Eigentumswohnung – Afa im
Herstellungsjahr in Anspruch nehmen
BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 16/98
Urteil vom 3. April 2001
Vorinstanz: FG
Baden-Württemberg
Leitsätze:
Die AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr.
3 EStG kann auch der Zweiterwerber im Herstellungsjahr nicht in Anspruch nehmen,
wenn sie bereits bei einem Ersterwerber berücksichtigt worden ist. In diesem
Fall schließt jedoch § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG die Inanspruchnahme der AfA gemäß
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG durch den Zweiterwerber im folgenden Jahr nicht
aus.
Normen:
EStG §§ 7 Abs. 3, 4, 5, 21 Abs. 1
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb am
28. Dezember 1993 eine Eigentumswohnung von der Fa. X GmbH zum Preis von
229 000 DM, die er ab dem 19. Februar 1994 vermietete.
Die Wohnung war im Frühjahr 1993 fertig gestellt worden. Zunächst hatten sie die
Herren D und E erworben und in der Zeit vom 15. Juni bis 15. Dezember 1993
vermietet. Danach wurde der Kaufvertrag zwischen ihnen und der Fa. X GmbH wieder
aufgehoben. Für das Streitjahr 1993 machten sie Absetzungen für Abnutzung (AfA)
in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Jahr 1993 geltenden Fassung (EStG
1993) geltend.
In ihrer Einkommensteuererklärung für die Streitjahre 1993 und 1994 beantragten
der Kläger und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau, im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1993
bzw. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG in der für das Jahr 1994 geltenden Fassung
(EStG 1994) in Höhe von 7 v.H. von 203 995 DM (= 14 280 DM) für 1993 und 7 v.H.
von 205 251 DM (= 14 368 DM) für 1994 anzusetzen. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte nur AfA in Höhe von 2 v.H.
gemäß § 7 Abs. 4 EStG.
Nach vergeblichen Einsprüchen erhob der Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG)
als unbegründet zurückwies (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998,
807):
Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1993 könne die AfA gemäß Satz 1 nur angesetzt
werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude keine AfA gemäß Satz 1 in
Anspruch genommen habe. Diese Vorschrift sei im Falle des Zwischenerwerbs
entsprechend anzuwenden. Die gesetzgeberische Zielrichtung gehe davon aus, dass
eine mehrfache Begünstigung vermieden werden solle (Hinweis auf BTDrucks 8/2201).
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Nachdem § 7 Abs. 5 Satz 3 EStG 1993 bzw. Abs. 5 Satz 2 EStG 1994 nur vom
Hersteller und nicht vom Erwerber spreche, seien dem Kläger die erhöhten AfA
gemäß § 7 Abs. 5 EStG zu gewähren. Wenn der Erwerber das Grundstück im Jahr der
Fertigstellung weiter veräußere, sei sowohl dem ersten als auch dem zweiten
Erwerber die degressive AfA zu gewähren.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und unter Änderung der
angegriffenen Einkommensteuerbescheide vom 17. April 1998 bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung AfA in Höhe von 14 280 DM für das Jahr 1993 und in
Höhe von 14 368 DM für das Jahr 1994 zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
1. Die Revision ist hinsichtlich des Streitjahres 1993
unbegründet. Insoweit hat das FG zu Recht die Berücksichtigung der degressiven
AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1993 bei den Einkünften des Klägers aus
Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 EStG) abgelehnt.
Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1993 kann der Steuerpflichtige bei Gebäuden, die
nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, für die der Bauantrag nach dem
28. Februar 1989 gestellt worden ist und die er nach dem 28. Februar 1989 bis
zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren jeweils 7 v.H. der
Anschaffungskosten abziehen. Voraussetzung des Abzugs ist ferner, dass der
Hersteller für das veräußerte Gebäude weder AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 oder 2
EStG 1993 noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch
genommen hat (§ 7 Abs. 5 Satz 3 EStG 1993).
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Satz 3 EStG 1993 sind im Streitfall zwar dem
Wortlaut nach nicht gegeben, denn der Hersteller hat für das Gebäude keine
Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 oder 2 EStG 1993 in Anspruch genommen.
Aber nach dem Zweck der Vorschrift kann der (spätere) Erwerber für das Jahr der
Fertigstellung die degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 oder 2 EStG 1993 auch
dann nicht geltend machen, wenn der vorherige Erwerber sie bereits in Anspruch
genommen hat. § 7 Abs. 5 Satz 3 EStG 1993 will verhindern, dass die AfA gemäß
§ 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG 1993 vom Hersteller und Erwerber gleichzeitig in
Anspruch genommen werden (BTDrucks 8/2201, S. 8). Eine solche doppelte
Steuervergünstigung ist aber in gleicher Weise gegeben, wenn zwei Erwerber die
AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 oder 2 EStG 1993 im Jahr der Fertigstellung in
Anspruch nehmen. Beide Alternativen sind wirtschaftlich gleichwertig und
rechtfertigen keine unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung.
Da die Absicht des Gesetzgebers aus den Gesetzesmaterialien eindeutig
hervorgeht, ist die Regelung im Wege der Ausfüllung einer offenen Lücke auf den
Streitfall entsprechend anzuwenden (zur Gesetzesanalogie und zur
Berücksichtigung von Gesetzesmaterialien Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH--
vom 20. Oktober 1983 IV R 175/79, BFHE 139, 561, BStBl II 1984, 221, zu 4. f,
und vom 27. Juni 1996 IV R 75/95, BFHE 181, 36, 39).
2. Hinsichtlich des Streitjahres 1994 ist die Revision begründet. Sie führt zur
Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126
Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat für dieses
Streitjahr zu Unrecht die Berücksichtigung der degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 5
Satz 1 Nr. 3 EStG 1994 bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und
Verpachtung (§ 21 Abs. 1 EStG) abgelehnt.
a) In diesem Jahr kann es bei der Inanspruchnahme der degressiven AfA gemäß § 7
Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG 1994 durch den Kläger nicht mehr zu einer doppelten
Inanspruchnahme der degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG 1994 kommen. Es
besteht deshalb kein Grund, für weitere 15 Jahre die degressiven AfA nach § 7
Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG 1994 zu versagen.
Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1994 ("Im Fall der Anschaffung kann
Satz 1 nur angewendet werden, ...") ist zwar die Inanspruchnahme der degressiven
AfA auch in den Folgejahren nicht möglich, "wenn" der Hersteller --oder analog
der Ersterwerber-- sie im Jahr der Fertigstellung in Anspruch genommen hat. Nach
dem Zweck der Vorschrift ist ihr Anwendungsbereich jedoch abweichend vom
Wortlaut dahin einzuschränken, dass sie dem Abzug degressiver AfA in den
Folgejahren nicht entgegensteht.
Es wäre nicht gerechtfertigt, die Vorschrift im Hinblick auf den Gesetzeszweck
im Anschaffungsjahr zu Lasten des Steuerpflichtigen über den Wortlaut hinaus
entsprechend anzuwenden (s.o. 1.), andererseits für die Folgejahre den
Gesetzeszweck unberücksichtigt zu lassen und das Gesetz zu Lasten des
Steuerpflichtigen diesmal nach seinem Wortlaut anzuwenden.
Die Einschränkung des Wortlauts des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1994 ist für die
Folgejahre geboten, weil die Versagung der AfA gemäß Abs. 5 zu einer Härte
führen würde, die mit dem Zweck des § 7 Abs. 5 Satz 1 EStG 1994 nicht vereinbar
wäre. Der Kläger hat alle Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 5 Satz 1 EStG 1994
erfüllt und durch die herstellungsnahe Anschaffung der Wohnung in typischer
Weise dem Zweck dieser Regelung entsprochen. Zweck des § 7 Abs. 5 EStG ist es
nämlich, einen Bauanreiz zu schaffen und eine Hilfe bei der Finanzierung zu
bieten (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1977 VIII R 93/74, BFHE 123, 180, BStBl
II 1977, 835). Dabei ist unerheblich, dass der Kläger nicht selbst Hersteller
ist, entscheidend ist, dass er für einen professionellen Hersteller wie im
Streitfall in der Regel den Bauanreiz durch sein Kaufinteresse erst schafft.
Hinzu kommt, dass die Wahlmöglichkeit des Erwerbers gemäß § 7 Abs. 5 EStG allein
an der Entscheidung des Herstellers/Vorerwerbers scheitert, die in aller Regel
erst nach der Anschaffung durch den Erwerber und ohne seinen Willen getroffen
wird.
Danach ist der zu weit gefasste § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1994 im Wege der
Reduktion dahin einzuschränken, dass § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG 1994 nicht
angewendet werden kann, soweit der Hersteller oder Vorerwerber für das
veräußerte Gebäude Absetzungen nach Satz 1 in Anspruch genommen hat (a.A.
--grundsätzlich kein Wechsel zwischen § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG-- BMF, Amtl.
ESt-Handb. 2000, § 7 H 44; ebenso Blümich/Brandis, EStG, § 7 Rz. 566; Clausen in
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 7 Anm. 492; Handzik in Littmann/Bitz/Hellwig,
EStG, § 7 Rn. 237).
Mithin kann der Kläger im Streitjahr 1994 die AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3
EStG 1994 in Anspruch nehmen.
b) § 7 Abs. 3 Satz 3 EStG 1994 steht dem nicht entgegen, weil sich diese
Vorschrift nur auf bewegliche Wirtschaftsgüter bezieht (BFH-Urteil vom 10. März
1987 IX R 24/86, BFHE 149, 527, BStBl II 1987, 618, zu 2.).
Der Inanspruchnahme der AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG ab dem Streitjahr 1994 stehen
auch die Grundsätze der Planmäßigkeit und Kontinuität der AfA (vgl. Werndl, in:
Kirchhof/Söhn, EStG, § 7 Rdnr. D1; Kauffmann, in Frotscher, EStG, Kommentar, § 7
Rz. 24) nicht entgegen. Danach ist vor allem der willkürliche Wechsel von einer
AfA-Methode zur anderen unzulässig. Nach der einmal getroffenen Wahl für die AfA
nach § 7 Abs. 5 EStG ist der spätere Wechsel zu einer anderen AfA-Methode
grundsätzlich ausgeschlossen (Urteil in BFHE 149, 527, BStBl II 1987, 618,
zu 2.); entsprechendes gilt für den Wechsel von der AfA nach Abs. 4 zur AfA nach
Abs. 5. Um einen späteren Wechsel in diesem Sinne handelt es sich aber dann
nicht, wenn der Steuerpflichtige sich von vornherein für die AfA gemäß § 7
Abs. 5 Satz 1 EStG entschieden hat, sie aber im ersten Jahr wegen § 7 Abs. 5
Satz 2 EStG nicht ansetzen konnte. Die Verwirklichung des Zwecks sowohl des
Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 wie des Absatz 5 Satz 2 wäre andernfalls in einem
typischen Fall vereitelt.
c) Soweit sich aus dem im summarischen Verfahren ergangenen Beschluss des
erkennenden Senats vom 2. Juli 1992 IX B 169/91 (BFHE 168, 298, BStBl II 1992,
909) etwas Gegenteiliges ergibt, hält der Senat daran nicht mehr fest.
d) Die Einkommensteuer errechnet sich für das Streitjahr 1994 danach wie folgt:
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Zu versteuerndes Einkommen lt. FA/FG |
415 282 DM |
Zu versteuerndes Einkommen
(415 282 DM ./. (14 368 DM abzüglich
AfA gem. § 7 Abs. 4 EStG in Höhe von
4 105 DM =) 10 263 DM) |
405 019 DM
|
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Einkommensteuer (Splitting) |
168 966 DM |
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