Sorgerecht
(elterliches) – Eingriffe und Übermaßverbot
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 9 WF 90/07
Beschluss vom
02.08.2007
In der Familiensache betreffend die
elterliche Sorge für hier: sofortige Beschwerde gegen den Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - am
2. August 2007 beschlossen:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 15. Juni 2007 in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juli 2007 - 17 F 93/07 SO- aufgehoben und die
Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die
außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht -
Familiengericht - in Homburg zurückverwiesen.
II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
III. Beschwerdewert: 500 EUR.
IV. Der Antrag der Kindesmutter, ihr Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der am . Januar 2005 geborene, heute 2-jährige L. D. ist der außerhalb einer Ehe
geborene Sohn der allein sorgeberechtigten Kindesmutter und des Kindesvaters,
welcher die Vaterschaft in einer Jugendamtsurkunde vom 22. März 2005 anerkannt
hat.
Aufgrund einer Gefährdungsmitteilung des Kreisjugendamtes vom 29. Mai 2007 hat
das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juli 2007 nach vorausgegangener mündlicher
Verhandlung der Kindesmutter durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung
über das Sorgerecht für das Kind die elterliche Sorge entzogen und das
Kreisjugendamt des Saarpfalz-Kreises zum Vormund bestellt.
Das Kind ist auf Veranlassung des Kreisjugendamtes derzeit in einer
Pflegefamilie untergebracht.
Gegen die einstweilige Anordnung des Familiengerichts richtet sich die zum Senat
eingelegte sofortige Beschwerde der Kindesmutter, welche die Aufhebung des
Beschlusses begehrt und um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren nachsucht.
Der Kindesvater und die Verfahrenspflegerin des Kindes erachten den
angefochtenen Beschluss für sachgerecht.
Das Kreisjugendamt, dem mit Verfügung vom 9. Juli 2007 eine Frist zur
Stellungnahme binnen zwei Wochen gesetzt worden war, hat unter Hinweis auf den
Jahresurlaub der Sachbearbeiterin eine "Sachstandsmitteilung" für Mitte
September 2007 in Aussicht gestellt.
II.
Die gemäß §§ 621g, 620 c Satz 1, 620 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter hat einen vorläufigen Erfolg und
führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der
Sache an das Familiengericht.
Der angefochtene Beschluss ist nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu
Stande gekommen. Insbesondere fehlt es an der gebotenen Beteiligung und Anhörung
(§ 50a FGG) des Kindesvaters. Dieser ist zwar im Rubrum des angefochtenen
Beschlusses als Verfahrensbeteiligter aufgeführt, aktenersichtlich haben sich
die Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters jedoch erst in einem am 20. Juni
2007, d.h. nach Erlass des angefochtenen Beschlusses eingegangenen Schriftsatz
für diesen bestellt. Zum Termin vom 4. Juni 2007 war der Kindesvater weder
geladen noch erschienen.
Dass das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung auf der Grundlage
des von ihm festgestellten Verhaltens der Kindesmutter dieser das Sorgerecht in
vollem Umfang entzogen und Vormundschaft angeordnet hat, lässt nicht erkennen,
ob das insoweit gegebene Ermessen (vgl. hierzu: Schneider in Rahm/Künkel,
Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, III B, Rz. 397 m.w.N.) ausgeübt worden
ist.
Auch - und gerade - in Eilverfahren ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
und das Gebot des mildesten Eingriffs zu beachten (BVerfG, FamRZ 2002, 1021,
1023; ferner: Gießler, vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und
Kindschaftssachen, 2. Aufl., Rz. 110, 998 m.w.N.). Diese Prinzipien beanspruchen
namentlich dann Geltung, wenn die erwogene Maßnahme - wie hier - eine Trennung
des Kindes von seiner bisherigen Bezugsperson zur Folge hat (vgl. hierzu:
Schneider in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, III B, Rz.
397 m.w.N.).
Auch wenn das Familiengericht - allerdings ohne hinreichende Begründung - zu dem
Ergebnis gelangt ist, eine Eingriffe in das Sorgerecht rechtfertigende
Gefährdung des Kindeswohls läge vor, hätte es die in Betracht kommenden
Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des
geringsten Eingriffs oder des Übermaßverbotes (§ 1666a BGB) fallbezogen
gegeneinander abwägen müssen.
So wäre vorliegend etwa als weniger einschneidende Maßnahme (zunächst) in
Betracht gekommen, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und/oder andere
Teile des Sorgerechts zu entziehen und statt Vormundschaft eine
Ergänzungspflegschaft anzuordnen. Dass das Familiengericht sein insoweit
gegebenes Ermessen (Schneider, a.a.O.) ausgeübt hat, lässt sich der Begründung
des angefochtenen Beschlusses nicht entnehmen.
Wegen der aufgezeigten Verfahrensfehler kann der angefochtene Beschluss keinen
Bestand haben. Da dem Senat eine Nachholung der gebotenen Maßnahmen in der
Beschwerdeinstanz unter den gegebenen Umständen nicht sachdienlich erscheint,
ist es angezeigt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur
erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.
Bei der Neubefassung wird das Familiengericht zu beachten haben, dass Eingriffe
in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG geschützte Elternrecht in
Ausübung des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG)
verfassungsrechtlich nur dann gerechtfertigt sind, wenn das Wohl des Kindes
durch die Sorgerechtsausübung der Kindesmutter tatsächlich gefährdet wird, und
eine Trennung des Jungen von seiner erziehungsberechtigten Mutter gegen deren
Willen nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem
Grundgesetz vereinbar ist (vgl. hierzu: BVerfG, FamRZ 2002, 1021, 1022 f, m.w.N.).
Gerade in kindschaftsrechtlichen Eilverfahren sind vorläufige Maßnahmen in der
Regel mit erheblichen Eingriffen in das elterliche Grundrecht verbunden. Die
Maßnahmen können Tatsachen schaffen, die - insbesondere aufgrund der Dauer des
Hauptverfahrens - später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind. Soweit
der Erlass seiner Entscheidung erforderlich ist, müssen daher jedenfalls die im
Eilverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten
ausgeschöpft werden (BVerfG, FamRZ 2002, 1021, 1023).
Eingriffe in das Recht der Personensorge wegen Fehlverhaltens des
Sorgeberechtigten gemäß § 1666 BGB kommen nur dann in Betracht, wenn das Wohl
des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch
Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen des
Sorgeberechtigten - etwa wegen Überforderung oder Ungeeignetheit der Eltern bei
der Kindererziehung (2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts,
Beschluss vom 15. November 2002 - 2 UF 12/02 -; MünchKommBGB/Olzen, 4. Aufl., §
1666, Rz. 106, m.w.N.) - gefährdet wird, sofern der Sorgeberechtigte nicht in
der Lage ist, die Gefahr selbst abzuwenden. Die Trennung des Kindes von dem
sorgeberechtigten Elternteil darf darüber hinaus gemäß § 1666 a Abs. 1 BGB nur
erfolgen, wenn das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind in
seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist und
dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen,
begegnet werden kann (BayObLG, FamRZ 1998, 1044, 1045, m.w.N.).
Ob das Familiengericht diese - strengen - Voraussetzungen hier zu Recht bejaht
hat, erscheint jedenfalls fraglich.
Es mag durchaus sein, dass die Kindesmutter in der Vergangenheit gegenüber dem
Jugendamt beziehungsweise verantwortlichen Personen der Kindertagesstätte in
einer nicht zu billigenden Art und Weise aufgetreten ist. Eine unmittelbare
Gefährdung des Kindeswohls bei einem Verbleib im mütterlichen Haushalt lässt
sich jedoch hieraus und den bislang getroffenen Feststellungen nicht herleiten.
Insbesondere kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ohne weitere
Feststellungen nicht angenommen werden, bei der Kindesmutter sei eine
ordnungsgemäße Versorgung und Betreuung des Kindes nicht gewährleistet.
Ebenso wenig vermag es eine Gefährdung des Kindeswohls zu begründen, wenn sich
die Kindesmutter in der Vergangenheit - erfolglos - darum bemüht hat, den
Kindesvater zu einem Umgang mit dem Kind zu bewegen oder wenn sie - in einer von
dem Familiengericht zu Recht missbilligten Art (wie etwa anlässlich einer
mündlichen Verhandlung in einem Unterhaltsverfahren erfolgt) - versucht hat,
eine Kontaktaufnahme zwischen Vater und Kind herzustellen.
In Anbetracht des in Rede stehenden Grundrechtseingriffs war mit der
Entscheidung nicht bis zum Eingang der im Hinblick auf den Jahresurlaub der
Sachbearbeiterin des Kreisjugendamtes erst für Mitte September 2007
angekündigten "Sachstandsmitteilung" zuzuwarten. Rechtliches Gehör war insoweit
bis zum Ablauf des 1. August 2007 gewährt, ohne dass hiervon Gebrauch gemacht
worden wäre.
Der die Gerichtskosten betreffende Kostenausspruch beruht auf § 16 KostO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 24 Satz 1 RVG.
Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die
Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten voraussichtlich nicht
übersteigen (§§ 14 FGG, 115 Abs. 4 ZPO).
Nach Maßgabe der PKH-Erklärung vom 10. Juli 2007 ergeben sich unter
Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Abzugspositionen
monatliche Raten von 225 EUR (Nettoeinkünfte der Partei einschl. Kindergeld
insgesamt: 2.084,34 EUR ./. Krankenversicherung: 200,00 EUR ./.
Erwerbstätigenfreibetrag 174,00 EUR ./. Einkommensfreibetrag der Partei 382,00
EUR ./. Unterhaltsfreibetrag Kind: 267,00 EUR ./. Hausschulden 480,00 EUR =
verbleibendes einzusetzendes Einkommen: 581,34 EUR). Die bei einem Wert von 500
EUR abfallenden Kosten sind voraussichtlich niedriger als 4 Monatsraten, d.h.
900 EUR.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).