Eigentumswohnung - Trittschalldämmung
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 5 U 201/06
Urteil vom 21.05.2007
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 5. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2007
für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20.
Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31.10.2006 - 20 O 606/04 - wird
zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Urteil im Tenor Ziffer 1. wie folgt
präzisiert wird:
Die Beklagte wird verurteilt, im Gebäude W in B durch geeignete Maßnahmen dafür
zu sorgen, dass in der Wohnung Nr. 4 (1. Stock links) bzgl. des Schallschutzes
der Wohnungstrenndecke zur darüber liegenden Wohnung Nr. 6 im Dachgeschoss ein
bewerteter Norm-Trittschallpegel von höchstens 46 dB erreicht wird.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000,00 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Bauträgerin, die Beseitigung von
behaupteten Schallschutzmängeln einer Eigentumswohnung.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.07.2000 (Anlage B 1) verpflichtete sich die
Beklagte gegenüber den Eltern des Klägers, eine Eigentumswohnung mit 3 1/2
Zimmern und einer Wohnfläche von ca. 93 m³ in der von ihr noch zu errichtenden
Eigentumswohnanlage in B. , nach den am 02.06.1999 baurechtlich genehmigten
Plänen und nach der dem Vertrag als Anlage beigefügten Baubeschreibung zum
Kaufpreis von 580.000,00 DM einschließlich Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage zu
erstellen. Im Aufteilungsplan ist die im 1. Stock befindliche Wohnung mit der
Nr. 4 bezeichnet. Im für das Bauvorhaben erstellten Werbeprospekt (Anlage K 1,
Bl. 6 ff. d.A.) ist u.a. vermerkt:
"6 exklusive Eigentumswohnungen mit Tiefgarage" und
"Der Maßstab für Traum-Wohnungen".
Gemäß § 3 Abs. 2 des Kaufvertrages ist das Objekt von der Beklagten unter
Beachtung der üblichen Sorgfalt, der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik
und Baukunst technisch einwandfrei und nach den Grundsätzen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzubereiten, zu errichten und durchzuführen.
§ 4 Abs. 3 enthält u.a. folgende Regelung:
"Nimmt der Käufer das Vertragsobjekt in Gebrauch, bevor die Abnahme erfolgt ist,
so gilt es als mängelfrei abgenommen; eine etwaige Haftung für offensichtliche
Mängel erlischt in jedem Fall 14 Tage nach Bezug der nicht abgenommenen Wohnung
oder einzelner Räume davon, sofern die Mängel innerhalb dieser Frist nicht
gerügt werden. Dabei ist der Käufer gegebenenfalls beweispflichtig, dass der
Mangel nicht von ihm verursacht wurde, soweit es sich nicht um bauspezifische
Mängel handelt.
Zusätzlich ist in § 4 Abs. 8 bestimmt:
"Wegen der nach Übergabe vom Käufer festgestellten Mängel, deren Beseitigung der
Käufer selbst veranlassen muss, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche
gegenüber der Verkäuferin erst geltend machen, wenn er zuvor vergeblich den für
die Gewährleistung verantwortlichen Unternehmer usw. außergerichtlich mit allem
Nachdruck in Anspruch genommen hat und er das Fehlschlagen der Mängelbeseitigung
nicht zu vertreten hat. Insoweit hat die Verkäuferin die Rechtsstellung eines
selbstschuldnerischen Bürgen."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 11.07.2000 (Anlage
B 1, Bl. 95/114 d.A.) Bezug genommen. Nach der Fertigstellung im Herbst 2000
wurde die Wohnung vom Kläger bis zum Oktober 2004 bewohnt. Am 04.06.2001 rügte
der Kläger deren Hellhörigkeit. Mit Schreiben vom 29.04.2002 übersandte der
Kläger der Beklagten ein von ihm eingeholtes Privatgutachten (Anlage K 2, Bl.
25/48 d.A.), wonach eine Überprüfung der Trittschalldämmung der
Wohnungstrenndecke zwischen der vom Kläger bewohnten Wohnung im Obergeschoss und
der Wohnung Nr. 6 im 1. Dachgeschoss bewertete Norm-Trittschallpegel zwischen 49
und 57 dB ergeben hat. Gleichzeitig wurde die Beklagte zur Mangelbeseitigung bis
zum 20.05.2002 aufgefordert (Anlage K 3, Bl. 49 d.A.). Mit weiterem Schreiben
vom 29.09.2004 (Anlage K 8, Bl. 59 d.A.) setzte der Kläger der Beklagten erneut
eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 20.10.2004. Die Beklagte hat am
02.11.2004 Nachbesserungsansprüche zurückgewiesen (Anlage K 9, Bl. 60 d.A.).
Die Eltern des Klägers haben diesen am 07.03.2005 (Bl. 165 d.A.) dazu
ermächtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 11.07.2000 im eigenen Namen
geltend zu machen und Leistung an sich zu verlangen.
Der Kläger hat die Beklagte zunächst wegen Minderung auf Zahlung von 30.000,00
EUR gerichtlich in Anspruch genommen mit der Begründung, die Trittschalldämmung
der Wohnung sei mangelhaft und entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln
der Bautechnik. Aufgrund der Angaben im Prospekt und dem Inhalt der
Baubeschreibung sei davon auszugehen, dass bezüglich der Wohnungstrenndecke die
Einhaltung der erhöhten Schallschutzanforderungen gemäß dem Beiblatt 2 zur DIN
4109 geschuldet sei. Dafür spreche auch der hohe Quadratmeterpreis und der
Umstand, dass eine ordnungsgemäße Bauausführung unter Heranziehung des
Leistungsverzeichnisses einen Norm-Trittschallpegel von 45 dB erwarten lasse.
Ein bewerteter Norm-Trittschallpegel von 46 dB gem. Beiblatt 2 zur DIN 4109
werde nicht erreicht. Der Mangel führe zu einer Wertminderung von ca. 10 % des
Kaufpreises. § 4 Abs. 3 und 8 des Vertrages seien als Allgemeine
Geschäftsbedingungen anzusehen und daher unwirksam. Der Inhalt des
Bauträgervertrages sei nicht im Wege einer Individualvereinbarung zwischen den
Parteien ausgehandelt worden. Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 des Vertrages
seien nicht erfüllt, weil die aufgetretenen Schallmängel nicht offensichtlich
seien. Die am Bau beteiligten Handwerker, der Architekt und der Statiker seien
zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden. Der Zugang zu anderen Wohnungen könne
von ihm bzw. den Eigentümern nicht gewährleistet werden. Der Fliesenleger habe
keinerlei schallmindernde Nachbesserungsarbeiten im Bad der Wohnung im
Dachgeschoss vorgenommen. Der als Hilfsantrag gestellte Antrag auf
Mangelbeseitigung wurde vom Kläger im Termin vom 15.09.2006 als Hauptantrag und
der ursprüngliche auf Minderung gerichtete Hauptantrag als Hilfsantrag gestellt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Aktivlegitimation bestritten.
Von eventuell bestehenden Mängeln an der Trittschalldämmung sei auch das
Gemeinschaftseigentum betroffen. Allein die Wohnungseigentümergemeinschaft könne
über Minderungs- und Schadensersatzansprüche entscheiden. Ein solcher Beschluss
sei von der Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch nicht gefasst worden. Die
Beklagte stellt Mängel im Bereich der Trittschalldämmung in Abrede. Ein erhöhter
Schallschutz sei nicht vereinbart worden, weshalb die DIN 4109 Anwendung finde.
Das Gebäude sei entsprechend den Plänen der Baubeschreibung nach den anerkannten
Regeln der Technik errichtet worden. Mit seinem Beseitigungsverlangen sei der
Kläger nach § 4 Abs. 3 des Bauträgervertrages wegen Offensichtlichkeit eines
eventuellen Mangels ausgeschlossen. Nachbesserungsansprüche seien gemäß § 4 Abs.
8 des Vertrages noch nicht fällig. Die Vertragsbedingungen seien individuell
ausgehandelt worden. Der Notar habe alle Vertragspunkte einzeln und sorgfältig
besprochen. Weil der Kläger sich auf ein Minderungsverlangen festgelegt habe,
könne er keine Nachbesserung mehr beanspruchen. Der Kläger befinde sich mit der
Annahme von Nachbesserungsarbeiten in Verzug. Dieser habe dem Fliesenleger
keinen Zugang zu den Wohnungen Nr. 4 und Nr. 6 verschafft. Nach wie vor sei der
Fliesenleger bereit, Mangelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Notars W und Einholung eines
schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige E mündlich
erläutert hat, die Beklagte zur Mangelbeseitigung verurteilt und dazu im
Wesentlichen ausgeführt, jeder Wohnungseigentümer sei berechtigt, ohne die
übrigen Wohnungseigentümer Nachbesserungsansprüche geltend zu machen. Der
Trittschallschutz sei mangelhaft, weil die Beklagte nach Maßgabe der
vereinbarten Baubeschreibung einen erhöhten Trittschallschutz gemäß dem Beiblatt
2 zur DIN 4109 mit einem bewerteten Norm-Trittschallpegel von = 46 dB geschuldet
habe. Die vom Sachverständigen gemessenen Trittschallwerte lägen darüber,
teilweise würden nicht einmal die Vorgaben des einfachen Schallschutzes der DIN
4109 eingehalten. Von einem offensichtlichen Mangel könne nicht gesprochen
werden. Die Subsidiaritätsklausel (§ 4 Abs. 8 des Vertrages) benachteilige die
Erwerber unangemessen. Hierbei handele es sich um Allgemeine
Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG. § 634 Abs. 1 S. 3 letzter
Halbsatz BGB a.F. schließe einen Mangelbeseitigungsanspruch nicht aus, weil der
Kläger von Anfang an nicht berechtigt gewesen sei, Minderung zu verlangen. Der
Kläger sei nicht verpflichtet, während eines anhängigen Rechtsstreites vor
Abschluss der Beweisaufnahme eine Nachbesserung zuzulassen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, in der sie, ihren
erstinstanzlichen Vortrag ergänzend und vertiefend, geltend macht, wegen der
Änderungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 4, 7 und 9 Abs. 1 des Bauträgervertrages im
Beurkundungstermin lägen Individualvereinbarungen vor. Geräusche aus der im 1.
Dachgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 6 seien sofort vom Klägern wahrnehmbar
gewesen. Sie sei nach wie vor zur Mangelbeseitigung bereit, der Kläger habe
entsprechende Arbeiten des Fliesenlegers nicht zugelassen. Ein Überwechseln auf
Nachbesserungsansprüche sei dem Kläger verwehrt. Ein erhöhter Trittschallschutz
entsprechend dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 sei nicht vereinbart worden. Auf der
Basis der Baubeschreibung lasse sich das zu erzielende Trittschalldämm-Maß nicht
verlässlich bestimmen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.10.2006 - 20 O 606/04 - wird
abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Klarstellung, dass es sich um die
Wohnungstrenndecke zu der darüber liegenden Wohnung Nr. 6 im Dachgeschoss
handelt und ein bewerteter Norm-Trittschallpegel von höchstens 46 dB erreicht
wird.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und hebt hervor, der
Rohbauunternehmer, der Sanitärinstallateur, der Fliesenleger und das planende
Architekturbüro seien ergebnislos zur Nachbesserung aufgefordert worden. Zur
Zeit der Abnahme habe die Bauausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik
entsprochen, hinter denen die DIN 4109 zurückbleibe. Insoweit sei vielmehr
zurückzugreifen auf die II. Schallschutzstufe des Entwurfes der DIN 4109-10
(Juni 2000). Die darin enthaltenen Norm-Trittschallwerte seien nicht
eingehalten. Bis zur Klärung der Frage, welches Maß an Trittschalldämmung
geschuldet sei, könne die von der Beklagten vorgeschlagene Nachbesserung
abgelehnt werden.
In der Sitzung vom 16.04.2007 hat der Kläger eine Erklärung seiner Eltern
vorgelegt, mit der Gewährleistungsansprüche aus dem Vertrag vom 11.07.2000 an
ihn abgetreten werden (Bl. 469 d.A.).
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Landgericht dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben und die Beklagte zur
Beseitigung von Schallschutzmängeln der streitgegenständlichen Wohnung
verurteilt. Lediglich zur Klarstellung war der Wortlaut des Tenors zu
korrigieren. Die Klage ist zulässig (1.). Die Aktivlegitimation für den mit dem
Hauptantrag verfolgten Anspruch ist gegeben (2). Die Voraussetzungen des § 633
Abs. 2 BGB a.F. liegen vor (3.). Dem Nachbesserungsverlangen steht § 634 Abs. 1
S. 3 letzter Halbsatz BGB a.F. nicht entgegen (4). Mangelbeseitigungsansprüche
sind nicht wegen § 4 Abs. 8 bzw. Abs. 3 des Bauträgervertrages ausgeschlossen
(5.). Der Kläger muss sich auch nicht auf die angebotene Nachbesserungsmaßnahmen
einzelner Subunternehmer der Beklagten verweisen lassen (6.).
1.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger als Prozessstandschafter zur Geltendmachung
fremder Rechte im eigenen Namen befugt war. Nach der Rechtsprechung ist hierfür
neben einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges
Interesse des Ermächtigten an der Prozessführung erforderlich (BGHZ 92, 349; BGH
NJW 2003, 2232). Ein solches schutzwürdiges Eigeninteresse ist immer dann
gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des
Prozessführungsbefugten hat (BGH NJW-RR 1988, 127). Ob beim Kläger ein
schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung besteht, erscheint
zweifelhaft, nachdem dieser im Oktober 2004 aus der Wohnung ausgezogen ist und
das Mietverhältnis mit den Eigentümern und Rechtsinhabern vor Klageerhebung
beendet wurde. Da diese aber mit Erklärung vom 13.04.2007
Gewährleistungsansprüche aus dem Bauträgervertrag an den Kläger abgetreten
haben, ist der Kläger als Rechtsinhaber anzusehen, der eigene Ansprüche im
eigenen Namen verfolgt.
2.
Im Falle des Erwerbs von Wohnungseigentum hat jeder einzelne Erwerber aus dem
jeweiligen Vertrag mit den Baubeteiligten einen individuellen Anspruch auf
mangelfreie Werkleistung auch in Bezug auf das gesamte Gemeinschaftseigentum.
Jedenfalls solange kein abweichender Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt,
ist jeder Erwerber berechtigt, seine Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages auch
hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums gegen den Vertragspartner selbständig
geltend zu machen und diesen in Verzug zu setzen. Denn der Erwerber, der
selbständig die Mängelbeseitigung verfolgt, handelt grundsätzlich im
wohlverstandenen Interesse aller Wohnungseigentümer (BGH NJW-RR 2005, 1472; BGHZ
74, 258; BGHZ 114, 383). Die Klagebefugnis des einzelnen Eigentümers erstreckt
sich dabei auch auf solche Mängel am Gemeinschaftseigentum, die außerhalb des
räumlichen Bereiches seines Sondereigentums liegen (OLG Stuttgart BauR 2003,
1394). Ein abweichender Beschluss wurde von den Wohnungseigentümern im
vorliegenden Fall nicht gefasst.
3.
Ein Sachmangel der Eigentumswohnung Nr. 4 im Obergeschoss, die die Eltern des
Klägers erworben haben, i.S.v. § 633 Abs. 1 BGB a.F. ist gegeben. Es gilt altes
Schuldrecht, nachdem der Bauträgervertrag im Jahr 2000 geschlossen wurde (Art.
229 § 5 S. 1 EGBGB). Auf den Bauträgervertrag sind die Regeln des
Werkvertragsrechts anwendbar (BGH NJW-RR 1991, 342; Werner/Pastor, Der
Bauprozess, 11. Aufl., RN 1444 m. w. Nachw.).
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 139, 16 = BGH NJW 1998,
2814 m.w. Nachw.) kann der Besteller redlicherweise erwarten, dass das Werk zum
Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und
Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertig
gestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Unternehmer sichert
üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung dieses
Standards zu. Es kommt deshalb im Allgemeinen auf den Stand der anerkannten
Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme an. Die DIN-Normen sind keine
Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.
Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern, ob die Bauausführung zur
Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. DIN-Normen
können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen
zurückbleiben. Ferner ist anerkannt, dass u.U. dann, wenn sich mit der
vertraglich geschuldeten Ausführung bestimmte Schalldämm-Maße erreichen lassen,
die Vereinbarung eines entsprechenden bestimmten Schallschutzes gesehen werden
kann (BGHZ 139, 16). Im Bereich des Schallschutzes entsprach die DIN 4109 aus
dem Jahre 1962 nach h.M. schon in den 70er und 80er Jahren nicht mehr dem Stand
der Technik (OLG Frankfurt BauR 1980, 361; OLG Köln BauR 1981, 475; OLG
Stuttgart BauR 1977, 279; Werner/Pastor, a.a.O., RN 1464 m, N, zur Rechtspr.).
Die DIN 4109 aus dem Jahr 1962 ist erst durch die Überarbeitung aus dem Jahr
1989 ersetzt worden, die von Anfang an der Kritik ausgesetzt war (vgl. zur
Entwicklung Locher-Weiss, BauR 2005, 17). Nachdem 1995 damit begonnen wurde, ein
Harmonisierungsdokument zu erarbeiten, liegt dies nun in Form des Entwurfs der
DIN 4109-10 (Juni 2000) - Schallschutz im Hochbau, Vorschläge für einen erhöhten
Schallschutz von Wohnungen - vor (vgl. dazu Kötz, Vorbeugender Schallschutz im
Wohnungsbau, BBaubl. Heft 12/2000), der 3 Schallschutzstufen (SSt)
unterscheidet. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe (Urteil vom 29.12.2005 - 9 U
51/05, BauR 2007, 557), das sich hat sachverständig beraten lassen, ist der
Schallschutz der SSt II insbesondere wegen der fortgeschrittenen Technik und
wegen der gestiegenen Ansprüche der Nutzer für den Luftschallschutz als
Ausgangspunkt für die allgemeinen Regeln der Technik zugrunde zu legen, sofern
das Bauwerk im Jahre 2000 erstellt wurde. In diesem Fall ist jedenfalls bei
einer komfortablen Eigentumswohnung die Einhaltung der in der SSt II insoweit
niedergelegten Grenzwerte geschuldet.
b)
Von diesen Grundsätzen ausgehend entspricht die Ist-Beschaffenheit der
Wohnungstrenndecke, die die streitgegenständliche Wohnung von der Wohnung Nr. 6
im 1. Dachgeschoss abtrennt, nicht der Soll-Beschaffenheit. Schon die Vorgaben
der DIN 4109, Ausgabe November 1989, die als Mindestanforderungen an den
baulichen Schallschutz anzusehen sind und denjenigen der SSt I des Entwurfs der
DIN 4109-10 entsprechen, sind nicht erfüllt. Diese sieht als erforderlichen
bewerteten Norm-Trittschallpegel für Wohnungstrenndecken 53 dB vor. Aufgrund des
insoweit nicht angegriffenen Gutachtens des Sachverständigen E ist nachgewiesen,
dass der bewertete Norm-Trittschallpegel der Wohnungstrenndecke zwischen dem Bad
der Wohnung Nr. 6 im 1. Dachgeschoss und dem Schlafzimmer der Wohnung Nr. 4 bei
55 dB liegt (S. 5 des Gutachtens des Sachverständigen E vom 30.03.2006) mit der
Folge, dass der Trittschallschutz der Wohnungstrenndecke schon deswegen
mangelhaft ist (S. 7 des Gutachtens).
Die vorerwähnte Trenndecke entspricht jedoch auch im Übrigen im Hinblick auf den
Trittschall nicht den anerkannten Regeln der Technik. Die weiteren
Messergebnisse, die der Sachverständige erhoben hat und die sich auf die beiden
anderen Zimmer der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung beziehen, liegen
jeweils bei 50 dB (S. 5 des Gutachtens vom 30.03.2006). Die entsprechenden
Feststellungen des Sachverständigen werden von der Berufung nicht angegriffen
und sind daher gem. §§ 520 Abs. 3 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verbindlich. Die
gemessenen Werte überschreiten die Vorgaben des Beiblattes 2 zur DIN 4109 bzw.
der SSt II des Entwurfes der DIN 4109-10 (Juni 2000) von 46 dB. Die Einhaltung
dieser Grenzwerte war von der Beklagten geschuldet.
Der Senat schließt sich hinsichtlich der Frage, ob zur Bestimmung der
anerkannten Regeln der Technik im Schallschutz seit der Vorlage des Entwurfes
der DIN 4109-10 im Grundsatz auf deren SSt II zurückgegriffen werden kann, der
überzeugend begründeten Auffassung des OLG Karlsruhe an. Die in der bereits
zitierten Entscheidung vom 29.12.2005 aufgeführten Erwägungen sind auf den
Bereich des Trittschallschutzes ohne weiteres übertragbar. Gründe, die dem
entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass bei der von den
Eltern des Klägers erworbenen Wohnung die Schallschutzanforderungen des
Entwurfes der DIN 4109-10 (Juni 2000) einzuhalten waren. Denn der
Bauträgervertrag wurde im Juli 2000 geschlossen und die Abnahme erfolgte
frühestens im Herbst 2000. Zum damaligen Zeitpunkt entsprachen die Normen der
DIN 4109 aus dem Jahr 1989 nicht mehr dem Stand der Technik.
Dass die Parteien im konkreten Fall einen erhöhten, über die Schallschutzstufe I
hinausgehenden Schallschutz vereinbart haben, ergibt sich für den Senat aus dem
Prospekt, mit dem die Beklagte das Bauvorhaben beworben hat. Danach handelte es
sich bei dem Bauvorhaben um eine "exklusive Wohnungseigentumsanlage" (vgl. dazu
das Deckblatt, Bl. 6 d.A., und die Wohnflächenangaben im Prospekt, Bl. 27 d.A.).
Außerdem ist darin vom "Maß-Stab für Traum-Wohnungen" die Rede (vgl. Bl. 8-12
d.A.). Durch diese Anpreisungen hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie
nicht nur die allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleisten will, wozu
sie ohnehin verpflichtet ist, sondern dass die Wohnungen erhöhten
Komfortansprüchen genügen, was für den Bereich des Schallschutzes für die
Gewährleistung eines Trittschalldämm-Maßes zumindest entsprechend der SSt II
spricht. Andernfalls hätten diese besonderen Hervorhebungen im Prospekt keinen
Sinn und wären irreführend. Diesem Verständnis der Prospektangaben entspricht
der vereinbarte Kaufpreis, der (ohne Tiefgaragenstellplatz) umgerechnet bei mehr
als 5.900.- DM/qm und damit, was gerichtsbekannt ist, über dem damals
verkehrsüblichen Quadratmeterpreis für "normale" Eigentumswohnungen liegt. Für
den berechtigten Erwartungshorizont des Erwerbers kommt es dabei nicht darauf
an, wie die Beklagte diesen Kaufpreis im Einzelnen kalkuliert hat und aus
welchen Einzelpositionen er sich zusammen setzt.
Die Berufung zeigt keine Gründe auf, die eine andere Betrachtungsweise
rechtfertigen. Die Kennzeichnung als exklusive Eigentumswohnung im Prospekt
bezieht sich entgegen der Auffassung der Beklagten nach dem objektiven
Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht lediglich auf deren Lage, sondern ganz
allgemein darauf, dass sich die Qualität der Bauleistungen vom üblichen Standard
deutlich abhebt. Der weitere Zusatz "Maß-Stab für Traumwohnungen", der den
Plänen beigefügt ist, ist von der Formulierung her ebenfalls umfassend und lässt
für eine Interpretation, wie sie die Beklagte vornimmt, keinen Raum. Deshalb
konnten die Erwerber berechtigterweise davon ausgehen, dass insoweit mehr
geschuldet ist als etwa bei einer Sozialwohnung, für die die Grenzwerte der SSt
I des Entwurfes der DIN 4109-10 gelten.
Aus diesen Gründen kann die Frage, ob bereits aus dem Leistungsverzeichnis eine
Übereinkunft mit dem Inhalt abgeleitet werden kann, dass das Schalldämm-Maß der
SSt II erreicht wird, dahinstehen.
4.
Dem Nachbesserungsverlangen steht § 634 Abs. 1 S. 3 letzter Halbsatz BGB a.F.
nicht entgegen. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten
erklärt, die Mangelbeseitigung nach Fristablauf abzulehnen. Die Voraussetzungen
des § 634 Abs. 1 S. 1 BGB waren demnach nicht gegeben. Ob in der Zurückweisung
etwaiger Ansprüche des Klägers durch die Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2004
eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung erblickt werden kann mit
der Folge, dass eine Fristsetzung gemäß § 634 Abs. 2 BGB entbehrlich wäre, muss
nicht entschieden werden. Denn bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung erlöschen
Mängelbeseitigungsansprüche nur dann, wenn der Besteller gegenüber dem
Unternehmer mitteilt, dass er einen Gewährleistungsanspruch gemäß §§ 634, 635
BGB geltend mache (BGH NJW 1999, 3710). Diese Mitteilung tritt an die Stelle der
Erklärung gemäß § 634 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH NJW 1976, 143; Palandt-Sprau, 60.
Aufl., RN 6 zu § 634 BGB). Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass in der
Klage, mit der zunächst im Hauptantrag Minderung verlangt worden ist, eine
solche Mitteilung liegt. Jedoch war dieses Begehren von Anfang an unbegründet,
weil der Kläger nicht befugt war, ohne Beschlussfassung der
Wohnungseigentümergemeinschaft Minderungsansprüche geltend zu machen. Es ist
allgemein anerkannt, dass nur die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wahl
zwischen Minderung und Schadensersatz treffen kann, weil bei den
Gewährleistungsrechten der Minderung und des kleinen Schadensersatzes nur
einheitlich vorgegangen werden kann (BGH BauR 2000, 285; BGHZ 74, 258). Der
hierfür erforderliche Wohnungseigentümerbeschluss fehlte. Demnach ging das
Nachbesserungsrecht des Klägers durch die vorerwähnte Mitteilung nicht verloren.
Dadurch, dass der Kläger zunächst einen ihm nicht zustehenden Anspruch geltend
gemacht hat, hat er den ihm tatsächlich zustehenden Anspruch nicht verloren, wie
auch die Beklagte richtig sieht.
5.
Mangelbeseitigungsansprüche sind auch nicht wegen § 4 Abs. 8 bzw. Abs. 3 des
Bauträgervertrages ausgeschlossen.
a)
Auf die subsidiäre Haftung gem. § 4 Abs. 8 des Bauträgervertrages kann sich die
Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Diese Klausel stellt eine Allgemeine
Geschäftsbedingung der Beklagten dar und ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2
Nr. 2 AGBG unwirksam (BGH NJW 2002, 2470).
aa)
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines
Vertrages stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen hingegen dann nicht
vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen
ausgehandelt sind (§ 1 Abs. 2 AGBG).
Bei einem wiederholt verwendeten Mustervertrag liegen Allgemeine
Geschäftsbedingungen vor (BGH NJW 2002, 138; BGH NJW 1998, 2286). Aushandeln
setzt nach der Rechtsprechung des BGH mehr als Verhandeln voraus. Der Verwender
muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden
Kerngehalt inhaltlich ernstlich zur Disposition stellen und dem
Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen
einräumen. Dabei muss der Verhandlungspartner zumindest die reale Möglichkeit
erhalten, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu
können (BGH NJW 1992, 2759; Basedow in Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 35 zu
§ 305 BGB). Bei Grundstücksverträgen reicht es nicht aus, wenn die
Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss von dem Verwender oder dem Notar
vorgelesen worden sind. Gegen ein freies Aushandeln spricht bei unveränderter
Übernahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere auch der Inhalt
einer Klausel, wenn darin einseitig die Interessen des Verwenders gewahrt
werden, und in erheblichem Umfang von gesetzlichen Regelungen abgewichen wird,
die die berechtigten Interessen des Kunden schützen wollen (BGH NJW 1991, 2343).
Ist es zu Verhandlungen über Teilaspekte des Vertrages gekommen, ist für ein
freies Aushandeln erforderlich, dass die streitige Vertragsbedingung klar und
verständlich formuliert ist und dass der Kunde, soweit dies nicht der Fall ist,
über ihren Inhalt und ihre rechtliche Tragweite im Einzelnen aufgeklärt wurde.
Hinzukommen muss weiterhin, dass der Kunde erkannt hat oder erkennen konnte,
dass zwischen der streitigen Vertragsbedingung und dem Verhandlungsergebnis zum
Preis und zu den übrigen Vertragsbedingungen ein Zusammenhang besteht, der die
Annahme rechtfertigt, dass auch die unverändert übernommene Bedingung
Verhandlungsgegenstand war (Basedow in Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 39 zu
§ 305 BGB). Grundsätzlich ist für jede einzelne Klausel festzustellen, ob die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 AGBG gegeben sind (BGHZ 84, 109).
bb)
Wie vom beurkundenden Notar W dazu im Termin vom 15.12.2005 glaubhaft zu
erfahren war, war der streitgegenständliche Bauträgervertrag Grundlage für alle
Kaufverträge betreffend die von der Beklagten errichtete Wohnungseigentumsanlage
in Böblingen. Er habe einen Mustervertrag für dieses Objekt besessen, alle
Verträge seien praktisch inhaltsgleich gewesen (S. 2 des Protokolls). Danach
waren die Bestimmungen des Bauträgervertrages für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert und wurden von der Beklagten gestellt. Zweifel an der Richtigkeit
und Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen bestehen nicht. Unter
diesen Umständen ist der Nachweis des Individualcharakters einzelner Klauseln
Sache des Verwenders (BGHZ 83, 56).
Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht. Dass § 4 Abs. 8 des Vertrages
zur Disposition gestellt wurde, hat die Beklagte nicht behauptet. Inhaltlich
wurden gegenüber dem Entwurf insgesamt nur wenige Veränderungen vorgenommen, die
§ 4 nicht betrafen. § 1 Abs. 1 wurde lediglich dahin korrigiert, dass auf Seiten
der Käufer Gütergemeinschaft besteht. Eine Individualvereinbarung kann nicht
schon deshalb angenommen werden, weil auf Regelungen zum Zweck der Finanzierung
verzichtet wurde, denn die Streichung dieser in § 7 vorgesehenen Bestimmungen
verschaffte den Käufern keinerlei Vorteil. Die Modifikation von § 9 des
Vertrages, wonach die erteilte Vollmacht zu Verfahrenshandlungen, zur Abgabe von
Schuldanerkenntnissen und Rangrücktrittserklärungen nicht berechtigen sollte,
lässt nicht erkennen, dass zwischen dieser Bestimmung, dem Verhandlungsergebnis
zum Preis und zu den übrigen Vertragsbedingungen wie etwa § 4 Abs. 8 ein
Zusammenhang bestanden hätte, woraus der Schluss gezogen werden könnte, dass
auch die unverändert übernommenen Bedingungen Verhandlungsgegenstand waren.
Gleiches gilt für den Verzicht auf § 2 Abs. 4 des Vertragsentwurfes, wonach der
Kaufpreis unabhängig von einer eventuellen Mehrwertsteuererhöhung sein sollte.
Von der Beklagten wurde insoweit auch nicht substantiiert dargelegt, dass die
inhaltlichen Änderungen am Vertragstext in einem solchen inneren Zusammenhang
mit § 4 Abs. 8 gestanden hätten. Gegen eine solche Annahme spricht ferner, dass
der Inhalt von § 4 Abs. 8 einseitig den Interessen des Verwenders diente und
realistischerweise nicht anzunehmen war, dass die Beklagte hierauf verzichtet.
Dahinstehen kann bei den gegebenen Umständen, ob bei Wirksamkeit der Klausel im
Streitfall deren Anwendung entgegenstehen könnte, dass die Ursache und die
Verantwortlichkeit für die Schallschutzmängel nicht geklärt ist und ob die
Klausel nur in Fällen eingreift, in denen die Verantwortlichkeit offensichtlich
oder jedenfalls geklärt ist.
b)
Der bestehende Mangel im Bereich des Trittschallschutzes bildet keinen
offensichtlichen Mangel im Sinne von § 4 Abs. 3 des Bauträgervertrages.
Hellhörigkeit allein reicht hierfür nicht aus, was sich bereits daran zeigt,
dass das Vorliegen eines Mangels zwischen den Parteien sowohl in tatsächlicher
als auch in rechtlicher Hinsicht umstritten ist und die Beklagte einen Mangel
bis heute bestreitet. Ob das Bauvorhaben den Normen der DIN 4109 (bzw. des
Beiblattes 2 dieser DIN) entspricht oder nicht, konnte ohne nähere
Untersuchungen zum Trittschalldämm-Maß ohnehin nicht verlässlich beurteilt
werden.
Außerdem ist die in § 4 Abs. 3 enthaltene Abnahmefiktion, wonach "das Kaufobjekt
spätestens mit dem Einzug des Käufers in die Wohnung als abgenommen gilt", wegen
Verstoßes gegen § 11 Nr. 10 lit. f AGBG unwirksam (OLG Hamm OLGR 1994, 74). Von
einer Formularklausel ist auszugehen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen
verwiesen werden, die auf § 4 Abs. 3 gleichermaßen zutreffen.
6.
Der Kläger musste sich während des Laufs des Verfahrens auch nicht darauf
einlassen, Nachbesserungsmaßnahmen durch den Fliesenleger T zu dulden. Die
Beklagte hat von Anfang an das Vorliegen eines Mangels in Abrede gestellt und
Klagabweisung beantragt. Bei dieser Sachlage besteht für den Kläger ein
legitimes Interesse daran, das Vorliegen eines Mangels objektiv klären zu
lassen, was nach Durchführung von Nachbesserungsmaßnahmen im Nachhinein u.U.
nicht mehr möglich ist. Überdies stehen die genaue Ursache des Mangels und die
Verantwortlichkeit hierfür noch gar nicht fest. Das Verhalten des Klägers
erscheint vor diesem Hintergrund nicht treuwidrig gemäß § 242 BGB. Im Übrigen
kann ein Annahmeverzug nicht zu einem Anspruchsverlust führen.
Ob der Kläger Nachbesserungsversuche, die nicht in seiner Wohnung, sondern in
der darüber liegenden vermieteten Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers
vorzunehmen wären, überhaupt verhindert hat, was er bestreitet, bedarf deshalb
keiner Entscheidung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde in Anlehnung an den
landgerichtlichen Streitwertbeschluss gem. § 3 ZPO auf 10.000,00 EUR geschätzt,
der von den Parteien nicht angegriffen wurde.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall
hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und
die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht. Die
Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes wurde anhand von tatsächlichen
Besonderheiten des Einzelfalles bejaht.