Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Sonn- und Feiertagszuschläge
Hessisches
Landesarbeitsgericht
Az: 6 Sa
175/07
Urteil vom
24.10.2007
Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 21. Dezember 2006 - 1 Ca 421/06 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Sonn-
und Feiertagszuschläge umfasst.
Die am XX.XX.19XX geborene, verheiratete Klägerin ist auf der Grundlage des
schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26. Oktober 2001 (Bl. 4 - 7 d. A.) in der von
der Beklagten betriebenen Seniorenresidenz als Saalservicekraft in Vollzeit
beschäftigt. Die Klägerin hat Anspruch auf einen monatlichen Lohn in Höhe von
EUR 1.314,02 brutto. Die Beklagte zahlt zusätzlich betriebsüblich zum Lohn
Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Diese Zuschläge betragen 50% für
Sonntagsarbeit, 125% für Feiertagsarbeit und 150% für Arbeit an den
Weihnachtsfeiertagen. Bezogen auf den Lohn der Klägerin entspricht dies
betragsmäßig EUR 25,00 für den 50%-Zuschlag, EUR 59,00 für den 125%-Zuschlag und
EUR 70,80 für den 150%-Zuschlag. Die Beklagte zahlte in der Vergangenheit diese
Zuschläge netto und nur für an Sonn- und Feiertagen tatsächlich erbrachte
Arbeitsleistung.
Die Klägerin war im Jahr 2005 und im Jahr 2006 am 18. und 26. Dezember 2005, am
01. Januar 2006, am 21. Mai 2006, am 25. Mai 2006, am 04. und 05. Juni 2006, am
15. Juni 2006 und am 18. Juni 2006 für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit
dienstplanmäßig eingeteilt. Die Klägerin erkrankte an diesen Tagen jedoch
arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte ihr deshalb die Sonn- und Feiertagszuschläge
in Höhe von unstreitig EUR 440,80 nicht aus.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe nach dem Lohnausfallprinzip
Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter Einschluss der Sonn- und
Feiertagszuschläge. Soweit die Privilegierung in der Sozialversicherung und
hinsichtlich der Steuer eine Nettozahlung nur für tatsächlich erbrachte
Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen erlaube, stehe ihr der Anspruch
gleichwohl - im Rahmen der Entgeltfortzahlung dann als Bruttobetrag - zu.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 440,80 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat gemeint, die Entgeltfortzahlung bestimme sich im Streitfall
nicht nach § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 EFZG, weil die Arbeitszeit im Streitfall an
den gesetzlichen Feiertagen nur infolge der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin
ausgefallen sei. Die Beklagte hat weiter gemeint, dass die Klägerin aber auch
nach § 4 Abs. 1 EFZG keinen Anspruch auf die Fortzahlung von Arbeitsentgelt
unter Einschluss der Sonn- und Feiertagszuschläge habe, weil es sich bei diesen
Zuschlägen um Aufwendungen des Arbeitnehmers im Sinne von § 4 Abs. 1 a EFZG bzw.
um Einsatzprämien handele. Die Beklagte hat weiter gemeint, dass gem. §§ 14, 17
Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV i. V. m. § 1 Arbeitsentgeltverordnung i. V. m. § 3 b Abs.
1 EStG die Sonn- und Feiertagszulage nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen seien.
Dies gilt nach Meinung der Beklagten auch für einen Anspruch aus dem
Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Beklagte hat schließlich gemeint, die Klägerin
würde doppelt bezahlt, weil sie Arbeitszeitgutschriften bei krankheitsbedingten
Ausfällen erhalte. Die Beklagte hat schließlich weiter darauf verwiesen, dass
gem. § 11 Abs. 3 ArbZG sowie gem. Ziffer 5 Abs. 4 des Arbeitsvertrages der
Parteien für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen betriebsüblich ein
Ersatzruhetag gewährt werde.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Dezember 2006 der Klage stattgegeben.
Es hat gemeint, der Klägerin stünde nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 EFZG als
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Lohnausfallprinzip auch die
Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit in Höhe von EUR 440,80 brutto zu. Es hat
weiter angenommen, die Sonn- und Feiertagszuschläge seien keine von der
Entgeltfortzahlung gem. § 4 Abs. 1 a EFZG ausgenommenen Aufwendungen. Es hat
auch gemeint, aus dem Umstand, dass Sonn- und Feiertagszuschläge bei
tatsächlicher Erbringung der Arbeitsleistung steuerfrei seien und nicht als
Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV gelten, ergebe sich nicht, dass die
Zuschläge im Falle der Arbeitsunfähigkeit nicht zum fortzuzahlenden Entgelt
gehören. Mit dem Wegfall der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Privilegierung würden diese Zuschläge zu Bruttozahlungen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen
des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über
die Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2007 festgestellten und dort
ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte hält mit ihrer Berufung
die schon erstinstanzlich gegen den Anspruch der Klägerin vorgebrachten Einwände
aufrecht.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 21. Dezember 2006,
Az.: 1 Ca 421/06, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin meint, der Verweis auf die steuer- und
sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Zuschläge sei für den vorliegend
geltend gemachten Anspruch ohne Relevanz. Die Klägerin meint weiter, die
begehrten Zuschläge seien auch keine Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 1 a EFZG,
sondern reines Arbeitsentgelt. Die Klägerin meint schließlich, dass auch § 4 a
EFZG hier nicht einschlägig sei, weil eine entsprechende Vereinbarung auf
individualrechtlicher Ebene zwischen den Parteien nicht vorliege und im Übrigen
die Sonn- und Feiertagszuschläge auch keine Sondervergütung im Sinne dieser
Vorschrift seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf
den vorgetragenen Inhalt des Berufungsbegründungsschriftsatzes der Beklagten vom
15. März 2007 (Bl. 54 - 57 d. A.) und auf den Berufungserwiderungsschriftsatz
der Klägerin vom 26. März 2007 (Bl. 67, 68 d. A.) und den übrigen Akteninhalt
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 21.
Dezember 2006 - 1 Ca 421/06 - ist aufgrund der Zulassung der Berufung im
arbeitsgerichtlichen Urteil statthaft und außerdem form- und fristgerechte
eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs.
2 a, 66 ArbGG, 517, 519 ZPO). Die datumsmäßige Falschbezeichnung des
arbeitsgerichtlichen Urteils im Antrag der Beklagten ist auslegungsfähig und
damit insgesamt unschädlich.
In der Sache ist die Berufung der Beklagten jedoch erfolglos. Das Arbeitsgericht
hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 3
Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 EFZG. Richtig weist die Beklagte insoweit darauf hin,
dass vorliegend nicht § 2 EFZG Anspruchsgrundlage ist. Da sowohl die
Entgeltfortzahlung an Feiertagen als auch die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall grundsätzlich voraussetzen, dass der gesetzliche Feiertag bzw.
die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den
Arbeitsausfall darstellt, bedarf es einer Entscheidung darüber, welche
Entgelt(fort)zahlungsregelungen Anwendung finden, wenn ein Arbeitnehmer an einem
gesetzlichen Feiertag arbeitsunfähig erkrankt ist. § 4 Abs. 2 EFZG löst den
Konflikt zugunsten des Feiertagrechts in dem bestimmt wird, dass in Fällen, in
denen der Arbeitgeber für Arbeitszeit die gleichzeitig infolge eines
gesetzlichen Feiertags ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach
§ 3 EFZG verpflichtet ist, sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für
diesen Feiertag nach § 2 EFZG bestimmt. Im Streitfall ist die Arbeitszeit der
Klägerin jedoch nicht infolge des gesetzlichen Feiertags ausgefallen, sondern
allein aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Mithin bestimmt sich die
Entgelthöhe nach § 4 EFZG.
Nach § 4 EFZG ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Der in § 4 Abs.
1 Satz 1 EFZG verwendete Begriff des Arbeitsentgelts wird im
Entgeltfortzahlungsgesetz nicht definiert. Aus § 4 Abs. 1 a Satz 1 EFZG ist
lediglich zu entnehmen, dass Vergütungen für Überstunden und einige Leistungen
mit Aufwendungsersatzcharakter unter den dort genannten Voraussetzungen nicht
als Arbeitsentgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzusehen sind.
Unter Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG versteht man dementsprechend
den Bruttoverdienst des Arbeitnehmers, soweit er ihn aufgrund des
Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für seine Arbeit erhält (vgl. BAG, Urteil
vom 11.01.1978 - 5 AZR 829/76 - AP Nr. 7 zu § 2 LFZG und BAG, Urteil vom
31.05.1978 - 5 AZR 116/77 - AP Nr. 9 zu § 2 LFZG). Dabei wird bereits aus der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Mai 1978 - 5 AZR 116/77 -
deutlich, dass der Hinweis der Beklagten auf eine auch für die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verbindliche Definition des Arbeitsentgelts
in §§ 14, 17 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV i. V. m. § 1 Arbeitsentgeltverordnung nicht
zutreffend ist. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 31. Mai 1978 nämlich
entschieden, dass einerseits Nachtzuschläge zum im Krankheitsfall
fortzuzahlenden Arbeitsentgelt zählen, und dass andererseits diese
Nachtzuschläge als Bruttolohn zu zahlen sind, und zwar ungeachtet des Umstands,
dass bei tatsächlich geleisteter Arbeit während der Nacht diese Zuschläge
steuerfrei sind. Danach ist es ganz einhellige Meinung, dass unter Umständen der
arbeitsrechtliche Entgeltbegriff sich nicht in allen Punkten mit den
Entgeltbegriffen des Steuerrechts bzw. des Sozialversicherungsrechts deckt (vgl.
Schmidt, EFZG, 5. Aufl., § 4 EFZG Rz 63; so auch weiter BAG, Urteil vom 01.
Dezember 2004 - 5 AZR 68/04 - AP Nr. 68 zu § 4 EFZG, unter II. 4. a) d. Gr., mit
weiteren Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen). Auch hier hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden, dass nach dem anzuwendenden Lohnausfallprinzip
bei Entgeltfortzahlung die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge
umfasst, sodass die gesetzliche Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit ausgefallener Feiertagsarbeit die entsprechenden Zuschläge
mit einschließt. Dem Feiertagszuschlag komme nicht generell eine besondere
Rechtsnatur dahingehend zu, dass er nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung nicht
aber etwa im Krankheitsfall, bei Annahmeverzug oder in anderen Fällen eine
Aufrechterhaltung des Lohnanspruchs gezahlt werden müsse; so das
Bundesarbeitsarbeitsgericht im Urteil vom 01. Dezember 2004 - 5 AZR 68/04 - a.
a. O. Zwar führt das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung unter II. 4. b)
der Gründe auch aus, dass sich aus tariflichen Entgeltfortzahlungsbestimmungen
ergeben könne, dass bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur der Grundlohn
ohne (bestimmte) Zuschläge fortzuzahlen ist, und dass zudem schon die Auslegung
der Zuschlagsregelung selbst zu dem Ergebnis führen kann, dass die tatsächliche
Arbeitsleistung auch in Anlehnung der Entgeltfortzahlung Voraussetzung des
Anspruchs sein soll. Vor dem Hintergrund, dass es sich in dem vom
Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 01. Dezember 2004 entschiedenen Streitfall
und in den in dieser Entscheidung in Bezug genommenen weiteren Streitfällen
(BAG, Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 296/00 - AP Nr. 56 zu § 4 EFZG und BAG,
Urteil vom 07.02.1996 - 10 AZR 203/94 - AP Nr. 9 zu § 33 a BAT) um tarifliche
Zuschlagsregelungen handelte, ist dieser Ansatz auf den Streitfall nicht
übertragbar, weil es sich vorliegend um eine arbeitsvertragliche auf der
Grundlage einer betrieblichen Übung eingeführte Zuschlagsregelung handelt. Nach
dem Entgeltfortzahlungsgesetz, nämlich der Tariföffnungsklausel in § 4 Abs. 4
EFZG, steht es aber nur den Tarifvertragsparteien zu, einzelne
Entgeltbestandteile, insbesondere zusätzliche Leistungen wie Prämien oder
Mehrarbeitszuschläge, von der Entgeltfortzahlung auszunehmen (vgl. BAG, Urteil
vom 13.03.2002
- 5 AZR 648/00 - AP Nr. 58 zu § 4 EFZG, unter III. 2. c) d. Gr.). Abgesehen von
§ 4 Abs. 4 EFZG kann von den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes aber
nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 12 EFZG). Die im
Betrieb der Beklagten praktizierte Übung, nämlich Sonn- und Feiertagszuschläge
nur für tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit zu zahlen, ist daher
für die Bestimmung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts gem. § 4 EFZG
unbeachtlich.
Anders als die Beklagte meint, sind die Sonn- und Feiertagszuschläge auch kein
Aufwendungsersatz im Sinne von § 4 Abs. 1 a EFZG und deshalb auch nicht unter
diesem Gesichtspunkt im Krankheitsfall nicht geschuldet. § 4 Abs. 1 a Abs. 1
EFZG ergänzt die Grundregel des Abs. 1 hinsichtlich der Berücksichtigung von
Leistungen mit Aufwendungscharakter. Sie sind dann von der Berechnung der
Entgeltfortzahlung ausgenommen, wenn der Anspruch auf sie im Fall der
Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer
die Aufwendungen, die durch diese Leistungen abgegolten werden sollen,
tatsächlich entstanden sind und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der
Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Gewisse Pauschalisierungen stehen dem
Aufwendungsersatzcharakter allerdings nicht entgegen, solange die
Pauschalbeträge in etwa den typischerweise entstehenden Aufwendungen entsprechen
(vgl. Schmidt, EFZG, 5. Aufl., Rn 131, m. w. N.). Der Regelung liegt von jeher
der Gedanke zugrunde, dass der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht besser stehen
soll als derjenige, der tatsächlich seine Arbeit verrichtet. Demgemäß zählen
solche Leistungen des Arbeitgebers nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt,
durch die Aufwendungen abgegolten werden sollen, die während der
Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Die hier in Rede stehenden Sonn- und
Feiertagszuschläge haben aber ebenso wie Überstunden- und Nachtarbeitszuschläge
keinen Aufwendungsersatzcharakter. Mit derartigen Leistungen sollen nicht
besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers abgegolten werden, vielmehr geht es bei
diesen Zuschlägen darum, zusätzliche Erschwernisse und besondere Belastungen,
die mit Sonn- und Feiertagsarbeit verbunden sind, zu vergüten. Diese Zulagen
werden also als Gegenleistung für eine bestimmte Arbeit geleistet. Damit haben
sie Entgeltcharakter und nicht Aufwendungsersatzcharakter.
Schließlich lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte die Sonn- und
Feiertagszuschläge nur für tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit
gezahlt hat nicht herleiten, dass damit im Sinn von § 4 a EFZG eine
Anwesenheitsprämie gezahlt werden sollte. § 4 a EFZG regelt die Möglichkeit,
Vereinbarungen über die Kürzung von Sondervergütungen (auch) für Zeiten
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu treffen. § 4 a EFZG definiert den
Begriff der Sondervergütung dahingehend, dass es sich um eine Leistung handelt,
die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt. Unter den
gesetzlichen Begriff der Sondervergütungen fallen auch Anwesenheitsprämien.
Hierunter ist eine Geldleistung zu verstehen, mit deren Zusage dem Arbeitnehmer
der Anreiz geboten wird, die Zahl seiner berechtigten oder unberechtigten
Fehltage im Bezugszeitraum möglichst gering zu halten. Eine derartige Leistung
ist nicht an bestimmte Zahlungsmodalitäten gebunden, sondern sie kann als Prämie
für jeden einzelnen Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnimmt, gezahlt
werden, als Einmalleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, z. B. am Jahresende
oder viermal jährlich, bezogen auf den davor liegenden Dreimonatszeitraum (vgl.
BAG, Urteil vom 25.07.2001 - 10 AZR 502/00 - AP Nr. 1 zu § 4 a EFZG). Es gibt
aber im Streitfall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte mit den Sonn-
und Feiertagszuschlägen einen Anreiz bieten wollte, die Zahl berechtigter oder
unberechtigter Fehltage gerade an Sonn- und Feiertagen möglichst gering zu
halten. Dagegen spricht auch, dass die Beklagte die Zuschläge steuer- und
sozialversicherungsfrei zahlte. Diese Privilegierung gibt es nämlich für
Anwesenheitsprämien nicht. Der mit der Zahlung der Zuschläge verfolgte
Leistungszweck ist deshalb nach Dafürhalten des Berufungsgerichts allein die
Abgeltung der besonderen Belastung für Sonn- und Feiertagsarbeit. Dies
entspricht dem allgemein mit derartigen Zahlungen verfolgten Zweck.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die Stundengutschrift
doppelt bezahlt wird. Im Gegenteil würde es ohne die Gutschrift der durch
Krankheit ausgefallenen Arbeitszeit dazu führen, dass die Klägerin um die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gebracht würde, weil sie die ausgefallene
Arbeitszeit nacharbeiten müsste. Der gesetzliche wie vertragliche Anspruch der
Klägerin auf Ersatzruhetage berührt ebenfalls nicht den Umfang der
Entgeltfortzahlung nach § 4 Abs. 1 EFZG.
Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos eingelegten
Rechtsmittels zu tragen.
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Satz 1
ArbGG.