
Einbauküche: 5 Jahre Gewährleistung?
Nutzungsvorteile ersetzen?
OLG Köln
Az.: 3 U 93/01
Urteil vom
30.10.2001
Vorinstanz: LG Köln – Az.: 16 O 584/00 – Urteil vom 06.04.2001
Leitsätze:
1. Beim Kauf einer
Serieneinbauküche mit Einbau gilt Werkvertragsrecht.
2. Die Gewährleistungsfrist
bezüglich der Lieferung und Montage solcher Einbauküchen beträgt fünf Jahre.
3. Der Käufer muss sich bei Wandlung
des Kaufvertrages für die Nutzung der Küche Gebrauchsvorteile anrechnen lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 651, 634 Abs. 1
Satz 3, Abs. 4, 467, 367 BGB nach vollzogener Wandlung des
streitgegenständlichen Kaufvertrages einen Kaufpreisrückzahlungsanspruch von
11.693,58 DM.
Die Parteien streiten nicht mehr darüber, dass die von der Beklagten an die
Klägerin verkaufte Küche mangelhaft ist. Gemäß § 634 BGB ist die Klägerin zur
Wandlung des Kaufvertrages berechtigt. Sie hat die Wandlung ausgesprochen.
Bei Ausspruch der Wandlung war die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß § 638 Abs. 1 3. Alternative BGB fünf
Jahre. Entgegen der Meinung der Beklagten unterliegt das Vertragsverhältnis der
Parteien nicht dem Recht des Kaufvertrages, sondern dem des Werkvertrages (§ 651
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB).
Die Klägerin hat zwar bei der Beklagten eine Einbauküche aus einem serienmäßig
hergestellten Programm von Küchenmöbeln einschließlich mehrerer, näher
bezeichneter Elektrogeräte bestellt. Darin erschöpfte sich ihr Auftrag jedoch
nicht. Die Einbaumöbel und Geräte waren nach einem auf den Grundriss der Küche
abgestellten Einbauplan zu liefern, zusammenzusetzen, an Ort und Stelle
einzupassen sowie an das Wasser- und Elektronetz anzuschließen. Die Beklagte
schuldete mithin nicht nur die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke und
Geräte, sondern zunächst Beratung und Planung sowie alsdann Lieferung und
Zusammensetzen der Möbel sowie den plangerechten Einbau einschließlich des
störungsfreien Anschlusses der Geräte. Damit war unter Verwendung von
vertretbaren Sachen ein unvertretbares, gerade für die Bedürfnisse und Zwecke
der Klägerin geeignetes Werk herzustellen (vgl. BGH NJW RR 1990, 787). Auch wenn
die Montagekosten von der Beklagten als wenig interessierende werkvertragliche
Nebenleistung bezeichnet wird, ist deren Höhe für die rechtliche Einordnung der
Leistung der Beklagten kein allein maßgebliches Kriterium. So können z. B.
mögliche Montagekosten bereits in dem Küchenpreis versteckt einkalkuliert sein.
Im übrigen spiegelt ein reiner Zahlenvergleich den werkvertraglichen Teil der
Leistung der Beklagten nicht zureichend wieder. Hierzu gehört nämlich nicht nur
die Montage, sondern bereits die Mitwirkung bei der Planung der
Kücheneinrichtung. Auch wenn es sich um eine L-Küche handelte, die keine
größeren Montageprobleme aufwies, fällt die Montageleistung nicht nur in
vernachlässigbarer Weise ins Gewicht. Vielmehr war diese für die
Funktionstüchtigkeit der Küche von entscheidender Bedeutung. Die Hängeschränke
waren untereinander verschraubt und die Unterschränke mit einer maßgefertigten
Arbeitsplatte fest verbunden, sodass die Möbel und Geräte zu einer gerade für
die Wohnung der Klägerin individuell zugeschnittenen Einbauküche verbunden
waren. Damit hatte die Beklagte die nach Katalog zu bestellenden Sachen den
besonderen Wünschen der Bestellerin anzupassen und ein Werk herzustellen, was
für sie nach dem Zusammensetzen nur schwer anderweitig absetzbar war. In diesem
Fall liegt ein Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache vor (vgl. BGH
aaO., m. w. N.).
Für diesen Werklieferungsvertrag gilt die fünfjährige
Gewährleistungsfrist für Arbeiten "bei Bauwerken" gemäß § 638 Abs. 1 BGB.
Nach ständiger Rechtssprechung des BGH sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" im
Sinne des § 638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen
Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den
Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem
Gebäude fest verbunden sind. Welchen Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an
einem bestehenden Gebäude als "bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, kann
nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden (vgl. BGH aaO.).
Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die zu der Einbauküche
zusammengesetzten Teile mit dem Gebäude fest, dass heißt eng und auf Dauer,
verbunden worden. Zu Recht hat das Landgericht eine enge Verbindung zunächst in
dem Anschluss aller Geräte der Einbauküche an die entsprechenden Kalt-,
Warmwasser- und Elektroleitungen gesehen. Außerdem wurden die Hängeschränke
untereinander verbunden und mit besonderen Dübeln an der Wand befestigt. Auch an
der auf Dauer angelegten Verbindung besteht kein Zweifel. Die von der Beklagten
gelieferten Einbauküche wurde unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten
entsprechend den planerischen Wünschen der Klägerin speziell eingepasst. So
mussten Spüle, Kühlschrank, Spülmaschine, Gefrierschrank und sonstige Teile nach
den Anschlüssen für Strom und Wasser, nach den Beleuchtungsverhältnissen und
nach den sonstigen baulichen Gegebenheiten angeordnet und eingebaut werden.
Hierin bestand die planerische Leistung der Beklagten.
Dass einzelne Teile der Küche mit nur geringem Aufwand wieder gelöst werden
können, steht der Annahme einer dauerhaften Verbindung des Gesamtwerks nicht
entgegen. Denn Bauwerke bestehen vielfach aus zusammengesetzten und häufig auch
wieder trennbaren Einzelteilen.
Kein Zweifel kann daran bestehen, dass die Einbauküche für die Eigentumswohnung
von wesentlicher Bedeutung ist. Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden,
dass zu einer zu Wohnzwecken gekauften Eigentumswohnung ihre Küche nicht gehört.
Vielmehr erhält eine Wohnung nur durch eine Küche eine volle
Funktionstüchtigkeit. Soweit hier eine fest installierte Einbauküche montiert
wird, handelt es sich demnach bei der Montage um Arbeiten "am Bauwerk".
Allerdings kann die Klägerin nicht den vollen Kaufpreis
Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Einbauküche erstattet verlangen. Vielmehr muss
sich die Klägerin für die Nutzung der Küche gemäß §§ 651, 634 Abs. 4, 467, 347
Satz 2 BGB Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Das Landgericht hatte allerdings
keiner Veranlassung sich hiermit zu befassen, weil die Beklagte erstmals in der
Berufungsinstanz einen solchen Anspruch - hilfsweise - zur Aufrechnung gestellt
hat. Die Nutzungsvergütung bedarf aber der Geltendmachung im Wege der
Aufrechnung; andernfalls wirkt sie sich gegenüber der Wandlung nicht
anspruchsmindernd aus (vgl. BGHZ 115, 47, 56; OLG Köln NJW RR 1999, 747 f., m.
w. N.). Da der Anspruch der Beklagten auf eine Nutzungsvergütung
entscheidungsreif ist, ist die auf diese Gegenforderung gegründete
Hilfsaufrechnung gemäß § 530 Abs. 2 ZPO als sachdienlich zuzulassen.
Die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung der Küche stellt die
Wandlungsberechtigung der Klägerin nicht in Frage. Die Weiternutzung gegen
Wertersatz der Gebrauchsvorteile stellt gegenüber der Ersatzbeschaffung nämlich
die günstigerer Verhaltensalternative dar. Die Nutzungsvorteile sind durch
Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen
tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln.
Auszugehen ist hierbei vom Bruttokaufpreis abzüglich des mangelbedingten
Minderwertes, der hier allerdings nicht all zu hoch bemessen werden kann, da es
sich um Mängel handelt, welche die funktionelle Gebrauchstüchtigkeit der Küche
nicht beeinträchtigt haben. Im vorliegenden Fall scheint es dem Senat
sachgerecht, den Abschlag an dem vom Sachverständigen auf 3.916,00 DM
ermittelten Mängelbeseitigungskostenaufwand zu orientieren und ihn entsprechend
zu bemessen. Die voraussichtliche Gesamtnutzungslebensdauer schätzt der Senat
bei der Güte der gekauften Küche auf 15 Jahre, damit ergibt sich bei dem auf
11.784,00 DM geminderten Kaufpreis bei einer Lebensdauer von 15 Jahren ein
monatliches Nutzungsentgelt von 65,50 DM. Im geltend gemachten Zeitraum (2.8.95
- 7.9.200) hat die Klägerin die Küche 61 1/6 Monate genutzt, was einem
Gesamtnutzungsbetrag von 4.006,42 DM entspricht. Bezogen auf den gezahlten
Kaufpreis von 15.700,00 DM ergibt sich damit ein Rückzahlungsanspruch, welcher
Zug um Zug gegen Rückgabe der Küche zu erfüllen ist, von 11.693,58 DM.
Die Werklohnzahlung ist seit dem 17. August 1995 bis zum 6. September 2000 gemäß
§§ 246, 347 Satz 3 BGB mit 4 % zu verzinsen. Die Beklagte befindet sich seit dem
7. September 2000 in Zahlungsverzug. Mit Schreiben vom 28. August 2000 forderte
die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des von ihr geleisteten Betrages bis
zum 6. September 2000 auf. Ihr Anspruch war fällig und durchsetzbar. Der
geschuldete Betrag von 11.693,58 DM ist daher während des Verzuges weiter gemäß
§§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB mit 5 % über dem Basiszinssatz nach
§ 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz zu verzinsen.
Die Klage auf Feststellung, dass sich die Beklagte spätestens seit dem September
2000 mit der Annahme der Leistung im Verzug befindet, ist zulässig und
begründet. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt
vor. Die Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges bei Zug-um-Zug Leistung ist
wegen der §§ 756, 765 ZPO zulässig. Die Verbindung der Klageansprüche ist gemäß
§ 260 ZPO als objektive Klagehäufung zulässig, da sich die Ansprüche der
Klägerin gegen die selbe Beklagte richtet, das Landgericht Köln zuständig und
die selbe Klageart einschlägig ist.
Die Beklagte befindet sich seit dem 7. September 2000 in Annahmeverzug gemäß §§
293 ff. BGB. Die Klägerin hat der Beklagten unter Fristsetzung zum 6. September
2000 angeboten, die Einbauküche bei ihr zu demontieren und abzuholen. Die
Klägerin war demnach zur Leistung bereit und im Stande. Das wörtliche Angebot
war gemäß § 295 Satz 2 BGB ausreichend, weil es Pflicht der Beklagten war, die
Küche bei der Klägerin abzuholen. Der Leistungsort für die Rückabwicklung im
Falle des großen Schadensersatzes bzw. der Wandlung ist nämlich der Ort, an dem
sich die Sache vertragsgemäß befindet. Die Beklagte hat die ihr angebotene
Leistung jedoch nicht angenommen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu
verteilen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 2
ZPO zu tragen. Die Beklagte hätte bereits in erster Instanz die Aufrechnung
erklären können.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 22.233,51 DM wegen der Hilfsaufrechnung.