Elterngeld:
Steuerklassenwechsel für höheres kein Rechtsmissbrauch II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Az.: L 13 EG
51/08
Urteil vom
16.01.2009
Vorinstanz: Sozialgericht Aachen, Az.: S 13 EG 36/07, Entscheidung vom
23.09.2008
Die Berufung des Beklagten
gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 23.09.2008 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der
Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die
Berücksichtigung eines im Bemessungszeitraum für die Elterngeldberechnung
vorgenommenen Steuerklassenwechsels.
Die 1978 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter des am 00.00.2007
geborenen U. Bis zur Geburt von U war die Klägerin als Bankkauffrau beschäftigt.
Vom 12.07. bis 26.10.2007 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld. Ihr Arbeitgeber
zahlte ihr dazu einen Zuschuss.
Das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt der Klägerin bis zur Geburt ihres
Sohnes betrug ca. 2.200,00 EUR, das ihres Ehemannes ca. 2.400,00 EUR. Bis Januar
2007 hatten die Eheleute die Steuerklassenkombination IV/IV. Ab Februar wählten
sie für die Klägerin die Steuerklasse III, für den Ehemann die Steuerklasse V.
Dadurch erhöhte sich das Nettoeinkommen der Klägerin um rd. 270,00 Euro. Die
Eheleute zahlten aber nunmehr zusammen monatlich ca. 100,00 EUR Lohnsteuer mehr
als zuvor.
Auf den Antrag des Ehemannes der Klägerin bewilligte das Versorgungsamt B diesem
durch bestandskräftigen Bescheid vom 31.10.2007 Elterngeld für den ersten und
zweiten Lebensmonat des Kindes in Höhe von monatlich 954,00 EUR. Die Leistung
wurde nach seinem Einkommen unter Zugrundelegung der Steuerklasse IV - fiktiv
auch für die Monate Februar bis Juli 2007 - berechnet worden.
Am 25.09.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften
Lebensmonat des Kindes. Auf telefonische Nachfrage teilte ihr Ehemann dem
Versorgungsamt mit, der Steuerklassenwechsel sei erfolgt, um eine höheres
Elterngeld zu erzielen.
Das Versorgungsamt B bewilligte der Klägerin daraufhin durch Bescheid vom
17.10.2007 Elterngeld für den beantragten Zeitraum in Höhe von insgesamt
8.568,95 EUR. Dabei legte es der Einkommensberechnung auch für die Monate
Februar bis Juli 2007 fiktiv die Steuerklasse IV zugrunde. Das Versorgungsamt
begründete dies damit, den Wechsel der Klägerin in die Steuerklasse III ab
Februar 2007 habe es nicht berücksichtigen können, da er nur zur Erzielung eines
höheren Elterngeldes vorgenommen worden sei.
Den dagegen am 31.10.2007 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung
Münster durch Widerspruchsbescheid vom 22.11.2007 zurück. Zur Begründung verwies
sie auf Ziffer 2.7.3.3. der Richtlinien zum Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG). Ein Steuerklassenwechsel, der erkennbar allein die
Funktion habe, den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen, verfolge kein
schutzwürdiges Interesse desjenigen, der von dieser steuerrechtlichen
Gestaltungsoption Gebrauch mache. Er sei deshalb grundsätzlich für das
Elterngeld unbeachtlich.
Dagegen hat die Klägerin am 04.12.2007 Klage erhoben und sich darauf berufen,
sie haben einen Anspruch auf Elterngeld unter Berücksichtigung des Wechsels in
die Steuerklasse III, die für die Berechnung des Elterngeldes günstiger sei als
die Steuerklasse IV.
Die Beklagte ist dem unter Berufung auf die geltende Erlasslage entgegen
getreten. Der Steuerklassenwechsel sei missbräuchlich und unbeachtlich.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht den Beklagten antragsgemäß
verurteilt, der Klägerin unter Änderung der angefochtenen Bescheide weiteres
Elterngeld in Höhe von 808,05 Euro zu zahlen.
Nach § 2 Abs. 1 und 7 BEEG sei bei der Bestimmung des für das das Elterngeld
maßgeblichen Einkommens auf die tatsächlich abgeführte, nicht auf die
steuerrechtlich zweckmäßige Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle abzustellen.
Anders als im SGB III bei der Bestimmung des dem Arbeitslosengelds zugrunde zu
legenden Leistungsentgelts (vgl. § 133 Abs. 2 und 3 SGB II) habe der Gesetzgeber
des BEEG für die Bemessung des Elterngeldes keinerlei Regelungen und
Einschränkungen in Bezug auf einen Steuerklassenwechsel getroffen. Daher sei
auch ein im Bemessungszeitraum vorgenommener Steuerklassenwechsel bei der
Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen.
Der Missbrauchsvorwurf des Beklagten finde im BEEG keine Stütze. Die vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen
"Richtlinien zum BEEG" und die darin zitierten Urteile des Bundesarbeitsgerichts
stützten den Missbrauchsvorwurf ebenfalls nicht, zumal sich die Rechtsprechung
des BAG insoweit geändert habe.
Gerade in Bezug auf das Elterngeld sei ein zielgerichtet zur Erhöhung der
Leistung vorgenommener Steuerklassenwechsel auch deshalb nicht
rechtsmissbräuchlich, weil der Gesetzgeber die Problematik gesehen hat,
gleichwohl aber keine Regelung wie z.B. in § 133 Abs. 3 SGB III getroffen hat.
Bei der zweiten und dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und der
SPD eingebrachten BEEG-Entwurfs sei über die Auswirkungen der Steuerklasse auf
die Höhe des Elterngeldes ausführlich debattiert worden. Mehrere Rednerinnen der
Regierungsparteien hätten auf Vorhalt der Opposition ausdrücklich auf die
Möglichkeit eines Wechsels in die Steuerklasse V hingewiesen und einen solchen
Wechsel für zulässig gehalten (wird ausgeführt). Der Gesetzgeber des BEEG habe
also nicht nur davon abgesehen, die Auswirkungen eines Steuerklassenwechsels für
die Berechnung des Elterngeldes im Gesetz zu regeln, sondern sogar den Tipp
gegeben, ggf. die Steuerklasse zu wechseln, um die Höhe des Elterngeldes zu
beeinflussen. Ein ähnlicher Vorschlag sei der Verfügung der Oberfinanzdirektion
Rheinland vom 03.11.2006 (Az.: S 2361-0005-St 215) zu entnehmen. Bei dieser
Sachlage halte die Kammer einen Wechsel der Lohnsteuerklasse zwecks
Beeinflussung der Höhe des Elterngeldes für ein grundsätzlich zulässiges, nicht
rechtsmissbräuchliches Verhalten.
Seine rechtzeitig eingelegte Berufung hat der Beklagte damit begründet, die
Berücksichtigung eines allein zu Zwecken der Erhöhung des Elterngeldanspruchs
vorgenommenen Lohnsteuerklassenwechsels sei als sozial unangemessen zu bewerten
und widerspreche in rechtsethischer Hinsicht der Funktion des Elterngeldrechts.
Ein durch einen steuerrechtlich unsinnigen Steuerklassenwechsel im Jahr vor der
Geburt manipulativ erhöhtes Erwerbseinkommen sei sozial verfehlt, weil es nicht
die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Antrag stellenden Person
abbilde. Ein solches Verhalten sei unangemessen und beeinträchtige
Gemeinwohlinteressen.
Die BEEG-Regelung zur Einkommensermittlung diene nach Sinn und Zweck zudem dazu,
den Bezug erhöhten Elterngelds durch die Nutzung steuerrechtlich zulässiger
Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern. Dieser erklärte Wille des Gesetzgebers
werde durch die Äußerungen in der Gesetzgebungsdebatte nicht infrage gestellt.
Im Übrigen sei § 133 Abs. 3 SGB III als spezifischer Ausdruck des allgemeinen
Rechtsgedankens von Treu und Glauben zu betrachten. Dieser allgemeine
Rechtsgedanke könne auch im BEEG Anwendung finden. Auch die Rechtsprechung des
BAG betrachte in verschiedenen Konstellationen der Wechsel der Lohnsteuerklasse
von Ehegatten mit dem Ziel, höhere Lohnersatzleistungen zu beziehen, als
rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich.
Der Beklagte beantragt
schriftsätzlich,
unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich der Antrag entnehmen,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf das
angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das die beigezogene
Verwaltungsakte und die Gerichtsakte.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Zustimmung der
Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Klage und Berufung richten sich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt
hat, inzwischen gegen den Beklagten, weil nach der Auflösung der
Versorgungsämter durch das 2. Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in NRW
vom 30.10.2007 (GVBl. NRW 2007, S. 482) die Versorgungsämter mit Ablauf des
31.12.2007 aufgelöst worden sind und der Beklagte seit dem 01.01.2008 für
Aufgaben nach dem BEEG zuständig ist. Dadurch hat der Beklagte kraft Gesetzes
gewechselt; einer Zustimmung der Beteiligten dazu bedurfte es nicht.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu
Recht dazu verurteilt, der Elterngeldberechnung die tatsächlich ab Februar 2007
gewählte Steuerklasse III zugrunde zu legen und ihr auf dieser Grundlage
zusätzliches Elterngeld in Höhe von 808,05 Euro zu gewähren.
Zwar hat die Klägerin ihre Steuerlast rein steuerlich gesehen unnötig erhöht, da
sie brutto rund 200 Euro weniger als ihr Ehemann verdiente, die von ihr gewählte
Steuerklassenkombination III/V dagegen umgekehrt erst ab einer
Einkommensverteilung von etwa 60 zu 40 Prozent zugunsten des Ehegatten mit der
der Steuerklasse III die Steuerlast zu optimieren beginnt (vgl. Wrede,
Betriebsberater (BB) 1996, S. 566). Unterhalb dieser Grenze führt sie zu einem
überhöhten Lohnsteuervorabzug, im Fall der Klägerin und ihres Ehemanns von rund
100 Euro monatlich.
Indes lässt das Steuerrecht die Wahl einer solchen - rein steuerlich gesehen -
ungünstigen Steuerklasse in § 39 Abs. 3 b S. 2 EStG ohne Weiteres zu. Der
Wechsel der Klägerin in die Steuerklasse III verstieß auch weder gegen die
Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetzes (BEEG) (1.), noch
war er rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich für die Elterngeldberechnung
(2.).
1.
Die Vorschriften des BEEG schließen
einen Wechsel in eine - von der vorläufigen Steuerlast her gesehen -
ungünstigere Steuerklasse zur Erzielung höheren Elterngelds nicht aus. Der
geringere Lohnsteuervorabzug beim Elterngeldberechtigten infolge eines solchen
Steuerklassenwechsels erhöht vielmehr die Bemessungsgrundlage des Elterngelds.
a) § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG definiert Einkommen als den Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten (u.A.) reduziert um die auf dieses Einkommen
entfallenden Steuern. Als auf das Einkommen entfallende Steuern gelten für die
Eltergeldberechnung nach § 2 Abs. 7 S. 3 BEEG die (regelmäßig im Wege des
Lohnsteuervorabzugs) "abgeführten" Lohnsteuer. Daher kann die Berechnung nach S.
4 der Vorschrift aufgrund der monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des
Elterngeldberechtigen erfolgen und deren Angaben zum Lohnsteuervorabzug
übernommen werden (vgl. Begründung zur Gesetz gewordenen Beschluss-Empfehlung
des federführenden Ausschusses für Familie, Frauen, Senioren und Jugend,
BT-Drs.16/2785, S.44, linke Spalte sowie nunmehr Ziffer 2.7.3.1 der
Anwendungshinweise des Bundesfamilienministeriums).
b) Dieser eindeutige Wortlaut des BEEG ist nicht nach Sinn und Zweck
einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein allein zur Erhöhung des
Elterngelds vorgenommener Wechsel in eine - mit Blick auf die gemeinsame
Steuerlast der Ehegatten - ungünstigere Steuerklasse für die
Elterngeldberechnung unbeachtlich wäre. Ein solcher Gesetzeszweck lässt sich
weder dem Wortlaut (aa) noch der Entstehungsgeschichte des BEEG (bb) entnehmen.
(aa) Der Zweck des BEEG lässt sich nicht allein auf den Ersatz des nach Steuern
erzielten Erwerbseinkommens reduzieren. Das Elterngeld zielt darauf ab, Eltern
in der Frühphase der Elternschaft zu unterstützen und dazu beizutragen, dass sie
in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Dafür soll jeder
betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert,
einen an seinem individuellen Einkommen "orientierten" Ausgleich für finanzielle
Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (BEEG-Entwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucksache 16/1889, S. 2, 1. Spiegelstrich).
Das Elterngeld bildet das Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils dafür auf
der Grundlage der § 2 ff. BEEG allerdings nicht eins zu eins ab; vielmehr hat
der Gesetzgeber das Prinzip der Einkommensersatzleistung vielfältig
durchbrochen. Das zeigt einerseits die Ausnahme von Einmal- sowie von
steuerfreien Zahlungen (vgl. Senat, Urteil vom 26.09.2008 - L 13 EG 27/08 -
JURIS), andererseits etwa die Gewährung des Geschwisterbonus in § 2 Abs. 4 BEEG
sowie die Aufstockungsregeln für Einkommen unter 1000 Euro in § 2 Abs. 2 BEEG.
Ebenso wenig überzeugt der Einwand der Beklagten, das nach dem Wechsel der
Steuerklasse erzielte Erwerbseinkommen spiegele nicht die tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse der Antrag stellenden Person wider. Denn das BEEG
nimmt nicht den Elterngeldberechtigten isoliert, sondern die Ehegatten als
Erwerbsgemeinschaft in den Blick, wie etwa die Regelung zu den Partnermonaten in
§ 4 Abs. 2 S. 2 BEEG sowie die Anrechnungsregel des § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG zeigen.
Das Elterngeld soll auch dazu dienen, die Lasten von Erwerbstätigkeit und
Kinderbetreuung zwischen den Ehepartner gerechter zu verteilen. Vor diesem
Hintergrund läuft eine zeitweilige Verschiebung der Steuerlast innerhalb der
Erwerbsgemeinschaft der Eltern zum Zweck des Bezugs höheren Elterngelds den
Zwecken des BEEG nicht zuwider. Noch weniger liegt darin eine Verletzung von
Gemeinwohlinteressen, wie die Beklagte meint.
(bb) Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, spricht zudem der Gang der
parlamentarischen Erörterungen eher für eine Absicht des Gesetzgebers, einen
Steuerklassenwechsel, wie ihn die Klägerin vorgenommen hat, zuzulassen (so schon
SG Augsburg Urt. v. 08.07.2008 - S 10 EG 15/08 Juris Rz. 12 m.w.Nw). Denn die
Opposition im Bundestag hatte das Problem des niedrigeren Verdienstes von
Müttern mit der Steuerklasse V konkret angesprochen und sogar darauf
hingewiesen, ein Wechsel der Steuerklasse werde bei der Berechnung des
Arbeitsgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld (vgl. dazu etwa BAG, Urt. v.
18.09.1991 - 5 AZR 581/90 Juris, Rz. 15 ff.) als unzulässig angesehen
(Redebeitrag der Abgeordneten Lenke (FDP) zur abschließenden Lesung des
BEEG-Entwurfs, BT-Plenarprotokoll 16/55, Seite 5357 A). Demgegenüber hatten
Abgeordnete der Regierungsfraktionen in der Debatte betont, ein Wechsel in die
Steuerklasse III sei jederzeit ohne Weiteres möglich (BT-Plenarprotokoll 16/55,
Seite 5356). Wörtlich hat die parlamentarische Staatssekretärin aus dem
Bundesfinanzministerium Dr. Hendricks (SPD) ausgeführt (BT-Plenarprotokoll 16/55
, S. 5356, rechte Spalte Buchstabe D):
"Wenn eine Frau schwanger wird, dann kann sie also zum Finanzamt gehen und eine
andere Steuerklasse wählen, so dass der Berechnung des Elterngeldes dann
natürlich ein anderes Einkommen zugrunde liegt" (das Protokoll verzeichnet
Beifall bei der SPD und der CDU/CSU).
An solchen eindeutigen Äußerungen der Vertreter der parlamentarischen Mehrheit
im Gesetzgebungsverfahren muss sich der Gesetzgeber festhalten lassen (vgl. K.F.
u. H.C. Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage, § 79, S. 627 f.).
Anders als der Beklagte meint, lässt sich der ursprünglichen Gesetzesbegründung
ebenfalls kein dem freien Steuerklassenwechsel entgegenstehender Wille des
Gesetzgebers entnehmen. Soweit die Begründung ausführt (Beschlussempfehlung und
Bericht des federführenden Ausschusses für Familien, Frauen, Senioren und
Jugend, BT-Drucksache 16, 2785, S. 43), steuerrechtlich zulässige
Gestaltungsoptionen sollten nicht den Bezug eines deutlich erhöhten Elterngeldes
ermöglichen, bezieht sich diese Passage, wie der Zusammenhang zeigt, nur auf die
Bestimmung des Begriffs der positiven Einkünfte. Insoweit hat der Gesetzgeber
aber - anders als beim Steuerklassenwechsel - eine an sich steuerrechtlich
zulässige Gestaltungsoption, nämlich die Geltendmachung negativer Einkünfte und
damit den Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten, im Gesetz
ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des
federführenden Ausschusses für Familien, Frauen, Senioren und Jugend,
BT-Drucksache 16, 2785, S. 43).
Die vom Beklagten zitierten Anwendungshinweise des Bundesfamilienministeriums
spiegeln ebenfalls nicht den Willen des Gesetzgebers wider. Nicht einmal der
parlamentarische Gesetzgeber kann durch eine nachträgliche Willensäußerung nach
Abschluss des eigentlichen Gesetzgebungsverfahrens, etwa durch eine
"klarstellende" Gesetzesänderung, eine "authentische Interpretation" seines -
angeblichen - ursprünglichen Willens erzwingen, soweit dieser nicht hinreichend
im Gesetzestext zum Ausdruck gekommen war (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2006 - B
13 RJ 47/04 R - Juris, Randziffer 67 ff. mit weiteren Nachweisen). Dies gilt
umso mehr für norminterpretierende Verwaltungsvorschriften des federführenden
Ministeriums.
2.
Der Steuerklassenwechsel der
Klägerin verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben; er ist nicht
rechtsmissbräuchlich und daher von der Beklagten zu beachten.
Will der Gesetzgeber vermeiden, dass Bürger gesetzlich eingeräumte
Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, kann er entsprechende Vorschriften erlassen.
Ansonsten dürfen Berechtigte vom Gesetz gewährte Vergünstigungen ohne
Einschränkung in Anspruch nehmen, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen (vgl.
BSGE 41, 263, 267 ff.).
Allerdings hat das Bundessozialgericht den Grundsatz von Treu und Glauben und
dessen Unterfall des Rechtsmissbrauchs als ungeschriebene Begrenzung der
Geltendmachung von Sozialleistungen anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.1995 -
10 RAr 1/94 - Juris, Rz. 24 m.w.N.; zu weiteren Konstellationen von Treu und
Glauben vgl. BSGE, 46, S. 187, 189 m.w.Nw.). Die Feststellung von
Rechtsmissbrauch hat sich dabei am Schutzzweck der Norm (BSGE 59, S. 40, 45 ff.)
und an ihrem rechtsethischen Gehalt (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 RAR
1/94 - Juris, Randziffer 24 m.w.N.) zu orientierten. Insbesondere darf ein Recht
nicht ausschließlich funktionswidrig genutzt werden (vgl. BSGE 46, S. 187, 189
ff. zur Formalmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 315
a RVO).
Einen Verstoß gegen die Schutzzwecke des BEEG und einen ausschließlich
funktionswidrigen Gebrauch ihrer Rechte braucht die Klägerin sich nicht
vorhalten zu lassen. Wie oben unter 1) b) ausgeführt lässt sich dem BEEG keine
Beschränkung auf einen reinen Einkommensersatz entnehmen. Das unterscheidet das
Elterngeld vom Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, das allein auf den Ausgleich
wirtschaftlicher Nachteile gerichtet ist (vgl. BAG, Urt. v. 18.09.1991 - 5 AZR
581/90 Juris, Rz. 15 ff.). Das Nettoeinkommen vor der Geburt durch einen
Steuerklassenwechsel zu steigern, widerspricht daher nicht dem Zweck des
Elterngeldes, einen finanziellen Schonraum für junge Familien zu schaffen und
die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern. Aus diesem Grund verletzt
der Steuerklassenwechsel der Klägerin gleichfalls nicht dem "rechtsethischen
Gehalt" des BEEG. Insbesondere hat die Klägerin durch den Wechsel der
Steuerklassen nicht gegen die aller Rechtsausübung zugrunde liegenden
ungeschriebenen Verhaltensregelungen verstoßen, die unter der begrifflichen
Klammer der Arglisteinrede einen Kernbestandteil der Rechtsfigur von Treu und
Glauben bilden (vgl. Roth, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3.
Auflage, § 242, Rz 104). Im Steuerklassenwechsel liegt kein vorwerfbares
Vorverhalten, auf das sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht berufen
könnte. Steuerpflichtige dürfen, wie ausgeführt, ihre Steuerklassen frei wählen
und dabei auch für sie ungünstigere Steuerklasse eintragen lassen.
Ebenso wenig vermag der Senat § 133 Abs. 3 SGB III einen in Treu und Glauben
verwurzelten allgemeinen Rechtsgedanken zu entnehmen, aus dem für das BEEG die
Unbeachtlichkeit eines gezielten Lohnsteuerklassenwechsel auch ohne
ausdrückliche gesetzliche Regelung folgt. Vielmehr trifft § 133 SGB III eine
spezialgesetzliche Regelung zur Harmonisierung des Steuerrechts mit dem
Sozialrecht. In der Gesetzesbegründung zur Schaffung dieser Vorschrift findet
sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber einen Wechsel der
Lohnsteuerklasse als missbräuchlich ansah. Vielmehr wollte er durch eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung gerade die Wirksamkeit des steuerrechtlich
zulässigen Wechsels der Lohnsteuerklassen für die Berechnung des
Arbeitslosengeldes verhindern. Es hätte dem BEEG-Gesetzgeber freigestanden, eine
Parallelregelung zu schaffen. Ihr Fehlen kann nicht auf dem Umweg über Treu und
Glauben in Verbindung mit § 133 Abs. 3 SGB III ersetzt werden.
Die Klägerin treffen schließlich gegenüber der Beklagten keine erhöhten Treue-
und Rücksichtsnahmepflichten, die dazu zwängen, den Lohnsteuerklassenwechsel als
rechtsmissbräuchlich anzusehen. Das unterscheidet sie maßgeblich von den
Arbeitnehmern in den Konstellationen aus dem Arbeitsrecht, auf die der Beklagte
seine Berufung stützen will. Das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis
begründet besondere Nebenpflichten mit gesteigerter Treueprägung. In dieser
gesteigerten Treuebindung kann ein Lohnsteuerklassenwechsel zur Erhöhung einer
reinen Lohnersatzleistung als Verfolgung eines rücksichtslosen Eigennutzes zum
Nachteil des Arbeitgebers gewertet werden (vgl. etwa das vom Beklagten zitierte
Urteil des BAG vom 13.06.2006 - 9 AZR 423/05, Juris, Rz. 14 ff. m.w.Nw.).
Davon unterscheidet sich die hier vorliegende Interessenlage jedoch maßgeblich.
Die Klägerin verbindet mit dem Beklagten kein Dauerschuldverhältnis in
Gleichordnungsposition, das einem Arbeitsverhältnis vergleichbar wäre und dem
Beklagten gegenüber gesteigerte Rücksichtnahmepflichten begründet hätte. Ihre
Rechtsbeziehungen zum Beklagten beschränkten sich auf die Beantragung und
Entgegennahme des Elterngelds. Nach dem BEEG hat sie zudem, wie ausgeführt, auch
keinen Anspruch auf reinen Lohnersatz, sondern auf eine am Einkommen lediglich
"orientierte" Ausgleichsleistung zur Familienförderung, die sozial und nach
Förderungszielen gestaffelt ist (Geschwisterbonus, Aufstockungsregel). Zudem
hätte der Gesetzgeber den Lohnsteuerklassenwechsel im BEEG allein zu Zwecken
höheren Elterngeldes unschwer ausschließen können. Dagegen finanziert ein
Arbeitgeber insbesondere durch seine Pflicht zur Zahlung des Zuschusses zum
Mutterschaftsgeldes als Privater eine gemeinnützige Sozialleistung, deren Ausmaß
und Gestaltung er nicht beeinflussen kann und bedarf deshalb - anders als Träger
hoheitlicher Gewalt - des Schutzes durch den Satz von Treu und Glauben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in
der Hauptsache.
Der Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil das
Bundessozialgericht die zugrunde liegende Rechtsfrage noch nicht entschieden hat
und sie von Bedeutung für eine Vielzahl unter Anderem beim Senat anhängiger
Fälle ist.