Vermächtnisanordnung und Erbeinsetzung - Abgrenzung
OLG Naumburg
Az: 10 Wx 3/06
Beschluss vom
27.06.2006
In der Nachlasssache hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am
27. Juni 2006 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 30. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.583,11 Euro
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1) begehrt die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erbin
der Erblasserin aufweist. Mit Beschluss vom 25. August 2005 hat das Amtsgericht
- Nachlassgericht - Stendal den Antrag zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 18.
November 2005 hat es der Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen diesen Beschluss
nicht abgeholfen, und zwar auch im Hinblick auf einen Hilfsantrag, wonach die
Beteiligte zu 1) eine Erbenstellung zu 23/100 anstrebt.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2006 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal
die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Sodann hat sich das Amtsgericht veranlasst gesehen, auch den hilfsweise
gestellten Antrag der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 10. Februar 2006
förmlich zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluss hat sich die Beteiligte zu 1)
wiederum mit der Beschwerde gewandt, die das Landgericht mit Beschluss vom 30.
März 2006 zurückgewiesen hat.
Gegen diesen, ihr am 6. April 2006 zugestellten Beschluss, wendet sich die
Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde und nimmt zur Begründung auf ihre
bisherigen Ausführungen Bezug.
II.
Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist
zulässig. Sie ist nach § 27 Abs. 1 S. 1 FGG statthaft und wurde nach Maßgabe des
§ 29 Abs. 1 S. 2 FGG wirksam eingelegt.
Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet. Sie ist eine Rechtsbeschwerde und
dient nicht der Nachprüfung von Tatfragen, sondern führt nur zu einer
Überprüfung der Vorentscheidung hinsichtlich der Rechtsanwendung einschließlich
des Verfahrens. Ihre Begründetheit setzt deshalb voraus, dass die angefochtene
Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die angefochtene
Entscheidung des Landgerichts hält jedoch einer rechtlichen Nachprüfung stand
(§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Tatsachenfeststellungen des
Beschwerdegerichts, da diese ohne Verletzung des Gesetzes erfolgt sind, gebunden
(§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. § 559 ZPO; Bassenge/Herbst, § 27 FGG, Rn. 12).
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Erblasserin am 25.
August 1997 und am 19. September 2002 wirksame letztwillige Verfügungen verfasst
hat.
Ferner hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese
letztwilligen Verfügungen, insbesondere das als "Zusatz zu meinem
handschriftlichen Testament" überschriebene Schriftstück vom 19. September 2002,
nicht Grundlage für eine Erbenstellung der Beteiligten zu 1) sein können.
Insofern nimmt der Senat auf die ausführliche und zutreffende Begründung des
angefochtenen Beschlusses Bezug.
Lediglich ergänzend sei noch bemerkt, dass die Wortwahl der Erblasserin
keinesfalls zwingend den Schluss auf eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1)
zulässt. Die Erblasserin hat die Beteiligte zu 1) mit einem Sparguthaben
bedacht, das einen namhaften Betrag, nämlich rund 30.000,00 Euro aufweist. Der
juristische Laie wird eine derartige Zuwendung eben gerade nicht als Vermächtnis
qualifizieren, sondern er wird, beispielsweise auf eine Nachfrage zu dem
Nachlass der Erblasserin, antworten, etwas "geerbt" zu haben. Dafür, dass der
Erblasserin bei der Abfassung der letztwilligen Verfügungen die in Rede stehende
Differenzierung bekannt war, sind keine Umstände ersichtlich und von der
Beteiligten zu 1) dargelegt worden.
Entscheidend ist, dass die Erblasserin die Beteiligte zu 1) nach dem eindeutigen
Wortlaut der letztwilligen Verfügung vom 16. September 2002 mit dem Guthaben
eines konkret bezeichneten Sparkontos bedenken wollte, so dass unter Anwendung
der Auslegungsgrundsätze gemäß § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbenstellung der
Beteiligten zu 1) nicht angenommen werden kann.
Die testamentarische Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes ist gemäß § 2087
Abs. 2 BGB im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung
anzusehen. Diese Auslegungsregel greift nur dann nicht ein, wenn ein anderer
Wille des Erblassers festgestellt werden kann. So liegt es nahe, eine Person,
der der Hauptnachlassgegenstand, insbesondere bei Zuwendung von Immobilien wie
dem Hausgrundstück oder der Eigentumswohnung des Erblassers (vgl. BayObLG FamRZ
1999, 1177 ; 1392; NJW-RR 2000, 1174), zugewiesen ist, als Alleinerben anzusehen
(BayObLG FamRZ 1999, 59). Denn die Zuwendung des wertmäßigen
Hauptnachlassgegenstandes ist als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Nachlass
dadurch im Wesentlichen erschöpft wird oder wenn der objektive Wert das übrige
Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich
als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 836).
In einem solchen Fall ist in der Regel anzunehmen, dass der Testierende eine
Erbeinsetzung bezweckt hat, denn es kann nicht unterstellt werden, dass er
überhaupt keinen Erben berufen wollte (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 862 /864).
Vorliegend sind derartige Anhaltspunkte indes nicht ersichtlich und von der
Beteiligten zu 1) aufgeführt worden. Nach dem dokumentierten Willen der
Erblasserin sollten Einzelgegenstände, wie z. B. Sparguthaben, konkret
bezeichneten Personen zukommen, wohingegen der übrige Nachlass der D.
"überwiesen" werden sollte.
Sonstige Gründe, welche der weiteren Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten,
sind nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 13 Abs. 1
S. 2 FGG; die Festsetzung des Werts der weiteren Beschwerde findet ihre
Grundlage in §§ 31 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 KostO. Der beschließende Senat hat
sich dabei an der Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss orientiert.