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E-Mail Spamming - Untersagungsverfügung


Landgericht Hannover

Az.: 21 O 3607/01

Beschluss vom 26.07.2001


In dem Rechtsstreit wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 1 UWG 823 Abs. 1, 1004 BGB sowie §§ 935 ff, 944, 890, 91 ZPO angeordnet:

1. Den Antragsgegnern wird - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 100.000.00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei der Antragsgegnerin zu 1. zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per E-Mail Werbungen an Personen zu versenden, deren Einverständnis weder ausdrücklich vorliegt, noch vermutet werden kann.

2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird - vorläufig - auf 20.000,00 DM festgesetzt.

Zur Begründung wird auf die Antragsschrift vom 25.07.2001 nebst Anlagen Bezug genommen. Eine beglaubigte Abschrift ist der Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügt und damit zuzustellen.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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