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Gesetzesentwurf
zur Einführung einer Entfernungspauschale (Bundesdrucksache 14/4242): Verfasser:
Dr.
Christian Gerd Kotz Mit dem Gesetzesentwurf „zur Einführung einer Entfernungspauschale
und zur Zahlung eines einmaligen Heizkostenzuschusses“, will die
Regierungskoalition die sozialen Auswirkungen der starken Preissteigerungen für
Mineralöl auf Personen und Haushalte abmildern. Den Kompromiss-Vorschlag des Vermittlungsausschusses (in der
Bundesdrucksache 14/4242 waren noch 0,80 DM für jeden Kilometer
vorgesehen) hat der Bundestag am 08.12.2000 gebilligt. Der Gesetzesentwurf
geht nun am 21.12.2000 in den Bundesrat, dort können ihn die unionsgeführten Länder
noch zu Fall bringen. Der Gesetzesentwurf sieht folgende Änderungen
vor: 1.
„Verkehrsmittelunabhänige Entfernungspauschale“: Vom 01.01.2001 an soll eine gestaffelte Entfernungspauschale für alle
Pendler vom Fußgänger bis zum Auto-, Bus- und Bahnfahrer eingeführt werden.
Bis 10 Kilometer Arbeitsweg soll die neue Pauschale 0,70 DM je Kilometer
betragen, vom 11 Kilometer an 0,80 DM. Gleichzeitig soll eine Nachweispflicht für
jene Auto- und Bahnfahrer eingeführt werden, die mehr als 10.000 DM Fahrtkosten
pro Jahr geltend machen. Die Entfernungspauschale kann für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt
werden. Die bisherige Ausnahme für zusätzliche Fahrten an einem Arbeitstag
wegen einer Arbeitszeitunterbrechung von mindestens 4 Stunden oder wegen eines
zusätzlichen Arbeitseinsatzes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wird
nicht fortgeführt. Für die Bestimmung der Entfernung bei der
Entfernungspauschale ist die kürzeste (benutzbare) Straßenverbindung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Dies gilt unabhängig von dem tatsächlich
benutzten Verkehrsmittel (gilt auch für Fußgänger!). (Nach
dem bisher geltenden Recht sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs mit einem
Kilometerpauschbetrag von 0,70 DM, bei Benutzung eines Motorrads oder
Motorrollers mit 0,33 DM je Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Bei
Benutzung anderer Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Kosten als
Werbungskosten abzusetzen. Wird der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
Fuß zurückgelegt, können keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies
wird vielfach als Anreiz gesehen, die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückzulegen.) 2.
Einmaliger Heizkostenzuschuss: Auf Antrag wird ein einmaliger Heizkostenzuschuss von 5 DM pro m2
Wohnfläche für einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger gewährt. Zuschussberechtigt
sind: §
Empfänger des allgemeinen
Wohngeldes, §
BAföG-Empfänger, die nicht im
Haushalt der Eltern wohnen, §
Sozialhilfeempfänger/Empfänger
des besonderen Mietzuschusses. |
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