Einbruchsdiebstahl – Nachweis des Einbruchs
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-4 U
58/07
Urteil vom
10.06.2008
Die Berufung der Kläger gegen das
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom
15. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägers auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach diesem
Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren Leistungen aus einer Einbruchsdiebstahlversicherung.
Sie betrieben gemeinsam mit der Zeugin O... (vormals H...) unter der Bezeichnung
"C... H.../P.../Sch... GbR" ein Ladenlokal zum Handel mit neuen und gebrauchten
DVD`s, CD`s, Videospielen und Zubehör auf der ... in D..., für welches sie bei
der Beklagten eine Einbruchsdiebstahlversicherung, der die AERB 87 zugrunde
lagen, unterhielten. Das durch eine Alarmanlage gesicherte Ladenlokal befand
sich im Anbau zu einem Wohn- und Geschäftshaus und war von der D...
Fußgängerzone über einen Durchgang erreichbar. Als einzigen Zugang verfügte es
über eine Metalltür mit Dreifachscharnier und Glaseinfassung. Anfang 2001
bemühten sich die Kläger den Mietvertrag über das Ladenlokal durch Stellung von
Nachmietern zu beenden, womit sich der Vermieter allerdings nicht einverstanden
erklärte. Im Februar 2001 hatten sie Mietschulden für die Monate Mai und Juni
2000 sowie Februar 2001 in Höhe von jeweils 2.150,-- DM.
Am Sonntag, den 25.02.2001, gegen 18.40 Uhr stellte ein Passant fest, dass die
Zugangstür zu dem Geschäft in D... offen stand und benachrichtigte die Polizei.
Etwa 5 Minuten nach Entdeckung der offen stehenden Türe traf auch die Zeugin
O... an dem Ladenlokal ein. Die herbeigerufene Polizei stellte an der
Eingangstüre Hebelspuren fest. Der Riegel des Hauptschlosses befand sich in
geschlossener Stellung. In der deaktivierten Alarmanlage steckte ein
abgebrochenes Metallteil. Die Kläger verfügten über die Originalschlüssel zu der
Alarmanlage. Der Kläger zu 1) ließ am 27.02.2001 einen Nachschlüssel von seinem
Schlüssel anfertigen. Der in seinem Besitz befindliche Schlüssel wies
Abtastspuren auf, als er der Polizei nach diesem Zeitpunkt übergeben wurde.
Die von den Klägern informierte Beklagte beauftragte das kriminaltechnische
Prüflabor G... mit der Begutachtung der Hebelspuren. Der Zeuge G... kam in
seinem Gutachten vom 29.03.2001 zu dem Schluss, dass die vorgefundenen
Hebelspuren nicht geeignet seien, ein Aufhebeln der Tür in Öffnungsrichtung zu
belegen. Der seitens der Beklagten mit der Schadensregulierung beauftragte
Mitarbeiter H... forderte die Kläger bei einem daraufhin durchgeführten
Ortstermin vom 28.02.2001 zur Vorlage diverser Geschäftsunterlagen auf. Mit
Schreiben vom 21.03.2001 übersandten die Kläger der Beklagten eine Liste des
Warenbestandes zum 16.03.2001 (Anlage K5). Bei einem weiteren Ortstermin am
28.03.2001 wies H... die Kläger schriftlich zur Vorlage bereits am 28.02.2001
angeforderter Unterlagen an (Bl. 49 GA). Die Kläger teilten mit Schreiben vom
20.07.2001 (Bl. 77 f. GA) mit, nicht bilanzierungspflichtig zu sein und deshalb
nicht über eine Bilanz zu verfügen; die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr
2000 habe der Steuerberater noch nicht vorgelegt. Nach einer erfolglosen
weiteren Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zum Schadensumfang mit
Schreiben vom 26.07.2001 und bei einer Besprechung am 03.09.2001 lehnte die
Beklagte Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 21.02.2002 (Bl. 54 f. GA), da
ein Einbruch nicht nachgewiesen sei und die angeforderten Unterlagen nicht
vorgelegt worden seien. Bereits mit Schreiben vom 22.02.2002 hatten die Kläger
der Beklagten weitere Geschäftsunterlagen zukommen lassen. Mit Schreiben vom
22.05.2002 baten sie die Beklagte, um Mitteilung bis zum 04.06.2002, welche
Unterlagen noch benötigt würden.
Der Kläger zu 2) ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen
Hehlerei wurde gegen ihn mit Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf auf 20
Tagessätze zu je 80,-- DM erkannt.
Die Kläger haben behauptet, in der Zeit zwischen dem 24.02.2001, 14.00 Uhr, und
dem 25.02.2001, 18.40 Uhr, sei in das Geschäftslokal in D... eingebrochen
worden. Dabei seien rund 6.000 CD´s mit einem Netto-Einkaufwert von 76.754,42 €
(Anlage K5) sowie Betriebseinrichtungsgegenstände, ua. auch der Geschäfts-PC, im
Wert von 2.770,67 € entwendet bzw. irreparabel beschädigt worden (Anlage K6).
Die Waren und Einrichtungsgegenstände seien noch vorhanden gewesen, als ihr
Mitarbeiter, der Zeuge M..., das Geschäft am 24.02.2001 gegen 14.00 Uhr
abgeschlossen und die Alarmanlage aktiviert habe. Am Abend des 25.02.2001 seien
indes nur noch die Hüllen der CD´s vorhanden gewesen. Auch die
Einrichtungsgegenstände hätten gefehlt. Da auch der PC entwendet worden sei,
über welche sie den Warenbestand kontrolliert hätten, sei es erforderlich
gewesen, die im Einzelnen fehlenden Waren anhand der zurückgelassen Hüllen zu
rekonstruieren. Weder sie noch die Zeugin O... hätten vor dem Einbruch
Nachschlüssel zu der Alarmanlage herstellen lassen. Das Geschäft sei profitabel
gewesen. Die an der Eingangstür vorgefundenen Hebelspuren schließlich ließen
sich mit einem gewaltsamen Öffnen der Tür in Einklang bringen. Da die Hüllen
zurückgelassen worden seien, sei den Tätern ein Abtransport des Diebesgutes auch
in 10 - 15 Minuten möglich gewesen.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Firma C... M... H..., T... P... und T...
Sch... GbR als Gesamthandsgläubiger einen Betrag in Höhe von 79.525,09 € nebst
Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2002 (Datum der
Klagezustellung) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat eingewandt, es fehle schon an schlüssigen Einbruchsspuren. Die
vorhandenen Hebelspuren seien ungeeignet, ein Aufhebeln der Tür zu erklären.
Zudem spreche alles für einen vorgetäuschten Einbruch. So habe der die offene
Tür entdeckende Passant Licht in dem Lokal gesehen, welches erst gelöscht worden
sei, als er sich diesem näherte. Die Kläger hätten das Geschäft auch aufgeben
wollen, weil es nicht profitabel gewesen sei. Der Abtransport des angeblichen
Diebesgutes habe aufgrund seines Umfangs mehrere Stunden in Anspruch nehmen
müssen. Auch der Kläger zu 1) sei zudem bereits wegen Diebstahls vorbestraft.
Bei dem in der Alarmanlage vorgefundenen Metallfragment habe es sich um das Teil
eines abgebrochenen Nachschlüssels gehandelt, der im mechanischen
Kopierfräsverfahren von dem Originalschlüssel des Klägers zu 1) abgenommen
worden sei. Jedenfalls sei sie - die Beklagte - wegen der Nichteinreichung der
Unterlagen von ihrer Leistungspflicht befreit.
Das Landgericht hat - nach Beweisaufnahme durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens, wegen deren Ergebnis auf das Gutachten des
Sachverständigen Knochenhauer vom 10.03.2005 (Bl. 194 ff. GA) und seine
Stellungnahme vom 07.04.2006 (Bl. 269 ff. GA) Bezug genommen wird - die Klage
durch Urteil vom 15.01.2007 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die
Kläger hätten eine versicherte Entwendung nicht bewiesen, da es an einem
Beweisantritt dafür fehle, dass die als entwendet behaupteten Waren und
Betriebsgegenstände vor dem behaupteten Diebstahl in den Räumlichkeiten
vorhanden gewesen seien, nach diesem aber gefehlt hätten. Zudem bestehe eine
erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entwendung nicht stattgefunden
habe. Die Beklagte sei auch gemäß § 13 Nr. 1e), Nr. 2 AERB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG
von ihrer Leistungspflicht frei, weil die Kläger trotz der entsprechenden
Anforderung der Beklagten eine Gewinn- und Verlustrechnung erst mehr als 1 Jahr
nach dem angeblichen Diebstahl eingereicht hätten.
Gegen das ihnen am 14.02.2007 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am
14.03.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese
mit am 14.05.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die
Berufungsbegründungsfrist zuvor bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, es spreche für einen Einbruch und
einen Diebstahl, dass allein die CD´s und nicht auch die Hüllen mitgenommen
wurden, da letztere den Umfang des zu transportierenden Gutes ohne nennenswerte
Wertsteigerung erheblich erhöht hätten. Auch habe der Sachverständige K...
schlüssige Einbruchsspuren an der Tür zu dem Ladenlokal festgestellt. Auf den
fehlenden Beweisantritt für das Vorhandensein und spätere Fehlen der entwendeten
Gegenstände habe das Landgericht hinweisen müssen. Zudem habe das Landgericht
nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Abtransport der Waren in 10 - 15
Minuten möglich und eine Verlegung des Geschäftes in ein anderes Lokal lediglich
angedacht gewesen sei. Die seitens der Beklagten angeforderten Unterlagen
schließlich seien dieser mit Schreiben vom 21.03.2001 zur Verfügung gestellt
worden. Weitere Unterlagen als die vorgelegte Bestandsliste habe die Beklagte
zur Ermittlung des Schadensumfangs nicht benötigt.
Die Kläger beantragen,
1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.01.2007 - Az. 11 O 370/02 -
aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten - an das Landgericht zurück zu verweisen.
2. hilfsweise, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts
Düsseldorf vom 15.01.2007 - Az. 11 O 370/02 - die Beklagte zu verurteilen, an
die C... GbR M... H..., T... P... und T... Sch... als Gesamthandsgläubiger
79.525,09 € nebst Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz seit dem 30.10.2002 (Datum der Klagezustellung) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wendet ein, es sei von einem vorgetäuschten Einbruchsdiebstahl auszugehen.
Es fehle zudem an dem Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls.
Soweit die Kläger nunmehr Beweis für das anfängliche Vorhandensein und spätere
Fehlen der als entwendet behaupteten Gegenstände antreten, sei dies verspätet.
Schlüssige Einbruchspuren lägen nicht vor. Abgesehen davon, dass die
Feststellungen des Sachverständigen Knochenhauer nicht zuträfen, stünden ihnen
jedenfalls die Ausführungen des Sachverständigen G... gegenüber. Schließlich sei
sie auch deshalb leistungsfrei, weil die Kläger die angeorderten Unterlagen
nicht vorgelegt hätten. Allein anhand der Bestandslisten Anlage K5 und K6 habe
der Schadensumfang nicht ansatzweise rekonstruiert werden können.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen
wegen eines Einbruchsdiebstahls in das Ladenlokal in D... vom 24./25.02.2001 aus
dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.
Es fehlt schon an einem die Leistungspflicht der Beklagten begründenden
Versicherungsfall im Sinne des § 1 Nr. 1 a) AERB, da nicht festgestellt werden
kann, dass es am 24./25.02.2001 tatsächlich zu dem behaupteten
Einbruchsdiebstahl in das Ladenlokal der Kläger gekommen ist.
1.
Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus
dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den
Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt. Sie
beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen
Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst
weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den
Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch
für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen
werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der
Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in
Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Deshalb sind die Beweiserleichterungen
als eine dem Vertrag innewohnende, materiellrechtliche Verschiebung des
Eintrittsrisikos zugunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen. Ohne sie wäre
der Wert einer Sachversicherung, soweit sie das Diebstahlsrisiko abdeckt, in
Frage gestellt. Der Versicherungsnehmer bliebe oft schutzlos, obwohl er sich
durch den Abschluss der Versicherung gerade auch für Fälle schützen wollte, in
denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können.
a. Der Versicherungsnehmer genügt daher seiner Beweislast, wenn er das äußere
Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an
Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den
Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere
Bild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der
vor dem Einbruch am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass -
abgesehen von Fällen eines Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden
sind (vgl. zum Ganzen BGH VersR 2007, 241; BGH VersR 1995, 909 und 956). Sind
mehrere Gegenstände entwendet worden, genügt für die Feststellung des äußeren
Bildes der Beweis, dass jedenfalls Sachen vorhanden waren und abhanden gekommen
sind, die der angegebenen Menge in etwa entsprechen (BGH VersR 2007, 102; Senat,
RuS 1999, 514 sowie NVersZ 2000, 182). Lediglich bei der Feststellung der
konkreten Höhe des eingetretenen Schadens ist Raum für die Anwendung des § 287
ZPO (BGH aaO).
b. Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis, ist es Sache des Versicherers,
seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei
kommen auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Ihm muss die
Möglichkeit eingeräumt werden, einen Missbrauch der Beweiserleichterungen durch
einen unredlichen Versicherungsnehmer in ebenfalls erleichterter Weise darzutun
und zu beweisen. Auch für diesen Gegenbeweis des Versicherers ist deshalb kein
Vollbeweis, vielmehr lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich,
die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich
erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur
vorgetäuscht war (BGH VersR 1996, 186).
c. Gelingt dem Versicherer dieser Beweis, obliegt dem Versicherungsnehmer der
Vollbeweis des Diebstahls (BGH VersR 1994, 45).
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann ein versicherter Einbruchsdiebstahl nicht
festgestellt werden. Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund der Gesamtumstände des
Falles die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten
Einbruchsdiebstahls besteht. Den Klägern ist nämlich schon der Nachweis des
äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahls nicht gelungen.
a.
Die Beweisaufnahme hat schon die Behauptung der Kläger, in den
Geschäftsräumlichkeiten seien die nunmehr als entwendet behaupteten Gegenständen
vor dem angeblichen Einbruch noch vorhanden gewesen, nicht bestätigt.
Erkenntnisse dazu, was in dem Geschäft noch vorhanden war, als der letzte
Beschäftigte es am 24.02.2001 verließ und die Eingangstür verschloss, haben sich
aus der Beweisaufnahme nicht ergeben. Zwar haben die Zeugen O... und M...
übereinstimmend angegeben, der Warenbestand und die Geschäftseinrichtung seien
noch vorhanden gewesen, als sie das Geschäft letztmalig vor dem 25.02.2001
verließen. Beide Zeugen konnten sich aber nicht mehr daran erinnern, wer von
ihnen als Letzter am Samstag vor dem angeblichen Einbruch das Lokal verließ und
die Geschäftseingangstür verschloss. Die Zeugin O... vermochte schon nicht mehr
zu sagen, ob sie an dem Samstag überhaupt in dem Geschäft gewesen sei oder sich
letztmals an dem vorangehenden Freitag in diesem aufgehalten habe. Auch der
Zeuge M... konnte sich nicht daran erinnern, als Letzter das Ladenlokal
verlassen und die Eingangstür verschlossen zu haben. Nach seinem Gefühl sei er
es jedenfalls nicht gewesen. Auch wenn der Zeuge auf Vorhalt seiner Angabe im
Ermittlungsverfahren, als Letzter das Geschäft verlassen zu haben, einräumte,
dass wenn dies so von der Polizei protokolliert sei, er es wohl so angegeben
habe, hatte er doch bei seiner Vernehmung vor dem Senat keinerlei konkrete
Erinnerungen mehr an diesen Vorgang. Der Zeuge konnte sich schon nicht mehr
daran erinnern, über die zum Verschließen der Eingangstür und zur - nach
klägerischem Vortrag erfolgten - Aktivierung der Alarmanlage erforderlichen
Schlüssel verfügt zu haben. Nach seiner Erinnerung hatte er nur einen Schlüssel,
während für Türschloss und Alarmanlagenschloss unterschiedliche Schlüssel
erforderlich waren. Auch nachdem ihm Lichtbilder der zu den Räumlichkeiten
existierenden Schlüssel vorgelegt wurden, konnte er nicht sagen, welchen dieser
Schlüssel er zu seiner Verfügung hatte, an einen so auffälligen Schlüssel mit
Vierkantbart wie den zur Alarmanlage konnte er sich nicht erinnern (Bl. 641 GA).
Hatte der Zeuge aber nur einen Schlüssel, konnte er nicht sowohl die Tür
verschließen als auch die Alarmanlage aktivieren, so dass der Senat aufgrund
seiner Angaben nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, er habe das Lokal am
Samstag vor dem angeblichen Einbruch als Letzter verlassen.
Kann aber nicht festgestellt werden, dass sich die als entwendet behaupteten
Gegenstände noch in dem Geschäft befanden, als es letztmalig vor dem angeblichen
Einbruch abgeschlossen wurde, steht auch nicht fest, dass sie bei diesem
Einbruch entwendet wurden.
b.
Bei dieser Sachlage bedurfte keiner Entscheidung mehr, ob an der Eingangstür zu
dem Lokal überhaupt stimmige Einbruchsspuren vorhanden waren und wegen der sich
zu diesem Punkt einander widersprechenden Feststellungen des Sachverständigen
K... und des sachverständigen Zeugen G... die Einholung eines Obergutachtens
erforderlich war.
3.
Dahinstehen konnte schließlich auch, ob die Beklagte wegen
Obliegenheitsverletzung der Kläger leistungsfrei ist.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1,
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind
nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Berufungsstreitwert: 79.525,09 €