Eigenbedarfskündigung für Nichten und Neffen
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
159/09
Urteil vom
27.01.2010
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2010 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Baden-Baden vom 26. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Eigenbedarfskündigung vom
14. März 2008 zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. Im Übrigen wird die
Revision als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom
1. Juli 2008 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise
abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen bewohnte
Wohnung in B. , H. Straße , 2. Obergeschoss, sowie die zur Wohnung gehörende
Garage nebst Fernbedienung an die Klägerin herauszugeben.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2010 eingeräumt.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/13 und die Beklagten 12/13
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rückgabe einer von den Beklagten gemieteten Wohnung in
B. sowie Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.
Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in
B. aus und übersiedelte in die nahe gelegene Seniorenresidenz "Be. ". Sie
vermietete die Wohnung ab dem 1. September 2004 an die Beklagten zu einer
monatlichen Miete von 1.050 EUR; ab Oktober 2006 mieteten die Beklagten
zusätzlich eine zu der Wohnung gehörende Garage für 50 EUR monatlich.
Mit notariellem Vertrag vom 17. August 2007 übertrug die verwitwete und
kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung schenkungsweise im Wege
vorweggenommener Erbfolge auf ihre in W. wohnende Nichte; dabei behielt sich die
Klägerin den Nießbrauch an der Wohnung vor. In § 4 des Vertrages verpflichtete
sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren
Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der
Klägerin zu übernehmen. Die Vertragschließenden vereinbarten zur Sicherung
dieser Verpflichtung die Eintragung einer Reallast im Grundbuch und erklärten,
dass die Nichte "beabsichtigt, in nächster Zukunft in die hier übertragene
Eigentumswohnung zu ziehen, so dass es ihr räumlich möglich wird, die
vorstehende Pflegeverpflichtung persönlich zu erfüllen". Der Vertrag wurde im
Grundbuch vollzogen.
Durch Anwaltsschreiben ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ließ die
Klägerin seit August 2007 mehrfach sowohl fristlose als auch ordentliche
Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als
Kündigungsgründe wurden zunächst nur verspätete Mietzahlungen geltend gemacht,
später auch Eigenbedarf aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom 17.
August 2007 und schließlich noch der Höhe nach unstreitige Teilbeträge der
Miete, die die Beklagten wegen behaupteter Mängel der Mietwohnung einbehalten
haben.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Rückgabe der Wohnung nebst Garage verlangt
und einen Zahlungsanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe
von 1.101,46 EUR nebst Zinsen gemäß der Gebührenrechnung ihres erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2008 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat
die Klage abgewiesen und hat im Hinblick darauf, dass es die auf Eigenbedarf
gestützte ordentliche Kündigung vom 14. März 2008 für gerechtfertigt gehalten
hat, gemäß § 308a ZPO die Anordnung getroffen, dass das Mietverhältnis zwischen
den Parteien zu denselben Konditionen wie bisher auf unbestimmte Zeit,
mindestens jedoch bis zum 31. August 2009, fortgesetzt wird. Das Landgericht hat
die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Urteil des
Amtsgerichts getroffene Anordnung über die Fortsetzung des Mietverhältnisses
ersatzlos in Wegfall gerät. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr Rückgabe- und
Zahlungsbegehren im Hinblick auf die ordentliche Kündigung vom 14. März 2008
wegen Eigenbedarfs und die fristlose Kündigung vom 20. November 2008 wegen
Zahlungsrückständen weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse,
ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe
der Mietwohnung nach § 546 BGB nicht zu. Das Mietverhältnis sei durch die auf
Eigenbedarf gestützte ordentliche Kündigung vom 14. März 2008 nicht beendet
worden. Die Kammer sei durch das Verbot der reformatio in peius nicht daran
gehindert, die vom Amtsgericht befürwortete Wirksamkeit der
Eigenbedarfskündigung vom 14. März 2008 zu verneinen, obwohl seitens der durch
das erstinstanzliche Urteil gleichfalls beschwerten Beklagten eine (Anschluss-)Berufung
hiergegen nicht eingelegt worden sei. Denn die Klägerin habe insoweit durch das
erstinstanzliche Urteil keine Rechtsstellung erlangt, deren Aufrechterhaltung
schutzwürdig wäre.
Die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung vom 14. März 2008 erweise sich als
unwirksam, da die Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB weder im Bezug auf
die Klägerin selbst noch hinsichtlich deren Nichte erfüllt seien. Die betagte,
seit mehreren Jahren in einem Seniorenstift lebende Klägerin sei nicht darauf
angewiesen, gerade durch ihre Nichte (ergänzend) gepflegt zu werden, weshalb
eine Nutzung der Wohnung durch die Nichte geboten wäre. In der Seniorenresidenz
"Be. " werde der Klägerin die erforderliche Betreuungspflege in
überdurchschnittlichem Maße zuteil. Dass diese Einrichtung in ausreichendem Maße
über ausgebildetes Fachpersonal selbst für schwerstpflegebedürftige Senioren
verfüge, sei gerichtsbekannt. Eine Notwendigkeit für eine "zusätzliche Pflege"
bestehe eingedenk dessen ersichtlich nicht. Überdies könne die Klägerin von
ihrer Nichte eine Erfüllung der vertraglich vereinbarten "Pflegeverpflichtung"
ohnehin nicht fordern. Spätestens seitdem sie nach Erhebung der Räumungsklage am
22. Mai 2008 einen Schlaganfall erlitten habe und deshalb dauerhaft
pflegebedürftig sei, ruhe diese Verpflichtung gemäß § 4 des notariellen
Übergabevertrags.
Ebenso wenig seien beachtenswerte Gründe für die gewünschte Nutzung der Wohnung
durch die Nichte vorgetragen. Auf einen von der Klägerin abgeleiteten
Eigenbedarf könne sich die Nichte nicht berufen. Zu dem uneingeschränkt
privilegierten Personenkreis im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zähle die
Nichte trotz ihrer Verwandtschaft mit der Klägerin nicht. Der Begriff des
Familienangehörigen sei im Hinblick auf den Schutzzweck der Bestimmung
einschränkend auszulegen. Es sei zwischen engen Familienangehörigen und
denjenigen, die mit dem Vermieter nur weitläufig verwandt oder verschwägert
seien, zu unterscheiden. Nur bei der ersten Gruppe genüge die bloße Tatsache der
Verwandtschaft, während bezüglich der entfernten Angehörigen darüber hinaus
erforderlich sei, dass der Vermieter jenen gegenüber rechtlich oder moralisch
aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zu Unterhaltsgewährung oder
sonstiger Fürsorge verpflichtet sei. Gemessen an diesen Kriterien bleibe für die
Annahme eines abgeleiteten Eigenbedarfs kein Raum. Bei einer Nichte handele es
sich nicht um eine enge Familienangehörige des Vermieters. Anhaltspunkte, die
auf das Bestehen einer - wie auch immer gearteten - Fürsorgepflicht der Klägerin
gegenüber ihrer Nichte hindeuten könnten, seien nicht ersichtlich.
Die vom Amtsgericht gemäß § 308a ZPO, § 574a Abs. 2 BGB getroffene Anordnung
über die Fortsetzung des Mietverhältnisses könne nicht aufrechterhalten werden,
da die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung bereits unwirksam gewesen sei. Da
sich das Räumungsbegehren als von Anfang an unbegründet erweise, könne die
Klägerin von den Beklagten auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher
Anwaltskosten verlangen.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
A.
Die Revision ist entgegen der Auffassung der Klägerin nur insoweit zulässig, als
sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die
Kündigung wegen Eigenbedarfs vom 14. März 2008 wendet. Denn das Berufungsgericht
hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage der Beendigung des
Mietverhältnisses durch diese ordentliche Kündigung beschränkt. Soweit die
Revision das Berufungsurteil auch hinsichtlich der Entscheidung über die
fristlose Kündigung vom 20. November 2008 angreift, ist das Rechtsmittel dagegen
mangels Zulassung durch das Berufungsgericht als unzulässig zu verwerfen.
1.
Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf Teile des
Streitgegenstandes beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils
angeordnet sein, sondern sie kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben
(st. Rspr.; BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR
164/08, WuM 2009, 733, Tz. 11; BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04,
NJW 2005, 894, unter B I 1 a; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW
2004, 3264, unter II 2; Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794,
unter II 1). Allerdings muss sich die Beschränkung eindeutig aus den
Entscheidungsgründen entnehmen lassen (Senatsurteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR
91/02, WM 2003, 2139, unter II). Dies ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu
deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren
teilbaren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in
der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der
Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (BGHZ aaO, 361 f.;
Senatsurteil vom 28. Oktober 2009, aaO). So verhält es sich hier.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es für klärungsbedürftig
hält, ob das Berufungsgericht aufgrund des Verbotes der reformatio in peius
daran gehindert ist, abweichend von der Einschätzung des erstinstanzlichen
Gerichts die Berechtigung einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung zu
verneinen, wenn das mit einer Fortsetzungsanordnung nach § 574a Abs. 2 BGB zu
unveränderten Bedingungen versehene Urteil allein von dem auf Räumung und
Herausgabe der Mietsache klagenden Vermieter angefochten wurde. Damit hat es die
Revision allein auf die Frage der Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der
Eigenbedarfskündigung vom 14. März 2008 beschränkt. Die Beendigung des
Mietverhältnisses aufgrund der späteren fristlosen Kündigung wegen
Zahlungsverzugs vom 20. November 2008 und der Zahlungsanspruch wegen
vorgerichtlicher Anwaltskosten stellen davon unabhängige Teile des Streitstoffs
dar, die von der Zulassungsfrage nicht berührt werden.
2.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist auch wirksam. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen
tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt
werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger
seine Revision beschränken könnte (st. Rspr.; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009,
aaO, Tz. 13; BGH, Urteil vom 9. März 2000, aaO; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008
- XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, Tz. 21). Letzteres trifft hier zu. Die Frage, ob
das Mietverhältnis durch die Eigenbedarfskündigung vom 14. März 2008 beendet
worden ist, stellt, wie ausgeführt, einen abgrenzbaren, rechtlich selbständigen
Teil des Streitstoffs dar, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
unabhängig von der Frage, ob die spätere fristlose Kündigung vom 20. November
2008 das Mietverhältnis beendet hat, beurteilt werden kann und auf den die
Klägerin ihre Revision hätte beschränken können (vgl. Senatsurteil vom 28.
Oktober 2009, aaO).
B.
Soweit die Revision zulässig ist, hält die Beurteilung des Berufungsgerichts der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch der Klägerin aus § 546 Abs. 1
BGB auf Rückgabe der von den Beklagten gemieteten Wohnung kann nicht mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Die Kündigung vom 14.
März 2008, mit der die Klägerin das Mietverhältnis hilfsweise wegen Eigenbedarfs
zum 30. Juni 2008 ordentlich gekündigt hat, ist entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 573c Abs. 1 BGB wirksam.
Auf die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision
zugelassen hat, kommt es nicht an, weil das Amtsgericht die Wirksamkeit der
Eigenbedarfskündigung mit Recht bejaht hatte und das Berufungsgericht davon
nicht hätte abweichen dürfen.
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an
der Beendigung des Mietverhältnisses vor, wenn der Vermieter die Räume als
Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts
benötigt. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht die
Nichte der Klägerin nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung
angesehen und aus diesem Grund die Kündigung für nicht wirksam gehalten hat.
1.
Der Senat hat entschieden, dass Geschwister des Vermieters kraft ihres nahen
Verwandtschaftsverhältnisses privilegierte Familienangehörige im Sinne von § 573
Abs. 2 Nr. 2 BGB sind; zwischen Geschwistern besteht ein so enges
Verwandtschaftsverhältnis, dass es eines zusätzlichen einschränkenden
Tatbestandsmerkmals, wie etwa einer engen sozialen Bindung zum Vermieter, nicht
bedarf (Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604, Ls. und unter
II 1, zu § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB aF).
Damit hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass für die Bestimmung des Kreises
der durch § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Familienangehörigen bei
entfernten Verwandten ein zusätzliches Kriterium heranzuziehen ist, das auf die
konkrete persönliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und seinem
Angehörigen im Einzelfall abstellt. Dass eine solche Einschränkung bei
entfernten Verwandten aufgrund des Gesetzeszwecks - Kündigungsschutz des Mieters
- geboten ist, entspricht auch der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und
Literatur (vgl. den Überblick bei Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., §
573 BGB Rdnr. 51 ff. m.w.N.; Staudinger/Rolfs, BGB (2006), § 573 Rdnr. 74 ff.
m.w.N.). Je weitläufiger der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft ist,
umso enger muss die über die bloße Tatsache der Verwandtschaft oder
Schwägerschaft hinausgehende persönliche oder soziale Bindung zwischen dem
Vermieter und dem Angehörigen im konkreten Einzelfall sein, um eine Kündigung
wegen des Wohnbedarfs eines Angehörigen zu rechtfertigen (OLG Braunschweig, WuM
1993, 731, 732; Staudinger/Rolfs, aaO, Rdnr. 79).
2.
Nichten und Neffen des Vermieters gehören zwar nicht mehr zu dessen engsten
Angehörigen wie Eltern, Kinder oder Geschwister, sie sind aber als Kinder der
Geschwister entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts immer noch eng
verwandt mit dem Vermieter und gehören nicht, wie das Berufungsgericht gemeint
hat, zu den entfernten, nur weitläufig Verwandten. Das Gesetz erlaubt die
Kündigung von Mietverhältnissen wegen des Wohnbedarfs von Familienangehörigen,
weil es davon ausgeht, dass innerhalb der Familie aufgrund enger Verwandtschaft
ein Verhältnis persönlicher Verbundenheit und gegenseitiger Solidarität besteht,
das die Privilegierung einer Kündigung zugunsten von Familienangehörigen
rechtfertigt. Vom Bestehen einer solchen familiären Verbundenheit und
Solidarität, die nicht im Einzelfall nachgewiesen sein muss, ist nicht nur bei
Geschwistern auszugehen (Senatsurteil vom 9. Juli 2003, aaO), sondern auch bei
deren Kindern, das heißt den leiblichen Nichten und Neffen des Vermieters.
Diese Wertung ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn der
Gesetzgeber hat den Begriff der Familienangehörigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
nicht näher bestimmt; auch aus den Gesetzesmaterialien ist für dessen Auslegung
nichts zu entnehmen. Die generelle Einbeziehung von Nichten und Neffen in den
Kreis der privilegierten Familienangehörigen ist aber vor dem Hintergrund
anderer Regelungen der Rechtsordnung gerechtfertigt, in denen ebenfalls
Familienangehörige allein aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung
privilegiert werden, ohne dass eine tatsächlich bestehende persönliche
Verbundenheit im Einzelfall nachgewiesen werden muss. Einen Anknüpfungspunkt
dafür, wie weit der Kreis der Familienangehörigen in diesem Sinn zu ziehen ist,
bieten die Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen
Gründen (§ 383 ZPO, § 52 StPO), in denen der Kreis der privilegierten
Familienangehörigen - unabhängig vom tatsächlichen Bestehen persönlicher
Bindungen - konkretisiert wird. Gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und § 52 Abs. 1 Nr.
3 StPO steht ein Zeugnisverweigerungsrecht - neben Verlobten, Ehegatten und
Lebenspartnern (§ 383 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a ZPO, § 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a
StPO) - auch denjenigen zu, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder
verschwägert sind, sowie denjenigen, die in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren. Damit gehören
auch Nichten und Neffen noch zu dem Personenkreis, dem allein aufgrund enger
verwandtschaftlicher Beziehung zur Partei ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
In dieser Regelung kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber Nichten und Neffen
ohne Weiteres noch als enge Familienangehörige ansieht. Diese gesetzgeberische
Wertung ist bei der Auslegung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen und
rechtfertigt es, Nichten und Neffen auch hier in den Kreis der privilegierten
Familienangehörigen einzubeziehen. Bei ihnen bedarf es deshalb - ebenso wie bei
Geschwistern des Vermieters (Senatsurteil vom 9. Juli 2003, aaO) - über die
Tatsache der Verwandtschaft hinaus nicht eines zusätzlichen einschränkenden
Tatbestandsmerkmals wie etwa einer tatsächlich bestehenden engen sozialen
Bindung zum Vermieter. Es kommt deshalb im vorliegenden Fall nicht darauf an,
dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine enge persönliche
Beziehung zwischen der Klägerin und ihrer Nichte als ihrer einzigen noch
lebenden Verwandten tatsächlich besteht.
III.
Da die Revision, soweit sie zulässig ist, Erfolg hat, ist das Berufungsurteil
insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst
entscheiden, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen nicht bedarf und
die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung der
Klägerin ist das Urteil des Amtsgerichts, wie im Tenor ausgesprochen, teilweise
abzuändern.
Hinsichtlich des auf die Eigenbedarfskündigung vom 14. März 2008 gestützten
Räumungsbegehrens hat die Berufung Erfolg. Die Beklagten sind zur Rückgabe der
Wohnung verpflichtet, weil die ordentliche Kündigung vom 14. März 2008, wie
ausgeführt, wirksam ist. Die Kündigung hat das Mietverhältnis mit Ablauf des 30.
Juni 2008 beendet (§ 573c Abs. 1 BGB). Für die vom Amtsgericht nach § 308a ZPO
i.V.m. §§ 574 ff. BGB getroffene Anordnung über eine unbefristete, mindestens
bis zum 30. September 2009 dauernde Fortsetzung des Mietverhältnisses ist kein
Raum mehr. Der Senat kann den Sachverhalt zu der für eine Anordnung nach § 308a
ZPO maßgeblichen Frage, ob die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte
bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB), selbst
würdigen, weil das Berufungsgericht hierzu - von seinem Standpunkt aus
folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellungen
auch nicht zu erwarten sind.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es für die Beklagten im Anschluss an die
Kündigung vom 14. März 2008 zumutbar war, die im September 2004 angemietete
Wohnung bereits mit Ablauf des 30. Juni 2008 wieder zu verlassen. Denn
inzwischen sind mehr als eineinhalb Jahre vergangenen, in denen die Beklagten in
der Wohnung weiter gelebt haben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedeutet die
Räumung der Wohnung für die Beklagten in Anbetracht des berechtigten Interesses
der hochbetagten Klägerin, ihre Nichte in ihrer Nähe zu haben und von ihr
betreut zu werden, jedenfalls keine unzumutbare Härte mehr. Gründe für eine
solche Härte sind von den Beklagten weder dargelegt worden noch ersichtlich. Die
Beklagten haben insbesondere nicht geltend gemacht, dass sie angemessenen
Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen könnten (§ 574 Abs. 2
BGB). Sie haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 1.
Juli 2008 lediglich darauf berufen, es sei ihnen unzumutbar, nach so kurzer Zeit
schon wieder auszuziehen, sie seien schließlich keine "Nomaden". Eine unzumutbar
kurze Mietzeit liegt aber nicht mehr vor, nachdem das Mietverhältnis
mittlerweile mehr als fünf Jahre bestanden hat. Auch das Amtsgericht ist bei
seiner Anordnung über die Fortsetzung des Mietverhältnisses davon ausgegangen,
dass sich die Interessenabwägung nach Ablauf von fünf Jahren zu Gunsten der
Klägerin anders darstellen kann, als es das Amtsgericht für den Zeitpunkt seiner
Entscheidung angenommen hat.