Entgeltfortzahlung Arbeitnehmer und § 108 SGB VII
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
70/06
Urteil vom
12.06.2007
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Stade vom 2. März 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte lud am 21. Juli 2001 P. und andere Nachbarn zum Richtfest für sein
Haus ein. Bei dieser Gelegenheit half unter anderem auch P., Dachlatten und
Dachpfannen aufs Dach zu bringen. Er stürzte dabei von der Leiter, verletzte
sich schwer und war geraume Zeit arbeitsunfähig.
Der Beklagte meldete den Unfall bei der Bauberufsgenossenschaft Hannover, an die
er zuvor Beiträge bezahlt hatte. Diese kam für Behandlungskosten und
Rehabilitationsmaßnahmen auf.
Die Klägerin zahlte für ihren unfallverletzten Arbeitnehmer P. das Entgelt fort
und verlangt ihre Aufwendungen vom Beklagten ersetzt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht nachweisen
können, dass der Unfall auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des
Beklagten - und nicht etwa auf Unaufmerksamkeit des P. - beruhe; außerdem sei
ihr Vortrag zu möglichen Verkehrssicherungspflichten unsubstantiiert. Der
Widerklage des Beklagten auf Rückzahlung bereits geleisteter 500 EUR gab es
statt.
Die Berufung der Klägerin war im Ergebnis erfolglos. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der
Entgeltfortzahlung im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil zugunsten des
Beklagten § 104 SGB VII eingreife. Der Beklagte sei Unternehmer eines nicht
gewerbsmäßigen Hausbaus gewesen. Zu diesem Unternehmen habe P. am Unfalltag in
einer "sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung" im Sinn des § 104 Abs.
1 SGB VII gestanden. Dies ergebe sich aus der beigezogenen Akte der
Bauberufsgenossenschaft Hannover. P. sei eine beschäftigtenähnliche Person gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gewesen, weil seine Tätigkeit von wirtschaftlichem
Wert für den Beklagten und nach ihrem Gesamtbild arbeitnehmerähnlich gewesen
sei.
Da die Klägerin einen Anspruch geltend mache, den sie gemäß § 6 EFZG von P. auf
sich übergeleitet habe, sei § 104 Abs. 1 SGB VII anzuwenden. Diese Bestimmung
schließe Ansprüche wegen Personenschäden aus und damit auch solche wegen
Verdienstausfalls.
Umgekehrt könne der Beklagte bereits geleistete 500 EUR gemäß § 812 Abs. 1 Satz
1 BGB zurückfordern; § 814 BGB greife nicht ein.
II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Berufungsgericht, dass die Klägerin
infolge des Unfalls des P. vom 21. Juli 2001 keine eigenen, originären Ansprüche
gegen den Beklagten erworben hat, dass aber, nachdem sie als Arbeitgeberin P.
mehrere Wochen das Arbeitsentgelt fortgezahlt hatte, Ansprüche des P. gegen
Dritte auf Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalls gemäß § 6 EFZG, § 412
BGB auf sie übergegangen sind.
In Ermangelung tatsächlicher Feststellungen sind zugunsten der Revision die
tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin
gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten zu unterstellen.
Auf dieser Grundlage ist die Folgerung des Berufungsgerichts zutreffend, der
Übergang dieses Anspruchs gehe dann ins Leere, wenn der Beklagte zum Ersatz des
Personenschadens nicht verpflichtet sei, weil die Haftung des Beklagten für
Personenschäden gemäß § 104 SGB VII gesperrt sei. Das Haftungsprivileg des § 104
Abs. 1 Satz 1 SGB VII umfasst Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall. Zum
Personenschaden zählt jeder Schaden, der seine tatsächliche Grundlage in einem
Gesundheitsschaden hat (Kasseler Kommentar/Ricke, SGB VII, § 104 Rn. 5; Rapp in:
LPK-SGB VII, § 104 Rn. 24). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 SGB
VII vor, gibt es einen Anspruch des Versicherten P. gegen den Beklagten, der auf
die Klägerin hätte übergehen können, nur in den Ausnahmefällen vorsätzlicher
Schädigung oder bei einem Wegeunfall (vgl. AR-Blattei SD [Marschner], Kza.
1400.4 Rn. 15 ff., 23; Jahnke NZV 1996, 169, 173; ebenso für Fälle des
Haftungsprivilegs gemäß § 105 SGB VII: Dörner in: Erfurter Kommentar zum
Arbeitsrecht, 7. Auflage, § 6 EFZG Rn. 12; Schmitt, EFZG, 5. Auflage, § 6 Rn.
36).
2. Das Berufungsgericht hat indessen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104
SGB VII unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 108 SGB VII für gegeben
erachtet.
Es hat den beigezogenen Akten der Bauberufsgenossenschaft Hannover entnommen,
dass der Beklagte Beiträge entrichtet und diese Berufsgenossenschaft nach dem
Unfall Heilbehandlungskosten und Rehabilitationsmaßnahmen für P. gezahlt, mithin
ein Unfallversicherungsträger wegen des Unfalls vom 21. Juli 2001 ein Verfahren
durchgeführt hat.
Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in jenem
Verfahren eine die Parteien bindende Entscheidung über das Vorliegen eines
Versicherungsfalls (§ 104 Abs. 1 SGB VII) erfolgt ist.
An eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung können die Zivilgerichte gebunden
sein (§ 108 Abs. 1 SGB VII). Eine solche Bindung kann sich auch auf die
Entscheidung erstrecken, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherter aufgrund
eines Beschäftigungsverhältnisses zu dem Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat (vgl. Senat, BGHZ 166, 42, 44 f.), und
damit darauf, ob die zum Unfall führende Verrichtung in innerem Zusammenhang mit
der versicherten Tätigkeit steht, sowie darauf, ob der Unfallversicherungsträger
zuständig ist (§ 108 Abs. 1 SGB VII).
Ist eine bindende Entscheidung ergangen, so ist das Zivilgericht an einer
eigenen Entscheidung der Frage, ob der Beklagte "Unternehmer" im Sinn des § 104
Abs. 1 Satz 1 SGB VII war, gehindert (vgl. BSGE 17, 153, 155; Kasseler
Kommentar/Ricke, aaO, § 108 SGB VII, Rn. 5).
Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen
(Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Auflage, Kap. 79 Rn. 5 m.w.N).
Sie setzt der eigenen Sachprüfung - auch des Revisionsgerichts (vgl. Senat, BGHZ
158, 394, 397) - Grenzen. Ohne eine solche Bindung wären divergierende
Ergebnisse nicht auszuschließen. Diese könnten für den Geschädigten untragbar
sein, wenn etwa zwischen Zivilgericht und Unfallversicherungsträger
unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestehen
und der Geschädigte deshalb letztlich weder zivilrechtlichen Schadensersatz noch
eine sozialversicherungsrechtliche Leistung aus der gesetzlichen
Unfallversicherung erhielte (vgl. Senat, BGHZ 158, 394, 397; 164, 117, 119; 166,
42, 44).
Sind die Zivilgerichte nach diesen Grundsätzen gebunden, dürfen sie - entgegen
der Ansicht der Revision - nicht selbst prüfen, ob der Geschädigte als
Versicherter für das Unternehmen des Beklagten tätig geworden war (vgl. Senat,
BGHZ 166, 42, 44; Dahm in: Lauterbach, UV, 4. Aufl., § 108 Rn. 8; Kasseler
Kommentar/Ricke, aaO, § 108 Rn. 5; Bereiter/Hahn, Gesetzliche
Unfallversicherung, 5. Aufl., § 108 SGB VII, Rn. 5; Krasney NZS 2004, 68, 72).
3. Da das Berufungsgericht die aus § 108 SGB VII folgende Bindungswirkung nicht
beachtet hat, ist seine Entscheidung rechtsfehlerhaft und aufzuheben (§§ 562,
563 Abs. 1 ZPO).
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil
die vom Berufungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen die
abschließende Beurteilung der Bindung nach § 108 SGB VII nicht gestatten.
a) Es ist nicht ersichtlich, dass § 104 Abs. 1 SGB VII aus sonstigen Gründen
nicht anzuwenden wäre. Übergangenen Vortrag zu Anhaltspunkten für einen der
Ausschlusstatbestände des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (Vorsatz oder Wegeunfall
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) zeigt die Revision nicht auf.
b) Auf etwaige Feststellungen in den beigezogenen Akten nimmt das
Berufungsgericht nicht Bezug, sondern stellt lediglich fest, dass P.
"Versicherter" im Sinn von § 2 Abs. 2 SGB VII ("Wie-Beschäftigter") gewesen sei.
Deshalb kann dahin stehen, ob eine solche summarische Bezugnahme auf eine
beigezogene Akte unzulässig ist, weil - was die Revision in Zweifel zieht -
regelmäßig angegeben werden muss, auf welchen Teil einer Beiakte Bezug genommen
werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1954 - IV ZR 126/53 - LM § 295 ZPO
Nr. 9; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Auflage, § 313 Rn. 49).
Der Vermerk im Protokoll der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2006, die
Beiakte sei Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, vermag eine
ordnungsgemäße Bezugnahme nicht zu ersetzen und führt nicht dazu, dass der
erkennende Senat den gesamten Inhalt der Beiakte gemäß § 559 Abs. 1 ZPO
berücksichtigen muss. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, einen für die
Entscheidung möglicherweise bedeutsamen Sachverhalt anhand von (Bei-) Akten
selbst zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 130/04 - DAR
2006, 143).
c) Aufgrund der festgestellten Zahlungen der Bauberufsgenossenschaft ist
freilich naheliegend, dass dieser Unfallversicherungsträger einen
Versicherungsfall bejaht hat. Der erkennende Senat kann jedoch mangels jeglicher
tatrichterlicher Feststellungen hierzu nicht beurteilen, ob eine Entscheidung,
die regelmäßig gegenüber dem Geschädigten (hier: P.) ergeht, auch für die
Prozessparteien des vorliegenden Rechtsstreits unanfechtbar und damit bindend
ist.
d) Nach allem wird das Berufungsgericht im Rahmen des § 108 SGB VII zu prüfen
haben, ob die Bauberufsgenossenschaft eine die Parteien bindende Entscheidung
über das Vorliegen eines Versicherungsfalls (§§ 7 Abs. 1, 8, 104 SGB VII) durch
Bescheid oder durch formlose Mitteilung (vgl. Wussow/Schneider, aaO, Kap. 79 Rn.
7) getroffen hat.
aa) Hat der Unfallversicherungsträger bejaht, dass der Unfall ein
Versicherungsfall ist, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob diese
Entscheidung auch für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bindend ist.
(a) Der Beklagte - für den eine die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft
bejahende Entscheidung günstig wäre - wäre grundsätzlich an eine verneinende
Entscheidung nur dann gebunden, wenn er an dem Verwaltungsverfahren zwischen der
Bauberufsgenossenschaft und P. gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X beteiligt worden
war. Nach dieser Bestimmung ist ein Dritter auf seinen Antrag als Beteiligter zu
dem Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang für ihn rechtsgestaltende
Wirkung hat und seine Rechtsstellung berührt oder berühren kann (vgl. Senat,
BGHZ 129, 195, 200 f.; 158, 394, 397 f.; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 79 Rn. 4).
Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Beklagten vor. Wurde der Unfall
des P. nämlich durch die Bauberufsgenossenschaft nicht als Versicherungsfall
anerkannt, müsste der Beklagte für den Personenschaden des P. selbst aufkommen,
im gegenteiligen Fall dagegen nicht.
Wurde der Beklagte am Verwaltungsverfahren nicht in der gebotenen Weise
beteiligt, wäre eine Entscheidung der Bauberufsgenossenschaft ihm gegenüber
selbst bei Bestandskraft der Entscheidung gegenüber dem Geschädigten (vgl. Dahm
in: Lauterbach, aaO, § 108 Rn. 12) grundsätzlich nicht bindend. Eine solche
Bindung träte erst dann ein, wenn er auf Anfrage erklärt, an einer Wiederholung
des Verwaltungsverfahrens kein Interesse zu haben (etwa weil das Ergebnis ihm
günstig ist), oder er keine Erklärung abgibt (vgl. Senat, BGHZ 129, 195, 201).
Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag zu wiederholen und
die Beteiligung nachzuholen (vgl. Rolfs in: Erfurter Kommentar, 7. Auflage, §
108 Rn. 5; vgl. auch Obermayer/Riedl, VwVfG, 3. Auflage, § 13 Rn. 70). Dann
könnte die Entscheidung auch ihm gegenüber bestandskräftig werden und
Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben.
Bis dahin hätte das Berufungsgericht sein Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII -
gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen und wäre an einer eigenen
Entscheidung über § 104 SGB VII gehindert (vgl. Senat, BGHZ 129, 195, 202; Dahm
aaO).
(b) Auch für die Klägerin hat das Verwaltungsverfahren zwischen P. und der
Bauberufsgenossenschaft rechtsgestaltende Wirkung zumindest ab dem Zeitpunkt, zu
dem die Voraussetzungen des § 6 EFZG für einen gesetzlichen Übergang eventueller
Ansprüche des P. vorlagen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 1981 - 7 RAr 26/80 -
SozR 1500 § 75 Nr. 37; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 73 Rn. 72 m.w.N.). Wurde der
Unfall des P. durch die Bauberufsgenossenschaft als Versicherungsfall anerkannt,
so stünde fest, dass die Haftung des Beklagten für Personenschäden des P. gemäß
§ 104 SGB VII gesperrt ist und solche Ansprüche deshalb auch nicht gemäß § 6
EFZG auf die Klägerin übergehen konnten.
In einem solchen Fall einer für die Parteien unanfechtbaren und bindenden, einen
Versicherungsfall bejahenden Entscheidung wäre das angefochtene Urteil im
Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
bb) Besteht dagegen eine die Parteien bindende Entscheidung, die das Vorliegen
eines Versicherungsfalls verneint, ist der Beklagte nicht gemäß § 104 SGB VII
von der Haftung befreit, und das Berufungsgericht hätte insbesondere zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für einen (gesetzlichen) Anspruch des P. gegen den
Beklagten - etwa wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs.
1 BGB - gegeben sind. Hierzu hat das Berufungsgericht bisher - von seinem
Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.