Ehevertrag:
Versorgungsausgleich - Nichtigkeit
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
6/07
Urteil vom
09.07.2008
Leitsätze:
a) Ein im
Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs
ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags
bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem
Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte
(abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird.
b) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur
Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss
im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der
notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
9. Juli 2008 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 2. Familiensenats in Kassel des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2006 wird auf Kosten des
Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 19. Oktober 1984 geschossene Ehe der Parteien, aus der die Töchter I.A.C.
(geb. 3. November 1984), M.I. (geb. am 28. Februar 1986) und C.O. (geb. am 30.
Juli 1993) hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amtgerichts -
Familiengericht - vom 15. Februar 2006 geschieden (insoweit rechtskräftig seit
11. Juli 2006). Die noch minderjährige Tochter C.O. wird seit der Trennung der
Parteien (nach den Feststellungen des Amtsgerichts: am 1. September 2002) von
der Antragstellerin betreut. Die Parteien streiten über schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich sowie über Zugewinnausgleich.
Die Parteien haben am 5. Oktober 1984 einen Ehevertrag geschlossen. Der
Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geboren am 1. Juli 1940) war im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses 44 Jahre alt und als Jurist - nach erfolgreicher Tätigkeit
in mehreren anderen Untenehmen - in der Personalabteilung der M.-AG tätig; gegen
Ende seines Berufslebens war er leitender Angestellter einer Bank in Frankfurt.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geboren am 12. Dezember 1959) war
bei Vertragsschluss 24 Jahre alt und als Erzieherin in einem Kindergarten tätig.
Diese Arbeitsstelle hat sie in der Folgezeit aufgegeben; heute ist sie als
Fachlehrerin teilzeitbeschäftigt. In dem Ehevertrag, dessen Text der Ehefrau vor
der notariellen Verhandlung nicht bekannt gegeben worden war, ist u.a. folgendes
geregelt:
"§ 2
Bis zur Geburt von Kindern sind beide Ehegatten zur Berufstätigkeit berechtigt
und verpflichtet.
...
Wenn ein Kind geboren wird, gibt ein Ehegatte, unter normalen Umständen die
Ehefrau, seine Berufstätigkeit vorübergehend auf. Diesem Ehegatten obliegt dann
die Haushaltsführung und die Kindesbetreuung. Sobald die Kindesbetreuung es
zulässt, ist er berechtigt, seinen Beruf oder eine auf dem Arbeitsmarkt
verfügbare sonstige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Vorrangig ist jedoch das Wohl
der Kinder. Steht dieses einer Halb- oder Ganztagsbeschäftigung nicht entgegen,
so ist der Ehegatte zur Aufnahme einer zumutbaren Berufstätigkeit berechtigt und
verpflichtet.
§ 3
Die Ehegatten wollen in Gütertrennung leben und schließen den gesetzlichen
Güterstand aus.
...
§ 4
Die Ehegatten schließen gegenseitig den Versorgungsausgleich völlig aus.
§ 5
Für den Fall, dass unsere Ehe vor Ablauf von 5 Jahren geschieden wird,
verzichten wir gegenseitig und völlig auf jeden nachehelichen Unterhalt.
Ist bei der Scheidung jedoch ein gemeinsames Kind vorhanden, so steht dem
Ehegatten, der das Kind betreut, unter den Voraussetzungen des § 1570 BGB
Unterhalt zu.
Im übrigen soll es grundsätzlich bei der gesetzlichen Regelung verbleiben.
Jedoch soll sich das Maß des Unterhalts nicht nach den ehelichen
Lebensverhältnissen, sondern nach dem erlernten bzw. dem mit höherem Einkommen
verbundenen ausgeübten Beruf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmen. Der
Aufstockungsanspruch des § 1573 Abs. 2 BGB und der Kapitalisierungsanspruch des
§ 1585 Abs. 2 BGB werden ausgeschlossen.
§ 6
Sollte eine der Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen
Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben."
Im Scheidungsverbundverfahren hat die Ehefrau - neben der Zahlung von
nachehelichem Unterhalt und der Durchführung des Versorgungsausgleichs - im Wege
der Stufenklage begehrt, den Ehemann zu verurteilen, Auskunft über sein
Endvermögen zum 29. Oktober 2003 zu erteilen. Das Amtsgericht hat die Ehe
geschieden, dem Unterhaltsverlangen teilweise entsprochen, den
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt, den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich vorbehalten und die Zugewinnausgleichsstufenklage
abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht den
Unterhaltsausspruch herabgesetzt und den Ehemann verurteilt, der Ehefrau
Auskunft über sein Endvermögen zum 29. Oktober 2003 zu erteilen; den Antrag des
Ehemannes festzustellen, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht
stattfindet, hat es abgewiesen. Gegen die Entscheidung zum Zugewinnausgleich und
zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich die - insoweit
zugelassene - Revision des Ehemannes.
Entscheidungsgründe:
Das zulässige Rechtmittel hat keinen Erfolg.
I.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien geschlossene
Ehevertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam.
Eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen ergebe eine einseitige
Benachteiligung der Ehefrau, die nicht durch Regelungen zu ihren Gunsten
ausgeglichen würden. Zwar bleibe der als Kernbereich der Scheidungsfolgen
anzusehende Betreuungsunterhalt im Grundsatz unberührt, dies allerdings mit der
Einschränkung, dass das Maß des Unterhalts sich nicht nach den ehelichen
Lebensverhältnissen, sondern nach dem Einkommen bemesse, das aus dem erlernten
oder, falls höher dotiert, aus dem ausgeübten Beruf erzielbar wäre. Die Ehefrau
sei so an ihrem Beruf als Erzieherin festgehalten worden; an der
wirtschaftlichen Stellung des Ehemannes habe sie - im Gegensatz zu den
gemeinsamen Kindern der Parteien - nicht teilhaben sollen, und zwar unabhängig
davon, ob sie durch ihre Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf ihren
Mindestunterhalt würde bestreiten können. Dieser Nachteil werde durch den
vereinbarten Ausschluss des Aufstockungsunterhalts verschärft. Der generelle
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bewirke, dass die Ehefrau, die nach dem
Ehevertrag für die Zeit der Kinderbetreuung zur Aufgabe ihrer Berufstätigkeit
verpflichtet gewesen sei, in dieser Zeit - abgesehen von den
Kindererziehungszeiten - keine nennenswerte Versorgung habe aufbauen können.
Eine Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei zwar
grundsätzlich wirksam. Dies könne jedoch dann nicht gelten, wenn diese
Vereinbarung - wie hier - Bestandteil eines einen Ehegatten insgesamt
beeinträchtigenden Vertrages sei.
Im Übrigen sei der Ehevertrag nur deshalb zustande gekommen, weil zwischen den
Parteien ein wirtschaftliches und soziales Missverhältnis bestanden habe; denn
die Parteien hätten sich - abgesehen von dem zwischen ihnen bestehenden
Altersunterschied - in einer nach Bildung und sozialer Stellung völlig
unterschiedlichen Situation befunden. Außerdem lasse der Umstand, dass der
Ehefrau vor der notariellen Verhandlung kein Vertragsentwurf zugeleitet worden
sei und die Ehefrau sich - nach dem Vortrag des Ehemannes - um die Formulierung
im Vertrag nicht sonderlich gekümmert habe, den sicheren Schluss zu, dass der
Vertragsinhalt bereits vor dem Beurkundungstermin zwischen dem Ehemann und dem
Notar ausgehandelt worden sei. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass die
Ehefrau bei Vertragsschluss im neunten Monat schwanger gewesen sei und aus der
Sicht beider Parteien die Eheschließung alsbald habe erfolgen sollen. Dem
Ehemann sei es dabei - nach seinem eigenen Vortrag - darauf angekommen, dass das
Kind in der Ehe geboren werde, damit auch er sorgeberechtigt würde; die Ehefrau
habe unterhaltsrechtlich abgesichert sein wollen. Eine Gesamtwürdigung der
Situation ergebe, dass der Ehemann auf die Ehefrau - ausdrücklich oder nicht,
jedenfalls aber tatsächlich - einen so erheblichen Druck ausgeübt habe, dass dem
Ehevertrag die rechtliche Anerkennung insgesamt versagt bleiben müsse.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81
= FamRZ 2004, 601), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen
nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch
vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall,
wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der
ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde,
die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung
der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der
getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar
erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer
wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen,
je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den
Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
Dabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu
prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig
zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass
ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer
Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der
Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre
Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist
dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei
Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der
Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv
sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen
Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem
Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den
benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen
(Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606).
Soweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, hat sodann eine
Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. Dafür sind nicht nur die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist
vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft -
aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige
Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar
ist (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606).
2. Die ehevertraglichen Abreden der Parteien halten bereits der
Wirksamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht stand.
a) Schon bei einer isolierten Betrachtung der Einzelregelungen ergibt sich, dass
der Ehevertrag teilweise eine - bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
offenkundige - einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall bewirkt, die
durch den geplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt und durch keinerlei
Vorteile für die Ehefrau ausgeglichen wird.
aa) Die zum nachehelichen Unterhalt getroffenen Abreden der Parteien
rechtfertigen allerdings - für sich genommen - das Verdikt der Sittenwidrigkeit
nicht. Mit dem grundsätzlichen Ausschluss nachehelichen Unterhalts für den Fall,
dass die Ehe vor Ablauf von fünf Jahren geschieden wird, nehmen die Ehegatten
einen Rechtsgedanken auf, der sich auch in § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie -
ansatzweise (Begrenzung des Unterhalts nach Höhe und Dauer) - auch in § 1578 b
BGB findet. Der Umstand, dass die vertraglich vorgesehene Fünfjahresfrist über
den Zeitrahmen hinausgeht, für den der Senat eine kurze Ehedauer bejaht hat
(vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1886, 886, 887:
bis drei Jahre), steht nicht entgegen. Denn der vom Senat gezogene Zeitrahmen
beansprucht nur für den Regelfall Geltung (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1995
- XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405, 1407) und ist schon deshalb einer -
angemessenen - abweichenden Konkretisierung durch Ehevertrag zugänglich. Die von
§ 1579 Nr. 1 2. Halbs. BGB besonders geschützten Kindesbelange sind gewahrt, da
der vereinbarte generelle Unterhaltsausschluss für den Betreuungsunterhalt nicht
gilt.
Die Unterhaltsabrede erweist sich - allein betrachtet - auch nicht schon deshalb
als sittenwidrig, weil die Parteien die Höhe des Unterhaltsanspruchs abweichend
von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und dabei nicht an die ehelichen
Lebensverhältnisse, sondern an das Einkommen angeknüpft haben, das der
Unterhaltsberechtigte aus seinem erlernten oder, falls höher dotiert, ausgeübten
Beruf erzielen könnte. Eine solche abweichende Regelung der Unterhaltshöhe ist,
wie der Senat entschieden hat, nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die
vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe - nach den bei Vertragsschluss
bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - hinter den ehelichen
Lebensverhältnissen zurückbleibt. Vielmehr ist die Schwelle der Sittenwidrigkeit
allenfalls dann erreicht, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht
annähernd geeignet ist, ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten
auszugleichen (Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444,
1447). Das ist hier nicht der Fall: Die getroffene Abrede will, wenn sie für die
Höhe des geschuldeten Unterhalts an das - hier von der Ehefrau - in ihrem
erlernten oder später ausgeübten und besser bezahlten Beruf anknüpft, gerade die
Nachteile ausgleichen, die für die Ehefrau mit dem durch die Kinderbetreuung
bedingten Verzicht auf eine fortdauernde eigene Berufstätigkeit verbunden sind.
Auf die vom Oberlandesgericht angesprochene Frage, ob die danach geschuldete
Unterhaltshöhe den Mindestbedarf der Ehefrau deckt, kommt es nicht an; denn es
ist schon nicht ersichtlich, dass nach den - maßgebenden - Verhältnissen im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses das tatsächliche oder zu erwartende Einkommen
der Ehefrau als Erzieherin zur Deckung ihres Mindestbedarfs nicht ausreichen
könnte.
bb) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält dagegen - schon für sich
genommen - einer Überprüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht stand.
Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten
am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem Zugewinnausgleich
verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§
1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener
Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung
nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen
deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder
teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98 = FamRZ 2004, 601,
605; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ
2005, 185, 187; Senatsurteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008,
582, 585). Der Unterhalt wegen Alters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum
Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz misst ihm als
Ausdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung zu - was freilich einen
Verzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen
wird. Nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich. Ein Ausschluss des
Versorgungsausgleichs ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu
führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten
Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses
Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint.
Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim
Vertragsschluss geplant, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und
deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet
hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil,
den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen
will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden
kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB
57/03 - FamRZ 2005, 185, 187).
So liegen die Dinge hier. Nach dem Ehevertrag sollte bei Geburt eines Kindes ein
Ehegatte - nach der im Ehevertrag gewählten Formulierung: "unter normalen
Umständen die Ehefrau" - seine Berufstätigkeit aufgeben und sich der
Haushaltsführung und Kinderbetreuung widmen. Erst wenn die Kinderbetreuung und
das "vorrangige Wohl der Kinder" es zuließe, sollte die Ehefrau berechtigt sein,
ihren Beruf oder eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare sonstige Berufstätigkeit
aufzunehmen. Die Ehegatten haben damit bei Vertragsschluss bewusst in Kauf
genommen, dass die bei Vertragsschluss im neunten Monat schwangere Ehefrau
alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und damit bis auf weiteres keine eigenen
Versorgungsanrechte (außer Kindererziehungszeiten) erwerben würde. Der mit der
Geburt von drei Kindern und deren - der Ehefrau aufgegebenen - Betreuung
einhergehende Verzicht auf den Ausbau der eigenen Versorgungsbiographie stellt
sich nunmehr - mit der Scheidung - für die Ehefrau als ein bei Vertragsschluss
vorhersehbarer ehebedingter Nachteil dar. Mit dem ehevertraglichen Ausschluss
des Versorgungsausgleichs wird dieser Nachteil auf die Ehefrau verlagert. Da
diese einseitige Lastenverteilung durch keinerlei Vorteil für die Ehefrau
kompensiert wird, ist er nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.
cc) Anders verhält es sich - bei isolierter Betrachtung - mit dem vereinbarten
Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich
des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich ehevertraglicher
Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ
2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des
Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss
dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile
vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 a.E., vom 25. Mai
2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448, vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04
- FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008,
386, 388), für sich genommen regelmäßig nicht sittenwidrig sein. Das gilt auch
hier.
b) Auch wenn die Regelungen des Ehevertrags über den teilweisen Ausschluss und
die höhenmäßige Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sowie über den
Ausschluss des Zugewinnausgleichs - bei jeweils gesonderter Betrachtung - den
Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, erweist sich der
Ehevertrag bei einer Gesamtwürdigung der getroffenen Abreden dennoch als
insgesamt sittenwidrig und damit als im ganzen nichtig.
aa) Der objektive Gehalt der Gesamtregelung zielt erkennbar auf eine einseitige
Benachteiligung der Ehefrau: Der Ehefrau wird "unter normalen Umständen" die
Betreuung der gemeinsamen Kinder übertragen. Der damit - nach der im Ehevertrag
zum Ausdruck kommenden Vorstellung der Parteien: notwendig - einhergehende
Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wird der Ehefrau jedoch nicht
honoriert. Im Falle einer Auflösung der Ehe vor Ablauf der Fünfjahresfrist wird
die Ehefrau auf den Betreuungsunterhalt verwiesen; ein Anschlussunterhalt wegen
Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit bleibt ihr versagt. Auch bei einer - wie
hier - längeren Ehedauer muss sie unmittelbar nach der Scheidung ihres
bisherigen "ehelichen" Lebenszuschnitts entsagen und sich mit einem ihrem
ursprünglichen Beruf gemäßen, deutlich bescheideneren Lebensunterhalt begnügen.
Die mit dem Verzicht auf Erwerbstätigkeit verbundene Lücke in der
Versorgungsbiographie wird nicht geschlossen; der Ausschluss des
Versorgungsausgleichs sichert die in der Ehe gemeinsam erwirtschaftete
Altersversorgung allein dem Ehemann. Diese Einseitigkeit findet im Ausschluss
des Zugewinnausgleichs ihre konsequente Fortsetzung: Die Erträge aus der
Erwerbstätigkeit des Ehemannes verbleiben ungeschmälert ihm.
bb) Die Frage, ob das objektive Zusammenspiel dieser die Ehefrau einseitig
benachteiligenden Regelungen bereits ausreicht, um den Ehevertrag für insgesamt
sittenwidrig zu erachten, kann hier dahinstehen. Denn die bei einer
Gesamtwürdigung durchweg einseitige Lastenzuweisung im Ehevertrag erweist sich
jedenfalls deshalb als zur Gänze sittenwidrig, weil die Parteien sich beim
Vertragsschluss nicht als "gleich starke Verhandlungspartner"
gegenübergestanden, der Ehevertrag vielmehr erkennbar auf einer gravierenden
wirtschaftlichen wie sozialen Imparität der (späteren) Ehegatten beruht.
Zwar vermag eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages, wie
der Senat wiederholt dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit
des Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche
Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß, die es
rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu
unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu
berücksichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ
2005, 1444, 1446, vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361, vom
28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007
- XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386, 387). Bei einer solchen Gesamtschau kann der
von den Parteien geschlossene Ehevertrag keinen Bestand haben. Objektiv ist
dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit der Begrenzung des nachehelichen
Unterhalts, vor allem aber mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts teilweise
(Unterhalt) bzw. ganz (Versorgungsausgleich) abbedungen worden sind, ohne dass
dieser Nachteil für die Ehefrau durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch
die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder
gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten
Ehegatten gerechtfertigt würde (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 -
FamRZ 2007, 1310, 1311). Subjektiv ist bei dieser Gesamtschau - worauf das
Oberlandesgericht mit Recht hinweist - zu berücksichtigen, dass die (spätere)
Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrags unmittelbar vor der Geburt ihres Kindes
stand, auf eine unterhaltsrechtliche Sicherung - auch im Interesse ihres Kindes
- angewiesen war und gegenüber dem juristisch versierten, deutlich älteren und
beruflich erfolgreichen (späteren) Ehemann keine reale Chance hatte, sich mit
dem ihr erstmals in der notariellen Verhandlung bekanntgegebenen Vertragstext
kritisch auseinanderzusetzen und diesen Vertrag auf der Ebene der Gleichordnung
mit ihrem (späteren) Ehemann zu diskutieren. Es kann dahinstehen, ob ein Notar
mit der Beurkundung eines solchen die (künftige) Ehefrau einseitig belastenden
Ehevertrags, der weder mit beiden künftigen Ehegatten vorbesprochen noch der
rechtsunkundigen und im neunten Monat schwangeren Ehefrau rechtzeitig vor der
notariellen Verhandlung zur Kenntnis gebracht worden ist, zumindest nach
heutigen Maßstäben seinen Standespflichten genügt. Jedenfalls rechtfertigt eine
Würdigung aller Umstände den - auch vom Oberlandesgericht gezogenen - Schluss,
dass ein solchermaßen zustande gekommener Ehevertrag, mag er auch in
Einzelfragen - isoliert betrachtet - vertretbar erscheinen, insgesamt keine
Anerkennung der Rechtsordnung verdient.
cc) Danach ist der Ehevertrag nicht nur hinsichtlich des Ausschlusses des
Versorgungsausgleichs, sondern auch in Ansehung des Ausschlusses des
Zugewinnausgleichs und der Vereinbarung der Gütertrennung nichtig. Die von den
Parteien vereinbarte salvatorische Klausel (§ 6 des Ehevertrags) ändert daran
nichts. Ergibt sich, wie hier, die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden
bereits aus der Gesamtwürdigung eines Vertrags, dessen Inhalt für eine Partei -
wie hier für die Ehefrau - ausnahmslos nachteilig ist und dessen
Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei
gerechtfertigt werden, so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten
Vertrag, hier also auch den für die Ehefrau nachteiligen Ausschluss des
Zugewinnausgleichs. Für eine auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs
beschränkte Teilnichtigkeit bleibt in solchem Fall kein Raum (Senatsbeschluss
vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097, 108; vgl. auch Brambring
FPR 2005, 130, 133; vgl. ferner BGH Urteil vom 13. März 1979 - KZR 23/77 - NJW
1979, 1605, 1606).