Erbe –
prozessuale Stellung im Prozess gegen Testamentsvollstrecker
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 6 W 558/06
Beschluss vom
27.11.2006
In Sachen hat der 6. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz am 27.11.2006 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss der 11.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Trier vom 27.07.2006 abgeändert:
Der Antragstellerin zu 1) wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz des
beabsichtigten Rechtsstreits gewährt.
Der Antragstellerin zu 2) wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz des
beabsichtigten Rechtsstreits gewährt.
Beiden Antragstellerinnen wird Rechtsanwältin Dr. B..., ..., zur Vertretung in
diesem Verfahren beigeordnet.
Gründe:
Die Antragstellerinnen, Miterbinnen des am 25.12.2001 verstorbenen U... G...
B..., beabsichtigen, gegen den Testamentsvollstrecker, Dipl.-Kfm. J... B... [im
Folgenden: Beklagter zu 3)], sowie gegen die Herren H... und T... B... [im
Folgenden: Beklagte zu 1) und 2)] Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit
bestimmter Verfügungen des Testamentsvollstreckers über Teile des Nachlasses zu
erheben.
Erben des verstorbenen U... G... B... sind dessen Ehefrau, die Antragstellerin
zu 2), zu 2/5, die gemeinsame Tochter, die Antragstellerin zu 2), zu 1/5 sowie
die Kinder des Erblassers aus erster Ehe, U... B... und B... B..., zu je 1/5.
Mit notariellem Kauvertrag vom 06.02.2006 veräußerte der Beklagte zu 3) als
Testamentsvollstrecker die zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteile an der T...
W... International Spedition GmbH und die Einzelhandelsfirma Firma T... E...
R... B... e.K. nebst Grundbesitz und Betriebsvermögen an die Beklagten zu 1) und
2) zum Preis von 757.289,00 EUR, basierend auf der Übernahme von Kreditschulden
in Höhe von 242.289,59 EUR.
Die Antragstellerinnen tragen vor, der Verkehrswert des verkauften
Betriebsvermögens belaufe sich auf 1.040.000,00 EUR und der Übernahmewert der
GmbH betrage mindestens 118.394,00 EUR. Hinzukomme eine Werterhöhung, die darin
zu sehen sei, dass durch die Verkäufer die Ablösung von Pensionsrückstellungen
in der Bilanz der GmbH in Höhe von ca. 184.000,00 EUR übernommen worden sei.
Angesichts des erheblich geringeren Kaufpreises sei von einer teilweise
unentgeltlichen Verfügung auszugehen, die wegen Fehlens einer Zustimmung
sämtlicher Erben unwirksam sei. Die minderjährige Antragstellerin zu 1) habe
zudem aus rechtlichen Gründen nicht wirksam zustimmen können. Der Beklagte zu 3)
habe durch die Verfügung seine Stellung als Testamentsvollstrecker missbraucht.
Die Antragstellerinnen haben angekündigt, folgenden Klageantrag zu stellen:
Es wird festgestellt, dass die dem notariellen Kaufvertrag vor dem Notar J...
H..., UR-Nr. ..5/2006 zugrunde liegende Verfügung des Beklagten zu 3) als
Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 25.12.2001 verstorbenen Herrn
U... G... B...
a) über die Geschäftsanteile in Höhe von 40.000,00 DM und 60.000,00 DM an der im
Handelsregister des Amtsgerichts Wittlich unter HRB 11335 eingetragenen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma T... W... International
Spedition GmbH
und
b) über den im Grundbuch von Wittlich Blatt 4255 eingetragenen Grundbesitz Flur
37 Nr. 30, Gebäude- und Freifläche, ...Straße, Größe 7.110 qm, der Firma T...
Erben R... B... e.K.
und
c) über die im Handelsregister des Amtsgerichts Wittlich unter HRB 11069
eingetragene Einzelhandelsfirma Firma T... Erben R... B... e.K. mit den über die
unter 1 b) hinausgehenden dazugehörigen Wirtschaftsgütern unwirksam ist.
Die Antragstellerinnen haben beantragt,
ihnen für den beabsichtigten Rechtsstreit Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Beklagten bestreiten den von den Antragstellerinnen behaupteten Wert der
Kaufobjekte. Die Veräußerung zu einem höheren Kaufpreis sei auch nicht möglich
gewesen. Der Beklagte zu 3) sei aufgrund einer von allen Erben erteilten
Nachlassvollmacht tätig geworden und habe daher nicht den Beschränkungen eines
Testamentsvollstreckers unterlegen.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag beider Antragstellerinnen mit
der Begründung zurückgewiesen, diese seien im Hinblick auf den erheblichen Wert
ihres Erbteils und den aufgrund des beanstandeten Kaufvertrages teilweise
gezahlten Kaufpreis nicht bedürftig. Bezüglich der Antragstellerin zu 1) stehe
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe außerdem entgegen, dass der zum
Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt R... S... dem vorliegenden Verfahren
nicht zugestimmt habe.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragstellerinnen sofortige Beschwerde
eingelegt und beantragen,
ihnen unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe für die
beabsichtigte Rechtsverfolgung zu gewähren.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie hat auch in
der Sache Erfolg.
Den Antragstellerinnen war Prozesskostenhilfe zu gewähren, da sie nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht aufbringen können und die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und (§ 114 ZPO).
Die am 21.07.1998 geborene Antragstellerin zu 1) ist wirksam vertreten durch
ihre Mutter G... B... (§§ 1629 Abs. 1 Satz 1, 1680 Abs. 1 BGB). Dass dieser das
Sorgerecht für ihre Tochter entzogen worden wäre, wird nicht vorgetragen. Eine
Beschränkung der Vermögenssorge nach § 1638 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Für eine
solche genügt die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht (BayObLG FamRZ
1989, 1342 ff.). Ein Pfleger i. S. des § 1630 BGB ist weder bestellt worden noch
liegen die Voraussetzungen einer Bestellung vor (§§ 1630 Abs. 1, 1909 Abs. 3,
1909 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 1629 Abs. 2, 1638 Abs. 1, 1666 BGB).
Rechtsanwalt R... S... ist zur Vertretung der Antragstellerin zu 1) im
vorliegenden Verfahren nicht berechtigt, da er lediglich zum Verfahrenspfleger
bestellt worden ist. Außerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das
Rechtsinstitut eines Verfahrenspflegers unbekannt; dort käme allenfalls die
Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO in Betracht (Jansen, FGG, 3.
Aufl., § 50 Rdnr. 12), die jedoch nur für einen Beklagten, und für diesen auch
nur im Falle des Fehlens eines gesetzlichen Vertreters, vorgesehen ist. Der
Beschluss des Amtsgerichts Wittlich vom 26.04.2006 über die Bestellung des
Verfahrenspflegers Rechtsanwalt R... S... nennt als dessen Aufgabenbereich zwar:
"die Wahrnehmung der Interessen der Jule B... bei allen derzeit übernommenen
Aktivitäten im Rahmen einer möglichen Veräußerung der Firma T... W...
International Spedition GmbH und der Firma T... Erben R... B... e.K.
einschließlich der aus diesem Anlass bei verschiedenen Gerichten geführten
Verfahren". Da es sich aber ausdrücklich um eine Bestellung zum
"Verfahrenspfleger gemäß § 50 FGG" handelt, kann diese wirksam nur für Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt sein (vgl. dazu Jansen aaO. Rdnr. 6).
Einer Zustimmung des Verfahrenspflegers zum Prozessverfahren bedarf es aus den
gleichen Gründen ebenfalls nicht. Ebensowenig wäre der Verfahrenspfleger
berechtigt, die von ihm angekündigte Klagerücknahme durch die Antragstellerin zu
1) zu erklären.
Die Antragstellerinnen sind prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis
der Erben ist im vorliegenden Fall nicht durch die Testamentsvollstreckung
ausgeschlossen. Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes
Recht kann zwar gemäß § 2212 BGB nur durch den Testamentsvollstrecker
gerichtlich geltend gemacht, d. h., in einem Aktivprozess eingeklagt werden.
Eine negative Feststellungsklage, wie die Antragstellerinnen sie erheben wollen,
gilt nach ständiger Rechtsprechung jedoch aus der Sicht des Nachlasses als
Passivprozess i. S. des § 2213 BGB, so dass die Prozessführungsbefugnis der
Antragstellerinnen hier durch die Testamentsvollstreckung nicht eingeschränkt
ist (vgl. BGH NJW 1988, 1390).
Für die beabsichtigte Klage besteht ein rechtliches Interesse der
Antragstellerinnen gegenüber sämtlichen Beklagten (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die
Antragstellerinnen sind als Miterben von der Veräußerung eines Teils des
Nachlasses unmittelbar betroffen und können im Falle der Unwirksamkeit des
Rechtsgeschäfts voraussichtlich Ansprüche sowohl gegen die Erwerber, die
Beklagten zu 1) und 2), als auch gegen den Testamentsvollstrecker, den Beklagten
zu 3), geltend machen. Hierzu werden sie sich im Verhältnis zu den drei
Beklagten auf eine rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit stützen können.
Auf die Möglichkeit einer Leistungsklage können die Antragstellerinnen nicht
verwiesen werden, da der Kaufvertrag vom 06.02.2006 noch nicht voll erfüllt ist,
so dass Rückgewähr derzeit klageweise nicht in vollem Umfang verlangt werden
kann. Außerdem sind über Rückgewährsansprüche hinaus weitere Ansprüche der
Antragstellerinnen zu erwarten, wie z. B. Schadensersatzansprüche oder Rechte
aus § 2216 Abs. 1 und § 2227 Abs. 1 BGB.
Die Antragstellerinnen haben die Unwirksamkeit der in ihrem Feststellungsantrag
bezeichneten Verfügungen des Beklagten zu 3) schlüssig dargetan. Bei
Zugrundelegung des von ihnen vorgetragenen Sachverhalts ist davon auszugehen,
dass die Veräußerung der Firmen T... W... International Spedition GmbH und T...
Erben R... B... e.K. nebst Betriebsvermögen - vorbehaltlich einer möglichen
Genehmigung durch die Berechtigten - nicht wirksam ist (§§ 177, 185 Abs. 2 BGB
in entsprechender Anwendung).
Der Beklagte zu 3) verfügte nach dem Tatsachenvortrag der Antragstellerinnen
teilweise unentgeltlich über Nachlassgegenstände und verstieß dadurch gegen die
Bestimmung des § 2205 Satz 3 BGB, wonach ein Testamentsvollstrecker zu
unentgeltlichen Verfügungen nur berechtigt ist, soweit sie einer sittlichen
Pflicht oder einer auf dem Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
Die Antragstellerinnen haben dargetan und unter Beweis gestellt, dass zwischen
dem in dem notariellen Vertrag vom 06.02.2006 vereinbarten Kaufpreis für die
veräußerten Unternehmen einschließlich Betriebsvermögen und deren Wert ein
eklatantes Missverhältnis besteht. Sie tragen unter Vorlage der privaten
Gutachten der Sachverständigen A... M... vom 24.03.2005, R... B... vom
06.04.2005 und M... W... vom 08.03.2006 sowie Beweisantritt durch
Sachverständigengutachten substantiiert vor, der Gesamtwert der verkauften
Objekte betrage etwa 1.158.000,00 EUR.
Die Beklagten greifen die Berechnungsweise der Antragstellerinnen in mehreren
Punkten an. Zur Klärung der damit verbundenen schwierigen Fragen ist das
Prozesskostenhilfeverfahren nicht geeignet, so dass die diesbezügliche
Sachaufklärung dem Rechtsstreit überlassen bleiben muss. Im Rahmen der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher von dem behaupteten und unter
Beweis gestellten objektiven Wert von 1.158.000,00 EUR auszugehen.
Diesem Wert steht der unstreitig vereinbarte Kaufpreis von 757.289,00 EUR
einschließlich übernommener Verbindlichkeiten gegenüber. Dieser beträgt also
etwa 65 % des vorgetragenen objektiven Wertes. Zu beachten ist im vorliegenden
Fall auch, dass der rein betragsmäßige Unterschied mit über 600.000 EUR ganz
erheblich ist.
Die Veräußerung zu einem Preis, der weniger als 2/3 des Wertes des
Verkaufsobjekts beträgt, ist im Zweifel als gemischte Schenkung zu betrachten.
Ein solches Rechtsgeschäft ist anzunehmen, wenn die Vertragsparteien wissen,
dass das vereinbarte Entgelt erheblich unter dem Wert der Gegenleistung liegt,
und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich
hingegeben wird (BGH NJW 1982, 43, 44). Dies ist hier nach dem Sachvortrag der
Antragstellerinnen zu vermuten, da das dargestellte Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung so auffällig war, dass es den Beteiligten nicht
verborgen geblieben sein kann (vgl. dazu BGH NJW 2002, 2469, 2470), zumal ihnen
entsprechende Wertgutachten vorlagen. Es ist also eine zum Teil unentgeltliche
Veräußerung dargetan.
Aus den vorgelegten Beschlüssen des Landgerichts Trier vom 26.09.2006 - 4 T 7/06
- und des OLG Zweibrücken vom 03.11.2006 - 3 W 188/06 - ist Gegenteiliges nicht
abzuleiten.
Der Testamentsvollstrecker kann sich nicht darauf berufen, durch die ihm am
06.05.2002 von den Erben erteilte Nachlassvollmacht sei er von den
Verfügungsbeschränkungen des § 2205 Satz 3 BGB befreit worden. Denn diese
Vollmacht ist ausdrücklich nur für den Bereich erteilt worden, für den der
Beklagte zu 3) nicht bereits als Testamentsvollstrecker berufen war. Diese
Formulierung hat der beurkundende Notar ersichtlich gewählt, um eine Befreiung
des Testamentsvollstreckers von seinen gesetzlichen Pflichten und Beschränkungen
gerade zu verhindern.
Eine Zustimmung der Antragstellerin zu 1) zur unentgeltlichen Veräußerung eines
Teils des Nachlasses wäre überdies unwirksam, da die sie vertretende Mutter zu
einer solchen Erklärung im Namen ihrer Tochter rechtlich nicht in Lage war (§
1641 BGB). Außerdem fehlte es für eine Zustimmung der Minderjährigen zu
Rechtsgeschäften des Beklagten zu 3) außerhalb seiner Befugnisse als
Testamentsvollstrecker an der erforderlichen Genehmigung des Familiengerichts
(§§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, 1822 Nr. 3 BGB).
Die Antragstellerinnen haben nach allem dargetan, dass die mit der
beabsichtigten Klage angegriffenen Verfügungen derzeit nach den §§ 177, 185 Abs.
2 BGB in entsprechender Anwendung unwirksam sind. Eine wirksame Genehmigung ist
bislang nicht erteilt worden.
Die Antragstellerinnen können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen (§§ 114, 115 ZPO).
Sie verfügen - ohne Berücksichtigung von Versicherungszahlungen und anderen
besonderen Belastungen - über kein gemäß § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen.
Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 115 Abs. 1 ZPO)|0,00 EUR
Einkommen aus selbständiger Arbeit (§ 115 Abs. 1 ZPO)|0,00 EUR
zzgl. Andere Einnahmen (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO): Witwenrente|220,00 EUR
Zahlungen aufgrund Testament|384,00 EUR
Kindergeld (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO)|154,00 EUR
abzgl. Abzug gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO|- 0,00
EUR
für Partei gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO|- 380,00 EUR
für das Kind 266,00 EUR abzgl. eig. Einkommen (134,58 EUR) (§ 115 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2 b, Satz 7 ZPO)|- 134,42 EUR
Unterhaltszahlungen an Kinder (§ 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO)|- 0,00 EUR
Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 ZPO)|- 439,79 EUR
einzusetzendes Einkommen|- 0 EUR
Der nicht durch Einkünfte gedeckte Teil des Lebensunterhalts wird mithilfe eines
Dispositionskredits bestritten.
Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Vermögen ist nicht vorhanden. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass
die Antragstellerinnen allein mit Rücksicht auf ihre noch nicht realisierten
Erbschaftsanteile weiteren Kredit erlangen könnten. Dass dies ausgeschlossen
ist, haben die Antragstellerinnen zudem durch Vorlage des Schreibens der ...bank
B... e.G. vom 28.09.2006 glaubhaft gemacht. Ebenfalls nicht vertretbar ist die
in den Gründen des angefochtenen Beschlusses geäußerte Rechtsmeinung, die
Antragstellerinnen könnten hinsichtlich der Aufbringung der Prozesskosten auf
den Kaufpreis aus einem Vertrag verwiesen werden, dessen Wirksamkeit sie mit der
beabsichtigten Klage angreifen wollen.
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Ratenzahlungen liegen nicht vor (§ 115
Abs. 1 ZPO).
Auf die sofortige Beschwerde war der Beschluss des Landgerichts abzuändern wie
geschehen.