Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Zur Sittenwidrigkeit einer Einwilligung bei Selbstgefährdung


BayObLG 

Az.: 5 St RR 153/98

vom 07.0 9. 1998


§ 228 StGB neue Fassung - nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz

Leitsätze: 

1. Erklärt ein 15jähriger die Einwilligung, sich von drei Jugendlichen zusammenschlagen zu lassen, bedarf die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit eingehender Prüfung.

2. Von mehreren gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zugefügte Körperverletzungen als Voraussetzung für die Aufnahme in eine Jugend-Gang verstoßen trotz Einwilligung des Aufnahmebewerbers gegen die guten Sitten. 


 

Sachverhalt:  

Der zur Tatzeit fast 15jährige J wollte Mitglied einer Jugend-Gang werden und erklärte sich bereit, sich dem Aufnahmeritual der Gang zu unterwerfen. Dieses besteht darin, daß sich der Bewerber über eine Zeitspanne von zwei Minuten von drei Mitgliedern der Gang zusammenschlagen läßt, wobei er sich wehren und auch auf Abbruch des Kampfes bestehen darf. J wurde über diese „Spielregeln" und auch darüber aufgeklärt, daß er auch „mit schlimmen Schlägen" und vielleicht nicht nur mit einem „blauen Auge", sondern mit Schlimmerem („Rippenbrüche", „ein paar Zähne fehlen" u. ä.) rechnen müsse. Auf die Anregung des J, nicht richtig zuzuschlagen und - den Kampf nur zum Schein durchzuführen, gingen die Angeklagten G, W und I nicht ein; sie kamen dem J jedoch insoweit entgegen, als der Kampf auf eineinhalb Minuten verkürzt werden sollte. Unmittelbar danach schlugen und traten die drei Angeklagten mit Fäusten und Füßen wahllos gegen Körper und Kopf des Opfers. Nach etwa einer Minute fragten sie den J, ob er weitermachen wollte, was dieser bejahte. Daraufhin schlugen und traten die drei erneut auf das Opfer ein, das benommen am Boden liegen blieb. Die Mitwirkung eines vierten Angeklagten (des N) bei dem Vorgang beschränkte sich darauf, als „Zeitnehmer" zu fungieren und im übrigen die drei anderen anzufeuern. Das Opfer erlitt schwere Prellungen am Körper und am Kopf mit zahlreichen Hämatomen am rechten Auge, der Nase und der Stirn, eine Zahnabsplitterung sowie Schürf- und Kratzwunden am ganzen Körper; es war auf Grund der Verletzungen zwei Wochen krankgeschrieben. - Nachdem die vier Angeklagten in erster Instanz freigesprochen worden waren, verurteilte sie das Landgericht auf die Berufung der StA wegen gemeinschaft­licher gefährlicher Körperverletzung (§ 224 I Nr. 4 und 5 StGB n. F.) zu Geldauflagen (Zuchtmittel nach § 15 l Nr. 4 JGG). Die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der jugendlichen Angeklagten zum BayObLG blieb ohne Erfolg.


 

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen