Eigenheimzulage und Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag
Bundesgerichtshof
Az: VII ZR
233/08
Urteil vom
12.11.2009
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2009 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der Beklagten im Wege des großen Schadensersatzes die
fehlgeschlagenen Aufwendungen für eine von ihnen im Jahre 1998 erworbene
Wohnungseigentumseinheit Zug um Zug gegen deren Rückgabe. Die Parteien streiten
jetzt nur noch darüber, ob die Kläger sich im Wege der Vorteilsausgleichung die
von ihnen vereinnahmte Eigenheimzulage von 32.722,72 EUR auf den Schaden in Höhe
von 160.263,08 EUR anrechnen lassen muss.
Das Landgericht hat die Eigenheimzulage bei der Berechnung des Schadensersatzes
außer Betracht gelassen. Die hiergegen gerichtete Anschlussberufung der
Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht insoweit
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Anrechnung der
Eigenheimzulage gerichtetes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die bis 31. Dezember 2001 geltenden
Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht hält es nicht für gerechtfertigt, die an die Kläger
ausgezahlte Eigenheimzulage im Rahmen der Vorteilsausgleichung schadensmindernd
zu berücksichtigen. Es könne dahinstehen, ob die Kläger, wie sie vortragen, die
Eigenheimzulage wegen der Rückabwicklung des Wohnungseigentumserwerbs
zurückzahlen müssten. Jedenfalls in diesem Fall komme eine Vorteilsausgleichung
nicht in Betracht. Nichts anderes ergebe sich allerdings auch dann, wenn die
Eigenheimzulage bei den Klägern verbliebe. Zwar seien steuerliche Vorteile und
sonstige staatliche Zuwendungen, die im Zusammenhang mit dem schadensrechtlich
rückabzuwickelnden Vorgang stünden, grundsätzlich auszugleichen. Das gelte indes
dann nicht, wenn der Zweck der Zuwendung eine Anrechnung ausschließe, die den
Schädiger zudem nicht unbillig entlasten dürfe. Die Zweckrichtung des
Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) sei es, einer nicht einkommensstarken
Bevölkerungsschicht die Bildung von Wohnungseigentum zu erleichtern. Weil die
Eigenheimzulage als Sonderzuwendung des Staates für jede Person nur einmal und
von den Klägern nach der Aufhebung des EigZulG ohnehin nicht mehr in Anspruch
genommen werden könne, sei es weder mit der Zielrichtung des Zulagengesetzes
noch mit dem Zweck des Schadensersatzes zu vereinbaren, der Beklagten im
Ergebnis die Eigenheimzulage zukommen zu lassen.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Bei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß § 635 BGB a.F. zu ersetzenden
Schadens ist die von den Klägern vereinnahmte Eigenheimzulage nicht in Abzug
bringen.
1.
Die Kläger beanspruchen "großen Schadensersatz", indem sie das von der Beklagten
erworbene Reihenhaus zurückgeben und Ausgleich dafür haben wollen, dass ihren
Aufwendungen für den Erwerb des Wohnungseigentums nach dessen Rückgabe kein
entsprechender Gegenwert gegenübersteht. Dieser Gegenwert entspricht
grundsätzlich der Höhe der Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung und der
Kosten, die den Erwerber allein auf Grund des Umstandes trafen, dass er
Empfänger der mangelhaften Gegenleistung wurde. Maßgeblich hierfür ist die
Erwägung, die Aufwendungen würden durch den Vorteil der Gegenleistung wieder
eingebracht worden sein. Denn es wird nach der Rechtsprechung vermutet, im
synallagmatischen Austauschverhältnis seien Leistung und Gegenleistung
gleichwertig. Diese Annahme beruht auf dem Geschäftswillen der Vertragsparteien.
Im Verlust der Kompensationsmöglichkeit für die Aufwendungen durch die Rückgabe
der Wohnung liegt der Nichterfüllungsschaden (BGH, Urteil vom 12. März 2009 -
VII ZR 26/06, BauR 2009, 1140, 1142 = NZBau 2009, 376 = ZfBR 2009, 453; Urteil
vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 116 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom
15. März 2000 - XII ZR 81/97, NJW 2000, 2342, 2343).
Der sich auf dieser Grundlage ergebende Schaden ist nach der Differenzmethode
durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der
Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das
er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte, zu berechnen. Bei
der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung
und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Soweit die Nichterfüllung des
Vertrages zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und
deren Anrechnung nach Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h.
den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig
begünstigt, sind die Vorteile bei dem Vermögensvergleich zu berücksichtigen
(BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2008
- VII ZR 215/06, BauR 2008, 1450 = ZfBR 2008, 669; Urteil vom 28. Juni 2007 -
VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83).
Zu den danach in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen können
grundsätzlich auch solche staatlichen Zuwendungen und Förderungen gehören, die
der Geschädigte im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wohnungseigentums erhalten
hat (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, a.a.O. - ersparte Steuern).
Die von den Klägern vereinnahmte Eigenheimzulage stellt allerdings keinen
Vorteil dar, den sie sich bei der Berechnung des erstattungsfähigen Schadens
anrechnen lassen müssen.
a)
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kläger die
Eigenheimzulage infolge der Rückabwicklung des Wohnungseigentumserwerbs
zurückzahlen müssen. Trifft ihr dahingehendes Vorbringen zu, kommt eine
Vorteilsausgleichung schon deshalb nicht in Betracht, weil ihnen der in der
Zulage liegende geldwerte Vorteil nicht verbleibt. Insoweit gilt nichts anderes
als für den vom Senat bereits entschiedenen Fall, dass die Rückabwicklung des
Erwerbs einer Immobilie im Wege des Schadensersatzes zu einer Besteuerung führt,
die dem Geschädigten die durch den Erwerb erzielten Steuervorteile wieder nimmt
(BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, a.a.O.).
b)
Für die Kläger besteht allerdings auch dann kein nach obigen Grundsätzen
anzurechnender Vorteil, wenn sie die als Eigenheimzulage gezahlten Beträge
behalten dürfen. Das folgt aus dem Zweck der Eigenheimzulage und den für ihre
Gewährung nach dem EigZulG maßgeblichen Regelungen.
Bei der gemäß § 19 Abs. 9 EigZulG inzwischen abgeschafften Eigenheimzulage
handelte es sich um eine staatliche Leistung mit dem Ziel, die Vermögensbildung
- auch im Hinblick auf die private Altersvorsorge - durch den Erwerb
eigengenutzten Wohneigentums insbesondere für sog. Schwellenhaushalte mit
geringerem Einkommen und Familien mit Kindern zu fördern (BT-Drucks. 13/2235, S.
14). Dieser, an die Eigennutzung von Wohnungseigentum geknüpfte Zweck wird
verfehlt, wenn der durch die Eigenheimzulage geförderte Eigentumserwerb
rückabgewickelt wird und der Erwerber das Wohnungseigentum wieder verliert. Er
kann dann nur noch durch den Erwerb eines anderen Wohnobjektes erreicht werden.
Hierfür erhält der Erwerber gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG indes keine
(erneute) Förderung, wenn und soweit er die für den Ersterwerb gewährte
Eigenheimzulage nicht zurückzahlen muss (Blümlich/Erhard, EStG, KStG, GewStG,
103. Aufl., EigZulG § 6, Rdn. 15).
Müssten sich die Kläger bei dieser Konstellation die Eigenheimzulage auf die
ihnen im Wege des Schadensersatzes zu erstattenden Aufwendungen für den Erwerb
des Wohnungseigentums anrechnen lassen, so wäre ihnen der Vorteil staatlicher
Wohnungseigentumsförderung endgültig genommen, obwohl sie die persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Förderung
erfüllen. Eine solche Folge wäre mit dem Grundsatz nicht zu vereinbaren, dass
der Geschädigte im Rahmen des "großen Schadensersatzes" wirtschaftlich so zu
stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gestanden hätte.
Denn sie würde den Klägern nicht einen ihnen trotz der Nichterfüllung
verbleibenden übermäßigen Vorteil nehmen, sondern wegen des gescheiterten
Wohnungseigentumserwerbs zu einer durch die Erstattung der Erwerbskosten nicht
kompensierten Belastung führen, die ihnen nach den allgemein für die
Vorteilsausgleichung geltenden Grundsätzen nicht zugemutet werden darf. Hinzu
kommt, dass die Beklagte durch eine Anrechnung der Eigenheimzulage auf die im
Wege des Schadensersatzes den Klägern zu erstattenden Erwerbskosten unbillig
entlastet würde. Sie, und nicht die Kläger, käme dann faktisch in den Genuss der
Eigenheimzulage, um deren Betrag sich der zu erstattende Schaden verringern
würde. Das wäre mit dem auf die Bildung von eigengenutztem Wohnungseigentum
gerichteten Zweck der Eigenheimzulage nicht in Einklang zu bringen und würde die
vom Gesetzgeber mit der Fördermaßnahme verfolgten Ziele geradezu in ihr
Gegenteil verkehren.
An alledem ändert sich nichts durch den Umstand, dass der Gesetzgeber die
Eigenheimzulage gemäß § 19 Abs. 9 EigZulG zwischenzeitlich abgeschafft und die
staatliche Förderung der Wohnungseigentumsbildung eingestellt hat. Daraus folgt
lediglich, dass die Kläger jetzt nicht mehr in den Genuss einer Eigenheimzulage
kommen würden. Maßgeblich für die Schadensberechnung ist hingegen die Differenz
zwischen ihrem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen und dem
Vermögen, das sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätten. Der
sich danach bei der Ermittlung der Vermögensdifferenz zu ihren Gunsten
auswirkende Vorteil der Eigenheimzulage entfällt nicht dadurch, dass sie ihnen
jetzt nicht mehr gewährt werden würde.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.