Einmalzahlungen und Entlohnungsgrundsätze
Bundesarbeitsgericht
Az: 1 AZR
65/07
Urteil vom
15.04.2008
In Sachen hat der Erste Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2008
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin vom 19. Oktober 2006 - 5 Sa 1031/06 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
2. Mai 2006 - 96 Ca 26655/05 -teilweise abgeändert:
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 5.668,31 Euro brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.706,33 Euro
brutto seit dem 15. November 2004, aus 255,65 Euro brutto seit dem 15. Juli 2005
und aus 2.706,33 Euro brutto seit dem 15. November 2005 zu zahlen.
3. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 10/17 das beklagte Land, zu 7/17 die
Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Einmalzahlungen für die Jahre 2004 und 2005.
Die Klägerin ist Lehrerin. Am 15. August 2002 schloss sie mit dem beklagten Land
einen bis zum 31. Juli 2004 befristeten Arbeitsvertrag. Danach wurde sie mit 24
von 27,5 wöchentlichen Pflicht-Unterrichtsstunden als angestellte Lehrkraft
beschäftigt. Nach § 5 des Vertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis "nach
dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O) und den diesen ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung". Nach § 6
des Vertrags galten für die Vergütung die Richtlinien des beklagten Landes "über
die Vergütung der unter den BAT ... fallenden Lehrkräfte". Die Klägerin erhielt
eine Vergütung nach VergGr. IVa BAT/BAT-O.
Bei Vertragsschluss im August 2002 waren beide Parteien tarifgebunden. Das
beklagte Land trat mit Wirkung zum 8. Januar 2003 aus der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder aus. Am 31. Januar 2003 wurde der 78. Tarifvertrag zur Änderung
des BAT geschlossen. Die Tarifverträge über eine Zuwendung für Angestellte und
ein Urlaubsgeld für Angestellte wurden von der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder zum 30. Juni 2003 bzw. 31. Juli 2003 gekündigt. Am 31. Juli 2003 schloss
das beklagte Land mit der Gewerkschaft ver.di einen "Tarifvertrag zur Anwendung
von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes". Vom ihm werden Lehrkräfte nicht
erfasst. Seit dem 1. August 2003 wendet das beklagte Land bei Lehrkräften, die
neu eingestellt werden, die Tarifverträge über eine Zuwendung und ein
Urlaubsgeld für Angestellte nicht mehr an.
Am 12. August 2004 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dessen
Regelungen die Klägerin nunmehr als vollbeschäftigte Lehrkraft und auf
unbestimmte Zeit tätig ist. Gem. § 4 des Vertrags bestimmt sich das
Arbeitsverhältnis "nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen
ergänzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL) bis zum 8. Januar 2003 geltenden Fassung sowie den
Regelungen, die bis zum 8. Januar 2003 für [das beklagte Land] gegolten haben
und zwar auch solchen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Nachwirkung
(§ 4 Abs. 5 TVG) befanden. Dazu gehören insbesondere die ... bis dahin
vereinbarten Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen der Angestellten.
Abweichend von Unterabs. 1 findet der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für
Angestellte vom 16. März 1977 und der Tarifvertrag über eine Zuwendung für
Angestellte vom 12. Oktober 1973 auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung".
Nach § 5 des Vertrags gelten weiterhin die sog. Lehrer-Richtlinien des beklagten
Landes. Wie zuvor erhält die Klägerin eine Vergütung nach VergGr. IVa BAT.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei verpflichtet,
ihr weiterhin die Jahreszuwendung und das Urlaubsgeld in tariflicher Höhe zu
zahlen. Dies folge daraus, dass sie im Jahr 2004 nicht neu eingestellt, sondern
ihr bestehender Arbeitsvertrag nur "entfristet" worden sei. Die Tarifverträge
über eine Zuwendung und Urlaubsgeld wirkten deshalb in ihrem Arbeitsverhältnis
nach. Das beklagte Land sei zudem aus Gründen der Gleichbehandlung zur Leistung
von Jahreszuwendung und Urlaubsgeld auch an Lehrkräfte verpflichtet. Der
Zahlungsanspruch ergebe sich ferner aus einem Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte
des Personalrats nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin. Die Entscheidung des
beklagten Landes, den Lehrkräften Jahreszuwendung und Urlaubsgeld ab dem 1.
August 2003 nicht mehr zu gewähren, stelle eine Änderung von
Entlohnungsgrundsätzen dar, die der Zustimmung des Personalrats bedurft habe.
Aus deren Fehlen folge die Verpflichtung zur Weitergewährung der Leistungen. Die
Klägerin hat die Höhe der sich für sie ergebenden jährlichen Zuwendungen der
Jahre 2004 und 2005 unwidersprochen mit je 2.706,33 Euro angegeben.
Die Klägerin hat beantragt,
1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 5.668,31 Euro brutto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.706,33 Euro brutto
seit dem 15. November 2004, aus 255,65 Euro brutto seit dem 15. Juli 2005 und
aus 2.706,33 Euro brutto seit dem 15. November 2005 zu zahlen;
2. festzustellen, dass auf ihr Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über
Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 und der Tarifvertrag über eine
Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der am 7. Januar 2003
geltenden Fassung Anwendung finden.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht
vertreten, die Parteien hätten ihr Arbeitsverhältnis mit dem Vertrag vom 12.
August 2004 neu begründet. Es sei weder vertraglich noch tariflich oder nach
Gleichbehandlungsgrundsätzen gehalten, der Klägerin die Jahreszuwendung und das
Urlaubsgeld zu zahlen. Das beklagte Land hat ferner gemeint, durch den
Ausschluss von Jahreszuwendung und Urlaubsgeld in den Arbeitsverträgen mit neu
eingestellten Lehrkräften hätten sich die bisherigen Entlohnungsgrundsätze nicht
geändert. Es habe lediglich bestimmte Leistungen nach Wegfall seiner
Tarifbindung nicht mehr gewährt. Dies sei auch deshalb mitbestimmungsfrei
möglich, weil es seine Absicht, die Personalkosten zu senken, angesichts seiner
Bindung an die Lehrer-Richtlinien anders nicht umsetzen könne.
Die Vorinstanzen habe die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den
Zahlungsantrag zu Unrecht abgewiesen. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 611
BGB iVm. den in ihrer Dienststelle geltenden Entlohnungsgrundsätzen. Der
Feststellungsantrag ist unbegründet.
I. Die Revision ist zulässig. Dies gilt auch bezüglich des
Feststellungsbegehrens. Zwar handelt es sich bei diesem um einen vom
Zahlungsbegehren unabhängigen, selbständigen Streitgegenstand, mit dessen
Behandlung sich die Revisionsbegründung nicht auseinandersetzt. Dazu war sie
jedoch gem. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO auch nicht gehalten.
Das prozessuale Gebot einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem
Berufungsurteil reicht nicht weiter als von dessen Gründen vorgegeben. Vom
Rechtsmittelführer kann nicht mehr an Begründung verlangt werden als vom Gericht
seinerseits aufgewendet (BAG 14. Dezember 2004 - 1 AZR 504/03 - BAGE 113, 121,
zu I 2 der Gründe mwN). Danach musste sich die Klägerin mit der Abweisung ihres
Feststellungsbegehrens nicht gesondert auseinandersetzen. Das
Landesarbeitsgericht gibt für die Abweisung des Feststellungsantrags keine
eigenständige Begründung. Es unterscheidet zwischen den beiden Klagebegehren
nicht.
II. Die Revision ist hinsichtlich des Zahlungsbegehrens begründet. Der Anspruch
der Klägerin beruht nicht auf der normativen Geltung einschlägiger tariflicher
Vorschriften oder deren Nachwirkung. Er folgt auch nicht aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom
12. August 2004 iVm. den in der Dienststelle geltenden Entlohnungsgrundsätzen.
1. Der Zahlungsanspruch folgt nicht aus den Tarifverträgen über eine Zuwendung
für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der Fassung vom 30. Juni 2000 und ein
Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 idF vom 26. Mai 1992.
a) Zwar waren die Parteien ursprünglich gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG normativ
an diese Tarifverträge gebunden. Auch blieb die Tarifbindung des beklagten
Landes wegen § 3 Abs. 3 TVG trotz seines zum 8. Januar 2003 erfolgten Austritts
aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über diesen Zeitpunkt hinaus
bestehen. Die Tarifgemeinschaft hat jedoch beide Tarifwerke, das eine zum 30.
Juni 2003, das andere zum 31. Juli 2003 gekündigt. Damit ist die zwingende
Wirkung der Tarifverträge iSv. § 4 Abs. 1 TVG für die Parteien entfallen. Sie
wurde auch nicht dadurch wieder hergestellt, dass das beklagte Land am 31. Juli
2003 einen Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen
Dienstes geschlossen hat. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für angestellte
Lehrkräfte.
b) Die Tarifverträge über eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld wirken im
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nach. Dafür kommt es nicht darauf an, ob
die Parteien mit dem Vertrag vom 12. August 2004 ein eigenständiges, neues
Arbeitsverhältnis begründet oder das bereits bestehende nur "entfristet" haben.
Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten zwar nach dem Ablauf eines Tarifvertrags dessen
Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Im
ersten Fall ist aber die Nachwirkung der Tarifverträge schon dadurch beendet
worden, dass der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2002 auf Grund seiner Befristung
zum 31. Juli 2004 geendet hat und sich die Nachwirkung auf ein im
Nachwirkungszeitraum neu begründetes Arbeitsverhältnis nicht erstreckt (BAG 2.
März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, zu I 2 der Gründe mwN). Im zweiten
Fall haben die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 12. August 2004 eine "andere
Abmachung" iSv. § 4 Abs. 5 TVG gerade getroffen und auf diese Weise eine
Nachwirkung einvernehmlich beendet.
2. Der Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz.
a) Das Gebot der Gleichbehandlung greift ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen
nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten
Regelung gewährt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt zur Anwendung, wenn der
Arbeitgeber bei der Leistungsgewährung eine Gruppe von Arbeitnehmern begünstigt
und einzelne Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage ungerechtfertigt von der
Leistung ausschließt oder zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung
sachfremd differenziert. Unzulässig ist deshalb nicht nur die willkürliche
Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine
sachfremde Gruppenbildung. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die
unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (BAG 14. Juni 2006
- 5 AZR 584/05 - Rn. 16, BAGE 118, 268 mwN).
b) Danach vermag sich die Klägerin für ihre Zahlungsforderung nicht auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen. Bezüglich Jahreszuwendung und Urlaubsgeld
unterscheidet das beklagte Land zwar ab dem 1. August 2003 zwischen angestellten
Lehrkräften und sonstigen Angestellten. Diesen gewährt es die Leistungen, den
Lehrkräften nicht. Bei der Leistungsgewährung an die übrigen Angestellten folgt
das beklagte Land jedoch nicht einer von ihm selbst gesetzten Regel, von der es
die Gruppe der angestellten Lehrkräfte kraft eigener Entscheidung sachwidrig
ausnähme. Vielmehr hält es sich an die Bestimmungen des Anwendungstarifvertrags.
Dieser gilt für die angestellten Lehrkräfte unstreitig nicht. Im bloßen
Normenvollzug und dessen Begrenzung auf die Normunterworfenen liegt keine
willkürliche Ungleichbehandlung im Sinne des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - BAGE 114, 286,
zu II 1 der Gründe mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Norm
objektiv wirksam ist. Auch wenn der Arbeitgeber sich nach einer nur vermeintlich
wirksamen (Tarif-)Norm richtet, haben Arbeitnehmer, denen nach dieser Regelung
keine Leistungen zustehen, nicht schon deshalb einen Anspruch, weil die
Leistungen den anderen Arbeitnehmern (zu Unrecht) zugeflossen sind (BAG 26.
April 2005 - 1 AZR 76/04 - aaO). Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob die
Parteien des Anwendungstarifvertrags die angestellten Lehrkräfte vom
persönlichen Geltungsbereich der tariflichen Bestimmungen auch mit Blick auf
Art. 3 Abs. 1 GG haben ausnehmen dürfen (zur Bindung der Tarifvertragsparteien
an Art. 3 GG vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, zu B II der
Gründe).
c) Auch wenn man mit Blick auf den Umstand, dass das beklagte Land Partei des
Anwendungstarifvertrags ist, das Vorliegen bloßen Normenvollzugs in Frage
stellen und in den tariflichen Bestimmungen deshalb autonomen Regelungen des
Landes selbst sehen wollte, liegt ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz oder Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Die
Ungleichbehandlung der angestellten Lehrkräfte ist sachlich gerechtfertigt. Die
Nichtgewährung von Jahreszuwendung und Urlaubsgeld an die Lehrkräfte beruht nach
dem unbestrittenen Vorbringen des beklagten Landes ua. darauf, dass die
Lehrkräfte bestimmte andere Einkommenseinbußen, die für die sonstigen
Angestellten mit dem Anwendungstarifvertrag verbunden sind, nicht hinnehmen
müssen. Für die Annahme einer im Ergebnis gleichwohl willkürlichen
Schlechterstellung hat die Klägerin keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen.
3. Der Zahlungsanspruch folgt aus § 611 BGB mit den in der Dienststelle
geltenden Entlohnungsgrundsätzen. Diesen Grundsätzen zufolge ist den
Beschäftigten der Betrag ihrer regelmäßigen Monatsvergütung jährlich insgesamt
dreizehn Mal und ist ihnen zudem ein weiterer Einmalbetrag in bestimmter Höhe zu
zahlen. Diese bis zum 31. Juli 2003 tariflich zwingend vorgegebenen Grundsätze
konnte das beklagte Land nur unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts der
Personalvertretung nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin ändern. Mit Wirkung vom
1. August 2003 hat es neue Entlohnungsgrundsätze ohne Zustimmung der
Personalvertretung eingeführt. Dies ist nicht nur rechtswidrig im Verhältnis zum
zuständigen Personalrat. Auf die Fortgeltung der bisherigen
Entlohnungsgrundsätze kann sich auch die Klägerin berufen. Die von den Parteien
vertraglich getroffenen Vergütungsabreden sind vom beklagten Land nach Maßgabe
dieser Grundsätze praktisch umzusetzen.
a) Das beklagte Land hat das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach §
85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin verletzt.
aa) Nach dieser Vorschrift bestimmt die Personalvertretung mit "über Fragen der
Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von
Entlohnungsgrundsätzen ... und deren Änderung", soweit nicht eine Regelung durch
"Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag" schon besteht. Zweck des
Mitbestimmungsrechts ist - wie nach Maßgabe von § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG und §
87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - die angemessene und durchsichtige Gestaltung des
Lohngefüges und die Wahrung der Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der
Dienststelle. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist nicht die konkrete,
absolute Höhe des Arbeitsentgelts. Gegenstand sind die Strukturformen des
Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen, dh. die
abstrakt-generellen Grundsätze der Entgeltfindung (BVerwG 9. Dezember 1998 - VI
P 6/97 - BVerwGE 108, 135, zu II 2.4.2 der Gründe mwN; BAG 2. März 2004 - 1 AZR
271/03 - BAGE 109, 369, zu IV 1 a der Gründe mwN). Mitbestimmungspflichtig ist
auch die Änderung bestehender Grundsätze durch den Arbeitgeber (für § 87 Abs. 1
Nr. 10 BetrVG BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - aaO mwN; für § 85 Abs. 1 Nr. 10
PersVG Berlin OVG BerlinBrandenburg 22. Februar 2007 - 60 PV 20.05 -, zu II der
Gründe).
bb) Das beklagte Land hat die in der Dienststelle geltenden
Entlohnungsgrundsätze zum 1. August 2003 geändert.
(1) Bis zu diesem Zeitpunkt wandte das beklagte Land auf die Arbeitsverhältnisse
seiner Angestellten, sei es auf Grund Tarifbindung, sei es auf Grund
arbeitsvertraglicher Verweisung sämtliche für den Bereich der Länder geltenden
Tarifverträge an. Die durch diese Tarifverträge in Verbindung mit den
Lehrer-Richtlinien vorgegebene Vergütungsordnung zeichnete sich durch die
monatliche Zahlung einer bestimmten, nach Vergütungsgruppen differenzierten
regelmäßigen Vergütung einschließlich Zulagen aus, die gem. § 1, § 2 Abs. 1, § 4
TV Zuwendung durch eine am 1. Dezember eines Jahres zu zahlende Zuwendung in
Höhe der vollen Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT und ein gem. § 1, § 2 Abs.
1, § 4 TV Urlaubsgeld jeweils mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlendes
Urlaubsgeld von 500,00 DM (255,65 Euro) ergänzt wurde. In der
Beschäftigungsdienststelle der Klägerin galt folglich der Entlohnungsgrundsatz,
dass zusätzlich zu den zwölf regelmäßigen monatlichen Vergütungszahlungen
jeweils am 1. Dezember eine Zuwendung in Höhe der Urlaubsvergütung und jeweils
mit dem Juli-Gehalt ein Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 Euro gezahlt würden. Die
Gesamt-Jahresvergütung sollte in dreizehn (nahezu) gleichen Teilbeträgen und
einem weiteren Teilbetrag von 255,65 Euro ausbezahlt werden.
(2) Diese Vergütungsgrundsätze hat das beklagte Land geändert. Seit dem 1.
August 2003 vergütet es seine angestellten Lehrkräfte in Form von monatlich
stets gleichen Teilbeträgen anstelle von bis dahin zweimal unterschiedlichen.
Dies stellt eine Änderung von Entlohnungsgrundsätzen dar. Das beklagte Land hat
auf diese Weise nicht lediglich, was es mitbestimmungsfrei hätte tun können, die
absolute Höhe der Vergütung für die ab dem 1. August 2003 eingestellten
Lehrkräfte unter Beibehaltung des bisherigen Vergütungsschemas um einen
bestimmten Prozentsatz verringert. Es hat durch die Streichung der
Einmalleistungen einseitig in die bestehende Vergütungsstruktur eingegriffen.
Durch die Streichung einer jährlichen Zuwendung, die für alle Angestellten dem
Betrag ihrer Urlaubsvergütung entsprach, ändert sich zwar nicht der relative
Abstand der jeweiligen Jahres-Gesamtvergütungen zueinander. Es ändert sich aber
der Entlohnungsgrundsatz, dass ein Teil der Gesamtvergütung als zusätzliche
Einmalzahlung erst im Dezember geleistet wird. Durch die Streichung eines für
die unterschiedlichen Gehaltsgruppen gleich hohen Urlaubsgelds ändert sich
darüber hinaus nicht nur der bisherige Grundsatz zur Stückelung der
Jahres-Gesamtvergütung, sondern auch der relative Abstand der Gesamtvergütungen
zueinander (BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 4/05 - Rn. 18, BAGE 117, 130).
cc) Die Änderung der bestehenden Entlohnungsgrundsätze unterlag als kollektive
Maßnahme der Mitbestimmung der zuständigen Personalvertretung. Zwar hatte diese
auf Grund der Tarifbindung des beklagten Landes und der Geltung einschlägiger
Tarifverträge wegen § 85 Abs. 1 Einleitungssatz PersVG Berlin bis zum 31. Juli
2003 über Vergütungsgrundsätze nicht mitzubestimmen. Mit dem Wegfall der Bindung
des Landes an den BAT/BAT-O am 31. Januar 2003, den Tarifvertrag Zuwendung am
30. Juni 2003 und den Tarifvertrag Urlaubsgeld am 31. Juli 2003 bestanden aber
seit dem 1. August 2003 keine das Mitbestimmungsrecht ausschließenden zwingenden
tariflichen Regelungen mehr. An der Einführung der neuen Entlohnungsgrundsätze
wurde die zuständige Personalvertretung nicht beteiligt. Darin liegt ein Verstoß
gegen § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin. Darauf, ob die Personalvertretung ihre
Beteiligung eingefordert hatte, kommt es nicht an. Der Dienststellenleiter muss
in Angelegenheiten des § 85 Abs. 1 PersVG Berlin von sich aus das
Mitbestimmungsverfahren einleiten (vgl. BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE
109, 369, zu IV 1 c der Gründe mwN).
(1) Die bis zum 31. Juli 2003 kraft Tarifbindung anzuwendenden
Entlohnungsgrundsätze stellen auch nach dem Wegfall dieser Bindung die in der
Dienststelle geltenden Grundsätze dar. Zwar wurden sie bislang weder zum
Gegenstand einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat noch wurden sie durch
entsprechende einzelvertragliche Abreden, betriebliche Übung oder einseitige
Praxis des beklagten Landes weiter angewandt. Gleichwohl sind sie in der
Dienststelle weiterhin gültig.
Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben die ursprünglich kraft Tarifbindung
des Arbeitgebers im Betrieb/in der Dienststelle geltenden Grundsätze der
tariflichen Vergütungsordnung auch nach dem Wegfall dieser Bindung das für den
Betrieb/die Dienststelle maßgebliche kollektive Vergütungsschema. Dazu ist es
nicht erforderlich, dass sie zuvor kollektivrechtlich durch Betriebs-/
Dienstvereinbarung oder individualrechtlich durch Gesamtzusage, vertragliche
Einheitsregelung oa. auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden. Sie
bleiben auch ohne eine solche "Novation" weiterhin maßgeblich. Der Wegfall der
Tarifbindung des Arbeitgebers führt nicht dazu, dass mit ihr außer der Bindung
an die absoluten Tariflöhne zugleich die tarifliche Vergütungsordnung als das im
Betrieb/in der Dienststelle geltende kollektive, abstrakte Vergütungsschema
ersatzlos entfiele. Der Wegfall der Tarifbindung hat lediglich zur Folge, dass
dieses Schema und die in ihm zum Ausdruck kommenden Vergütungsgrundsätze nicht
mehr zwingend gelten. Er ändert dagegen nichts daran, dass diese Grundsätze
bislang im Betrieb/in der Dienststelle angewendet wurden und deshalb die dort
geltenden Entlohnungsgrundsätze sind. Dazu muss nicht erst die tarifliche
Vergütungsordnung in eine betriebliche/dienstliche Ordnung rechtlich
transformiert werden (so aber wohl Reichold Anm. AP TVG § 3 Nr. 31; ders. FS
Konzen S. 763, 768). Das tarifliche Vergütungsschema ist schon während der
Tarifbindung des Arbeitgebers die im Betrieb/in der Dienststelle geltende
Vergütungsordnung. Mit dem Wegfall der Tarifbindung wird zwar die Änderung der
im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze nicht nur für die
Tarifvertragsparteien möglich. Bis zu einem wirksamen Änderungsakt sind sie
jedoch betriebsverfassungs- bzw. personalvertretungsrechtlich weiter gültig (zu
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG BAG 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - AP BetrVG 1972 § 99
Eingruppierung Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 3, zu B II 1 c
der Gründe; 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 25, AP BetrVG 1972 § 1
Gemeinsamer Betrieb Nr. 27 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung
Nr. 13).
(2) In dem in die Praxis umgesetzten Entschluss des beklagten Landes, die
bisherigen Grundsätze künftig nicht mehr oder jedenfalls modifiziert anzuwenden,
liegt ihre Änderung iSv. § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin. Dafür bedurfte es der
Zustimmung des zuständigen Personalrats. Andernfalls wären die
Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung beim Wegfall der Bindung an ein
tarifliches Vergütungsschema geringer als bei der Änderung einer vom
Arbeitgeber/Dienststellenleiter einseitig praktizierten Vergütungsordnung. Auch
eine solche Änderung ist mitbestimmungspflichtig, weil es für das
Beteiligungsrecht der Personalvertretung bei Änderungen der Vergütungsordnung
nicht darauf ankommt, auf welcher rechtlichen Grundlage deren Anwendung erfolgte
(st. Rspr. zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, vgl. BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 -
BAGE 109, 369, zu IV 1 c aa der Gründe mwN; vgl. auch Wiese Anm. AP BetrVG 1972
§ 87 Lohngestaltung Nr. 113).
(dd) Die Streichung von Zuwendung und Urlaubsgeld war entgegen der Ansicht des
beklagten Landes nicht wegen Fehlens eines Regelungsspielraums
mitbestimmungsfrei.
(1) Allerdings kann der nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG an eine tarifliche
Vergütungsordnung gebundene Arbeitgeber/Dienststellenleiter mitbestimmungsfrei
sowohl darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er Mittel für
übertarifliche Leistungen zur Verfügung stellt, als auch darüber, ob und in
welchem Umfang er dafür bislang zur Verfügung gestellte Mittel künftig weiterhin
aufbringen will. Er kann von der Personalvertretung nicht gezwungen werden, ein
bestimmtes absolutes Gehaltsniveau beizubehalten. Entscheidet sich der normativ
tarifgebundene Arbeitgeber/Dienststellenleiter dafür, bisher erbrachte
übertarifliche Leistungen gänzlich einzustellen, bedarf er demnach keiner
Zustimmung der Personalvertretung. Zwar können sich dadurch die relativen
Abstände der einzelnen Gesamtvergütungen zueinander und damit die bisherigen
Entlohnungsgrundsätze ändern. Für eine Mitbestimmung der Personalvertretung ist
gleichwohl kein Raum. Die ehemals übertariflichen Leistungen sind vollständig
entfallen und bilden keine Verteilungsmasse mehr, die Verteilung des
verbleibenden Vergütungsvolumens ist tariflich zwingend vorgegeben. Die
tariflichen Vorgaben schließen ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung
nach § 85 Abs. 1 Einleitungssatz PersVG Berlin aus (für das Mitbestimmungsrecht
nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 4/05 - Rn. 20, 21,
BAGE 117, 130; 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134, zu C III 6 der
Gründe).
Für den nicht normativ tarifgebundenen Arbeitgeber gilt dies nicht. Dieser
unterliegt hinsichtlich keines Vergütungsbestandteils einer tariflich zwingenden
Vorgabe. Er gewährt nicht nur Teile der Gesamtvergütung seiner Beschäftigten als
über- oder außertarifliche Leistungen. Er leistet deren gesamte Vergütung, ohne
dazu tariflich verpflichtet und zwingend gebunden zu sein. Will der nicht
tarifgebundene Arbeitgeber/Dienststellenleiter bestimmte Entgeltbestandteile an
neu einzustellende Arbeitnehmer nicht mehr leisten und ändern sich dadurch die
bisherigen Entlohnungsgrundsätze, so ist das Mitbestimmungsrecht der
Personalvertretung nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin folglich nicht deshalb
ausgeschlossen, weil kein Spielraum für andere Regelungen bliebe. Der
Arbeitgeber/Dienststellenleiter ist mangels Bindung an eine tarifliche
Vergütungsordnung rechtlich nicht gehindert, das verbleibende Vergütungsvolumen
mit Zustimmung der Personalvertretung für die neu einzustellenden Mitarbeiter
anders zu verteilen als bisher (zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG BAG 28. Februar
2006 - 1 ABR 4/05 - Rn. 22, BAGE 117, 130 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung
Nr. 127 mit zust. Anm. Engels).
(2) Hier war ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Streichung von
Jahreszuwendung und Urlaubsgeld nicht mangels anderweiter Regelungsmöglichkeiten
ausgeschlossen.
(a) Die Lehrer-Richtlinien schließen eine andere Verteilung nicht aus. Entgegen
der Auffassung des beklagten Landes wird durch diese das verbleibende
Vergütungsvolumen nicht bindend verteilt. Zum einen legen die Richtlinien nicht
die absolute Höhe der Lehrergehälter fest, sondern ordnen lediglich bestimmte
Tätigkeitsmerkmale der Lehrkräfte bestimmten Lohngruppen des BAT/BAT-O zu. Zum
anderen sind sie ihrerseits einer Änderung im Einvernehmen mit der
Personalvertretung zugänglich.
(b) Zu Unrecht hat das beklagte Land gemeint, das Mitbestimmungsrecht knüpfe
nicht an eine Änderung der Struktur der Gesamtvergütung, sondern der einzelnen
"rechtlich und nach der Berechnung abgrenzbaren" Vergütungsbestandteile an, was
hier wegen des gänzlichen Wegfalls von Jahreszuwendung und Urlaubsgeld ins Leere
gehe. Das Mitbestimmungsrecht von Personalvertretung und Betriebsrat nach § 85
Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin bzw. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betrifft die
Aufstellung und Änderung von "Entlohnungsgrundsätzen". Entlohnung ist alles, was
der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhält. Die
Mitbestimmung betrifft die Frage, nach welchen Grundsätzen diese Entlohnung in
ihrer Gesamtheit zu leisten ist. Einzelne Entlohnungsbestandteile sind dabei
nicht isoliert, sondern in Abhängigkeit zu anderen zu betrachten (BAG 28.
Februar 2006 - 1 ABR 4/05 - Rn. 18, BAGE 117, 130). Entgegen der Ansicht des
beklagten Landes, steht dem die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 3.
Dezember 1991 (- GS 2/90 - BAGE 69, 134, zu C II 6 der Gründe) nicht entgegen.
Sie verhält sich im hier relevanten Zusammenhang allein über das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Streichung übertariflicher Zulagen
durch einen normativ tarifgebundenen, nicht durch einen tariflich ungebundenen
Arbeitgeber.
b) Mangels Zustimmung der Personalvertretung zu einer Änderung sind in der
Dienststelle die vor dem 1. August 2003 gültigen Entlohnungsgrundsätze vom
beklagten Land weiter anzuwenden. Aus diesem personalvertretungsrechtlichen
Gebot in Verbindung mit den von den Parteien getroffenen vertraglichen
Absprachen ergibt sich die Berechtigung der Klageforderung.
aa) Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten führt allerdings nicht dazu, dass
sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die
zuvor noch nicht bestanden haben. Zwar ist eine individualrechtliche Maßnahme
des Arbeitgebers/Dienststellenleiters, die der notwendigen Mitbestimmung
entbehrt, im Verhältnis zum Arbeitnehmer rechtswidrig und unwirksam. Dies gilt
sowohl für einseitige Maßnahmen als auch für zweiseitig getroffene
Vereinbarungen. Die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung ist nach ständiger
Rechtsprechung des Senats Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil
des Arbeitnehmers. Benachteiligende Maßnahmen sind aber nur solche, die bereits
bestehende Rechtspositionen des Arbeitnehmers schmälern. Auch bei Nichtbeachtung
des Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmervertretung durch den
Arbeitgeber/Dienststellenleiter erhält der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf
Leistungen, die die bestehende Vertragsgrundlage übersteigen (BAG 2. März 2004 -
1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, zu IV 2 a der Gründe mwN).
bb) Dieser Grundsatz lässt die kollektivrechtliche Verpflichtung des
Arbeitgebers/Dienststellenleiters unberührt, die vertraglich vereinbarten
Leistungen unter Beachtung der im Betrieb/in der Dienststelle geltenden
Entlohnungsgrundsätze zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von
den Vertragsabsprachen der Parteien. Sie kann bei Neueinstellungen dazu führen,
dass für den Arbeitnehmer Ansprüche auf Leistungen entstehen, die als solche
vertraglich nicht vorgesehen sind (BAG 11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 -BAGE 101,
288, zu III 4 der Gründe; 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, zu IV 2 b
cc der Gründe). Auf diese Weise werden nicht "Ansprüche ohne Anspruchsgrundlage"
oder eine "fiktive Anspruchsgrundlage" geschaffen (so aber Reichold Anm. AP TVG
§ 3 Nr. 31; ders. FS Konzen S. 763, 770). Es treten nicht an die Stelle der
vertraglich getroffenen Abreden der Parteien fingierte andere Absprachen. Es
werden auch nicht weitergehende Ansprüche aus einem nicht existierenden
Vertragszustand vor (unwirksamer) Änderung der Entlohnungsgrundsätze
hergeleitet. Es verbleibt ohne Einschränkung bei den tatsächlich getroffenen
Absprachen. Es werden lediglich die im Betrieb/in der Dienststelle gültigen
Entlohnungsgrundsätze, soweit das möglich ist, auf diese angewendet.
cc) Danach ist die Zahlungsforderung begründet. Die vertraglichen Absprachen der
Parteien führen unter Beachtung der geltenden Entlohnungsgrundsätze zu den von
der Klägerin reklamierten Ansprüchen.
(1) Die Klägerin hat gem. §§ 4, 5 des Arbeitsvertrags vom 12. August 2004
Anspruch auf eine regelmäßige monatliche Vergütung nach VergGr. IVa BAT.
Dem entsprachen die zwölf regelmäßigen Zahlungen des beklagten Landes in den
Jahren 2004 und 2005. Auf diese Gehaltsabrede sind die in der Dienststelle
gültigen Entlohnungsgrundsätze anzuwenden. Diese lauten dahin, dass zusätzlich
zu den regelmäßigen Monatszahlungen einmal jährlich eine Zahlung in (nahezu)
gleicher Höhe und einmal jährlich eine Zahlung erfolgt, deren Höhe dem Betrag
entspricht, der sich ergibt, wenn die tatsächliche regelmäßige monatliche
Zahlung im Verhältnis von 255,65 Euro zur einschlägigen Gehaltssumme gemäß den
Tabellen zu den Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O nach dem Stand vom 31. Juli 2003
gekürzt wird.
(2) Dementsprechend hatte das beklagte Land in den Jahren 2004 und 2005 die
regelmäßigen monatlichen Zahlungen nach VergGr. IVa BAT insgesamt dreizehn Mal,
dh. in einem Monat in (nahezu) doppelter Höhe zu erbringen. Die sich für sie auf
der Basis ihrer Vergütungsgruppe ergebende Höhe der dreizehnten Zahlung hat die
Klägerin mit 85,8 Prozent ihrer Urlaubsvergütung von 3.154,23 Euro, das sind
2.706,33 Euro angegeben. Das beklagte Land ist dem nicht entgegengetreten.
(3) Das beklagte Land muss sich an der Höhe der vertraglich vereinbarten
regelmäßigen Monatszahlungen auch mit Blick auf die weitere Zahlung festhalten
lassen. Wenn dazu der Betrag der - ohne Kürzung nach VergGr. IVa BAT bemessenen
- regelmäßigen Monatsvergütung der Klägerin im Verhältnis von 255,65 Euro zu
einer vollen Monatsvergütung nach VergGr. IVa BAT gekürzt wird, ergibt sich -
notwendigerweise - der Betrag von 255,65 Euro.
(4) Dieses Ergebnis bedeutet nicht, dass das beklagte Land bei Neueinstellungen
von angestellten Lehrkräften trotz Wegfalls seiner Tarifbindung die Höhe der
tariflichen Vergütung beizubehalten hätte, solange nicht die Personalvertretung
einer Änderung der Entlohnungsgrundsätze zustimmt. Das beklagte Land hätte es
sowohl personalvertretungsrechtlich als auch individualvertraglich in der Hand
gehabt, das Gehaltsniveau unter Beibehaltung der bisherigen Vergütungsordnung
und Entlohnungsgrundsätze auch ohne Zustimmung der zuständigen
Personalvertretung insgesamt um einen bestimmten Prozentsatz abzusenken.
dd) Die Zinsforderungen ergeben sich aus § 288 Abs.1, § 286 Abs. 2 BGB.
III. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist die Revision unbegründet.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für
Angestellte vom 16. März 1977 und der Tarifvertrag über eine Zuwendung für
Angestellte vom 12. Oktober 1973 in ihrer am 7. Januar 2003 geltenden Fassung
keine Anwendung. Voraussetzung dafür wäre entweder eine originäre Tarifbindung
beider Parteien, die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge oder deren
arbeitsvertraglicher Einbezug. Keine dieser Alternativen ist gegeben. Die
Klägerin setzt die Fortgeltung der tariflich geprägten Entlohnungsgrundsätze in
der Dienststelle zu Unrecht mit einer Weitergeltung der Tarifverträge in ihrem
Arbeitsverhältnis gleich.