Eigenbedarfskündigung durch eine KG
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
113/06
Urteil vom
23.05.2007
Leitsätze:
a) Eine
Kommanditgesellschaft (KG) kann Wohnräume weder als "Wohnung für sich" noch für
Familien- oder Haushaltsangehörige benötigen. Eigenbedarf im Sinne von § 573
Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt bereits begrifflich nicht in Betracht.
b) Ein berechtigtes Interesse einer KG an der Beendigung des mit einem
Betriebsfremden abgeschlossenen Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB
besteht nur dann, wenn das Wohnen ihres Mitarbeiters gerade in dieser Wohnung
nach seiner betrieblichen Funktion und Aufgabe für den Betriebsablauf von
nennenswertem Vorteil ist (vgl. auch Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR
122/06).
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007 für Recht
erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts
Berlin vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist seit 1985 Mieter einer Wohnung in B. . Vermieterin war die B.
-AG, in deren Dienst der Beklagte stand. Die B. -AG betrieb auf dem rund 10.000
m² großen Gelände bis 1996 ein Umspannwerk.
Die Klägerin erwarb das Grundstück im Jahr 2001. Unter der Bezeichnung "m.
Umspannwerk B. " vermietet sie dort Gewerbeflächen, unter anderem eine
Veranstaltungshalle. Ein Teil der vorhandenen Büroräume steht leer.
Durch Anwaltsschreiben vom 27. Februar 2004 kündigte die Klägerin das
Mietverhältnis zum 28. Februar 2005 mit der Begründung, die Nutzung der Wohnung
durch ihren Mitarbeiter W. sei aus betrieblichen Gründen dringend erforderlich.
Neben ihrem Geschäftsführer sei ihr Mitarbeiter W. "Schlüsselkraft" des
Unternehmens. Als "Eventmanager" sei er maßgeblich dafür zuständig, mit
gewerblichen Mietinteressenten zu verhandeln, um die Veranstaltungshalle zu
vermieten. Er müsse stets und auch kurzfristig erreichbar sein, um die
Räumlichkeiten vorzuführen. Bei Veranstaltungen müsse er als Ansprechpartner
zugegen sein. Da er am Niederrhein wohne, sei er während seiner geschäftlichen
Aufenthalte in B. auf eine Hotelunterbringung angewiesen; diese sei ihm nicht
zumutbar.
Der Beklagte widersprach der Kündigung. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin,
soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, die Räumung und Herausgabe
der Wohnung. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht
hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihren Räumungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der vom Beklagten gemieteten Wohnung (§ 546
BGB). Die am 27. Februar 2004 erklärte Kündigung habe das Mietverhältnis der
Parteien nicht beendet. Die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse an der
Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil eine
juristische Person schon begrifflich keinen Eigenbedarf geltend machen könne.
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters im Sinne vom § 573 Abs. 1 BGB könne
sich zwar auch daraus ergeben, dass einem Mitarbeiter eine Wohnung aus
betrieblichen Gründen vermietet werden solle (Betriebsbedarf). Es müsse jedoch
nach Art und Schwere mit den Fällen des § 573 Abs. 2 BGB vergleichbar sein. Das
sei hier nicht der Fall. Bei einer an einen Betriebsfremden vermieteten Wohnung
genüge es nicht, dass sie einem Betriebsangehörigen mit konkretem Wohnbedarf
vermietet werden solle. Zusätzlich müsse gerade das Bewohnen dieser speziellen
Räume durch diesen Arbeitnehmer für die ordnungsgemäße Führung des Betriebs
erforderlich sein.
Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, inwiefern es zur Führung ihres
Betriebs notwendig sei, dass ihr Mitarbeiter W. unmittelbar an seiner
Arbeitsstelle wohne. Dabei könne dahinstehen, ob er eine "Schlüsselkraft" des
Unternehmens sei, denn selbst dann sei nicht nachvollziehbar, warum er auf dem
Betriebsgelände wohnen müsse. Nach den Angaben des vom Berufungsgericht
persönlich gehörten Geschäftsführers der Klägerin gehe es allein darum, den
Wohnbedarf des Mitarbeiters W. kostengünstig zu decken und für einen kurzen Weg
in die eigene Wohnung zu sorgen. Darüber hinaus sei es für den Betriebsablauf
auch nicht erforderlich, dass der Mitarbeiter W. ständig vor Ort sei, denn es
sei davon auszugehen, dass vor Besichtigungen Termine mit gewerblichen
Mietinteressenten vereinbart würden. Dies könne der Mitarbeiter W. auch von
einem der zur Verfügung stehenden Büroräume aus tun.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die
Revision zurückzuweisen ist.
Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB Räumung und
Herausgabe der von ihm gemieteten Wohnung verlangen, denn das zwischen den
Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die Kündigung vom 27. Februar 2004
nicht beendet worden.
1. Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt bereits begrifflich
nicht in Betracht. Die Klägerin als Kommanditgesellschaft (KG) kann die Räume
weder "als Wohnung für sich" noch für Familien- oder Haushaltsangehörige
benötigen (vgl. zur juristischen Person Senatsurteil vom 10. September 2003 -
VIII ZR 22/03, WuM 2003, 691 = NJW-RR 2004, 12, unter II 1; Staudinger/Rolfs,
BGB (2006), § 573 Rdnr. 71, m.w.N.).
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch ein berechtigtes Interesse
der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten im Sinne
von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint. Die Beantwortung der Frage, ob ein
berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, erfordert eine
umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Sie obliegt in erster Linie
dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob
sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsachengrundlage beruht, alle
maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den
zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (Senatsurteil vom 11. Januar 2006
- VIII ZR 364/04, WuM 2006, 193 = NJW 2006, 1585, Tz. 19). Der Prüfung anhand
dieses Maßstabs halten die Ausführungen des Berufungsgerichts stand.
a) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des
Mietverhältnisses kann sich allerdings auch daraus ergeben, dass einem
Mitarbeiter seines Unternehmens aus betrieblichen Gründen eine an einen
Betriebsfremden vermietete Wohnung zur Verfügung gestellt werden soll, sofern
der Vermieter vernünftige Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung hat, die
den Nutzungswunsch nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom
5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, WuM 2005, 779, 781 = NJW 2005, 3782;
Staudinger/Rolfs, aaO, § 573 Rdnr. 171).
Dabei ist zu beachten, dass der Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB
den in § 573 Abs. 2 BGB genannten Kündigungsgründen gleichgewichtig ist (BVerfG
NJW 1992, 105, 106, zu § 564b BGB aF; Staudinger/Rolfs, aaO, § 573 Rdnr. 166).
Das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ist danach
zu gewichten, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung es für das Unternehmen hat,
dass der Mitarbeiter seinen Wohnsitz in der vermieteten Wohnung nimmt. Dabei
kommt es insbesondere auf die Funktion und die Aufgaben des Mitarbeiters an.
b) Das Berufungsgericht ist nach diesen Maßstäben ohne Rechtsfehler zu dem
Ergebnis gelangt, dass die Klägerin vernünftige Gründe für die Beendigung ihres
Mietverhältnisses mit dem Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt hat.
Nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist es aus
betrieblichen Gründen weder geboten noch für den Betriebsablauf von
nennenswertem Vorteil, dass der Mitarbeiter W. auf dem Betriebsgelände wohnt.
Besichtigungen der Halle könne er auch von Büroräumen auf dem Gelände aus
organisieren; Termine mit Mietinteressenten könnten auf diese Weise auch
kurzfristig vereinbart werden. Dazu bedürfe es keiner Wohnung auf dem
Betriebsgelände.
Es geht der Klägerin, wie das Berufungsgericht aufgrund der Angaben ihres
Geschäftsführers bei dessen persönlicher Anhörung ohne Rechtsfehler festgestellt
hat, im Wesentlichen darum, ihrem Mitarbeiter nach langer und ungeregelter
Arbeitszeit, die - je nach Veranstaltungsdauer - auch nachts enden kann, zu
einem kurzen Heimweg zu verhelfen. Dem hat das Berufungsgericht jedoch unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände ohne Rechtsfehler kein entscheidendes
Gewicht zugemessen.