe zwischen den Parteien vom Zeitpunkt
der Eheschließung am 16.06.1978 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des
Ehescheidungsantrages am 14.03.2003 nahezu 25 Jahre bestanden hat. Die
wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Eheleuten war derart eng, dass sie die
eheliche Liegenschaft veräußern mussten, um im Rahmen des Zugewinnausgleichs
ihre Vermögensmassen voneinander trennen zu können.
n der Ehe sind drei Töchter geboren worden, die zumindest in erheblichem Umfang
auch von der Klägerin betreut und versorgt worden sind.
Der Beklagte hat davon gesprochen, sich stets im Rahmen der Familienarbeit
engagiert zu haben. Ihm sei dafür sogar eine stundenmäßige Entlastung im Rahmen
seiner Lehrtätigkeit gewährt worden. Gleichwohl war er während intakter Ehe
durchgehend vollzeitig erwerbstätig.
Neben seiner Tätigkeit im Schuldienst nimmt er seit langer Zeit vielfältige
andere Aufgaben wahr. U.a. ist er Vorsitzender des Sportausschusses im Kreis I2.
Erfahrungsgemäß nehmen auch diese Nebentätigkeiten ein nicht unerhebliches Maß
an Zeit in Anspruch. Dass er daneben in der Lage gewesen wäre, die gesamte
Betreuung und Erziehung der Töchter allein zu gewährleisten, kann nicht
angenommen werden.
Ferner hat der Beklagte seit dem Abschluss der Ausbildung aller drei Töchter
eine erhebliche finanzielle Entlastung erfahren. Sein unterhaltsrechtlich
relevantes Nettoeinkommen übersteigt seit Januar 2008 durchgehend einen Betrag
in Höhe von 3.000,00 € im Monat.
Entgegen seiner Auffassung hat sich auch die Klägerin während der vergangenen
Jahre wirtschaftlich an den Ausbildungskosten für die Töchter beteiligt, indem
sie diese im Einvernehmen mit dem Beklagten jeweils ihren eigenen Ansprüchen auf
Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt hat vorgehen lassen.
Schließlich würde die Klägerin durch den ehebedingten Nachteil in Form der
privaten Krankenversicherung ohne einen Anspruch auf nachehelichen
Ehegattenunterhalt dauerhaft ihren billigen Selbstbehalt von 1.000,00 €
unterschreiten.
Auch angesichts dieses Umstandes ist eine zeitliche Begrenzung ihres
Unterhaltsanspruches aus Gründen der Billigkeit - zumindest nach gegenwärtiger
Prognose - nicht geboten.
Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu einem späteren
Zeitpunkt, insbesondere im Zusammenhang mit ihrem Eintritt in den Ruhestand,
erneut verändern, mögen bezüglich einer Befristung des Unterhaltsanspruches der
Klägerin nach § 1578 b II BGB andere Gesichtspunkte in den Vordergrund treten.
2.
Allerdings ist der Unterhaltsanspruch gem. § 1578 b I S. 1 BGB auf den
angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die gesamte Ehezeit der
Parteien in erheblicher Weise auch durch den Unterhaltsbedarf der drei Töchter
geprägt worden ist. Während intakter Ehe stand das zusätzliche Renteneinkommen
in Höhe von fast 1.500,00 €, welches die Klägerin nunmehr aufgrund ihrer
Erwerbsminderung bezieht, neben den Bezügen des Beklagten gerade nicht zur
Verfügung.
Seit der Trennung der Parteien zum 01.03.2002 sind bereits 7 Jahre vergangen.
Der Beklagte hat durchgehend zunächst Trennungsunterhalt und dann - ab dem
Zeitpunkt der Ehescheidung durch Urteil des Amtsgerichts Brakel vom 13.04.2005 -
nachehelichen Unterhalt geleistet. Der Trennungsunterhalt erreichte monatliche
Beträge von bis zu 1.200,00 €. Um während dieser Zeit seinen Verpflichtungen
sowohl der Klägerin als auch den drei Töchtern gegenüber nachkommen zu können,
hat er zum Teil auf die 90.000,00 € zurückgegriffen, die er selbst anlässlich
der Veräußerung der ehelichen Liegenschaft erhalten hat.
Seit der Ehescheidung im April 2005 ist ein Übergangszeitraum von annähernd vier
Jahren vergangen.
Nach Abschluss des Vorvergleiches vom 11.05.2006 ist der Beklagte zunächst im
Wege außergerichtlicher Vereinbarungen auf die Erhöhungsbegehren der Klägerin
eingegangen. Im Rahmen der erneuten streitigen Auseinandersetzung hat er seine
Zahlungen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt zum September 2007 von den
titulierten 340,00 € auf monatlich 615,50 € gesteigert. Während des
gerichtlichen Verfahrens hat er Unterhalt mindestens in Höhe der erstinstanzlich
anerkannten Beträge, d.h. in Höhe von gegenwärtig 661,00 €, geleistet.
Für die Klägerin hingegen bestand wegen der dauerhaften Unterstützung seitens
des Beklagten bislang keine wirtschaftliche Notwendigkeit, ihr Vermögen
anzugreifen.
Auch sie hat aus der Veräußerung der ehelichen Liegenschaft einen Betrag in Höhe
von 90.000,00 € erhalten. Aus ihrem Steuerbescheid vom 25.03.2008 für das Jahr
2007 ergeben sich Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.648,00 €.
Für das Jahr 2011 erwartet sie eine Auszahlung einer Lebensversicherung seitens
der W AG mit einem Volumen in Höhe von 22.636,00 €. Diese basiert im
Wesentlichen auf der Eigenheimzulage der Parteien, welche während intakter Ehe
in die Lebensversicherung eingezahlt worden ist.
Die Rechtsauffassung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28.04.2009, wonach
diese Versicherung bei Ablauf des Vertrages keine Auszahlung erbringen werde,
lässt sich nicht nachvollziehen. Denn das übersandte Schreiben der W AG vom
20.04.2009 bezieht sich auf 2 verschiedene Lebensversicherungen:
Die Versicherung unter der Nr.: L 2003080 mit einem Volumen von 65.012,00 DM ist
nach zutreffender Darstellung der Klägerin bei Ablauf am 01.06.2000 nicht
ausgezahlt worden. Daneben besteht allerdings die im Termin am 02.04.2009
erörterte Versicherung unter der Nr.: L 2621832 über 22.636 €, welche – ohne
eine derartige Modifizierung – zum 01.11.2011 ablaufen und aller Voraussicht
nach zur Verfügung stehen wird.
a) Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Klägerin zwischen Februar
2008 und Dezember 2009 noch in dem Umfang an den ehelichen Lebensverhältnissen
teilhaben zu lassen, wie er im angegriffenen Urteil des Amtsgerichts tituliert
worden ist. Ihre Ansprüche belaufen sich danach für diesen Zeitraum auf
monatlich 949,00 €.
Ab Januar 2010 entspricht es der Billigkeit, den Anspruch auf nachehelichen
Ehegattenunterhalt in der Weise zu reduzieren, dass lediglich der ehebedingte
Nachteil in Form der privaten Krankenversicherung ausgeglichen wird.
b)
Würde die Klägerin eine Erwerbsminderungsrente aufgrund eines
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von etwa
1.450,00 € beziehen, hätte sie hiervon Sozialversicherungsabgaben in Höhe von
etwa 200,00 € zu leisten. Als Nettoeinkommen würde ein Betrag in Höhe von etwa
1.250,00 € resultieren.
Die tatsächlichen Einkünfte der Klägerin aus ihrer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit würden sich - ohne Unterhaltsleistungen seitens des Beklagten -
nach Abzug ihrer aktuellen Kosten für ihre private Krankenversicherung in der
Zukunft auf etwa 800,00 € belaufen. Zum Ausgleich der Differenz zu den fiktiv
zur Verfügung stehenden 1.250,00 € sind ab Januar 2010 monatliche
Unterhaltsleistungen des Beklagten in Höhe von 450,00 € für beide Parteien
angemessen und zumutbar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Altern. ZPO und
berücksichtigt das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Parteien.
Das Kostenprivileg des § 93 ZPO greift zu Gunsten des Beklagten nicht ein. Denn
sein teilweises Anerkenntnis im Schriftsatz vom 19.05.2008 erfolgte nicht sofort
sondern erst etwa 4 Monate nach Rechtshängigkeit der Klage.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10
ZPO.