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Elternzeit –
Übertragung von Elternzeiten
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
219/07
Urteil vom
20.05.2008
Leitsatz:
Der vor einer
ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub wird nach § 17 Abs. 2
BErzGG auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit übertragen, die sich
unmittelbar an die frühere Elternzeit anschließt. Der Senat gibt seine
entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
17. Januar 2007 - 18 Sa 997/06 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 23.
Mai 2006 - 3 Ca 78/06 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.152,60 Euro brutto nebst Zinsen
iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu
zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Urlaub aus dem Jahr 2001
abzugelten hat.
Die Klägerin war von Januar 1988 bis Ende Dezember 2005 als kaufmännische
Angestellte für die Beklagte tätig. Ihre Vergütung betrug zuletzt 2.483,94 Euro.
Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder. Sie nahm für ihren am 8. Oktober 2001
geborenen Sohn vom 3. Dezember 2001 bis 7. Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch.
Für ihre am 19. August 2003 geborene Tochter verlangte sie während der ersten
Elternzeit eine zweite Elternzeit bis 18. August 2006.
Der Arbeitsvertrag der Parteien sieht einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen
im Kalenderjahr vor. Soweit sich aus dem Arbeitsvertrag nichts anderes ergibt,
finden die Haustarifverträge der S.-Gruppe in ihrer jeweils gültigen Fassung
Anwendung. Der Haustarifvertrag vom 6. Dezember 2002 verweist ua. auf den
Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten und
Meister in der Bekleidungsindustrie in Westfalen vom 27. April 1971 idF vom 17.
Januar 1997 (MTV). Der MTV regelt Urlaubsansprüche nicht. § 18 Nr. 2 MTV
bestimmt, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle beiderseitigen
Ansprüche aus diesem erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach
dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb schriftlich geltend gemacht worden
sind und innerhalb eines weiteren Monats Klage erhoben wird.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2005.
Die Klägerin verband ihre dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage mit einem
Antrag auf Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001. Die Parteien
einigten sich am 27. September 2005 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
am 31. Dezember 2005. Vor Vergleichsabschluss hatte die Klägerin den Antrag auf
Urlaubsabgeltung zurückgenommen.
Die Klägerin verlangt mit ihrer am 13. Januar 2006 beim Arbeitsgericht
eingegangenen und der Beklagten am 19. Januar 2006 zugestellten Klage erneut
Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001. Ein ehemaliger Sachbearbeiter
der Beklagten habe die Höhe des Anspruchs schriftlich bestätigt. Die Klägerin
meint, der Urlaubsanspruch sei bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht
untergegangen. Das ergebe schon die einfachgesetzliche Auslegung von § 17 Abs. 2
und 3 BErzGG. Jedenfalls sei die Regelung in dieser Weise verfassungskonform
auszulegen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.152,60 Euro brutto nebst Zinsen von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Januar 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, dass der
Klägerin bei Eintritt in die erste Elternzeit im Jahr 2001 noch ein
Urlaubsanspruch von 27,5 Tagen zugestanden habe. Die von der Klägerin vorgelegte
Bescheinigung sei nicht datiert und lasse nicht erkennen, auf wen sie sich
beziehe. Die Beklagte ist der Ansicht, ein möglicher Resturlaubsanspruch aus dem
Jahr 2001 sei spätestens mit dem 31. Dezember 2005 erloschen. § 17 Abs. 2 BErzGG
sehe eine weitere Übertragung bei kettenartiger mehrmaliger Inanspruchnahme von
Elternzeit nicht vor. Der Anspruch sei zudem nach § 18 MTV verfallen. Jedenfalls
sei er verwirkt, weil die Klägerin den ersten Antrag auf Urlaubsabgeltung
zurückgenommen habe. Die Beklagte hat sich im Prozessverlauf vorsorglich auf ihr
Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BErzGG berufen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat nach § 17 Abs. 3 BErzGG Anspruch
auf Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001. Der vor Beginn der ersten
Elternzeit nicht in Anspruch genommene Urlaub wurde gemäß § 17 Abs. 2 BErzGG auf
die Zeit nach der letzten Elternzeit übertragen. Der Abgeltungsanspruch der
Klägerin besteht fort.
I. Auf den Rechtsstreit ist noch § 17 BErzGG und nicht § 17 BEEG anzuwenden. Der
zweite Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes ist am 31. Dezember 2006 außer
Kraft getreten. Nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 2 Satz 1 BEEG fände auf das
Arbeitsverhältnis der Klägerin als Mutter von zwei vor dem 1. Januar 2007
geborenen Kindern der zweite Abschnitt des BEEG Anwendung. § 27 Abs. 2 Satz 1
BEEG soll jedoch nicht rückwirkend Sachverhalte regeln, die bei Inkrafttreten
des BEEG am 1. Januar 2007 bereits abgeschlossen waren. Neues Recht ist nur
anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 2006 Tatsachen entstehen, die für die
Bestimmungen im zweiten Abschnitt des BEEG erheblich sind. Für die hier zu
beurteilende Frage der Übertragung von Resturlaub bei mehreren
aufeinanderfolgenden Elternzeiten, die schon vor dem 1. Januar 2007 beendet
waren, gilt noch das alte - weiterhin revisible - Recht des § 17 Abs. 2 und 3
BErzGG. Im Übrigen besteht kein inhaltlicher Unterschied zwischen § 17 Abs. 2, 3
BErzGG und § 17 Abs. 2, 3 BEEG (vgl. Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 16
und 25, AP BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA BErzGG § 15 Nr. 16).
II. Die Klägerin hatte nach § 4 BUrlG iVm. dem Arbeitsvertrag den vollen
Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen für das Jahr 2001 erworben. Sie verlangt
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der zweiten Elternzeit zu Recht
Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen.
1. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte den Urlaubsanspruch nur in Höhe
der von der Klägerin eingeräumten 2,5 Urlaubstage erfüllte. Um eine
weitergehende Erfüllungswirkung zu erreichen, hätte die Beklagte darzulegen und
ggf. zu beweisen gehabt, dass sie vor Beginn der ersten Elternzeit
Freistellungserklärungen für weitere Zeiträume abgab und diese Erklärungen der
Klägerin zugingen (vgl. ErfK/Dörner 8. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 8; s. auch AnwK-ArbR/Düwell
Bd. 2 § 7 BUrlG Rn. 41 f.). Soweit ein Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf
ihre Darlegungs- und Beweislast unterblieben ist, hätte die Beklagte dies mit
einer sog. Gegenrüge beanstanden müssen (dazu Zöller/Gummer ZPO 26. Aufl. § 557
Rn. 12).
2. Der Abgeltungsanspruch der Klägerin besteht ungekürzt, obwohl sich die
Beklagte auf die Kürzungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 BErzGG berufen hat.
Die erste Elternzeit der Klägerin begann am 3. Dezember 2001, dauerte im Jahr
2001 also keinen vollen Kalendermonat an (vgl. Senat 23. April 1996 - 9 AZR
165/95 - BAGE 83, 29, zu II 1 der Gründe; Buchner/Becker Mutterschutzgesetz,
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 8. Aufl. § 17 BEEG Rn. 12; Hk-MuSchG/BEEG/Rancke
§ 17 BEEG Rn. 7).
III. Der restliche Vollurlaubsanspruch der Klägerin aus dem Jahr 2001 war bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2005 weder nach § 7 Abs. 3
Satz 1 oder Satz 3 BUrlG noch nach § 17 Abs. 2 BErzGG verfallen.
1. Der Arbeitgeber hat noch nicht gewährten Urlaub nach der Elternzeit im
laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BErzGG).
Die Vorschrift stellt sicher, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zum
Verfall des Erholungsurlaubs führt (Senat 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 -BAGE
83, 29, zu I 2 der Gründe). Im Streitfall kann offenbleiben, ob die
Sonderregelung in § 17 Abs. 2 BErzGG die Befristung des Urlaubsanspruchs auf das
Urlaubsjahr in § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG oder den dreimonatigen
Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG bis zum Ablauf des nächsten,
auf die Beendigung der Elternzeit folgenden Jahres ausdehnt (für eine
Verlängerung des Übertragungszeitraums Senat 21. Oktober 1997 - 9 AZR 267/96 -
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 75 = EzA BErzGG § 17 Nr. 8, zu I 2 b der Gründe; für
eine Ausdehnung der Befristung wohl Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 7
BUrlG Rn. 114, vgl. dort aber auch II E Rn. 8 ff.). Selbst wenn der für die
Klägerin weniger günstige Fall der Übertragung unterstellt wird, ist der geltend
gemachte Anspruch begründet.
2. Der auf Grund einer ersten Elternzeit nach § 17 Abs. 2 BErzGG übertragene
Urlaub verfällt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats mit Ablauf des auf
die erste Elternzeit folgenden Urlaubsjahres. Das gilt auch dann, wenn der
Urlaub wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann (Senat 21.
Oktober 1997 - 9 AZR 267/96 - AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 75 = EzA BErzGG § 17
Nr. 8, zu I 2 b der Gründe; 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 -BAGE 83, 29, zu I 2
und 3 der Gründe).
a) Die Instanzgerichte haben sich der bisherigen Auffassung des Senats
überwiegend angeschlossen (LAG Rheinland-Pfalz 13. Dezember 2007 - 10 Sa 500/07
- juris Rn. 21, Kurzwiedergabe AuA 2008, 237, Revision eingelegt unter dem Az. -
9 AZR 65/08 -; LAG Schleswig-Holstein 21. Oktober 2004 - 4 Sa 346/04 - juris Rn.
15). Nur das Landesarbeitsgericht Hamm nimmt an, § 17 Abs. 2 BErzGG regle die
weitere Übertragung des Resturlaubs bei wiederholter Inanspruchnahme von
Erziehungsurlaub (20. Februar 2001 - 11 Sa 1061/00 -juris Rn. 21, NZA-RR 2002,
460).
b) Das Schrifttum hat die bisherige Senatsrechtsprechung übernommen, ohne sich
mit ihr argumentativ auseinanderzusetzen (Buchner/Becker § 17 BEEG Rn. 22; ErfK/Dörner
§ 17 BEEG Rn. 10; Glatzel AR-Blattei ES 680 Nr. 20; Hk-MuSchG/BEEG/Rancke § 17
BEEG Rn. 15; Küttner/Reinecke Personalbuch 2008 Elternzeit Rn. 32; Meisel/Sowka
Mutterschutz und Erziehungsurlaub 5. Aufl. § 17 BErzGG Rn. 25; Zmarzlik/Zipperer/Viethen
Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, Bundeserziehungsgeldgesetz 8. Aufl.
§ 17 BErzGG Rn. 21).
3. Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung auf. § 17 Abs. 2 BErzGG ist
schon einfach-gesetzlich, jedenfalls aber verfassungs- und
gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass der Resturlaub weiter
übertragen wird, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit auf Grund einer
weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann.
a) Bei der einfach-gesetzlichen Auslegung ist vom Wortlaut, dem systematischen
Gesamtzusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck, soweit er im Gesetz
erkennbar Ausdruck gefunden hat, auszugehen (vgl. nur Senat 19. April 2005 - 9
AZR 233/04 - BAGE 114, 206, zu II 3 b aa der Gründe).
aa) Aus Wortlaut und Zusammenhang ergeben sich keine klaren Anhaltspunkte im
Hinblick auf die Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen bei
aufeinanderfolgenden Elternzeiten.
(1) Das angefochtene Urteil zieht zur Begründung des von ihm bejahten Verfalls
den Wortlaut heran. Das Gesetz spreche in § 17 Abs. 2 BErzGG von "Beginn der
Elternzeit" und "nach der Elternzeit". Der vom Gesetzgeber verwandte Singular
der Elternzeit lässt jedoch nicht darauf schließen, dass nur die erste und nicht
auch weitere Elternzeiten von der Übertragung erfasst sein sollen. Im
allgemeinen Sprachgebrauch werden der Begriff der "Elternzeit" und die Wendung,
jemand "befinde sich in Elternzeit", nicht nur gebraucht, wenn ein Arbeitnehmer
einmalig zur Betreuung eines Kindes Elternzeit in Anspruch nimmt. Vielmehr
werden diese Formulierungen auch verwendet, wenn es sich tatsächlich um eine
ununterbrochene "elternzeitbedingte Abwesenheit" wegen der Betreuung mehrerer
Kinder handelt, für die im juristischen Sinn jeweils gesondert Elternzeiten in
Anspruch genommen werden. Das Wort "Zeit" hat anders als die Begriffe des
"Zeitpunkts" und des "Zeitraums" keinen punktuellen oder fest umgrenzten Bezug,
obwohl der Plural "Zeiten" gebildet werden kann.
(2) Der Gesetzeszusammenhang lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den
Begriff der Elternzeit abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch in dem engeren
Sinn der einmaligen Inanspruchnahme von Elternzeit zur Betreuung eines Kindes
gebraucht hat. Das BErzGG regelt nur in § 15 Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich die
Elternzeit für mehrere Kinder. Danach besteht bei mehreren Kindern Anspruch auf
Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume iSv. Satz 1
überschneiden. Der Gesetzgeber differenziert zwischen dem Singular der
"Elternzeit" und den im Plural ausgedrückten "Zeiträumen". Die Begriffe des
"Zeitraums" oder der "Zeiträume" finden sich in § 17 Abs. 2 BErzGG gerade nicht.
bb) Die Gesetzesmaterialien führen ebenfalls nicht zur vollständigen Klärung.
(1) Die Gesetzesbegründung wiederholt § 17 Abs. 2 BErzGG sinngemäß und weist
darauf hin, dass die Vorschriften des § 17 BErzGG der Regelung in § 4 ArbPlSchG
entsprächen (BT-Drucks. 10/3792 S. 20). Der Hinweis auf § 4 ArbPlSchG führt
nicht weiter, weil der Wehrdienst im Unterschied zur Elternzeit ein einmaliges
Ereignis ist.
(2) Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gewinnt ein historisches Argument
für den Verfall des Urlaubsanspruchs bei mehreren Elternzeiten daraus, dass sich
der Wortlaut von § 17 Abs. 2 BEEG weitgehend mit § 17 Abs. 2 BErzGG decke (13.
Dezember 2007 - 10 Sa 500/07 - juris Rn. 23, Kurzwiedergabe AuA 2008, 237). In
der Gesetzesbegründung ist jedoch nur ausgeführt, dass die Regelungen der §§ 17
bis 21 BEEG inhaltlich unverändert aus dem BErzGG übernommen würden (BT-Drucks.
16/1889 S. 27). Der Gesetzgeber bezieht sich nicht ausdrücklich auf die
bisherige Senatsrechtsprechung zu § 17 Abs. 2 BErzGG.
cc) Das mit § 17 Abs. 2 BErzGG verfolgte Regelungsziel spricht entscheidend für
eine weitere Übertragung des Resturlaubs bei aufeinanderfolgenden Elternzeiten.
(1) § 17 Abs. 2 BErzGG stellt sicher, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit
nicht zum Verfall des Erholungsurlaubs führt (Senat 23. April 1996 - 9 AZR
165/95 - BAGE 83, 29, zu I 2 der Gründe). Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn
die mehrfache Inanspruchnahme von Elternzeit mit dem Verfall des
Urlaubsanspruchs verbunden wäre.
(2) Der Senat hat den bislang angenommenen Verfall des Urlaubsanspruchs ua.
darauf gestützt, dass die Übertragung durch eine kettenartige mehrmalige
Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub so ausgeweitet würde, dass der Bezug zum
Urlaubsjahr verlorenginge (21. Oktober 1997 - 9 AZR 267/96 - AP BUrlG § 7
Abgeltung Nr. 75 = EzA BErzGG § 17 Nr. 8, zu I 2 b der Gründe). Dieses Argument
ist nur eingeschränkt tragfähig. Schon bei einer einzigen Elternzeit von vollen
drei Jahren liegt zwischen der Entstehung des Urlaubsanspruchs zu Beginn des
Jahres, in dem der Arbeitnehmer in die Elternzeit eintritt, und dem Verfall des
nach § 17 Abs. 2 BErzGG übertragenen Urlaubs mit dem Schluss des auf das Ende
der Elternzeit folgenden Jahres ein Zeitraum von fast fünf Jahren. Das zeitliche
Band zwischen der Entstehung des Urlaubsanspruchs und seiner spätestmöglichen
Inanspruchnahme ist auch nach der bisherigen Senatsrechtsprechung erheblich
gelockert. Eine weitere Ausdehnung des Zeitraums zwischen Entstehung und
spätestmöglicher Inanspruchnahme des Urlaubs führt nur zu einem graduellen
Unterschied.
(3) Eine weitere zeitliche Lockerung ist insbesondere deshalb unbedenklich, weil
die Entstehung des Urlaubsanspruchs weder von einem konkreten noch von einem
abstrakten Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers abhängt (für die st. Rspr. Senat
15. März 2005 - 9 AZR 143/04 - BAGE 114, 89, zu II 3 der Gründe; grundlegend BAG
28. Januar 1982 - 6 AZR 571/79 - BAGE 37, 382, zu II 2 b bb der Gründe; dazu
auch EuGH 6. April 2006 - C-124/05 - [Federatie Nederlandse Vakbeweging] Rn. 30
f., EuGHE I 2006, 3423).
(4) Eine weitere Übertragung ist keine Besonderheit von § 17 Abs. 2 BErzGG. Der
Senat hat zB für § 12 Nr. 7 des Manteltarifvertrags für Arbeiter, Angestellte
und Auszubildende in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie
Nordrhein-Westfalen vom 29. Februar 1988 die weitere Übertragung eines bereits
übertragenen Urlaubsanspruchs angenommen (20. August 1996 - 9 AZR 22/95 - BAGE
84, 23, zu I 1 b der Gründe). Der Senat hat ferner mehrfach entschieden, dass
auf Grund tariflicher Vorschriften übertragener Urlaub zum Urlaubsanspruch des
Folgejahres hinzutritt. Der übertragene Urlaub unterliegt dann denselben
Verfallfristen wie dieser (11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - Rn. 18, AP BUrlG § 7
Übertragung Nr. 28 = EzA BUrlG § 7 Nr. 116 mwN).
b) Die bisherige Auslegung von § 17 Abs. 2 BErzGG durch den Senat genügt zudem
nicht den Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG.
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, im
Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich
zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn sich für die vorgenommene
Differenzierung kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder
in anderer Weise einleuchtender Grund finden lässt, die Regelung also
willkürlich ist (vgl. nur Senat 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 -Rn. 21, BAGE 119,
41). Dabei reicht der Prüfungsmaßstab von einer Willkürkontrolle bis hin zu
einer an Verhältnismäßigkeitserwägungen orientierten Überprüfung. Der
Gleichheitssatz ist desto strikter, je stärker er den Einzelnen als Person
betrifft. Er ist umso offener für Gestaltungen, als allgemeine
Lebensverhältnisse geregelt werden (vgl. BVerfG 10. November 1999 - 2 BvR
2861/93 - BVerfGE 101, 151, zu B I 1 der Gründe). Arbeitsrechtliche Regelungen,
die eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern vorsehen, sind stets auf die
Person bezogen. Die Intensität der gerichtlichen Kontrolle richtet sich deswegen
vor allem danach, ob der Arbeitnehmer die ihn benachteiligende Maßnahme
vermeiden kann (Senat 13. Juni 2006 - 9 AZR 588/05 - Rn. 28, AP TVG § 1
Altersteilzeit Nr. 30 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 21; BAG 8. Juni 1999 - 1
AZR 831/98 - BAGE 92, 11, zu II 2 c aa der Gründe).
bb) Diesen Anforderungen wird das bisherige Verständnis des Senats von § 17 Abs.
2 BErzGG nicht gerecht. Für die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern, die nur
eine Elternzeit in Anspruch nehmen, und Arbeitnehmern, deren Elternzeiten sich
unmittelbar aneinanderfügen, gibt es keinen vernünftigen, sich aus der Natur der
Sache ergebenden oder in sonstiger Weise einleuchtenden Grund.
(1) Der Umstand, dass durch eine mehrfache Übertragung der Bezug zum Urlaubsjahr
weiter gelockert wird, rechtfertigt die Differenzierung nicht. Der Arbeitnehmer,
der mehrfach Elternzeit in Anspruch nimmt, kann den Verfall des Resturlaubs
nicht selbst vermeiden. Ihm kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er den
Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit hätte nehmen können. § 17 Abs. 2
BErzGG regelt gerade den Fall des noch nicht (vollständig) erfüllten
Urlaubsanspruchs.
(2) Die Unterscheidung lässt sich ferner nicht damit rechtfertigen, dass der
Arbeitnehmer in seiner Entscheidung darüber frei ist, ob er eine oder mehrere
Elternzeiten in Anspruch nimmt. Dieses Recht wird von §§ 15 f. BErzGG
ausdrücklich gewährleistet. Wählt der Arbeitnehmer eine weitere Elternzeit, wäre
der Verfall seines übertragenen Resturlaubs nach der bisherigen Rechtsprechung
des Senats unvermeidlich (vgl. zum Anspruch von Lehrkräften auf Altersermäßigung
ihres Stundendeputats aus Art. 3 Abs. 1 GG, obwohl sie "freiwillig" in die
Altersteilzeitarbeit wechseln, 13. Juni 2006 - 9 AZR 588/05 -Rn. 29, AP TVG § 1
Altersteilzeit Nr. 30 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 21). § 17 Abs. 2 BErzGG
entspricht daher nur dann den Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes, wenn
Resturlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr, in dem die erste Elternzeit beginnt,
bei Inanspruchnahme mehrerer Elternzeiten weiter übertragen werden (zum
Erfordernis verfassungskonformer Auslegung durch die Fachgerichte selbst zB
BVerfG 23. September 1992 - 1 BvL 15/85 und 36/87 - BVerfGE 87, 114, zu B II 1
der Gründe; BAG 8. Juni 1999 - 1 AZR 831/98 - BAGE 92, 11, zu II 3 der Gründe).
c) § 17 Abs. 2 BErzGG ist schließlich im Hinblick auf das Gebot
gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung so zu verstehen, dass bei mehrfacher
Inanspruchnahme von Elternzeit Resturlaub mehrfach übertragen wird (zum
Erfordernis gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung zB EuGH 11.
Juli 2006 - C-13/05 - [Chacón Navas] Rn. 56, EuGHE I 2006,
6467; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 75 ff., EuGHE I 2005, 9981;
5. Oktober 2004
- C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 114 ff., EuGHE I 2004, 8835; BAG
27. Juni 2006 - 1 ABR 18/05 - Rn. 32, BAGE 118, 304; 20. November 2001 - 1 AZR
97/01 - BAGE 99, 377, zu II 2 c der Gründe; vgl. auch Winter JbArbR Bd. 40, 21,
46 f.).
aa) Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003, der
inhaltlich den früheren Richtlinienfassungen 2000/34/EG und 93/104/EG
entspricht, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit
jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen nach Maßgabe
der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen
Gepflogenheiten vorgesehen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
hat in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass der Anspruch jedes
Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des
Sozialrechts der Gemeinschaft ist (6. April 2006 - C-124/05 - [Federatie
Nederlandse Vakbeweging] Rn. 28, EuGHE I 2006, 3423; 18. März 2004 - C-342/01 -
[Merino Gómez] Rn. 29, EuGHE I 2004, 2605).
bb) § 17 Abs. 2 BErzGG ist nach den Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 der
Arbeitszeitrichtlinie so zu verstehen, dass Erholungsurlaub nicht wegen der
wiederholten Inanspruchnahme von Elternzeit verfällt.
(1) Der Anspruch auf Jahresurlaub dient einem anderen Zweck als der Anspruch auf
Elternzeit. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer müssen ihren Jahresurlaub
deshalb zu einer anderen Zeit als ihrer Elternzeit nehmen können. Die
Kumulierung mehrerer durch Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaubszeiten kann
die Übertragung des Jahresurlaubs oder eines Teils davon auf das folgende Jahr
unvermeidlich machen, weil ein durch Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub
einen anderen gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Urlaub nicht
beeinträchtigen darf (EuGH 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 56, EzA
EG-Vertrag 1999 Richtlinie 76/207 Nr. 7; 6. April 2006 - C-124/05 - [Federatie
Nederlandse Vakbeweging] Rn. 24, EuGHE I 2006, 3423; 14. April 2005 - C-519/03 -
[Kommission gegen Großherzogtum Luxemburg] Rn. 33, EuGHE I 2005, 3067; 18. März
2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 31 ff., EuGHE I 2004, 2605; vgl. auch die
Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Sache Schultz-Hoff vom 24.
Januar 2008 - C-350/06 - Rn. 56, denen der Senat insoweit zustimmt, deren
Auffassung er hinsichtlich der Befristung des Urlaubs(abgeltungs-)anspruchs und
seiner Erfüllbarkeit jedoch nicht teilt).
(2) Diese Grundsätze sind auf das Verhältnis von Elternzeit und Erholungsurlaub
zu übertragen.
(a) Die Elternzeit iSd. früheren Bundeserziehungsgeldgesetzes ist ein durch
Gemeinschaftsrecht gewährleisteter "Urlaub" im Sinne der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs. Die Elternurlaubsrichtlinie 96/34/EG des Rates vom 3.
Juni 1996 führt die am 14. Dezember 1995 zwischen den europäischen
Sozialpartnern UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über
Elternurlaub durch. Nach Paragraph 2 Nr. 1 Satz 1 dieser Rahmenvereinbarung
haben erwerbstätige Männer und Frauen ein individuelles Recht auf Elternurlaub
von mindestens drei Monaten, damit sie sich um ihr Kind kümmern können (zum
Verhältnis von Mutterschafts- und Elternurlaub EuGH 20. September 2007 -
C-116/06 - [Kiiski] Rn. 35 ff., insbesondere Rn. 50 f., EzA EG-Vertrag 1999
Richtlinie 76/207 Nr. 7; 14. April 2005 - C-519/03 -[Kommission gegen
Großherzogtum Luxemburg] Rn. 31, EuGHE I 2005, 3067). Der Erholungsurlaub hat
nach der Rechtsprechung des EuGH demgegenüber den Zweck, eine positive Wirkung
für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers zu entfalten (EuGH 6.
April 2006 - C-124/05 - [Federatie Nederlandse Vakbeweging] Rn. 30, EuGHE I
2006, 3423).
(b) Die unterschiedlichen Zwecke gemeinschaftsrechtlich gewährleisteter
Urlaubsarten dürfen sich nach gesicherter Rechtsprechung des EuGH gegenseitig
nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere für Elternurlaub und
Erholungsurlaub.
(aa) Das Gemeinschaftsrecht kennt keine Unterschiede zwischen der ersten
Elternzeit und späteren Elternzeiten, was die Befristung des Erholungsurlaubs
angeht. Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Paragraph 2 Nr. 1
Satz 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub lassen eine solche
Differenzierung nicht zu. Die Ruhezeit des Erholungsurlaubs verliert ihre
Bedeutung selbst dann nicht, wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird (EuGH
6. April 2006 - C-124/05 - [Federatie Nederlandse Vakbeweging] Rn. 30, EuGHE I
2006, 3423).
(bb) § 17 Abs. 2 BErzGG ist schon mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 der
Arbeitszeitrichtlinie und Paragraph 2 Nr. 1 Satz 1 der Rahmenvereinbarung über
Elternurlaub gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass die mehrfache
Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zum Verfall des Erholungsurlaubs führt.
Daher kann offenbleiben, ob ein Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung von
§ 17 Abs. 2 BErzGG auch aus dem Verbot der unmittelbaren und mittelbaren
geschlechtsbezogenen Diskriminierung bei der Rückkehr aus dem Elternurlaub nach
Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 4 Satz 1 und 3 der Gleichbehandlungsrichtlinie
76/207/EWG in der für den Rechtsstreit noch maßgeblichen Fassung der Richtlinie
2002/73/EG folgt.
(3) Der Senat ist auf Grund der gesicherten Rechtsprechung des EuGH zum Verbot
der Beeinträchtigung einer gemeinschaftsrechtlichen Urlaubsart durch eine andere
selbst zu der nötigen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung berechtigt. Eine
Vorlagepflicht nach Art. 234 Satz 3 EG besteht nicht (vgl. EuGH 6. Oktober 1982
- C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 14 f., EuGHE 1982, 3415).
IV. Der Anspruch der Klägerin auf Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr
2001 ist nicht nach § 18 MTV untergegangen. Die dort geregelten
Ausschlussfristen sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien über die
Bezugnahme des Arbeitsvertrags auf die Haustarifverträge der S.-Gruppe und die
dortige Verweisung auf den MTV anzuwenden. Der Anspruch der Klägerin ist aber
nicht verfallen.
1. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen in der Sechstagewoche oder 20
Arbeitstagen in der Fünftagewoche und sein Ersatz, der Abgeltungsanspruch, sind
nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unabdingbar. Bis zu dieser Höhe
wird der Abgeltungsanspruch nicht von den Ausschlussfristen des § 18 MTV
erfasst. Sie sind insoweit unwirksam (vgl. Senat 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 -
BAGE 83, 29, zu II 4 der Gründe).
2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist jedoch auch hinsichtlich seines darüber
hinausgehenden verfallbaren Teils nicht nach § 18 MTV erloschen. Die Klägerin
wahrte die zweistufige Ausschlussfrist des § 18 Nr. 2 MTV von zwei Monaten für
die schriftliche Geltendmachung nach dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem
Betrieb und einem weiteren Monat für die gerichtliche Geltendmachung. Der
Abgeltungsanspruch entstand nach § 17 Abs. 3 BErzGG bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Die jetzige zweite auf
Urlaubsabgeltung gerichtete Klage wurde der Beklagten am 19. Januar 2006
zugestellt.
V. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist nicht verwirkt (§ 242 BGB), obwohl die
Klägerin ihn bereits zuvor im Rahmen des Kündigungsschutzrechtsstreits erhoben
hatte und den Antrag später zurücknahm.
1. Die Frage, ob ein Anspruch verwirkt ist, hängt im Wesentlichen von den
Umständen des Einzelfalls ab. Deren Feststellung und Würdigung ist vorrangig
Aufgabe des Tatrichters, der den vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich
zu beurteilen hat. Ob Verwirkung eingetreten ist, ist in der Revisionsinstanz
grundsätzlich nur eingeschränkt nachprüfbar (Senat 16. Oktober 2007 - 9 AZR
248/07 - Rn. 27, AP BGB § 630 Nr. 33 = EzA GewO § 109 Nr. 6; 12. Dezember 2006 -
9 AZR 747/06 - Rn. 19, EzA BGB 2002 § 242 Verwirkung Nr. 1). Der Senat war
dennoch nicht verpflichtet, die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, das Verwirkung - nach seiner Lösung
folgerichtig - nicht geprüft hat. Der Sachverhalt ist geklärt. Weitere
Feststellungen sind nicht zu erwarten.
2. Eine neue Klage steht dem Kläger nach einer Klagerücknahme immer frei, wie §
269 Abs. 6 ZPO zeigt (vgl. BGH 22. November 1983 - VI ZR 85/82 -NJW 1984, 658,
zu II 1 der Gründe). Auf Grund dieser gesetzlichen Wertung ist die
Klagerücknahme allein nicht als Umstandsmoment geeignet, das zusammen mit dem
Zeitmoment zur Verwirkung des Anspruchs führt. Besondere zusätzliche Umstände,
die die Beklagte berechtigt hätten, darauf zu vertrauen, die Klägerin werde
keine weitere Klage erheben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
VI. Der Abgeltungsanspruch besteht in der geltend gemachten Höhe von 3.152,60
Euro brutto, § 11 Abs. 1 BUrlG (2.483,94 Euro x 3 = 7.451,82 Euro : 65 = 114,64
Euro x 27,5). Die Rundungsregel des § 5 Abs. 2 BUrlG bleibt hier wegen § 308
Abs. 1 Satz 1 ZPO außer Betracht.
B. Die Klägerin hat seit 1. Januar 2006 Anspruch auf Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 17 Abs. 3 BErzGG).
C. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
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