Elterngeld:
Steuerklassenwechsel für höheres ist kein Rechtsmissbrauch
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Az.: L 13 EG
40/08
Urteil vom
12.12.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Dortmund, Az.: S 11 EG 40/07, Entscheidung vom
28.07.2008
Auf die Berufung des
Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.07.2008
wird die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen.
Im Übrigen wird die
Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1). Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Steuerklassenwechsels
bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes.
Die Klägerin zu 1) ist Mutter der am 00.00.2007 geborenen N O.
Als Landesbeamtin war sie in der Gruppe A12 Stufe 05 der Landesbesoldungsordnung
mit Bruttobezügen von monatlich 2927,08 Euro im Jahr 2007 (ohne Einmalzahlungen
und vermögenswirksame Leistungen) eingestuft. Der Kläger zu 2), ihr Ehemann, ist
Angestellter im öffentlicher Dienst und nach dem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst der Gruppe 09 Stufe 04 mit entsprechenden Bruttobezügen
(ohne Sonderzahlungen) von 2816,33 Euro eingruppiert.
Die Kläger hatten zunächst die Steuerklasse 4 gewählt. Mit Wirkung zum Mai 2007
- fünf Monate vor der Geburt ihrer Tochter N - wechselten die Kläger die
Steuerklasse. Die Klägerin zu 1) wechselte in die Steuerklasse 3, der Kläger zu
2) in die Steuerklasse 5. Dadurch stieg das der Klägerin zu 1) ausgezahlte
Nettoeinkommen um rund 316 Euro (von 2254,66 Euro auf 2570,68 Euro). Das
monatliche Nettoeinkommen des Kl. zu 2) sank im Gegenzug um rund 469 Euro (von
1615,36 Euro auf 1146,03) Euro. Die Summe der Nettoeinkommen beider Eheleute
sank damit monatlich um ca. 153 Euro und für den vom Steuerklassenwechsel
betroffenen Zeitraum insgesamt um rund 766 Euro.
Am 17.10.2007 beantragte die Klägerin zu 1) für die ersten 12 Lebensmonate des
Kindes Elterngeld. Der Kläger zu 2) meldete unter Hinweis auf spätere
Antragstellung einen Anspruch für zwei Bezugsmonate an.
Mit Schreiben vom 24.10.2007 bat das Versorgungsamt E die Klägerin zu 1) um
Mitteilung der Gründe für ihren Steuerklassenwechsel.
Mit Datum vom 28.10.2007 antworteten die Kläger, laut Einkommenssteuerrecht
seien die Steuerklassen frei wählbar. Den Wechsel hätten sie vorgenommen, da sie
aufgrund des höheren Bruttoeinkommens der Klägerin zu 1) von einer für sie
günstigeren Steuerkonstellation ausgingen. Sie verwiesen dabei auf Ziffer
2.7.3.3 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zum Bundeselterngesetz vom 18.12.2006.
Mit Bescheid vom 05.11.2007 gewährte das Versorgungsamt E unter der zwischen den
Beteiligten nicht streitigen Berücksichtigung von beamtenrechtlichen
Mutterschutzbezügen Elterngeld von monatlich 1485,97 Euro vom 02.10.2007 bis
01.10.2008. Dabei berechnete das Versorungsamt das Nettoeinkommen der Klägerin
zu 1) auch für die Monate ab Mai 2007 unter Zugrundelegung der Steuerklasse 4
und ließ somit den Steuerklassenwechsel unbeachtet.
Den dagegen rechtzeitig erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster
mit Bescheid vom 29.11.2007 zurück. Ein bewusst mit dem erkennbaren Ziel der
Elterngelderhöhung vorgenommener Steuerklassenwechsel sei unbeachtlich, weil er
kein schutzwürdiges Interesse verfolge.
Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiter
verfolgt.
Die Klägerin zu 1) hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten unter
Änderung des Bescheides vom 05.11.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 zu verurteilen, bei der Berechnung
des Elterngeldanspruches von der tatsächlich gewählten
Steuerklassenkonstellation auszugehen und dementsprechend höheres
Elterngeld zu bewilligen
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 28.07.2008 hat das Sozialgericht Dortmund den
Beklagten antragsgemäß verurteilt, bei der Berechnung des von der Kl. zu 1)
beanspruchten Elterngeldes die tatsächlich gewählte Steuerklasse zugrunde zu
legen. Nettoeinkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 u. 2 i.V.m. Abs. 7 S. 1 BEEG
sei das tatsächlich auch in Anbetracht des Lohnsteuerklassenwechsels, erzielte
Nettoeinkommen. Wie das SG Augsburg im Urteil vom 08.07.2008 (S 10 EG 15/08)
unter Hinweis auf die parlamentarische Diskussion zu Recht eingehend dargelegt
habe, sei dem Gesetzgeber durchaus bewusst gewesen, dass eine entsprechende
Steuerklassenwahl die Höhe des Elterngeldes beeinflussen könne. Wenn der
Gesetzgeber trotzdem keine entsprechende Regelung in das Gesetz aufnehme, dürfe
der Beklagte dies nicht zum Anlass nehmen, die ausdrücklich nicht vorgegebene
fiktive Berechnung des in Bezug genommenen Nettoeinkommens über die Hintertür
von Verwaltungsvorschriften bzw. Richtlinien doch noch einzuführen. Ungelöste
Hausaufgaben des Parlaments bzw. des Gesetzgebers ließen sich dadurch nicht
kompensieren. Somit sei der Beklagte gehalten, die nach dem
Einkommenssteuergesetz mögliche und zulässige freie Steuerklassenwahl zu
beachten und das so erzielte Nettoeinkommen der Berechnung des Elterngeldes
zugrunde zu legen. Darin liege kein rechtsmissbräuchliches Verhalten, zumal sich
wegen des Progressionsvorbehalts ohnehin eine faktische teilweise Besteuerung
des Elterngeldes, insbesondere bei Niedrigverdienern, ergebe.
Seine rechtzeitig eingelegte Berufung hat der Beklagte durch die
Bezirksregierung Münster damit begründet, die einschlägigen Richtlinien zum
Bundeselterngeldgesetz erklärten einen Steuerklassenwechsel, der erkennbar
allein den Anspruch auf Elterngeld erhöhen solle, für unbeachtlich, weil damit
keine schutzwürdigen Interessen verfolgt würden. Es sei gesicherte
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Mutterschaftsgeld, dass eine
anspruchsberechtigte Frau rechtsmissbräuchlich handele, wenn sie durch einen
Steuerklassenwechsel allein den Zweck verfolge, einen höheren Zuschuss zu
erhalten. Ähnlich habe das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der
Überbrückungshilfe nach dem Ruhestandstarif der deutschen Bahn und des
Aufstockungsbetrages nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit
geurteilt. Da die Kläger die Steuerklassen ohne erkennbare steuerlich
nachvollziehbare Gründe nützten, liege eine missbräuchliche Beeinflussung der
elterngeldrelevanten Bemessensgrundlage vor. Der Steuerklassenwechsel sei daher
unbeachtlich.
Der Vertreter des Beklagten beantragt,
das Urteil des
Sozialgerichts Dortmund vom 28.07.2008 aufzuheben und die Klagen
abzuweisen.
Dem schriftsätzlichen Vortrag der
Kläger lässt sich der Antrag entnehmen,
die Berufung
zurückzuweisen.
Es gebe keinerlei gesetzliche Regelung zum Steuerklassenwechsel in Bezug auf das
Elterngeld. Daher könne ihr Steuerklassenwechsel auch nicht als
rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Der Verweis des Beklagten auf die
Verwaltungsvorschrift des Bundesfamilienministeriums sei verwunderlich. Laut den
Richtlinien liege in der Regel kein Anhaltspunkt für Missbrauch vor, wenn der
Partner mit der Lohnsteuerklasse 3 zumindest etwas mehr als der andere Partner
verdiene, weil die Grenzen, bis zu der die Steuerklassenkombination 4/4
günstiger ist, nicht allgemein bekannt seien. Die ungelösten Hausaufgaben des
Gesetzgebers könnten durch die Richtlinien zum Elterngeld nicht kompensiert
werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den beigezogenen
Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Gerichtsakte.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne die Kläger
verhandeln und entscheiden, weil die ordnungsgemäß zugestellte Ladung sie auf
diese Möglichkeit hingewiesen hat, vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Klage und Berufung richten sich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt
hat, inzwischen gegen den Beklagten, weil nach der Auflösung der
Versorgungsämter durch das 2. Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in NRW
vom 30.10.2007 (GVBl. NRW 2007, S. 482) die Versorgungsämter mit Ablauf des
31.12.2007 aufgelöst worden sind und der Beklagte seit dem 01.01.2008 für
Aufgaben nach dem BEEG zuständig ist. Dadurch hat der Beklagte kraft Gesetzes
gewechselt; einer Zustimmung der Beteiligten dazu bedurfte es nicht.
Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Auf die Berufung des
Beklagten war die Klage des Klägers zu 2) abzuweisen, weil sie von vornherein
unzulässig war. Streitgegenstand des Verfahrens war nur der Bescheid vom
05.11.2007, der an die Klägerin zu 1) adressiert war und der nur die Zahlung des
Elterngeldes für die ersten 12 Lebensmonate an sie regelte. Rechte des Klägers
zu 2) berührte dieser Bescheid nicht. Für seine dagegen erhobene Klage fehlte
ihm die Klagebefugnis. Der Kläger zu 2) hat weder dargetan noch ist sonst
ersichtlich, wie der allein an seine Ehefrau adressierte und ausschließlich ihre
Rechte regelnde Bescheid ihn im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG beschweren
könnte. Dementsprechend hat das Sozialgericht auch keinen Antrag des Klägers zu
2) aufgenommen oder darüber im Tenor seines Urteils entschieden.
Im Übrigen, soweit sie die Klage der Klägerin zu 1) betrifft, ist die zulässige
Berufung unbegründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht dazu
verurteilt, bei der Berechnung ihres Elterngeldes auch ab Mai 2007 von der dann
tatsächlich gewählten Steuerklasse 3 und den sich daraus ergebenen
Steuerabzugsbeträgen auszugehen.
Zwar haben die Kläger angesichts ihres annähernd gleich hohen Bruttoeinkommens
mit der Wahl der Steuerklassen 3 für die Klägerin zu 1) und 5 für den Kläger zu
2) ihre Steuerlast rein steuerlich gesehen unnötig erhöht, weil diese
Steuerklassenkombination erst ab einer Einkommensverteilung von etwa 60 zu 40
Prozent die Steuerlast zu optimieren beginnt (vgl. Wrede, Betriebsberater (BB)
1996, S. 566). Unterhalb dieser Grenze führt sie zu einem überhöhten
Lohnsteuervorabzug. Die Steuerklassenwahl der Kläger hatte einerseits das
Nettoeinkommen der Klägerin zu 1) monatlich um 316 Euro erhöht, das addierte
Nettoeinkommen der Kläger durch die stärkere vorläufige Verlagerung der
Steuerlast auf den Kläger zu 2) monatlich jedoch im Ergebnis um 153 Euro
gesenkt.
Indes lässt das Steuerrecht die Wahl einer solchen - rein steuerlich gesehen -
ungünstigen Steuerklasse in § 39 Abs. 3 b S. 2 EStG ohne Weiteres zu. Der
Wechsel der Klägerin in die Steuerklasse 3 verstieß auch weder gegen die
Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetzes (BEEG) (1.), noch
war er rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich für die Elterngeldberechnung
(2.).
1.
Die Vorschriften des BEEG schließen
einen Wechsel in eine - von der vorläufigen Steuerlast her gesehen -
ungünstigere Steuerklasse zur Erzielung höheren Elterngelds nicht aus. Der
geringere Lohnsteuervorabzug beim Elterngeldberechtigten infolge eines solchen
Steuerklassenwechsels erhöht vielmehr die Bemessungsgrundlage des Elterngelds.
a) § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG definiert Einkommen als den Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten (u.A.) reduziert um die auf dieses Einkommen
entfallenden Steuern. Als auf das Einkommen entfallende Steuern gelten für die
Eltergeldberechnung nach § 2 Abs. 7 S. 3 BEEG die (regelmäßig im Wege des
Lohnsteuervorabzugs) "abgeführten" Lohnsteuern. Daher kann die Berechnung nach
S. 4 der Vorschrift aufgrund der monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
des Elterngeldberechtigen erfolgen und deren Angaben zum Lohnsteuervorabzug
übernommen werden (vgl. Begründung zur Gesetz gewordenen Beschluss-Empfehlung
des federführenden Ausschusses für Familie, Frauen, Senioren und Jugend,
BT-Drs.16/2785, S.44, linke Spalte sowie nunmehr Ziffer 2.7.3.1 der
Anwendungshinweise des Bundesfamilienministeriums).
b) Dieser eindeutige Wortlaut des BEEG ist nicht nach Sinn und Zweck
einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein allein zur Erhöhung des
Elterngelds vorgenommener Wechsel in eine - mit Blick auf die gemeinsame
Steuerlast der Ehegatten - ungünstigere Steuerklasse für die
Elterngeldberechnung unbeachtlich wäre. Ein solcher Gesetzeszweck lässt sich
weder dem Wortlaut (aa) noch der Entstehungsgeschichte des BEEG (bb) entnehmen.
(aa) Der Zweck des BEEG lässt sich nicht allein auf den Ersatz des nach Steuern
erzielten Erwerbseinkommens reduzieren. Das Elterngeld zielt darauf ab, Eltern
in der Frühphase der Elternschaft zu unterstützen und dazu beizutragen, dass sie
in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Dafür soll jeder
betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert,
einen an seinem individuellen Einkommen "orientierten" Ausgleich für finanzielle
Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (BEEG-Entwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Drucksache 16/1889, S. 2, 1. Spiegelstrich). Das
Elterngeld bildet das Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils dafür auf der
Grundlage der § 2 ff. BEEG allerdings nicht eins zu eins ab; vielmehr hat der
Gesetzgeber das Prinzip der Einkommensersatzleistung vielfältig durchbrochen.
Das zeigt einerseits die Ausnahme von Einmal- sowie von steuerfreien Zahlungen
(vgl. Senat, Urteil vom 26.09.2008 - L 13 EG 27/08 - JURIS), andererseits etwa
die Gewährung des Geschwisterbonus in § 2 Abs. 4 BEEG sowie die
Aufstockungsregeln für Einkommen unter 1000 Euro in § 2 Abs. 2 BEEG.
Ebenso wenig überzeugt der Einwand der Beklagten, das nach dem Wechsel der
Steuerklasse erzielte Erwerbseinkommen spiegele nicht die tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse der Antrag stellenden Person wider. Denn das BEEG
nimmt nicht den Elterngeldberechtigten isoliert, sondern die Ehegatten als
Erwerbsgemeinschaft im Blick, wie etwa die Regelung zu den Partnermonaten in § 4
Abs. 2 S. 2 BEEG sowie die Anrechnungsregel des § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG zeigen. Das
Elterngeld soll auch dazu dienen, die Lasten von Erwerbstätigkeit und
Kinderbetreuung zwischen den Ehepartner gerechter zu verteilen. Vor diesem
Hintergrund läuft eine zeitweilige Verschiebung der Steuerlast innerhalb der
Erwerbsgemeinschaft der Eltern zum Zweck des Bezugs höheren Elterngelds den
Zwecken des BEEG nicht zuwider. Noch weniger liegt darin eine Verletzung von
Gemeinwohlinteressen, wie die Beklagte meint.
(bb) Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, spricht zudem der Gang der
parlamentarischen Erörterungen eher für eine Absicht des Gesetzgebers, einen
Steuerklassenwechsel, wie ihn die Klägerin vorgenommen hat, zuzulassen (so schon
SG Augsburg Urt. v. 08.07.2008 - S 10 EG 15/08 Juris Rz. 12 m.w.Nw.; ebenso SG
Aachen, Urt. v.23.09.2008 S 13 EG 36/07 Juris Rz. 22 m.w.Nw.). Denn die
Opposition im Bundestag hatte das Problem des niedrigeren Verdienstes von
Müttern mit der Steuerklasse 5 konkret angesprochen und sogar darauf
hingewiesen, ein Wechsel der Steuerklasse werde bei der Berechnung des
Arbeitsgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld (vgl. dazu etwa BAG, Urt. v.
18.09.1991 - 5 AZR 581/90 Juris, Rz. 15 ff.) als unzulässig angesehen
(Redebeitrag der Abgeordneten Lenke (FDP) zur abschließenden Lesung des
BEEG-Entwurfs, BT-Plenarprotokoll 16/55, Seite 5357 A). Demgegenüber hatten
Abgeordnete der Regierungsfraktionen in der Debatte betont, ein Wechsel in die
Steuerklasse 3 sei jederzeit ohne Weiteres möglich (BT-Plenarprotokoll 16/55,
Seite 5356). Wörtlich hat die parlamentarische Staatssekretärin aus dem
Bundesfinanzministerium Dr. I (SPD) ausgeführt (BT-Plenarprotokoll 16/55 , S.
5356, rechte Spalte Buchstabe D):
"Wenn eine Frau schwanger
wird, dann kann sie also zum Finanzamt gehen und eine andere
Steuerklasse wählen, so dass der Berechnung des Elterngeldes dann
natürlich ein anderes Einkommen zugrunde liegt" (das Protokoll
verzeichnet Beifall bei der SPD und der CDU/CSU).
An solchen eindeutigen Äußerungen
der Vertreter der parlamentarischen Mehrheit im Gesetzgebungsverfahren muss sich
der Gesetzgeber festhalten lassen (vgl. K.F. u. H.C. Röhl, Allgemeine
Rechtslehre, 3. Auflage, § 79, S. 627 f.).
Anders als der Beklagte meint, lässt sich der ursprünglichen Gesetzesbegründung
ebenfalls kein dem freien Steuerklassenwechsel entgegenstehender Wille des
Gesetzgebers entnehmen. Soweit die Begründung ausführt (Beschlussempfehlung und
Bericht des federführenden Ausschusses für Familien, Frauen, Senioren und
Jugend, BT-Drucksache 16, 2785, S. 43) , steuerrechtlich zulässige
Gestaltungsoptionen sollten nicht den Bezug eines deutlich erhöhten Elterngeldes
ermöglichen, bezieht sich diese Passage, wie der Zusammenhang zeigt, nur auf die
Bestimmung des Begriffs der positiven Einkünfte. Insoweit hat der Gesetzgeber
aber - anders als beim Steuerklassenwechsel - eine an sich steuerrechtlich
zulässige Gestaltungsoption, nämlich die Geltendmachung negativer Einkünfte und
damit den Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten, im Gesetz
ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des
federführenden Ausschusses für Familien, Frauen, Senioren und Jugend,
BT-Drucksache 16, 2785, S. 43).
Die vom Beklagten zitierten Anwendungshinweise des Bundesfamilienministeriums
spiegeln ebenfalls nicht den Willen des Gesetzgebers wider. Nicht einmal der
parlamentarische Gesetzgeber kann durch eine nachträgliche Willensäußerung nach
Abschluss des eigentlichen Gesetzgebungsverfahrens, etwa durch eine
"klarstellende" Gesetzesänderung, eine "authentische Interpretation" seines -
angeblichen - ursprünglichen Willens erzwingen, soweit dieser nicht hinreichend
im Gesetzestext zum Ausdruck gekommen war (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2006 - B
13 RJ 47/04 R - JURIS, Randziffer 67 ff. mit weiteren Nachweisen). Dies gilt
umso mehr für norminterpretierende Verwaltungsvorschriften des federführenden
Ministeriums.
2.
Der Steuerklassenwechsel der
Klägerin verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben; er ist nicht
rechtsmissbräuchlich und daher von der Beklagten zu beachten.
Will der Gesetzgeber vermeiden, dass Bürger gesetzlich eingeräumte
Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, kann er entsprechende Vorschriften erlassen.
Ansonsten dürfen Berechtigte vom Gesetz gewährte Vergünstigungen ohne
Einschränkung in Anspruch nehmen, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen (vgl.
BSGE 41, 263, 267 ff.).
Allerdings hat das Bundessozialgericht den Grundsatz von Treu und Glauben und
dessen Unterfall des Rechtsmissbrauchs als ungeschriebene Begrenzung der
Geltendmachung von Sozialleistungen anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.1995 -
10 RAr 1/94 - Juris, Rz. 24 m.w.N.; zu weiteren Konstellationen von Treu und
Glauben vgl. BSGE, 46, S. 187, 189 m.w.Nw.). Die Feststellung von
Rechtsmissbrauch hat sich dabei am Schutzzweck der Norm (BSGE 59, S. 40, 45 ff.)
und an ihrem rechtsethischen Gehalt (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 RAR
1/94 - Juris, Randziffer 24 m.w.N.) zu orientierten. Insbesondere darf ein Recht
nicht ausschließlich funktionswidrig genutzt werden (vgl. BSGE 46, S. 187, 189
ff. zur Funktionsmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach §
315 a RVO).
Einen Verstoß gegen die Schutzzwecke des BEEG und einen ausschließlich
funktionswidrigen Gebrauch ihrer Rechte braucht die Klägerin zu 1) sich nicht
vorhalten zu lassen. Wie oben unter 1) b) ausgeführt lässt sich dem BEEG keine
Beschränkung auf einen reinen Einkommensersatz entnehmen. Das unterscheidet das
Elterngeld vom Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, das allein auf den Ausgleich
wirtschaftlicher Nachteile gerichtet ist (vgl. BAG, Urt. v. 18.09.1991 - 5 AZR
581/90 Juris, Rz. 15 ff.). Das Nettoeinkommen vor der Geburt durch einen
Steuerklassenwechsel zu steigern, widerspricht daher nicht dem Zweck des
Elterngeldes, einen finanziellen Schonraum für junge Familien zu schaffen und
die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern. Aus diesem Grund verletzt
der Steuerklassenwechsel der Klägerin zu 1) gleichfalls nicht dem
"rechtsethischen Gehalt" des BEEG. Insbesondere hat die Klägerin zu 1) durch den
Wechsel der Steuerklassen nicht gegen die aller Rechtsausübung zugrunde
liegenden ungeschriebenen Verhaltensregelungen verstoßen, die unter der
begrifflichen Klammer der Arglisteinrede einen Kernbestandteil der Rechtsfigur
von Treu und Glauben bilden (vgl. Roth, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch, 3. Auflage, § 242, Rz 104). Im Steuerklassenwechsel liegt kein
vorwerfbares Vorverhalten, auf das sich die Klägerin zu 1) gegenüber dem
Beklagten nicht berufen könnte. Steuerpflichtige dürfen, wie ausgeführt, ihre
Steuerklassen frei wählen und dabei auch für sie ungünstigere Steuerklasse
eintragen lassen.
Ebenso wenig vermag der Senat aus § 133 Abs. 3 SGB III einen in Treu und Glauben
verwurzelten allgemeinen Rechtsgedanken zu entnehmen, aus dem für das BEEG die
Unbeachtlichkeit eines gezielten Lohnsteuerklassenwechsel auch ohne
ausdrückliche gesetzliche Regelung folgt. Vielmehr trifft § 133 SGB III eine
spezialgesetzliche Regelung zur Harmonisierung des Steuerrechts mit dem
Sozialrecht. In der Gesetzesbegründung zur Schaffung dieser Vorschrift findet
sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber einen Wechsel der
Lohnsteuerklasse als missbräuchlich ansah. Vielmehr wollte er durch eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung gerade die Wirksamkeit des steuerrechtlich
zulässigen Wechsels der Lohnsteuerklassen für die Berechnung des
Arbeitslosengeldes verhindern. Es hätte dem BEEG-Gesetzgeber freigestanden, eine
Parallelregelung zu schaffen. Ihr Fehlen kann nicht auf dem Umweg über Treu und
Glauben in Verbindung mit § 133 Abs. 3 SGB III ersetzt werden.
Die Klägerin treffen schließlich gegenüber der Beklagten keine erhöhten Treue-
und Rücksichtsnahmepflichten, die dazu zwängen, den Lohnsteuerklassenwechsel als
rechtsmissbräuchlich anzusehen. Das unterscheidet sie maßgeblich von den
Arbeitnehmern in den Konstellationen aus dem Arbeitsrecht, auf die der Beklagte
seine Berufung stützen will. Das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis
begründet besondere Nebenpflichten mit gesteigerter Treueprägung. In dieser
gesteigerten Treuebindung kann ein Lohnsteuerklassenwechsel zur Erhöhung einer
reinen Lohnersatzleistung als Verfolgung eines rücksichtslosen Eigennutzes zum
Nachteil des Arbeitgebers gewertet werden (vgl. etwa das vom Beklagten zitierte
Urteil des BAG vom 13.06.2006 - 9 AZR 423/05, Randziffer 14 ff. m.w.Nw.).
Davon unterscheidet sich die hier vorliegende Interessenlage jedoch maßgeblich.
Die Klägerin verbindet mit dem Beklagten kein Dauerschuldverhältnis in
Gleichordnungsposition, das einem Arbeitsverhältnis vergleichbar wäre und dem
Beklagten gegenüber gesteigerte Rücksichtnahmepflichten begründet hätte. Ihre
Rechtsbeziehungen zum Beklagten beschränkten sich auf die Beantragung und
Entgegennahme des Elterngelds. Nach dem BEEG hat sie zudem, wie ausgeführt, auch
keinen Anspruch auf reinen Lohnersatz, sondern auf eine am Einkommen lediglich
"orientierte" Ausgleichsleistung zur Familienförderung, die sozial und nach
Förderungszielen gestaffelt ist (Geschwisterbonus, Aufstockungsregel). Zudem
hätte der Gesetzgeber den Lohnsteuerklassenwechsel im BEEG allein zu Zwecken
höheren Elterngeldes unschwer ausschließen können. Dagegen finanziert ein
Arbeitgeber insbesondere durch seine Pflicht zur Zahlung des Zuschusses zum
Mutterschaftsgeldes als Privater eine gemeinnützige Sozialleistung, deren Ausmaß
und Gestaltung er nicht beeinflussen kann und bedarf deshalb - anders als Träger
hoheitlicher Gewalt - des Schutzes durch den Satz von Treu und Glauben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt zur Entscheidung in
der Hauptsache.
Der Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil das
Bundessozialgericht die zugrunde liegende Rechtsfrage noch nicht entschieden hat
und sie von Bedeutung für eine Vielzahl unter Anderem beim Senat anhängiger
Fälle ist.