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Erbschaftssteuer: Zusammenrechnung von Vermögenswerten § 14 ErbStG
NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT
Az.: 3 K
172/03
Urteil vom
18.02.2004
Tatbestand:
Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei einer Vorschenkung gem. § 14 Abs.
1 Satz 1 Erbschaftssteuergesetz, die vor dem 1. Januar 1996 erfolgte, der zum
01.01.1996 eingeführte Freibetrag nach § 13 a Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) zu
gewähren ist.
Dem Kläger wurde von seinem Vater, dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn A.,
zum x.x.1993 gegen eine Leibrentenverpflichtung sowohl Grund- als auch
Betriebsvermögen übertragen. Der steuerpflichtige Erwerb auf dieser Schenkung
betrug unstreitig xx DM. Nach Steuerklasse I wurde mit einem Steuersatz von 12 %
eine Schenkungssteuer gegen den Kläger in Höhe von xx DM festgesetzt.
Der Vater des Klägers verstarb im Jahr 2000. Der Kläger ist Alleinerbe nach
seinem Vater.
Für den Erwerb von Todes wegen setzte das Finanzamt B mit Bescheid vom x.x. 2002
Erbschaftssteuer in Höhe von xx € fest.
Der Kläger ist der Rechtsansicht, dass auch für den im Jahr 1993 erfolgten
Vorerwerb die ab 01.01.1996 geschaffene Freibetragsregelung des § 13 a ErbStG
für Zwecke der Vorschenkung anzuwenden sei.
Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG seien
mehrere, innerhalb von zehn Jahren anfallenden Vermögensvorteile in der Weise
zusammen zu rechnen, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem
früheren Wert zuzurechnen seien. Der Gesetzgeber habe mit dem
Schenkungssteuergesetz in seiner derzeitigen Ausgestaltung das Ziel verfolgt,
den durch den unentgeltlichen Erwerb anfallenden Vermögenszuwachs jeweils mit
seinem entsprechenden, maßgeblichen Wert zu belasten. Die gleichmäßige
Besteuerung der Steuerpflichtigen hänge somit davon ab, dass für die einzelnen,
dem unentgeltlichen Erwerbsvorgang zuzuordnenden Wirtschaftsgüter realitätsnahe
Bemessungsgrundlagen festgestellt würden. Hieran mangele es jedoch in dem
Streitfall mit zu berücksichtigender Vorschenkung. Mit den momentanen
gesetzlichen Ausgestaltungen des § 13 a ErbStG berücksichtige der Gesetzgeber
nicht, dass die Existenz von bestimmten Betrieben durch zusätzliche finanzielle
Belastungen wie der Schenkungs- und Erbschaftssteuer gefährdet werden könne.
Sofern er für diese Vorschenkungen im betrieblichen Bereich Steuerpflichtigen
die Vergünstigung des § 13 a ErbStG verwehre, schaffe er Zustände, die vom
Bundesverfassungsgericht für nicht mit der Verfassung vereinbar erachtet worden
seien. Gerade im Hinblick auf die Doppelbelastung mit Schenkungs- und
Erbschaftssteuer sei die Regelung des § 13 a ErbStG auf Initiative des
Bundesverfassungsgerichts hin durch den Gesetzgeber eingeführt worden.
Der Freibetrag sei deshalb auch für Vorerwerber vor dem 01.01.1996 zu
berücksichtigen.
Der Beklagte ist der Rechtsauffassung, der ab 01.01.1996 geltende Freibetrag
nach § 13 a ErbStG könne auf die im Jahr 1993 erfolgte Vorschenkung nicht
angewendet werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG würden mehrere innerhalb von
zehn Jahren anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass
dem letzten Erwerb die früheren Erwerber nach ihrem früheren Wert zugerechnet
würden. Für die Vorerwerbe blieben folglich deren früherer steuerlicher Wert
maßgebend. Dies führe dazu, dass die Steuerbegünstigung nach § 13 a ErbStG nur
auf Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1995 erfolgt seien, Anwendung finde. Eine
Berücksichtigung des § 13 a ErbStG auf frühere Zuwendungen von Betriebsvermögen
würde der auf den Erbschaftssteuer-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
zurückgehenden Absicht des Gesetzgebers widersprechen, neue Betriebsübergänge zu
entlasten, um nicht die Existenz von Betrieben zu gefährden. Bei diesem Zweck
wäre es zweckwidrig, zurückliegende und offensichtlich gelungene Übertragungen
nachträglich zu begünstigen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der zum 01.01.1996 eingeführte Freibetrag des § 13 a ErbStG ist im Streitfall
auf den Vorerwerb aus dem Jahr 1993 nicht anzuwenden.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von
derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet,
dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert
zugerechnet werden.
Die Bewertung der einzelnen Erwerbe wird dabei nach den Vorschriften zur
Wertermittlung (§§ 10 – 13 a ErbStG) durchgeführt, die im Zeitpunkt (§ 9 ErbStG)
des jeweiligen Einzelerwerbs gültig sind. Nach einhelliger Auffassung in der
Literatur verbleibt es deshalb für Vorerwerbe vor dem 01.01.1996 bei der alten
Rechtsgrundlage und den zum Zeitpunkt der Vorschenkung gültigen
Wertermittlungsvorschriften (Ohletz in Wilms, Kommentar zum
Erbschaftssteuergesetz, § 14 Rdz. 33, 34; Meincke, Kommentar zum
Erbschaftssteuergesetz, § 14 Rdz. 10; Kapp-Ebeling, Kommentar zum
Erbschaftssteuergesetz, § 14 Rdz. 16.7; Moench, Kommentar zum
Erbschaftssteuergesetz, § 14 Rdz. 26; Korezkij, Wie groß ist das Steuergeschenk
des § 14 Abs. 1 Satz 3 Erbschaftssteuergesetz, in Zeitschrift für Erbrecht und
Vermögensnachfolge 1998, Seite 291, 296; so auch Erbschaftssteuerrichtlinien R
71, Abs. 2).
Der Bundesfinanzhof hat zudem in seinem Vorlagebeschluss vom 24.10.2001 (II
R61/99, BStBl II 2001, 834) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Behandlung des § 13 a Erbschaftssteuergesetz für Vorschenkungen erst ab
01.01.1996 erhoben. Er hat vielmehr ausdrücklich unter Hinweis auf § 9 ErbStG
betont, dass der Zeitpunkt des Erwerbs für die Wertermittlung maßgeblich sei.
Eine Berücksichtigung des § 13 a ErbStG würde insbesondere bei früheren
Zuwendungen von Betriebsvermögen oder anderem begünstigten Vermögen der auf den
Erbschaftssteuerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts zurückgehenden Absicht
des Gesetzgebers widersprechen, neue Betriebsübergänge zu entlasten, um nicht
die Existenz von Betrieben zu gefährden. Nach einhelliger Ansicht in der
Literatur wäre es unter diesem Aspekt zweckwidrig, zurückliegende und
offensichtlich gelungene Übertragungen nachträglich zu begünstigen, im Übrigen
auch dort, wo die Übertragung abgeschlossen ist und der Nacherwerb nur anderes
Vermögen umfasst.
Zwar wurden diejenigen Steuerpflichtigen, die vor dem 01.01.1996 eine Schenkung
gemacht haben, im Vergleich zum neuen Recht „zu hoch" besteuert. Da man aber
davon ausgehen muss, dass die Beteiligten die Schenkung freiwillig vorgenommen
und diesen Vorgang bewusst versteuert haben, ist nicht nachvollziehbar, warum
auf diese Schenkung der erst später eingeführte Freibetrag des § 13 a ErbStG
anzuwenden ist. Dies ist insbesondere auch deshalb nicht zu rechtfertigen, da
bei Grundstücksschenkungen, die zwischen dem 01.01.1986 und dem 31.12.1995
erfolgten, die alten, niedrigen Einheitswerte anzuwenden waren. In der
Kombination mit den neuen, günstigeren Steuersätzen und Freibeträgen ab
01.01.1996 würde dies zu einer Doppelbegünstigung führen.
Auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten ist daher eine Anwendung der
Freibetragsregelung des § 13 a ErbStG für vor dem 01.01.1996 erfolgten
Vorschenkungen nicht zu vertreten.
Die Klage war daher abzuweisen.
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