Entgeltumwandlungsvereinbarung - Aufklärungspflichtverletzung
Landesarbeitsgericht München
Az: 10 Sa
12/07
Urteil vom
11.07.2007
In dem Rechtsstreit hat die 10.
Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
20.06.2007 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom
30.11.2006 (Az.: 5 Ca 441/06 M) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Zahlung eines Betrages von EUR
2.843,24, den der Kläger als Schadensersatz wegen Verletzung der
Aufklärungspflicht durch die Beklagte bei Abschluss einer
Entgeltumwandlungsvereinbarung geltend macht.
Der Kläger war vom 01.09.1985 bis 30.09.2005 bei der Beklagten beschäftigt. Von
August 1995 bis 30.09.2005 nahm der Kläger dabei bei der Beklagten die Aufgaben
eines Verkaufsleiters und/oder teilweise Marketingleiters wahr. Nebenberuflich
war der Kläger als Versicherungsvertreter tätig und hatte dazu ein eigenes
Gewerbe angemeldet.
Im Jahr 2002 unterbreitete die Generalagentur H. & K. der Versicherung in M. dem
Kläger Angebote für eine Rentenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger
Rentenzahlung (Bl. 7 bis 18 d. A.), die im Wege einer Unterstützungskasse durch
Entgeltumwandlung durchgeführt werden sollte.
In Ergänzung des Arbeitsvertrages vereinbarten daraufhin die Parteien eine
Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse (Bl. 20 bis 21 d. A.), nach der
das Grundgehalt des Klägers mit Wirkung ab Dezember 2003 um EUR 150,00 monatlich
gekürzt und der Nürnberger überbetrieblichen Versorgungskasse e.V., deren
Mitglied die Beklagte ist, überwiesen wurde. In der Vereinbarung
Entgeltumwandlung über Unterstützungskasse der Parteien heißt es dabei u.a.:
5. Der Arbeitgeber sorgt dafür, das die Unterstüztzungskasse mit den ihr
zugewendeten Gehaltsteilen gemäß Nr. 1 dieser Vereinbarung bei der
Lebensversicherung AG eine Rückdeckungsversicherung abschließt und dass diese
Rückdeckungsversicherung zur Sicherung der Versorgungsansprüche in voller Höhe
an den Arbeitnehmer verpfändet wird.
Sollte diese Vereinbarung nach vorstehender Nr. 1 gekündigt werden oder sollte
der Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers während ihrer Laufzeit entfallen, so
reduziert sich der Versorgungsanspruch nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen und nach den für die zugrunde liegende Rückdeckungsver-sicherung
geltenden Bedingungen. Maßgebend dabei sind die bis zum Zeitpunkt des Endes der
Vereinbarung bzw. des Wegfalls der Gehaltsansprüche angesammelten Werte (§ 2
Abs. 5a BetrAVG).
Bei der Versorgungszusage nach Nr. 3b dieser Vereinbarung handelt es sich um
eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Gemäß § 1b Abs. 5
BetrAVG behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis
vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs
richtet sich nach § 2 Abs. 5a BetrAVG (erreichte Werte der
Rückdeckungsversicherung). Die Höhe der Leistung bei Inanspruchnahme der
flexiblen Altersgrenze nach § 6 BetrAVG richtet sich ebenfalls nach den
Regelungen des § 2 BetrAVG.
Die Versorgungskasse verwendet sämtliche Zuwendungen der Beklagten zum Abschluss
einer Rückdeckungsversicherung auf das Leben des jeweiligen
Versorgungsberechtigten.
Unter dem 01.01.2004 erteilte die überbetriebliche Versorgungskasse e.V. eine
Versorgungszusage (Bl. 22 d. A.) über eine Altersversorgung ab dem 65.
Lebensjahr über jährlich EUR 3.387,00 sowie über eine Hinterbliebenenversorgung.
In der Versorgungszusage heißt es u.a.:
4. Wird Ihr Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass ein Versorgungsfall im Sinne
dieser Versorgungszusage eingetreten ist oder wird die zwischen Ihnen und Ihrem
Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über Entgeltumwandlung gekündigt oder sollte
Ihr Anspruch auf Entgeltzahlung während ihrer Laufzeit entfallen, so ist Ihr
Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, Zuwendungen an uns zu leisten. In solchen
Fällen reduziert sich Ihr Versorgungsanspruch nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen und nach den Regeln für die zugrunde liegende
Rückdeckungsversicherung.
Für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.09.2005 zahlte die Beklagte 21 Monatsbeiträge
à EUR 150,00 an die Versicherung.
Durch Aufhebungsvertrag vom 07.09.2005 (Bl. 5 bis 6 d. A.) schied der Kläger zum
30.09.2005 aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien aus. In Ziffer 7) des
Vertrages heißt es dabei:
7. Mit Erfüllung dieses Aufhebungsvertrages sind all Ansprüche des Mitarbeiters
aus dem Arbeitsverhältnis, gleich welcher Art und ob bekannt oder nicht bekannt,
abgegolten. Davon ausgenommen sind die Ansprüche aus der betrieblichen
Altersversorgung bei der Versicherungsgruppe.
Mit Schreiben vom 28.10.2005 (Bl. 23 bis 24 d. A.) wandte sich die
Versorgungskasse an den Kläger und informierte den Kläger aufgrund dessen
Ausscheidens über folgende Möglichkeiten der Weiterführung der betrieblichen
Altersversorgung:
- Weiterführung der Altersversorgung in gleicher Form beim neuen Arbeitgeber,
sofern dieser Mitglied in der überbetrieblichen Versorgungskasse e.V. ist.
- Weiterführung der Altersversorgung in beitragsfreier Form unter dem bisherigen
Arbeitgeber bis zum vereinbarten Leistungsendalter, wobei sich die zugesagte
Versorgungsleistung dabei auf eine jährliche Rente von EUR 14,00 reduziert.
- Weiterführung der zur Versorgungszusage abgeschlossenen
Rückdeckungsversicherung als private Rentenversicherung in gleicher Form durch
Einzug der fälligen Versicherungsbeiträge vom Bankkonto des Klägers und der
Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft im Rahmen der Abfindungsregelung
nach § 3 BetrAVG auf den Kläger.
- Auszahlung des vorhandenen Wertes aus der zur Versorgungszusage
abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung im Rahmen der Abfindungsregelung nach §
3 BetrAVG.
Im letzteren Fall wurde dabei ein Betrag von EUR 307,76 abzüglich einer
Verwaltungsgebühr von EUR 10,00 angegeben.
Mit Schreiben vom 29.11.2005 forderte der Kläger die Beklagte daraufhin
erfolglos auf, den Differenzbetrag von EUR 3.150,00 und EUR 307,76 an den Kläger
zu bezahlen.
Der Kläger hat vorgetragen, die Angebote für die Lebensversicherung habe Herr K.
im Auftrag der Beklagten erstellt. Er habe jedoch dabei keinerlei Informationen
über so genannte angesammelte Werte erteilt. Insbesondere sei der Kläger nicht
darüber aufgeklärt worden, dass der Tarif mit Stornokosten im Fall der
Beendigung des Vertrages vor dem Versorgungsfall versehenn gewesen sei. Auch von
der Bklagten selbst seien dazu keinerlei Informationen erteilt worden, zu denen
die Beklagte schon nach der Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen wäre. Denn die
Auswahl des Durchführungsweges und des konkreten Anlageprodukts habe schon nach
den allgemeinverbindlichen spezialtariflichen Regelungen allein der Beklagten
oblegen. Wäre dem Kläger bekannt gewesen, dass ihm bei einem Arbeitgeberwechsel
erhebliche finanzielle Verluste entstehen, hätte er die Altersvorsorge bei der
Versicherung sicher nicht abgeschlossen. Die Nebentätigkeit des Klägers als
Versicherungsvertreter sei insoweit irrelevant. Die Beklagte sei daher
verpflichtet, dem Kläger dessen finanziellen Schaden zu ersetzen.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.843,24 brutto nebst 5
%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 nebst EUR 10,00
Stornokosten zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, eine Verletzung der Fürsorgepflicht liege nicht vor. Herr
K. habe die Angebote der Versicherung nicht für die Beklagte erstellt. Dafür
habe sich der Kläger selbst entschieden. Der Kläger sei überhaupt nicht
informationsbedürftig gewesen, weil er selbst als Finanzdienstleister tätig sei
und daher über die Risiken informiert sei. Zudem sei der Kläger durch Herrn K.
anlässlich der Verhandlungen über den Versicherungsvertragsabschluss
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Leistungen bei Kündigungen im
ersten Jahr null und im zweiten Jahr EUR 508,00 betragen würden.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 30.11.2006 die Klage abgewiesen. Wegen
des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen
des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils
Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 20.12.2006 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am
04.01.2007 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz
Berufung einlegen lassen und sein Rechtsmittel durch einen am 17.02.2007
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Kläger über
die Einzelheiten der Versicherung zu informieren. Dies folge schon daraus, dass
Versicherungsnehmer die Beklagte sei und diese den Versicherungsvertrag mit der
Versicherung abgeschlossen habe. Der Versicherungsvertreter K. habe den Kläger
nicht auf die Risiken des Vertrages hingewiesen, insbesondere nicht über die
Deckung der Abschlusskosten aus dem umgewandelten Entgelt. Im Vertrag selbst sei
von Abschlusskosten keine Rede. Ein Schaden sei auch bereits jetzt eingetreten.
Denn eine Weiterführung der Versicherung scheide faktisch aus, da der Kläger
nunmehr freiberuflich tätig sei. Durch die Mitteilung der vorhandenen Werte habe
bereits jetzt eine Realisation des Schadens stattgefunden.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kempten vom 30.11.2006 (Az.: 5
Ca 441/06 M) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 2.843,24 brutto
nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 nebst EUR 10,00
Stornokosten zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, einem Anspruch des Klägers stehe bereits die Abgeltungsklausel im
Aufhebungsvertrag entgegen. Der Versicherungsvertreter K. habe im Übrigen mit
der Beklagten nichts zu tun. Der Kläger sei Versicherungsnehmer und sei im
Besitz des Versicherungsscheines. Er sei als Versicherungsnehmer gerade auch
ausführlich über die Zillmerung des Vertrages aufgeklärt worden. Auch in den
Versicherungsbedingungen (Bl. 157 bis 159 d. A.) sei der Kläger ausdrücklich
über den Rückkaufswert informiert worden. Erst recht ergebe sich dies daraus,
dass dem Kläger persönlich diese Umstände bekannt gewesen seien, wie sich aus
einem Zeitungsartikel ergebe (Bl. 160 d. A.). Einen Schaden habe der Kläger
nicht erlitten. Der Kläger habe bis jetzt nicht einmal vorgetragen, für welche
der ihm von der Versicherung angebotenen Möglichkeiten er sich entscheide.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die
Schriftsätze des Klägers vom 17.02.2007 (Bl. 131 bis 134 d. A.) und 28.05.2007 (Bl.
170 bis 171 d. A.), der Beklagten vom 20.04.2007 (Bl. 150 bis 156 d. A.) sowie
die Sitzungsniederschrift vom 20.06.2007 (Bl. 172 bis 173 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist in der rechten
Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG,
519, 520 ZPO) und daher zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn für einen
Schadensersatzanspruch des Klägers fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Dies hat
das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Das Berufungsgericht folgt den
überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht daher von einer eigenen
Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf die
Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung sind lediglich folgende
Ergänzungen veranlasst:
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen
Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflichten zu. Denn für einen
Schadensersatzanspruch fehlt es bereits an einem Schaden des Klägers. Auch liegt
keine Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten durch die Beklagte vor.
a) Voraussetzung eines jeden Schadensersatzanspruchs ist, dass auch tatsächlich
ein nach den § 249 ff. BGB ersatzfähiger Schaden eingetreten ist. Schaden ist
dabei jede Einbuße, die jemand in Folge eines bestimmten Ereignisses an seinen
Rechtsgütern wie z. B. Eigentum und Vermögen erleidet (vgl. Palandt/Heinrichs
BGB 64. Aufl. Vorbem. § 249 BGB Rz. 7). Eingetretene Vermögensschäden sind nach
den §§ 249 bis 252 BGB zu ersetzen. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt
sich grundsätzlich nach der so genannten Differenzhypothese, also einem
Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen
Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (vgl.
BAG vom 18.01.2000 - 9 AZR 932/98 = AP Nr. 1 zu § 5 MuSchG 1968). Danach liegt
ein Schaden nur vor, wenn sich bei Beurteilung der Vermögenslagen des Klägers
aufgrund des behaupteten Schadensereignisses ein rechnerisches Minus ergibt
(vgl. BGH BB 1997, 2553). Ein Schaden ist erst dann eingetreten, wenn dies auch
tatsächlich vorliegt.
b) Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Denn der Schaden des Klägers
besteht hier nicht darin, dass er überhaupt eine Rentenversicherungsvereinbarung
mit einer Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse abgeschlossen hat.
Wäre der Vertrag bis zum Ende der Laufzeit bzw. dem Eintritt des
Versorgungsfalles durchgeführt worden, hätte dies nicht nur dem
übereinstimmenden Willen der Parteien entsprochen sondern wäre auch für den
Kläger in keiner Weise nachteilig gewesen. Der Kläger leitet seinen Anspruch
daraus her, dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass eine vorzeitige
Auflösung der Rentenversicherungsvereinbarung dazu führt, dass in diesem Fall
der Gegenwert nicht dem entspricht, was der Kläger tatsächlich einbezahlt hat.
Damit setzt aber ein Schaden zwingend voraus, dass der Vertrag tatsächlich
vorzeitig beendet wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das
Vertragsverhältnis noch nicht beendet ist. Das Arbeitsgericht hat bereits zu
Recht darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Möglichkeit eröffnet wurde, die
Altersversorgung in gleicher Form mit einem neuen Arbeitgeber weiterzuführen,
die Altersversorgung in beitragsfreier Form unter dem bisherigen Arbeitgeber bis
zum vereinbarten Leistungsendalter aufrechtzuerhalten, die zur Versorgungszusage
abgeschlossene Rückdeckungsversicherung als private Rentenversicherung in
gleicher Form weiterzuführen oder sich den vorhandenen Wert auszahlen zu lassen.
Soweit der Kläger bisher von keiner dieser Möglichkeiten einen konkreten
Gebrauch gemacht hat, ist ein Schaden nicht eingetreten, so dass dem Kläger auch
kein entsprechender Anspruch zusteht.
2. Im Übrigen fehlt es für einen Schadensersatzanspruch des Klägers aber auch an
einer Pflichtverletzung der Beklagten. Auch dies hat das Arbeitsgericht
zutreffend ausgeführt.
a) Selbst wenn - wie der Kläger meint - das Verhalten des
Versicherungsvermittlers K. der Beklagten zuzurechnen wäre, ist nicht
ersichtlich, welche Aufklärungspflichten verletzt worden seien. Dass die
Beendigung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages vor Ende dessen
Laufzeit zu Nachteilen führt, ist allgemein bekannt. Dass die vorzeitige
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu Nachteilen bei der betrieblichen
Altersversorgung führt, muss ebenfalls jedem Arbeitnehmer bewusst sein und kann
daher als bekannt vorausgesetzt werden (vgl. BAG NZA 2002, 1150, 1153). Mit
solchen Einbußen hat jeder Arbeitnehmer im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens
zu rechnen (vgl. LAG Köln NZA-RR 2001, 546 m.w.N.) Eine dahingehende
Aufklärungspflicht besteht daher nicht.
b) Im Übrigen ist der Kläger in ausreichender Weise bei Abschluss der
Vereinbarungen aufgeklärt worden. Denn in Ziffer 6) der Vereinbarung
Entgeltumwandlung über Unterstützungskasse (Bl. 20/21 d. A.) heißt es
ausdrücklich, dass sich der Versorgungsanspruch nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen und nach den für die zugrunde liegende Rückdeckungsversicherung
geltenden Bedingungen im Fall der Kündigung der Vereinbarung reduziert. In
Ziffer 4) der Versorgungszusage der Versicherung vom 01.01.2004 wird dies
nochmals ausdrücklich wiederholt. Dem Kläger war daher bekannt, dass er im Fall
des vorzeitigen Ausscheidens mit Einbußen zu rechnen hat. Dabei hat das
Arbeitsgericht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade vom Kläger aufgrund
dessen Nebentätigkeit als Versicherungsvertreter eine gewisse
Geschäftsgewandtheit erwartet werden konnte (vgl. Reinecke DB 2002, 2717). Eine
darüber hinausgehende Aufklärungspflicht der Beklagten bestand nicht.
3. Nach alledem steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte
i.H.v. EUR 2.843,24 zu. Der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag dabei
auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des LAG München vom 15.03.2007
(4 Sa 1152/06 = DB 2007, 1143). Unabhängig von der Frage, ob dieser nicht
rechtskräftigen Entscheidung zu folgen ist und diese vorliegend im Hinblick auf
Ziffer 7) des Aufhebungsvertrags der Parteien vom 07.09.2005 überhaupt dem
Kläger zum Vorteil gereichen kann, ist die dort entschiedene Frage der
Wirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Versorgungsvereinbarung
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nachdem der Kläger hier
ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht
gegen die Beklagte verfolgt (vgl. BAG vom 04.09.1996 - 4 AZN 104/96 = AP Nr. 23
zu § 64 ArbGG 1979).
III.
Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der
Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die
Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das
Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren
Möglichkeit und Voraussetzungen nach § 72 a ArbGG der Kläger hingewiesen wird,
zulassen sollte.