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Erbeinsetzung von Schwiegerkindern
BGH
Az: IV ZB 28/02
Beschluss vom: 02.04.2003
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. April
2003 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 15. Oktober 2001 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Erteilung des Erbscheins wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 9.970,19 €
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Erbfolge nach der Mutter des Beteiligten zu
2) bzw. früheren Schwiegermutter der Beteiligten zu 1).
In dem aus Anlaß ihrer Ausreise nach Westdeutschland errichteten notariellen
Testament vom 24. September 1976 berief die Erblasserin zu ihren Erben ihren
"Sohn W. E. ... sowie dessen Ehefrau S. E. ... zu gleichen Anteilen".
Nach ihrer Rückkehr Anfang der 90iger Jahre lebte die Erblasserin im Haushalt
der Beteiligten, bis diese sich 1996 trennten, und blieb dann bei ihrem Sohn.
Die Ehe wurde am 7. März 2000 geschieden. Die Erblasserin verstarb am 14.
Oktober 2000.
Die Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, sie sei als Person und nicht als
Ehefrau bedacht und damit Miterbin geworden. Der Beteiligte zu 2) hält dagegen
ihre Erbeinsetzung wegen der Scheidung für unwirksam und verweist zusätzlich auf
die Regelung des § 2077 BGB.
Das Amtsgericht hat als Nachlaßgericht den von der Beteiligten zu 1) beantragten
gemeinschaftlichen Erbschein erteilt; danach ist die Erblasserin aufgrund
testamentarischer Erbfolge von den Beteiligten zu je 1/2 beerbt worden. Auf die
Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Landgericht u.a. gestützt auf eine
analoge Anwendung des § 2077 Abs. 1 BGB, das Amtsgericht angewiesen, den
gemeinschaftlichen Erbschein einzuziehen. Das Oberlandesgericht möchte der
dagegen gerichteten weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1) stattgeben, weil §
2077 BGB nicht analog auf die Erbeinsetzung von Schwiegerkindern anzuwenden sei.
Daran sieht es sich jedoch durch die gegenteilige Auffassung in dem ebenfalls im
Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts
Saarbrücken vom 23. Juni 1993 (FamRZ 1994, 1205 f. = NJW-RR 94, 589) gehindert
und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur
Entscheidung vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2
FGG sind gegeben. Die Entscheidung des Falles hängt von der Antwort auf die
Vorlagefrage ab, die das Oberlandesgericht Saarbrücken anders entschieden hat,
als es dem vorlegenden Oberlandesgericht Naumburg zutreffend erscheint.
Zwar beanstandet das Oberlandesgericht Saarbrücken im Ausgangspunkt seiner
Entscheidung nur, das Beschwerdegericht habe die allgemeinen Auslegungsregeln
nicht berücksichtigt und die den besonderen erbrechtlichen Auslegungsregeln des
§ 2077 Abs. 1 und 3 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht beachtet. Die
weiteren Gründe zeigen jedoch, daß die Entscheidung auf der analogen Anwendung
des § 2077 BGB beruht. Ob die vom Oberlandesgericht Saarbrücken deswegen
angenommene Unwirksamkeit der Erbeinsetzung der später geschiedenen
Schwiegertochter bereits über eine ergänzende Auslegung des Erbvertrages zu
erreichen gewesen wäre (vgl. Staudinger/Otte, BGB [1995] § 2077 Rdn. 29; Erman/M.
Schmidt, BGB 10. Aufl. § 2077 Rdn. 7; Brox, Erbrecht, 19. Aufl. Rdn. 219), ist
für die Statthaftigkeit der Vorlage ohne Bedeutung. Erforderlich aber auch
ausreichend ist, daß das vorlegende Oberlandesgericht bei der Beschlußfassung
über die weitere Beschwerde von der Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts abweichen will, die von anderer Beurteilung der Rechtsfrage
getragen wird (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 28 Rdn. 14 m.w.N.),
und es selbst die Rechtsfrage als erheblich ansieht (Senat, Beschluß vom 3. Mai
1968 - IV ZB 502/68 - MDR 1968, 650 f.). Das ist hier der Fall.
III. Die gemäß §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache
Erfolg.
1. Das Testament wurde zwar unter der Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR
errichtet. Die Erblasserin starb aber erst nach der Wiedervereinigung. Deshalb
gilt für die Auslegung des Testaments, um die es hier geht, das Bürgerliche
Gesetzbuch. Die Ausnahmen des Art. 235 § 2 EGBGB sind nicht gegeben.
2. Das vorlegende Oberlandesgericht stellt fest, daß der wirkliche Wille der
Erblasserin im vorliegenden Fall nicht ermittelbar ist und für weitere
Ermittlungen zum Sachverhalt keine Ansatzpunkte bestehen. Weder dem Testament
noch den sonstigen Umständen lasse sich mit hinreichender Sicherheit entnehmen,
ob die Erbeinsetzung auch für den Fall gelten sollte, daß die Ehe der
Beteiligten geschieden werde.
Dem ist zuzustimmen. Für die Auslegung kommt es auf den Erblasserwillen bei
Errichtung der letztwilligen Verfügung an (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1959 - V
ZR 97/48 - FamRZ 1960, 28 unter II 2 c; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S.
820). Die bloße Angabe "Ehefrau" neben der vollen Namensnennung der Beteiligten
zu 1) im Testament und die unterbliebene Änderung nach Trennung und Scheidung
erlauben hier keine ausreichenden Schlüsse darauf, ob die Erblasserin bei der
Testamentserrichtung vor über 20 Jahren die Erbeinsetzung ihrer Schwiegertochter
vom Bestand der Ehe mit ihrem Sohn abhängig machen wollte oder nicht. Weiteres
gibt es nach den gegebenen Umständen nicht zu ermitteln.
Damit bleibt die vorrangige individuelle Auslegung ohne Ergebnis.
a) Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat - soweit ersichtlich - erstmalig eine
analoge Anwendbarkeit von § 2077 BGB in einem Fall bejaht, in dem die
"zukünftige Ehefrau" des Sohnes der Erblasser nach dessen zukünftigen Kindern
als weitere Ersatzerbin eingesetzt war. Nach Meinung dieses Oberlandesgerichts
entspricht es regelmäßig - wie in dem unmittelbar von § 2077 BGB erfaßten Fall -
dem Willen der Eltern, "daß der Ehegatte ihres Kindes nur dann Erbe wird, wenn
mit dem Fortbestand der familienrechtlichen Bindung noch gerechnet werden kann"
(aaO S. 1206).
Dieser Ansicht hat sich unter bloßer Bezugnahme auf die Entscheidung und ohne
weitere Auseinandersetzung und Begründung ein Teil der Kommentarliteratur
angeschlossen (Palandt/Edenhofer, BGB 62. Aufl. § 2077 Rdn. 2; Soergel/Loritz,
BGB 12. Aufl. Nachtrag [1996] § 2077 Rdn. 22; MünchKomm/Leipold, BGB 3. Aufl. §
2077 Rdn. 5; abweichend davon halten Staudinger/Otte, aaO und Erman/M. Schmidt,
aaO bei dieser Fallkonstellation ein dem § 2077 BGB entsprechendes Ergebnis
bereits im Wege der ergänzenden Auslegung für möglich).
b) Das vorlegende Oberlandesgericht hält dem entgegen, daß anders als bei
Ehegatten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind nur ein
Schwägerschaftsverhältnis und regelmäßig keine Lebens- und
Wirtschaftsgemeinschaft bestehe, die Erbeinsetzung des Schwiegerkindes die
Ausnahme darstelle und für eine Erbeinsetzung durchaus andere Motive wie etwa
ein besonders gutes persönliches Verhältnis in Betracht kämen. Es sei daher
nicht ohne weiteres möglich, in diesen Fällen auf eine regelmäßig vorhandene
Willenslage der Erblasser zu schließen, daß eine solche Erbeinsetzung nur mit
Rücksicht auf die bestehende Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind erfolgt. Dann
fehle es aber auch an einer inneren Rechtfertigung, die Beweis- bzw.
Feststellungslast zu verändern. Ohne eine analoge Anwendung des § 2077 BGB
bliebe dem Kind des Erblassers im Falle seiner Scheidung nur die Anfechtung des
Testamentes gemäß § 2078 Abs. 2 BGB. Dabei müsse der Anfechtende beweisen, daß
der Fortbestand der Ehe tragender Grund der Erbeinsetzung war. Wende man dagegen
§ 2077 BGB entsprechend an, hätte das Schwiegerkind zu beweisen, daß es trotz
der Scheidung zum Erben berufen sei (zur Beweis- und Feststellungslast bei §
2077 BGB vgl. BGH aaO unter II 2 a; BayObLG FamRZ 1993, 362 f. m.w.N.).
3. Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts.
a) Die Regelung des § 2077 BGB soll einer nachträglich eintretenden wesentlichen
Veränderung in den Beziehungen von Erblasser und Bedachtem mit Rücksicht auf die
allgemeine Lebenserfahrung Rechnung tragen (Kipp/Coing, Erbrecht 13. Aufl. § 23
V 4). Das Gesetz gibt dafür nach heute ganz h.M. mit § 2077 BGB eine dispositive
Auslegungsregel entsprechend dem von ihm vermuteten wirklichen Willen des
Erblassers, der auf Hinfälligkeit des Testamentes u.a. im Scheidungsfall
gerichtet ist (BGH aaO unter II 2 a; Staudinger/Otte aaO Rdn. 4, 5; jeweils
m.w.N.). Für den Regelfall mißt § 2077 Abs. 1 BGB einer solchen letztwilligen
Zuwendung den Inhalt zu, nur für den Fall des Bestehens der Ehe getroffen zu
sein (MünchKomm/Leipold aaO Rdn. 4).
Damit ist der historische Gesetzgeber von der ursprünglich vorgesehenen
Anfechtbarkeit der Verfügung, weil der Erblasser von dem unrichtigen Motiv des
Fortbestandes der Ehe bis zu seinem Tod ausgegangen sei, abgerückt. Er hat sich
in diesen Fällen für die auf den vermutlichen Willen des Erblassers sich
stützende Annahme der regelmäßigen Unwirksamkeit der Verfügung entschieden und
damit die Bedenken der ersten Kommission, daß die Verfügung auf diese Weise
gegen den Willen des Erblassers entkräftet werde, fallen gelassen. Denn wenn
jemand seinen Ehegatten oder Verlobten letztwillig bedenke, so wolle er ihn
regelmäßig nur in der Eigenschaft als Ehegatten oder Verlobten bedenken; die
Verfügung erweise sich dann schon vermöge ihres Inhalts als hinfällig, wenn der
dem Wortlaut nach Bedachte zur Zeit des Erbfalls jene wesentliche Eigenschaft
nicht mehr besitze (Planck, BGB 3. Aufl. [1908] und 4. Aufl. [1930] § 2077 Anm.
1; Mugdan, Materialien zum BGB [1899] Bd. 5 S. VI, VII, 28, 29, 537; Protokolle
Bd. 5 [1899] S. 58, 59; Mot.z. BGB V S. 54; Prot. S. 6681/82).
b) Es bedarf keiner näheren Betrachtung, ob diese vom Gesetzgeber unterstellte
Lebenserfahrung im Hinblick auf den Wandel der Einstellungen zu Ehe, nicht
ehelicher Lebensgemeinschaft und anderen Lebensbeziehungen noch heutigem
Verständnis entspricht. Die vom Gesetzgeber gesehene und der gesetzlichen
Regelung zugrunde gelegte Regelmäßigkeit der Willensrichtung bei letztwilligen
Verfügungen unter Ehegatten ist im Verhältnis von Schwiegereltern zu
Schwiegerkindern jedenfalls nicht gegeben. Bereits das steht einer analogen
Anwendung des § 2077 BGB entgegen. Die dafür erforderliche Rechtsähnlichkeit des
nicht geregelten Tatbestandes, der von dem gesetzlich geregelten erfaßt werden
soll (vgl. nur Palandt/Heinrichs aaO Einl. Rdn. 40 m.w.N.), liegt nicht vor.
Denn die schon bei der Entstehung des BGB erörterte Gefahr einer Entkräftung der
letztwilligen Verfügung gegen den Erblasserwillen besteht in diesem Verhältnis
in verstärktem Maß. Für letztwillige Zuwendungen an das Schwiegerkind können -
worauf das vorlegende Gericht zu Recht hinweist - ganz unterschiedliche Motive
unabhängig von dem Bestand der Ehe mit dem Kind des Erblassers bestimmend
gewesen sein. Auch kommen in diesem Verhältnis nicht die bei einer Ehe
bestehenden Versorgungsgesichtspunkte zum Tragen. Auf eine Lebenserfahrung, wie
sie für § 2077 BGB ausschlaggebend gewesen ist, läßt sich daher bei der
Einsetzung von Schwiegerkindern nicht zurückgreifen. Fehlt es an solcher
Lebenserfahrung, kann diese Regelung auch nicht durch richterliche
Rechtsfortbildung im Wege der Analogie zum allgemeinen Prinzip für letztwillige
Zuwendungen an Ehepartner anderer erhoben werden.
c) Besondere Umstände, wie z.B. die der Entscheidung des Oberlandesgerichts
Saarbrücken (aaO) zugrunde liegende letztwillige Zuwendung an einen im Zeitpunkt
der Verfügung noch nicht vorhandenen Ehegatten, können bereits im Auslegungsweg
ausreichend berücksichtigt werden. Im übrigen stellt der Rückgriff auf das
Anfechtungsrecht am ehesten sicher, daß dem Erblasserwillen entsprochen wird.
Denn für einen von der Scheidung unabhängigen Zuwendungswillen im Zeitpunkt der
Errichtung spricht immerhin die unverändert gebliebene letztwillige Verfügung.
Dies zu entkräften obliegt demjenigen, der sich für das von ihm geltend gemachte
Erbrecht auf einen davon abweichenden Erblasserwillen beruft, also die
Unwirksamkeit der Verfügung insoweit behauptet.
Dem vorlegenden Gericht ist daher auch darin zuzustimmen, daß einer Veränderung
der Feststellungs- bzw. Beweislast über eine Analogie zu § 2077 BGB in
Anbetracht des durch die Verfügung weiterhin ausgewiesenen Erbrechts die innere
Rechtfertigung fehlt. Das vom Verhältnis unter Ehepartnern abweichende
Näheverhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern reicht nicht dafür,
die Wirksamkeit der Zuwendung allein wegen der gescheiterten Ehe in Frage zu
stellen, da - wie ausgeführt - anders als bei Ehegatten insoweit die
Persönlichkeit der bedachten Person gegenüber ihrem familiären Status erheblich
an Bedeutung gewinnt. Es muß daher bei der für die Irrtumsanfechtung geltenden
Feststellungs- und Beweislast verbleiben, wenn behauptet wird, eine vorliegende
letztwillige Verfügung sei nicht vom Erblasserwillen gedeckt.
4. Eine Testamentsanfechtung gemäß § 2078 Abs. 2 BGB ist dem Beteiligten zu 2)
nach den noch feststellbaren Umständen nicht möglich.
Seine Beschwerde war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 13a Abs. 1 Satz 2
FGG zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen zum Verfahren der weiteren
Beschwerde beruhen auf §§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, 131 Abs. 1 Satz 2 und 31 Abs. 1
Satz 1 KostO.
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