Elterngelderhöhung - Provisionen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Az: L 12 EG
7/08
Urteil vom:
20.01.2009
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29.
Februar 2008 aufgehoben.
Der Bescheid des beklagten Landes vom 2. März 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007 wird geändert. Das beklagte Land
wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007
Elterngeld unter Berücksichtigung auch der ihr zwischen November 2005 und
Oktober 2006 gezahlten Umsatzbeteiligungen als Einkommen aus nichtselbständiger
Arbeit zu gewähren. Das beklagte Land hat der Klägerin die ihr entstandenen
außergerichtlichen Kosten des Rechtstreits zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Elterngeldes.
Die 1976 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 1. Juni 2004 von der
deutschen Niederlassung eines weltweit (in 60 Ländern) tätigen
Dienstleistungsunternehmens im Immobilienbereich (Finanzen, Beratung,
Investment) angestellt, in deren Berliner Büro sie beschäftigt war bzw. ist. Für
die Jahre 2005 sowie 2006 schlossen die Klägerin und ihre Arbeitgeberin jeweils
Vereinbarungen über Umsatzbeteiligungen, die die Gewährung einer sechsmal im
Jahr auszuschüttenden Umsatzbeteiligung neben dem Grundgehalt vorsahen.
Grundlage der Berechnung der jeweiligen Ausschüttung waren die an sechs
festgelegten Bewertungsstichtagen bezahlten Rechnungen, die auf Umsätzen
beruhten, an denen die Klägerin bzw. das "Team", dem sie angehörte, beteiligt
waren. In den Monaten November und Dezember 2005 bezog die Klägerin ein "Gehalt"
in Höhe von jeweils 2.700 Euro, in den Monaten Januar bis Oktober 2006 in Höhe
von jeweils 2.850,00 Euro. Ferner stellte die Arbeitgeberin der Klägerin ein
Kraftfahrzeug zur Verfügung, das sie auch privat nutzen durfte. Dafür wies die
Arbeitgeberin in den Gehaltsab-rechnungen einen "Sachbezug Kfz" in Höhe von
jeweils 289,19 Euro aus. Darüber hinaus zahlte die Arbeitgeberin der Klägerin
(in den Gehaltsabrechnungen als "sonstiger Bezug" ausgewiesene) "Provisionen"
wie folgt:
November 2005 3.172,04 Euro ("Provision 2005") Februar 2006 18.784,79 Euro
("Provision 2005") März 2006 2.781,50 Euro ("Provision 2005") 154,79 Euro
("Provision 2006") Mai 2006 4.048,34 Euro ("Provision 2006") Juli 2006 2.386,98
Euro ("Provision 2006") September 2006 2.118,57 Euro ("Provision 2006")
Weitere Provisionen für 2006 wurden im November 2006 (1.623,01 Euro sowie im
Februar 2007 (13.992,96 Euro) gezahlt.
Vom 20. November 2006 bis zum 26. Februar 2007 zahlte ihre Krankenkasse der
Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro täglich; ferner zahlte ihr die
Arbeitgeberin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 400 Euro im
November 2006, jeweils 1.100 Euro im Dezember und Januar 2007 sowie in Höhe von
972,91 Euro im Februar 2007.
Am 1. Januar 2007 gebar die Klägerin ihren Sohn T, mit dem sie in einem
gemeinsamen Haushalt in Berlin lebt und den sie seitdem betreut und erzieht. Mit
ihrer Arbeitgeberin vereinbarte die Klägerin im Februar 2007 die Inanspruchnahme
von Elternzeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008. Einer anderen
Erwerbstätigkeit ging die Klägerin in dieser Zeit nicht nach.
Auf den von der Klägerin am 1. Februar 2007 gestellten Antrag bewilligte das
beklagte Land ihr mit Bescheid vom 2. März 2007 Elterngeld für Januar 2007 in
Höhe von 0 Euro, für Februar 2007 in Höhe von 66,29 Euro sowie für die Monate
März bis Dezember in Höhe von jeweils 927,99 Euro. Dabei legte das beklagte Land
ein in der Zeit von November 2005 bis Oktober 2006 durchschnittlich erzieltes
monatliches Einkommen (nach Abzug der darauf entfallenden Steuern und der
aufgrund der Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung) in Höhe von 1.385,06 Euro zugrunde; für die Monate Januar
und Februar rechnete es das Mutterschaftsgeld sowie den von der Arbeitgeberin
gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld an. Den von der Klägerin mit Datum vom
22. März 2007 erhobenen, am 27. März 2007 eingegangenen Widerspruch, mit dem sie
geltend machte, dass das beklagte Land zu Unrecht die als laufende Bezüge
anzusehenden Provisionszahlungen, die einen großen Bestandteil ihres
Einkommens ausmachten, nicht berücksichtigt habe, wies das beklagte Land mit
Widerspruchsbescheid vom 17. September 2007 zurück; die Provisionszahlungen
seien von der Arbeitgeberin der Klägerin als Einmalzahlung und sonstiger Bezug
ausgewiesen und entsprechend steuerlich behandelt worden. Es handele sich um
Bezüge nach § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die bei der
Ermittlung des Elterngeldanspruchs nicht zu berücksichtigen seien. Der
Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 2. Oktober 2007 zugestellt worden.
Mit ihrer am 31. Oktober 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin weiter ihr
Verlangen auf höheres Elterngeld. Auch die regelmäßig sechsmal im Jahr gezahlte
Umsatzbeteiligung sei laufender Arbeitslohn und bei der Bemessung des
Elterngeldes zu berücksichtigen. Ferner sei der geldwerte Vorteil aus der
Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung als Arbeitslohn zu
berücksichtigen.
Das beklagte Land hat das Elterngeld unter Berücksichtigung des in den
Gehaltsabrechnungen als Sachbezug ausgewiesenen Vorteils der Überlassung eines
Dienstwagens neu berechnet (0 Euro für Januar 2007, 80,13 Euro für Februar 2007
sowie jeweils 1.121,75 Euro für die Monate März bis Dezember 2007) und der
Klägerin 1.951,54 Euro nachgezahlt. Im Übrigen hat es gemeint, dass der
Arbeitgeber die Provisionszahlungen "als ‚sonstige Bezüge‘ laut Steuerkarte
deklariert (habe)"; sie könnten deshalb keine Berücksichtigung finden. Es sei
Aufgabe des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers, für die richtige Eintragung in der
Steuerkarte zu sorgen bzw. dieses gegebenenfalls zu beanstanden. Diese
Verantwortung könne nicht auf die Elterngeldstelle abgewälzt werden.
Durch Urteil vom 29. Februar 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Bei der Berechnung des Elterngeldes seien die in der Zeit zwischen November 2005
und September 2006 ausgezahlten Provisionen nicht zu berücksichtigen. § 2 Abs. 7
Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) bestimme, dass
sonstige Bezüge im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht als Einkommen
berücksichtigt würden. Nach § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG werde Arbeitslohn, der
nicht als laufender Lohn gezahlt werde (sonstige Bezüge), in dem Kalenderjahr
bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließe. Zu den sonstigen Bezügen gehörten
insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn
gezahlt würden, z. B. Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend
gezahlt würden (R 115 der Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]). Die Provisionen würden
zwar anteilig sechsmal im Jahr ausgeschüttet, jedoch begründe diese
Regelmäßigkeit nicht, dass es sich um fortlaufende Zahlun-gen handele. Zum einen
sei der Berechnungszeitraum jeweils auf ein Kalenderjahr beschränkt, zum anderen
seien der Auszahlungszeitraum und die Auszahlungshöhe variabel. Das beklagte
Land sei im Übrigen nicht gehalten, eine inhaltliche Abgrenzung zwischen einer
Einmalzahlung und sonstigen Bezügen vorzunehmen, wenn – wie hier – in den
Gehaltsabrechnungen eine eindeutige Kennzeichnung vorgenommen worden sei. Nach §
2 Abs. 7 Satz 4 BEEG seien bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit die
entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitsgebers
Grundlage der Einkommensermittlung. Eine eindeutige Zuordnung der Zahlungen in
den Gehaltsbescheinigungen habe die Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut des
Gesetzes zugrunde zu legen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sei die
Anknüpfung an die arbeitsvertragliche bzw. einkommensrechtliche Ausgestaltung
der Auszahlung der Einkünfte zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 14. April 2008 (Montag) eingelegte
Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Gewährung höheren Elterngeldes
unter Berücksichtigung der ausgeschütteten Umsatzbeteiligungen erstrebt. Ihre
Gesamtvergütung setze sich aus einem Festgehalt und einem Provisionsanteil
zusammen, was üblich sei. Entsprechend sei das Grundgehalt niedrig veranschlagt
worden. Die Ausschüttung der Umsatzbeteiligung in jedem zweiten Monat entspreche
einem Kompromiss zwischen dem Interesse der Arbeitgeberin, den
Verwaltungsaufwand gering zu halten, und dem der Arbeitnehmer, die diesen
Gehaltsbestandteil zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts benötigten.
Unerheblich sei die – unzutreffende – Bezeichnung der Provisionen in den
Gehaltsabrechnungen als "sonstiger Bezug". Die
Abgrenzung der "sonstigen Bezüge" vom laufenden Arbeitslohn sei originäre
Aufgabe des beklagten Landes.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Februar 2008 aufzuheben, den
Bescheid des beklagten Landes vom 2. März 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007 zu ändern und das beklagte Land zu
verurteilen, ihr für die Zeit vom 27. Februar bis 31. Dezember 2007 höheres
Elterngeld unter Berücksichtigung der ihr in der Zeit von November 2005 bis
Oktober 2006 geleisteten Umsatzbeteiligungen zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die der Klägerin gezahlten Provisionen seien sonstige Bezüge im Sinne des § 38a
Abs. 1 Satz 3 EStG. Nach R 115 Abs. 2 Nr. 3 LStR seien Gratifikationen und
Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt würden, sonstige Bezüge. Um eine
fortlaufende Zahlung handele es sich nicht, wenn diese zeitlich befristet in
variabler Höhe und zu variablen Modalitäten gewährt werde. Die
Umsatzbeteiligungen seien mit der Klägerin jährlich neu vereinbart worden. Der
Gesetzgeber habe unter Ausnutzung seines ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes
den Elterngeldanspruch an den Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes
geknüpft. Unabhängig davon sei als Berechnungsgrundlage des Elterngeldes die
Einkommensermittlung anhand der monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des
Arbeitgebers vorgeschrieben. Der
Arbeitgeber der Klägerin habe die Provisionen als sonstige Bezüge "deklariert"
und steuerlich behandelt. Diese Vorschrift sei zum Zwecke der
Verwaltungspraktikabilität erlassen worden, um die Verwaltungsverfahren von
weiteren Nachforschungen zu entlasten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird
auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den vom
beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgang, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin erweist sich als zulässig und begründet.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), da bei Berücksichtigung auch der
Umsatzbeteiligung als Einkommen ein mehr als 750 Euro höheres Elterngeld für das
Jahr 2007 zu gewähren ist. Die Berufung ist auch innerhalb der in § 151 Abs. 1
SGG bestimmten Berufungsfrist (i.V.m. § 64 Abs. 3 SGG) schriftlich beim
Landessozialgericht eingelegt worden. Zwar lässt das von den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13. März 2008 als Fernablichtung
zurückgesandte Empfangsbekenntnis nicht erkennen, wann diese die Ausfertigung
des Urteils vom 29. Februar 2008 erhalten haben, jedoch haben sie in der
Berufungsschrift vom 14. April 2008 erklärt, das Urteil am 13. März 2008
erhalten zu haben. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe, die der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wiederholt
hat, sind nicht veranlasst.
Die Berufung ist auch begründet.
Die Klägerin hat – was das beklagte Land zu Recht nicht in Zweifel zieht – für
das Jahr 2007 Anspruch auf Elterngeld, da sie in diesem Jahr einen Wohnsitz in
Deutschland hatte, mit ihrem Kind in einem Haushalt lebte, dieses Kind selbst
betreute und erzog und in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausübte (§ 1 Abs. 1
BEEG).
Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem
Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens
aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für
volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Bei der Bestimmung der zwölf
für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden
Kalendermonate bleiben Kalendermonate, in denen die berechtigte Person
Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung bezogen hat,
unberücksichtigt (§ 2 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG). Maßgeblich für die Ermittlung
des durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit sind
danach hier die Monate November 2005 bis Oktober 2006, da die Klägerin ab dem
20. November 2006 Mutterschaftsgeld bezogen hat.
Als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit – wie es die Klägerin bezogen hat –
ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser
Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des
gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur
Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert
über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrages nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusetzenden Werbungskosten zu
berücksichtigen (§ 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG). Da auch Einnahmen "in
Geldeswert" zu berücksichtigen sind, hat das beklagte Land zutreffend als
Einkommen auch den Vorteil berücksichtigt, der der Klägerin aus der Überlassung
eines Kraftfahrzeuges auch zur privaten Nutzung zugeflossen ist. Anhaltspunkte
dafür, dass die Arbeitgeberin der Klägerin und ihr folgend das beklagte Land
dabei einen unzutreffenden Nutzungswert angenommen haben, bestehen nicht.
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes und des Vordergerichts sind aber
auch die Ausschüttungen aus der zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin
vereinbarten Umsatzbeteiligung, die der Klägerin zwischen November 2005 und
Oktober 2006 zugeflossen sind (gemindert um die darauf entfallenden Steuern und
den von der Klägerin zu tragenden Anteil an den aufgrund dieser Erwerbstätigkeit
geleisteten Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung – einschließlich der
Beiträge zur Arbeitsförderung –) als Einkommen zu berücksichtigen. Dem steht
zunächst § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG, wonach "Grundlage der Einkommensermittlung die
entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers
(sind)", nicht entgegen. Zwar soll diese Bestimmung ersichtlich der
Verwaltungsvereinfachung dienen und die für die Bewilligung von Elterngeld
zuständige Behörde – zunächst – von eigenen Ermittlungen des Einkommens
entlasten. Jedoch sind bereits nach dem Wortlaut dieser Regelung die monatlichen
Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers keineswegs "maßgeblich" oder
"bindend", sondern – lediglich – "Grundlage" der Einkommensermittlung (oder
Ausgangspunkt dafür). Sollten beispielsweise – aus welchen Gründen auch immer –
überhaupt keine Lohn- oder Gehaltsabrechnungen vorliegen, führt dies
selbstverständlich nicht dazu, dass Elterngeld nicht zu bewilligen wäre. Das
Einkommen ist dann auf andere Weise zu ermitteln bzw. glaubhaft zu machen (§ 8
Abs. 3 BEEG). Auch Unrichtigkeiten in den Lohn- und
Gehaltsbescheinigungen entbinden die Behörde nicht von der Pflicht zu eigenen
Ermittlungen. Dies gilt im besonderen Maße für die (steuerrechtliche oder
andere) Einordnung bestimmter Vergütungsbestandteile. Der Umstand, dass die
Arbeitgeberin der Klägerin in ihren Gehaltsabrechnungen die Ausschüttungen aus
der vereinbarten Umsatzbeteiligung als "Provision" be-zeichnet und als
"sonstigen Bezug" gekennzeichnet – und den Lohnsteuerabzug dementsprechend
berechnet und durchgeführt – hat, ist mithin unerheblich.
Die Berücksichtigung der Ausschüttungen aus der Umsatzbeteiligung ist
ebensowenig durch § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG ausgeschlossen, wonach "sonstige Bezüge
im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes nicht als Einnahmen
berücksichtigt (werden)". "Sonstige Bezüge" im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 3
EStG ist "Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird". Nach R
115 Abs. 2 Satze 2 Nr. 3 LStR gehören zu den sonstigen Bezügen insbesondere
einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt
werden, insbesondere "Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend
gezahlt werden". Bereits nach dieser Begriffsbestimmung ist hier zweifelhaft, ob
die (nicht "einmalig", sondern) sechsmal im Jahr ausgeschütteten
Umsatzbeteiligungen (die wegen ihrer Abhängigkeit von der Leistung des "Teams",
dem die Klägerin bzw. der betreffende Mitarbeiter angehört, wohl treffender als
"Tantiemen" und nicht als "Provisionen" zu bezeichnen sind; vgl. dazu das
"Glossar" des Bundesministeriums der Finanzen, www.bundesfinanzministerium.de),
"nicht fortlaufend gezahlt" wurden. Diese Zweifel verstärken sich durch einen
vergleichenden Blick auf die anderen in R 115 Abs. 2 Satz 2 LStRL beispielhaft
genannten "einmaligen Arbeitslohnzahlungen" (dreizehnte und vierzehnte
Monatsgehälter, einmalige Abfindungen und Entschädigungen, Jubiläumszuwendungen,
Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt
werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, Vergütungen
für Erfindungen, Weihnachtszuwendungen sowie bestimmte Nach- und
Vorauszahlungen).
Letztlich kann der Senat diese Frage aber offenlassen. Selbst falls
steuerrechtlich diese Ausschüttungen als "sonstige Bezüge" im Sinne des
Einkommensteuerrechts anzusehen wären, stünde dies ihrer Berücksichtigung als
Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG nicht entgegen. Zwar ordnet diese
Vorschrift "prinzipiell" die Nichtberücksichtigung "sonstige(r) Bezüge im Sinne
von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes" als Einnahmen an. Zu
bedenken ist jedoch, dass die Unterscheidung zwischen "laufendem" Arbeitslohn
und "sonstigen Bezügen" im Einkommensteuerrecht – lediglich – dazu dient, den
Arbeitslohn entweder dem Kalenderjahr, in dem der Lohnzahlungs- (oder
-abrechnungs)zeitraum endet, zuzuordnen ("laufender Arbeitslohn") oder dem
Kalenderjahr des Zuflusses ("sonstige Bezüge") (§ 38 a Abs. 1 Sätze 2 und 3
EStG) bzw. den Steuerabzug vom Lohn zu berechnen (§ 39b Abs. 2 und 3 EStG). Für
die Ermittlung des Einkommens, das durch die vorübergehende Aufgabe einer
Beschäftigung ausfällt und durch das Elterngeld (teilweise) ersetzt werden soll,
ist diese Unterscheidung vollkommen unerheblich. Durch das Elterngeld soll das
während der
Betreuung und Erziehung des Kindes ausfallende Einkommen (weitgehend bzw.
teilweise) ersetzt werden, das vorher regelmäßig erzielt wurde. Dazu gehören nur
einmal jährlich geleistete Zahlungen ("Weihnachtsgeld", Urlaubsgeld, einmal
jährlich gezahlte Gratifikationen, Boni oder Prämien, auf die unter Umständen
kein Rechtsanspruch besteht) möglicherweise nicht, durchaus aber Zahlungen, die
– wie hier – regelmäßig, wenn auch nicht monatlich geleistet werden, und auf die
dem Grunde, wenn auch nicht unbedingt der Höhe nach ein Rechtsanspruch be-steht.
Auch derartige Leitungen prägen dauerhaft die Einkommensverhältnisse der Eltern
und ihren "Lebensstandard", den sie – gerade auch mit Hilfe des Elterngeldes –
bei einer "Entscheidung für das Kind" aufrechterhalten können sollen. Für die
Einkommensermittlung nach § 2 Abs. 7 BEEG sind deshalb als "sonstige Bezüge"
Zahlungen nicht anzusehen, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses erbracht und
mehrfach im Jahr ausgezahlt werden (zur Auslegung einkommensteuerrechtlicher
Begriffe in einem sozialrechtlichen Zusammenhang vgl. auch BSG, Urteil vom 5.
September 2006 – B 7 AL 38/05 R –). Folgerichtig sind solche Zahlungen
andererseits auch bei der Anrechnung allfälligen während des Bezugs von
Elterngeld erzielten (durchschnittlichen) Einkommens (§ 2 Abs. 3 BEEG) zu
berücksichtigen. Ohne Belang ist, dass die Zahlungen in unterschiedlicher Höhe
erbracht werden, was für "variable Vergütungsbestandteile" (nicht nur Umsatz-
oder Gewinnbeteiligungen, sondern etwa auch Entlohnung für Akkordarbeit) gerade
kennzeichnend ist, da für die Bemessung der Höhe des Elterngelds das
durchschnittlich erzielte Einkommen maßgebend ist. Deshalb wäre es auch
bedeutungslos, wenn ein Anspruch auf solche Zahlungen nur für einen Teil des
Bemessungszeitraums bestünde, was hier allerdings ohnehin nicht der Fall ist.
Für die Berücksichtigung jedenfalls mehrmals im Jahr geleisteter "Provisionen"
oder "Tantiemen" oder anderer variabler Vergütungsbestandteile spricht
schließlich durchaus auch die
Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/ CSU und SPD (BT-Drs. 16/1889 vom 20. Juni 2006) bzw. der
Bundesregierung (BT-Drucks. 16/2454 vom 25. August 2006) sollten die Einnahmen
aus Erwerbstätigkeit bis zum Erlass einer Rechtsverordnung unter entsprechender
Anwendung der Arbeitslosengeld II/Sozialhilfe-Verordnung ermittelt werden, wobei
"einmalige Einnahmen" nicht zu berücksichtigen sein sollten (Artikel I § 2 Abs.
7 Satz 3 des Entwurfs). Die jetzige, auf die – einen Vorschlag des Bundesrates (BT-Drs.
16/2454 vom 25. August 2006, Anlage 2, S. 8) aufgreifende – Beschlussempfehlung
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) (BT-Drs.
16/2785 vom 27. September 2006) zurückgehende Fassung sieht demgegenüber die
Nichtberücksichtigung "sonstiger Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG"
vor. Während in der ursprünglichen Gesetzesbegründung dazu angeführt wird, dass
"einmalige Einnahmen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien,
Erfolgsbeteiligungen) weder vor der Geburt noch bei Erwerbstätigkeit während des
Bezugszeitraumes des Elterngeldes berück-sichtigt (würden, weil) sie die für das
Elterngeld als monatlicher Leistung maßgeblichen Verhältnisse im Bezugsmonat
nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit (prägten)", wird die Beschlussempfehlung
des 13. Ausschusses damit begründet, dass " – vergleichbar mit der Regelung zu
den einmaligen Einnahmen im bisherigen Entwurf – sonstige Bezüge in Sinne von §
38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, also etwa 13. und 14.
Monatsgehälter, Gratifikationen und Weihnachtszuwendungen nicht als Einkommen
berücksichtigt (würden)", was der Regelung beim Mutterschaftsgeld entspreche.
Andernfalls hinge es insbesondere bei Be-zugszeiträumen unter einem Jahr vom
Zufall ab, ob eine einmalige Einnahme mit der Folge zu berücksichtigen wäre,
dass das ansonsten zustehende Elterngeld sich reduziere oder sogar entfalle.
Diese Gesichtspunkte tragen indes bei regelmäßig – wie hier alle zwei Monate –
zu leistenden Zahlungen nicht, zumal auch bei der Anrechnung von während des
Bezugs von Elterngeld erzieltem Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Durchschnitt
maßgeblich ist (§ 2 Abs. 3 BEEG – wobei freilich offenbleibt, welcher Zeitraum
hierbei zugrunde zu legen ist). Durchaus folgerichtig hatte der Bundesrat weiter
vorgeschlagen, bei der Einkommensermittlung auch einmalige Einnahmen zu
berücksichtigen. Der Ausschluss dieser Leistungen (bei der
Einkommensermittlung), der bislang mit der Zufälligkeit des Zahlungszeitraumes
begründet worden sei, sei mit der Verlängerung des Bemessungszeitraumes auf
zwölf Monate nicht mehr sachgerecht. Auch wenn der Gesetzgeber dem so nicht
gefolgt ist, schließt dies freilich nicht aus, nicht lediglich einmalige,
sondern mehrmals im Jahr aufgrund des Arbeitsverhältnisses erbrachte
Vergütungszahlungen – die der Gesetzgeber augenscheinlich nicht in den Blick
genommen hat – nicht als "sonstige Bezüge" anzusehen und sie dementsprechend bei
der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen.
Die auf § 193 Abs. 1 SGG beruhende Entscheidung über die Kostenerstattung
berücksichtigt den für die Klägerin erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§
160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).