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Eingliederungsvereinbarung: Änderungswünsche sind kein Grund für
Leistungskürzung
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 7 AS
107/06 ER
Urteil vom
05.09.2006 (rechtskräftig)
Vorinstanz: Sozialgericht Darmstadt, Az.: S 12 AS 222/06
ER, Urteil vom 21.04.2006
Entscheidung:
Auf die Beschwerde der
Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom
21. April 2006 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 30. März
2006 wird angeordnet.
Der Antragsgegner hat
der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge
in vollem Umfang zu erstatten.
Der Antragstellerin
wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt
B. Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
I.
Die im Jahre 1968 geborene Antragstellerin, von Beruf Journalistin, beantragte
am 18. November 2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei gab sie
an, alleinstehend zu sein, allerdings mit einem Herrn B. (B.) im Rahmen einer
Wohngemeinschaft eine gemeinsame Mietwohnung zu bewohnen. Nachfolgend bewilligte
die Agentur für Arbeit in B. die beantragten Leistungen bis zum 30. April 2005.
Anschließend bewilligte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 29. Juli 2005 sowie
8. November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zum 30. April
2006 in Höhe von monatlich 851,16 EUR. Dabei erfolgte die Leistungsgewährung
jeweils unter Berücksichtigung der Regelleistung für einen alleinstehenden
Leistungsempfänger sowie unter Ansatz des befristeten Zuschlages nach § 24 SGB
II.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei dem Antragsgegner am 7. März 2006
wurde die Antragstellerin aufgefordert, den Entwurf einer ihr vorgelegten
schriftlichen Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Nach Anlagen zu
dieser Vereinbarung sollte die Antragstellerin zu folgendem verpflichtet sein:
"Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Sorgfältigkeit, 14-tägige
Vorsprache bis zur Arbeitsaufnahme" (Teilvereinbarungs-Nr. 0001),
"Bewerbungsunterlagen erstellen, aktualisieren und Nachweise über Bewerbungen um
einen Arbeitsplatz erbringen, 12-mal innerhalb 4 Wochen" (Teilvereinbarungs-Nr.
0002), "Bewerbungen für ein betriebliches Praktikum, Bewerbung für eine
Arbeitsstelle, insgesamt 12-mal innerhalb 4 Wochen" (Teilvereinbarungs-Nr.
0004). Der Antragsgegner verpflichtete sich in Teilvereinbarungs-Nr. 0003 zur
"Gewährung von Arbeitslosengeld II, Gewährung von Bewerbungskosten". Die
Antragstellerin verweigerte ihre Unterschrift unter die Vereinbarung und bat um
eine Bedenkzeit, welche ihr von dem Antragsgegner bis zum 14. März 2006
eingeräumt wurde.
Mit Schreiben vom 16. März 2006 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin
mit, dass er die Leistungsgewährung bis zum 31. März 2006 befristet habe.
Weitere Leistungen seien davon abhängig, dass die Antragstellerin die
Einkommensverhältnisse des Herrn B., mit dem sie nach gegenwärtigem
Kenntnisstand in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, offen lege. Mit weiterem
Schreiben vom 21. März 2006 erinnerte der Antragsgegner zudem an die Rücksendung
der unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung und machte darauf aufmerksam,
dass die Regelleistungen um 30 % gekürzt werden könnten, falls die
Antragstellerin dies ohne Angabe von wichtigen Gründen verweigern sollte. Der
Antragstellerin wurde hierfür eine Frist bis zum 28. März 2006 gesetzt. An
diesem Tag übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner den Entwurf einer
von ihr verfassten Eingliederungsvereinbarung mit dem Bemerken, dass diese
Vereinbarung nicht nur die Pflichten der Antragstellerin, sondern auch Pflichten
des Antragsgegners definierten, die in einem angemessenen Verhältnis zueinander
stünden und nicht lediglich ihre Person einseitig belasteten.
Durch Bescheid vom 30. März 2006 setzte der Antragsgegner gegenüber der
Antragstellerin die ursprüngliche Eingliederungsvereinbarung im Wege des
Verwaltungsaktes fest. Mit weiterem Bescheid vom 30. März 2006 senkte der
Antragsgegner unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II für die Monate
April, Mai 2006 die Regelleistung um 30 % ab. Hiergegen sowie gegen den Bescheid
vom 16. März 2006 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Die
Eingliederungsvereinbarung sei nicht das Ergebnis des Besprechungstermins vom 7.
März 2006 gewesen, weil die Eingliederungsvereinbarung schon vor Beginn des
Gesprächs auf dem Tisch der Mitarbeiterin des Antragsgegners gelegen habe.
Mit Bescheid vom 10. April 2006 stellte der Antragsgegner die Leistungen zur
Grundsicherung für Arbeitssuchende zum 31. März 2006 wegen unklarer
wirtschaftlicher Verhältnisse ein.
Bereits am 6. April 2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Darmstadt
(SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Durch Beschluss vom 21. April 2006 hat das SG die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen die Bescheide vom 16. März 2006 und 20. April 2006 (gemeint
ist offensichtlich der Bescheid vom 10. April 2006) angeordnet. Im Übrigen hat
es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vorgenannten Bescheide seien
offensichtlich rechtswidrig, so dass an deren sofortige Vollziehung kein
öffentliches Interesse bestehe. Angesichts der vorherigen Leistungsbewilligung
bis zum 30. April 2006 durch Bescheid vom 8. November 2005 sei der Antragsgegner
nicht ohne Weiteres berechtigt, die Leistung nachträglich zu befristen. Weder
dem Bescheid vom 16. März 2006 noch dem Bescheid vom 10. April 2006 sei zu
entnehmen, dass der Antragsgegner die gesetzlichen Anforderungen der §§ 45 bzw.
48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bei seiner Entscheidung
berücksichtigt habe. Darüber hinaus sei der Antragsgegner vorliegend nicht
berechtigt gewesen, die Leistungen unter Hinweis auf die angebliche
Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn B. einzustellen
beziehungsweise zu versagen, weil bei der vorliegend gebotenen summarischen
Prüfung eine eheähnliche Gemeinschaft nicht angenommen werden könne. Das
Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin sei hingegen insoweit nicht begründet,
als sie sich gegen die vom Antragsgegner mit den Bescheiden vom 30. März 2006
verhängten Rechtsfolgen wende. Der Widerspruch der Antragstellerin sei
hinsichtlich dieser Bescheide offensichtlich unbegründet, so dass deren
Vollziehung keine Bedenken entgegenstünden. Nach § 15 SGB II sollten die
Leistungsträger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für deren
Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Für den Fall, dass eine
Vereinbarung nicht zu Stande komme, sehe § 15 Abs. 1 S. 5 SGB II den Erlass
eines Verwaltungsakts vor. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II sei der Leistungsträger
zudem berechtigt, den Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II sowie eine
Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 % der Regelleistung nach § 20 SGB II
zu verfügen, wenn der Leistungsempfänger sich trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen weigere, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Antragstellerin
sei am 7. März 2006 eine Eingliederungsvereinbarung von dem Antragsgegner
angeboten worden, die zweifelsfrei den gesetzlichen Anforderungen des § 15 SGB
II entspreche. Wichtige Gründe, welche dem Abschluss dieser
Eingliederungsvereinbarung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich und
auch nicht vorgetragen. Der Gegenentwurf einer Eingliederungsvereinbarung
seitens der Antragstellerin lasse sich mit den Anforderungen, welche das SGB II
hinsichtlich der eigenen Bemühungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit an
erwerbsfähige Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
stelle, nicht in Einklang bringen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der
Antragsgegner diesen Gegenentwurf als Ablehnung seines Angebots auf Abschluss
einer Eingliederungsvereinbarung gewertet und hieraus die Rechtsfolgen des § 15
Abs. 1 S. 5 SGB II sowie des § 31 SGB II abgeleitet habe.
Gegen diesen ihr am 24. April 2006 zugestellten Beschluss wendet sich die
Antragstellerin mit ihrer am 23. Mai 2006 eingegangenen Beschwerde, der das SG
nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 24. Mai 2006). Entgegen der Auffassung des
SG, so führt die Antragstellerin aus, seien die Bescheide des Antragsgegners vom
30. März 2006 rechtswidrig. Mit der Eingliederungsvereinbarung vom 7. März 2006
hätten ihr 14-tägliche Vorsprachen bei dem Antragsgegner sowie Nachweise über 12
Bewerbungen innerhalb von vier Wochen auferlegt werden sollen. Im Gegenzug habe
sich der Antragsgegner dazu verpflichten sollen, Arbeitslosengeld II sowie
Bewerbungskosten zu gewähren. Bei dem "Gegenentwurf einer ausgewogenen
Eingliederungsvereinbarung" sei es ihr darum gegangen, dass der Antragsgegner
sich bemühe, sie in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln und ferner sei es ihr
darum gegangen, die Häufigkeit der persönlichen Vorsprache und die Anzahl der
Bewerbungen auf ein vertretbares und angemessenes Maß zu reduzieren. Daraufhin
habe der Antragsgegner die angefochtenen Bescheide vom 30. März 2006 erlassen.
Er habe die laufenden Verhandlungen über den Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung einseitig und voreilig abgebrochen und die
angefochtene Sanktion gegen die Antragstellerin verfügt und zugleich einseitig
eine ausgewogene Eingliederungsvereinbarung angeordnet. Dabei falle auf, dass
den Bedenken der Antragstellerin insoweit Rechnung getragen worden sei, als die
Häufigkeit der persönlichen Vorsprache von ursprünglich "14-tägige Vorsprache"
auf "4-wöchige Vorsprache" reduziert worden sei. Dagegen sei die geforderte
Anzahl der 12 Bewerbungen im Zeitraum von vier Wochen gleich geblieben. Die
Unverhältnismäßigkeit des ersten Entwurfs einer Eingliederungsvereinbarung vom
7. März 2006 ergebe sich auch daraus, dass der Antragsgegner verlange, dass die
Antragstellerin alle vier Wochen nicht weniger als 12 Bewerbungen erstelle, was
156 Bewerbungen pro Jahr ergebe. Auf der anderen Seite seien allerdings
Bewerbungskosten in Höhe von 5 EUR pro Bewerbung gemäß § 46 Abs. 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nur bis zu einem Höchstbetrag von 260 EUR pro
Jahr erstattungsfähig. Dies bedeute, dass die Antragstellerin verpflichtet sein
solle, jährlich 156 Bewerbungen zu erstellen, im Gegenzug aber nur 52
Bewerbungen á 5 EUR erstattet bekomme und die Kosten für die restlichen 104
Bewerbungen á 5 EUR (= 520 EUR) selber tragen müsse; dies sei unzumutbar.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des
Sozialgerichts Darmstadt vom 21. April 2006 die aufschiebende Wirkung der
Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 30. März 2006
anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er führt aus, dass die Antragstellerin bis zur Festlegung der
Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt vom 30. März 2006 keine bzw.
nicht ausreichende Bewerbungsbemühungen nachgewiesen habe. Er sei daher
berechtigt und gehalten gewesen, die Anzahl der Bewerbungen und die persönlichen
Vorsprachen festzulegen. Die Antragstellerin sei aufgrund ihrer vorgelegten
Unterlagen, wie Zeugnisse und Lebenslauf, qualifiziert und ohne
Vermittlungshemmnisse direkt in den ersten Arbeitsmarkt vermittelbar. Die Anzahl
der Bewerbungen von drei Exemplaren pro Woche sei möglich und zumutbar. Auf der
Grundlage des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 bis 47 SGB III habe er die
Erstattung der Bewerbungskosten festgelegt. Erstattet werden könnten 2 EUR bis 5
EUR für eine Bewerbung, maximal 260 EUR im Kalenderjahr. Hierbei sei zu
berücksichtigen, dass hier der Umfang der Bewerbungsmappen maßgebend sei.
Bereits vorhandene Bewerbungsmappen könnten für weitere Bewerbungen wieder
verwendet werden. Im Falle der Antragstellerin sei festzustellen, dass diese
nicht verpflichtet sei, jede Bewerbung schriftlich mit Bewerbungsmappen
vorzunehmen. Es sei durchaus möglich, Bewerbungen per E-Mail zu versenden,
besonders in der Berufsbranche als Journalistin sei diese Bewerbungsform
zwischenzeitlich Standard. Der Kostenaufwand sei daher wesentlich günstiger. Die
Antragstellerin sei aufgrund ihrer abgeschlossenen Hochschulausbildung im
Bereich Medien- und Theatergestaltung und ihrer Arbeit als Redakteurin durchaus
in der Lage, sich online zu bewerben. Die Übernahme der Kosten in angemessenem
Rahmen sei in der Eingliederungsvereinbarung vom 30. März 2006 vorgenommen
worden. Am 8. Mai 2006 habe die Antragstellerin einen Antrag auf
Kostenerstattung der vorgelegten Bewerbungen gestellt, diesem Antrag sei
stattgegeben und am 22. Mai 2006 der Betrag von 70 EUR angewiesen worden.
Festzustellen sei auch, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben sei; der
Antragstellerin sei zuzumuten, die Frage der Absenkung des Regelsatzes im
Hauptsacheverfahren zu klären.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Akte des Antragsgegners und der
Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf
Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine
aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise
anordnen. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Anfechtungsklage in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen
Fällen. Gemäß § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen
Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Dies ist vorliegend bei den von der
Antragstellerin angegriffenen Bescheiden vom 30. März 2006 der Fall, weil sie
unmittelbar auf die der Antragstellerin von dem Antragsgegner bewilligten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einwirken.
Bei der im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG gebotenen Interessenabwägung überwiegt
das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
ihres Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen
Vollziehung der Bescheide. Nach summarischer Prüfung der Rechtslage ergeben sich
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 30. März 2006.
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in der vorliegend bis zum 31. Juli 2006
anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 2954) ist
die für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebende
Regelleistung um 30% abzusenken, wenn er sich trotz einer Belehrung über die
Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 SGB II sollen, wenn eine
Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande kommt, die Bestimmungen der
Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II durch Verwaltungsakt
erfolgen. Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel, ob eine ernstliche endgültige
Verweigerung der Antragstellerin angenommen werden kann. Vorliegend spricht mehr
dagegen als dafür. Deshalb kann auch noch nicht davon ausgegangen werden, dass
die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt des
Antragsgegners zu erfolgen haben.
Zunächst ist festzustellen, dass eine ausdrückliche Weigerung der
Antragstellerin nicht erfolgt ist. Weder am 7. März 2006 noch danach hat sie
eine entsprechende Erklärung abgegeben.
Auch aus dem Verhalten der Antragstellerin und den weiteren Umständen des Falles
kann nicht geschlossen werden, sie habe etwa konkludent den Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung verweigert. Entgegen der Auffassung des
Antragsgegners kann eine endgültige Weigerung seitens der Antragstellerin nicht
daraus abgeleitet werden, dass diese dem Antragsgegner am 28. März 2006 einen
eigenen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung unterbreitete. Nachdem der
Antragstellerin anlässlich ihrer Vorsprache am 7. März 2006 die von ihr erbetene
Bedenkzeit eingeräumt worden war, musste der Antragsgegner auch damit rechnen,
mit einer Gegenvorstellung oder einem Gegenvorschlag konfrontiert zu werden.
Auch die Antragstellerin durfte, nachdem ihr die Bedenkzeit gewährt worden war,
davon ausgehen, eigene Vorstellungen zu der Eingliederungsvereinbarung des
Antragsgegners unterbreiten zu können. Daran ändert dessen Schreiben vom 21.
März 2006 nichts. Darin hat er zwar unter Fristsetzung an die Rücksendung der
unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung erinnert, gleichzeitig jedoch darauf
hingewiesen, dass die Regelleistungen gekürzt werden könnten, wenn die
Antragstellerin ohne Angabe von Gründen die Eingliederungsvereinbarung nicht
unterzeichne. Mit ihrem Schreiben vom 27. März 2006 hat jedoch die
Antragstellerin Gründe angegeben, weshalb sie die von dem Antragsgegner
formulierte Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichnete und dafür einen
eigenen Entwurf vorlegte. Dass die darin enthaltenen Vorstellungen nicht
gänzlich fragwürdig waren, beweist der Umstand, dass der Antragsgegner sie
später teilweise berücksichtigt und die der Antragstellerin auferlegten
Pflichten, was die Häufigkeit der Vorsprachen anbelangt, auch reduziert hat.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Antragstellerin ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114
der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr
Verfahrensbevollmächtigter nach § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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