Lebensgemeinschaft (nichteheliche) - Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1
BGB
BGH
Az: IX ZR
92/05
Urteil vom
14.12.2006
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 16. März 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte hat zwei titulierte Forderungen gegen U. L. (fortan: Schuldner).
Wegen dieser Forderungen pfändete sie am 11. April 2003 einen Pkw der Marke
Audi. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Schuldner mit der Klägerin nichtehelich
zusammen. Die Parteien streiten darüber, ob diese oder der Schuldner Eigentümer
des Fahrzeugs ist. Am 26. Juni 2003 heirateten die Klägerin und der Schuldner.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei Alleineigentümerin des Fahrzeugs, und
hat beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Die Beklagte
ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, der Pkw gehöre allein dem
Schuldner.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne
Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt diese ihren Klagabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB
sei auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend
anzuwenden. Deshalb sei nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zu vermuten, dass die
(heutigen) Eheleute Miteigentümer des Pkw seien. Der Beklagten sei es nicht
gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.
II.
Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, weil der Klägerin an dem Gegenstand
der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht (§ 771 Abs.
1 ZPO).
a) Das Miteigentum an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist ein solches
Recht (RGZ 144, 236, 241; BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993,
902, 905; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 771 Rn. 15; Stein/Jonas/Münzberg,
ZPO, 22. Aufl. § 771 Rn. 19; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 771 Rn. 14 Stichwort
Eigentum). Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Schuldner und
die Klägerin an dem im September 2002 erworbenen Fahrzeug von Anfang an
Mitbesitz hatten, weil sie damals schon zusammenlebten und das Fahrzeug
gemeinsam nutzten. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Auf dieser
tatsächlichen Grundlage wird nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1008
BGB vermutet, dass der Schuldner und die Klägerin mit der Erlangung des
Mitbesitzes Eigenbesitzer geworden sind. Zu ihren Gunsten wird weiter vermutet,
sie hätten bei Besitzübergabe unbedingtes Eigentum erlangt und seien während der
Dauer ihres Besitzes Miteigentümer geblieben (vgl. BGHZ 64, 395, 396; BGH, Urt.
v. 11. Mai 1989 - IX ZR 6/88, WM 1989, 1292; Urt. v. 9. Januar 1992 - IX ZR
277/90, WM 1992, 877, 878).
b) Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht davon
überzeugen können, dass der Schuldner im September 2002 Alleineigentum an dem
Fahrzeug erworben hat. Es ist von einem offenen Beweisergebnis ausgegangen. Die
Beweisaufnahme habe weder unmittelbar den von der Beklagten behaupteten Erwerb
des Schuldners zu Alleineigentum bestätigt noch Indizien ergeben, die für einen
solchen Eigentumserwerb sprächen. Die Revision nimmt die Beweiswürdigung des
Berufungsgerichts hin. Sie erhebt nur die Rüge aus § 286 ZPO, ohne diese
entsprechend § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO auszuführen.
2. Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt dem Drittwiderspruchskläger
im Anwendungsbereich des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings nur eingeschränkt
zugute (vgl. MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 1362 Rn. 2; Staudinger/Hübner/Voppel,
BGB 13. Aufl. (2000) § 1362 Rn. 6; siehe ferner BGH, Urt. v. 26. November 1975 -
VIII ZR 112/74, NJW 1976, 238, 239; v. 9. Januar 1992 - IX ZR 277/90, aaO S.
878). Nach dieser Bestimmung wird zu Gunsten der Gläubiger des Mannes und der
Frau vermutet, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen Sachen dem
Schuldner (allein) gehören. Der Gläubiger kann sich auf die Vorschrift nur
berufen, wenn die Voraussetzungen der Norm im Zeitpunkt der Pfändung schon
vorlagen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, aaO S. 904;
MünchKomm-BGB/Wacke, aaO § 1362 Rn. 11; Staudinger/Hübner/Voppel, aaO § 1362 Rn.
15). Es ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, dass der
Schuldner und die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits geheiratet haben.
Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ist die Vorschrift, wie das
Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht anzuwenden.
a) § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB will den Gläubigern von Eheleuten den Zugriff auf
deren Vermögen erleichtern, weil der gemeinsame Haushalt die eindeutige
Zuordnung der einzelnen Gegenstände zum Eigentum des Mannes oder der Frau häufig
erschwert (BGH, Urt. v. 26. November 1975 - VIII ZR 112/74, aaO S. 239). Für den
Außenstehenden ist in der Regel nicht ersichtlich, welche Gegenstände jeder
Partner bereits in die Ehe eingebracht hat. Durch die Führung eines gemeinsamen
Haushalts kommt es zu einer tatsächlichen Vermischung der bis dahin vorhandenen
beweglichen Habe. Bei den während der Ehe angeschafften Sachen ist oftmals nicht
hinreichend erkennbar, ob sie gemeinsam oder nur von einem Ehepartner zu
Eigentum erworben wurden (BGH, Urt. v. 9. Januar 1992 - IX ZR 277/90, aaO S.
878). Darüber hinaus können die Eigentumsverhältnisse in der Ehe leicht
verschleiert werden (vgl. amtliche Begründung zur Neufassung des § 1362 BGB -
BT-Drucks. 2/224 S. 33).
b) Ob die Vermutung des § 1362 BGB und die hiermit korrespondierende
Gewahrsamsvermutung des § 739 ZPO auf die Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft entsprechend anzuwenden sind, ist in Rechtsprechung und
Literatur umstritten. Die Erstreckung wird teilweise befürwortet (FG
Niedersachsen BB 1991, 1996, 1997 f; AG Eschweiler FamRZ 1992, 942; Palandt/Brudermüller,
BGB 66. Aufl. vor § 1297 Rn. 28 und § 1362 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO §
1362 Rn. 10; Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 739 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2.
Aufl. § 739 Rn. 19; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht 5. Aufl. S. 497;
Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 1362 BGB
Rn. 5; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl. S. 59; Weimar JR 1982,
323, 324; Diederichsen FamRZ 1988, 889, 891; Thran NJW 1995, 1458 ff), von
anderen indes abgelehnt (OLG Köln NJW 1989, 1737; LG Frankfurt NJW 1986, 729; AG
Tübingen DGVZ 1973, 141, 142; AG Gütersloh DGVZ 1979, 94; AG Siegen DGVZ 1993,
61; AG Weilburg DGVZ 2004, 30; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB 13. Aufl. (2000) §
1362 Rn. 12; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. Nehel LG Rn. 61; Stein/Jonas/Münzberg,
ZPO 22. Aufl. § 739 Rn. 11; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 739 Rn. 14; Musielak/Lackmann,
aaO § 739 Rn. 4; Hk-ZPO/Kindl § 739 Rn. 2; Lieb, Gutachten A für den 57.
Deutschen Juristentag (1988), A 81; Baur/Stürner/Bruns,
Zwangsvollstreckungsrecht 13. Aufl. S. 219).
c) Eine entsprechende Anwendung des § 1362 BGB auf nichteheliche
Lebensgemeinschaften ist nicht gerechtfertigt. Sie scheidet mangels einer
planwidrigen Regelungslücke aus und ist auch von Verfassungs wegen nicht
geboten.
aa) Eine Analogie setzt nach gesicherter Rechtsauffassung voraus, dass das
Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in
rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der
Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei
einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte
leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem
gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGHZ 105, 140, 143; BGH, Urt. v. 13.
März 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933; v. 16. Juli 2003 - VIII ZR
274/02, NJW 2003, 2601, 2603). Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss
"planwidrig" sein (vgl. auch Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6.
Aufl. S. 373; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz 2. Aufl. S. 37).
Der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der
historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen und es ist zu fragen,
ob das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, planwidrig
unvollständig ist (BGHZ 149, 165, 174). Die dem Plan des Gesetzgebers
widersprechende Lücke muss dabei nicht von Erlass des Gesetzes an bestehen,
sondern kann sich auch später durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse
ergeben haben (BVerfGE 82, 6, 12). Vorliegend fehlt es an einer planwidrigen
Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, § 1362 BGB
auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht auszudehnen.
(1) Die Vorschrift hat ihre heutige Fassung durch das Gesetz über die
Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom
18. Juni 1957 (Gleichberechtigungsgesetz - BGBl. I 1957, 609) erhalten. Schon zu
dieser Zeit waren nichteheliche Lebensgemeinschaften eine typische
Erscheinungsform des sozialen Lebens, vor allem in Folge der großen Zahl
rentenberechtigter Kriegerwitwen, die bei einer Eheschließung ihre
Rentenansprüche verloren hätten (vgl. BVerfGE 9, 20, 32; OLG Köln NJW 1989,
1737; Brox FamRZ 1981, 1225, 1228). Ob der Existenz dieser nichtehelichen
Lebensgemeinschaften entnommen werden kann, der Gesetzgeber habe im Jahr 1957
bewusst darauf verzichtet, § 1362 BGB auf andere Formen des Zusammenlebens zu
erstrecken, kann dahinstehen.
(2) Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist jedenfalls seit Beginn
der siebziger Jahre stark angestiegen (vgl. Hausmann, in Hausmann/Hohloch, Das
Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. Aufl. Einführung Rn. 6). Nach
Schätzungen hat sich ihre Zahl zwischen 1972 und 1995 verzehnfacht (Hausmann,
aaO; vgl. auch BVerfGE 82, 6, 13). Vor diesem Hintergrund setzte die
Justizministerkonferenz durch Beschluss vom 15. Dezember 1988 eine Arbeitsgruppe
zur Überarbeitung des Zwangsvollstreckungsrechts ein (vgl. Markwardt, DGVZ 1993,
17). Diese schlug vor, die Eigentums- und Gewahrsamsvermutungen der § 1362 BGB,
§ 729 ZPO auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zu erstrecken; § 1362 BGB
sollte ein Absatz 3 mit dem Wortlaut, "Diese Vorschriften gelten für eheähnliche
Gemeinschaften entsprechend", angefügt werden (Markwardt, aaO, 19; Schilken,
Rpfleger 1994, 138, 139). Der auf den Ergebnissen der Arbeitsgruppe beruhende
Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher
Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle), der am 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3039) Gesetz geworden ist, verzichtete jedoch auf die vorgeschlagene
Erweiterung. Zur Begründung heißt es im Regierungsentwurf (BT-Drucks. 13/341 S.
12): "Die in der vollstreckungsrechtlichen Literatur vielfach befürwortete
Erstreckung der Eigentums- und Gewahrsamsvermutung (§ 1362 BGB, § 739 ZPO) auf
nichteheliche Lebensgemeinschaften (vgl. Hofmann, ZRP 1990, 409) ist -
abweichend von den Vorschlägen der Arbeitsgruppe im Schlussbericht - im
Gesetzentwurf nicht enthalten. Diese Thematik soll ggf. im Zusammenhang mit
anderen Fragen aus dem Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
aufgegriffen werden".
Erneut stellte sich dem Gesetzgeber die Frage der erweiterten Anwendung des §
1362 BGB bei Erlass des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften
(Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG, BGBl. I 2001, 266). Für Lebenspartner gilt
die Eigentumsvermutung wie für Ehepaare (§ 8 Abs. 1 LPartG); gleiches gilt für
die Gewahrsamsvermutung (§ 739 Abs. 2 ZPO). Die Begründung zu § 8 Abs. 1 LPartG
(BT-Drucks. 14/3751 S. 38) ist ersichtlich der des § 1362 BGB entlehnt (vgl.
BT-Drucks. 2/224 S. 33). Auch im Rahmen dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber
davon abgesehen, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Überarbeitung des
Zwangsvollstreckungsrechts aufzugreifen und in dieser Richtung tätig zu werden.
bb) § 1362 BGB kann auch nicht im Rahmen einer "gesetzesübersteigenden
Rechtsfortbildung" (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1988 - VIII ZR 196/87, WM 1988,
1061, 1063) auf nichteheliche Lebensgemeinschaften angewendet werden.
(1) Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse
und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers gehört die Anpassung
des geltenden Rechts an veränderte Umstände zu den Aufgaben der Dritten Gewalt
(vgl. BVerfGE 96, 375, 394), die im Bereich der Zivilrechtspflege nach § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO gerade dem Bundesgerichtshof zugewiesen ist. Die
Befugnis zur Rechtsfortbildung besteht jedoch nicht schrankenlos, sondern wird
durch Art. 20 Abs. 2 und 3 GG begrenzt (BVerfGE 49, 304, 318; 65, 182, 191; BGHZ
90, 145, 153). Mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gesetzesbindung wäre
es unverträglich, wenn sich die Gerichte aus der Rolle des Normanwenders in die
einer normsetzenden Instanz begäben, also objektiv betrachtet sich der Bindung
an Gesetz und Recht entzögen (BVerfGE 87, 273, 280; 96, 375, 394; BGH, Besch. v.
20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, WM 2005, 522, 524). Die "gesetzesübersteigende
Rechtsfortbildung" setzt deshalb voraus, dass das Gesetz lückenhaft ist, wobei
sich die Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung nicht wie bei der Analogie
am Plan des Gesetzes selbst, sondern an den Erfordernissen der
Gesamtrechtsordnung misst (vgl. BVerfGE 34, 269, 287; 49, 304, 321; 82, 6, 12 f;
BGHZ 90, 145, 153 f). Diese können sich aus der Verfassung (vgl. BVerfGE 65,
182, 193), insbesondere den Grundrechten (vgl. BVerfGE 96, 375, 398), oder einem
unabweisbaren Bedürfnis des Rechtsverkehrs ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai
1988 aaO S. 1063; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 413).
(2) Unabweisbare Bedürfnisse des Rechtsverkehrs sind hier nicht gegeben. Auch
die Grundrechte erfordern es nicht, die Vermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB
auf Gemeinschaften zu erstrecken, die nicht personenstandsrechtlich verfestigt
sind. Ein solches Bedürfnis ergibt sich weder aus dem Schutz der Ehe (Art. 6
Abs. 1 GG) noch aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder
dem Gebot des effektiven Rechtschutzes.
(a) Die bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts könnten
darauf hindeuten, dass die vollstreckungsrechtliche Schlechterstellung von
Ehegatten von dem Gericht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden
ist. So hat es angenommen, die von ihm für nichtig erklärte Vorschrift des § 45
KO verletze das Übermaßverbot, weil die Gläubiger bereits durch die
Eigentumsvermutung des § 1362 BGB und die Vorschriften über die
Schenkungsanfechtung bei Eheleuten (§ 32 Nr. 2 KO) hinreichend geschützt seien (BVerfGE
24, 104, 111). Diese Begründung setzt voraus, dass die Eigentumsvermutung des §
1362 BGB nicht ihrerseits verfassungswidrig ist (vgl. Brox, FamRZ 1968, 406,
407; ders., FamRZ 1981, 1125). Auch in anderem Zusammenhang hat sich das
Bundesverfassungsgericht mittelbar mit der Problematik befasst. So hat es § 3
Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. als verfassungsgemäß angesehen. Die bei unentgeltlichen
Verfügungen an Ehegatten bestehende Anfechtungsfrist von zwei Jahren verstoße
nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und behandle Eheleute nicht ohne sachlichen Grund
schlechter als nicht miteinander verheiratete Personen (BVerfG ZIP 1991, 736).
Eine unmittelbar einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht
allerdings aus.
Letztlich kann die Verfassungsmäßigkeit des § 1362 BGB auch dahingestellt
bleiben. Sollte es an ihr fehlen, führte dies keineswegs dazu, dass der
Anwendungsbereich der Vorschrift im Wege der Auslegung auf nichteheliche
Lebensgemeinschaften zu erstrecken wäre. Kann eine Korrektur der
verfassungswidrigen Regelung auf verschiedene Weise vorgenommen werden, ist der
Verfassungsverstoß grundsätzlich durch eine Neuregelung der einschlägigen
Vorschriften durch den Gesetzgeber zu beseitigen (vgl. BVerfGE 82, 126, 154 f zu
Art. 3 Abs. 1 GG; Brox FamRZ 1981, 1125, 1128). So liegt es hier. Die von der
Revision behauptete Diskriminierung von Eheleuten durch § 1362 BGB kann
vermieden werden, indem die Regelung insgesamt beseitigt wird oder ihr
Anwendungsbereich auf einen näher zu definierenden Personenkreis erstreckt wird.
Der Gesetzgeber hat von einer Erstreckung der Vermutungen der § 1362 BGB, § 739
ZPO auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft bewusst abgesehen. Auch andere
Rechtsprobleme, die aus dem nichtehelichen Zusammenleben typischerweise
herrühren, hat er bislang nicht geregelt. So bestehen weder während der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft Unterhaltspflichten noch nach der Trennung
(Ausnahme: § 1615l BGB). Nach Trennung der unverheirateten Partner hat keiner
von beiden Anspruch auf Zugewinn. Mögliche Lösungsansätze waren schon im Jahr
1988 Gegenstand der Erörterungen des Deutschen Juristentages (vgl. Lieb,
Gutachten A für den 57. Deutschen Juristentag). Gleichwohl hat sich der
Gesetzgeber bis heute nicht zu einer Regelung entschließen können. Der Entwurf
eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse nichtehelicher
Lebensgemeinschaften aus dem Jahre 1997 (Nichteheliche-Lebensgemeinschaften-Gesetz,
BT-Drucks. 13/7228) ist nicht Gesetz geworden. Ein einheitliches
Regelungssystem, in das sich die entsprechende Anwendung des § 1362 BGB einfügen
könnte, ist danach bisher nicht erkennbar.
(b) Schließlich zwingt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes; vgl. BVerfGE 107,
395, 406 f; BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHZ 140, 208, 217; BGH, Beschl. v. 15.
Dezember 2005 - I ZB 63/05, NJW 2006, 1290, 1291) nicht zu einer Erstreckung der
Vermutungswirkung des § 1362 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Dem Gläubiger stehen im Interventionsprozess zur Verteidigung seines
Verwertungsrechts die Beweismittel der Zivilprozessordnung zur Verfügung. Diese
gewährleisten im Allgemeinen die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes.
Die erstrebten gesetzlichen Beweiserleichterungen können demgegenüber dazu
führen, dass der Gläubiger seinen titulierten Zahlungsanspruch im Wege der
Verwertung schuldnerfremden Eigentums verwirklicht. Der Gesetzgeber ist von
Verfassungs wegen nicht verpflichtet, eine derartige Regelung einzuführen. An
diese Wertung sind die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 1362 BGB
gebunden. Es kommt hinzu, dass die Gewährung der Beweiserleichterung zu Lasten
des Dritteigentümers dessen grundgesetzlich geschütztes Eigentum (Art. 14 Abs. 1
GG) berührt.