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Ehescheidung: Prozesskostenvorschuss gegen Ehemann wg. Scheidung


Oberlandesgericht Koblenz

Az: 9 WF 259/02

Beschluss vom 25.04.2002

Vorinstanz: Amtsgericht Betzdorf – Az.: 5 F 744/01.PKH I


In der Familiensache wegen Ehescheidung hier: Prozesskostenhilfe hat der 9. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz am 25. April 2002 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Betzdorf vom 28. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 8. März 2002 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht dargelegt hat, dass sie keinen Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber ihrem Ehemann hat. Zum einsetzbaren Vermögen und somit zu den wirtschaftlichen Verhältnissen einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei gehört auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (vgl. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rnr. 355). Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Fürsorgeleistung, eine besondere Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Staatliche Fürsorgeleistungen sind aber nachrangig, wenn einsetzbares Vermögen vorhanden ist. Demnach kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn ein durchsetzbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegeben ist.

Die Darlegung dafür, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch entweder nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann, liegt bei der Antragstellerin (vgl. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O.). Daran fehlt es vorliegend.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB gegen ihren Ehemann nicht von vorneherein dadurch ausgeschlossen, dass sie inzwischen mit einem anderen Mann in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen lebt. Es handelt sich um ein Unterhaltsanspruch (BGHZ 110,-247). Erkennbar macht die Antragstellerin geltend, ein Unterhaltsanspruch sei nach § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft bereits verfestigt ist, was erst nach ca. 2 1/2 bis 3 Jahren angenommen werden kann.


 

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