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Emails:
Beschlagnahme und Auswertung bei Strafverfahren gegen einen Dritten
BVerfG
Az: 2 BvR
902/06
Beschluss vom
29.06.2006
In dem Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 12. April 2006 - 6 Qs 88,
97/06 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 22. März 2006 - 3 Gs 844/06
-,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. März 2006 - 3 Gs 844/06 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 32
Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
1. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig wird angewiesen, folgende Gegenstände bei
dem Amtsgericht Braunschweig in Verwahrung zu geben:
a) sämtliche Datenträger, auf denen die von der Sch. AG zur Verfügung gestellten
Dateien des E-Mail-Accounts des Beschwerdeführers gespeichert sind,
b) sämtliche Schriftstücke, auf denen der Inhalt der Dateien aus dem
E-Mail-Account des Beschwerdeführers sichtbar gemacht wurde,
c) sämtliche Schriftstücke, die sich auf den Inhalt der Dateien aus dem
E-Mail-Account des Beschwerdeführers beziehen wie Aufstellungen, Auszüge,
Kurzfassungen, Auswertungen oder Zusammenfassungen.
2. Das Amtsgericht Braunschweig wird angewiesen, diese Gegenstände so zu
versiegeln, dass nicht unbemerkt auf sie zugegriffen werden kann, und sie in
Verwahrung zu nehmen.
3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beschlagnahme und Auswertung seiner
bei einem Provider gespeicherten E-Mails in einem gegen Dritte geführten
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
I.
1. In einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
Untreue und des Betruges, der sich nicht gegen den Beschwerdeführer richtete,
wurde die Durchsuchung seiner Wohnung angeordnet, um Unterlagen und Datenträger
aufzufinden, die Aufschluss über zwei Unternehmen und deren Zahlungen von Konten
geben könnten, für die der Beschwerdeführer verfügungsberechtigt war. Das
Amtsgericht setzte hinzu: "Ferner wird gem. §§ 100 g, 100 h StPO die Auswertung
von gegebenenfalls zu beschlagnahmenden Datenträgern gestattet, insbesondere von
Textdateien und e-mail-Verkehr."
Bei der Durchsuchung wies der Beschwerdeführer die Polizeibeamten zunächst
darauf hin, dass er empfangene und versandte E-Mails bei seinem Provider
gespeichert habe, und stellte auch eine Internetverbindung zu diesem Provider
her. Dann verwahrte er sich aber gegen einen Zugriff der durchsuchenden Beamten
auf die dort gespeicherten E-Mails, weil der Durchsuchungsbeschluss dies nicht
zulasse.
2. Das Amtsgericht ordnete nun die Beschlagnahme des E-Mail-Accounts des
Beschwerdeführers bei dem Provider-Unternehmen an. Das sei nach den § 94 und §
98 StPO gerechtfertigt, weil die auf dem E-Mail-Konto des Beschwerdeführers
gespeicherten Daten als Beweismittel von Bedeutung seien. Der Beschwerdeführer
wusste von diesem Beschluss, der fernmündlich aus seinen Räumen von der
Staatsanwaltschaft beantragt und vom Amtsgericht ebenso dorthin übermittelt
wurde. Am selben Tag wurden ungefähr 2.500 E-Mails, die der Beschwerdeführer
seit Jahresbeginn 2004 bis zum Tage der Durchsuchung im März 2006 bei dem
Provider gespeichert hatte, auf einen Datenträger kopiert und dieser den
Ermittlungsbehörden übergeben.
3. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Beschluss. Er meinte, die
Beschlagnahme hätte nur auf Grund § 100 a StPO angeordnet werden dürfen. Das sei
aber ausgeschlossen, da nicht wegen des Verdachts einer Katalogtat ermittelt
werde. Solange die E-Mails auf dem Server des Providers, also in der
Einflusssphäre eines Telekommunikationsunternehmens gespeichert seien, sei der
Schutzbereich des Art. 10 GG betroffen. Selbst wenn die Beschlagnahme
prinzipiell zulässig wäre, wäre sie doch unverhältnismäßig, weil der
Beschwerdeführer als nichtverdächtiger Dritter betroffen sei. Die bloße Annahme,
er könne irgendwelche verfahrensrelevanten Mitteilungen empfangen oder versandt
haben, könne den umfassenden Zugriff auf sämtliche E-Mails nicht rechtfertigen.
Mit dem weiteren angegriffenen Beschluss half das Amtsgericht der Beschwerde
nicht ab und ordnete die Beschlagnahme derjenigen Dateien an, in denen ein
Zusammentreffen zweier Beschuldigter mit dem Beschwerdeführer und weiteren
Personen vermerkt sei und die sich auf Geschäftsbeziehungen mehrerer benannter
Unternehmen bezögen.
4. Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss. Die
Beschlagnahme sei zu Recht auf § 94 und § 98 StPO gestützt worden. Die Situation
des Teilnehmers an der E-Mail-Kommunikation sei bei einer Speicherung auf einem
auswärtigen Speicherplatz bei seinem Provider ohne weiteres vergleichbar mit der
Speicherung auf einem bei dem Teilnehmer selbst vorgehaltenen Gerät. Der
Übermittlungsvorgang sei beendet. Der Teilnehmer habe es in der Hand, die
E-Mails zu speichern oder zu löschen. Dies sei der Unterschied zu einer nur in
einer Mailbox zwischengespeicherten, noch nicht abgerufenen E-Mail. Die
Beschlagnahme der Daten des nicht verdächtigen Beschwerdeführers sei angesichts
der Erheblichkeit der gegen die Beschuldigten gerichteten Vorwürfe und wegen der
ermittelten geschäftlichen Beziehungen zu ihnen verhältnismäßig. E-Mails, für
die die Durchsicht ergebe, dass sie nicht als Beweismittel in Betracht kämen,
seien zurückzugeben. Über ihren Inhalt sei die Staatsanwaltschaft zur
Geheimhaltung verpflichtet.
II.
Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt,
einstweilen anzuordnen, dass die Durchsicht der beschlagnahmten E-Mails nicht
begonnen oder nicht fortgesetzt werden dürfe. Art. 10 GG sei verletzt. Dieses
Grundrecht und nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.
1, Art. 1 Abs. 1 GG) schütze Kommunikationsdaten und damit auch -inhalte, die
nicht in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, sondern beim
Kommunikationsunternehmen gespeichert seien. Der Beschwerdeführer habe seine
E-Mails auf dem Server des Providers gespeichert, und er habe deshalb keinen
direkten, körperlich-konkreten Zugang zu ihnen gehabt. Die § 94 und § 98 StPO
könnten Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 10 GG nicht rechtfertigen. Die
Überwachung des E-Mail-Verkehrs sei nur nach § 100 a StPO zulässig; aber eine
Katalogtat werde hier nicht verfolgt. Sowohl der Beschwerdeführer selbst als
auch seine Kunden, die er als Unternehmensberater und Finanzdienstleister
betreue, seien zudem in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Die Ermittlungsbehörden hätten das
Übermaßverbot missachtet, indem sie den gesamten E-Mail-Account beschlagnahmt
hätten, statt nach einer groben Sichtung etwa anhand der sie allein
interessierenden Kommunikationspartner nur verfahrensrelevante E-Mails zu
beschlagnahmen.
III.
1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Niedersächsische Justizministerium
Stellung genommen. Für die Bestimmung des Schutzbereichs des Grundrechts aus
Art. 10 GG sei anhand des Urteils des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - (NJW 2006, S. 976)
eine funktionale Abgrenzung des Herrschaftsbereichs des Betroffenen geboten.
Nicht nur auf einen fassbaren physischen Datenspeicher am Ort der Durchsuchung
dürfe nach den §§ 94, 98 StPO zugegriffen werden, sondern auch auf einen
physisch dislozierten Speicher bei einem Provider, für den nur der Betroffene
Zugriffsrechte habe. Ein solcher Speicher sei dem Herrschaftsbereich des
Betroffenen zuzurechnen. Der Übertragungsvorgang sei abgeschlossen, wenn eine
empfangene E-Mail auf dem durch besondere Zugriffsrechte gesicherten
E-Mail-Account eingegangen sei. Die gesendete E-Mail habe den Herrschaftsbereich
verlassen, wenn sie von dort versandt worden sei. Der Verkehr zwischen dem
Provider und dem heimischen Computer des Betroffenen sei nicht mehr von Art. 10
GG geschützt.
Nur der Beschwerdeführer habe Zugriffsrecht auf die auf der dislozierten
Festplatte des Providers gespeicherten E-Mails gehabt. Er habe sie löschen,
verändern, speichern und weiterleiten können. Sie hätten sich allein in seinem
Herrschaftsbereich befunden.
Der Zugriff auf den E-Mail-Account berühre das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Der Eingriff sei gerechtfertigt. Er finde
in den §§ 94, 98 StPO eine ausreichende Grundlage. Die Beschränkungen des § 100
a StPO seien nicht zu beachten.
Es habe keine Möglichkeit bestanden, schon die Sicherstellung der E-Mails bei
dem Provider auf solche dort gespeicherten Nachrichten zu beschränken, die für
das Verfahren von Interesse seien. Es hätten alle vorhandenen E-Mails gesichert
werden müssen, um sie im Gewahrsam der Polizei durchzusehen. Eine Auswahl bei
dem Provider wäre nach dessen Auskunft anhand der Sender und Empfänger möglich
gewesen. Das sei für die Zwecke der Ermittlungen aber unzureichend. Die Sender-
und Empfängerangaben wiesen nur auf den Inhaber des E-Mail-Accounts hin, nicht
aber auf den wahren Verfasser der Nachricht oder auf denjenigen, an den die
Nachricht gerichtet sei.
2. Dem Bundesverfassungsgericht liegen die Akten 400 Js 30553/05 der
Staatsanwaltschaft Braunschweig vor.
IV.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Wesentlichen
begründet.
1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall
einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die
Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die
Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der
Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden,
sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht
erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile
abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE
91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; 105, 365 <370 f.>; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich
unbegründet.
a) Sie wirft zunächst die noch nicht vollständig geklärte Frage auf, ob in den
Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) eingegriffen wird, wenn die
Ermittlungsbehörden die auf dem Server eines Kommunikationsunternehmens oder
Serviceproviders gespeicherten E-Mails eines Kommunikationsteilnehmers kopieren
und die so erlangten Daten auswerten. Es wird zu entscheiden sein, wie die
Maßstäbe, die der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit seinem Urteil
vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - (NJW 2006, S. 976 <978 f.>) zur Abgrenzung
des Schutzbereichs des Art. 10 GG beim Zugriff auf die Inhalte und
Verbindungsdaten der Telekommunikation aufgestellt hat, auf Fallkonstellationen
wie die hier zu beurteilende anzuwenden sind.
b) Sollte der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG betroffen sein, so bedürfte
der eingehenden Erörterung, welche Anforderungen von Verfassungs wegen an die
gesetzliche Eingriffsgrundlage (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG) zu stellen sind, um
einerseits dem sich aus dem Fernmeldegeheimnis ergebenden besonderen
Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen und andererseits wirksame
Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen. Dabei könnte
es unter anderem auch um die Frage gehen, ob die allgemeinen strafprozessualen
Regelungen über die Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 94, § 98 StPO) in der hier
zu entscheidenden Fallgestaltung (Speicherung von Daten nach Abschluss der
Kommunikation beim Serviceprovider oder Kommunikationsunternehmen) eine
hinreichende Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG
bilden.
3. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens hängt die
Entscheidung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG von einer Abwägung der Folgen ab, die bei
Ablehnung der einstweiligen Anordnung eintreten würden.
a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde
hinsichtlich der Beschlagnahme des Datenbestandes jedoch später Erfolg, so
könnten dem Beschwerdeführer - möglicherweise irreparable - Beeinträchtigungen
der rechtlich geschützten Geheimheit der Umstände und des Inhalts seiner
E-Mail-Kommunikation erwachsen. Das grundrechtlich geschützte Vertrauen in die
Abschottung der Telekommunikation vor fremdem, insbesondere vor staatlichem
Zugriff bewahrt nicht erst vor der Verwertung unberechtigt erlangter Kenntnisse,
sondern schon allein vor der fremden Kenntnisnahme.
b) Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde in Bezug
auf die Beschlagnahme der Daten aber später keinen Erfolg, dann wäre im
Strafverfahren kein Beweisverlust hinsichtlich der Informationen aus dem
sichergestellten Datenbestand zu befürchten. Allerdings bliebe den
Ermittlungsbehörden vorerst die Möglichkeit versperrt, mit Hilfe dieser
Informationen weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die der Beweiserhebung
oder der Verfahrenssicherung dienen könnten.
c) Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile für den
Beschwerdeführer schwerer. Die Beschränkungen der staatlichen Strafverfolgung
sind insoweit weniger schwerwiegend, weil die Daten ohne Informationsverlust
verwahrt werden können.
4. Soweit der Beschwerdeführer die einstweilige Anordnung eines
Verwertungsverbots erlangter Kenntnisse begehrt, ist der Antrag unbegründet. Ob
im Ermittlungsverfahren eventuell rechtswidrig erlangte Kenntnisse für die
Feststellung von Schuld oder Unschuld des Beschuldigten verwendet werden dürfen,
ist eine Frage, auf die eine Antwort bei der Entschließung über das Erheben der
Anklage oder im Hauptverfahren gesucht werden muss (vgl. BVerfGE 96, 27 <42>).
Einer vorgreiflichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren bedarf es nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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