Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Urlaubsgeld
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 3 Sa
585/06
Urteil vom
08.12.2006
In dem Rechtsstreit hat die 3.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung von Klägerin und Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Mainz vom 23.06.2006 - 8 Ca 3108/05 - werden jeweils zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wesentlichen über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2005. Zur
Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes wird
auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.06.2006 - 8 Ca
3108/05 - Bezug genommen.
Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung von
Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 05.09.2005 bis 26.09.2005 sowie auf
Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2005, anteilige Fahrgeldzuschüsse und
Zuschüsse zum Kinderartenbeitrag für September 2005, Abrechnung über die mit der
Klage geltend gemachten Bezüge für den Monat September 2005. gerichtete Klage
der Klägerin abgewiesen. Ebenso hat das Arbeitsgericht die auf Rückzahlung der
vom Beklagten für den Zeitraum vom 25.07. bis 04.09.2005 geleisteten
Entgeltfortzahlung gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen. Zur
Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung wird auf die Gründe
des genannten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz Bezug genommen.
Gegen das genannte Urteil haben beide Parteien mit einem jeweils am 04.07.2006
beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese
am 01.09.2006 (Klägerin) bzw. 04.09.2006 (Beklagter) begründet.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend gemacht:
Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass im gesamten Zeitraum
eine Fortsetzungserkrankung vorgelegen habe. Ausweislich der vorgelegten
ärztlichen Bescheinigungen lägen unterschiedliche Diagnosen und damit
unterschiedliche Erkrankungen vor. Soweit klägerseits erstinstanzlich
Neuerkrankungen vorgetragen worden seien, seien bei Attestierung dieser
Erkrankungen auch die zuvor den Ärzten mitgeteilten Beschwerden und Symptome,
die zur Attestierung der vorherigen Erkrankung geführt hätten, ausgeheilt
gewesen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch den geltend gemachten
Urlausgeldanspruch für das Jahr 2005 abgelehnt. Durch Abschluss des
schriftlichen Arbeitsvertrages im Jahr 1999 seien die arbeitsvertraglichen
Beziehungen nicht umfassend neu geregelt worden. Tatsächlich sei das
Arbeitsverhältnis vielmehr mit geringen Änderungen wie bisher fortgeführt
worden. Bei der tatsächlichen Zahlung des Urlaubsgeldes nach Abschluss des
schriftlichen Vertrages habe sie - die Klägerin - zu keinem Zeitpunkt irgendeine
Erklärung dem Beklagten gegenüber dahingehend abgeben müssen, dass sie
anerkenne, dass es sich um eine freiwillige Zahlung handele. Bei Zahlung des
Weihnachtsgeldes habe der Beklagte demgegenüber eine dementsprechende Erklärung
jeweils verlangt. Dies belege, dass die Parteien der im Arbeitvertrag
enthaltenen doppelten Schriftformklausel keine besondere Bedeutung zu-gemessen
hätten. Die Versagung des Urlaubsgeldanspruches stelle sich auch als unzulässige
Rechtsausübung dar. Die weitere Gewährung des Urlaubsgeldes auch nach Abschluss
des schriftlichen Arbeitsvertrages in der bisherigen Höhe und die andererseits
geforderte Zusicherung der Freiwilligkeit in Bezug auf das gezahlte
Weihnachtsgeld brächten zum Ausdruck, dass es dem Beklagten für die Wirksamkeit
der Nebenabrede gerade nicht auf die Einhaltung der Schriftform an-gekommen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den
Schriftsatz der Klägerin vom 01.09.2006 (Bl. 335 ff d.A.) und die weiteren
Ausführungen im Schriftsatz vom 19.10.2006 (Bl. 364 f d.A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.06.2006 -
AZ: 8 Ca 3108/05 - abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, 2.583,84 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2005 an die Klägerin zu zahlen;
2. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 99,86 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2005 zu zahlen, abzüglich 45,60 Euro netto
nebst Zinsen;
3. den Beklagten zu verurteilen, Abrechnung über den sich unter Berücksichtigung
vorstehender Ziffern 1 und 2 ergebenden sowie dem bisher von ihm gezahlten
Bruttobetrag für den Monat September 2005 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klägerin auf die Widerklage
hin zu verurteilen, an den Beklagten 2.907,20 Euro nebst 5 % Zinsen übe dem
Basiszinssatz seit 25.01.2006 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt hinsichtlich der Klageabweisung das angefochtene Urteil
als rechtlich zutreffend. Zur Begründung seiner Berufung macht er im
Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei zwar im Kern zutreffend davon
ausgegangen, dass grundsätzlich im Falle der Rückforderung bereits geleisteter
Entgeltfortzahlung die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass tatsächlich keine
zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung vorgelegen habe, der Arbeitgeber
trage. Vorliegend sei aber deshalb eine Beweislastumkehr anzunehmen, weil die
Klägerin sich mit ihrer Verpflichtung zur Vorlage der nachträglich geänderten
Erstbescheinigungen in Verzug befunden habe. Die erste nachträgliche
Erstbescheinigung trage das Datum vom 01.08.2005 und hätte daher am 02.08.2005
vorgelegt werden müssen. Wäre dies geschehen, hätte er - der Beklagte - sofort
gemerkt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachträglich manipuliert
worden seien und hätte sofort die Zahlungen eingestellt. Unter dem Gesichtpunkt
des Verzugsschadens schulde die Klägerin dem Beklagten die Wiedereinsetzung in
die insoweit günstigere Beweislage. Das Arbeitsgericht habe auch verkannt, dass
der Änderung von Folge- und Erstbescheinigungen im Hinblick auf eine
Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
entscheidende Bedeutung zukomme.
Der Berufung der Klägerin müsse der Erfolg versagt bleiben. Die Klägerin habe
die Widersprüchlichkeiten, die sich aus der Abänderung von Folge- und
Erstbescheinigungen ergeben, nicht ausräumen können. Wegen der Einzelheiten des
Sachvortrags des Beklagten insoweit wird auf dessen Berufungsbeantwortung gemäß
Schriftsatz vom 08.10.2006 (Bl. 358 ff d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht habe
zu Recht auch die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Urlaubsgeldanspruchs
abgewiesen. Da eine Berufsträgerin in einer Steuerkanzlei eine ganz andere
Position einnehme und auch eine höhere Bezahlung verlangen könne als eine
Steuerfachangestellte, sei es zutreffend, dass durch den schriftlichen
Anstellungsvertrag vom 15.03.1999 das Arbeitsverhältnis umfassend neu geregelt
worden sei. Eine Berufung auf die Schriftform sei auch nicht Treuwidrig. Es
fehle bereits an einem ausreichenden Zeitmoment. Wenn überhaupt eine
betriebliche Übung entstanden sein könnte, dann nur mit dem Inhalt der bereits
erstinstanzlich vorgelegten Gesamtzusage, die gegenüber den anderen Mitarbeitern
konsequent angewendet worden sei. Auch nach dem Inhalt der Gesamtzusage aber
erhielten Arbeitnehmer, die zum Auszahlungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis
bereits gekündigt haben, kein Urlaubsgeld.
Die Klägerin ihrerseits tritt der Berufung der Beklagten nach Maßgabe ihres
Schriftsatzes vom 06.10.2006, auf den verwiesen wird (Bl. 350 f d.A.) entgegen.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Berufung der Klägerin
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist an sich statthaft und form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel
jedoch keinen Erfolg.
1. Die Berufung bleibt ohne Erfolg, soweit die Klägerin mit ihr die Verurteilung
des Beklagten zur weiteren Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom
5.9.-26.9.2005 begehrt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass ein über
den 6-Wochen-Zeitraum hinausgehender Entgeltfortzahlungsanspruch jedenfalls nach
dem Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls ausscheidet. Danach ist die
Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auch dann auf den 6-Wochen-Zeitraum
beschränkt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine andere
Erkrankung hinzutritt, sich also Erkrankungen überschneiden (st. Rspr. des BAG,
z.B. 26.2.1992 - 5 AZR 120/91-; Treber, EFZG, § 3 Rz. 139 mwN.). Dies ist
vorliegend der Fall. Nach den Angaben zu Beginn und voraussichtlichem Ende der
Arbeitsunfähigkeit in den ursprünglichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lag
durchgängig Arbeitsunfähigkeit vom 25.7.2005 bis zum 30.9.2005 vor. Soweit die
Klägerin auch in der Berufung wiederholt darauf hinweist, dass in einzelnen
Zeiträumen unterschiedliche Erkrankungen bestanden hätten, kann dies
dahinstehen: Entscheidend ist nicht, ob es sich um unterschiedliche Erkrankungen
handele, sondern nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit des
Versicherungsfalles, ob eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit bestand (Treber,
a.a.O..). Nach dem eigenen erstinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin erfolgte
die Korrektur der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur im Hinblick darauf,
dass verschiedene Erkrankungen vorlagen, so dass sich allein aus der Tatsache
der Korrektur nicht ergibt, dass bei Auftreten einer neuen Erkrankung die zuvor
bestehende Erkrankung ausgeheilt war und zwischenzeitlich Arbeitsfähigkeit
bestand.
Warum die in den ursprünglichen Bescheinigungen des Dr. H. enthaltenen Aussagen
über Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit (durchgängige Arbeitsunfähigkeit vom
25.7.-18.9.2005) unzutreffend sein sollen, legt die Klägerin nicht näher dar.
Hierzu wäre sie aber in Anwendung der aus § 138 Abs. 2 ZPO resultierenden
Darlegungslast unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles
gehalten gewesen. Neben der ursprünglich durchgängig von Dr. H. bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 25.7.-18.9.2005 kommt hinzu, dass nach den
korrigierten Bescheinigungen eine zeitliche Lücke der aufeinander folgenden
Arbeitsunfähigkeitszeiten nur bezüglich des 13. und 14.8.2005 sowie des 3. und
4.9.2005 vorliegt, wobei es sich jeweils um Samstage bzw. Sonntage handelte.
Angesichts dessen, dass es wegen der oft nur auf Montag bis Freitag entfallenden
Arbeitswoche eine häufig anzutreffende Praxis ist, das voraussichtliche Ende der
Arbeitsunfähigkeit auf den Ablauf des Freitag einer Woche festzulegen und unter
Berücksichtigung des wiederkehrenden Auftretens bestimmter Diagnosen und
Beschwerden, insbesondere aber im Hinblick auf die dargestellte ursprüngliche
Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeitsdauer, die im Gegensatz zu den korrigierten
Bescheinigungen auf einer zeitnahen Untersuchung der Klägerin beruhten, reicht
die bloße Behauptung der Klägerin ohne Mitteilung näherer Einzelheiten,
Krankheiten seien ausgeheilt gewesen, nicht aus.
Da der Klägerin ein weitergehender Entgeltfortzahlungsanspruch nicht zusteht,
besteht auch kein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss bzw. auf Zuschuss zum
Kindergartenbeitrag für September 2005.
2. Die Berufung der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg, soweit sie die
Zahlung von Urlaubsgeld 2005 begehrt. Die Kammer folgt auch insoweit zu-nächst
der ausführlichen und zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts im
angefochtenen Urteil.
Die Ansicht der Klägerin, durch den Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages
sei das Arbeitsverhältnis nicht insgesamt auf eine neue rechtliche Grundlage
gestellt worden, teilt die Berufungskammer nicht. Der schriftliche
Arbeitsvertrag der Parteien enthält in wesentlichen Punkten Regelungen, die der
durch Ablegung der Steuerberatungsprüfung entstandenen Situation Rechnung
tragen. Neben einer Änderung der Tätigkeit (Steuerberaterin) wurde nach der
übereinstimmenden Erklärung der Parteien zu Protokoll der Sitzung vom 2.6.2006
auch das Gehalt der Klägerin nicht nur unerheblich erhöht. Unter anderem wurden
somit die Essentialia eines jeden Arbeitsvertrages, nämlich Inhalt der
Arbeitspflicht und die Arbeitsvergütung, neu und abweichend von der bisherigen
Beschäftigung geregelt. Der schriftliche Vertrag der Parteien hat die Vergütung
und den Urlaubsanspruch einer Regelung unterzogen. Rechtlich zutreffend ist
deshalb das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es angesichts dieser
Detailregelungen und der Tatsache, dass der schriftliche Vertrag die Vermutung
der Vollständigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, auf eine eventuell vor
Abschluss des schriftlichen Vertrages ggfs. begründete betriebliche Übung nicht
mehr ankommt. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe bei Vertragsschluss
geäußert, es bleibe alles beim Alten, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Hierin liegt zunächst nur die Ankündigung der Fortsetzung der tatsächlichen
Zahlungen, nicht aber die Anerkennung eines vertraglichen Anspruchs. Vertraglich
bindende Ansprüche sollten sich vielmehr nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag
richten, wobei durch die Schriftformabrede auch hinsichtlich Nebenabreden der
Wille zu einer abschließenden Regelung dokumentiert wurde.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht deshalb auch erkannt, dass durch die Zahlung
von Urlaubsgeld nach Abschluss des Arbeitsvertrages kein (neuer) Anspruch in
Anwendung der Grundsätze der betrieblichen Übung entstehen konnte, da wegen der
sog. doppelten Schriftformklausel keine dauerhafte Bindung des Beklagten
zustande gekommen ist. Eine doppelte Schriftformklausel kann nicht durch eine
die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden In der Verwendung
gerade der doppelten Schriftformklausel wird nämlich deutlich, dass die
Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel besonderen Wert
legen. Ein Verstoß soll zur Unwirksamkeit einer Änderungsabrede führen (BAG
24.6.2003 -9 AZR 302/02- EzA § 125 BGB 2002 Nr. 2).
Die Berufung des Beklagten auf die Formabrede ist auch nicht
rechtsmissbräuchlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt im Berufen auf eine
Formabrede nur ausnahmsweise eine unzulässige Rechtsausübung. Das gilt auch,
wenn auf Grund einer formnichtigen Vereinbarung über einen längeren Zeitraum
hinweg Leistungen erbracht werden. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht,
wenn der Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht hat, für die Wirksamkeit der
Nebenabrede komme es auf die Einhaltung der Formvorschrift nicht an (BAG
18.9.2002 -1 AZR 477/01- EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 48). Eine
derartige Erklärung des Beklagten lässt sich nicht erkennen, da hierin - wie
ausgeführt- zunächst nur die Ankündigung der Fortsetzung der tatsächlichen
Zahlungen liegt. Die tatsächliche Leistung von Urlaubsgeld auch nach dem
Abschluss des Arbeitsvertrages hat ebenfalls nicht den Erklärungswert, sich auch
ohne schriftliche Vereinbarung zur Zahlung eines Urlaubsgeldes ohne weitere
Anspruchsvoraussetzungen verpflichten zu wollen. Dem Arbeitgeber steht es frei,
auch ohne vertragliche Regelung auf vollständig freiwilliger Basis zusätzliche
Leistungen zu erbringen. Die Leistungserbringung selbst ist aber nur ein Element
eines Verpflichtungstatbestands in Anwendung der Grundsätze der betrieblichen
Übung. Aus diesem tatsächlichen Verhalten können Rechtsansprüche für die Zukunft
nur dann entstehen, wenn hieraus auf eine entsprechende, annahmefähige
Willenserklärung des Arbeitgebers geschlossen werden kann (vgl. etwa BAG
28.6.2006 -10 AZR 385/06- NZA 2006, 1174 ff.). Besteht aber wie vorliegend eine
sog. doppelte Schriftformklausel ist für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich,
dass der Arbeitgeber sich nur durch schriftliche Vereinbarungen
rechtsgeschäftlich binden will.
3. Bestehen demnach die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche
insgesamt nicht, scheidet auch ein Anspruch auf Erteilung einer korrigierten
Abrechnung für den Monat September 2005 aus.
II. Berufung des Beklagten:
Die Berufung des Beklagten ist ebenfalls zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel
des Beklagten jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt der Begründung des
Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im
Hinblick auf die Ausführungen im Berufungsverfahren wird Folgendes ergänzend
ausgeführt:
Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass im Falle der
Rückforderung bereits geleisteter Entgeltfortzahlung grundsätzlich der
Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass der Arbeitnehmer im
Bezugszeitraum tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt war (LAG Bremen
16.8.1999 - 4 Sa 97/99-; LAG Hamm 4.2.2004 -18 Sa 717/03-). Ebenso hat das
Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt, warum allein aufgrund der
Tatsache der nachträglichen Abänderung von Folgebescheinigungen in
Erstbescheinigungen bei im Übrigen unveränderter Diagnose der Beweiswert der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert wurde. Letztlich kann dies
aber dahinstehen: Selbst wenn der Beweiswert der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert wäre, führt dies nicht dazu, dass
der vom Beklagten zu erbringende Beweis der tatsächlich bestehenden
Arbeitsfähigkeit als erbracht gilt oder mangels substantiierter Einlassung des
Arbeitnehmers nicht erforderlich wäre (vgl. dazu LAG Hamm a.a.O.): Die Klägerin
hat bereits erstinstanzlich die aus ihrer Sicht und in Entsprechung der
gestellten Diagnosen bestehenden Erkrankungen dargelegt und ihrerseits die
behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Damit hat sie ihrer
Einlassungspflicht genügt, so dass es nunmehr Sache des Beklagten gewesen wäre,
seinerseits Beweis für das Nicht-Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit anzubieten.
Hieran fehlt es.
Eine Veränderung der in dieser Weise bestehenden Verteilung der Darlegungs- und
Beweislast ist auch nicht dadurch eingetreten, dass dem Beklagten die
abgeänderten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erst im Oktober 2005 zur
Kenntnis gelangten. Die Klägerin hat ihre Nachweispflicht nicht schuldhaft
verletzt; eine frühere Vorlage der abgeänderten Bescheinigungen war der Klägerin
nicht möglich. Es ist unstreitig geblieben, dass die Klägerin zunächst die
ursprünglichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat und erst nach
Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums eine Abänderung der Bescheinigungen bei
den Ärzten veranlasste. Eine frühere Vorlage dieser abgeänderten Bescheinigungen
war der Klägerin somit überhaupt nicht möglich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Ein Grund, der nach den
gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision
rechtfertigt, besteht nicht.