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Energiezähler
– Sperrung zur Versorgungseinstellung – Streitwert einer Klage
OLG
Braunschweig
Az.: 7 W 24/06
Beschluss vom
10.05.2006
Auf die sofortige Beschwerde der
Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 10.05.2006
abgeändert und der Streitwert auf 18.672,00 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e:
I.
Der Beklagte betreibt in G. einen Tennistreff. Die Klägerin hat ihn seit dem
01.09.2004 fortlaufend mit Strom und Gas beliefert. Da nach dem Vorbringen der
Klägerin aus der Abrechnung vom 22.12.2005 noch ein TeilBetrag von 4.095,98 €
unbezahlt ist und von dem Beklagten auch die mit dieser Rechnung festgesetzten
Abschlagsbeträge von monatlich 3.112,00 € trotz mehrfacher Mahnungen nicht
gezahlt wurden, versuchte die Klägerin, den Gas und den Stromzähler durch einen
Außendienstmitarbeiter sperren zu lassen. Der Beklagte verweigerte diesem jedoch
den Zutritt und verbrauchte weiterhin von der Klägerin geliefertes Gas und
gelieferten Strom.
Mit der Klage macht die Klägerin ihren Anspruch auf Zutritt zu den Zählern nach
§ 16 AVBEltV/AVBGasV zur Sperrung der Zähler gem. § 33 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV
geltend. Sie weist darauf hin, dass ihr Interesse nicht auf Herausgabe der
Zähler, sondern auf Durchsetzung ihres Zurückbehaltungsrechtes gerichtet ist.
Mit Beschluss vom 10.05.2006 hat das Landgericht den Streitwert für das
Verfahren auf 300,00 € entsprechend dem Wert des herauszugebenden Stromzählers
festgesetzt.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin Festsetzung des Streitwertes auf
13.508,38 €, indem sie die rückständige Zahlung von 4.095,38 €, drei offene
Abschlagsbeträge in Höhe von monatlich 3.112,00 € sowie weitere Kosten für
Sperrversuche in Höhe von 72,00 € und Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zur
Bemessung des Streitwertes in Ansatz bringt.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 68 GKG zulässig. Gem. § 63 Abs. 3 GKG setzt der Senat
abweichend vom Landgericht den Streitwert auf 18.672,00 €, nämlich den 6fachen
Betrag der monatlichen Vorauszahlungen fest.
Die Festsetzung des Streitwertes nach dem Wert des Zählers gem. § 6 ZPO (s.
hierzu auch AG Königsstein, NJWRR 2003, 949) lässt die konkrete Fallgestaltung
außer Betracht. Hier macht die Klägerin – wie sie auch selber deutlich
hervorhebt – ihren Anspruch auf Zutritt zum Zweck der Sperrung der Zähler
geltend. Ihr Interesse ist nicht auf die Herausgabe der Zähler gerichtet,
sondern auf die Durchsetzung ihres Zurückbehaltungsrechtes. Ein Ausbau der
Zähler wird nur angestrebt, wenn diese nicht anderweitig abgesperrt werden
können. Damit kommt es gerade nicht, wie § 6 ZPO voraussetzt, auf den Besitz der
Zähler an.
Der Streitwert ist vielmehr gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter
Berücksichtigung des Interesses der Klägerin festzusetzen. Der Senat bewertet
dieses Interesse mit dem 6fachen Monatsbetrag der aktuell zu leistenden
Vorauszahlungen. Wie das Amtsgericht Darmstadt in seinem Beschluss vom
15.10.2004, Aktenzeichen: 310 C 416/04 (NJOZ 2005, 769) stellt der Senat bei der
Bewertung des Interesses zum einen auf den Zeitraum ab, der üblicherweise
zwischen der Entstehung des klägerischen Duldungsanspruchs und dem Vorliegen
einer entsprechenden vollstreckbaren Entscheidung liegt und zum anderen auf den
in dieser Zeit voraussichtlich anfallenden Verbrauch, der in den festgesetzten
Monatsabschlägen zum Ausdruck kommt.
Den Ansatz eines Jahreswertes der Vorauszahlungen in entsprechender Anwendung
des § 41 GKG führt dagegen nach Ansicht des Senates zu einem überhöhten
Streitwert, der dem Interesse der Klägerin nicht entspricht. Dem Strom bzw.
Gaslieferanten geht es nämlich in erster Linie darum, mit der Strom und
Gaslieferung nicht weiter ohne entsprechende Gegenleistung in Form von
Abschlagszahlungen in Vorleistung treten zu müssen. Insoweit ist die
Interessenlage nicht mit derjenigen vergleichbar, die bei einem Streit auf
Herausgabe oder Räumung im Fall eines Miet, Pacht oder ähnlichen
Nutzungsverhältnisses gegeben ist.
Da der Senat gem. § 63 Abs. 3 S. 1 GKG die Streitwertfestsetzung von Amts wegen
ändern kann, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert bei
ihm anhängig ist, war der Senat auch nicht gehindert, den Streitwert höher
festzusetzen, als dies von der Klägerin mit der Beschwerde geltend gemacht
worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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