Ehevertrag –
Verzicht auf nachehelichen Unterhalt - Sittenwidrigkeit
BGH
Az: XII ZR
144/04
Urteil vom
25.10.2006
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Zivilsenats -
zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in
Augsburg, vom 29. Juni 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Antragstellerin gegen den Entscheidungssatz zu 3. im Endurteil
des Amtsgerichts - Familiengericht - Günzburg vom 13. August 2003 wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Antragstellerin begehrt - als Folgesache - im Wege der Stufenklage
nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit.
Der am 23. September 1970 geborene polnische Antragsgegner war im Mai 2000 aus
Polen nach Deutschland eingereist; hier lernte er am 20. Juni 2000 die am 23.
März 1955 geborene deutsche Antragstellerin kennen. Beide schlossen am 25. Juli
2000 miteinander die Ehe, nachdem sie am 21. Juli 2000 in einem Ehevertrag
folgende Vereinbarungen getroffen hatten:
Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe wählten die Parteien deutsches Recht
und vereinbarten Gütertrennung. Für den Fall der Scheidung verzichteten sie
wechselseitig auf jeglichen Unterhalt in allen Lebenslagen, auch in
außergewöhnlichen und in Fällen der Not. Auch den Versorgungsausgleich schlossen
sie aus.
Bei Abschluss des Vertrags ging die Antragstellerin keiner Erwerbstätigkeit
nach; sie war wegen einer angeborenen Darmkrankheit erheblich erwerbsgemindert
und bezog Sozialhilfe. Der Antragsgegner besaß keine Aufenthalts- und keine
Arbeitserlaubnis; er wandte sich im August 2000 an das Sozialamt und erhielt
Sozialhilfe. Die Antragstellerin erlitt am 23. Juli 2002 eine Gehirnblutung mit
Störung des Sprachzentrums; sie kann eigene Angelegenheiten nicht mehr ohne
fremde Hilfe wahrnehmen, ist erwerbsunfähig und lebt von Sozialhilfe.
Die kinderlose Ehe wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts geschieden
(rechtskräftig seit 29. November 2003). Das Amtsgericht hat im Verbundurteil die
Stufenklage auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Auf die Berufung der
Antragstellerin hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil insoweit
aufgehoben, den Antragsgegner verurteilt, Auskunft über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse im Jahre 2003 zu erteilen, und die Sache wegen der
weiteren Stufen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen
Revision erstrebt der Antragsgegner die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht geht - in Anwendung deutschen Rechts - davon aus, dass die
Antragstellerin bei Leistungsfähigkeit des Antragsgegners von diesem
Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nr. 1 BGB beanspruchen könne. Der Ehevertrag
stehe dem nicht entgegen, da er, wie sich aus dem Zusammenhang von Inhalt,
Beweggrund und Zweck der Verzichtsvereinbarung ergebe, sittenwidrig sei.
Der Antragsgegner habe bei Vertragsschluss gewusst, dass die Antragstellerin
aufgrund ihrer Krankheit für ihren Lebensbedarf auf die Hilfe Dritter angewiesen
gewesen sei, dass als Dritter auch das Sozialamt in Betracht komme und dass
infolge des Unterhaltsverzichts auch künftig der Dritte für den Unterhalt der
Antragstellerin werde aufkommen müssen. Ebenso habe der Antragsgegner
berechtigterweise damit gerechnet, nach der Eheschließung mit der deutschen
Antragstellerin eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erhalten und damit
über ein Einkommen zu verfügen, aus dem er auch den Unterhalt für die
Antragstellerin hätte aufbringen können.
Die Sittenwidrigkeit sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Ehevertrag
vor der Eheschließung und damit vor der Entstehung einer Unterhaltspflicht des
Antragsgegners vereinbart worden sei. Aus der Senatsentscheidung vom 9. Juli
1992 (XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403) ergebe sich nichts Gegenteiliges. In dem
dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei die Eingehung der Ehe vom
Abschluss des Unterhaltsverzichts abhängig gemacht worden. Eine solche
Abhängigkeit liege hier nicht vor. Wie der Antragsgegner in seiner Anhörung
erklärt habe, hätten die Parteien aus Liebe geheiratet. Die Antragstellerin habe
somit die Aussicht gehabt, künftig einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu
erwerben. Der Verzicht auf diesen Anspruch stelle sich folglich im Falle ihrer
Unterhaltsbedürftigkeit als ein Vertrag zu Lasten der Sozialhilfe dar.
Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf das Senatsurteil vom 11. Februar
2004 (XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601) berufen, wonach in einem Ehevertrag
Unterhalt wegen einer bereits bei der Eheschließung vorliegenden Krankheit
ausgeschlossen werden könne. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, weil die
Parteien Unterhaltsansprüche nicht wegen einer Vorerkrankung, sondern
schlechthin ausgeschlossen hätten. Für den Antragsgegner sei die voreheliche
Krankheit, die nach seiner Behauptung auch Ursache der späteren Gehirnblutung
sei, "kein Problem", mithin nicht Motiv für den späteren Unterhaltsverzicht
gewesen. Zudem gehe es - anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall -
vorliegend nicht um die Benachteiligung des Vertragspartners, sondern um die
Benachteiligung der Sozialhilfe, also eines Dritten.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand:
1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass sich die Frage nach einer
Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin nach
deutschem Recht bestimmt (Art. 18 Abs. 4 Satz 1, Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Art. 14
Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Bei Anwendung des deutschen Rechts kann sich eine
Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus § 1572 BGB ergeben.
2. Die Grundsätze, die der Senat für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen
aufgestellt hat und die einer evident einseitigen, durch die individuelle
Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten und für den
belasteten Ehegatten unzumutbaren Lastenverteilung begegnen sollen (grundlegend
Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601), hindern den Antragsgegner nicht,
sich auf den mit der Antragstellerin vereinbarten Unterhaltsverzicht zu berufen.
Eine solche evident einseitige Lastenverteilung liegt, wovon offenbar auch das
Oberlandesgericht ausgeht, hier im Verhältnis der Ehegatten zueinander nicht
vor.
a) Nach diesen Grundsätzen hat der Tatrichter zunächst im Rahmen einer
Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres
Zustandekommens offenkundig zu einer derartig einseitigen Lastenverteilung
führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten
und ihrer Lebensverhältnisse - die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen
ist. Das ist hier nicht der Fall.
Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lebte die Antragstellerin - für den
Antragsgegner erkennbar - von Sozialhilfe; auch der Antragsgegner, der weder
eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis besaß und bereits im August 2000
Sozialhilfe beantragte und erhielt, verfügte über kein eigenes Einkommen.
Angesichts der beiderseitigen Mittellosigkeit der Parteien begründete deren
wechselseitiger Unterhaltsverzicht ebenso wie der Ausschluss von Versorgungs-
und Zugewinnausgleich keine einseitige Lastenverteilung. Aus der bereits im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbaren zukünftigen Entwicklung ergibt sich
nichts anderes. Anhaltspunkte dafür, dass aus der Lebensplanung eines von ihnen
ehebedingte Nachteile, etwa durch Kinderbetreuung, erwachsen könnten, sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ziel war vielmehr, dass die Antragstellerin,
die für die Zukunft eine Rente erwartete, diese vor der Inanspruchnahme durch
eine etwaige nacheheliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Antragsgegner
gesichert sehen wollte. Der Antragsgegner seinerseits wollte sein Hausgrundstück
in Polen und wohl auch ein künftiges Arbeitseinkommen in Deutschland vor einem
etwaigen Zugriff im Wege nachehelicher Unterhaltsansprüche absichern. Die
Wechselseitigkeit des Unterhaltsverzichts war insoweit nicht nur formal
vereinbart; sie sollte jeden der Ehegatten vor einer im Zeitpunkt des
Vertragschlusses zumindest vorstellbaren Inanspruchnahme durch den jeweils
anderen Ehegatten im Scheidungsfall schützen. Für die Annahme einer einseitigen
Lastenverteilung ist bei einer solchen Konstellation kein Raum.
b) Hält ein Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, so muss der Tatrichter
im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm
durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im
Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen
Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Ehevertrag wirksam
abbedungen sei. Dafür ist entscheidend, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des
Scheiterns der Ehe - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine
evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten
Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen
Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei
verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere
dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der
ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde
liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Eine solche Gestaltung ist hier
weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Die Antragstellerin lebt wie auch schon vor der Eheschließung mit dem
Antragsgegner von Sozialhilfe. Es ist nicht festgestellt, dass ihre
zwischenzeitlich eingetretene Hilfsbedürftigkeit zu einer wesentlichen
Steigerung ihres Bedarfs geführt hat. Im übrigen wäre auch eine solche
Bedarfssteigerung ein Umstand, der durch die Krankheit der Antragstellerin
verursacht wäre, der nicht in der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse
angelegt ist und dessen Geltendmachung gerade durch den wechselseitigen
Unterhaltsverzicht ausgeschlossen werden sollte. Da in dem wechselseitigen
Ausschluss eines solchen nicht ehebedingten Risikos keine evident einseitige und
für die Antragstellerin im Nachhinein unzumutbare Lastenverteilung liegt,
hindert § 242 BGB die Berufung des Antragsgegners auf den Unterhaltsverzicht
nicht.
3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Unterhaltsverzicht
auch nicht deshalb sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB), weil er den Träger der
Sozialhilfe belastet.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Vereinbarung, durch die Verlobte
oder Eheleute für den Fall ihrer Scheidung auf nachehelichen Unterhalt
verzichten, nach deren von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestimmten
Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstoßen, falls die Vertragsschließenden
dadurch bewusst eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten der Sozialhilfe
herbeiführen, auch wenn sie eine Schädigung des Trägers der Sozialhilfe nicht
beabsichtigen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88 = FamRZ 1983, 137 und vom
24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 790). Durch einen
Unterhaltsverzicht werde eine Unterstützungsbedürftigkeit eines Ehegatten zu
Lasten der Sozialhilfe allerdings dann nicht herbeigeführt, wenn die Ehegatten
bei Abschluss des Ehevertrags noch nicht verheiratet gewesen seien, die
Eheschließung aber vom vorherigen Unterhaltsverzicht abhängig gemacht hätten.
Denn in einem solchen Fall habe der später bedürftige Ehegatte von vornherein
keine Aussicht gehabt, einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu erwerben.
Der Unterhaltsverzicht habe daher die Bedürftigkeit dieses Ehegatten und damit
dessen Risiko, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Leistungen der
Sozialhilfe angewiesen zu sein, nicht erhöht (Senatsurteil vom 9. Juli 1992 -
XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403 f.).
Diese Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Unterhaltsvereinbarungen, die zu Lasten
der Sozialhilfe abgeschlossen werden, ist durch die unter 2. dargestellten
Grundsätze, die der Senat zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen entwickelt hat,
nicht gegenstandslos geworden. Sie bedarf allerdings der Eingrenzung und
Präzisierung: Wie der Senat ausgesprochen hat, gehört es zum grundgesetzlich
verbürgten Recht der Ehegatten, ihre eheliche Lebensgemeinschaft
eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren
individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die
Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen
Bedürfnis, Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu
vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So
können etwa Lebensrisiken eines Partners, wie sie z.B. in einer bereits vor der
Ehe zu Tage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung angelegt sind, die
offenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der
gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander herausgenommen werden.
Entsprechendes gilt auch für andere nicht ehebedingte Risiken. Aus dem Gedanken
der nicht allein auf die Ehezeit beschränkten Solidarität ergibt sich nichts
Gegenteiliges: Dieser Gedanke ist weder dazu bestimmt noch geeignet,
unterhaltsrechtliche Pflichten, in denen sich die nacheheliche Solidarität
konkretisiert, als zwingendes, der Disposition der Parteien entzogenes Recht zu
statuieren (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604).
Daraus folgt, dass ein ehevertraglicher Unterhaltsverzicht nicht schon deshalb
sittenwidrig ist, weil er bewirkt, dass ein Ehegatte im Scheidungsfall auf
Sozialhilfe angewiesen bleibt, während er ohne den Unterhaltsverzicht von seinem
geschiedenen Ehegatten Unterhalt beanspruchen und deshalb Sozialhilfe nicht mehr
in Anspruch nehmen könnte. Denn die berechtigten Belange des Sozialhilfeträgers
gebieten es Ehegatten nicht, mit Rücksicht auf ihn Regelungen zu unterlassen,
die von den gesetzlichen Scheidungsfolgen abweichen, ihrem individuellen Ehebild
aber besser gerecht werden als die gesetzliche Regelung. Eine Pflicht von
Eheschließenden zur Begünstigung des Sozialhilfeträgers für den Scheidungsfall
kennt das geltende Recht nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ehevertrag
vor oder nach der Eheschließung vereinbart worden ist und ob die Ehegatten im
ersten Fall die spätere Eheschließung vom Abschluss des Ehevertrags abhängig
gemacht haben.
Allerdings kann eine Unterhaltsabrede dann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten
damit auf der Ehe beruhende Familienlasten objektiv zum Nachteil der Sozialhilfe
geregelt haben (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO). Das ist namentlich dann
der Fall, wenn sich aus der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse,
insbesondere aus der Verteilung von Erwerbs- und Familienarbeit, im
Scheidungsfall Nachteile für einen Ehegatten ergeben, die an sich durch den
nachehelichen Unterhalt ausgeglichen würden, deren Ausgleich die Ehegatten aber
vertraglich ausgeschlossen haben. Das gilt auch dann, wenn ein von den Ehegatten
vereinbarter Unterhaltsverzicht einer auf das Verhältnis der Ehegatten
zueinander bezogenen Inhaltskontrolle standhält - etwa weil dieser Verzicht
durch anderweitige Vorteile (z.B. durch Zuwendung eines Wohnrechts) des
verzichtenden Ehegatten kompensiert wird, ohne dessen sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit entfallen zu lassen. Auch in einem solchen Fall können die
Ehegatten ehebedingte Nachteile, die das Recht des nachehelichen Unterhalts
angemessen zwischen ihnen ausgleichen will, nicht durch einen Unterhaltsverzicht
auf den Träger der Sozialhilfe verlagern und damit die wirtschaftlichen Risiken
ihrer individuellen Ehegestaltung gleichsam "sozialisieren". Ein solcher Fall
liegt hier indes nicht vor, da nach der konkreten Fallgestaltung bei keinem der
Ehegatten ehebedingte Nachteile zu befürchten waren, auf deren Ausgleich sie zu
Lasten des Sozialhilfeträgers verzichten wollten. Die Antragstellerin war
bereits bei Vertragsschluss nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt
aufzukommen, und bezog deshalb Sozialhilfe. Selbst wenn die spätere Hirnblutung
ihre Bedürftigkeit gesteigert hätte, wäre dies kein Nachteil, der durch die
Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse bedingt wäre. Auch in der Person des
Antragsgegners, der bei Vertragsschluss keine Arbeitserlaubnis besaß und in dem
auf die Eheschließung folgenden Monat Sozialhilfe beantragt und erhalten hat,
sind ehebedingte Nachteile, die durch seinen Unterhaltsverzicht auf die
Sozialhilfe übergeleitet würden, nicht erkennbar.
Fraglich ist, ob ein Unterhaltsverzicht sich darüber hinaus auch in anderen
Fällen als sittenwidrig erweisen kann, in denen aufgrund der Eheschließung eine
Belastung des Sozialhilfeträgers eintritt, indem dieser für einen Ehegatten
dauerhaft oder doch längerfristig aufkommen muss, weil die Ehegatten für den
Scheidungsfall eine Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten ausgeschlossen
haben. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen - wie hier von der Antragstellerin
geltend gemacht - ein mittelloser ausländischer Staatsangehöriger durch die
Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen ausländerrechtliche Vorteile
erstrebt, die zu einer dauerhaften oder doch langfristigen Inanspruchnahme des
Sozialhilfeträgers führen würden, wenn der von den Ehegatten vereinbarte
Unterhaltsverzicht wirksam wäre. Die Frage kann hier dahinstehen. Denn ein
solcher Fall liegt hier nicht vor. Voraussetzung für eine sittenwidrige
Belastung des Sozialhilfeträgers ist stets, dass ohne den Unterhaltsverzicht des
einen Ehegatten eine Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten bestünde und erst
der Ausschluss dieser Pflicht zur Belastung des Sozialhilfeträgers führt. Das
ist hier nicht ersichtlich. Wie ausgeführt, war die Antragstellerin bereits bei
Abschluss des Ehevertrags zur Deckung ihres eigenen Lebensbedarfs nicht in der
Lage und bezog deshalb ihrerseits Sozialhilfe. Es ist nicht erkennbar, dass sie
zu diesem Zeitpunkt zur Leistung von Unterhalt an den Antragsgegner in der Lage
war oder doch damit rechnen konnte, im Falle einer späteren Scheidung
leistungsfähig zu sein. Die angebliche Erwartung einer künftigen Rente der
Antragstellerin ändert daran nichts. Diese Rente ist nach Voraussetzungen,
Zeitpunkt und Höhe völlig unbestimmt; dass sie den Selbstbehalt der
Antragstellerin übersteigen und ausreichen würde, den Unterhaltsbedarf des
Antragsgegners zu decken, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Von daher
fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten für eine gegenwärtige oder künftige
Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, die deren nacheheliche Unterhaltspflicht
hätte begründen und den Verzicht des Antragstellers auf einen solchen Unterhalt
als eine sittenwidrige Belastung des Sozialhilfeträgers hätte erscheinen lassen
können.
III.
Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat ist in der
Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), da weitere
tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind. Da der von
den Parteien wechselseitig erklärte Unterhaltsverzicht wirksam und ein
Unterhaltsanspruch der Antragstellerin deshalb nicht begründet ist, war deren
Berufung zurückzuweisen.