Eigentumswohnung – Wohnflächenabweichung als Sachmangel
Landgericht
Dresden
Az: 6 O
2370/07
Urteil vom
07.03.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Kaufpreisminderung erlässt das Landgericht Dresden auf Grund der mündlichen
Verhandlung vom 25.01.2008 am 07.03.2008 folgendes
URTEIL
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.418,59 EUR festgesetzt
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten als Schadensersatz die Rückzahlung eines
Teils des für den Kauf einer Eigentumswohnung entrichteten Kaufpreises sowie
Ersatz frustrierter Aufwendungen wegen zu geringer Wohnfläche der erworbenen
Wohnung.
Am 15.12.2005 schlossen die Parteien vor dem Notar #### unter der Urkundennummer
#### einen Kaufvertrag über die aus der Insolvenz der Firma #### aus #### von
der Beklagten erworbene Eigentumswohnung Nr. ####, Wohngrundbuch von #### Blatt
#### Grundbuchamt #### mit einem Miteigentumsanteil von 808/10.000 am Flurstück
#### zum Preis von 143.000,00 €. Dabei vereinbarten die Parteien in § 3 Abs. 3
des notariellen Kaufvertrages:
"Die Käufer haben den Vertragsgegenstand genau besichtigt. Die Verkäuferin
schuldet weder ein bestimmtes Flächenmaß noch die Verwendbarkeit des Grundstücks
für Zwecke der Käufer oder dessen Eignung zur Erreichung steuerlicher Ziele des
Käufers."
Weitere Angaben über die Größe des Kaufgegenstandes enthält der Kaufvertrag
selbst nicht. Lediglich die laut § 3, letzter Absatz, Seite 8 des Kaufvertrages
dieser zugrunde liegende Teilungserklärung weist eine Fläche von 104,41 m² auf.
Hierzu heißt es in der ebenfalls der notariellen Urkunde beigefügten
Baubeschreibung:
"Die Zeichnungen in dem Prospekt entsprechen nicht immer dem letzten Stand der
Ausführungsplanung. Für die Ausführung maßgebend sind die genehmigten Bau- und
Detailpläne. Angegebene Quadratmeterflächen entsprechen dem Stand der
Genehmigungsplanung. Geringfügige Änderungen möglich."
Vor Kaufvertragsschluss erhielten die Kläger von ihrem Makler, der Firma ####
eine Flächenaufstellung für das Sondereigentum #### Straße, die die Beklagte
diesen zum Zweck der Übergabe an die Kläger ausgehändigt hatte. Diese im Jahre
1998 vom Architekturbüro #### erstellte Flächenaufstellung wies für die
streitgegenständliche Wohnung eine Wohnflächenzusammenstellung von 115,75 m²
zuzüglich 6,57 m² Keller aus. Beide Parteien gingen zunächst von der Richtigkeit
dieser Flächenaufstellung aus. Erst als den Klägern Zweifel an der Richtigkeit
der Wohnflächenangaben kamen, ließen sie durch den TÜV eine Vermessung
durchführen, die eine Wohnfläche auf der Grundlage der Verordnung zur Berechnung
der Wohnfläche vom 01.01.2004 von 104,5 m² ergab.
Die Kläger behaupten, die Beklagte habe ihnen eine Wohnung mit einer Fläche von
115,75 m² zuzüglich 6,57 m² Keller verkauft, von der die nunmehrige Wohnung um
9,72 % abweiche. Die in der Flächenzusammenstellung Sondereigentum #### Straße
#### angegebene Quadratmeterzahl sei erkennbare Vertragsgrundlage geworden, da
nicht zuletzt die Beklagte selbst von der Richtigkeit dieser Wohnflächenangabe
ausgegangen sei und diese wissentlich und willentlich in den Empfängerbereich
der Kläger gebracht hätte. Auch sei in den Verkaufsgesprächen mit Vertretern der
Beklagten regelmäßig über Quadratmeterpreise gesprochen worden. Die
Flächenangabe von 115,75 m² sei sowohl im Hinblick auf den Quadratmeterpreis von
1.278,62 € als auch im Hinblick auf die Finanzierungsbetrachtung für die Kläger
von entscheidender Bedeutung gewesen, was auch für die Beklagte erkennbar
gewesen sei. Neben dem zuviel gezahlten Kaufpreis von 14.384,48 € verlangen die
Kläger daher von der Beklagten die Zahlung anteilig zuviel gezahlter
Grundsteuern, Notarkosten, die Begleichung der Kostenrechnung für das
TÜV-Gutachten sowie anteilige Kosten der Landesjustizkasse.
Sie beantragen daher,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.418,59 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 28.08.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ausweislich § 3 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrages
habe sie gerade keine bestimmte Fläche geschuldet. Vor dem Hintergrund, dass sie
die Wohnung aus einer Insolvenzmasse erworben habe, habe sie stets Wert darauf
gelegt, das Objekt so zu verkaufen wie es "steht und liegt", was der durch die
Kläger beauftragten Firma #### hinlänglich bekannt gewesen sei. Sowohl den
Klägern als auch ihrem Makler sei von Anfang an bewusst gewesen, dass
hinsichtlich der Wohnungsgröße nur marginale Unterlagen wie die
Flächenzusammenstellung, die Abrechnungen der Verwaltung sowie die
Zusammenstellung laut Teilungserklärung vorgelegen hätten. Wenn die Kläger
dennoch keine Veranlassung gesehen hätten, die diesbezüglichen
Quadratmeterangaben zu überprüfen, so gehe dies zu ihren eigenen Lasten.
Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf den ebenfalls in § 3 des notariellen
Kaufvertrages vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die unter den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet
Den Klägern stehen Gewährleistungsansprüche gemäß § 437 BGB nicht zu, da die von
ihnen erworbene Eigentumswohnung nicht mangelhaft ist. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB
ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Schriftliche Abreden über die Größe der Wohnfläche haben die
Parteien nicht getroffen. Zwar liegt gemäß § 3 Seite 8 des notariellen
Kaufvertrages diesem die Teilungserklärung zugrunde. Ausweislich der
Baubeschreibung handelte es sich jedoch bei den hierin angegebenen
Quadratmeterzahlen um solche der Genehmigungsplanung. Eine endgültige Festlegung
der geschuldeten Wohnfläche war damit gerade noch nicht erfolgt.
Bezüglich der streitgegenständlichen Wohnfläche haben die Parteien jedoch in § 3
Abs. 3 des notariellen Kaufvertrages vereinbart, dass die Käufer den
Vertragsgegenstand genau besichtigt haben und die Verkäuferin weder ein
bestimmtes Flächenmaß noch die Verwendbarkeit des Grundstücks für Zwecke der
Käufer oder dessen Eignung zur Erreichung steuerlicher Ziele schuldet. Dieser
Vertragspassus kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte, wie
auch von ihr vorgetragen wurde, die Wohnung so verkaufen wollte, wie sie "steht
und liegt" und damit gerade nicht die Gewähr für ein bestimmtes Flächenmaß
übernehmen wollte. Ungenauigkeiten bezüglich etwaiger Quadratmeterangaben
sollten deshalb nach dem Vertrag zu Lasten der Käufer gehen. Dem diesbezüglichen
Risiko hätten die Kläger allein durch eine Vermessung der Wohnung vor
Kaufvertragsabschluss entgegentreten können. Hierzu hätte angesichts des
Wortlauts der vor dem Notar getroffenen Regelung auch Veranlassung bestanden.
Denn wenn die Beklagte für ein bestimmtes Flächenmaß hätte einstehen wollen,
hätte sie ihre diesbezügliche Haftung nicht im Vertrag ausgeschlossen. Dies war
auch für die Kläger offensichtlich. Wenn diese dennoch auf die Richtigkeit der
von der Beklagten in Umlauf gebrachten Unterlagen vertrauten, so geht dies
einseitig zu ihren Lasten. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Beklagte zunächst selbst von einer Wohnfläche von 115,75 m² + 6,57 m² Keller
ausging. Aus der dem notariellen Kaufvertrag zugrunde liegenden
Teilungserklärung ging bereits eine kleinere Quadratmeterzahl, nämlich eine
solche von 104,41 m² hervor. Soweit die Kläger einwenden, sie hätten aufgrund
der Vorgespräche keine Veranlassung gesehen, diese Angaben zu überprüfen, so
geht auch dies einseitig zu ihren Lasten, da es ihnen ablegen hätte, die
maßgeblichen Vertragsunterlagen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Auch
konnten die Kläger der ihnen überreichten Flächenzusammenstellung Sondereigentum
#### Straße nicht entnehmen, dass die Beklagte ihnen eine Wohnung in der Größe
von 115,75 m² zuzüglich 6,57 m² Keller nach der Wohnflächenverordnung vom
01.01.2004 veräußern wollte. Die Flächenzusammenstellung enthält nämlich keinen
Hinweis auf einen bestimmten Berechnungsmodus. Dass hier nicht wie nach dem von
den Klägern eingeholten TÜV-Gutachten auf Grundlage der vorbezeichneten
Wohnflächenverordnung vermessen wurde, ergibt sich bereits daraus, dass die
Flächenzusammenstellung bereits aus dem Jahre 1998 stammte und die Terrasse
nicht mit 50 % Fläche (=6,48 m²), sondern mit 1/1 (=11,05 m²) ausgewiesen ist.
Dass die Parteien hier einen bestimmten Berechnungsmodus vereinbart haben, haben
die Kläger weder dargelegt noch unter Beweis gestellt.
Die Parteien haben deshalb keine Vereinbarung über ein bestimmtes Flächenmaß
getroffen und dieses gerade nicht zum Gegenstand des Vertrages gemacht. Diese
Auslegung widerspricht auch nicht dem beidseitigen Interesse der Parteien. Da
die Beklagte die Wohnung aus einer Insolvenzmasse erworben hatte und ihr hierzu
nur die ihr übermittelten Unterlagen vorlagen, hatte sie ein legitimes Interesse
daran, ihre Haftung für ein bestimmtes Flächenmaß auszuschließen. Die Kläger
hingegen hatten die Wohnung besichtigt und konnten sich von deren Größe
überzeugen. Insoweit ist die von den Klägern zitierte Entscheidung des
Bundesgerichtshofes BGH vom 08.01.2004, Az. VII ZR 181/02, gerade nicht
einschlägig. in dieser Entscheidung erwarb der Kläger fünf noch zu errichtende
Eigentumswohnungen, für dessen Größe der Beklagte vertraglich keine Gewähr
übernommen hatte. Dennoch legte der BGH den Vertrag dahingehend aus, dass die
einseitige Vorstellung des Klägers über die Größe der Wohnfläche geschuldetes
Beschaffenheitsmerkmal geworden sei, weil zum einen die vereinbarte
Preisanpassungsklausel sonst sinnlos gewesen wäre und zum anderen der Erwerber
ohne Rücksicht auf die Größe der Wohnung zur Zahlung der Vergütung verpflichtet
gewesen wäre; mithin der Bauträger die Größe der Wohnfläche nach seinem Belieben
hätte ausführen und festlegen dürfen. Gerade dies ist jedoch vorliegend nicht
der Fall. Eine unzulässige Begünstigung der Beklagten liegt gerade dicht vor,
weil sie auf das tatsächliche Flächenmaß der Wohnung keinerlei Einfluss hatte
und die Kläger sie nur so erwerben konnten, wie sie sie auch besichtigt hatten.
Da es somit vorliegend bereits an einem Mangel der veräußerten Kaufsache fehlt,
scheiden Gewährleistungsansprüche der Kläger aus. Auf die Wirksamkeit eines
vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses kam es insoweit nicht mehr
an.
Ansprüche aus c.i.c. gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 BGB scheiden ebenfalls aus, da das
Kaufrecht insoweit eine abschließende Regelung enthält.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.