Verkehrsunfall
– Kosten für Ohnarmlenkung
Landgericht
Düsseldorf
Az: 11 O
526/00
Urteil vom
09.07.2004
Die Beklagte wird verurteilt, an
den Kläger 5.483,09 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 29.6.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist von Geburt an körperbehindert, ihm fehlen beide Arme. Er ist
gleichwohl im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, kann jedoch nur Fahrzeuge mit
einer entsprechend behindertengerechten Ausstattung, einer sogenannten „Ohnarmlenkung"
steuern.
Der Vater des Klägers, Herr X, schloss am 3.3.1997 mit der Beklagten einen
Vollkaskoversicherungsvertrag, in dem diese Fahrzeugsonderausstattung mit einem
Mehrwert von 12.782,30 Euro (entspricht 25.000,00 DM) berücksichtigt wurde. Der
Vater des Klägers trat alle Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag an den
Kläger ab (BI. 8 GA). Sodann trat der Kläger die Ansprüche an das Sozialamt der
Stadt X ab, die aber wiederum die Ansprüche zurückabtrat.
Am 11 0.1999 kam es zu einem Verkehrsunfall mit dem klägerischen Fahrzeug, das
dabei einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Im Rahmen der anschließenden
Schadensregulierung zahlte die Beklagte für die Ohnarmlenkung des Pkws lediglich
den 4.090,34 Euro (entspricht 8.000,00 DM) betragenden Zeitwert für diese
Sonderausstattung. Der Kläger wünscht jedoch die Ausstattung eines Neuwagens mit
einer Ohnarmlenkung, was ihm von der Firma X zum Preis von 9.573,43 Euro
(entspricht 18.724,00 DM) angeboten wurde. Mit Schreiben vom 19.6.2000 lehnte
die Beklagte jedoch weitere, über die 4.090,34 Euro hinausgehende Zahlungen
endgültig ab.
Die Differenz in Höhe von 5.483,09 Euro (entspricht 10.724,00 DM) verlangt der
Kläger deshalb mit der vorliegenden Klage.
Der KIäger behauptet, es gebe für Gebrauchtfahrzeuge mit Ohnarmlenkung weder
einen Gebrauchtwagenmarkt, noch sei ein Aus- und Wiedereinbau dieser
Sonderausstattung hier möglich gewesen. Auch ein Restwert bestehe nicht.
Der von der Firma X angebotene Preis für die erforderliche Ausrüstung eines
Neuwagen mit der Ohnarmlenkung sei ortsüblich und angemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.483,09 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem
29.6.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es sei dem Kläger lediglich der Zeitwert in Höhe
von 4.090,34 Euro zu erstatten, da nur der Mehrwert versichert worden sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 17.7.2001 (BI. 43 -
45 GA) durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten (BI. 95-113 GA)
verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der KIäger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.483,09 Euro
aus § 13 Abs. 1, 3 AKB.
Zwischen dem Vater des Klägers und der Beklagten besteht ein wirksamer
Kaskoversicherungsvertrag. Der Vater des Klägers hat seine Ansprüche aus diesem
Vertrag an den Kläger abgetreten, § 398 BGB.
Soweit der Kläger seinerseits diese Ansprüche an das Sozialamt der Stadt X
abgetreten hat, war damit kein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 116 SGB X
verbunden, so dass der Sozialleistungsträger diese Ansprüche am 4.4.2001 auch
wirksam an den Kläger zurückabtreten konnte. Denn bei dem betroffenen Anspruch
handelt es sich um einen Anspruch aus einem privaten Versicherungsvertrag, auf
den § 116 SGB X keine Anwendung findet. Diese Vorschrift betrifft vielmehr nur
Ansprüche aus Delikts-, Staats- oder Gefährdungshaftung.
Die Aktivlegitimation des Klägers liegt damit vor, was auch von der Beklagten
zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt worden ist.
Ein Versicherungsfall ist unstreitig durch den Verkehrsunfall eingetreten, bei
dem der Pkw des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Die
Beklagte hat ihn in Folge dessen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 AKB den
Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug mit
Ohnarmlenkung zu ersetzen.
Dieser beschränkt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf den
Zeitwert dieser Sonderausstattung von 4.090,34 Euro.
Der Wiederbeschaffungswert beläuft sich nämlich hier auf die Kosten, die
erforderlich sind, um in einen Neuwagen eine derartige - neue - Ohnarmlenkung
einzubauen. Dies folgt daraus, dass es einen Gebrauchtmarkt für Fahrzeuge mit
Ohnarmlenkung wie dasjenige des Klägers nicht gibt und der Einbau einer neuen
Ohnarmlenkung In einen Neuwagen erforderlich war, wie es nur von der Firma X
angeboten wird. Zudem Ist ein Restwert für die beschädigte Ohnarmlenkung des
verunfalIten klägerischen Fahrzeugs nicht festzustellen.
All dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur hinreichenden
Überzeugung des Gerichts fest.
Der Sachverständige X ist in seinem überzeugenden Gutachten zu dem Schluss
gekommen, dass ein Gebrauchtwagenmarkt für fünfjährige Fahrzeuge praktisch nicht
existent ist. Lediglich hin und wieder werde ein solches Fahrzeug angeboten. Ein
Ausbau der alten Sonderausstattung und Wiedereinbau in einen Neu- oder
Gebrauchtwagen ist nach den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht
möglich gewesen; der Einbau einer neuen Ohnarmlenkung in einen Neuwagen sei
zudem einerseits wirtschaftlich nicht sinnvoll und werde andererseits von dem
nahezu alleinigen Anbieter, der Firma X, nicht vorgenommen. Schließlich stellt
der Sachverständige noch fest, dass der von der Firma X angebotene Preis für die
Ausrüstung ortsüblich und angemessen ist und ein Restwert für die beschädigte
Ohnarmlenkung nicht bestehe.
Das Gutachten des Sachverständigen ist dabei insgesamt überzeugend. Der
Sachverständige ist erkennbar vom richtigen Sachverhalt ausgegangen, seine
Folgerungen und Wertungen sind verständlich sowie plausibel und entsprechen
allgemeinen Denkgesetzen und Erfahrungssätzen.
Danach bestand für den Kläger die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen
Fahrzeugs mit Ohnarmlenkung hier in dem Einbau einer neuen Ohnarmlenkung in
einen neuen Pkw, wobei er die Kosten für die Lenkung von der Beklagten
herausverlangen kann. Diese belaufen sich jedenfalls auf den geltend gemachten
Klagebetrag, was sich aus den vorgelegten Rechnungen (BI. 61/62 GA) ergibt,
wonach allein die Materialkosten sogar noch höher gelegen haben. Insofern kann
es dahinstehen, ob der Kläger auch die Kosten für den Einbau der Ohnarmlenkung
verlangen kann.
Der Klage war somit stattzugeben.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB a.F.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 5.483,09 Euro