Elternzeit –
Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
82/07
Urteil vom
05.06.2007
Leitsätze:
1. Der
Antrag, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, kann frühestens
mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gestellt werden
(Bestätigung und Fortbildung Senat 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 -BAGE 114, 206;
9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - AP BErzGG § 15 Nr. 47).
2. Die
Revision kann auch auf die Verletzung einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm
gestützt werden (Anschluss an BGH 20. Mai 1957 - III ZR 118/56 - BGHZ 24, 253).
In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 23. November 2006 - 7 Sa 95/06 - aufgehoben und der
Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verringerung der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit während der Elternzeit.
Die Klägerin ist seit Oktober 2001 bei der Beklagten als Angestellte
beschäftigt. Sie wurde als Sachbearbeiterin Marketingkoordination in Vollzeit
eingestellt. Nach dem Arbeitsvertrag "behält sich (die Firma) vor, dem
Arbeitnehmer entsprechend seinen Fähigkeiten auch andere zumutbare Tätigkeiten
zu übertragen".
Die Beklagte betreibt einen Versandhandel mit regelmäßig mindestens 200
Arbeitnehmern. Die Klägerin war zuletzt in der aus sieben Personen bestehenden
Abteilung Database-Marketing mit der Koordination von Mailing- und Faxaktionen
beschäftigt, die sich unmittelbar an die Kunden der Beklagten richten. Dabei
müssen Preise abgefragt, Preisregeln geprüft, Entscheidungen der
Geschäftsführung eingeholt und ggf. ein Werbefax beim Dienstleister freigegeben
werden. Die Klägerin war zentrale Ansprechpartnerin für die Werbeabteilung, den
Zentraleinkauf und die Druckereien. Mitunter sind situationsabhängige
Werbekampagnen zeitnah zu bearbeiten. Im Fall ihrer Urlaubsnahme bereitete die
Klägerin die in dieser Zeit durchzuführenden Aktionen vor.
Die Klägerin teilte der Beklagten im Sommer 2004 das Bestehen einer
Schwangerschaft mit. Im August 2004 äußerte sie der Beklagten gegenüber ihre
Absicht, Elternzeit in Anspruch zu nehmen und während der Elternzeit in Teilzeit
zu arbeiten. Mehrfache Nachfragen der Beklagten zum Beginn der gewünschten
Teilzeitbeschäftigung und deren Umfang blieben zunächst ohne Erfolg. Die
Beklagte stellte am 6. Oktober 2004 mit Wirkung zum 1. November 2004 eine
Arbeitnehmerin unbefristet und in Vollzeit ein, die den Arbeitsplatz der
Klägerin einnehmen sollte und von ihr noch bis zum Beginn der Mutterschutzfrist
eingearbeitet werden sollte.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004, bei der Beklagten am folgenden Tag
eingegangen, wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Sie schrieb:
"Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit (§ 15 Absatz 5 und 7 BErzGG)
Sehr geehrte Frau E...,
wie bereits im August im Rahmen zweier Gespräche mit Ihnen bzw. Ihnen und Herrn
W angedeutet, kommt für mich eine Teilzeitbeschäftigung (gerne auch als
Telearbeit) während der Elternzeit in Frage.
Obwohl die gesetzliche Regelung die Antragstellung erst zu einem wesentlich
späteren Zeitpunkt vorsieht, möchte ich Sie schon jetzt darüber informieren,
dass ich gerne während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben würde.
Diese soll am 01.03.2006 beginnen und 15 h pro Woche, verteilt auf 2 Arbeitstage
in S (sofern keine Telearbeitsmöglichkeit besteht), betragen. An welchen
Wochentagen die Tätigkeit ausgeübt wird, wäre dann zusammen mit Ihnen noch
festzulegen. Ferner kann ich mir eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit im
weiteren Verlauf der Elternzeit vorstellen.
Den entsprechenden Antrag auf Elternzeit werde ich Ihnen fristgerecht zu einem
späteren Zeitpunkt nachreichen.
Für Rückfragen oder zur Klärung weiterer Einzelheiten stehe ich Ihnen
selbstverständlich zur Verfügung.
Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen bereits im Voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen ..."
Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie
nehme für die Dauer von zwei Jahren Elternzeit ab Geburt ihres Kindes in
Anspruch. Das Kind wurde am 5. Februar 2005 geboren.
Von November 2004 bis Oktober 2005 führte die Klägerin mehrere Gespräche mit
ihren Vorgesetzten wegen der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung. In einem
Gespräch am 7. Dezember 2005 und nachfolgend mit Schreiben vom 15. Dezember 2005
teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie könne ihrem Antrag vom 25. Oktober
2004 auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab dem 1. März 2006 nicht
entsprechen. Zwar habe die Klägerin bereits im August 2004 mündlich die Absicht
geäußert, während der Elternzeit in Teilzeit tätig sein zu wollen. Trotz
mehrfacher Nachfragen sei es der Klägerin jedoch nicht möglich gewesen, Beginn
und Lage der Teilzeitbeschäftigung mitzuteilen. Da die Stelle der Klägerin
während ihres Mutterschutzes und der Elternzeit nahtlos habe besetzt werden
müssen, habe sie sich gezwungen gesehen, am 6. Oktober 2004 eine Ersatzkraft in
Vollzeit für die voraussichtliche Elternzeit einzustellen. Diese Ersatzkraft sei
nicht bereit, ihre Arbeitszeit zu verringern. Auch andere
Beschäftigungsmöglichkeiten seien nicht vorhanden, insbesondere sei kein anderer
Mitarbeiter zur Verringerung seiner Arbeitszeit bereit.
Mit Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2006 forderte die Klägerin die Beklagte
erfolglos auf, mitzuteilen, wann sie die Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung mit
15 Stunden wöchentlich erwarte und wies darauf hin, die Beklagte könne sich auf
die Ersatzeinstellung nicht berufen, da ihr schon im August 2004 der Wunsch der
Klägerin nach einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bekannt gewesen
sei. Der Einwand sei außerdem schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die
Beklagte entgegen § 15 Abs. 7 Satz 4 BErzGG den Antrag vom 25. Oktober 2004
nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang mit schriftlicher Begründung
abgelehnt habe.
Die Klägerin geht in ihrer im März 2006 erhobeenen Klage davon aus, die Beklagte
sei verpflichtet, mit ihr für die Dauer der beanspruchten Elternzeit eine
Arbeitszeit von 15 Stunden/Woche zu vereinbaren.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zu einer Verringerung der
Arbeitszeit der Klägerin auf 15 Stunden pro Woche an zwei Tagen der Woche
während der Dauer ihrer Elternzeit bis zum 4. Februar 2007 zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr erstinstanzlich
gestelltes Klagebegehren.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Berufungsgericht. Die bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen
erlauben dem Senat keine abschließende Sachentscheidung.
A. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene und damit statthafte Revision ist
zulässig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Revisionsbegründung den
Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
ZPO. Sie enthält eine Auseinandersetzung mit der Begründung des
Landesarbeitsgerichts, nach der mit dem Antrag vom 25. Oktober 2004 der Anspruch
auf Teilzeit vor Inanspruchnahme der Elternzeit nicht wirksam habe geltend
gemacht werden können. Außerdem greift die Revisionsbegründung die Erwägung des
Landesarbeitsgerichts in zweifacher Richtung an, es stünden beiden
Verringerungsverlangen dringende betriebliche Gründe entgegen. Zum einen sei die
Beklagte wegen ihrer verspäteten Ablehnung mit den geltend gemachten
betrieblichen Gründen nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BErzGG "präkludiert". Zum anderen
habe das Landesarbeitsgericht die Darlegungslast für einen ausreichenden Vortrag
iSv. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG verkannt. Für die vom Landesarbeitsgericht
vorgenommene Würdigung, es lägen betriebliche Gründe vor, die dem
Verringerungsanspruch entgegenstünden, habe die Beklagte zu wenig Tatsachen
dargelegt. Das sind ausreichende Sachrügen.
Unschädlich ist, dass die Klägerin als verletzte Rechtsnorm ausschließlich den
nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) am 31. Dezember 2006 außer Kraft getretenen § 15
BErzGG bezeichnet. Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes bedarf es
keiner ausdrücklichen Benennung der verletzten Rechtsnormen (Senat 6. Januar
2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145). Es muss nur hinreichend deutlich werden,
worin die Verletzung des materiellen Rechts gesehen wird. Das ist hier
ersichtlich. Aus diesem Grund ist die Beanstandung der Revisionserwiderung,
richtigerweise hätte die Anwendung des seit dem 1. Januar 2007 geltenden § 15
BEEG gerügt werden müssen, unerheblich. Sie verkennt im Übrigen auch, dass auf
die von der Klägerin gestellten Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit vom 25.
Oktober 2004 und 31. Januar 2006 tatsächlich noch das BErzGG anwendbar ist. Auch
wenn der Zweite Abschnitt des BErzGG und auch dessen § 15 heute nicht mehr
gelten, weil diese Vorschriften seit dem 1. Januar 2007 "außer Kraft" sind,
entfällt dennoch nicht deren Anwendbarkeit und Revisibilität. Zwar hat die
Rechtsprechung des Reichsgerichts angenommen, aufgehobenen Gesetzen komme keine
Revisibilität zu (22. November 1881 - II 399/81 - RGZ 5, 417). Diese
Rechtsprechung ist jedoch zu Recht vom Bundesgerichtshof abgelehnt worden, weil
die aufgehobenen Gesetze weiterhin - wie hier - in Altfällen anzuwenden sind und
insoweit auch heute noch ein Bedürfnis daran besteht, dass das Revisionsgericht
eine einheitliche Rechtsprechung für diese Altfälle herbeiführt (vgl. 20. Mai
1957 - III ZR 118/56 - BGHZ 24, 253). Dem schließt sich der Senat an. § 73 Abs.
1 ArbGG ist folglich so auszulegen, dass im arbeitsgerichtlichen
Urteilsverfahren die Revision auch auf die fehlerhafte Anwendung einer bereits
außer Kraft getretenen Rechtsnorm gestützt werden kann.
Entgegen der Revisionserwiderung leidet die Revisionsbegründung auch nicht an
dem Mangel, sich nicht mit mehreren unabhängig voneinander tragfähigen
rechtlichen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinandergesetzt zu haben.
Zutreffend ist, dass dann, wenn das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung auf
mehrere unabhängig voneinander tragende Erwägungen gestützt hat, der
Revisionskläger in der Revisionsbegrünung für jede dieser Erwägungen darlegen
muss, warum sie nach seiner Auffassung das angefochtene Urteil nicht tragen.
Anderenfalls ist die Revision unzulässig (vgl. BAG 11. März 1998 - 2 AZR 497/97
- BAGE 88, 171; BFH 11. März 1999 - XI R 101/96 - BFH/NV 1999, 1228). Hier hat
das Landesarbeitsgericht zwar seine Entscheidung auf "zwei selbständige
Argumentationslinien", nämlich auf eine im Alternativverhältnis zueinander
stehende Haupt- und eine Hilfsbegründung gestützt. Auf die Hilfserwägungen will
das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung nur dann stützen, falls seiner
Auffassung zur frühestmöglichen Geltendmachung des Anspruchs auf Verringerung
der Arbeitszeit nicht gefolgt werde. Beide "Argumentationslinien" sind hier
nicht unabhängig voneinander tragfähig. Denn sowohl die Haupt- als auch die
Hilfsbegründung des Landesarbeitsgerichts gehen gleichermaßen davon aus, dass
beiden Verringerungsanträgen auf Grund des gleichen Vortrags der Beklagten
dringende betriebliche Gründe entgegenstünden. Die Rügen der Revision, § 15 Abs.
7 Satz 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 7 Satz 4 BErzGG seien fehlerhaft angewandt,
erfassen somit tragende Teile der Haupt- als auch der Hilfsbegründung.
Ob die zusätzlich auf den Verfahrensmangel der unterlassenen Hinweispflicht
gestützte Rüge den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO
genügt, ist für die Zulässigkeit der Revision ohne Bedeutung. Denn der Senat
muss bereits auf Grund der wirksam erhobenen Sachrügen in eine Sachprüfung
eintreten (vgl. Senat 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145).
B. Die Revision hat in der Sache Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Die Vorinstanzen haben den Klageantrag nach gebotener Auslegung zutreffend
als hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beurteilt. Die Beklagte
soll verurteilt werden, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung der vertraglich
festgelegten Arbeitszeit von 38,5 Stunden/Woche auf 15 Stunden/Woche
zuzustimmen. Die Verringerung soll auf die Zeit vom 1. März 2006 bis 4. Februar
2007 befristet und die Arbeitszeit auf zwei Tage/Woche konzentriert werden. Mit
Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die erstrebte Willenserklärung der
Beklagten als abgegeben (§ 894 ZPO).
2. Für diesen Leistungsantrag besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Es ergibt sich bereits aus der Nichterfüllung des erhobenen Anspruchs. Dass der
Zeitraum, für den die Vertragsänderung gelten soll, bereits abgelaufen ist, ist
hierfür unerheblich (vgl. Senat 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 12, 13, AP
BErzGG § 15 Nr. 47).
Das gilt hier auch für die von der Klägerin erstrebte Festlegung der Arbeitszeit
auf zwei Tage in der Woche. Insoweit geht es ihr nicht lediglich um eine durch
rechtsgeschäftsähnliche Erklärung zu erfolgende Verteilung der verringerten
Arbeitszeit, deren Vollstreckung sich nicht nach § 894 ZPO vollzieht. Vielmehr
erstrebt die Klägerin insoweit auch die vertragliche Festlegung ihrer
Arbeitspflicht auf lediglich zwei Wochentage. Welche Wochentage dies sein
sollen, überlässt sie der Beklagten (§ 106 Satz 1 GewO).
II. Nach dem Vorbringen der Klägerin kann die Klage begründet sein.
1. Für den am 25. Oktober 2004 gestellten Antrag auf Verringerung der
Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf Zustimmung der Beklagten.
a) Für bis zum 1. Januar 2007 geborene Kinder gilt die Übergangsvorschrift § 27
BEEG. Das Kind, für das die Klägerin Elternzeit in Anspruch genommen hat, ist am
5. Februar 2005, also vor dem Stichtag 1. Januar 2007, geboren. Für das
Rechtsverhältnis der Parteien ist danach die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2
Satz 1 BEEG einschlägig. Nach dessen Wortlaut wäre auf das Arbeitsverhältnis der
Klägerin als Mutter dieses Kindes der Zweite Abschnitt des BEEG anzuwenden.
Dementsprechend ist nach Art. 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 5. Dezember
2006 der Zweite Abschnitt des BErzGG am 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten.
Damit ist jedoch keine Regelung getroffen worden, nach der auf die zum
Inkrafttreten am 1. Januar 2007 abgeschlossenen Sachverhalte mit Rückwirkung
neues Recht angewandt werden soll. Nur soweit nach dem 31. Dezember 2006
Tatsachen entstehen, die für die im Zweiten Abschnitt getroffenen Bestimmungen
maßgeblich sind, soll neues Recht Anwendung finden. Für die hier zu
beurteilenden Fragen der Zustimmung zu Verringerungsanträgen, die vor der
Elternzeit am 25. Oktober 2004 oder in der Elternzeit am 31. Januar 2006
gestellt wurden, ist noch das alte Recht in Form der §§ 15, 16 BErzGG
anzuwenden. Im Übrigen besteht für den Streitfall kein inhaltlicher Unterschied
hinsichtlich der Anwendung von §§ 15, 16 BErzGG oder §§ 15, 16 BEEG.
b) Nach § 15 Abs. 6 BErzGG kann der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der
Elternzeit vom Arbeitgeber zweimal unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7
BErzGG eine Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit beanspruchen.
Das Recht, vom Schuldner ein Tun zu verlangen (Anspruch iSv. § 194 BGB), richtet
sich hier auf die Zustimmung des Arbeitgebers zu der vom Arbeitnehmer nach § 15
Abs. 7 Satz 2 BErzGG zu beantragenden Vertragsänderung. Der Arbeitgeber hat dem
Antrag des Arbeitnehmers zuzustimmen, soweit nicht dringende betriebliche Gründe
entgegenstehen. Seine Ablehnung muss er dem Arbeitnehmer innerhalb der in § 15
Abs. 7 Satz 4 BErzGG bestimmten Frist und mit schriftlicher Begründung
mitteilen.
c) Auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 25. Oktober 2004 war die Beklagte
nicht verpflichtet, den erhobenen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zu prüfen
und ihn innerhalb der gesetzlichen Frist formgerecht abzulehnen. Das hat das
Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben der Klägerin als Antrag iSv. § 15
Abs. 7 Satz 2 BErzGG verstanden. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen des
Arbeitsgerichts verwiesen, das auf der Grundlage der §§ 133, 157 BGB das
Schreiben in diesem Sinn ausgelegt hat. Einwendungen gegen die Auslegung dieser
nichttypischen Willenserklärung macht die Beklagte, die in den
Tatsacheninstanzen das Schreiben als bloße Ankündigung eines beabsichtigten
Verlangens nach Elternteilzeit beurteilt wissen wollte, in der Revision nicht
geltend.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben weiter dahin ausgelegt, es
enthalte keine Erklärung der Klägerin über die Inanspruchnahme der Elternzeit
iSv. § 16 Abs. 1 Satz 1 BErzGG. Der ausdrückliche Hinweis, der entsprechende
Antrag auf Elternzeit werde fristgerecht zu einem späteren Zeitpunkt
nachgereicht, schließe die Annahme einer konkludenten Inanspruchnahme der
Elternzeit aus. Die Klägerin greift diese Auslegung nicht an. Revisionsrechtlich
berücksichtigungsfähige Auslegungsfehler sind nicht ersichtlich.
cc) Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Hauptbegründung die zwischen den
Parteien streitige Frage, ob die Beklagte den Antrag vom 25. Oktober 2004 form-
und fristgerecht iSv. § 15 Abs. 7 Satz 4 BErzGG abgelehnt hat und welche
Rechtsfolgen sich aus einer nicht ordnungsgemäßen Ablehnung ergeben,
offengelassen. Der Antrag der Klägerin habe keine Rechtswirkung, weil der
Anspruch auf Elternteilzeit nicht vor der verbindlichen Inanspruchnahme von
Elternzeit iSv. § 16 Abs. 1 Satz 1 BErzGG geltend gemacht werden könne.
Dem stimmt der Senat zu.
Die Frage, ab wann der Arbeitnehmer Elternteilzeit beanspruchen kann, betrifft
die Fälligkeit des Verringerungsanspruchs. Nach der allgemeinen
Fälligkeitsregelung des § 271 Abs. 1 BGB kann ein Gläubiger die Leistung sofort
verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen
zu entnehmen ist. In § 15 Abs. 6 BErzGG ist der Fälligkeitstermin nicht
ausdrücklich festgelegt. Die gesetzlich zu berücksichtigenden Umstände machen
deutlich, dass der Anspruch auf Elternteilzeit frühestens mit dem Verlangen nach
Elternzeit iSv. § 16 Abs. 1 Satz 1 BErzGG erhoben werden kann.
(1) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 6 BErzGG, die
Verringerung der Arbeitszeit könne "während der Gesamtdauer der Elternzeit"
zweimal beansprucht werden. Wie der Senat bereits entschieden hat, enthält diese
gesetzliche Formulierung eine zeitliche Komponente. Der Verringerungsanspruch
muss deshalb nicht zwingend mit dem Elternzeitverlangen verbunden werden. Die
Verringerung der Arbeitszeit kann auch später verlangt werden (Senat 19. April
2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206; 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 21 ff., AP
BErzGG § 15 Nr. 47). Eine Geltendmachung vor Inanspruchnahme der Elternzeit ist
mit dem Wortlaut indessen unvereinbar.
(2) Das bestätigt die Abhängigkeit des Teilzeitanspruchs vom Anspruch auf
Elternzeit. Solange der Arbeitnehmer nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BErzGG
verbindlich festgelegt hat, ob und für welche Zeiten er Elternzeit nehmen wird,
ist offen, ob der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der
Elternzeit (Elternteilzeit) überhaupt entstehen wird. Nach allgemeinem
Rechtsverständnis muss ein Schuldner jedoch wissen, ob ein erhobener Anspruch
besteht. Hierauf muss er sich einstellen können. Die Anspruchsberechtigung des
Arbeitnehmers als Gläubiger des Verringerungsanspruchs als solche darf nicht
zweifelhaft sein.
(3) Die Richtigkeit des Auslegungsergebnisses des Landesarbeitsgerichts wird
durch die Ausgestaltung des Rechts auf Elternzeit unterstrichen.
(3.1) Nach der gesetzlichen Konzeption ist der Arbeitnehmer zur Durchsetzung
seines Anspruchs auf Elternzeit auf keine Mitwirkung des Arbeitgebers
angewiesen.
Mit dem form- und fristgerechten "Verlangen" nach Elternzeit (§ 16 Abs. 1 BErzGG)
werden die beiderseitigen Hauptpflichten in den vom Arbeitnehmer angegebenen
Zeiträumen suspendiert (st. Rspr. vgl. Senat 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - Rn.
25, BAGE 114, 206). Sein Interesse an Betreuung und Erziehung des Kindes ist
gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an ungestörter Fortführung des
Arbeitsvertrags vorrangig. Dementsprechend sind die Vorschriften über die
Elternzeit unabdingbar (§ 15 Abs. 2 Satz 6 BErzGG). Die dem Arbeitnehmer zur
Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten der Elternzeit sind nicht
unerheblich. Er muss die Inanspruchnahme der Elternzeit zwar rechtzeitig
ankündigen und dabei mitteilen, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren
er Elternzeit nimmt. Im Übrigen kann er aber frei entscheiden, ob er Elternzeit
für einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum bis hin zur Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes nimmt (vgl. Senat 19. April 2005 - 9 AZR 233/04
-aaO; 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 19, AP BErzGG § 15 Nr. 47). Es ist ihm
auch überlassen, ob er § 16 Abs. 1 Satz 5 BErzGG ausschöpft und zwischen
Elternzeit, aktiver Arbeit und erneuter Elternzeit wechselt.
(3.2) Der Arbeitgeber hat jede dem Gesetz entsprechende Entscheidung des
Arbeitnehmers zu respektieren. Von ihm wird erwartet, dass er die mit einer
elternzeit bedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers verbundenen betrieblichen
Schwierigkeiten bewältigt und er die aus seiner Sicht erforderlichen
Überbrückungsmaßnahmen trifft.
Das gilt grundsätzlich auch für Beeinträchtigungen, die eine vom Arbeitnehmer
während der Elternzeit gewünschte Teilzeitarbeit (Elternteilzeit) mit sich
bringt, wie § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG verdeutlicht. Der Arbeitgeber kann
den Verringerungswunsch lediglich aus "dringenden betrieblichen" Gründen
ablehnen, während der allgemeine Verringerungsanspruch des § 8 TzBfG schon aus
"betrieblichen" Gründen abgelehnt werden kann.
(3.3) Eine beabsichtigte Ablehnung muss außerdem innerhalb von vier Wochen nach
Zugang des Arbeitnehmerantrags erfolgen und eine schriftliche Begründung
enthalten (§ 15 Abs. 7 Satz 4 BErzGG). Ob dem Teilzeitwunsch dringende
betriebliche Interessen entgegenstehen, kann der Arbeitgeber regelmäßig
zuverlässig nur beurteilen, wenn er die vom Arbeitnehmer beabsichtigten
elternzeitbedingten Abwesenheitszeiten kennt. Der Prüf- und Planungsaufwand
rechtfertigt sich regelmäßig nur, wenn Dauer und Lage der gewünschten
Elternteilzeit feststehen. Der Arbeitgeber kann daher, soweit die Verhältnisse
für ihn nicht ohne Weiteres überschaubar sind, anführen, er könne derzeit die
Möglichkeit einer Beschäftigung mit verringerter Arbeitszeit nicht beurteilen.
(4) Das Landesarbeitsgericht hat dieses Ergebnis zutreffend mit der
Harmonisierung der ursprünglich unterschiedlich langen Ankündigungsfristen
begründet. Bis zum 31. Dezember 2003 galten für die Inanspruchnahme der
Elternzeit und für die Geltendmachung des Verringerungsanspruchs unterschiedlich
lange Fristen, soweit sich die Elternzeit nahtlos an die Schutzfrist nach der
Entbindung (§ 6 Abs. 1 MuSchG) anschließen sollte. Für die Inanspruchnahme der
Elternzeit bestand eine Ankündigungsfrist von sechs Wochen. Der Anspruch auf
Verringerung der Arbeitszeit war dagegen stets acht Wochen vor der
beabsichtigten Vertragsänderung mitzuteilen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und § 16
Abs. 1 Satz 1 BErzGG idF vom 12. Oktober 2000, BGBl. I S. 1426). Durch Art. 20
des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) wurde
diese, wie das Landesarbeitsgericht formuliert hat, "handwerkliche Unschärfe"
beseitigt und die Mitteilungsfrist des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BErzGG auf sechs
Wochen verkürzt, wenn die verringerte Arbeitszeit unmittelbar nach der Geburt
oder der Mutterschutzfrist aufgenommen werden soll. Damit wurde ausgeschlossen,
dass der Verringerungswunsch vor der Erklärung der Inanspruchnahme von
Elternzeit mitgeteilt werden muss.
(5) Die Interessen des elternzeitwilligen Arbeitnehmers werden durch dieses
Auslegungsergebnis nicht beeinträchtigt. Kommt für ihn Elternzeit nur bei
gleichzeitiger Teilerwerbstätigkeit in Betracht, kann er die Inanspruchnahme der
Elternzeit vom Einverständnis des Arbeitgebers mit der Teilzeitbeschäftigung
abhängig machen. Die sog. Bedingungsfeindlichkeit gestaltender
Willenserklärungen steht nicht entgegen. Dem Arbeitgeber wird keine Ungewissheit
über die Inanspruchnahme der Elternzeit zugemutet. Ob die Arbeitspflichten des
Arbeitnehmers teilweise suspendiert werden, hängt von seiner Entscheidung über
die künftige Teilzeitarbeit ab. Lehnt er die vorübergehende Verringerung der
Arbeitszeit ab, verbleibt es bei dem aktiven Arbeitsverhältnis.
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur gewünschten Elternteilzeit kann
sich auf Grund ihres Schreibens vom 31. Januar 2006 ergeben.
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe mit dem
Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2006 form- und fristgerecht ihren
Verringerungsanspruch erneut erhoben. Diesen habe die Beklagte zu Recht aus
dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung hat das
Landesarbeitsgericht auf die Entscheidung des Senats vom 19. April 2005 (- 9 AZR
233/04 - BAGE 114, 206) Bezug genommen. Danach stehe die für die Dauer der
Elternzeit erfolgte Einstellung einer Vollzeitkraft dem Verringerungsanspruch
entgegen, wenn weder die Ersatzkraft noch eine Stammkraft zur Verringerung ihrer
Arbeitszeit bereit sei und keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden
seien. Diese Voraussetzungen lägen vor.
b) Mit dieser Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden.
aa) Das Landesarbeitsgericht hatte den unbestimmten Rechtsbegriff
"entgegenstehende dringende betriebliche Gründe" anzuwenden. Die mit einem
unbestimmten Rechtsbegriff verbundene Einräumung eines Beurteilungsspielraums
ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar (vgl. BAG 14. Januar 1993 - 2
AZR 343/92 - Rn. 17, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 39). Eine Rechtsverletzung
liegt nur dann vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist oder wenn
bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, wenn nicht
alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis in sich
widersprüchlich ist.
bb) Das Berufungsurteil hält diesem eingeschränkten Prüfmaßstab nicht stand.
Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind widersprüchlich. Im Tatbestand
heißt es, die Beklagte habe am 6. Oktober 2004 mit Wirkung zum 1. November 2004
"eine Ersatzkraft für die Klägerin unbefristet und in Vollzeit" eingestellt. In
den Entscheidungsgründen geht das Landesarbeitsgericht dagegen von einer "für
die Dauer der Elternzeit" erfolgten Einstellung aus. Damit wird nach allgemeinem
Sprachverständnis eine Befristung bezeichnet. Das ist etwas anderes als die vom
Landesarbeitsgericht festgestellte unbefristete Einstellung einer "Ersatzkraft".
3. Die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht
aus anderen Gründen als richtig.
a) Nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG setzt der Anspruch auf Verringerung der
Arbeitszeit während der Elternzeit das Fehlen entgegenstehender dringender
betrieblicher Gründe voraus. An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe sind
erhebliche Anforderungen zu stellen, wie der Begriff "dringend" verdeutlicht.
Mit ihm wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder
auch sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen
mithin von erheblichem Gewicht sein. Sie müssen sich gleichsam als zwingende
Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen (vgl. Senat
18. März 2003 - 9 AZR 126/02 -Rn. 42, BAGE 105, 248; 18. Mai 2004 - 9 AZR 319/03
- Rn. 126, BAGE 110, 356).
b) Trotz der Aufnahme in den Katalog der Anspruchsvoraussetzungen obliegt die
Darlegung der Tatsachen, aus denen sich die entgegenstehenden dringenden
betrieblichen Gründe ergeben sollen, und deren Beweis dem Arbeitgeber. Es
handelt sich um eine sog. negative Anspruchsvoraussetzung. Der Arbeitnehmer
genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er behauptet, derartige
entgegenstehende Gründe bestünden nicht.
c) Inhalt und Umfang der vom Arbeitgeber darzulegenden Tatsachen, aus denen sich
die dringenden betrieblichen Ablehnungsgründe ergeben sollen, richten sich nach
dem Lebenssachverhalt, auf den er die Zustimmungsverweigerung stützt.
aa) Geht es um die sog. Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes oder die Vereinbarkeit
der gewünschten Teilzeitarbeit mit den betrieblichen Arbeitszeitmodellen sind
die Tatsachen vorzutragen, die dem vom Senat für die "betrieblichen"
Ablehnungsgründe iSd. § 8 TzBfG entwickelten Prüfschema entsprechen. Das ergibt
sich aus der vergleichbaren Interessenlage (vgl. 18. Mai 2004 - 9 AZR 319/03 -
Rn. 122, BAGE 110, 356).
bb) Das betriebliche Organisationskonzept und daraus abgeleitete
Arbeitszeitregelungen sind dagegen regelmäßig ohne Bedeutung, wenn der
Arbeitgeber geltend macht, er habe für den Arbeitnehmer "keine
Beschäftigungsmöglichkeit". Es geht dann nicht um die Harmonisierung von
Verringerungswunsch und betrieblichen Abläufen. Angesprochen ist vielmehr die
vorübergehende Beschäftigung des Arbeitnehmers in Elternzeit mit verringerter
Arbeitszeit an sich, statt seines weiteren vollständigen Aussetzens mit der
Arbeit bis zum Ende der Elternzeit. Trifft die Behauptung des Arbeitgebers zu,
kann der Verringerungsanspruch des Arbeitnehmers berechtigt abgelehnt werden.
Der Arbeitnehmer hat während der Elternzeit keinen Anspruch darauf, bei Wegfall
von Beschäftigungsmöglichkeiten besser behandelt zu werden als ein nicht in
Elternzeit befindlicher Arbeitnehmer. Er genießt lediglich
Sonderkündigungsschutz für das bereits bestehende Arbeitsverhältnis und die
arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit (§ 18 BEEG/BErzGG). Dem Arbeitgeber
wird gesetzlich nicht zugemutet, den Arbeitnehmer trotz fehlenden
Beschäftigungsbedarfs (allein) wegen der Elternzeit als Teilzeitkraft zu
beschäftigen.
cc) Die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, genügt zur
schlüssigen Darlegung der Zustimmungsverweigerung regelmäßig nicht. Vielmehr
sind die zugrunde liegenden Tatsachen zu bezeichnen. Die Darlegungen
unterscheiden sich insoweit nicht von dem nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen
Vortrag zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung. Die
Ausgangssituationen sind vergleichbar. In beiden Varianten geht es um den
unbestimmten Rechtsbegriff "dringende betriebliche" Gründe bzw. Erfordernisse.
Im Kündigungsrecht müssen sie einer dauerhaften Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers entgegenstehen. Im Recht der Elternteilzeit müssen sie einer
befristeten Beschäftigung mit der gewünschten verringerten Arbeitszeit
entgegenstehen.
Berücksichtigungsfähig sind danach beispielhaft: Schließung des Betriebs/der
Abteilung, Auflösung der Arbeitsgruppe, Verlagerung der Arbeiten auf Dritte uä.
Umstände. Dabei ist wie im Kündigungsrecht näher zu konkretisieren, auf Grund
welcher Umstände kein betrieblicher Beschäftigungsbedarf besteht. Abzustellen
ist nur auf die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit auf
seinem Arbeitsplatz ausgeübt hat. In die erforderliche Darlegung sind alle
Aufgaben einzubeziehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Grund seines
Weisungsrechts (§ 106 GewO) übertragen kann. Regelmäßig wird das erfordern, dass
der Arbeitgeber seinen insoweit bestehenden Gesamtbedarf an Arbeitszeitkapazität
vorträgt und dem die tatsächliche Besetzungssituation gegenüberstellt.
Insbesondere bei größeren Betrieben kann hierauf wegen der dynamischen
Entwicklung im Personalbereich durch Fluktuation oder Inanspruchnahme von
Elternzeit nicht verzichtet werden.
dd) Nach der vom Landesarbeitsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des
Senats kann die zwischenzeitliche Besetzung des Arbeitsplatzes mit einer
Ersatzkraft dem Verringerungsantrag entgegenstehen. Das hat der Senat im
Rechtsstreit gegen eine Krankenhausgesellschaft bejaht, die in ihrem Betrieb nur
zwei Diätassistentinnen beschäftigte und für die Dauer der Elternzeit einer der
beiden Arbeitnehmerinnen eine weitere Diätassistentin als Vollzeitvertretung
eingestellt hatte. Weder die Ersatzkraft noch die andere Arbeitnehmerin hatten
sich bereit erklärt, ihre Arbeitszeit zugunsten der dortigen Klägerin zu
verringern (19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206). Andere
Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden wegen der eingeschränkten
Verwendungsbreite für die Klägerin nicht. Eines weitergehenden Sachvortrags der
beklagten Arbeitgeberin bedurfte es dort daher nicht.
ee) Diese Entscheidung ist auf den hier zu entscheidenden Fall, dass der
Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht in Form einer Vertretung befristet besetzt,
sondern eine unbefristete Einstellung vornimmt, nicht übertragbar. Beide
Vorinstanzen haben den entscheidungserheblichen Unterschied nicht
berücksichtigt.
(1) Für eine unbefristete Einstellung bestand im Hinblick auf die Klägerin kein
Anlass. Zur Zeit der Einstellung der "Ersatzkraft" am 6. Oktober 2004 konnte die
Beklagte lediglich davon ausgehen, dass die Klägerin bei regelgerechtem Verlauf
der Schwangerschaft und bei Geburt eines gesunden Kindes wegen der
Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG)
für die Dauer von mindestens vierzehn Wochen ausfallen werde. Weiter konnte die
Beklagte annehmen, dass die Klägerin die angekündigte Elternzeit im Anschluss an
die Geburt des Kindes auch tatsächlich in Anspruch nehmen werde. Sicher war
beides nicht.
Diese Ausgangslage ist im betrieblichen Alltag keine Besonderheit. Mit dem
vorübergehenden Ausfall von Arbeitnehmerinnen wegen Schwangerschaft und
Entbindung muss jeder Arbeitgeber rechnen. Das gilt auch für Abwesenheitszeiten
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen Elternzeit. Diesen Unwägbarkeiten
jeder Entwicklung hat der Gesetzgeber Rechnung getragen.
(2) Die Ankündigungsfrist für die Inanspruchnahme von Elternzeit ist so
bemessen, dass die Arbeitnehmerin nahtlos an den Ablauf der Schutzfrist in
Elternzeit gehen kann. Ihr wird nicht zugemutet, verbindliche Erklärungen schon
vor der Geburt des Kindes abzugeben. Das gilt wegen der Bindung des
Verringerungsanspruchs an die Elternzeit gleichermaßen für den angekündigten
Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (Elternteilzeit).
(3) Dem Dispositionsinteresse des Arbeitgebers dient § 21 BErzGG. Ihm ist
gestattet, Arbeitnehmer für Zeiten der Beschäftigungsverbote vor und nach der
Entbindung, der Elternzeit oder anderer Ausfallzeiten wegen Kindesbetreuung
einschließlich der Zeiten einer erforderlichen Einarbeitung befristet
einzustellen. Die zulässige mehrfache Befristung ermöglicht ihm, zunächst die
Mutterschutzfristen zu überbrücken und anschließend entsprechend der
mitgeteilten Elternzeit mit der Vertretungskraft ein neuerliches befristetes
Arbeitsverhältnis einzugehen. Derartige Befristungen "mit Sachgrund" sind schon
nach allgemeinem Recht zulässig (§ 14 TzBfG). Die ausdrückliche Aufnahme der
Befristungsregelungen in das Recht der Elternzeit unterstreicht deren Bedeutung
für die Lebenssachverhalte "Mutterschutz" und "Elternzeit". Der Arbeitgeber soll
sicher sein, dass er hierdurch bedingte Ausfallzeiten durch (befristete)
Einstellung einer Vertretung auffangen kann.
(4) Daraus ergeben sich Rückwirkungen auf den Umfang der vom Arbeitgeber
darzulegenden Tatsachen, auf die er seine Ablehnung stützen kann. Die
unbefristete Neueinstellung statt einer rechtlich möglichen Befristung ist ein
Anhalt dafür, dass er zumindest das Risiko einer möglichen Doppelbesetzung in
Kauf nimmt, weil er davon ausgeht, dass sich bei Verwirklichung des Risikos
schon "irgendwie" eine Lösung finden werde, ohne Annahmeverzugslohn (§§ 611, 615
BGB) zahlen zu müssen, beide Arbeitnehmer beschäftigen zu können. In Betracht
kommt auch, dass die unbefristete "Nachbesetzung" im Rahmen einer künftigen
Ausweitung der Geschäftstätigkeit wegen des damit steigenden
Arbeitskräftebedarfs erfolgt. Beide Varianten zeigen, dass maßgebend für die dem
Arbeitgeber obliegende Darlegung der der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehenden
Gründe nicht allein die Bereitschaft der "Ersatzkraft" zur Arbeitsplatzteilung
ist. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die weiteren
Beschäftigungsmöglichkeiten, die sich aus dem betrieblichen Bedarf und der
Veränderungsbreite der beruflichen Fähigkeiten der Arbeitnehmerin ergeben, die
Elternzeit verlangt.
4. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Denn der
Senat hat neue rechtliche Gesichtspunkte aufgezeigt, die beide Vorinstanzen
unberücksichtigt gelassen haben. Es ist zu erwarten, dass die Beklagte unter
Beachtung dieser neuen rechtlichen Gesichtspunkte weitere Tatsachen zur
Begründung eines dringenden betrieblichen Ablehnungsgrundes in der neuen
Berufungsverhandlung darlegt. Daher ist eine Zurückverweisung der Sache an das
Landesarbeitsgericht geboten (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - Rn. 24,
BAGE 81, 167).
a) Aus Rechtsgründen ist die Beklagte nicht gehindert, ihren unvollständigen
Sachvortrag in der neuen Berufungsverhandlung zu ergänzen.
aa) Ausgehend von dem zu berücksichtigenden Antrag der Klägerin auf Verringerung
der Arbeitszeit vom 31. Januar 2006 hat die Beklagte diesen rechtzeitig iSv. §
15 Abs. 7 Satz 4 BErzGG abgelehnt, nämlich innerhalb von vier Wochen nach seinem
Zugang. Das von der Beklagten veranlasste Anwaltsschreiben vom 13. Februar 2006
hat diese Frist gewahrt.
bb) Diese Ablehnung war auch formgerecht.
Die Ablehnung bedarf der schriftlichen Begründung. Die schriftliche Begründung
soll den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die Chancen einer streitigen
Durchsetzung des Verringerungsanspruchs zu beurteilen. Dem ist genügt, wenn der
wesentliche Kern der betrieblichen Hinderungsgründe benannt wird. Es bedarf
weder einer "schlüssigen" noch einer "substantiierten" Darlegung. Die Beklagte
hat, wenn auch kurz, ihre tragenden Erwägungen angegeben, nämlich die fehlende
Bereitschaft der Ersatzkraft und anderer Arbeitnehmer zur
Arbeitszeitverringerung, das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten in dem
von der Klägerin gewünschten Umfang sowie schließlich eine mangelnde Teilbarkeit
des Arbeitsplatzes der Klägerin.
b) Auf die von den Vorinstanzen und den Parteien umfangreich erörterte Frage, ob
ein Arbeitgeber, der den Verringerungsantrag nicht form- oder fristgerecht
ablehnt, mit den zur Zeit des Fristablaufs bekannten Ablehnungsgründen im
Rechtsstreits ausgeschlossen ist, kommt es nicht an.