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Eingruppierung
(tarifliche) – Berücksichtigung der Zeit als Arzt im Praktikum
Arbeitsgericht
Magdeburg
Az: 6 Ca
944/07
Urteil vom
09.08.2007
In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg auf die
mündliche Verhandlung vom 9. August 2007 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab 01.07.2006 nach der Vergütungsgruppe
Ä 1 Stufe 5 des TV-Ärzte zu vergüten ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat das beklagte Land zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.859,93 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht geltend, bei seiner tariflichen Eingruppierung sei die Zeit als
Arzt im Praktikum als Berufserfahrung zu berücksichtigen.
Der Kläger war nach dem Bestehen der ärztlichen Prüfung in der Zeit vom
01.12.2001 bis 31.05.2003 am Klinikum der Medizinischen Fakultät der
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg als Arzt im Praktikum (AiP) tätig. Er
war zu einem überwiegenden Teil der von ihm regelmäßig zu erbringenden
Arbeitszeit mit der Erledigung ärztlicher Aufgaben in der Krankenversorgung
betraut und nahm in der von ihm erbrachten praktischen Tätigkeit die gleichen
Aufgaben wie die approbierten Ärzte wahr, wobei er wie diese oberärztlicher
Anleitung und Aufsicht unterstand. Im Laufe der Zeit wurde der Kläger auch
selbständig als Stationsarzt in der unmittelbaren Patientenversorgung
eingesetzt. Des Weiteren erbrachte er Bereitschaftsdienste und Schichtdienste,
in denen ihm lediglich ein ober- bzw. fachärztlicher Hintergrunddienst zur Seite
stand, der in Problem- und Zweifelsfällen herangezogen werden konnte. Nach
Erteilung der Vollapprobation wurde der Kläger seit 01.06.2003 als Assistenzarzt
an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg beschäftigt. Am 26.09.2005 wurde
er Mitglied des Marburger Bundes. Dieser schloss mit der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder, der das beklagte Land angehört, unter dem 30.10.2006 einen
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte). Bei der
Eingruppierung des Klägers nach diesem Tarifvertrag erkannte das beklagte Land
lediglich die Berufsjahre ab 01.06.2003 an. Hiergegen wandte sich der Kläger und
machte die Berücksichtigung seiner Tätigkeit in der Patientenversorgung während
der AiP-Zeit geltend. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 16.02.2007
ab, da einschlägige Berufserfahrung nur Zeiten nach der Approbation als Arzt
sein könnten und es sich bei der AiP-Zeit nicht um Zeiten vollwertiger
Berufserfahrung, sondern um Ausbildungszeiten handele. Im Kammertermin schlossen
die Parteien einen Teilvergleich, mit dem sie den Vergütungsbetrag auf 3.859,93
€ brutto festlegten, der dem Kläger zusätzlich zustünde, sofern seine AiP-Zeit
bei der Eingruppierung anzurechnen wäre.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Kläger ab 01.07.2006 nach der Vergütungsgruppe Ä1 Stufe
5 des TV-Ärzte zu vergüten ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die
mündliche Verhandlung vom 09.08.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Es ist festzustellen, dass der Kläger ab 01.07.2006 nach der Vergütungsgruppe Ä1
Stufe 5 des TV-Ärzte zu vergüten ist.
Dieser Tarifvertrag ist im Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Nach §§ 4
I, 3 I TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt von
Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits
Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen (§ 4 I
TVG); tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (§ 3 I TVG).
So liegt der Fall hier. Der Kläger ist seit 26.09.2005 Mitglied des Marburger
Bundes, das beklagte Land gehört der Tarifgemeinschaft deutscher Länder an.
Nach § 15 I TV-Ärzte bestimmt sich die Höhe des Entgeltes nach der
Entgeltgruppe, in der der Arzt eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden
Stufe. In die Entgeltgruppe Ä 1 ist ein Arzt mit entsprechender Tätigkeit
eingruppiert (§ 12 TV-Ärzte). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, denn er
ist als Assistenzarzt an der Otto-von-GuerickeUniversität Magdeburg tätig. Nach
§ 16 I 1 TV-Ärzte umfasst die Entgeltgruppe Ä1 fünf Stufen. Die Ärzte erreichen
die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die in den
Tabellen angegeben sind (§ 16 I 2 TV-Ärzte), und zwar die Stufe 5 ab dem 5.
Jahr. Der Kläger befindet sich ab Juni 2007 im 5. Jahr seiner Tätigkeit als
Assistenzarzt, er erreicht die Stufe 5 daher nur, wenn die vor dem 01.06.2003
liegende Zeit als Arzt im Praktikum auf die Zeit ärztlicher Tätigkeit
anzurechnen ist. Hierfür enthält § 16 II TV-Ärzte folgende Regelung: "Für die
Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der
Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche
Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit
können berücksichtigt werden."
Eine Anrechnung der AiP-Zeit des Klägers nach § 16 II 1 TV-Ärzte kommt nicht in
Betracht. Dies ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung. Dabei sind als
"einschlägige Berufserfahrung", wie der enge Zusammenhang der Satzteile zeigt,
lediglich Zeiten "ärztlicher Tätigkeit" gemeint. Darunter wiederum sind
Tätigkeiten eines Arztes zu verstehen. Der Begriff des Arztes wird durch
gesetzliche Regelungen wie die Bundesärzteordnung (BÄrzteO) und die
Approbationsordnung vorgegeben. Wenn Tarifvertragsparteien die
Arbeitsbedingungen dieses Personenkreises regeln, ist davon auszugehen, dass sie
den Begriff des Arztes im gesetzlichen Bedeutungszusammenhang verwenden. Dies
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NZA-RR
2004, 444; BAG, ZTR 1997, 125; BAG, DB 1995, 634). Wenn die
Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte einen anderen Begriff des Arztes ihrem
Tarifvertrag hätten zugrunde legen wollen, hätten sie dies in dem Vertragstext
hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Dies gilt umso mehr, als
unterschiedliche Auffassungen der Tarifparteien, ob der Arzt im Praktikum vom
Begriff des Arztes im Tarifsinne umfasst wird, bereits im Laufe der
Tarifverhandlungen deutlich geworden sind, wie das Schreiben der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 21.08.2006 (BI. 223ff. d. A.) zeigt. Wenn
dann gleichwohl in dem Tarifvertrag keine abweichende Bestimmung des
Arztbegriffes erfolgt, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien
ihren Vereinbarungen letztlich doch den gesetzlichen Begriff des Arztes zugrunde
gelegt haben. Danach darf die Berufsbezeichnung "Arzt" nur führen, wer als Arzt
nach inländischem Recht approbiert oder nach § 2 II, III oder IV BÄrzteO zur
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes befugt ist (§ 2a BÄrzteO). Die
Ärzte im Praktikum haben dagegen gemäß § 10 IV BÄrzteO a.F. (BGBl I 1987, S.
1221) lediglich eine auf eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum beschränkte
Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes erhalten; ihre Tätigkeit ist nach
§ 3 I 1 Nr. 5 BÄrzteO a.F (BGBI I 1987, S. 1219) Teil der für die
Vollapprobation erforderlichen Ausbildung gewesen.
Die AiP-Zeit des Klägers ist jedoch nach § 16 II 2 TV-Ärzte als Berufserfahrung
aus nichtärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Da die Tätigkeit als Arzt im
Praktikum, wie ausgeführt worden ist, keine ärztliche Tätigkeit im Tarifsinne
darstellt, handelt es sich bei ihr im Tarifsinne um nichtärztliche Tätigkeit.
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes hat der Kläger als Arzt im Praktikum
"Berufserfahrung" im Sinne von § 16 II 2 TV-Ärzte gesammelt. Dies ergibt die
Auslegung der Tarifbestimmung. Mit der Regelung in § 16 II 2 TV-Ärzte haben die
Tarifparteien dem Arbeitgeber die Möglichkeit einräumen wollen,
Berufserfahrungen aus vorangegangener Tätigkeit in einem arztverwandten Beruf
(z.B. als Apotheker) anzurechnen. Hatten die Tarifparteien mithin bei der
Vorschrift des § 16 II 2 TV-Ärzte vornehmlich andere Berufe als den des Arztes
im Blick, kann die Berufserfahrung im Sinne dieser Tarifnorm nicht auf die
Begrifflichkeiten der Bundesärzteordnung beschränkt verstanden werden. Vielmehr
ist Berufserfahrung allgemein als Sammeln beruflicher Erfahrungen nach dem
Bestehen der Abschlussprüfung in dem betreffenden Beruf zu verstehen. Diese
Voraussetzungen sind bei der Tätigkeit als Arzt im Praktikum erfüllt. Vor deren
Beginn hat der Kläger die ärztliche Prüfung erfolgreich abgelegt. Nach dem
Praktikum hat eine weitere Überprüfung seiner Qualifikation nicht mehr
stattgefunden; die Erteilung der Vollapprobation ist von einer Überprüfung eines
etwaigen Ausbildungserfolges in der AiP-Zeit unabhängig gewesen (vgl.
§§ 35 I Nr. 8, 34d Approbationsordnung i.d.F. v. 14.07.1987,
BGBI I, S. 1604). Der Kläger hat als Arzt im Praktikum
berufliche Erfahrungen gesammelt. Denn er ist mit Aufgaben in der
Krankenversorgung betraut worden und hat weitgehend die gleichen Aufgaben wie
die approbierten Ärzte wahrgenommen. Entsprechend der Zielsetzung des Praktikums
ist ihm Gelegenheit gegeben worden, "ärztliche Tätigkeit auszuüben und
allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln" (vgl. § 34b S. 3
Approbationsordnung a. F., BGBI I 1987, S. 1604). Hieraus wird deutlich, dass es
sich bei der Tätigkeit als Arzt im Praktikum der Sache nach um Berufserfahrung
gehandelt hat. Bei im Wesentlichen unveränderten Tätigkeiten und Aufgaben der
Ärzte nach dem Bestehen der ärztlichen Prüfung ist ein Teil ihres Berufslebens
nach § 3 I 1 Nr. 5 a.F. BÄrtzeO (BGBI I 1987, S. 1219) per definitionem zu einem
Teil der Ausbildung gemacht worden. Dass es sich dabei nicht um einen
unverzichtbaren Teil der Ausbildung gehandelt hat, zeigt der ersatzlose Wegfall
des Praktikums im Jahre 2004 (vgl. § 3 I 1 Nr. 5 n.F.).
Liegen mithin die Voraussetzungen für eine mögliche Berücksichtigung der
Berufserfahrung des Klägers als Arzt im Praktikum vor, hat das beklagte Land als
Arbeitgeber - wie sich aus dem Wort "kann" ergibt - in entsprechender Anwendung
von § 315 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob es eine solche
Anrechnung vornehmen will oder nicht. Billiges Ermessen ist gewahrt, wenn der
Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Falles und die beiderseitigen
Interessen angemessen berücksichtigt (BAG, NZA 1999, 386). Dabei unterliegt es
der gerichtlichen Kontrolle, ob die Grenzen des Bestimmungsrechts des
Arbeitgebers eingehalten sind. Sind sie nicht gewahrt, wird die Bestimmung gemäß
§ 315 III 2 BGB durch das Gericht getroffen; das unterscheidet die
zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von der verwaltungsgerichtlichen
Ermessenskontrolle (BAG v. 03.12.2002 - 9 AZR 559/01 -, juris, Rn 61;
Soergel-Wolf; BGB, 12. Auflage, § 315, Rn 48, 51). Die dem Kläger mit Schreiben
vom 16.02.2007 mitgeteilte Entscheidung des beklagten Landes, die AiP-Zeit des
Klägers nicht als Berufserfahrung anzurechnen, entspricht nicht billigem
Ermessen. Dies ergibt die Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist das
Interesse des Klägers in Betracht zu ziehen, dass seine in der AiP-Zeit
gesammelten Erfahrungen mit ärztlichen Aufgaben in der Krankenversorgung für die
von ihm erbrachte Berufserfahrung bei der Eingruppierung als Assistenzarzt nicht
unberücksichtigt bleiben. Diesem Interesse kommt ein erhebliches Gewicht zu.
Denn die Berufserfahrung des Klägers als Arzt im Praktikum kommt der Tätigkeit
eines approbierten Assistenzarztes näher als jede andere nach § 16 II 2 TV-Ärzte
berücksichtigungsfähige Berufserfahrung in einem arztverwandten Beruf.
Demgegenüber sind sachliche Gründe, die gegen eine Berücksichtigung der AiP-Zeit
des Klägers sprechen, nicht ersichtlich. Weder im Hinblick auf die vom Kläger im
Praktikum wahrgenommenen Tätigkeiten noch hinsichtlich etwaiger besonderer
Anforderungen an die für seine derzeitige Aufgabe erforderliche Berufserfahrung
sind vom beklagten Land Umstände vorgetragen worden oder sonst erkennbar, die
den Nutzen der vom Kläger im Praktikum gesammelten Erfahrungen für seine
Tätigkeit als Assistenzarzt in Zweifel ziehen könnten. Dies gilt umso mehr, als
das beklagte Land Assistenzärzte auch ohne vorherige, nach dem Bestehen ihrer
ärztlichen Prüfung erworbene Berufserfahrung einstellt. Nach alledem entspricht
nur eine Berücksichtigung der AiP-Zeit des Klägers im Rahmen des § 16 II 2
TV-Ärzte billigem Ermessen, so dass das Gericht eine entsprechende Bestimmung
selbst getroffen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 II ArbGG, 91 I ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 61 I, 46 II ArbGG, 3 ZPO. Dieser
ist mit dem Vergütungsbetrag zu veranschlagen, der dem Kläger im Falle des
Obsiegens mit seiner Klage zusätzlich zustünde und von den Parteien in dem
Teilvergleich vom 09.08.2007 auf 3.859,93 € festgelegt worden ist.
Gründe, die Berufung - soweit sie nicht ohnehin nach § 64 II b) ArbGG eröffnet
ist - zuzulassen, bestehen nicht.
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