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Autokauf: Rückabwicklung bei
verschwiegenem Einzelimport
OLG Hamm
Az: 28 U 150/02
Urteil vom: 13.05.2003
In dem Rechtsstreit hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2003 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.10.2002 verkündete Urteil der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird von
der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.
B.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen
Verschuldens beim Vertragsschluß gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §
241 Abs. 2 BGB verlangen, weil sie ihm verschwiegen hat, daß es sich bei dem
Renault Espace um ein Einzelimport aus Italien handelt und dies in dem
Fahrzeugbrief dokumentiert ist.
1.
Die Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen
Verbrauchsgüterkaufvertrages i.S.v. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt vorliegend
nicht über das Gewährleistungsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 433, 323, 326 Abs. 5, 346
Abs. 1 BGB. Für die Anwendung dieser Vorschriften wäre das Vorliegen eines
Sachmangels i.S.v. § 434 BGB erforderlich. Dazu fehlt allerdings schlüssiger
Sachvortrag des Klägers.
a)
Ein Sachmängel i.S.d. § 434 BGB setzt voraus, daß es sich bei dem Umstand des
Imports des Pkw aus Italien um eine Beschaffenheit des Kaufgegenstandes handelt.
Die Beschaffenheit ist mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzusetzen.
Unter den Begriff der Beschaffenheit fällt jede Eigenschaft und jeder der Sache
anhaftende tatsächliche wirtschaftliche oder rechtliche Umstand (Palandt/Putzo,
Ergänzungsband zur 61. Aufl., § 434 BGB, Rdn. 10 ff und 14). Die Eigenschaft/der
Umstand muß in der Beschaffenheit der Kaufsache wurzeln und ihr unmittelbar
(physisch) auf eine gewisse Dauer anhaften (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O., Rdn. 11;
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdn. 179; Reinking, Die Haftung des
Autoverkäufers für Sach- und Rechtsmängel nach neuem Recht, DAR 2002, 15, 16;
ständige Rechtsprechung des BGH zum vor dem 01.01.2002 geltenden Recht, z.B. NJW
1992, 2564 m.w.N.). Zwar hat der Gesetzgeber den Begriff der Beschaffenheit
nicht definiert und offengelassen, ob die vorgenannte Unmittelbarkeitsbeziehung
gegeben sein muß (vgl. Bundestagsdrucksache 14/6040, S. 213; Palandt/Putzo,
a.a.O., Rdn. 9; Reinking/Eggert, Rdn. 1062 und 1217; Schmidt-Räntsch, Das neue
Schuldrecht, Rdn. 711; Häublein, Der Beschaffenheitsbegriff und seine Bedeutung
für das Verhältnis der Haftung aus c.i.c. zum Kaufrecht, NJW 2003, 388, 389). Da
allerdings die Neuregelung des Sachmangelbegriffs den nach alter Rechtslage
geltenden Fehlerbegriff nicht verändern wollte und die Neuregelung dem
subjektivobjektiven Fehlerbegriff folgt, ist auch weiterhin der
Beschaffenheitsbegriff restriktiv im vorgenannten Sinne aufzufassen (ebenso
Reinking, a.a.O.; Reinking/Eggert, a.a.O. und Palandt/Putzo a.a.O.).
b)
Auf die Beschaffenheit der Kaufsache wirkt es sich in dem oben gesagten Sinne
nicht unmittelbar aus, ob die erste Auslieferung innerhalb des nationalen
Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Der Umstand des Imports des Pkw
ist daher allein keine ihm anhaftende Beschaffenheit, also kein Sachmangel i.S.v.
§ 434 BGB (ebenso Reinking/Eggert, Rdn. 1767).
Auch die vom Kläger behaupteten Umstände, mit dem Import zusammenhängende
Nichterfassung des Fahrzeugs bei Rückrufaktionen, eine Wertminderung wegen einer
Offenbarungspflicht bei Weiterveräußerung und eine Verweigerung der Reparaturen
durch Vertragswerkstätten begründen keinen Sachmangel. Diese Umstände werden
nämlich daraus hergeleitet, daß es sich um ein Importfahrzeug handelt. Da aber
diese Tatsache gerade keine Beschaffenheit der Kaufsache darstellt, gilt dies
ebenfalls für die von dem Kläger behaupteten Konsequenzen.
Ein Unterschied des Renault Espace gegenüber Fahrzeugen mit der in Deutschland
üblichen Serienausstattung beträfe demgegenüber zwar eine unmittelbare
Beschaffenheit, so daß eine Abweichung einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB
begründen könnte. Allerdings fehlt zu einer derartigen Abweichung schlüssiger
Sachvortrag des Klägers. Er hat keinerlei Ausstattungsmerkmale genannt, die von
denen der in oder für Deutschland hergestellten Fahrzeugen abweichen und eine
Minder-/Magerausstattung darstellen sollen (vgl. dazu Reinking/Eggert, Rdn. 447,
449, 1694). Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der von dem Kläger erworbene
Renault Espace in seiner Ausstattung von den nach der
Straßenverkehrszulassungsordnung in der BRD erforderlichen Standards abweicht
(s. dazu Reinking/Eggert, Rdn. 447 a.E.). Vielmehr ist zwischen den Parteien
unstreitig und aus dem Fahrzeugbrief ersichtlich, daß er die Betriebserlaubnis
für Deutschland 1995 erhalten und seitdem hier für unterschiedliche Halter
zugelassen worden ist.
2.
Da es nach vorstehenden Ausführungen hier nicht um Merkmale des Fahrzeugs geht,
die einer Beschaffenheitsvereinbarung zugänglich sind, kann sich der Anspruch
nur aus Verschulden der Beklagten beim Vertragsschluß gem. §§ 280 Abs. 1,311
Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. Reinking/Eggert, Rdn. 1766,
1771; Palandt/Heinrichs, § 311 BGB, Rdn. 17; Palandt/Putzo, § 437 BGB, Rdn. 51;
Häublein, NJW 2003, 388, 389).
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor, so daß der Kläger zum
Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt war.
a)
Die Beklagte hat schuldhaft, zumindest fahrlässig, ihre Pflichten beim Abschluß
des Kaufvertrags über den Renault Espace verletzt.
Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Kläger darüber aufzuklären, daß es
sich bei dem Renault Espace um ein Einzelimport aus Italien handelt und dieser
Einzelimport im Fahrzeugbrief vermerkt ist. Insoweit hat der dem Senat als
besonders erfahren und sachkundig langjährig bekannte Sachverständige Dipl.-Ing.
in seinem mündlichen Gutachten nach Besichtigung des Fahrzeuges ausgeführt, daß
dieser Umstand bei einer Weiterveräußerung des Pkw zu einem deutlich niedrigeren
Marktpreis führt. Der Sachverständige hat insoweit zu den Marktgegebenheiten für
das Jahr 2002, dem Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger,
überzeugend erläutert, ein potentieller Erwerber wäre wegen der in dem
Fahrzeugbrief dokumentierten Importeigenschaft aus dem Jahr 1995 mißtrauisch
gegen das Fahrzeug gewesen. Dieses Mißtrauen beruhte noch auf Vorstellungen aus
früherer Zeit und galt bis zum Jahr 2002 fort. Erst für die Zeit danach hat sich
nach und nach das Marktverhalten im Hinblick auf Importfahrzeuge geändert.
Dieses Mißtrauen gegen das Importfahrzeug schlägt sich in seinem Marktwert
nieder. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der selbst
eine DAT-Schätzungsstelle betreibt und dem die Marktgegebenheiten genauestens
bekannt sind, bedingte der im Fahrzeugbrief deutlich und dauerhaft manifestierte
Umstand des Imports des Renault Espace aus Italien - auch unter Berücksichtigung
seines Alters - einen fortdauernd um 10 % niedrigeren Marktpreis gegenüber dem
vom Kläger bezahlten Kaufpreis. Der von dem Kläger an die Beklagte gezahlte
Kaufpreis von 7.700,00 € wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen für ein
nicht einzeln importiertes Fahrzeug marktgerecht gewesen. Für den erheblich
niedrigeren tatsächlichen Marktpreis ist es dabei unerheblich, ob das Fahrzeug
vor seinem Import in Italien bereits benutzt wurde.
Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob diese Einschätzung der Marktgegebenheiten
auch noch für das Jahr 2003 und in Zukunft gelten. Maßgeblich für die
Feststellung der Pflichtverletzung sind insoweit die Marktgegebenheiten zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses im März 2002 für ein im Jahre 1995 einzeln
importiertes Fahrzeug.
b)
Damit steht fest, daß die Beklagte beim Kaufabschluß dem Kläger einen
preisbildenden Faktor objektiv verschwiegen hat, der den Marktwert des
Kraftfahrzeugs mehr als unerheblich beeinträchtigt. Angesichts dessen durfte der
Kläger nach Treu und Glauben - auch ungefragt - eine Aufklärung über den Import
des Fahrzeugs und die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief von der Beklagten
erwarten (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1063 für den Fall der
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über den Import eines Fahrzeuges aus dem
Ausland und dessen deutlich niedrigerem Marktpreis; Reinking/Eggert, Rn. 449,
1694). Umstände, die diesen gebotenen Hinweis überflüssig gemacht hätten, sind
weder dargetan noch ersichtlich.
Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflicht schuldhaft, zumindest fahrlässig,
verletzt.
Sie hat bereits keine Tatsachen vorgetragen, die sie entlasten könnte. Daß der
Beklagten bzw. ihrem Abschlußvertreter insbesondere ohne Verschulden unbekannt
gewesen wäre, daß der vom Kläger erworbene Renault Espace ein Einzelimport aus
Italien war, behauptet sie selbst nicht. Dieser Umstand ist im übrigen aus der
Eintragung im Fahrzeugbrief klar ersichtlich.
3.
Das schuldhafte Unterlassen dieses Hinweises ist für den Kaufabschluß zumindest
mitursächlich geworden. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß das
Verschweigen eines wertmindernden Umstandes den Kaufentschluß zumindest
mitbeeinflußt (BGH, NJW 1995, 2361, 2362; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1063,
1064).
4.
Aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten konnte der Kläger vom
Kaufvertrag zurücktreten und dessen Rückabwicklung verlangen (vgl. dazu nur
Reinking/Eggert, Rdn. 1772). Es ist der Kaufpreis in Höhe von 7.700,00 € Zug um
Zug gegen Rückgabe des Renault Espace zurückzugewähren.
Zwar hätte der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung auch gezogene Nutzungen gem.
§§ 346 Abs. 1, 281 Abs. 5 BGB herauszugeben (vgl. dazu Reinking/Eggert, Rdn.
139S f.). Allerdings steht aufgrund der Anhörung des Klägers im Termin vor dem
Senat fest, daß er das Fahrzeug niemals zugelassen hat und es seit dem Erwerb im
März 2002 in seiner Garage steht. Diese Angaben werden bestätigt durch die
Feststellungen des Sachverständigen, der bekundet hat, der Pkw weise einen
Kilometerstand von 196.771 Kilometern auf. Dieser liegt damit jedenfalls nicht
wesentlich höher als der Kilometerstand beim Ankauf des Fahrzeugs, der in der
verbindlichen Bestellung vom 07.03.2002 übereinstimmend - aufgerundet - mit
197.000 km angegeben worden ist. Der Kläger hat somit keine Nutzungen gezogen,
die herauszugeben wären und seinen Rückzahlungsanspruch verringern würden.
II.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 288
Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte geriet mit der Rückzahlung des
Kaufpreises nach Ablauf der in dem Rücktrittsschreiben des Klägers vom
10.04.2002 gesetzten Frist am 25.04.2002 in Verzug.
III.
Der nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges
ist nach §§ 293 ff BGB begründet. Die Beklagte ist mit der Rücknahme des Pkw in
Annahmeverzug geraten, als sie die von dem Kläger mit Schreiben vom 10.04.2002
zum 24.04.2002 gesetzte Frist ungenutzt verstreichen ließ.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO.
V.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, da über die
Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden war. Eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
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