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Einzelunternehmen – Zweit- und Drittfahrzeuge – unternehmerische Nutzung
FG Saarland
Az: 1 K 139/02
Urteil vom
12.04.2005
Das FG Saarland hat auf die
mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
1. Unter Änderung des Bescheides vom 20. Dezember 2001 wird die Umsatzsteuer
1999 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge i.H.v. 14.576,97 EUR
(28.510,08 DM) und weiterer Umsatzsteuern auf Privatanteile i.H.v. 3.510,38
(6.865,72 DM) festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Steuerbetrag unter
Beachtung der Ausführungen unter Nr. 4 der Entscheidungsgründe (S. 11 ff.) zu
berechnen.
2. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden zu ¾ dem Beklagten und zu ¼ dem Kläger
auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
abwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erklärt als „IT Trainer/Dozent" Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Seine Jahresabschlüsse weisen u.a. folgende Daten aus:
Jahr/1996/1997/1998/1999
Umsatz/724.693/798.241/1.038.844/765.179
Gewinn/302.570/359.022/312.599/310.073
Die Tätigkeit ist mit zahlreichen Geschäftsreisen und Übernachtungen verbunden (Bl.
9 Rbh). Dem Unternehmen standen nach Darlegung des Klägers folgende Fahrzeuge
zur Verfügung (Bl. 10f. Rbh; Bl. 139 ff.):
PKW 1: Mercedes Benz 600 L - Kennzeichen A
PKW 2: Jaguar XK 8 - Kennzeichen B
PKW 3: Jaguar Double Six - Kennzeichen C
PKW 4: Jaguar XKR - Kennzeichen D
PKW 5: Mercedes CL 600 Coupe - Kennzeichen E
Daten im Überblick :
Wert in DM brutto/Erwerb durch/Besitzdauer/Km-Leistung/Sonstiges
PKW 1
203.347+30.502,08/Leasing/5/94 – 8/97/ca. 140.000/Keine Leasingabrechnung
PKW 2
127.121+ 24.069 s. Bl. 149/Mietkauf/4/97 – 12/01/28.4.01: 53.953/
Kein Vertrag über den Verkauf - oder Mietkaufabrechnung; - Kein Privatanteil
PKW 3
214.997+32.249 s. Bl. 152/Mietkauf/8/97 – 2/01 ?/25.11.00: 85.217
Kein Vertrag über den Verkauf oder Mietkaufabrechnung;/ Kein Privatanteil
PKW 4
145.689+28.415 s. Bl. 162/Mietkauf/6/99 - ?/04/7/2001: 25.358/ Unfall-+
Motorschaden; - Kein Vertrag über den Verkauf - oder Mietkaufabrechnung; -
Privatanteil nach der 1%-Regel, s. Bl. 117
PKW 5
215.240+ 34.438 s. Bl. 171/Kauf/12/00 - ?/04/4.2.02: 45.584/
Kein Vertrag über den Verkauf; - Kein Privatanteil
Von Dezember 2001 bis Oktober 2002 wurde beim Kläger eine Außenprüfung für 1995
bis 1997 durchgeführt. Auf Seite 5 seines Berichtes vom 28. Oktober 2002 legte
der Prüfer bezüglich der Fahrzeuge dar (Bl. 11 BpA):
„Der Stpfl. hat nicht ausreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht, dass mehr als
ein PKW in wesentlichem Unfang betrieblich genutzt wurde. In einer -im Rahmen
der ESt-Veranlagung angeforderten- Stellungnahme vom 28.4.97 begründete der
Steuerberater des Stpfl. die betriebliche Notwendigkeit damit, daß ein PKW
freien Mitarbeitern des Stpfl. zur Verfügung gestellt wurde. Nach Feststellung
der BP ist diese Behauptung jedoch unzutreffend, da alle freien Mitarbeiter
eigene PKW nutzten und die Kosten dem Stpfl. in Rechnung stellten. Daher wurden
seitens der BP die Kosten und Vorsteuern nur für einen PKW berücksichtigt.
Soweit eine Trennung der Kosten nicht möglich war, erfolgte eine Kürzung um (50%
x 8/12 zeitant. ab Mai) = rd. 33%."
In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Juli 1999 und Dezember 2000 hat der
Kläger u.a. folgende Vorsteuerbeträge geltend gemacht:
Zeitraum/PKW/Vorsteuer
Juli 1999/Nr. 4/28.510,08 DM
Dezember 2000/Nr. 5/34.438,40 DM
In den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden für Juli 1999 vom 7. Februar 2001
und Dezember 2000 vom 5. Februar 2001 hat der Beklagte diese Vorsteuerbeträge
nicht zum Abzug zugelassen. Grundlage hierfür war eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum Juli 1999, die am 25. Oktober 2000
beim Kläger durchgeführt worden ist. Auf Seite 4 des Prüfungsberichtes vom 18.
Januar 2001 heißt es (Bl. 4 RbhA):
„Anlässlich der Prüfung in den Praxisräumen des bevollmächtigten RA L unter
Anwesenheit des Stber. S konnte kein Nachweis über den Anteil der
unternehmerischen/privaten Nutzung insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften
des § 15 Abs. 1 b UStG (ab 01.04.99) erbracht werden. Seitens der Steuerberatung
wurde zugesagt, den Nachweis kurzfristig erbringen zu wollen."
Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens, in dem er mit
Schriftsatz vom 14. März 2001 eine „Erläuterung zur Fahrzeugnutzung" gegeben
hatte (Bl. 9-11 RbhA), erhob der Kläger am 19. September 2001 Klage. Am 28.
August 2001 hat der Beklagte den Umsatzsteuerjahresbescheid 1999 (geändert am
20. Dezember 2001) erlassen (Bl. 53, 55).
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Bescheides die Jahresumsatzsteuer 1999 um
14.005,25 EUR (27.391,88 DM) herabzusetzen.
Der Kläger sei wegen seiner Seminare und Beratungen mehr als 200 Tage im Jahr im
gesamten Bundesgebiet tätig. Er habe eine Jahresfahrleistung von rund 50.000 km.
Es gebe weder eine Familie noch eine Lebenspartnerin, die die Fahrzeuge nutzen
könnten. Auch für Urlaubsreisen nutze der Kläger die PKW im Regelfall nicht, da
er üblicherweise Flugreisen unternehme (Bl. 45, 47). Das Fahrzeug sei im
Anlagevermögen aktiviert. Der Privatanteil der KFZ-Nutzung sei mit 1 % des
Listenpreises (= DM 1.456,-- pro Monat x 6 Monate = DM 8.736,-- für 1999) als
Ertrag erfasst (Bl. 116).
Seit 1997 hätten sich im Betriebsvermögen der PKW 2 (angeschafft im April 1997
und auch für Privatfahrten genutzt) sowie der PKW 3 (angeschafft im August 1997
und ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt) befunden. Im Juni 1999 habe
der Kläger den streitigen PKW Nr. 4 angeschafft. Dieses Fahrzeug habe am 31.
Dezember 2000 einen Km-Stand von rund 22.000 km gehabt. Allein 1999 sei der
Kläger mit diesem Wagen rund 7.200 km für betriebliche Zwecke gefahren, so dass
der Anteil von 10% überschritten sei (Bl. 45, 116).
Die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 29. Mai 2000, BStBl I 2000, 819 ff.,
Ziffer 2.1.1 an den Nutzungsnachweis für Zweit- oder Drittfahrzeuge (Führung
eines Fahrtenbuches) seien überzogen. Dies gehe auch aus dem Schreiben der OFD
Hannover vom 13. September 1999, S-227 -323-StH 221 hervor (Bl. 46).
Durch das Urteil des EUGH vom 29. April 2004, C-17/01 habe sich die Rechtslage
dahingehend geändert, dass sich der Kläger für Anschaffungen vom 1. April 1999
bis zum 4. März 2000 auf die günstigere Regelung des Artikels 17 der Sechsten
EG-Richtlinie berufen könne, so dass ihm die ganze Vorsteuer aus dem Kauf des
PKW Jaguar XKR in Höhe von insgesamt DM 28.510,08 zum Abzug gemäß § 15 Abs. 1
UStG zustehe. Der Kläger übe dieses Wahlrecht dahingehend aus, dass er den
Vorsteuerabzug in vollem Umfang beantrage und gleichzeitig die Privatnutzung
gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Ziffer 1 UStG versteuere (Bl. 117).
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im übrigen trägt der Beklagte
vor, der Vorsteuerabzug für die Anschaffung der PKW 4 und 5 sei versagt worden,
weil nicht ersichtlich sei, ob die Fahrzeuge zu mehr als 10 % unternehmerisch
genutzt worden seien (Bl. 50). Bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von
Einzelunternehmern sei nach Tz. 2.1.1 des BMF-Schreibens vom 29. Mai 2000 –
BStBl. I S. 819 regelmäßig davon auszugehen, dass derartige Kfz zu weniger als
10 % unternehmerisch genutzt würden (Bl. 18). Ein höherer Nutzungsgrad müsse
grundsätzlich an Hand eines Fahrtenbuches nachwiesen werden. Der dem Urteil des
BFH vom 28. Februar 2002, V R 25/96 zugrundeliegende Sachverhalt sei nicht mit
dem des Streitfalles vergleichbar.
Der Rat der Europäischen Union habe mit der Entscheidung vom 28. Februar 2000
die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, von den Artikeln 6 und 17 der 6.
EG-Richtlinie abweichende Maßnahmen (Einschränkung des Rechts auf
Vorsteuerabzug) einzuführen. Durch diese Ermächtigung seien sowohl die 10 %
Grenze in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG als auch die Einschränkung des Vorsteuerabzugs
bei Fahrzeugen nach § 15 Abs. 1b UStG ab 1. April 1999 rechtlich abgesichert
worden. Während die Regelung des § 15 Abs. 1b UStG vom EuGH beanstandet worden
sei, habe er die 10 % Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ab 1. April 1999
nicht gerügt. Die 10 % Regelung sei vom Rat der Europäischen Union (Entscheidung
vom 19. November 2004 - 2004/817/EG, Abl.EU Nr. L 357 v. 2. Dezember 2004, 33)
bis zum 31. Dezember 2009 sogar verlängert worden.
Auch der Erlass des BMF vom 27. August 2004 IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl. I
2004, 864 halte nach wie vor an der 10%-igen unternehmerischen Mindestnutzung
für eine Zurechnung des Wirtschaftsguts zum unternehmerischen Bereich fest.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die
beigezogenen Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und zum überwiegenden
Teil auch begründet. Der Kläger kann zwar die gesamte Vorsteuer für den
streitigen PKW 4 abziehen; er muss sich jedoch einen Privatanteil für die im
Unternehmensvermögen befindlichen KFZ (PKW 2, 3 und 4) anrechnen lassen.
1. Umfang des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 b UStG
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S.d. § 14
UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Nach der durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März
1999 (BGBl I 1999, 402) eingeführten Neuregelung des § 15 Abs. 1 b UStG sind nur
zu 50 v.H. Vorsteuerbeträge abziehbar, die auf die Anschaffung von Fahrzeugen
i.S.d. § 1b Abs. 2 UStG entfallen, die auch für den privaten Bedarf des
Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden.
§ 15 Abs. 1 b UStG ist nach § 27 Abs. 3 UStG erstmals auf Fahrzeuge anzuwenden,
die nach dem 31. März 1999 angeschafft oder hergestellt, eingeführt,
innergemeinschaftlich erworben oder gemietet werden. Ein Unternehmer, der das
Fahrzeug insgesamt dem Unternehmen zugeordnet hat und den uneingeschränkten
Vorsteuerabzug begehrt, kann sich jedoch unmittelbar auf Art. 17 Abs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG berufen, weil Art. 3 der Entscheidung des Rates vom 28.
Februar 2000 (2000/186/EG) zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von
Art. 6 und Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelungen einzuführen,
ungültig ist, soweit er die rückwirkende Geltung der Ermächtigung ab dem 1.
April 1999 vorsieht (dazu eingehend: BFH vom 15. Juli 2004 V R 30/00, BStBl. II
2004, 1025 m.w.N.). In einem solchen Falle ist dann auch der private
Verwendungseigenverbrauch nach § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 UStG für das Fahrzeug
uneingeschränkt zu versteuern.
2. Voraussetzung des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt die Lieferung eines Gegenstandes nicht als für
das Unternehmen ausgeführt, wenn ihn der Unternehmer zu weniger als 10 % für
sein Unternehmen nutzt. Auch diese Vorschrift ist - wie § 15 Abs. 1 b UStG -
durch das StEntlG 1999 mit Wirkung zum 1. April 1999 in das UStG eingefügt und
die gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung zur Einschränkung des Vorsteuerabzuges
durch die Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2000 (2000/186/EG) mit
Rückwirkung erteilt worden. Deshalb werden in der Literatur gegen die
Rückwirkung dieser Ermächtigung entsprechende Wirksamkeitszweifel geltend
gemacht wie gegen die Rückwirkung der entsprechenden Ermächtigung zu § 15 Abs. 1
b UStG (s. Sölch/Ringleb, Kommentar zur Umsatzsteuer, Stand 1. April 2004, § 15
Anm. 414 ff.; Küffner/Zugmaier, DStR 2005, 280 jew. m.w.N.).
Das Gesetz selbst sagt nichts darüber aus, in welchem Zeitraum die 10%-ige
unternehmerische Nutzung stattfinden muss. Nach allgemeiner Ansicht sind die
Nutzungsverhältnisse im Erwerbsjahr entscheidend und mangels tatsächlicher
Nutzung, die objektiv belegte Nutzungsabsicht. Der Unternehmer trägt die
Beweislast dafür, dass der Gegenstand zu mehr oder weniger als 10%
unternehmerisch genutzt wird (s. z.B. BMF, Schreiben vom 29. Mai 2000, BStBl I
2000, 819; Nieskens in Rau/Dürrwächter u.a., Kommentar zur Umsatzsteuer, Stand
Juli 2004, § 15 Anm. A 11 m.w.N.).
3. Schätzung der privatanteiligen KFZ-Kosten für die Umsatzsteuer
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 b (ab 1. April 1999: § 3 Abs. 9a) , § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG
ist die private PKW-Nutzung mit den Kosten zu versteuern. Dabei bleiben die
Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, außer Ansatz (EuGH v. 25. Mai
1993 C-193/91, BStBl. II 1993, 812). Dem gemäß sind die Kosten, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen, auf die privaten und unternehmerischen Fahrten
aufzuteilen. Soweit diese Kosten und der Umfang der Privatfahrten nicht
ermittelt werden können, sind sie zu schätzen. Die 1%-Regelung des § 6 Abs. 1
Nr. 4 S. 2 EStG ist für das UStG grundsätzlich - falls der Steuerpflichtige sie
nicht aus Vereinfachungsgründen selbst zugrunde legt - kein geeigneter Maßstab,
um die Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten
aufzuteilen. Denn der Wert der Nutzungsentnahme geht vom Listenpreis des
Fahrzeugs aus und berücksichtigt weder die tatsächlich auf den Betrieb des
Fahrzeugs entfallenden Kosten noch die konkreten Nutzungsverhältnisse im
Einzelfall (BFH vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160; HFR 1999, 569; DStR
1999, 848; v. 4. November 1999 V R 35/99, BFH/NV 2000, 759). Wird der
umsatzsteuerliche Eigenverbrauch nach der 1%-Regelung angesetzt, so kann der
Unternehmer wegen der nicht vorsteuerbelasteten Kosten einen pauschalen Abschlag
von der Bemessungsgrundlage nach Abschnitt I Abs. 2 des BMF-Schreibens vom 21.
Februar 1996, BStBl. I 1996, 151 vornehmen (BFH v. 11. April 1996 V B 133/95, UR
1996, 337). Bei einer Schätzung nach allgemeinen Grundsätzen ist dieser
pauschale Abschlag jedoch nicht vorzunehmen (BFH v. 10. Juni 1999 V R 87/98,
BStBl. II 1999, 580).
4. Anwendung auf den Streitfall
Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall hat der
Kläger zwar die auf den streitigen PKW 4 entfallende Vorsteuer i.H.v. 14.576,97
EUR (28.510,08 DM) zu Recht geltend gemacht; er muss sich allerdings einen
angemessenen Privatanteil für die im Streitjahr im Unternehmensvermögen
befindlichen PKW 2 bis 4 anrechnen lassen.
a. § 15 Abs. 1 b UStG
Die Vorschrift kommt auf das streitige Fahrzeug nicht zur Anwendung, weil es im
Juni 1999 und damit nicht im zeitlichen Wirkungsbereich der Vorschrift (s. Nr.
1) angeschafft worden ist.
b. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG ist – unabhängig von den Zweifeln gegen seine Wirksamkeit
im Streitjahr (s. Nr. 2) - nicht einschlägig, weil von einer mehr als 10%-igen
Nutzung des Fahrzeugs im Unternehmen des Klägers auszugehen ist.
Bezüglich der Feststellung der zum Vorsteuerabzug erforderlichen
unternehmerischen Mindestnutzung der Fahrzeuge i.H.v. 10% gelten die allgemeinen
Beweisregeln. Ein (ordnungsgemäß geführtes) Fahrtenbuch liefert wohl den
klarsten Nachweis, ist aber keineswegs die einzige Erkenntnismöglichkeit. Der
Senat kann auch auf alle sonstigen Umstände des Falles zurückgreifen. Er
entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO). Eine allgemeine, auf der Lebenserfahrung
beruhende Regel-Vermutung dafür, dass bei einem Einzelunternehmen Zweit- und
Drittfahrzeuge zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werden, besteht nicht.
Der Senat folgt nicht der Auffassung, die der BMF in seinem Schreiben vom 29.
Mai 2000, BStBl. I 2000, 819, 820 unter Tz 2.1.1 vertritt. Es im Gegenteil nicht
generell unplausibel, dass – wie im Streitfall - bei einer umfangreichen,
umsatz- und gewinnträchtigen sowie stark reiseabhängigen persönlichen Tätigkeit
des Unternehmers zwei Fahrzeuge (soweit eines davon wegen größerer Reparaturen
längere Zeit ausfällt, u.U. auch drei Fahrzeuge) ständig in nicht unerheblichem
Umfang unternehmerisch genutzt werden.
Im Streitfall hat der Kläger nach den mit Schriftsatz vom 1. April 2005 (Bl. 139
ff.) vorgelegten Nachweisen jährlich weit mehr als 30.000 Km in seinen
Fahrzeugen zurückgelegt. Dies ist offensichtlich auch zum überwiegenden Teil im
Zusammenhang mit seiner unternehmerischen, von umfangreichen Reisen abhängigen
Tätigkeit geschehen. Die Nachweisanforderungen an den Einzelunternehmer sollen
nicht überspannt werden, wenn sich die mehr als unwesentliche betriebliche
Nutzung – wie im Streitfall - bereits aus den allgemeinen betrieblichen
Gegebenheiten erkennen lässt. Immerhin hat der BFH in seinem Urteil vom 28.
Februar 2002 V R 25/96, BStBl. II 2003, 815 bereits in der Geltendmachung des
Vorsteuerabzuges ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes
zum Unternehmensvermögen gesehen. Der Vertreter des Klägers hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass es aufgrund dieser betrieblichen Gegebenheiten schwerer
vorstellbar ist, die seien Fahrzeuge eher privat als unnehmerisch genutzt
worden.
c. Privatanteilige KFZ-Kosten
Selbst wenn man grundsätzlich von einer mehr als unerheblichen Nutzung der
Fahrzeuge im Unternehmen des Klägers ausgeht, ist es nicht ohne weiteres
nachvollziehbar, dass die unternehmerische Tätigkeit des Klägers („IT
Trainer/Dozent"), die auf ihn persönlich zugeschnitten ist, den ausschließlich
unternehmerischen Einsatz mehrerer PKW erforderlich macht. Immerhin haben sich
seit der Anschaffung des PKW 4 insgesamt 3 hochwertige, keineswegs
wirtschaftlich verbrauchte Fahrzeuge im Unternehmensvermögen befunden. Dies
deutet darauf hin, dass den Kläger mit diesen Fahrzeugen mehr als die rein
unternehmenstechnischen Erfordernisse verbinden. Es ist dem Kläger bei zwei
Außenprüfungen nicht gelungen, den Prüfern die betriebliche Nutzung der
Fahrzeuge plausibel zu machen; er hat hierbei zum Teil auf nachweislich unwahre
Behauptungen (Nutzung durch freie Mitarbeiter) zurückgegriffen. Auch seine
Behauptung, Urlaubsreisen „im Regelfall" nicht mit dem PKW durchzuführen (Bl.
47), hat er nicht glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der Beendigung der
unternehmerischen Nutzung waren die Fahrzeuge jeweils nicht wirtschaftlich
verbraucht, sondern verfügten noch über erhebliche Restwerte. Verträge oder
Abrechnungen darüber, zu welchen Konditionen die Fahrzeuge nach Ablauf der
unternehmerischen Nutzung abgegeben worden sind, sind – trotz Aufforderung
hierzu - nicht vorgelegt worden. Zwar weist der Kläger darauf hin, dass es keine
Familie oder Lebenspartnerin gebe, die die Fahrzeuge nutzen könnten; ob dies
allerdings so ist oder nicht, ist weder nachgewiesen noch nachprüfbar und kann
durchaus bezweifelt werden. Lebensfremd erscheint dem Senat insbesondere der
Vortrag des Klägers, er habe lediglich eines der Fahrzeuge für private Fahrten
genutzt. Soweit – wie im Entscheidungsfall – nichts anderes nachgewiesen ist,
ist nach der Lebenserfahrung vielmehr davon auszugehen, dass – je nach Bedarf –
jedes der Fahrzeuge beruflich und privat genutzt worden ist. Dies alles spricht
dafür, dass der Einsatz der hochwertigen Fahrzeuge nicht zuletzt auch aus
Gründen erfolgt ist, die nicht allein im Unternehmensbereich zu finden sind. Im
Hinblick darauf, dass der Kläger mit seiner unternehmerischen Tätigkeit
unstreitig zu den sog. „Vielfahrern" gehört, schätzt der Senat den Privatanteil
auf 25% der Kosten.
Die KFZ-Kosten des Streitjahres haben ausweislich der Gewinn- und
Verlustrechnung sowie nach den Angaben des Klägers insgesamt 171.643 DM netto
betragen, so dass auf den Privatanteil eine Umsatzsteuer i.H.v. 6.865,72 DM
entfällt:
Konto/1999
6220 - Abschreibung, Bl. 176/99.946
6520 - Versicherungen/13.166
6530 - Laufende Betriebskosten, Bl. 141/10.022
6540 - Reparaturen/46.030
7685 - Steuer/480
/171.643
Privatanteil 25%/42.910,75
Umsatzsteuer 16%/ 6.865,72
In Euro 3.510,38
5. Der Klage war nach alledem im dargelegten Umfang stattzugeben; im übrigen war
sie abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO dem Beklagten zu
¾ und dem Kläger zu ¼ auferlegt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §
155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Verpflichtung des Beklagten zur
Berechnung der Steuer beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der Frage zugelassen, wie
bei Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG die Verwendung von Zweit- bzw.
Drittfahrzeugen im Rahmen eines Einzelunternehmers festzustellen ist.
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