Einbruchsdiebstahl – Beweislast des Versicherungsnehmers bei Wohnungstüröffnung
OLG Karlsruhe
Az: 19 U
140/05
Urteil vom
16.11.2006
In dem Rechtsstreit wegen
Schadensersatzes hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die
mündliche Verhandlung vom 09. November 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom
30. September 2005 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1
Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der behauptete Anspruch
aus der bei der Beklagten unterhaltenen Hausratsversicherung nicht zu.
1. Die Klägerin hat bereits nicht den erforderlichen Vollbeweis für das äußere
Bild eines Einbruchsdiebstahls i.S. des § 5 Ziff. 1 VHB 92 erbracht, welches mit
hinreichender Sicherheit auf einen Versicherungsfall schließen ließe (vgl.
Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Rn. 1 zu § 5 VHB 84). Die Feststellungen des
Landgerichts zu diesem Punkt stehen in Widerspruch zum unstreitigen Sachverhalt
und zu dem erstinstanzlich erhobenen Gutachten des Sachverständigen G. Sie sind
für den Senat nicht bindend, § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Einer erneuten
Beweisaufnahme hierzu bedarf es nicht.
a) Das Landgericht hat als feststehend angenommen, der Täter habe das Fenster
mittels eines Werkzeuges gewaltsam geöffnet und sei in die Wohnung eingestiegen.
Sodann habe er das Fenster wieder von innen geschlossen und den Vorhang
zugezogen, Schmuck und Pelz an sich genommen, mittels eines am Schlüsselbrett
hängenden Schlüssels die Haustür aufgeschlossen, den Schlüssel zurückgehängt,
die Wohnung verlassen und die Tür hinter sich zugezogen. Anschließend habe sich
die Tür von selbst wieder geöffnet.
Ein derartiger Geschehensablauf ist zwar möglich, aber noch nicht einmal
überwiegend wahrscheinlich. Denn der Erstrichter hat es bei seiner
Überzeugungsbildung versäumt, sich mit einem alternativen Geschehensablauf
auseinanderzusetzen, der nach den äußeren Umständen des Falles nahe liegt: Der
Täter kann nämlich die Wohnung ebenso gut ohne Gewaltanwendung durch die
Wohnungstür betreten haben wie gewaltsam durch das Fenster. In diesem Fall wären
jedoch die Merkmale eines "Einbruchs" i.S. der Versicherungsbedingungen nicht
erfüllt.
b) Wie das Landgericht, insoweit bindend, festgestellt hat, sind die
Einbruchsspuren am Küchenfenster dem behaupteten Diebstahl zeitlich nicht sicher
zuzuordnen. Nicht nur wurden die Spuren erst rund zwei Monate nach der
Strafanzeige der Klägerin entdeckt, es war auch nicht möglich, nachträglich ihr
Alter näher zu bestimmen. Des Weiteren stand die Wohnungstüre im tatrelevanten
Zeitraum unstreitig eine Zeit lang offen und wies - ohne dass der Erstrichter
hierauf eingegangen wäre - nach den plausiblen Ausführungen des
kriminaltechnischen Sachverständigen G. Spuren einer nicht gewaltsamen Öffnung
auf. Der Sachverständige hat hierzu in seinem Gutachten vom 26.04.2004 und auf
ausdrückliche Nachfrage der Beklagten vertieft in der ergänzenden Stellungnahme
vom 22.06.2004 folgendes ausgeführt: Zwar habe es an der Wohnungstür keine
Spurenmerkmale gegeben, die auf ein gewaltsames Öffnen mittels Werkzeugeinsatzes
von der Flurseite her schließen ließen. Es sei jedoch festzustellen gewesen,
dass sich die Tür in eintourigem Verschlusszustand nicht geordnet verschließen
lasse. Der Riegel greife nur so gering hinter die Haltekante des Schließblechs,
dass einfacher Druck auf das Türblatt genüge, um die Tür zu öffnen.
Entsprechende Spurenmerkmale seien an der Stirnseite des Riegels und an der
Ausnehmung des Schließblechs vorhanden, wobei auch zum Alter dieser Spuren keine
Aussage getroffen werden könne. Da die Klägerin anlässlich ihrer polizeilichen
Vernehmung angegeben habe, die Tür nur zugezogen oder eintourig verschlossen zu
haben, erscheine ein derartiger Ablauf möglich (vgl. Gutachten S. 12f. sowie
Bilddokumentation S. 25; Ergänzende Stellungnahme S. 8f., I, 223).
Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Tür vor ihrer Abreise höchstens
eintourig verschlossen hatte. Anlässlich ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat
hat sie allerdings erstmals vorgetragen, sie schließe ihre Wohnungstür bei
längerer Abwesenheit regelmäßig zweitourig ab. Dieses pauschale Vorbringen
überzeugt den Senat jedoch nicht, nachdem die Klägerin weder im polizeilichen
Ermittlungsverfahren (vgl. Beiakte Staatsanwaltschaft Stuttgart) noch
erstinstanzlich (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
Konstanz v. 09.11.2004, S. 1) konkret zweitouriges Abschließen behauptet hat.
Vielmehr hat sie sich - trotz substantiierten Vortrags der Beklagten zu diesem
Punkt - stets auf das Vorbringen beschränkt, die Tür "ordnungsgemäß" oder
"mindestens eintourig" abgeschlossen zu haben. Ihrer Darlegungslast hat sie
damit nicht genügt. Angesichts der zweideutigen Spurenlage oblag es der
Klägerin, darzutun und zu beweisen, dass ein gewaltloses Öffnen der Tür infolge
ordnungsgemäß zweitourigen Verschlusses ausgeschlossen war.
c) Nach dem Vorstehenden erscheint ein Betreten der Wohnung durch die Tür
mindestens ebenso wahrscheinlich wie durch das Fenster. In dieser Variante läge
jedoch ein Einbruchdiebstahl in der - einzig in Betracht kommenden - Variante
des § 5 Ziff. 1 lit. a VHB 92 nicht vor. Denn "Einbrechen" als gewaltsames
Eindringen in einen Raum setzt, wenn keine Substanzverletzung eines Gebäudeteils
und kein Einsatz eines Werkzeuges zur Verschaffung des Zugangs vorliegen,
voraus, dass wenigstens nicht unerhebliche körperliche Kraft aufgewendet wird,
um ein Zugangshindernis zu beseitigen (vgl. OLG Saarbrücken, ZfSch 2000, 546;
Veith/Gräfe, der Versicherungsprozess, Rn. 58 zu § 3). In diesem Sinne wird der
Begriff nicht nur im Rahmen des § 243 StGB, sondern auch im für das
Versicherungsrecht maßgeblichen, allgemeinen Sprachgebrauch verstanden (dazu
ausführlich OLG Saarbrücken a.a.O.).
Diese Erheblichkeitsschwelle ist vorliegend nicht überschritten. Wie der
Sachverständige G. mehrfach ausgeführt hat, liess sich die Wohnungstür in
eintourigem Verschlusszustand durch "einfachen Druck" bzw. "leichtes
Gegendrücken" (I, 221f.) öffnen. Körperlicher Kraftaufwand war demnach nicht
erforderlich, um Zugang zur Wohnung zu erlangen. Die schriftlichen Erläuterungen
des Sachverständigen sind plausibel und eindeutig. Seine Anhörung haben die
Parteien auch nach Hinweis des Senats durch Verfügung vom 13.10.2006 nicht
beantragt. Von Amts wegen muss der Gutachter zu diesem Punkt nicht mehr gehört
werden.
Nach alldem hat das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand. Es ist abzuändern
und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die
sofortige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die
Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.