Elternzeit –
Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 11 Sa
244/07
Urteil vom
13.09.2007
I. Auf die Berufung der Klägerin
wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau -
vom 07.03.2007, Az. 5 Ca 1033/06 - teilweise soweit die Klage abgewiesen wurde
wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit ab dem
24.02.2007 auf 24 Wochenstunden zu verringern.
2. Im Übrigen wird die Klage soweit Berufung eingelegt wurde und nicht für
erledigt erklärt worden ist, abgewiesen.
II. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits der 1. und 2. Instanz hat die Beklagte zu
tragen.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Reduzierung ihrer
Arbeitszeit während der Elternzeit.
Von einer wiederholten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des
erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und
auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 07.03.2007 (dort
Seiten 2-6 = Bl. 105-109 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit ab
Rechtshängigkeit der Klage bis zum 18.02.2007 auf 15 Wochenstunden zu
verringern.
2. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit ab dem
19.02.2007 auf 24 Wochenstunden zu verringern.
hilfsweise:
die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit auch über
den 18.02.2007 hinaus auf 15 Wochenstunden zu verringern.
3. für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu Ziffer 1 und Ziffer 2 wird die
Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des
Rechtsstreits zu den verringerten Arbeitszeiten weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.03.2007 dem Klageantrag zu 1.
stattgegeben und im Übrigen die Anträge als unbegründet abgewiesen.
Dabei geht das Arbeitsgericht zunächst von der Zulässigkeit der Klageanträge zu
1. -3. aus. Insbesondere stünde der Zulässigkeit der Klageanträge zu 1. und 2.
nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der von dem Klageantrag zu 1.
erfasste Zeitraum (bis zum 18.02.2007) bereits vollständig und der vom
Klageantrag zu 2. erfasste Zeitraum bereits teilweise verstrichen sei. Dass die
in den Anträgen enthaltenen Angebote der Klägerin durch die Beklagte noch
angenommen werden könnten, obwohl sie sich auf einen bereits verstrichenen
Zeitraum beziehen würden, ergebe sich aus dem materiellen Recht (§ 311a BGB),
was auch eine entsprechende Verurteilung möglich mache.
Das Angebot der Klägerin, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der
bestehenden Elternzeit vom 27.10.2006 bis zum 18.02.2007 auf 15 Wochenstunden zu
verringern (Antrag zu 1), sei gemäß § 15 Abs. 7 Bundeserziehungsgeldgesetz
begründet. Die Klägerin habe die Verringerung der Arbeitszeit ausdrücklich im
Schreiben vom 28.11.2005 beantragt, da sie in diesem Schreiben darauf verwiesen
habe, dass sie ihren Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit vom 15.10.2005
aufrecht erhalte, in dem die Mindeststundenzahl von 15 Stunden pro Woche bereits
angegeben worden sei. Dieser Antrag sei hinreichend bestimmt gewesen, sodass die
Beklagte ihn mit einem einfachen "ja" hätte annehmen können (§ 145 BGB). Die
Beklagte habe gegenüber diesem Begehren der Klägerin auf Reduzierung der
Arbeitszeit während der Elternzeit bis zum 18.02.2007 auch keine dringenden
betrieblichen Gründe angeführt. Da die Klägerin diesen Anspruch lediglich für
die Zeit ab Rechtshängigkeit des Klageantrages zu 1., d. h. ab dem 27.10.2006
geltend gemacht habe sei die Beklagte entsprechend zu verurteilen (§ 308 ZPO).
Dagegen habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ein Angebot
annehme, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden
Elternzeit ab dem 19.02.2007 auf 24 Wochenstunden zu verringern (Antrag zu 2.).
Zunächst gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass die Klägerin die Elternzeit
über den 18.02.2007 hinaus nochmals durch ihren Antrag vom 19.12.2006 hätte
einseitig verlängern können. Der dem Reduzierungsbegehren der Klägerin ab dem
19.02.2007 zugrunde liegende Antrag vom 25.10.2006 sei aber bereits deswegen zu
unbestimmt, weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch gar keinen Antrag auf
Verlängerung der Elternzeit gestellt habe, dieser erst unter dem 19.12.2006
erfolgt sei. Damit sei im Zeitpunkt des Antrages vom 25.10.2006 für die Beklagte
nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar gewesen, ob die Klägerin
überhaupt für die Zeit nach dem 19.02.2007 die Verlängerung der Elternzeit
beantragen werde und wenn, für welchen Zeitraum. Ein etwaiger weiterer Antrag
nach § 8 Teilzeitbefristungsgesetz im Antrag vom 25.10.2006, sei vom Klageantrag
zu 2. nicht erfasst, weil sich dieser ausdrücklich auf die bestehende Elternzeit
beziehe. Auch im Schreiben der Klägerin vom 19.12.2006 könne kein hinreichend
bestimmter Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit gesehen
werden. Zwar verweise die Klägerin in diesem Schreiben nochmals auf den Antrag
vom 25.10.2006, mit welchem diese eine Verringerung der wöchentlichen
Arbeitszeit ab dem 19.02.2007 auf 24 Wochenstunden an vier Arbeitstagen bei
großer Flexibilität beantragt gehabt habe. Damit nehme die Klägerin jedoch nur
noch mal auf den - zu unbestimmten - Antrag vom 25.10.2006 Bezug. Dass in diesem
Schreiben vom 19. Dezember 2006 gleichzeitig ein neuer - möglicherweise jetzt
bestimmter - Antrag gestellt werden sollte, den die Beklagte hätte annehmen
sollen und können, werde nicht deutlich. Der Antrag vom 25.10.2006 sei bereits
gemäß § 146 BGB erloschen, denn gemäß § 147 Abs. 2 BGB könne der einem
Abwesenden gemachte Antrag nur bis zum Zeitpunkt angenommen werden, in welchem
der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten
dürfe.
Mit dem Hilfsbegehren zu dem Klageantrag zu 2. scheitere die Klägerin schon
deshalb, weil ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit
vom 19.02.2007 bis 13.12.2007 auf fünfzehn Wochenstunden gar nicht gestellt
worden sei. Der Antrag vom 28.11.2005 betreffe diesen Zeitraum nicht mehr, da er
sich nur auf die damals bereits bestehende Elternzeit bis zum 18.02.2007 bezogen
habe.
Da durch das wirksame Elternzeitbegehren der Klägerin die
Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag der Parteien vorläufig
suspendiert seien, sei die Klägerin auch mit ihrem Weiterbeschäftigungsbegehren
zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des
Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 ff. des Urteils vom 07.03.2007 (= Bl. 110 ff.
d. A.) verwiesen.
Die Klägerin, der das Urteil am 19.03.2007 zugestellt worden ist, hat am
17.04.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am
10.05.2007 ihr Rechtsmittel begründet. Innerhalb der bis zum 26.06.2007
verlängerten Berufungserwiderungsfrist hat die Beklagte mit am 25.06.2007
eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt.
Die Klägerin hat am 05.09.2007 ihr 2. Kind zur Welt gebracht.
Die Klägerin trägt vor,
der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts könne insoweit nicht gefolgt werden,
als die Klageanträge abgewiesen worden seien. Unter Berücksichtigung des
gesamten Verfahrensablaufs ab Mitteilung ihres ersten Wunsches, während der
Elternzeit in Teilzeit für die Beklagte tätig werden zu dürfen, könne die
Beklagte zu keinem Zeitpunkt einem Zweifel unterlegen haben, ob sie in Teilzeit
arbeiten wolle bzw. in welchem Umfang dies gewünscht sei. Der Antrag vom
25.10.2006 sei so hinreichend bestimmt, dass er mit einem einfachen "ja" hätte
angenommen werden können. Die Bedenken des Arbeitsgerichts hinsichtlich der
Bestimmtheit könnten nicht nachvollzogen werden, da ihr Ziel eindeutig
formuliert worden sei. Lediglich die Rechtsgrundlage habe zu diesem Zeitpunkt
noch nicht festgestanden, da ein Antrag auf Verlängerung der Elternzeit zu
diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt worden sei, und sie sich auch gerne mit der
Beklagten auf eine Verringerung der Arbeitszeit gemäß dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz geeinigt hätte. Da noch nicht festgestanden habe, ob sich die
Beklagte evtl. darauf berufe, sie - die Klägerin - könne die Elternzeit nicht
einseitig verlängern, sie aber in jedem Fall ab dem 19.02.2007 in Teilzeit 24
Wochenstunden hätte arbeiten wollen, sei der Antrag vom 25.10.2006 alternativ
gefasst worden. Da sowohl auf das Bundeserziehungsgeldgesetz als auch auf das
Teilzeit- und Befristungsgesetz Bezug genommen worden sei, sei der Beklagten
auch klar gewesen, dass in erster Linie Teilzeit während der bestehenden
Elternzeit, für die ab dem 19.02.2007 eine Verlängerung notwendig geworden sei,
begehrt werde und "fürsorglich" (also für den Fall, dass eine Verlängerung der
Elternzeit abgelehnt werde) auch nach Ablauf der Elternzeit, also gemäß dem
Teilzeit- und Befristungsgesetz. Eine ausreichende Bestimmtheit sei somit
gegeben.
Selbst wenn man weiterhin Zweifel an der Bestimmtheit des Antrages vom
25.10.2006 haben sollte, könne ihre Erklärung vom 19.12.2006 auch ohne weiteres
in einen neuen Antrag umgedeutet werden.
Hätte die Beklagte nach dem Schreiben vom 19.12.2006 tatsächlich nicht gewusst,
was die Klägerin ganz konkret erwarte, hätte sie sie zwingend darauf hinweisen
müssen. Im Übrigen habe die Beklagte an dem ordnungsgemäßen Antrag keinen
Zweifel gehabt, was sich daraus ergebe, dass die Beklagte den Antrag vom
25.10.2006 unter diesem Gesichtspunkt nicht angegriffen habe.
Spätestens sei ein weiterer Antrag jedoch mit der Klageerweiterung vom
27.12.2006 gestellt, welcher der Beklagten nach ihren Angaben am 05.01.2007
zugegangen sei. In diesem Schriftsatz finde sich die konkrete Forderung. Würde
man nun auf diesen Antrag abstellen, wäre zwar die seinerzeit noch bestehende
Acht-Wochen-Frist nicht eingehalten worden, dies führe jedoch nicht zur
Unwirksamkeit des Antrages insgesamt. Vielmehr müsse sich die Beklagte dann
zumindest zu den zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt mit der Reduzierung der
Arbeitspflicht einverstanden erklären.
Grundlage des Hilfsantrages sei der Antrag vom 15.10.2005, ihre Arbeitszeit
während der Elternzeit auf 15 Wochenstunden zu verringern. Dieser Antrag sei
zeitlich nicht begrenzt gewesen und habe nach Verlängerung der Elternzeit auch
die Verlängerung selbst umfasst.
Ihrem Teilzeitbegehren stünden auch keine dringenden betrieblichen Erfordernisse
entgegen. Ein durchgängiger Einsatz als Trainerin in Teilzeit wäre ab dem ersten
formell gestellten Teilzeitverlangen (01.02.2006) möglich gewesen. Soweit sich
die Beklagte auf in den Jahren 2007/2008 stattfindende S.-R.-Schulungen berufe,
betreffe dies nicht den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum. Von den
insgesamt acht fest angestellten Trainern sei ein Trainer im Rahmen einer
Teilzeitstelle (9/10) tätig. Soweit die Beklagte vortrage, ihre Trainer schulten
in ganz überwiegendem Ausmaß das neue spezielle Softwaremodul 2007/2008 S.-R.,
ergebe sich schon, dass es neben den Schulungen für das neue Softwaremodul auch
noch weitergehende Schulungsmöglichkeiten gebe. In der ersten Hälfte des Jahres
2007 habe die Beklagte auch noch Schulungen durchgeführt, welche sie schon
seinerzeit durchgeführt habe (S.-E.-Schulungen). Aufgrund ihrer Vorbildung sei
sie ohne weiteres nach entsprechender eigener Schulung in der Lage, die S.-R.-Schulungen
durchzuführen. Unzutreffend sei, dass die Trainer der Beklagten mehrmonatig an
Schulungen für die neu einzuführende Software teilgenommen hätten, um ihrerseits
weiterschulen zu können. Die Trainer ihrerseits schulten sogenannte
Multiplikatoren, welche sodann vor Ort weitere Schulungen vornehmen würden.
Würden die ausgebildeten Trainer ihrerseits schon Monate benötigen, um diese
Software weiterschulen zu können, wäre dies auch mit einem immensen Zeitaufwand
für die Multiplikatoren verbunden und auch die einzelnen Verkaufsmitarbeiter
hätten hierfür einen immensen Zeitbedarf. Letztlich handele es sich um einfache
Umsetzungen, die die Verkaufsmitarbeiter in den Märkten vor Ort in die Lage
versetzen würden, Waren aufzurufen, Preise festzustellen, Aufträge zu erfassen
oder Lieferscheine auszustellen. Dabei handele es sich nicht um hochkomplizierte
Vorgänge. Letztlich dauere die Schulung der einzelnen Mitarbeiter nur einige
Tage. Vor diesem Hintergrund sei es unmöglich, dass ein Trainer selbst
mehrmonatig geschult werden müsse, um die Schulungen durchführen zu können.
Aus der seitens der Beklagten vorgelegten Liste, ergebe sich, dass
Schulungszentren auch in L. oder in F., also in kürzester Entfernung vorhanden
seien. Das gleiche gelte für das Schulungszentrum in C-Stadt.
Es sei nicht erforderlich, dass Schulungen in Schulungszentren im Umfang von
sieben bis 15 Tagen en bloc durch einen Trainer stattfinden würden. Diese
Schulungen könnten praktisch ohne Probleme geteilt werden. Die Mitarbeiter eines
Marktes würden sukzessive geschult, sodass die geschulten Mitarbeiter nach
einigen Tagen durch neue Teilnehmer ausgetauscht würden. So könne man nach zwei
bis fünf Tagen bei einem Austausch der zu schulenden Mitarbeiter auch völlig
problemlos den jeweiligen Trainer mit auswechseln. Hierbei gebe es auch kein
besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Trainern und den einzelnen
Teilnehmern, welches verhindern würde, dass die Teilnehmer auch einen anderen
Trainer bei Problemen ansprechen könnten. Da es sich um einfach strukturierte
Sachverhalte handele, können nicht nur jederzeit auch andere Trainer, sondern
auch insbesondere die geschulten Multiplikatoren bei Problemen angesprochen
werden. Auch in der Vergangenheit seien Schulungen von zwei Trainern gemeinsam
durchgeführt worden, wobei ein Trainer morgens geschult habe, der andere
mittags. Unabhängig davon, habe sie bereits mehrfach deutlich gemacht, dass bei
bestehender Notwendigkeit auch längere Einsätze en bloc bei einem späteren
Ausgleich für sie möglich seien.
Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass im Anschluss an die Schulung en bloc
nach dem Konzept der Beklagten ein Trainer in einem Markt für die Nachbetreuung
für die Dauer von fünf bis zehn Tagen am Arbeitsplatz vor Ort präsent sei. Dies
sei auch nicht notwendig. Bei Problemen könnten die Marktmitarbeiter die
Bezirksfachtrainer fragen; auch sei eine telefonische Rücksprache mit Trainern
jederzeit möglich. Im Übrigen gelte auch hier, dass sie eine umfassende
Flexibilität zugesagt habe.
Soweit die Beklagte darauf verweise, sie - die Klägerin - könne die anlaufenden
Schulungen selbst nicht durchführen, weil sie selbst noch nicht geschult sei,
stünde diesem Einwand entgegen, dass sie im Rahmen ihrer begehrten Teilzeit
schon längst hätte geschult werden können.
Die Klägerin hat ursprünglich mit ihrer Berufung neben der Elternteilzeit ab dem
19.02.2007 auch für den Fall des Obsiegens die Weiterbeschäftigung beantragt. Im
Kammertermin am 13.09.2007 hat die Klägerin im Hinblick auf die Geburt ihres 2.
Kindes diesen Antrag für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der
Erledigungserklärung unter Verwahrung der Kostenpflicht angeschlossen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein-
Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 07.03.2007 (AZ: 5 Ca 1033/06) die
Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die vertraglich
vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit ab dem 19.02.2007 auf
24 Wochenstunden zu verringern.
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit auch über
den 18.02.2007 hinaus auf 15 Wochenstunden zu verringern.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen -
Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 07.03.2007, 5 Ca. 1033/06,
zurückzuweisen sowie
2. auf die Anschlussberufung der Beklagten, das Urteil des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 07.03.2007, 5 Ca
1033/06, soweit es der Klage stattgegeben hat, abzuändern und die Klage
insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen habe, sei dieses mit zutreffender
Begründung erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht habe zuletzt mit seiner
Entscheidung vom 05.06.2007, 9 AZR 82/07 ausgeführt, dass der
Elternzeit-Anspruch auf verringerte Arbeitszeit frühestens geltend gemacht
werden könne, wenn verbindlich feststehe, für welchen Zeitraum Elternzeit
beansprucht werde. Da die Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2006 die Verlängerung
der Elternzeit beantragt habe, könne der Antrag vom 25.10.2006 kein Antrag auf
Elternzeit in rechtlich wirksamer Form sein. Dieser Antrag sei vielmehr ohne
Rechtsgrund erfolgt, weil eine verbindliche Verlängerung der Elternzeit durch
die Klägerin noch nicht beantragt worden sei. Sowohl im Schreiben vom 25.10.2006
und in der Klageänderung vom 27.12.2006 berufe sich die Klägerin ausdrücklich
auf § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz. Mithin handele es sich bei dem Antrag ab
dem 19.02.2007 auf einen solchen während bestehender Elternzeit. Es könne nicht
angehen, dass sie - die Beklagte - sich hätte aussuchen müssen, welche
Rechtsgrundlage die Klägerin bemühe, also entweder § 15
Bundeserziehungsgeldgesetz oder § 8 Teilzeitbefristungsgesetz. Es sei nicht
möglich, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, um sodann - stillschweigend oder
durch den Arbeitgeber frei aussuchend - die Arbeitszeit während der Elternzeit
gemäß § 8 Teilzeitbefristungsgesetz zu reduzieren. Vielmehr hätte sich die
Klägerin entscheiden müssen.
Sie beschäftige in ihrer Abteilung Multi-Media acht hauptberufliche
Vollzeitarbeiter/innen. Da die Klägerin laut ihrem Arbeitsvertrag als Trainerin
beschäftigt wäre, sei relevant, ob diese Tätigkeit während der Elternzeit in
einem reduzierten Umfang fortgeführt werden könne. Die acht Vollzeit-Trainer
schulten in ganz überwiegendem Ausmaß ausdrücklich das neue spezielle
Softwaremodul 2007 und 2008 S.-R.. Diese Schulungen würden, nachdem die Trainer
selbst in mehrmonatigen Schulungen von S. auf dem für sie speziell erstellten
Modul Retail geschult worden seien, ausschließlich in den in D. und E.
verteilten Schulungszentren durchgeführt. Insoweit werde auf ein Verzeichnis der
Schulungszentren verwiesen (vgl. Bl. 173 d. A.). Außerdem würden wenige andere
Schulungsveranstaltungen in einem zeitlich begrenzten und geringem Umfang im
Schulungszentrum C-Stadt stattfinden und zwar von August bis September 2007
fünfzehn Schulungstage (Ausbildung der Trainer) sowie Oktober bis Dezember 2007
fünfzehn Schulungstage (Merchants, usw.).
Die Klägerin könne die S.-R. und M.-Schulungen nicht durchführen, da sie selbst
noch nicht geschult sei.
Die Schulungen in den regional verteilten Schulungszentren würden im Umfang von
sieben bis 15 Arbeitstagen en bloc durch jeweils einen Trainer stattfinden. Die
Schulungen könnten auch nicht geteilt werden. Der Unterricht werde in
Gruppenarbeit durchgeführt. Die Schulungen würden in Form von theoretischem
Unterricht, Praxisanwendung am PC, Wiederholungen, Nachbearbeitung in
Gruppenarbeit etc. abgehalten, sodass hier nur ein Trainer (zusammen mit einem
Bezirksfachtrainer) den Unterricht durchführe und die Teilnehmer, Mitarbeiter
aus dem Handelsbereich ohne einschlägige EDV-Kenntnisse, auch ein gewisses
Vertrauensverhältnis aufbauten, Rückfragen hätten, der Trainer Bezug nehmen
könne auf den Unterricht vom Vortag etc.. Der Unterricht könne und solle nicht
in mehrere Personen unterteilt/verteilt werden. Deshalb habe die Beklagte das
Schulungskonzept so angelegt, dass ein Trainer (zusammen mit einem
Bezirksfachtrainer) den gesamten Unterricht während der sieben bis 15
Arbeitstage (ganztätig à acht Stunden), je nach Mitarbeiterzahl des betreffenden
Marktes durchführe und auch dieser Trainer dann für die Nachbetreuung von
wiederum fünf bis zehn Tagen am Arbeitsplatz in den Märkten vor Ort präsent sei.
Diese Trainer könnten dann auch in der praktischen Anwendung den Mitarbeitern
hilfreich zur Seite stehen und dabei stets auch auf den Unterrichtsstoff
individuell und konkret verweisen und zurückgreifen. Eine Aufteilung
widerspreche nicht nur ihrer eindeutigen Schulungs- und
Nachbetreuungskonzeption, vielmehr würde bei einer Unterrichtsteilung auf
mehrere Trainer auch eine weitere wirtschaftliche Zusatzbelastung im Hinblick
auf zusätzliche Hin- und Abfahrten auftreten. Somit seien die
Trainer-Arbeitsplätze nicht teilbar. Es könne vom Arbeitgeber nicht verlangt
werden, dass dieser ein Trainer- und Schulungskonzept so neu definiert, dass
auch mehrere Trainer jeweils einen Gesamtstoff in einem Markt sich teilten. Dies
würde eine Bürokratisierung des Unterrichtsstoffes streng nach Stunden und
entsprechenden - isolierten - Stundeninhalten erfordern, was sie nicht wolle und
könne. Dies sei nicht durchführbar. Somit seien die Arbeitsplätze während der
S.-R.-Implantation in den Märkten in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht
teilbar.
Auch die Erfahrungen der Klägerin aus früheren Zeiten seien unbeachtlich und
irrelevant.
Zur Begründung der Anschlussberufung führt die Beklagte aus,
das Schreiben der Klägerin vom 28.11.2005 enthalte keinen Antrag der Klägerin,
den sie - die Beklagte - mit "ja" oder "nein" hätte beantworten können. Im
Schreiben vom 28.11.2005 habe die Klägerin keine Willenserklärung im Sinne eines
Angebotes abgegeben, sondern lediglich Bezug genommen auf ein Schreiben vom
15.10.2005, in dem ein bunter Strauß von Teilzeitumfängen und Verteilung der
Beklagten vorgeschlagen worden sei. Damit gebe es keinen den
Bestimmtheitsanforderungen genügenden Antrag.
Die Klägerin stelle Alternativanträge (Haupt- und Hilfsantrag, mit jeweils
unterschiedlichen Wochenstunden). Sie seien an einen Antrag gebunden und könne
nicht im Laufe eines Verfahrens bzw. im Antrag wechseln bzw. variieren.
Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.09.2007 wendet die Beklagte ein, dass
der Antrag zu 1 unzulässig, zumindest unbegründet sei. § 15 Abs. 7 Nr. 5 BEEG
sehe vor, dass der Anspruch dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der
Tätigkeit schriftlich mitgeteilt werden müsse. Der Schriftsatz des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.12.2006 sei ihr am 05.01.2007
zugegangen, sodass der Antrag auf Elternzeit erst ab 06.01.2007 möglich sei, mit
der Folge, dass der bisher gestellte Antrag unzulässig oder unbegründet sei. Dem
Antrag zu 2., gerichtet auf die tatsächliche Weiterbeschäftigung der Klägerin
stünde entgegen, dass die Klägerin am 13.09.2007 nach eigenem Vortrag ihr
zweites Kind gebären werde und somit partiell einem Beschäftigungsverbot
unterliege.
Die S.-Einführung koste sie ca. 25 Mio. Euro. Neben den acht Vollzeit-Trainern
beschäftige sie noch fünf externe Vollzeit-Trainer für die S.-Einführung, da 13
Bezirke zu betreuen seien. Jeder Trainer betreue einen Bezirk, der wiederum aus
vier bis sechs Märkten bestehe. Jeder Markt habe ca. 100 Mitarbeiter, wovon ca.
90 Mitarbeiter in Gruppen zu schulen seien. Wegen der enormen Bedeutung und des
erheblichen finanziellen Aufwandes für das S. gestützte Warenwirtschaftssystems
habe sie "generalstabsmäßig" das geschilderte Schulungskonzept erarbeitet, was
aus einem strengen Schulungsblock von zwei Wochen und einer ebenfalls
zweiwöchigen Nachbetreuungsphase in unmittelbarem Anschluss in den Märkten durch
Vollzeit-Trainer durchgeführt werden müsse. Das Projekt werde Ende 2008
abgeschlossen. Der Vortrag der Klägerin, dass diese in F. oder L. Schulungen
durchführen könnte, sei unbeachtlich, da die Klägerin dieses Vollzeit-Coaching
nicht durchführen könne und dieses auch nicht teilbar sei. Das System sei kein
Einfaches, sondern ein System mit Hunderten von Vorgängen und Tausenden von
Produktgruppen, Hunderten von internationalen und nationalen Lieferanten,
Verknüpfungen mit den Zentrallagern etc.. Die Aufgabenstellung sei für die
Mitarbeiter gänzlich neu und sie bedürfe, damit das wirtschaftlich überhaupt ein
Erfolg werde, der unmittelbaren und direkten Schulung sowie der Nachbetreuung.
Dies könne und solle nur durch einen Vollzeit-Trainer durchgeführt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im
Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die
Sitzungsprotokolle vom 05.07.2007 sowie 13.09.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet und die Anschlussberufung
der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen.
I.
Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG
statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§
519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung ist auch in der Sache überwiegend begründet.
Lediglich soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1. die Annahme ihres
Angebotes, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden
Elternzeit ab dem 19.02.2007 auf 24 Wochenstunden zu verringern, verfolgt, war
der Antrag zurückzuweisen, da ein entsprechender Antrag erst ab dem 24.02.2007
begründet ist.
Obwohl sich das Angebot der Klägerin auf einen bereits verstrichenen Zeitraum
bezieht, kann es rechtswirksam durch die Beklagte angenommen werden. Insoweit
wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit der Klageanträge
Bezug genommen.
1.
Der Anspruch der Klägerin auf Verringerung der Arbeitszeit während der
bestehenden Elternzeit ab dem 24.02.2007 auf 24 Wochenstunden ist gem. § 15 Abs.
6 i. V. m. § 15 Abs. 7 BEEG i. V. m. § 27 Abs. 2 BEEG gerechtfertigt. Im
Zeitpunkt des Zugangs eines entsprechenden Antrags der Klägerin im Schriftsatz
vom 27.12.2006 bei der Beklagten am 05.01.2007 war § 15 BErzGG mit Wirkung vom
31.12.2006 aufgehoben. Auch für die vor dem 01.01.2007 geborenen Kinder ist § 15
BEEG anzuwenden, § 27 Abs. 2 BEEG.
a)
Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1-3 BEEG
liegen unstreitig vor.
b)
Das streitgegenständliche Teilzeitverlangen wurde durch die Klageerweiterung im
Schriftsatz vom 27.02.2006 (Klageantrag zu 2.) hinreichend konkretisiert geltend
gemacht i. S. d. § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5, S. 2 BEEG. Gemäß dieser Vorschrift hat
der Arbeitnehmer den Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit dem
Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.,
wobei der Antrag den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit
enthalten muss.
Der Antrag in der Klageschrift vom 27.12.2006 auf Verurteilung der Beklagten zur
Annahme ihres Angebotes, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der
bestehenden Elternzeit ab dem 19.02.2007 auf 24 Wochenstunden zu verringern,
erfüllt diese Voraussetzungen (vgl. BAG 19.04.2005 - 9 AZR 184/04, AP Nr. 43 zu
§ 15 BErzGG).
Die Klägerin hat ihre zunächst bis zum 18.02.2007 auf zwei Jahre angesetzte
Elternzeit mit Schreiben vom 19.12.2006 bis einschließlich 13.12.2007
verlängert. Das Berufungsgericht folgt dabei zunächst der rechtlichen Bewertung
des Arbeitsgerichts, dass die Klägerin die Elternzeit über den 18.02.2007 hinaus
nochmals durch ihren Antrag vom 19.12.2007 einseitig verlängern konnte und
schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts hierzu an, sodass darauf
verwiesen werden kann. Darüber hinaus dürfte auch eine einvernehmliche
Verlängerung der Elternzeit auf den 13.12.2007 zwischen den Parteien unstreitig
sein.
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung geltend gemacht hat, der Antrag vom
25.10.2006 sei so hinreichend bestimmt, dass er mit einem einfachen "ja" hätte
angenommen werden können, hält die ablehnende Begründung des Arbeitsgerichts
hierzu einer Prüfung durch das Berufungsgericht stand. In dem Schreiben vom
25.10.2006 an die Beklagte beantragt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
fürsorglich für die Klägerin eine Verringerung der Arbeitszeit ab dem 19.02.2007
auf 24 Wochenstunden während bestehender Elternzeit bzw. fürsorglich auch nach
Ablauf der Elternzeit. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch keine Elternzeit ab
dem 19.02.2007 durch die Klägerin beantragt worden. Vielmehr war dem Arbeitgeber
nur das Elternzeitverlangen mit Schreiben vom 02.01.2005 bekannt, welche
unstreitig bis zum 18.02.2007 andauern sollte. Erst mit Schreiben vom
19.12.2006, eingegangen in der Personalabteilung der Beklagten am 22.12.2006,
macht die Klägerin eine Verlängerung der Elternzeit bis zum 13.12.2007 geltend.
Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf eine Entscheidung den
Bundesarbeitsgerichts vom 05.06.2007 (AZ: 9 AZR 82/07, JURIS-Pressemitteilung).
Danach kann der Anspruch auf Elternteilzeit, also auf die Verringerung der
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, erstmals geltend gemacht werden, wenn die
Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche
Zeiträume Elternzeit verlangt wird (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG/BErzGG).
Die Begründung des Arbeitsgerichts, im Zeitpunkt des Antrags vom 25.10.2006 sei
für die Beklagte nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, ob die Klägerin
überhaupt für die Zeit nach dem 19.02.2007 die Verlängerung der Elternzeit
beantragen werde und für welchen Zeitraum, so dass es ihr auch nicht möglich
sei, diesen Antrag durch ein einfaches "ja" anzunehmen, ist daher zutreffend.
Soweit die Klägerin mit der Berufung weiterhin einwendet, dass der Beklagten
klar gewesen sei, sie begehre in erster Linie Teilzeit während der bestehenden
Elternzeit und fürsorglich, also für den Fall, dass eine Verlängerung der
Elternzeit abgelehnt werde, auch nach Ablauf der Elternzeit und somit gemäß dem
Teilzeitbefristungsgesetz, hat die Klägerin nicht die Begründung des
Arbeitsgerichts, die einer entsprechenden Auslegung ihres Begehrens
entgegenstehen, aufgegriffen. Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass ein Anspruch nach § 8 Teilzeitbefristungsgesetz nicht vom
Klageantrag zu 2. erfasst sei, weil sich dieser ausdrücklich auf die bestehende
Elternzeit beziehe. Während der bestehenden Elternzeit seien aber die
Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag suspendiert.
Die Klägerin begehrt auch weiterhin eine Verurteilung der Beklagten, ihr Angebot
anzunehmen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden
Elternzeit ab dem 19.02.2007 auf 24 Wochenstunden zu verringern. Damit bezieht
sich der streitgegenständliche Antrag weiterhin auf die (bestehende) Elternzeit.
Der Teilzeitanspruch nach § 8 Teilzeitbefristungsgesetz ist jedoch auf eine
dauerhafte arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Verringerung der
ursprünglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtet, den die Klägerin weiterhin
nicht geltend macht, da sie eine auf die Dauer ihrer Elternzeit befristete
Teilzeitbeschäftigung verfolgt.
Das Arbeitsgericht hat auch mit zutreffender Begründung in dem Schreiben der
Klägerin vom 19.12.2006 keinen hinreichend bestimmten Antrag auf Reduzierung der
Arbeitszeit während der Elternzeit gesehen. Die Klägerin vertritt hierzu eine
andere Rechtsmeinung, ohne diese in weiterem zu begründen und sich mit den
rechtlichen Darlegungen des Arbeitsgerichts auseinanderzusetzen. Das
Berufungsgericht sieht daher keine Veranlassung, von der rechtlich zutreffenden
Begründung des Arbeitsgerichts abzuweichen und nimmt hierauf ausdrücklich Bezug.
Damit hat erst die klageweise Geltendmachung des Verringerungsanspruchs im
Schriftsatz vom 27.12.2006 das bislang nicht hinreichend bestimmte schriftliche
Verlangen nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BEEG ersetzt.
Der Schriftsatz vom 27.12.2006 ist der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen
am 05.01.2007 zugegangen. Gemäß § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG beginnt die
Verringerung frühestens nach sieben Wochen ab ihrer schriftlichen
Geltendmachung. Mithin endete die Sieben-Wochen-Frist mit Ablauf desjenigen
Tages, der sieben Wochen später in seiner Bezeichnung dem 05.01.2007 entsprach
(§ 188 Abs. 2 BGB). Dies war der 23.02.2007. Die am 05.01.2007 verlangte
Teilzeitbeschäftigung auf 24 Wochenstunden ist daher frühestens am 24.02.2007
durch die Beklagte zu erfüllen gewesen (vgl. zur Berechnung BAG 27.04.2004 - 9
AZR 21/04 - AP-Nr. 39 § 15 BErzGG).
Dass die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1in der Berufung das
Verringerungsverlangen auf 24 Wochenstunden bereits ab dem 19.02.2007 geltend
gemacht hat, macht den Antrag nicht in ganzem unbegründet. Eine Missachtung der
gesetzlichen Anordnung in der Weise, dass die Verringerung der Arbeitszeit zu
einem früheren Zeitpunkt verlangt wird, führt nicht zur Unwirksamkeit des
Antrags insgesamt. Vielmehr braucht sich der Arbeitgeber erst zum gesetzlich
vorgesehenen Zeitpunkt mit der Reduzierung der Arbeitspflicht einverstanden zu
erklären (vgl. Erfurter Kommentar-Dörner, 7. Auflage, § 15 BErzGG, Randziff.
23).
c)
Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 30.01.2007 einwendet, dass die Klägerin
mit ihrem Antrag auf Elternteilzeit im Umfang von 24 Wochenstunden das dritte
Mal eine Veränderung der Arbeitszeit beantragen würde, was nicht von § 15 Abs. 6
BErzGG gedeckt sei, weil die Klägerin die Elternzeit zunächst ohne
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen habe und damit auf "null" verringert
habe, wird diese Rechtsauffassung nicht durch das Bundesarbeitsgericht, der das
Berufungsgericht folgt, geteilt. Nach zutreffender Ansicht der Beklagten kann
der oder die Arbeitnehmer/in gegenüber dem Arbeitgeber während der Gesamtdauer
der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit
beanspruchen, § 15 Abs. 6 BEEG. Entgegen der Ansicht der Beklagten vereinbaren
die Arbeitsvertragsparteien bei Inanspruchnahme der Elternzeit keine
wöchentliche Arbeitszeit mit dem Faktor "null". Vielmehr ruhen während der
Elternzeit die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts und die
Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung. Die arbeitsvertragliche
Vereinbarung über die Arbeitspflicht und deren Umfang wird daher durch die
Inanspruchnahme der Elternzeit nicht aufgehoben, sodass es auch während der
Elternzeit zu einer Verringerung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit
kommen kann (vgl. BAG 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 -, AP-Nr. 47 zu § 15 BErzGG;
19.04.2005 - 9 AZR 233/04 -, AP-Nr. 44 zu § 15 BErzGG).
Mithin handelt es sich bei dem Elternteilzeitverlangen der Klägerin mit
Schreiben vom 28.11.2005 (vgl. Ausführungen zu IV) um das erste
Teilzeitverlangen und bei der mit der Klageerweiterung vom 27.12.2006 begehrten
Arbeitszeitverringerung um das zweite Teilzeitverlangen der Klägerin.
d)
Der Antrag der Klägerin ist auch nicht unbegründet, weil dem Anspruch der
Klägerin dringende betriebliche Gründe i. S. v. § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG
entgegenstehen. Zunächst kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte die
beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit gemäß dem Schriftsatz vom 27.12.2006
innerhalb von vier Wochen i. S. d. § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG schriftlich abgelehnt
hat. Hierfür könnte sprechen, dass der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
30.01.2007, der eine schriftliche Ablehnung des streitgegenständlichen
Verringerungsverlangen aus betrieblich Gründen enthält, am 30.01.2007 beim
Arbeitsgericht eingegangen und am 31.01.2007 an den Prozessbevollmächtigen der
Klägerin versandt worden ist.
Durch § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG wird dem Arbeitgeber gesetzlich ein Ablehnungsrecht
eingeräumt. Dabei handelt es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung, deren
tatsächlichen Voraussetzungen vom Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen sind (vgl. BAG, 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 -, AP-Nr. 47 zu § 15 BErzGG).
Der Arbeitgeber kann sich somit nicht mit einem Bestreiten des
arbeitnehmerseitigen Vorbringens begnügen, sondern muss die entgegenstehenden
Gründe substantiiert vortragen, dazu Beweis anbieten und erbringen. Kann ein
Gericht nicht feststellen, dass dringende betriebliche Gründe dem
Verringerungsantrag entgegenstehen, ist der Arbeitgeber antragsgemäß zu
verurteilen (vgl. Erfurter Kommentar-Dörner, 7. Auflage, § 15 BErzGG Randziff.
24). Anders als in § 8 Teilzeitbebefristungsgesetz, wonach schon bei
betrieblichen Gründen jeder Art eine Einwendungsmöglichkeit gegeben ist, müssen
die betrieblichen Gründe nach § 15 BEEG/BErzGG dringend sein. Der unbestimmte
Rechtsbegriff ist so eng zu verstehen, wie z. B. in § 1 KSchG. Die betrieblichen
Gründe sollen dem grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Verringerung der
Arbeitszeit nur im Ausnahmefall entgegenstehen (vgl. Erfurter Kommentar-Dörner
a. a. O. Randziff: 25).
Vorliegend stellt die Beklagte zur Darlegung der dringenden betrieblichen Gründe
darauf ab, dass ab März/April 2007 bis Ende 2008 die Verwaltung des
Warenwirtschaftssystems durch S.-R. umgestellt und eingeführt werde, was sie ca.
25 Mio. Euro koste. Sie habe insoweit ein klares Konzept, was auf sachliche
Vorgaben und sachliche Notwendigkeiten beruhe: Zunächst müssten die Trainer, die
die Mitarbeiter der Märkte zu schulen hätten, selbst geschult werden, wobei die
Ausbildung ca. 3-4 Monate dauern würde. Im Anschluss würde jeder Trainer einem
Bezirk zugeordnet, wobei sie acht Vollzeit-Trainer im Anstellungsverhältnis
beschäftige und fünf externe Vollzeittrainer, da 13 Bezirke zu betreuen seien.
Die Schulungen würden in regional verteilten Schulungszentren im Umfang von
sieben bis 15 Arbeitstagen en bloc durch jeweils einen Trainer stattfinden
zusammen mit dem jeweiligen Bezirksfachtrainer. Hierbei handele es sich um
Mitarbeiter der Märkte. Der Unterricht werde in Gruppenarbeit durchgeführt. Nur
ein Trainer zusammen mit seinem Bezirksfachtrainer leite diese komplizierten
Schulungen, wobei sich auch ein gewisses Vertrauensverhältnis aufbaue. Bei
Rückfragen könnten die Trainer Bezug nehmen auf den Unterricht vom Vortag,
sodass sich bereits daraus ergebe, dass der Unterricht nicht auf mehrere
Personen aufgeteilt werden könne. Sie habe das Schulungskonzept so angelegt,
dass ein Trainer zusammen mit seinem Bezirksfachtrainer den gesamten Unterricht
während der sieben bis 15 Arbeitstage ganztägig à acht Stunden, je nach
Mitarbeiterzahl des betreffenden Marktes durchführe und auch dieser Trainer dann
für die Nachbetreuung von wiederum fünf bis zehn Tagen am Arbeitsplatz in den
Märkten vor Ort präsent sei. Eine Unterrichtsteilung widerspreche der
eindeutigen Schulungs- und Nachbetreuungskonzeption und verursache weitere
wirtschaftliche Zusatzbelastungen im Hinblick auf zusätzliche Hin- und Abfahrt.
Eine Aufteilung der Unterrichtstätigkeit hätte auch eine Bürokratisierung des
Unterrichtstoffes zur Folge, was sie nicht wolle und könne.
Diese Darlegungen werden den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung
dringender betrieblicher Gründe, die einem Teilzeitverringerungsverlangen
entgegenstehen können, nicht gerecht.
Allein das Organisationskonzept, im gesamten Betrieb, in Teilbereichen oder auf
bestimmten Arbeitsplätzen nur in Vollzeit tätige Arbeitnehmer zu beschäftigen,
gibt dem Arbeitgeber keinen dringenden betrieblichen Grund, sich einer vom
Arbeitnehmer während der Elternzeit beanspruchten Arbeitszeitverringerung zu
widersetzen. Ebenso wenig ist die mit der Verringerung der Arbeitszeit und
Einstellung einer komplementären Teilzeitkraft verbundene Kostenbelastung des
Arbeitgebers erheblich, es sei denn, dass die Kostenbelastung unverhältnismäßig
hoch ausfällt (vgl. LAG Düsseldorf, 03.03.2004 - 12 Sa 1765/03, DB 2004, 1562
f). Dringlich können betriebliche Gründe i. S. d. § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG nur
sein, wenn sie sich nicht nur aus Zweckmäßigkeit oder
Praktikabilitätsüberlegungen ergeben, sondern wenn die Gründe die Unmöglichkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Teilzeitverlangens ergeben. In Anknüpfung
an den Begriff der Dringlichkeit in § 1 Abs. 2 KSchG bei der betriebsbedingten
Kündigung ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auf die
Unvermeidbarkeit abzustellen. Wie der Arbeitgeber eine betriebsbedingte
Kündigung erst aussprechen darf, wenn es ihm nicht möglich ist, die Kündigung
durch andere Maßnahmen auf technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichem
Gebiet zu vermeiden, so muss vom Arbeitgeber auch im Rahmen des § 16 Abs. 7 BEEG/BErzGG
gefordert werden, das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers nur dann
zurückzuweisen, wenn er die begehrte Teilzeitbeschäftigung auch nicht durch
organisatorische Maßnahmen ermöglichen kann (vgl. LAG München, 03.03.2004 - 9 Sa
782/03 - JURIS).
Für die Kammer ist vorliegend nicht erkennbar, warum es nicht möglich ist, die
Klägerin als Teilzeitkraft in S.-R. zu schulen, die Schulung der
Marktmitarbeiter in S.-R. durch einen Trainer in Teilzeit durchführen zu lassen,
die Nachbetreuung der Marktmitarbeiter eines Marktes auf zwei Teilzeit-Trainer
aufzuteilen und dass durch die Aufteilung der Trainertätigkeit auf zwei
Teilzeitbeschäftigte der Beklagten unzumutbar hohe Kosten entstehen. Dass die
Beklagte für die restliche Arbeitszeit keinen geeigneten Arbeitnehmer in
ergänzender Teilzeit findet, hat sie selbst nicht behauptet.
Soweit die Beklagte behauptet, die Trainer würden auch erst in mehrmonatigen
Schulungen geschult werden müssen, bleibt unklar, wie bzw. zu welchen
Bedingungen die Schulung der Trainer erfolgt und was der Möglichkeit, eine
Teilzeitkraft zu schulen, entgegensteht.
Allein das Schulungskonzept, nur in Vollzeit tätige Trainer zu beschäftigen,
dürfte noch keinen dringenden betrieblichen Grund darstellen, weil somit der
Arbeitgeber es in der Hand hätte, jedem Teilzeitverlangen, welches das Gesetz
sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer
einräumen wollte, entgegen zu treten. So wie die Kündigung nicht die durch das
Arbeitsgericht unüberprüfbare unternehmerische Entscheidung darstellt, kann auch
allein das Konzept, keine Teilzeit-Trainer zu beschäftigten, nicht bindend für
das Arbeitsgericht gegen die Teilbarkeit sprechen. Die Ausführungen der
Beklagten lassen zwar gegebenenfalls erkennen, dass es praktikabler sein könnte,
die Schulungen und die anschließende Nachbetreuung durch eine Trainingsperson
durchführen zu lassen. Eine Notwendigkeit, die dem Erfordernis der Dringlichkeit
des betrieblichen Grundes gerecht wird, ist jedoch nicht zu erkennen. Die
Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr die Aufteilung einer Trainertätigkeit im
Rahmen eines Bezirkes auf zwei Teilzeitbeschäftigte unmöglich oder zumindest
unzumutbar sei. Die Klägerin könnte als Teilzeitbeschäftigte in den ihrem
Wohnsitz nahen Schulungszentren F. oder L.-O. eingesetzt werden. Da die Klägerin
eine vierundzwanzigstündige Beschäftigung in der Woche geltend macht, ohne sich
auf die Tage festzulegen und die Beklagte die Verteilung der Arbeitszeit
vornehmen könnte, wäre es auch durchaus möglich, dass die Klägerin zum Beispiel
an drei Arbeitstagen hintereinander acht Stunden am jeweiligen Schulungsort
eingesetzt wird. Ebenso wäre es der Beklagten unbenommen, die Klägerin entweder
nur vormittags oder nachmittags einzusetzen. Eine Darstellung des
Schulungskonzeptes ist durch die Beklagte nicht erfolgt, sodass weder die
fehlende inhaltliche Teilbarkeit noch sachliche Vorgaben oder Notwendigkeiten,
die gegen eine Teilbarkeit der Trainertätigkeit sprechen, verständlich werden.
Gerade Schulungsmaßnahmen sollten strukturiert sein, so dass mit einer
bestimmten Anzahl von Unterrichtsstunden auch ein bestimmter Schulungsinhalt
abgedeckt werden kann, was für eine Teilbarkeit spricht. Hiervon ist jedenfalls
zunächst grundsätzlich auszugehen. Inwiefern dies aufgrund des speziellen
Schulungsinhaltes bzw. Schulungskonzeptes der Beklagten ausnahmsweise nicht
möglich sein soll, hat die Beklagte nicht vermocht darzutun. Die Beklagte
spricht insoweit nur allgemein von Bürokratisierung des Unterrichtsstoffs.
Hierbei handelt es sich um ein Schlagwort ohne auf die konkreten Bedingungen
einzugehen.
Sollte es aufgrund eines Personenwechsels in der Trainingseinheit zu
Abstimmungsschwierigkeiten kommen, könnte der sowohl im Schulungszentrum als
auch im jeweiligen Markt eingesetzte Bezirksfachtrainer, der den Haupttrainer
unterstützt, vermittelnd tätig werden. Soweit die Beklagte auf ein
Vertrauensverhältnis abstellt, kann dieses ebenso gut gegenüber zwei Trainer
aufgebaut werden und allenfalls ein die Praktikabilität und Zweckmäßigkeit
betreffender Grund sein, der jedoch nicht die Qualität eines entgegenstehenden
dringenden betrieblichen Grundes hat.
Der Umstand, dass eine Aufteilung der Trainertätigkeit auf zwei
Teilzeitbeschäftigte einen finanziell höheren Aufwand für die Beklagte mit sich
bringt, dürfte zwar unstreitig sein, aber einer Aufteilung einer Vollzeitstelle
in Teilzeitstellen immanent sein. Mithin reicht das Argument höherer Kosten an
sich nicht aus. Vielmehr hätte die Beklagte darzulegen gehabt, inwiefern die
Auswirkungen einer Teilzeittätigkeit für sie wirtschaftlich unzumutbar sind.
Hierzu ist jedoch kein Vortrag erfolgt.
Mithin ist das Verringerungsverlangen der Klägerin auf 24 Wochenstunden zwar
nicht ab dem 19.02.2007 jedoch ab dem 24.02.2007 begründet.
2.
Auf den Hilfsantrag kommt es daher nicht mehr an.
3.
Soweit die Klägerin im letzten Kammertermin am 05.07.2007 mit der Berufung auch
die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits
beantragt hat, hat sie diesen auf den Hinweis, dass einer Weiterbeschäftigung
das Beschäftigungsverbot nach §§ 3 Abs. 2 bzw. 6 Abs. 1 MuSchG entgegenstehen
dürfte, weil sie am 05.09.2007 ihr 2. Kind zur Welt gebracht hat, für erledigt
erklärt. Die Beklagte hat sich insoweit der teilweisen Erledigungserklärung
angeschlossen. Erklären die Parteien einen Teil der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt, ist insoweit über die Kosten sachlich nach den Grundsätzen des §
91a ZPO zu entscheiden (vgl. Zöller, 24. Auflage, § 91 a, Randziff. 54).
Diesbezüglich wird auf die Ziffer V verwiesen.
III.
Die Anschlussberufung der Beklagten ist gemäß § 524 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit
§ 64 Abs. 6 ArbGG statthaft. Die Anschlussberufung ist auch gemäß § 524 Abs. 2
und 3 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden.
IV.
In der Sache hat die Anschlussberufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht
hat zu Recht dem Antrag der Klägerin, das Angebot anzunehmen, die vertraglich
vereinbarte Arbeitszeit während der Elternzeit vom 27.10.2006 bis zum 18.02.2007
auf 15 Wochenstunden zu verringern, stattgegeben. Der Anspruch ergibt sich aus §
15 BErzGG a.F.. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten enthält das Schreiben
der Klägerin vom 28.11.2005 einen bestimmten Antrag, den die Beklagte mit "ja"
oder "nein" hätte beantworten können. Insoweit wird auf die zutreffenden
Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Soweit die Beklagte in der Berufung
einwendet, die Klägerin habe in diesem Schreiben lediglich ausgeführt, dass sie
ihren Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit vom 15.10.2005 aufrecht halte
und damit keine Willenserklärung im Sinne eines Angebotes abgebe, kann dieser
Auffassung nicht gefolgt werden, schon deshalb, weil das Schreiben vom
28.11.2005 überschrieben ist mit "Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ab
dem 01.02.2006". Der Antrag erfüllt auch die Bestimmtheitsanforderungen i. S. v.
§ 145 BGB, § 15 Abs. 7 Satz 2 BErzGG a. F.. Danach muss der Antrag den Beginn
und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Vorliegend ist dem
Schreiben vom 28.11.2005 zu entnehmen, dass die Klägerin ab dem 01.02.2006 eine
Teilzeit während der Elternzeit mit der Stundenzahl von 15 Stunden pro Woche
anstrebt. Soweit die Klägerin im Schreiben vom 28.11.2005 von Mindeststundenzahl
spricht, konnte ein verständiger Dritter unter Einbeziehung der vorherigen
Korrespondenz zwischen den Parteien, so auch dem Schreiben der Beklagten vom
07.11.2005, erkennen, dass die Klägerin mit dieser Formulierung nicht mindestens
fünfzehn Stunden verlangt hat, sondern - dem Hinweis der Beklagten folgend -
klar gestellt hat, dass sich ihr Antrag auf Teilzeit auf diese gesetzlich
verlangte Mindeststundenzahl bezieht, worauf das Arbeitsgericht zutreffend
hinweist. Der Arbeitsbeginn ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch in
der Überschrift mit dem 01.02.2006 durch die Klägerin angegeben worden.
Die Vorlauffrist des § 15 Abs. 7 Nr. 5 BErzGG a. F. von acht Wochen ist gewahrt,
insbesondere wenn - wie hier - die Klägerin mit dem Klageantrag ein
entsprechendes Teilzeitbegehren erst ab Rechtshängigkeit verfolgt, die am
27.10.2006 eingetreten ist.
Entgegen stehende betriebliche Gründe i. S. d. § 15 Abs. 7 Nr. 4 BErzGG a. F.
sind erkennbar weder innerhalb der vierwöchigen Frist des § 15 Abs. 7 Satz 4
BErzGG a. F. noch innerhalb des vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen worden.
Mithin war die Anschlussberufung zurückzuweisen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO soweit der Rechtsstreit nicht
für erledigt erklärt worden ist und im Übrigen auf § 91a ZPO. Soweit die
Klägerin mit ihrem Antrag zu 1. in der Berufungsinstanz teilweise unterlegen
ist, weil der Verringerungsantrag statt ab dem 19.02.2007 erst ab dem 24.02.2007
begründet ist, liegen die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO vor, weil die
Klägerin im Übrigen bezogen auf die Berufung und die Anschlussberufung voll
umfänglich obsiegt hat.
Soweit die Klägerin den mit der Berufung verfolgten Antrag zu 2. für erledigt
erklärt hat, hat die Beklagte auch die Kosten für diesen Teil zu tragen. Über
die Kosten war auf Grundlage der vor Eintritt des erledigenden Ereignisses
geltenden Rechtslage nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. Zöller-Voll-Kommer, 24.
Auflage, § 91a, Randziff. 24).
Die Erledigung dieses Antrages ist - wie oben bereits ausgeführt - durch das
zwischenzeitlich eingetretene Beschäftigungsverbot der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2
bzw. § 6 Abs. 1 MuSchG, die am 05.09.2007 ihr zweites Kind zur Welt gebracht
hat, eingetreten und hat noch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung
bestanden. Ursprünglich war der Antrag zu 2. jedoch vor Inkrafttreten der
Beschäftigungsverbote begründet, da - wie in II. 1 festgestellt - der Anspruch
auf Arbeitsverringerung ab dem 24.02.2007 begründet gewesen ist.
VI.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG
genannten Kriterien keine Veranlassung.