Einsatzfahrzeug und Sonderfahrrecht – Beachtung der Sicherheit und Ordnung
OLG Thüringen
Az: 4 U 259/05
Urteil vom
20.12.2006
In dem Rechtsstreit hat der 4.
Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 06.12.2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gera vom
17.02.2005, Az. 6 O 953/04, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen, jedoch in Höhe von 926,25 EUR
wegen Hilfsaufrechnung.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 89 % und die
Beklagte 11 % zu tragen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz hat die Klägerin 53 % und die Beklagte 47 %
zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.977,10 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1
Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur dahin Erfolg, dass die
Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen sind.
Das Landgericht hat die Klage - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat zwar gegen die Beklagte als Halter gemäß § 7 StVG einen
Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 926,25 EUR.
Der Unfall hat sich beim Betrieb des Feuerwehrwagens der Beklagten ereignet. 100
% ihres Schadens erhält die Klägerin nur dann erstattet (so ihr Antrag 1.
Instanz), wenn sie entweder bewiesen hat, dass der Unfall für sie ein
unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war oder aber den Zeugen B.
- den Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges - ein so überwiegendes Verschulden am
Zustandekommen des Unfalls trifft, dass im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG
der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Klägerin gänzlich hinter dem der
Beklagten zurücktritt. In zweiter Instanz verlangt sie nicht mehr 100 %, sondern
nur noch 20 % ihres Schadens ersetzt.
Für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG
ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Der Beweis ist ihr aber nicht
gelungen. Denn die Klägerin hat selbst schuldhaft gehandelt. Zu Recht ist das
Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin das Vorrecht des Fahrzeugs der
Beklagten gemäß §§ 38 Abs. 1, 35 Abs.1 StVO missachtet hat.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass das
Einsatzhorn im Bereich der Kreuzung durchgehend eingeschaltet war. Die Klägerin
hätte deshalb dem Einsatzwagen Vorrang einräumen müssen.
An diese Feststellungen ist der Senat gebunden. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2
ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht
festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel
an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Weder
zeigt die Berufung solche Anhaltspunkte nachvollziehbar auf (vgl. § 520 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 ZPO) noch sind konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die ihre
Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn sie
nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden sind (vgl. BGH, Urteile
vom 09.03.2005, aaO; vom 12.03.2004, aaO). Die erstinstanzliche Beweiswürdigung
ist vielmehr fehlerfrei und überzeugend. Insoweit wird sie auch von der Klägerin
nicht beanstandet.
Welche Gründe es letztlich hatte, dass die Klägerin das Martinshorn vor dem
Zusammenstoß nicht gehört haben will, kann offen bleiben. Denn die Klägerin muss
sich so verhalten, dass sie beim Betrieb des Fahrzeugs ein Martinshorn jederzeit
rechtzeitig hören kann (OLG Celle, Urteil vom 23.06.1998, Az: 17 U 3/98 =
Schaden-Praxis 1999, 224-225).
Aber auch den Zeugen B. (den Fahrer des Vorausfahrzeugs) trifft ein Verschulden
am Zustandekommen des Unfalls. Aufgrund der Beweisaufnahme steht ebenfalls fest,
dass der Zeuge B. eine Vorfahrtverletzung begangen hat. Er ist - offenbar - bei
Rot in die Kreuzung eingefahren und hat sich dabei über das Vorfahrtrecht der
Klägerin hinweggesetzt, für die die Lichtzeichenanlage unstreitig Grün anzeigte
und die damit freie Fahrt hatte. Zwar mag sich der Zeuge B., wie insbesondere er
selbst bekundet hat, vorsichtig in die Kreuzung hinein getastet haben. Bei Rot
ist einem Wegerechtsfahrzeug die Weiterfahrt jedoch nur gestattet, wenn sich der
Führer des Fahrzeugs vergewissert hat, dass sich der Verkehr darauf eingestellt
hat, ihm Vorrang einzuräumen.
Weder § 35 StVO noch § 38 StVO (Sonderrechte) erlauben dem Einsatzfahrer ein
Fahren ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer. Auch bei einer
Sonderrechtsfahrt sind gemäß § 35 Abs. 8 StVO die öffentliche Sicherheit und
Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 38 StVO führt auch
nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechts. Sie lässt vielmehr die Regelung der
Vorfahrt an Kreuzungen unberührt, gestattet also auch nicht ohne Weiteres, bei
rotem Ampellicht weiterzufahren. Die allgemeinen Maßstäbe werden aber
dahingehend abgewandelt, das die andern Verkehrsteilnehmer auf ihr
Vorfahrtsrecht vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen
bemerkt haben. Das nach § 38 StVO bevorrechtigte Fahrzeug darf, falls die
übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen haben, diese dann aber auch in
Anspruch nehmen, wenn sich sein Fahrer davon überzeugt hat, dass alle anderen
Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor
ihnen zu überqueren, eingestellt haben (BGH, Urteil vom 17.12.1974, Az: VI ZR
207/73 = BGHZ 63, 327-332 = NJW 1975, 648-649; OLG Brandenburg, Urteil vom
28.10.2003, Az: 2 U 58/02; OLG Celle, Urteil vom 23.06.1998, aaO; OLG Dresden,
Urteil vom 19.03.1996, Az: 13 U 2263/95 = SP 1996, 235; KG, Urteil vom
22.03.1990, Az: 12 U 2971/89; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1984, Az: 1 U
136/83 = VersR 1985, 669; OLG Nürnberg, Urteil vom 16.02.1976, Az: 5 U 172/75 =
VersR 77, 64; vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1957, Az: III ZR 117/56 = BGHZ 26,
69-77).
Diese größtmögliche Sorgfalt hat der Zeuge B. nicht eingehalten. Bei seiner
erstinstanzlichen Zeugenaussage - die das Landgericht seiner Entscheidung
zugrunde gelegt hat - hat er selbst erklärt, er habe festgestellt, dass die
Fahrzeuge aus Richtung Gagarinstraße, hier speziell die Linksabbieger, gestanden
haben, und dass er das später am Unfall beteiligte Fahrzeug - das an den
Linksabbiegern rechts vorbei und geradeaus fuhr - im Kreuzungsbereich nicht
wahrgenommen habe. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 529 Abs. 1
Nr. 1 Halbs. 2 ZPO).
Legt man diese Angabe so aus, dass der Zeuge B. keine Sicht auf die von rechts
einmündende Geradeausspur hatte, hätte er bei der von ihm geforderten Sorgfalt
in diesem Fall nicht weiterfahren dürfen, bis er Gewissheit hatte, dass auch der
auf dieser Fahrbahn befindliche Verkehr ihm Vorrang einräumen würde. Er durfte
deshalb erst endgültig in den Fahrstreifen des Klägers fahren, wenn er Sicht in
diesen Bereich hatte.
Sollte die Erklärung des Zeugen B. dahin zu verstehen sein, dass er, obwohl er
Sicht auf die Fahrbahn hatte, die Klägerin nicht gesehen habe, ist ihm der
Vorwurf zu machen, dass er nicht mit der gebotenen Sorgfalt diese Fahrspur
beachtet hat, denn ansonsten hätte er das klägerische Fahrzeug sehen müssen.
Da der Zeuge B. aber aufgrund seiner Fahrweise das Fahrzeug der Klägerin nicht
wahrgenommen oder aber übersehen hat, ist von einer Mitverursachung des Unfalls
durch den Fahrer des Wegerechtsfahrzeugs auszugehen, wofür auch dessen Halter
einzustehen hat.
Das Landgericht hat zu Recht nicht den Zeugen Bz., den Beifahrer des Zeugen B.,
vernommen zum Beweis, "dass das Fahrzeug der Beklagten unangemessene
Geschwindigkeit gefahren ist", weil dies als Rechtsfrage einem Beweis nicht
zugänglich ist. Auch eine Vorlage des Fahrtenschreiberblattes, scheidet aus,
weil - unstreitig - kein Fahrtenschreiber vorhanden war.
Gegen die von der Klägerin erstrebte Haftungsquote von (nur) 20 % zu Lasten der
Beklagten bestehen bei Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der
am Unfall Beteiligten im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG unter Berücksichtigung der
jeweiligen Betriebsgefahren der Fahrzeuge keine Bedenken.
Bei der Schadenshöhe kann die Klägerin die Mietwagenkosten nur teilweise, und
zwar in Höhe von 225,00 EUR erstattet verlangen.
Die Beklagte schuldet Mietwagenkosten nicht für sechs, sondern nur für zwei
Tage. Der Schädiger schuldet die Mietwagenkosten für den Zeitraum, der objektiv
für die Reparatur bzw. bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich
ist. Dazu gehört auch die für die Einholung eines Gutachtens über die
Reparaturwürdigkeit des Unfallwagens erforderliche Zeit (BGH, Urteil vom
29.10.1974, Az. VI ZR 42/73 = BGHZ 63, 182-189 = NJW 1975, 160-163) sowie eine
angemessene Überlegungszeit, um die Entscheidung zu treffen, ob die Reparatur
durchgeführt oder ein neuer Wagen angeschafft werden soll (Oetker in Münchener
Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2001, § 249 Rn. 400; Soergel/ Siebert, BGB, 12.
Auflage 1990, § 249 Rn. 92); in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht ist
der Geschädigte verpflichtet, sich unverzüglich zu entscheiden (Rixecker in
Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage 2004, 3. Kap. Rn. 70; vgl. Tempel,
Materielles Recht im Zivilprozess, 4. Auflage 2005, § 9 B III 1 a] [1]). Im
Streitfall kann die Klägerin die Mietwagenkosten verlangen für die Zeit, in der
das Gutachten erstattet wurde, also für die beiden Tage vom Auftrag am
06.11.2003 bis zur Fertigstellung des Gutachtens am 07.11.2003. Am 07.11.2003
hatte die Klägerin Kenntnis, dass es sich bei dem Schaden an ihrem Pkw um einen
wirtschaftlichen Totalschaden handelte, und sie konnte die Entscheidung treffen,
ob sie sich einen neuen bzw. gebrauchten Wagen anschafft oder - wofür sie sich
offenbar entschied - ob sie davon absieht. Anhaltspunkte dafür, dass sie über
den 07.11.2003 hinaus Zeit benötigte, um diese Entscheidung zu treffen, sind
weder von ihr dargetan noch aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich.
Ein Anspruch auf Ersatz für Mietwagenkosten besteht nicht über die
Überlegungszeit hinaus, wenn - wie hier - der Geschädigte auf Totalschadensbasis
abrechnet und sich gegen die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs entscheidet. Denn
ersatzfähig sind nur diejenigen - tatsächlich entstandenen - Mietwagenkosten,
die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des
Geschädigten machen würde; das bedeutet das Vorliegen eines - nicht
geringfügigen - Fahrbedarfs (Tempel, aaO, § 9 B III 1 b]). Dass die Klägerin (zu
dieser Zeit) keinen Fahrbedarf - mehr - hatte, wird aber gerade dadurch
dokumentiert, dass sie sich gegen die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs
entschied.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin grundsätzlich auch die
im Mietvertrag vereinbarten Kosten für eine Haftungsbefreiung (15 EUR pro Tag
netto) ersetzt verlangen. Die Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug
abgeschlossenen Vollkaskoversicherung können auch dann ersatzfähig sein, wenn -
wie hier - das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht
vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der durch einen
fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines
Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne
Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit
ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen
Risiko ausgesetzt war. Das wird insbesondere anzunehmen sein, wenn das
beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich
höherwertigeres Fahrzeug angemietet wird. Im Übrigen wird die Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge
sein. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsaugleichs in
Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 287 ZPO (BGH,
Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 74/04 = NJW 2005, 1041-1043 = VersR 2005,
568-569). Auch im Streitfall war die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit
Vollkaskoschutz eine adäquate Schadensfolge. Zudem hat die Klägerin Umstände
dargetan, dass sie einem höheren wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war; sie hat
dargetan, dass sie mit dem angemieteten Fahrzeugtyp (Citroen Pluriel) - das
Unfallfahrzeug war ein VW Polo - nicht vertraut war. Damit war die Klägerin
einer - wenn auch nur leicht - erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt.
Auf die als angemessen und erstattungsfähig festgestellten Mietwagenkosten ist
im Wege der Vorteilsausgleichung ein Abzug für die Eigenersparnis am
stillliegenden Eigenfahrzeug vorzunehmen. Die Ersparnis beträgt nach den jetzt
maßgebenden technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur (noch) etwa 10 %
der Mietwagenkosten (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, § 249 Rn. 32).
Damit errechnen sich die erstattungsfähigen Mietwagenkosten wie folgt:
2 Tage je 110,00 EUR Miete| 220,00 EUR
2 Tage je 15,00 EUR Haftungsbefreiung| 30,00 EUR
|250,00 EUR
abzgl. 10 %| 25,00 EUR
|225,00 EUR
Die Klägerin kann auch die Abschleppkosten (331,86 EUR) verlangen. Die Beklagte
hat die Kosten bestritten, die Klägerin hat sie durch Vorlage der Anlage K8
nachgewiesen.
Die Klägerin kann keinen Ersatz für ihre defekte Hose (23,00 EUR) verlangen. Sie
hat behauptet, ihre Hose sei beim Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Beklagte
hat die Angaben zum Schaden an der Hose - also auch die Kausalität des Unfalls
für den Schaden - und deren Wert bestritten und die Klägerin hat hierfür keinen
Beweis angeboten. Ihr Beweisangebot "Sachverständigengutachten" kann sich nicht
auf die Kausalität beziehen.
Soweit die Klägerin eine An- und Abmeldepauschale von 70,00 EUR verlangt, sind
nur 15,00 EUR berechtigt und zwar als Abmeldepauschale.
Eine Anmeldepauschale ist nicht berechtigt, weil offenbar nicht angefallen, denn
die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie sich ein Neufahrzeug bzw. ein anderes
Fahrzeug angeschafft hat. Ob die Kosten für die An- und Abmeldung pauschal
verlangt werden können, ist streitig (dafür: OLG Stuttgart, Urteil vom
06.10.1999, Az. 4 U 73/99 = DAR 2000, 35-36; verneinend Palandt/Heinrichs, aaO,
§ 249 Rn. 21 m.w.N.; vgl. Tempel, aaO, S. 703 FN 154;), nach Auffassung des
Senats zu bejahen und im vorliegenden Fall im Wege der Schadensschätzung gem. §
287 ZPO in Höhe von 15,00 EUR gerechtfertigt.
Die übrigen Schadenspositionen sind unstreitig geblieben, so dass die Klägerin
ihren Schaden wie folgt ersetzt verlangen kann:
Wiederbeschaffungswert für Pkw| 3.600,00 EUR
Auslagenpauschale| 25,00 EUR
Abmeldepauschale| 15,00 EUR
Mietwagenkosten| 225,00 EUR
Sachverständigen-Kosten| 374,15 EUR
Abschleppkosten| 331,86 EUR
Arztkosten und Fahrtkosten zum Arzt| 60,24 EUR
| 4.631,25 EUR
davon 20 % =| 926,25 EUR
Die in dieser Höhe begründete Forderung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage
2004, § 145 Rn. 13) ist aber erloschen durch die von der Beklagten erklärte (Hilfs-)Aufrechnung,
§ 389 BGB.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin eine Gegenforderung geltend gemacht in Höhe
von insgesamt 6.259,37 EUR, die sich wie folgt zusammensetzt:
Schaden am Fahrzeug| 6.016,46 EUR
Gutachterkosten| + 271,44 EUR
abzgl. neu für alt bei Reifen 30 %| - 28,53 EUR
Die dagegen gerichteten Angriffe der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
Die Reparaturkosten sind nachgewiesen durch Vorlage der Rechnung und des
Rechnungsprüfungsberichts, der Nachweis der Gutachterkosten ist durch Vorlage
des Gutachtens und der Rechnung geführt.
Es kann dahingestellt bleiben, welche Quote die Beklagte ersetzt verlangen kann,
denn bereits bei einer Haftungsquote von 15 % zu Lasten der Klägerin erlischt
die Klageforderung; die zu ermittelnde Haftungsquote liegt aber jedenfalls
darüber.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei
war zu berücksichtigen, dass die Klägerin teilweise, und zwar in Höhe von 926,25
EUR obsiegt hat (vgl. Zöller/Herget, aaO, § 92 Rn. 3).
Bei der Ermittlung der Kostenquote für die erste Instanz hat der Senat unter
Berücksichtigung von § 45 Abs. 3 GKG einen Streitwert von 8.280,50 EUR (7.354,25
EUR zzgl. 926,25 EUR) zugrunde gelegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Revisionsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß §§ 3 ZPO, 45 Abs. 3, 47
Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.