Entreicherung
- unentgeltiche Leistung
Bundesgerichtshof
Az: IX ZR
16/09
Urteil vom
17.12.2009
Der Anfechtungsgegner einer
unentgeltlichen Leistung muss darlegen und beweisen, dass er nicht mehr
bereichert ist.
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. August 2005 eröffneten Insolvenzverfahren
über das Vermögen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese war aus der örtlichen
kommunalen Wohnungsverwaltung hervorgegangen. Gesellschafter der Schuldnerin
waren die ..... (Mehrheitsgesellschafterin; fortan: .....) und die M.
Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH (fortan: M. GmbH). Alleinige Kommanditistin
der ..... war die Beklagte. Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis sowohl
der Schuldnerin als auch der M. GmbH war der Ehemann der Beklagten, ..... ; er
war zugleich persönlich haftender Gesellschafter sowohl der ..... als auch der
M. GmbH.
Am 5. Dezember 2002 schloss die Schuldnerin mit der E. GmbH (fortan: E. ) einen
Wärmelieferungsvertrag. Darin verpflichtete sich die E. , den Wohnungsbestand
der Schuldnerin mit Wärme zur Raumheizung und zur Warmwasserbereitung zu
beliefern. Der Vertrag enthielt Regelungen über die Berechnung des zu
entrichtenden Wärmepreises. Die Vertragsdauer belief sich auf mindestens 20
Jahre. Am selben Tag schlossen die Vertragsparteien und die ....., die in der
Vertragsurkunde neben der Schuldnerin als "Kunde" bezeichnet wird, einen mit
"Sondervereinbarung" überschriebenen Vertrag. Darin versprach die E. "als
Gegenleistung" für die Verpflichtung des Kunden, Wärme für mindestens 20 Jahre
ausschließlich von ihr zu beziehen, eine einmalige Zahlung von 490.840 EUR
zuzüglich Umsatzsteuer. Der Betrag war unter näher bestimmten Voraussetzungen in
einer Summe zur Auszahlung fällig. Rechnerisch war er auf die 240 Monate der
Mindestvertragslaufzeit zu verteilen. "Der Kunde" verpflichtete sich zur
(gegebenenfalls anteiligen) Rückzahlung, falls der Wärmelieferungsvertrag aus
Gründen, die er verursachte, nicht (oder nicht ganz) erfüllt wurde.
Die E. zahlte den vereinbarten Betrag zu treuen Händen an einen Notar, den sie
von dem wesentlichen Inhalt beider Verträge unterrichtete. Diesem gegenüber
erklärte sie mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 die "Freigabe". Sie ersuchte
den Notar, den Betrag "entsprechend" auszukehren. Schon zuvor, nämlich mit
Schreiben vom 12. Dezember 2002, hatte ..... unter der Verwendung eines
Briefbogens einer weiteren von ihm geführten Gesellschaft den Notar angewiesen,
aus dem hinterlegten Guthaben einen Teilbetrag von 429.374 EUR auf ein näher
bezeichnetes Konto der Beklagten zu überweisen. Dem entsprach der Notar am 30.
Dezember 2002 im Wesentlichen. Am 24. Januar 2003 überwies er weitere 35,31 EUR
auf dieses Konto.
Der Kläger hat von der Beklagten die Rückzahlung beider Beträge (insgesamt
429.359,31 EUR) aus Bereicherung sowie aus Insolvenzanfechtung begehrt. Das
Landgericht hat dem Bereicherungsanspruch stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
die Klage aus beiden Rechtsgründen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren voll umfänglich weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der von der Vorinstanz für begründet
angesehene Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB scheitere
gemäß § 814 BGB an der Kenntnis des Leistenden. Dem klägerischen Vorbringen sei
zu entnehmen, dass ..... als Geschäftsführer der Schuldnerin beide Beträge der
Beklagten in dem Bewusstsein zugewandt habe, dass ein Zahlungsanspruch
ihrerseits nicht bestehe.
Die Schenkungsanfechtung (§ 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 InsO)
scheide ebenfalls aus. Beide Zahlungen fielen allerdings in den von § 134 InsO
geschützten Zeitraum. Der Kläger habe jedoch die Unentgeltlichkeit nicht
nachweisen können. Lege man die Darstellung des Klägers zugrunde, liege ein
Zwei-Personen-Verhältnis vor. Die Verfügung sei dann unentgeltlich, wenn ihr
nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenüberstehe, dem
Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen solle. Eine solche werde auch von
der Beklagten nicht geltend gemacht. Sie habe sich jedoch - nicht widerlegbar -
auch damit verteidigt, die Leistung sei an die ..... gerichtet gewesen und von
ihr lediglich als Treuhänderin in Empfang genommen worden. Treffe dies zu, liege
ein Drei-Personen-Verhältnis vor, bei dem es nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs darauf ankomme, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine
Gegenleistung zu erbringen gehabt habe. Nach Auffassung des Senats könne eine
die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung auch darin liegen, dass durch
den Empfang der Leistung eine werthaltige Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten,
hier der ....., erst begründet werde. Eine solche könne gemäß §§ 662, 667 BGB in
der Verpflichtung der Beklagten bestanden haben, Zahlungseingänge weisungsgemäß
zu verwenden oder herauszugeben. Die Parteien hätten sich bezüglich der
umstrittenen Treuhandabrede auf den Zeugen ..... berufen. Unter Ausschöpfung der
zur Verfügung stehenden Mittel sei es dem Gericht nicht gelungen, dessen
Vernehmung zu erreichen. Die hierdurch verbliebene Ungewissheit, ob die von der
Beklagten behauptete Treuhandvereinbarung bestehe, gehe zu Lasten des Klägers,
weil sie die Anfechtungsvoraussetzung der Unentgeltlichkeit betreffe. Andere
Anfechtungstatbestände kämen nicht in Betracht.
II.
1.
Auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil einer uneingeschränkten
rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Das Berufungsgericht hat die Revision nach §
543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils
enthält keinen Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des
Umfangs der zugelassenen Revision zwar auch die Entscheidungsgründe des
Berufungsurteils heranzuziehen (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04,
NJW-RR 2005, 715, 716 m.w.N.). Für eine wirksame Beschränkung der Zulassung ist
es aber erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ergibt. Der
Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das
Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision
genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den
durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken
wollen (BGHZ 153, 358, 361; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM
2008, 2178, 2179 Rn. 9). Die Zulassung der Revision im Hinblick auf die
Beweislastverteilung bei der Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO) stellt keine
eindeutige Beschränkung dar, die den Senat daran hinderte, auch die
bereicherungsrechtlichen Ansprüche zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober
2008, aaO Rn. 9).
2.
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
a)
Da die Beklagte in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, ist in der
Sache selbst über die Revision des Klägers antragsgemäß durch Versäumnisurteil
zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf der
Säumnis, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands,
soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).
b)
Die Verneinung des Anfechtungsanspruchs aus § 134 Abs. 1, § 143 InsO hält einer
revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat offen
gelassen, ob der Zahlungsanspruch aus der Sondervereinbarung zum
Wärmelieferungsvertrag vom 5. Dezember 2002 der Schuldnerin, der ..... oder aber
beiden Gesellschaften als Gesamtgläubigern (§ 428 Satz 1 BGB) zustand. Dies
begegnet durchgreifenden Bedenken.
aa)
War der Betrag allein der ..... geschuldet oder war er von der E. jedenfalls auf
eine solche Verbindlichkeit etwa als Maklerprovision gezahlt worden, sind der
Schuldnerin mit der Zahlung auf das Anderkonto des Notars keine Mittel
zugeflossen, über die ..... als Geschäftsführer der Schuldnerin mit der
Anweisung an den Notar, einen Teilbetrag auf das Konto der Beklagten zu
überweisen, zu Lasten der künftigen Masse (§ 129 Abs. 1 InsO) verfügt haben
könnte. Ein Anspruch des klagenden Insolvenzverwalters über das Vermögen der
Schuldnerin aus Insolvenzanfechtung schiede dann grundsätzlich aus.
War das Zahlungsgeschehen in der Weise zu würdigen, dass ..... den im Ergebnis
der ..... zustehenden Betrag zunächst dem Schuldnervermögen einverleibt hätte,
um ihn dann - soweit vorliegend von Interesse - unter Einschaltung der Beklagten
der ..... zuzuwenden, ließe sich eine die Gläubiger der Schuldnerin objektiv
benachteiligende Deckungshandlung (§ 129 Abs. 1 InsO) zwar möglicherweise nicht
verneinen. Der Kläger hätte dann aber die Anfechtungsklage gegen die .....
richten müssen. Bei dieser vom Berufungsgericht ebenfalls für möglich gehaltenen
Konstellation wäre die Beklagte nicht als Zahlungsempfängerin, sondern nur als
Empfangsbeauftragte des Gläubigers (.....) eingeschaltet worden. In einem
solchen Fall ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte zur Rückgewähr
der Leistung verpflichtet (vgl. BGH, Beschl. v. 12. März 2009 - IX ZR 85/06, ZIP
2009, 726, 727 Rn. 2). Dies gilt unabhängig davon, ob - was die Vorinstanz nicht
feststellen konnte - durch die Übertragung der Gelder auf das Konto der
Beklagten dieser in der Funktion einer uneigennützigen Treuhänderin der .....
Treugut zu dem Zweck zugewandt worden ist, es insgesamt weisungsgemäß weiter zu
übertragen (vgl. Münch-Komm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 13; OLG Celle ZIP
2006, 1878, 1880).
bb)
Anders verhielte es sich hingegen, wenn die Zahlung der E. auf das Anderkonto
des Notars zumindest auch für die Schuldnerin bestimmt gewesen und die
nachfolgend erteilte Weisung, den Betrag "entsprechend auszukehren", als
Erfüllungshandlung gegenüber der Schuldnerin zu verstehen wäre. In einem solchen
Fall wäre der Zahlbetrag der Schuldnerin mit der Freigabe zugeflossen und hätte
deren Gläubigern fortan als Haftungsmasse zur Verfügung gestanden. Dies hatte
der Kläger in den Tatsacheninstanzen unter Hinweis darauf geltend gemacht, dass
es sich um eine Zahlung allein an die Schuldnerin gehandelt habe und die .....
als weiterer "Kunde" ausschließlich zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs
für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Wärmelieferungsvertrages in die
Sondervereinbarung aufgenommen worden sei. In diesem Fall griffe die Anfechtung
nach § 134 Abs. 1 InsO durch, ohne dass es darauf ankäme, ob das Zielkonto der
Beklagten von dieser treuhänderisch für die ..... geführt wurde oder nicht.
Jedenfalls hätte ..... an die Beklagte nicht als Empfangsbeauftragte der .....
gezahlt. Auf die Unterscheidung des Berufungsgerichts danach, ob ein Zwei- oder
ein Drei-Personen-Verhältnis vorliege und ob die in einem
Drei-Personen-Verhältnis maßgebliche Gegenleistung auch in der Begründung einer
werthaltigen Verbindlichkeit liegen könne, kommt es deshalb nicht an.
c)
Die Beklagte könnte sich allerdings gegebenenfalls gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1
InsO darauf berufen, durch den Empfang der Leistung nicht bereichert zu sein.
Den hierfür erforderlichen Nachweis hat sie jedoch nicht erbracht.
aa)
Die Vorschrift des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO schränkt die Haftung wegen
Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes, also auf Wertersatz,
ein. Soweit die Leistung des Insolvenzschuldners in Natur noch vorhanden ist,
hat der Anfechtungsgegner sie aber unabhängig von gutem oder bösem Glauben
zurückzugewähren. Gleiches gilt, soweit eine Bereicherung tatsächlich noch
vorhanden ist (Rechtsgedanke des § 818 Abs. 3 BGB; vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof,
aaO § 143 Rn. 102). Die Beklagte hat ihre von dem Kläger bestrittene Behauptung,
sie habe die auf ihrem Konto eingegangenen Zahlungen auf Weisung und zugunsten
der ..... verwendet, weder in einer der Beweisaufnahme zugänglichen Form
vorgetragen (§ 138 Abs. 1 ZPO) noch unter Beweis gestellt. Insbesondere fehlt
jeder Vortrag, aufgrund welcher Verfügungen sie das Guthaben oder jedenfalls die
durch die Überweisung des Notars gewonnene zusätzliche Liquidität auf dem
angeblichen Treuhandkonto verbraucht hat. Ein solcher Vortrag war unter anderem
deshalb erforderlich, weil der Empfänger zum Beispiel auch dann noch bereichert
ist, wenn er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem
Vermögen erspart oder eigene Schulden getilgt hat (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof,
aaO § 143 Rn. 104).
Die Beklagte hat es in den Tatsacheninstanzen ausdrücklich abgelehnt, zu der
Verwendung der an sie ausgezahlten Gelder weiter vorzutragen. Ihr Einwand,
aufgrund des bestehenden Treuhandvertrages mit der ..... sei es ihr ohne
Verletzung bestehender Geheimhaltungspflichten "nicht ohne Weiteres möglich",
hier detailliert zu Zahlungen, die über das Treuhandkonto an die Gläubiger der
..... geflossen seien, Auskunft zu geben, ist unbehelflich. Die Pflicht zur
vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung findet möglicherweise dort ihre
Grenze, wo die darlegungsbelastete Partei sich ansonsten der Strafbarkeit
bezichtigen müsste (vgl. BAG NJW 2004, 2848, 2851; Musielak/Stadler, ZPO 7.
Aufl. § 138 Rn. 3; Hk-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl. § 138 Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO 28.
Aufl. § 138 Rn. 3). Unterlässt diese unter Bezugnahme hierauf entsprechenden
Vortrag, muss sie aber grundsätzlich die entsprechenden prozessualen
Konsequenzen hieraus ziehen (Hk-ZPO/Wöstmann, aaO; Zöller/Greger, aaO).
Abgesehen hiervon ist schon nicht erkennbar, aufgrund welcher tatsächlichen
Umstände ein vollständiges Vorbringen der Beklagten zu der angeblich
weisungsgemäßen Verwendung der ihr von der Schuldnerin zur Verfügung gestellten
Mittel eine strafbare Handlung oder jedenfalls ihr zur Unehre reichende
Tatsachen aufdecken würde.
bb)
Die fehlenden Feststellungen zur "Entreicherung" der Beklagten gehen zu ihren
Lasten. Denn nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO obliegt dem Anfechtungsgegner nicht
nur der Nachweis, dass Rückgewähr in Natur unmöglich ist, sondern weiter, dass
und warum er nicht mehr bereichert ist (FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl., § 143 Rn.
32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 111; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. §
143 Rn. 91; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 143 Rn. 56; vgl. ferner BGH, Urt.
v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1641 Rn. 15). Das
Berufungsgericht durfte deshalb nicht unentschieden lassen, ob die in der
Sondervereinbarung versprochene "Gegenleistung" der ..... oder der Schuldnerin
zustand.
III.
Das angefochtene Urteil kann sonach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil
sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
1.
Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob
eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) allein deswegen vorliegt, weil
der auf das Notarkonto eingezahlte Betrag aus Rechtsgründen dem Vermögen der
Schuldnerin zuzuordnen ist.
Die Loyalitätspflicht verbietet dem Geschäftsführer, Geschäftschancen der
Gesellschaft als Eigengeschäft auszunutzen. Da er die Interessen der
Gesellschaft wahrzunehmen und seine eigenen Interessen dahinter zurückzustellen
hat, ist es dem Geschäftsführer verboten, sich für den Abschluss eines
Rechtsgeschäfts mit der Gesellschaft von einem Dritten eine Provision
versprechen zu lassen (RGZ 96, 53, 54; Scholz/Schneider, GmbHG 10. Aufl. § 43
Rn. 211). Die Gesellschaft kann Auskehr einer verbotenen Provisionszahlung
verlangen (BGHZ 38, 171, 175; 39, 1, 2 f; RGZ 99, 31, 32 f; Scholz/Schneider,
aaO § 43 Rn. 212). Bei dieser Sachlage konnte der Geschäftsführer ..... eine aus
dem Abschluss des Energielieferungsvertrags herrührende Rückvergütung weder für
sich selbst noch die von ihm und der Beklagten beherrschte KG beanspruchen.
2.
Bei dieser Sachlage schließt § 814 BGB entgegen der Annahme des
Berufungsgerichts einen Bereicherungsanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte
nicht aus. Kehrt der Geschäftsführer der GmbH zustehende Mittel über seine
Ehefrau oder ein von ihm beherrschtes Unternehmen an sich selbst aus, führt der
Missbrauch der Vertretungsmacht dazu, dass sich die Gesellschaft die Kenntnis
des fehlenden Rechtsgrundes nicht mehr zurechnen lassen muss (MünchKomm-BGB/Schwab,
5. Aufl. § 814 Rn. 8).