|














































| |
Erbschaftssteuerrecht und Ermittlung der
erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvL 10/02
Entscheidung vom 31.01.2007
Vorinstanz:
Aussetzungs- und
Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Mai 2002,
Az.: II R 61/99
Leitsätze:
zum Beschluss des Ersten Senats vom 7.
November 2006
1. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG
angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den
Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte
anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen
(Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus
Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.
2. a) Die Bewertung des anfallenden
Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss
wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden
Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung
anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem
maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen
gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den
gemeinen Wert erfasst werden.
b) Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur
Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert
der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und
normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten.
In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 19
Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in Verbindung mit § 10
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 4, § 12 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes sowie §§ 13 a und 19 a des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, jeweils in den ab 1. Januar 1996
geltenden Fassungen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, am 7. November 2006
beschlossen:
1. § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes vom 17. April 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite
933) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(Bundesgesetzblatt I Seite 378) ist in allen seinen seitherigen
Fassungen mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insofern unvereinbar,
als er die Erwerber von Vermögen, das gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1
Halbsatz 1, Satz 2, § 12 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in Verbindung mit den von § 12 Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetz in Bezug genommenen Vorschriften des
Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991
(Bundesgesetzblatt I Seite 230), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3794), bewertet wird,
unabhängig von der jeweiligen Vermögensart mit einheitlichen
Steuersätzen belastet.
2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung
weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung
spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu treffen.
Gründe:
A.
Die Vorlage hat das Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz zum Gegenstand. Sie betrifft die Frage, ob die Anwendung
des einheitlichen Steuertarifs gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG auf alle Erwerbsvorgänge
wegen gleichheitswidriger Ausgestaltung der Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage bei den unterschiedlichen Vermögensarten
verfassungswidrig ist.
I.
1.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet gemäß §§ 1, 3, 7
und 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 17. April 1974 (BGBl
I S. 933) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378)
Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und
Familienstiftungen. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1
ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist.
Nachlassverbindlichkeiten sind gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG grundsätzlich
abzugsfähig (vgl. BVerfGE 93, 165 <167>).
In § 19 Abs. 1 ErbStG ist unabhängig davon, aus welchen
Vermögensarten sich Nachlass oder Schenkung zusammensetzen, für alle
steuerpflichtigen Erwerbe einheitlich ein nach dem Wert des Erwerbs
progressiver, in drei nach Verwandtschaftsgraden abgestuften Steuerklassen (vgl.
§ 15 ErbStG) unterteilter Vomhundertsatz des Erwerbs als der Steuertarif
bestimmt.
2.
Um mittels dieses Tarifs zu einem in Geld zu entrichtenden
Steuerbetrag zu gelangen, müssen die dem steuerpflichtigen Erwerb unterfallenden
Vermögensgegenstände in einem Geldbetrag ausgewiesen werden. Bei nicht als
Geldsumme vorliegenden Steuerobjekten ist deshalb die Umrechnung in einen
Geldwert mittels einer Bewertungsmethode erforderlich, um eine
Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld zu erhalten. Das Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz bestimmt in § 12 Abs. 1, dass sich die Bewertung,
vorbehaltlich der in § 12 Abs. 2 bis Abs. 6 vorgesehenen Sonderregelungen, nach
den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Februar 1991 (BGBl I S. 230) richtet.
Die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände werden im
Erbschaftsteuerrecht danach nicht einheitlich, sondern auf unterschiedliche Art
und Weise ermittelt. Der über § 12 Abs. 1 ErbStG anwendbare § 9 Abs. 1 BewG
nennt als Regelfall den gemeinen Wert, also den Verkehrswert. Neben dem von § 9
Abs. 2 Satz 1 BewG angeordneten Maßstab des Preises, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei der Veräußerung
zu erzielen wäre, findet sich der gemeine Wert in modifizierter und typisierter
Form auch als Teilwert (§ 10 BewG), Kurswert (§ 11 Abs. 1 BewG), Rücknahmepreis
(§ 11 Abs. 4 BewG), Nennwert (§ 12 Abs. 1 BewG), Rückkaufswert (§ 12 Abs. 4
BewG), Jahreswert (§§ 13 ff. BewG) oder Anteilswert (§ 11 Abs. 2 BewG). Bei der
Bewertung inländischen Grundbesitzes kommt in wichtigen Teilbereichen ein
Ertragswertverfahren zur Ermittlung des so genannten Grundbesitzwerts zur
Anwendung (vgl. § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG); der Wert des
Betriebsteils von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bemisst sich nach
seinem Ertragswert (vgl. § 142 BewG). Darüber hinaus bedient sich das
Erbschaftsteuerrecht bei der Bewertung von Betriebsvermögen des
Steuerbilanzwerts (vgl. § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG i.V.m. § 109 Abs. 1 BewG).
3.
Für die für die Vorlagefrage relevanten Gruppen von
Vermögensgegenständen gelten im Einzelnen folgende Regeln zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und Sonderbestimmungen zum Steuertarif sowie zur Stundung
der Steuerschuld:
a) Betriebsvermögen
aa) Nach den durch § 12 Abs. 5 ErbStG in Bezug genommenen
Bewertungsvorschriften wird Betriebsvermögen - abweichend von dem in § 2 Abs. 1
Satz 2 BewG niedergelegten Grundsatz der Gesamtbewertung - nicht als
wirtschaftliche Einheit einer Bewertung unterworfen; vielmehr werden für die in
ihm enthaltenen Wirtschaftsgüter Einzelwerte ermittelt, addiert und anschließend
um die zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten gekürzt (vgl. § 98 a Satz 1
BewG). Als Einzelwert wird dabei nicht der jeweilige Teilwert festgestellt, also
der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtpreises
für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (vgl. § 10 Satz 2 BewG). Denn mit
dem Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz
1992 - StÄndG 1992) vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297) hat der Gesetzgeber in
§ 109 Abs. 1 BewG die weitgehende Übernahme der Steuerbilanzwerte angeordnet.
Ausgenommen hiervon sind einerseits Betriebsgrundstücke, Wertpapiere, Anteile
und Genussscheine an Kapitalgesellschaften und ausländisches Betriebsvermögen
(vgl. dazu § 12 Abs. 5 Satz 1 und 3 ErbStG sowie Seer, StuW 1997, S. 283 <293>),
andererseits - naturgemäß - nicht bilanzierende Unternehmen. Bei Letztgenannten
bestimmt § 109 Abs. 2 BewG für das abnutzbare Anlagevermögen die Maßgeblichkeit
der ertragsteuerlichen Werte und damit der Werte, die sich nach
ertragsteuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen ergeben würden.
bb) Ebenfalls durch das Steueränderungsgesetz 1992 wurde die
Regelung des § 28 ErbStG auf Betriebsvermögen erstreckt, nach der zuvor nur bei
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ein Anspruch auf Stundung (auf bis zu
sieben Jahre) der Erbschaftsteuerschuld bestand, wenn dies zur Erhaltung des
Betriebs notwendig war. Zusätzlich wurde für Erwerbe von Todes wegen angeordnet,
dass die Stundung zinslos zu erfolgen hat (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
ErbStG). Mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250)
wurde darüber hinaus die maximale Stundungsfrist auf zehn Jahre ausgedehnt.
cc) Mit dem Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen
Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen
Binnenmarkt vom 13. September 1993 (Standortsicherungsgesetz - StandOG -, BGBl I
S. 1569) führte der Gesetzgeber einen sachbezogenen Freibetrag von 500.000 DM
(ab 1. Januar 2002: 256.000 €; seit 1. Januar 2004: 225.000 €) ein (vgl. § 13
Abs. 2 a ErbStG in der damaligen Fassung; inzwischen § 13 a Abs. 1 ErbStG), mit
dem er die Übertragung von Betriebsvermögen durch Erbanfall und im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge (seit 23. Dezember 2001 allgemein durch Schenkung
unter Lebenden; vgl. Art. 16 des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001, BGBl I S. 3794) in dieser Höhe von der Besteuerung ausnahm. Dieser
Freibetrag kann bei einer Schenkung unter Lebenden binnen einer Sperrfrist von
zehn Jahren nicht erneut ausgenutzt werden (vgl. § 13 Abs. 2 a Satz 2 ErbStG in
der damaligen Fassung; inzwischen § 13 a Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Außerdem ist er
an eine Behaltensfrist von fünf Jahren gekoppelt. Wird innerhalb dieses
Zeitraums die Fortführung des Betriebs beendet oder das begünstigte Vermögen
weitergegeben, kommt es zur Nachversteuerung (vgl. § 13 Abs. 2 a Satz 3 und 4
ErbStG in der damaligen Fassung; inzwischen § 13 a Abs. 5 ErbStG).
dd) Schließlich regelte der Gesetzgeber mit dem
Jahressteuergesetz (JStG) 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049) einen
Bewertungsabschlag von 40 % (seit 1. Januar 2004: 35 %) auf das nach Abzug des
Freibetrags verbleibende Betriebsvermögen (vgl. § 13 a Abs. 2 ErbStG). Sofern
der Freibetrag nicht zur Anwendung kommt - etwa weil bei Übertragung unter
Lebenden der Schenker ihn nicht in Anspruch nimmt oder weil die Übertragung
innerhalb der zehnjährigen Sperrfrist erfolgt -, gilt der Abschlag auch für die
"ersten" 256.000 Euro (vgl. Meincke, ErbStG, 14. Aufl., 2004, § 13 a Rn. 13).
Wie der Freibetrag steht er während einer Fünf-Jahres-Frist unter dem
Nachversteuerungsvorbehalt. Eine (zehnjährige) Sperrfrist bei einer erneuten
Übertragung gibt es hier hingegen nicht.
Gleichzeitig führte der Gesetzgeber die Tarifbegrenzung des
§ 19 a ErbStG ein, nach der auch bei eigentlich den ungünstigeren Steuerklassen
II und III des § 15 Abs. 1, Abs. 1 a ErbStG angehörenden Erwerbern von
Betriebsvermögen die Erbschaftsteuer nach der Steuerklasse I berechnet wird.
b) Grundvermögen
Im Anschluss an die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
zur Vermögen- und zur Erbschaftsteuer aus dem Jahr 1995 (BVerfGE 93, 121 und
165) wurde die bis dahin geltende Einheitsbewertung des Grundvermögens für die
Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung aufgegeben. Dabei hatte es sich um eine
"Vorratsbewertung" sämtlicher Grundstücke auf der Basis der Wertverhältnisse vom
1. Januar 1964 (alte Bundesländer) beziehungsweise vom 1. Januar 1935 (neue
Bundesländer) gehandelt. Für unbebaute Grundstücke war der gemeine Wert
maßgeblich, für bebaute Grundstücke in der Regel der mittels je nach
Besonderheiten des Grundstücks mit einem Vervielfältiger bestimmte Ertragswert.
Nach der gesetzlichen Neuregelung wird der Steuerwert von
Grundbesitz nicht "auf Vorrat", sondern im Bedarfsfalle ermittelt
(Bedarfsbewertung, § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG). Gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG, § 138
Abs. 3 Satz 1, §§ 145 bis 150 BewG wird er nicht mittels einer einheitlichen
Methode, sondern je nach Art des Grundbesitzes auf unterschiedliche Art und
Weise festgestellt.
aa) Unbebaute Grundstücke
Gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG beträgt der Steuerwert
unbebauter Grundstücke 80 % des von den örtlichen Gutachterausschüssen nach den
Vorschriften des Baugesetzbuchs ermittelten Bodenrichtwerts (§ 196 BauGB), wobei
gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG bis Ende 2006 die
Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 maßgeblich sind. Der Bodenrichtwert ist ein
durchschnittlicher Lagewert, der sich für Gebiete mit im Wesentlichen gleicher
Lage und gleichen Nutzungsverhältnissen ergibt (vgl. Kreutziger/Schaffner, BewG,
2002, § 145 Rn. 9). Der Steuerpflichtige hat nach der Öffnungsklausel des § 145
Abs. 3 Satz 3 BewG die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen als den sich nach
§ 145 Abs. 3 Satz 1 BewG ergebenden Wert nachzuweisen.
bb) Bebaute Grundstücke
Der Grundbesitzwert bebauter Grundstücke berechnet sich gemäß
§ 146 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem 12,5fachen Jahreswert der tatsächlichen
Durchschnittsmiete (ohne Nebenkosten, Abs. 2 Satz 3) oder - wenn eine solche
nicht existiert - der üblichen Miete (§ 146 Abs. 3 BewG). Die altersbedingte
Wertminderung des Gebäudes wird mit Abschlägen vom so ermittelten Steuerwert
berücksichtigt, die sich auf 0,5 % pro Jahr und höchstens 25 % belaufen (vgl. zu
Einzelheiten § 146 Abs. 4 BewG). Bei Ein- und Zweifamilienhäusern wird der sich
hieraus ergebende Steuerwert um 20 % erhöht (§ 146 Abs. 5 BewG).
Liegt der nach diesen Vorschriften ermittelte Steuerwert
unter dem reinen Wert des Grund und Bodens - also dem Steuerwert, der sich gemäß
§ 145 Abs. 3 BewG für das Grundstück als unbebautes ergeben würde -, ist der
Grundbesitzwert gemäß § 146 Abs. 6 BewG der Wert von Grund und Boden (so
genannter Mindestwert). Umgekehrt hat der Steuerpflichtige über die
Öffnungsklausel des § 146 Abs. 7 BewG die Möglichkeit, einen niedrigeren
gemeinen Wert als den Grundbesitzwert nachzuweisen.
cc) Sonderbewertung für bebaute Grundstücke
Lässt sich für ein bebautes, nicht vermietetes Grundstück
eine übliche Miete nicht ermitteln, sieht § 147 Abs. 1 Satz 1 BewG in Abweichung
vom Ertragswertverfahren das so genannte Steuerbilanzwertverfahren vor. Zur
Anwendung kommt es vor allem bei Grundstücken mit Gebäuden zur Durchführung
bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter
technischer Einrichtungen und bei Grundstücken, die aufgrund ihrer Eigenart im
Bundesgebiet nur selten vermietet werden und für die auf dem regionalen Markt
keine übliche Miete zu ermitteln ist.
Der Grundbesitzwert errechnet sich dabei aus der Summe des
Werts von Grund und Boden und des Werts des Gebäudes. Grund und Boden werden wie
ein unbebautes Grundstück gemäß § 145 BewG anhand der Bodenrichtwerte bewertet,
wobei der pauschale Abschlag von 20 % auf 30 % erhöht ist (§ 147 Abs. 2 Satz 1
BewG). Der Gebäudewert wird gemäß § 147 Abs. 2 Satz 2 BewG nach den
ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften bestimmt. Bei Bilanzierenden ist
deshalb der Steuerbilanzwert, bei Gewinnermittlung durch
Einnahme-Überschussrechnung der Restbuchwert und bei Privatvermögen sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der vorgenommenen Abschreibungen
anzusetzen. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für das gesamte Objekt
ist nicht vorgesehen; lediglich für Grund und Boden kommt die Öffnungsklausel
des § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG zum Tragen.
dd) Erbbaurecht
Ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück wird gemäß
§ 148 Abs. 1 Satz 1 BewG immer mit dem 18,6fachen des nach den vertraglichen
Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu entrichtenden jährlichen Erbbauzinses
bewertet. Auf die Restlaufzeit des Erbbaurechts kommt es dabei ebenso wenig an
wie darauf, ob der Erbbauzins sich am Verkehrswert des Grundstücks orientiert
oder diesen unterschreitet oder übersteigt (vgl. Albrecht, DStR 1998, S. 147
<148>). Ist nach den vertraglichen Bestimmungen im Steuerentstehungszeitpunkt
(§ 9 ErbStG) kein Erbbauzins (mehr) zu zahlen, beträgt der Grundbesitzwert Null.
Der Wert des Erbbaurechts berechnet sich aus dem Steuerwert
des bebauten Grundstücks, wie er sich bei Anwendung der § 145 Abs. 3, § 146 und
§ 147 BewG ergeben würde, abzüglich des nach § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG
ermittelten Werts des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (§ 148 Abs. 1
Satz 2 BewG). Eine Regelung, nach der der Erwerber eines belasteten Grundstücks
oder Erbbaurechts einen niedrigeren gemeinen Wert als den sich aus der
vorstehend dargestellten Bewertung ergebenden Steuerwert nachweisen könnte,
enthält das Gesetz nicht.
ee) Grundstücke im Zustand der Bebauung
Schließlich hält das Gesetz mit § 149 BewG auch für
Grundstücke im Zustand der Bebauung eine spezielle Bewertungsnorm bereit. Sofern
es einem oder mehreren Gebäuden auf dem Grundstück noch an der Bezugsfertigkeit
fehlt, wird dem Grundbesitzwert ohne das oder die im Bau befindliche(n) Gebäude
(ermittelt nach § 145 Abs. 3, § 146 oder § 147 BewG) der Wert der nicht
bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile nach dem Grad der Fertigstellung
hinzugerechnet (vgl. zu Einzelheiten § 149 Abs. 1 Satz 3 und 4 BewG).
c) Anteile an Kapitalgesellschaften
aa) Die Bewertung der Anteile an Kapitalgesellschaften soll
sich nach der gesetzgeberischen Konzeption am gemeinen Wert orientieren. Die
Vorschrift des § 11 BewG sieht drei Wege vor, die - in fester Rangfolge - zur
Ermittlung des gemeinen Werts führen. Für börsennotierte Anteile gilt gemäß § 11
Abs. 1 BewG der Ansatz des Kurswerts. Bei nicht an der Börse notierten Anteilen
ist der gemeine Wert aus Anteilsverkäufen vor dem Besteuerungsstichtag
abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen (§ 11 Abs. 2 Satz 2
Alternative 1 BewG). Ist das nicht möglich, schreibt das Gesetz in § 11 Abs. 2
Satz 2 Alternative 2 BewG die Schätzung unter Berücksichtigung des Vermögens und
der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft vor, wobei der Wert des Vermögens
nach den für Betriebsvermögen geltenden Grundsätzen zu ermitteln ist (§ 12 Abs.
2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 ErbStG). Danach gilt auch hier die in § 109 BewG
angeordnete Übernahme von Steuerbilanz- und ertragsteuerlichen Werten. Weil die
Schätzung ohnehin bereits eine Ertragskomponente beinhaltet, ist der Geschäfts-
oder Firmenwert nach ausdrücklicher gesetzlicher Anweisung nicht in den
Vermögenswert einzubeziehen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStG).
Die Schätzung des gemeinen Werts ist das in der Praxis
vorherrschende Bewertungsverfahren, weil die Zahl der Gesellschaften mit
beschränkter Haftung die der (börsennotierten) Aktiengesellschaften um ein
Vielfaches übersteigt und der Wert der GmbH-Geschäftsanteile vergleichsweise
selten aus Verkäufen abgeleitet werden kann (vgl. Moench, Erbschaft- und
Schenkungsteuer, Stand Mai 2006, § 12 ErbStG, Abschnitt II.4 Rn. 5).
bb) Der nach einer der drei Methoden ermittelte gemeine Wert
eines inländischen Gesellschaftsanteils kann gegebenenfalls auch den für
Betriebsvermögen geltenden Begünstigungen der §§ 13 a, 19 a ErbStG, also dem
sachbezogenen Freibetrag, dem Bewertungsabschlag und der Tarifbegrenzung,
unterfallen. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 13 a Abs. 4 Nr. 3, § 19 a Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 ErbStG, dass der Erblasser oder Schenker bei Steuerentstehung am
Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt
ist. Unerheblich sind dagegen sowohl der Umfang des übergehenden als auch die
Größe des dann beim Erwerber entstehenden Anteils (vgl. Moench/ Weinmann,
Erbschaft- und Schenkungsteuer, a.a.O., § 13 a Rn. 42; Jülicher, in:
Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Stand März 2006, § 13 a Rn. 235; Christoffel, in:
Christoffel/ Geckle/Pahlke, ErbStG, 1998, § 13 a Rn. 75).
d) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
aa) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle
Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu
dienen bestimmt sind (§ 140 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG). Das
sind insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die
stehenden, dem Betrieb auf Dauer dienenden Betriebsmittel und ein normaler
Bestand an umlaufenden, zum Verbrauch oder Verkauf bestimmten Betriebsmitteln,
nicht aber Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben, Wertpapiere,
Geldschulden, Überbestände an umlaufenden Betriebsmitteln und bestimmte Grenzen
überschreitende Tierbestände sowie die damit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.
Für den Wohnteil (vgl. zum Begriff § 141 Abs. 4, § 34 Abs. 3
BewG), die Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3 BewG) und den Betriebsteil (§ 141
Abs. 2, § 34 Abs. 2 BewG) werden Einzelwerte ermittelt, die zusammen den land-
und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert bilden (§ 144 BewG).
Nach § 143 Abs. 1 BewG sind der Wert der Betriebswohnungen
und der Wert des Wohnteils des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach den
Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung von
Wohngrundstücken gelten (§§ 146 bis 150 BewG). Abweichend hiervon ist gemäß
§ 143 Abs. 2 BewG bei der Mindestbewertung nach § 146 Abs. 6 BewG höchstens das
Fünffache der bebauten Fläche zugrunde zu legen. Nach § 143 Abs. 3 BewG ist ein
Wertabschlag von 15 % vorgesehen, wenn eine räumliche Verbindung zwischen der zu
bewertenden Betriebswohnung beziehungsweise dem Wohnteil und der Hofstelle
besteht.
Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) ist gemäß § 142
BewG festzustellen. Er bestimmt sich nach dem Ertragswert. Dieser Ertragswert
wird bei den wichtigsten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen
beziehungsweise Nutzungsteilen grundsätzlich nach standardisierten, gesetzlich
bestimmten Ertragswerten ermittelt (zu Einzelheiten vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 1 bis
6 BewG). Mit dem sich allein aus dem Grund und Boden ergebenden Ertragswert sind
auch alle übrigen, der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Wirtschaftsgüter
bewertungsrechtlich miterfasst, ohne Rücksicht darauf, welchen Wert sie im
Einzelfall haben. Das gilt insbesondere auch für die Tierbestände, die die
Grenzen des § 51 BewG nicht überschreiten.
Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 1 BewG kann beantragt werden, den
Betriebsteil abweichend von dem standardisierten Ertragswertverfahren insgesamt
als Einzelertragswert zu ermitteln. In diesem Fall ist der Ertragswert gemäß
§ 142 Abs. 1 Satz 1 und 2 BewG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 BewG das 18,6fache
des nachhaltig erzielbaren Reinertrags. Das Einzelertragswertverfahren geht von
der individuellen Ertragsfähigkeit des Betriebs aus (vgl. Moench, Erbschaft- und
Schenkungsteuer, a.a.O., § 12 Abschnitt II.2 Rn. 26; vgl. auch das
Ermittlungsschema bei Engel, in: Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Stand
Dezember 2005, Kap. 96 Rn. 66 f.).
bb) Darüber hinaus sind auch beim Erwerb von Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft die bereits beim Betriebsvermögen dargestellten
Vorschriften über den sachbezogenen Freibetrag, den Bewertungsabschlag, die
Tarifbegrenzung und die Stundung anwendbar (§§ 13 a, 19 a, 28 ErbStG).
Abweichend von der Behandlung des Betriebsvermögens ist jedoch nach § 10 Abs. 6
Satz 5 ErbStG bei Inanspruchnahme der Vergünstigungen des § 13 a ErbStG eine
Kürzung des Schuldenabzugs vorgesehen. Die Schulden dürfen danach nur in dem
Verhältnis zum Abzug gebracht werden, das dem Verhältnis des nach Anwendung des
§ 13 a ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor seiner
Anwendung entspricht. Der Steuerpflichtige kann die Kürzung verhindern, indem er
gemäß § 13 a Abs. 6 ErbStG auf die Steuerbefreiung durch § 13 a ErbStG
verzichtet.
4.
Seit 1990 ist das jährliche Erbschaft- und
Schenkungsteueraufkommen von rund 1,5 Milliarden Euro (in den Jahren bis 1993)
über rund 2 Milliarden Euro Mitte der 90er Jahre (1996 und 1997), rund 3
Milliarden Euro um die Jahrtausendwende (1999 bis 2002) auf fast 4,3 Milliarden
Euro im Jahr 2004 angestiegen. Bis 1997 lag der Anteil der Erbschaft- und
Schenkungsteuer an den Gesamtsteuereinnahmen damit unter 0,5 % und stieg dann
bis ins Jahr 2004 kontinuierlich bis auf knapp 1 % an. Im Jahr 2005 gingen die
Erbschaftsteuereinnahmen auf knapp 4,1 Milliarden Euro zurück. Obwohl bezogen
auf das Gesamtsteueraufkommen eine eher untergeordnete Steuerart, hat die
Erbschaft- und Schenkungsteuer als Ländersteuer für die finanzielle Ausstattung
der Bundesländer eine nicht unerhebliche Bedeutung; im Jahr 2005 machte sie rund
20 % des Aufkommens an Ländersteuern aus (vgl. die Übersicht der kassenmäßigen
Steuereinnahmen nach Steuerarten auf der Internet-Seite des Bundesministeriums
der Finanzen, abzurufen unter www.bundesfinanzministerium.de).
II.
Im Ausgangsverfahren streiten die Beteiligten darüber, wie
bei einem Erwerb von Todes wegen ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an
einer Eigentumswohnung zu bewerten ist.
Die Klägerin ist die Nichte und Alleinerbin der am 23. Juli
1997 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte Ende 1994 eine noch zu errichtende
Eigentumswohnung zu einem Preis von 343.000 DM gekauft. Die Wohnung wurde nach
dem Vertragsschluss fertig gestellt und der Erblasserin übergeben. Nachdem sie
den Kaufpreis bis Ende 1996 vollständig gezahlt hatte, wurde Anfang Juni 1997
die Auflassung erklärt. Der Antrag, die Eigentumsänderung im Grundbuch zu
vollziehen, ging Mitte Juli 1997 beim Grundbuchamt ein. Anfang August 1997
- kurz nach ihrem Tod - wurde die Erblasserin als Eigentümerin im Grundbuch
eingetragen. Außer den auf die Wohnung bezogenen Rechten hinterließ sie ein
Bankguthaben in Höhe von 134.150 DM sowie einen Steuererstattungsanspruch in
Höhe von 673 DM.
Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin mit Bescheid
vom 7. Juli 1998 Erbschaftsteuer in Höhe von 74.494 DM fest. Es sah als
Gegenstand des Erwerbs der Klägerin nicht das Wohnungseigentum, sondern den auf
dessen Verschaffung gerichteten Anspruch an, den es mit dem Nennwert des
Kaufpreises (343.000 DM) als dem gemeinen Wert bewertete. Die weiteren zum
Nachlass gehörenden Kapitalforderungen erfasste das Finanzamt ebenfalls mit dem
Nennwert. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte,
als Wert der Eigentumswohnung den vom Lagefinanzamt festgestellten
Grundbesitzwert in Höhe von 127.000 DM der Besteuerung zugrunde zu legen, weil
das Wohnungseigentum noch vor dem Tod der Erblasserin an diese aufgelassen
worden sei. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht setzte die Erbschaftsteuer entsprechend dem
Antrag der Klägerin herab und legte der Besteuerung den Bedarfswert für die
Eigentumswohnung zugrunde (vgl. das Urteil vom 10. Mai 1999 - 9 K 317/98 -
abgedruckt in EFG 2000, S. 1019). Die Klägerin habe neben dem Anspruch aus dem
Kaufvertrag auf Verschaffung des Eigentums an der Eigentumswohnung auch ein
entsprechendes Anwartschaftsrecht der Erblasserin erworben. Im Rahmen der
Erbschaftsbesteuerung sei der Übergang des Anwartschaftsrechts der maßgebliche
Erwerb der Klägerin. Der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums habe dagegen
nur eine nachrangige Bedeutung.
Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision ein,
mit der es den Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Entscheidend sei, dass
die Erblasserin bei ihrem Tode noch nicht Eigentümerin der Wohnung gewesen sei.
Das Anwartschaftsrecht könne nicht dem Grundstückseigentum gleichgestellt
werden. Das Bundesministerium der Finanzen trat dem Verfahren nach Aufforderung
durch den Bundesfinanzhof bei.
III.
Der Bundesfinanzhof hat das Verfahren mit Beschluss vom
22. Mai 2002 - II R 61/99 - (NJW 2002, S. 3197) ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes in der ab 1. Januar 1996
geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 des
Erbschaftsteuergesetzes, § 12 des Erbschaftsteuergesetzes sowie §§ 13 a, 19 a
des Erbschaftsteuergesetzes, dabei § 12 des Erbschaftsteuergesetzes in
Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des
Bewertungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung, wegen
Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes)
verfassungswidrig ist.
1.
Die einzelnen Begünstigungstatbestände des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes könnten nicht isoliert betrachtet werden.
Entscheidend sei vielmehr die Folgewirkung, die sie über die Tarifvorschrift des
§ 19 ErbStG entfalteten. Diese sehe nämlich einen einheitlichen Steuertarif vor,
der nur nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrads und der Höhe des Erwerbs
gestaffelt sei. Daher führten gleichheitswidrige Vorschriften für die Ermittlung
der Bemessungsgrundlagen zwangsläufig auch zu einem gleichheitswidrigen
Steuertarif; und die Bewertungsvorschriften des Erbschaft- und
Schenkungsteuerrechts seien in mehreren wichtigen Bereichen gleichheitswidrig
ausgestaltet.
2.
Das gelte für die Bewertung des Betriebsvermögens und liege
hier wesentlich an der durch § 12 Abs. 5 ErbStG angeordneten Übernahme der
Steuerbilanzwerte. Diese führe im Verhältnis zu anderen Vermögensarten zu einer
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Privilegierung. Der Gesetzgeber habe seine
Entscheidung, den Erwerb durch Erbanfall nach der Leistungsfähigkeit des
Erwerbers zu besteuern, nicht folgerichtig umgesetzt. Denn die
ertragsteuerlichen Rechengrößen spiegelten regelmäßig nicht den wahren Wert
eines Wirtschaftsguts wider, sondern seien das Ergebnis handels- und
steuerrechtlicher Abschreibungsregeln. Darüber hinaus erzeuge die Übernahme der
Steuerbilanzwerte zufällige, nicht kontrollierbare und damit willkürlich
eintretende Begünstigungseffekte, weil die Höhe der Entlastungswirkung davon
abhänge, in welchem Umfang der Unternehmer stille Reserven angesammelt habe.
Überdies würden vor allem ertragstarke Unternehmen profitieren, da sie von
Bilanzierungswahlrechten und Sonderabschreibungen umfassend Gebrauch machen
könnten. Schließlich hänge die Entlastungswirkung auch von den als Passivposten
zu übernehmenden Schulden ab, die gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG mit dem
Nennwert anzusetzen seien. Das führe zu einer überproportionalen Kompensation
der regelmäßig unter dem Verkehrswert anzusetzenden Aktivposten.
Die Übernahme der Steuerbilanzwerte lasse sich nicht mit der
latenten Einkommensteuerverstrickung des übergehenden Betriebsvermögens
begründen. Sie sei auch nicht als verfassungsrechtlich zulässige Pauschalierung
oder Typisierung bei der Wertermittlung zu rechtfertigen. Vielmehr seien die
Steuerbilanzwerte für eine typisierende Wertermittlung im Rahmen der Erbschaft-
und Schenkungsteuer ungeeignet.
Die sich aus der Übernahme der Steuerbilanzwerte ergebende
Unterbewertung des Betriebsvermögens sowie der sachbezogene Freibetrag nach § 13
a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und der Bewertungsabschlag nach § 13 a Abs. 2 ErbStG
führten in ihrer Kumulationswirkung dazu, dass Übergänge von kleineren und
mittleren Betriebsvermögen weitgehend von der Erbschaftsteuer verschont und der
Erwerb größerer Betriebsvermögen im Vergleich zu sonstigem Vermögen nur zu einem
geringen Teil belastet würden. Der Umfang dieser pauschalen Begünstigung sei
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Für die Annahme, die erbschaft- und
schenkungsteuerrechtliche Belastung gefährde typischerweise die
Betriebsfortführung, fehle jeder konkrete Anhaltspunkt, zumal das
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nicht das Unternehmen, sondern den
Erwerber des Unternehmens in Anspruch nehme. Darüber hinaus stelle die
Stundungsregelung in § 28 ErbStG bereits ein Instrument zur Verfügung, um die
Erhaltung des Betriebs zu sichern. Insgesamt seien die Begünstigungen für das
Betriebsvermögen in ihrer Gesamtwirkung zu weitgehend, um noch von dem
zulässigen Differenzierungsgrund "Schutz der Betriebe" gedeckt zu sein.
3.
Auch die Bewertung nicht notierter Anteile an
Kapitalgesellschaften entspreche wegen der dort ebenfalls angeordneten Übernahme
der Steuerbilanzwerte nicht der Belastungsentscheidung des Gesetzgebers. Im
Übrigen lasse das Gesetz keine klare Begünstigungsrichtung erkennen. Für
Anteile, für die ein Börsenkurs vorliege oder deren Wert zufällig aus
stichtagsnahen Verkäufen ableitbar sei, schreibe das Gesetz den Ansatz eines dem
Verkehrswert entsprechenden Werts vor, während bei Anteilen, die diese
Voraussetzung nicht erfüllten, jeder Versuch einer am Verkehrswert orientierten
Schätzung durch die Anordnung der Übernahme der Steuerbilanzwerte von Gesetzes
wegen unterbunden werde.
Zu beanstanden sei weiter, dass nach § 13 a Abs. 4 Nr. 3
ErbStG der sachbezogene Freibetrag und der Bewertungsabschlag für den Erwerb von
Anteilen an Kapitalgesellschaften nur gelten, wenn der Erblasser oder Schenker
am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt
gewesen sei. Die Begünstigung sei somit abhängig vom Umfang der Beteiligung des
Erblassers oder Schenkers, nicht aber - wie sonst im Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht - von den Verhältnissen beim Erben oder Beschenkten.
Darüber hinaus fehle es, wie auch beim Betriebsvermögen, an einem ausreichenden
sachlichen Grund für die sich aus der Unterbewertung der nicht notierten
Anteile, dem Freibetrag und dem verminderten Wertansatz ergebende pauschale
Entlastung der Erwerber.
4.
Bei der Bewertung des Grundvermögens sei das
Bewertungsverfahren für unbebaute Grundstücke verfassungsrechtlich unbedenklich.
Das auf einem einheitlichen Faktor von 12,5 beruhende "vereinfachte"
Ertragswertverfahren für bebaute Grundstücke verletze hingegen das
Gleichbehandlungsgebot.
Für Grundstücke gebe es keinen absolut zutreffenden
Marktwert, sondern allenfalls ein Marktwertniveau. Die am Grundstücksmarkt
feststellbare Bandbreite von Werten könne plus/minus 20 % - oder auch mehr - um
einen rechnerischen Mittelwert betragen. Jeder Wert innerhalb der Bandbreite
könne aber noch als gemeiner Wert des Grundstücks angesehen werden. Das
Bewertungsverfahren für bebaute Grundstücke nach den §§ 146 ff. BewG führe
jedoch in den weitaus meisten Fällen zu Werten unterhalb der am Grundstücksmarkt
feststellbaren Bandbreite. In vielen Fällen würden deutlich weniger als die
Hälfte, zum Teil nur 20 % bis 30 % des Mittelwerts erreicht. Der Gesetzgeber
habe somit für bebaute Grundstücke bereits auf der Bewertungsebene sowohl im
Verhältnis zu den unbebauten Grundstücken als auch zu den anderen Vermögensarten
eine Privilegierung vorgesehen.
Hierfür fehle es an einer ausreichenden Rechtfertigung, die
nicht mit Blick darauf, dass die Grundbesitzwerte in einem pauschalierenden und
typisierenden Ertragswertverfahren ermittelt würden, entbehrlich sei. Die
Annahme des Gesetzgebers, im Erbschafts- und Schenkungsfall übergehendes
Grundvermögen sei in aller Regel nicht zur Veräußerung bestimmt, könne die
niedrige Bewertung bebauter Grundstücke nicht begründen. Denn der gemeine Wert
sei ein objektiver Wert. Entscheidend sei allein, welcher Preis im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 1
BewG). Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse des Erwerbers seien gemäß § 9
Abs. 2 Satz 3 BewG hingegen nicht zu berücksichtigen.
Die Abweichungen vom Verkehrswert könnten auch nicht durch
die in der Gesetzesbegründung genannten Besonderheiten des Grundbesitzes wie
beispielsweise geringe Fungibilität, höhere Sozialbindung,
Mieterschutzbestimmungen, öffentlich-rechtliche Auflagen oder die zusätzliche
Belastung durch die Grundsteuer gerechtfertigt werden. Derartige Belastungen
schlügen sich auch in einem am Markt gebildeten Preis nieder, da der Erwerber
eines Grundstücks diese Belastungen bei der Kaufpreisfindung stets
berücksichtige. Die in der Gesetzesbegründung genannten Auswirkungen des
Bewertungsniveaus auf die Höhe der Mieten stellten ebenfalls keinen Grund dar,
der eine geringere steuerliche Belastung der Erwerber von bebauten Grundstücken
rechtfertigen könne.
Entsprechendes gelte für die in der Gesetzesbegründung
aufgeführten finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen
Gesichtspunkte. Diese Gründe könnten zwar grundsätzlich eine Begünstigung der
Erwerber von bebauten Grundstücken rechtfertigen, hätten jedoch keinen
Niederschlag in dem vereinfachten Ertragswertverfahren gefunden. Im Übrigen
werde durch dieses kein auch nur annähernd gleichmäßiges Steuerniveau erreicht,
so dass die Erwerber bebauter Grundstücke sehr unterschiedlich belastet oder
entlastet würden. In Ballungsräumen führe das Ertragswertverfahren dazu, dass es
keinen Wertunterschied mehr zwischen einem bebauten und einem unbebauten
Grundstück gebe, weil der sich ergebende Wert für das bebaute Grundstück so
niedrig sei, dass er nicht einmal den Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG in
Verbindung mit § 145 Abs. 3 BewG erreiche (so genannte Mindestwertgebiete).
Die Grundstücksbewertung nach § 146 BewG führe in zahlreichen
Fällen zu einer extremen Unterbewertung, die unter 40 % des Verkehrswertniveaus
und teilweise noch deutlich niedriger liege. Insoweit bestehe die frühere
Privilegierung des Grundbesitzes, die das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 165) mit der Verfassung für unvereinbar
erklärt habe, in wesentlichen Teilbereichen unverändert fort.
5.
Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
mit nur 10 % des Verkehrswerts entspreche den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts. Keinen sachlichen Grund gebe es jedoch für die
darüber hinausgehenden Begünstigungen dieses Vermögens durch sachbezogenen
Freibetrag und Bewertungsabschlag. Denn dadurch werde nahezu jeder Erwerb von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erbschaftsteuerfrei gestellt. Einen
verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang stelle außerdem dar, dass das Gesetz
keine Regelung vorsehe, bei zeitnaher Veräußerung des Vermögens durch den
Erwerber eine Besteuerung nach Verkehrswerten vorzunehmen.
6.
Darüber hinaus verstoße es gegen das Gebot der folgerichtigen
Umsetzung der vom Gesetzgeber getroffenen Belastungsentscheidung, dass gemäß
§ 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG der sachbezogene Freibetrag sowie der
Bewertungsabschlag auch beim Erwerb von Anteilen an gewerblich geprägten
Personengesellschaften gewährt werden, obwohl es sich bei dem von diesen
Gesellschaften gehaltenen Vermögen nicht um Betriebsvermögen handele. In der
gängigen Gestaltungspraxis werde dieser enorme Vorteil häufig ausgenutzt.
7.
Schließlich verstärke die Möglichkeit der ungekürzten
Gegenrechnung von Schulden mit, gemessen am Verkehrswert, unterbewertetem
Vermögen den in der Unterbewertung liegenden Begünstigungseffekt. Insoweit komme
es zu einer Verrechnung von Werten, die nicht vergleichbar seien. Gleiches gelte
auch in den Fällen des Erwerbs steuerbegünstigten Vermögens, wenn der Erwerber
Vermächtnisansprüche zu erfüllen oder Pflichtteilslasten zu tragen habe, die
regelmäßig mit dem Nennwert anzusetzen seien.
8.
Die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen könne nicht
durch eine verfassungskonforme Auslegung vermieden werden. Das Gesetz sei nach
Wortlaut und Sinn eindeutig, ein Auslegungsspielraum bestehe nicht.
Für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalles komme es
auf die Gültigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG an. Wenn diese Vorschrift
verfassungsgemäß sei, müsse die Klage abgewiesen werden. Die auf die Klägerin
übergegangene Rechtsposition (Eigentumsverschaffungsanspruch,
Anwartschaftsrecht) sei gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1
BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Eine Anwendung des § 12 Abs. 3 ErbStG,
wonach Grundbesitz mit dem Grundbesitzwert gemäß §§ 138 ff. BewG anzusetzen sei,
komme nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht in Betracht. Die in
früheren Entscheidungen vertretene gegenteilige Auffassung habe der
Bundesfinanzhof aufgegeben, da durch sie in den zu berücksichtigenden
Fallvarianten auf der Käufer- und auf der Verkäuferseite eine gerechtere Lösung
nicht erreicht werden könne. Denn es handele sich lediglich um eine Verschiebung
der steuerlichen Folgen auf einen Zeitpunkt, zu dem das gegenseitige Geschäft
noch nicht abgewickelt sei. Eine solche Vorverlagerung beseitige jedoch nicht
die Brüche und Wertungswidersprüche, die sich aus dem unterschiedlichen
Wertniveau von Steuerwert und gemeinem Wert ergäben, sondern verschiebe diese
nur und führe zu neuen Schwierigkeiten und Abgrenzungsproblemen.
Wäre § 19 Abs. 1 ErbStG dagegen mit der Verfassung
unvereinbar, müsse die Klage nach einer entsprechenden Entscheidung durch das
Bundesverfassungsgericht entweder in vollem Umfang Erfolg haben oder das
Ausgangsverfahren müsse gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden, bis der Gesetzgeber
den Steuersatz neu geregelt habe. Auch dies bedeute eine andere Entscheidung als
im Falle der Gültigkeit des Gesetzes.
IV.
Zu der Vorlage haben sich das Bundesministerium der Finanzen
namens der Bundesregierung, der Bund der Steuerzahler, der Zentralverband der
Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, der Immobilienverband
Deutschland, der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Deutsche Industrie-
und Handelskammertag, der Zentralverband des Deutschen Handwerks, der Deutsche
Bauernverband und die Klägerin des Ausgangsverfahrens schriftlich geäußert. Bis
auf den Immobilienverband Deutschland und den Deutschen Bauernverband halten sie
die Vorlage für unzulässig und mit Ausnahme der Klägerin des Ausgangsverfahrens
für unbegründet. Letztere regt eine Appellentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts mit Vorgaben für eine verfassungskonforme Anwendung
und Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts an. Darüber hinaus haben das Deutsche
Institut für Wirtschaftsforschung Berlin, das Rheinisch-Westfälische Institut
für Wirtschaftsforschung Essen und das Institut für Wirtschaftsforschung Halle
Stellungnahmen abgegeben.
1.
Das Bundesministerium der Finanzen hält die Vorlage für
unzulässig, weil der Vorlagebeschluss sich von dem konkret zu entscheidenden
Fall nahezu vollständig löse. Außerdem könne die im Ausgangsverfahren maßgebende
Rechtsnorm so ausgelegt werden, wie es das Finanzgericht getan habe. Unbegründet
sei die Vorlage, weil das geltende Recht sich bei Betriebsvermögen und bei land-
und forstwirtschaftlichem Vermögen an die Vorgaben des
Erbschaftsteuerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1995
halte. Bei Grundstücken zeige die fachliche Diskussion, dass auch
Neuregelungsversuche mit anderen Bewertungsverfahren nicht weniger umstritten
sein würden. Außerdem entwickelten sich die Grundstückswerte nicht
bundeseinheitlich, so dass nicht allerorten von einer Begünstigung auszugehen
sei. Mit Blick auf den internationalen Wettbewerb müsse es dem Gesetzgeber zudem
offen stehen, Investitionsanreize zu setzen.
2.
Nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler ist die Vorlage
unzulässig, weil selbst bei Bejahung der Verfassungswidrigkeit eine Neuregelung
nicht zu einer niedrigeren Steuerbelastung der Klägerin führen werde. Die
beanstandeten Regelungen seien im Übrigen verfassungsgemäß. Gerade die
derzeitige Bewertung bebauter Grundstücke entspreche den Vorgaben der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer aus dem Jahre
1995; denn es werde an aktuelle Werte angeknüpft. Beim Erwerb von Grundvermögen
sei die Leistungsfähigkeit wegen des mit Grundbesitz verbundenen Verwaltungs-
und Instandsetzungsaufwands, der zeitlich begrenzten Nutzbarkeit des
Grundvermögens, der Bewertungsrisiken und einer gesteigerten Gemeinwohlbindung
des Grundvermögens eingeschränkt. Insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhäusern
sowie Eigentumswohnungen stehe die Eigennutzung erfahrungsgemäß im Vordergrund.
Außerdem gebe es keine Bewertungsalternative, die die Anforderungen des
Bundesfinanzhofs erfülle und gleichzeitig verfassungsgemäß sei. Entgegen der
Auffassung des Bundesfinanzhofs könne die Erbschaftsteuerbelastung durchaus
Einfluss auf das Mietpreisniveau haben, sei es durch direkte Überwälzung der
Erbschaftsteuer, sei es mittelbar durch die Verringerung der Rendite der
privaten Wohnungsvermietung und eine dadurch verursachte Verknappung des
Wohnraumangebots. Auch die besonderen Bewertungsvorschriften für das
Betriebsvermögen gingen zurück auf eine entsprechende Anregung des
Bundesverfassungsgerichts in seiner Erbschaftsteuerentscheidung. Die Kritik an
der Übernahme der Steuerbilanzwerte werde nicht geteilt. Diese Regelung diene
vorwiegend der Steuervereinfachung.
3.
Der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer hält die Vorlage ebenfalls für unzulässig und unbegründet. Der
dem Revisionsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt biete keinen Anlass zur
umfassenden Prüfung der vom Bundesfinanzhof vorgelegten Bewertungsnormen über
das Betriebsvermögen, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und die
Anteile an Kapitalgesellschaften. Das in § 146 BewG geregelte
Ertragswertverfahren entspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit, weil die steuerliche Leistungsfähigkeit des Erben eines
bebauten Grundstücks im Vergleich beispielsweise zum Erben eines Aktiendepots
geringer sei. Der Vervielfältiger von 12,5 sei angemessen und praktikabel, der
Verkehrswert keine heranziehbare Größe.
4.
Der Immobilienverband Deutschland zweifelt die
Tatsachengrundlage des Vorlagebeschlusses an. Für die Erfassung des
Grundvermögens mit dem Ertragswert spreche, dass es im Erbschafts- und
Schenkungsfall typischerweise nicht zur Veräußerung bestimmt sei.
5.
Nach Meinung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags
folgt die Unzulässigkeit der Vorlage daraus, dass das Anwartschaftsrecht als
wesensgleiches Minus zum Grundvermögen mit dem Grundbesitzwert anzusetzen sei.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesfinanzhofs seien auch in der Sache
nicht berechtigt. Die privilegierende Bewertung von Betriebsvermögen, Anteilen
an Kapitalgesellschaften und Grundvermögen sei durch die jeweiligen
Besonderheiten dieser Vermögensarten, insbesondere die erhöhte
Sozialpflichtigkeit und die geringe Fungibilität, gerechtfertigt. Tatsächlich
müsse die Erbschaftsteuer regelmäßig den Unternehmen entnommen werden und
entziehe liquide Mittel, die ansonsten investiert werden könnten. Die
Stundungsmöglichkeiten des § 28 ErbStG liefen in der Praxis vor allem deswegen
leer, weil für den Nachweis der Existenzgefährdung als Stundungsvoraussetzung
Bankauskünfte erforderlich seien und die Banken bei Kenntnis von
Liquiditätsengpässen die Kredite kündigen würden.
Der Steuerbilanzwertansatz sei praktikabel und nicht mit
großen Erhebungskosten verbunden, ein "besseres" Erhebungsverfahren nicht
ersichtlich. Zudem sei fraglich, ob sich der exakte Verkehrswert eines
Unternehmens überhaupt ermitteln lasse. Die Begünstigung vor allem ertragstarker
Betriebe rechtfertige sich daraus, dass diese vermehrt Arbeitsplätze schafften
und daher erhöhten rechtlichen Bindungen unterlägen. Die weiteren Begünstigungen
für Betriebsvermögen, vor allem § 13 a ErbStG, seien ebenso wenig zu beanstanden
wie die derzeitigen Bewertungsverfahren für Anteile an Kapitalgesellschaften und
für Grundvermögen. Bei Letzterem gingen die am Markt erzielbaren Multiplikatoren
zurück; die vom Bundesfinanzhof herangezogenen Zahlen seien weder aktuell noch
aussagekräftig. Im Übrigen existiere für Grundbesitz kein besser geeignetes
Bewertungsverfahren. Zuzustimmen sei dem Bundesfinanzhof lediglich darin, dass
die bei Anteilen an Kapitalgesellschaften bestehende Beschränkung der
Begünstigung des § 13 a ErbStG auf Beteiligungen über 25 % nicht sachgerecht
sei.
6.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hält die Vorlage
für unzulässig, weil die Bewertung des ererbten Anwartschaftsrechts in Relation
zu Bewertung und Besteuerung anderer Vermögensarten nicht Kernfrage des
Ausgangsfalls sei. Im Übrigen habe das vorlegende Gericht vorrangig
verfassungskonform auszulegen. Die derzeit gültigen Bewertungsgrundsätze seien
zudem verfassungsgemäß; der Steuerbilanzwertansatz vermeide kostenintensive und
streitanfällige Wertgutachten. Rechtfertigungsgrund für die Nichterfassung der
stillen Reserven sei deren einkommensteuerliche Verstrickung, während die
Begünstigungen der §§ 13 a und 19 a ErbStG durch die Gemeinwohlgebundenheit von
Betriebsvermögen gerechtfertigt würden. Die typisierende und vereinfachende
Bewertung des Grundvermögens sei geboten, weil dem Steuerpflichtigen die
Einholung teurer Verkehrswertgutachten nicht zuzumuten sei.
7.
Nach Auffassung des Bundesverbands der Deutschen Industrie
folgt die Unzulässigkeit der Vorlage daraus, dass mit dem Finanzgericht davon
auszugehen sei, nicht der Anspruch auf Übereignung der Eigentumswohnung, sondern
das bereits entstandene Anwartschaftsrecht sei vererbt worden. Dieses sei
unproblematisch mit dem Grundbesitzwert anzusetzen. Die Vorlage sei zudem
unbegründet. Beim Steuerbilanzwertansatz handele es sich um eine geeignete
Maßnahme, um der latenten Einkommensteuerverstrickung des Betriebsvermögens zu
begegnen. Außerdem habe der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine Existenzgefährdung namentlich mittelständischer
Betriebe durch die Erbschaftsteuer zu vermeiden. Die Stundungsregelung des § 28
ErbStG ermögliche dies nicht, weil die Finanzverwaltung die Stundungsgewährung
an zu strenge Voraussetzungen knüpfe.
Beim Grundvermögen fehle es schon an der ausreichenden
Datenbasis für die Erwägungen des vorlegenden Gerichts. Die Besonderheiten des
Grundbesitzes wie geringe Fungibilität, höhere Sozialbindung,
Mieterschutzbestimmungen, öffentlich-rechtliche Auflagen und Grundsteuer
rechtfertigten darüber hinaus eine niedrigere Bewertung. Der Ansatz der
Steuerbilanzwerte bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sei aus
Praktikabilitätsgründen und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung angezeigt.
Gegen den ungekürzten Schuldenabzug bei Betriebs- und Grundvermögen sei ebenso
wenig etwas zu erinnern wie gegen die Begünstigungen der §§ 13 a und 19 a
ErbStG. Ein Missbrauch der Privilegierungen durch die Gründung von allein der
Steuerersparnis dienenden gewerblich geprägten Personengesellschaften sei wegen
der damit verbundenen Nachteile, wie unter anderem der Gewerbesteuer- und
Bilanzierungspflicht sowie der unbegrenzten Einkommensbesteuerung des
Wertzuwachses, kaum zu befürchten.
8.
Der Deutsche Bauernverband hält die in der Vorlage geäußerten
Bedenken zur Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen für
unbegründet. Die Bewertung des Betriebsteils mit dem Ertragswert sei geboten,
weil die Fortführung der Betriebe nur möglich sei, wenn die Steuerlast aus den
Erträgen bezahlt werden könne. Auch Freibetrag und Bewertungsabschlag bedeuteten
keine Überprivilegierung, wie schon aus dem Erbschaftsteuerbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 93, 165) folge und sich aus dem
Erfordernis ergebe, die steuerliche Doppelbelastung mit Einkommen- und
Erbschaftsteuer zu entschärfen. Schließlich bestehe der durch den
Bundesfinanzhof kritisierte Steuervorteil durch die Möglichkeit des
ungeminderten Schuldenabzugs gemäß § 10 Abs. 6 ErbStG nur in Ausnahmefällen.
9.
Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die
Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage unzulässig. Der
Bundesfinanzhof gehe ohnehin von einer Weitergeltungsanordnung durch das
Bundesverfassungsgericht aus. Bei einer Neuregelung nach den Vorstellungen des
Bundesfinanzhofs werde es zudem nicht zu einer Entlastung der Klägerin kommen.
Außerdem sei eine verfassungskonforme Auslegung möglich. Gleichwohl regt die
Klägerin eine Appellentscheidung des Bundesverfassungsgerichts an. In dieser
solle vor allem geklärt werden, ob immer der gemeine Wert eines Erwerbs den
Zuwachs an steuerlicher Leistungsfähigkeit bestimme und in welchem Ausmaß der
Gesetzgeber bei der Bewertung oder bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit
Gründe des Gemeinwohls berücksichtigen dürfe.
10.
In seiner Stellungnahme befasst sich das Institut für
Wirtschaftsforschung Halle vor allem mit den möglichen ökonomischen Folgen einer
höheren Erbschaftsteuer auf Grundvermögen.
11.
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung Berlin hält
die starken Schwankungen der Steuerwerte bei Grundvermögen für die notwendige
Folge einer pauschalierenden und typisierenden Bewertung. Je stärker die
Bewertung sich den in der Immobilienwirtschaft üblichen und in den
Wertermittlungsrichtlinien kodifizierten Verfahren annähere, desto größer werde
der damit verbundene Aufwand. Die weitgehende Begünstigung von Betriebsvermögen
widerspreche dem Gleichheitssatz und könne auch wirtschaftspolitisch nicht
gerechtfertigt werden. Statt sie noch auszuweiten, sei vielmehr eine
Verbesserung der Stundungsregelungen zu erwägen.
12.
Demgegenüber meint das Rheinisch-Westfälische Institut für
Wirtschaftsforschung Essen, die günstige Bewertung von Betriebsvermögen könne
mit der Unsicherheit der Schätzung des Verkehrswerts und der daraus
resultierenden Notwendigkeit, die Gefährdung von Betrieben durch Schätzfehler im
Rahmen der Erbschaftsteuerbemessung zu vermeiden, gerechtfertigt werden. Die
Steuerbilanzwerte seien dazu geeignet und müssten durch die weiteren
Begünstigungen, vor allem § 13 a ErbStG, ergänzt werden, um eine Überbewertung
auf jeden Fall zu vermeiden.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Anteilen an
Kapitalgesellschaften sei wegen der Mindestbeteiligungsgrenze von mehr als 25 %
nicht folgerichtig ausgestaltet. Auch die Bewertung von Grundvermögen sei nach
wie vor gleichheitswidrig. Insbesondere könnten die vom Gesetzgeber als
Privilegierungsgrund genannten Besonderheiten nicht als Rechtfertigung dienen,
weil sie sich bereits im Verkehrswert niederschlügen. Selbst eine volle Umlegung
der Erbschaftsteuerbelastung auf das Niveau der Mieten habe nur einen marginalen
Effekt, weil sie maximal zu einem einmaligen Anstieg der Mieten von 2 % führe.
Lenkungszwecke könnten die derzeit günstige Bewertung ebenfalls nicht begründen.
Die Regelungen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
seien dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und als Teil der
Subventionspolitik zu rechtfertigen. Eines Nachversteuerungsvorbehalts bedürfe
es nicht, weil ein solcher die erforderliche Modernisierung der Landwirtschaft
behindere. Während die Rechtsformabhängigkeit der Entlastungen nach §§ 13 a und
19 a ErbStG den Erfordernissen einer sachgerechten Bewertung widerspreche, sei
die Verrechnung von Schulden zum Nennwert mit unterbewertetem Vermögen
verfassungsrechtlich in Ordnung. Sie lasse sich mit den unterschiedlichen
Risiken der Vermögensanlagen in Verbindung mit dem gesetzgeberisch gewollten
Vorrang der Erhaltung von Betriebsvermögen begründen.
B.
Die Vorlage ist zulässig.
I.
Die Darlegungen des vorlegenden Gerichts dazu, dass es für
seine Entscheidung auf die Gültigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG - auch im Hinblick
auf den Umfang der Vorlage - ankommt, genügen den Anforderungen von Art. 100
Abs. 1 Satz 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
1.
Sollte § 19 Abs. 1 ErbStG verfassungsgemäß sein, müsste die
Klage gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO unter Aufhebung der Vorentscheidung
abgewiesen werden. Dann nämlich wäre der von der Klägerin erworbene
Eigentumsverschaffungsanspruch mit dem gemeinen Wert zugrunde zu legen und die
Steuer vom Finanzamt zutreffend festgesetzt. Die einfachrechtlichen Erwägungen,
mit denen der Bundesfinanzhof dies begründet, sind nicht offensichtlich
unhaltbar und deshalb für das Bundesverfassungsgericht bindend (stRspr; vgl.
etwa BVerfGE 2, 181 <190 ff.>; 105, 61 <67>; 110, 94 <110 f.>; 111, 115 <136>).
Dass der im Wege der Erbfolge übergegangene Eigentumsverschaffungsanspruch nach
neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht von der Sonderregelung des § 12
Abs. 3 ErbStG erfasst wird (vgl. dazu BFHE 183, 248 <252 f.> m.w.N.), hat das
vorlegende Gericht nachvollziehbar und mit einfachrechtlich vertretbaren
Überlegungen dargetan. Gleiches gilt für die Ausführungen im Vorlagebeschluss
dazu, dass eine andere rechtliche Einordnung im Ausgangsverfahren auch nicht
deswegen geboten sei, weil der Erblasserin bereits ein Anwartschaftsrecht an dem
Wohnungseigentum zustand.
Wenn hingegen § 19 Abs. 1 ErbStG mit der Verfassung
unvereinbar wäre, hätte die Klage entweder in vollem Umfang Erfolg und die
Revision müsste gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückgewiesen werden, weil das Fehlen
einer den Steuersatz festlegenden Regelung eine Veranlagung zur Erbschaftsteuer
nicht zulassen würde, oder das Verfahren müsste gemäß § 74 FGO bis zu einer
Neuregelung durch den Gesetzgeber ausgesetzt werden. Auch eine solche Aussetzung
wäre eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes (vgl.
BVerfGE 66, 1 <17> m.w.N.; 93, 121 <131>).
Der Entscheidungserheblichkeit steht schließlich nicht
entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer Unvereinbarerklärung die
weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. BVerfGE 87, 153
<180>; 93, 121 <131>), auch wenn in diesem Fall der Rechtsstreit nicht anders zu
entscheiden wäre als bei Verfassungsmäßigkeit der Regelung.
2.
Die Norm des § 19 Abs. 1 ErbStG ist auch im vorgelegten
Umfang entscheidungserheblich (vgl. auch BVerfGE 93, 121 <130 f.>).
Zwar hat der Bundesfinanzhof die erbschaftsteuerrechtliche
Bewertung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
Anteilen an Kapitalgesellschaften und mithin von Vermögensarten in die Vorlage
einbezogen, die sich im Ausgangssachverhalt nicht wiederfinden. Aber nach der
für das Bundesverfassungsgericht bindenden einfachrechtlichen Würdigung des
vorlegenden Gerichts geht es im Ausgangssachverhalt auch nicht um Grundvermögen
im erbschaftsteuerrechtlichen Sinn, sondern ausschließlich um mit dem gemeinen
Wert zu bewertendes Forderungsvermögen. Den geltend gemachten Gleichheitsverstoß
bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage auf den Vergleich mit einer bestimmten
Vermögensart zu beschränken, besteht von Verfassungs wegen keine Veranlassung.
Das vorlegende Gericht versteht § 19 Abs. 1 ErbStG in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als "Klammernorm", über die
Verstöße gegen den Gleichheitssatz, die in den Bewertungsvorschriften angelegt
sind, erst ihre Wirkung entfalten. Die Verfassungswidrigkeit erblickt es dabei
nicht in Ungleichbehandlungen, die in einzelnen Bewertungsvorschriften enthalten
sind. Vielmehr ist es der Auffassung, das gesamte Bewertungssystem weise solche
Brüche auf, dass die Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes auf den Erwerb
sämtlicher Vermögensarten nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.
Tatsächlich wird sich eine Gleichheitswidrigkeit bei komplexeren Regelungswerken
oft erst aus der Gesamtschau der Vorschriften und deren Auswirkungen ergeben
(vgl. BVerfGE 89, 329 <337 f.>). Jedenfalls im Recht der Erbschaft- und
Schenkungsteuer kann der Gleichheitsverstoß darin liegen, dass bei einheitlichen
Steuersätzen ein gleichheitsgerechtes und folgerichtiges Bewertungssystem nicht
existiert. Denn die Belastungswirkung dieser Steuer erschließt sich erst aus dem
Zusammenwirken des Steuertarifs mit dem ausdifferenzierten Bewertungsrecht.
II.
Das vorlegende Gericht hat seine Überzeugung von der
Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ausreichend dargelegt und begründet
und sich mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der
einschlägigen einfachrechtlichen Vorschriften befasst. Es sieht keinen
Auslegungsspielraum, weil die entsprechenden Regelungen nach Wortlaut und Sinn
eindeutig und die mit ihnen verbundenen Begünstigungseffekte vom Gesetzgeber
erkennbar gewollt seien. Auch diese Begründung ist nicht offensichtlich
unhaltbar und daher vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen (vgl. BVerfGE 87,
114 <133>; 88, 187 <194, 197>; 96, 315 <324 f.>). Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, dass die im Vorlagebeschluss angenommene, das gesamte
erbschaftsteuerrechtliche Bewertungssystem betreffende Gleichheitswidrigkeit
durch die verfassungskonforme Auslegung einzelner Bewertungsvorschriften
beseitigt werden könnte. Insbesondere kann dem vorlegenden Gericht nicht
entgegengehalten werden, es hätte den Eigentumsverschaffungsanspruch und das
Anwartschaftsrecht der Klägerin des Ausgangsverfahrens in verfassungskonformer
Auslegung des Gesetzes einem bebauten Grundstück gleich behandeln müssen. Denn
dies hätte an der Anwendung des nach seiner Auffassung gleichheitswidrigen § 19
Abs. 1 ErbStG nichts geändert.
C.
Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der
Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit
dem Grundgesetz unvereinbar. Sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei
wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen den Anforderungen des
Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.
I.
1.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet,
wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl.
BVerfGE 112, 268 <279>; stRspr). Aus ihm ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für
den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; stRspr).
2.
Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen
weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des
Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE
93, 121 <135>; 107, 27 <47>). Diese grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers,
diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben
Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird für
den Bereich des Steuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene
Leitlinien begrenzt: durch die Ausrichtung der Steuerlast an den Prinzipien der
finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73
<125>; 107, 27 <46 f.>).
a) Der Gleichheitssatz hat im Steuerrecht seine besondere
Ausprägung in Form des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit gefunden, wobei die
Besteuerung grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
auszurichten ist (vgl. BVerfGE 68, 287 <310>; 74, 182 <199 f.>). Die
Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und
tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Das danach - unbeschadet
verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gebotene Gleichmaß
verwirklicht sich in dem Belastungserfolg, den die Anwendung der Steuergesetze
beim einzelnen Steuerpflichtigen bewirkt (vgl. BVerfGE 84, 239 <268>; 93, 121
<134>).
Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1
GG) fordert allerdings nicht einen gleichen Beitrag von jedem Inländer zur
Finanzierung der Gemeinlasten, sondern verlangt, dass jeder Inländer je nach
seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gleichmäßig zur Finanzierung der
allgemeinen Staatsaufgaben herangezogen wird (vgl. BVerfGE 93, 121 <135>). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des
Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte,
an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und damit in
weitem Umfang die Besonderheiten nicht nur des einzelnen Falles, sondern
gegebenenfalls auch ganzer Gruppen vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche
Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen.
Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis
zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen
Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>). Außerdem darf eine gesetzliche
Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich
realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 27, 142 <150>; 112,
268 <280 f.>).
b) Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen
Ausgangstatbestands hat der Gesetzgeber die einmal getroffene
Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne dieser Belastungsgleichheit
umzusetzen. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines
besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 <95>; 99, 280 <290>; 107, 27
<47>).
Das hindert den Gesetzgeber nicht daran, außerfiskalische
Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 <147>;
99, 280 <296>; 105, 73 <112>; 110, 274 <292>). Er darf nicht nur durch Ge- und
Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und
Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen. Der Bürger wird dann nicht
rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch
Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines
erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes
Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 98, 106 <117> m.w.N.). Führt
ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen
Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart
widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz
gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten des Steuerpflichtigen
aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (vgl. BVerfGE 93, 121
<147>). Bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe kann die Entlastung dabei
im Ausnahmefall in verfassungsrechtlich zulässiger Weise sogar dazu führen, dass
bestimmte Steuergegenstände vollständig von der Besteuerung ausgenommen werden.
Die Lenkung mit Hilfe des Steuerrechts nimmt in Kauf, dass
das Lenkungsziel nicht in jedem Fall erreicht wird. Sie ist ein Instrument zur
Annäherung an ein Ziel (vgl. BVerfGE 98, 106 <121>). In der Entscheidung
darüber, welche Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der
Gesetzgeber weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 93, 319 <350>; 110, 274
<293>). Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet
aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also
nicht willkürlich verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in
weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der
Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen
Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme
Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. BVerfGE 17, 210 <216> unter
Bezugnahme auf BVerfGE 12, 354 <367 f.>; 110, 274 <293>).
Außerdem muss der Lenkungszweck von einer erkennbaren
gesetzgeberischen Entscheidung getragen (vgl. BVerfGE 93, 121 <147 f.>; 99, 280
<296>; 105, 73 <112>; 110, 274 <293>) und seinerseits wiederum
gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 110, 274
<293>). Die Begünstigungswirkung muss den Begünstigungsadressaten daher
möglichst gleichmäßig zugute kommen. Sie darf nicht von Zufälligkeiten abhängen
und deshalb willkürlich eintreten, sondern muss sich direkt von der
Entlastungsentscheidung des Gesetzgebers ableiten lassen. Erforderlich ist
schließlich auch ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung des
Vergünstigungstatbestands (vgl. BVerfGE 105, 73 <113>).
3.
a) Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer; sie
besteuert damit nicht den Nachlass als solchen, sondern die beim jeweiligen
Empfänger mit dem Erbfall eintretende Bereicherung (vgl. BVerfGE 93, 165 <167>).
Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen
Ausgestaltung das Ziel, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden
Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert zu erfassen und die daraus
resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch
Erbfall oder Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers - wenn auch in
unterschiedlichen Steuersätzen nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrades und dem
Wert des Erwerbs - zu besteuern (§ 10 Abs. 1 ErbStG).
b) Diese Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, aufgrund
derer er mit der Erbschaftsteuer - vom Sonderfall der periodischen Besteuerung
des Vermögens von Familienstiftungen und Familienvereinen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG) abgesehen - den Transfer von Vermögenssubstanz einmalig belastet, hat
mit Blick auf den Gleichheitssatz Auswirkungen auf die Bewertung des anfallenden
Vermögens als den ersten Schritt bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen
Bemessungsgrundlage.
aa) Die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen hängt
davon ab, dass für die einzelnen zu einer Erbschaft gehörenden wirtschaftlichen
Einheiten und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren
Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (vgl. BVerfGE 23, 242 <257>;
25, 216 <226>; 30, 129 <143 f.>; 41, 269 <280, 282 f.>; 93, 165 <172 f.>).
Eine diesem Gebot genügende Erbschafts- und
Schenkungsbesteuerung ist wegen der beschriebenen Belastungsentscheidung des
Gesetzgebers nur dann gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der
Bewertungsebene am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientiert.
Denn die durch den Vermögenszuwachs beim Erwerber entstandene finanzielle
Leistungsfähigkeit besteht darin, dass er aufgrund des Vermögenstransfers über
Geld oder Wirtschaftsgüter mit einem Geldwert verfügt. Letzterer kann durch den
Verkauf des Wirtschaftsguts realisiert werden. Die durch den Erwerb eines nicht
in Geld bestehenden Wirtschaftsguts vermittelte finanzielle Leistungsfähigkeit
wird daher durch den bei einer Veräußerung unter objektivierten Bedingungen
erzielbaren Preis, mithin durch den gemeinen Wert im Sinne des § 9 Abs. 2 BewG,
bemessen. Nur dieser bildet den durch den Substanzerwerb vermittelten Zuwachs an
Leistungsfähigkeit zutreffend ab und ermöglicht eine gleichheitsgerechte
Ausgestaltung der Belastungsentscheidung.
Selbst bei Wirtschaftsgütern, deren Wert typischerweise durch
ihren regelmäßig anfallenden Ertrag realisiert wird, ist nicht notwendig der
Ertragswert der einzig "wahre" Wert zur Bestimmung des Vermögenszuwachses, weil
auch bei ihnen die Realisierung des Verkehrswerts durch Veräußerung nicht
ausgeschlossen ist. Daher bedarf es in dem generell am Substanzzugewinn
orientierten System der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch bei solchen
Wirtschaftsgütern zur Vergewisserung einer belastungsgleichen Besteuerung des
Rückgriffs auf den Verkehrswert, auch wenn dieser anhand einer
Ermittlungsmethode gewonnen werden mag, die wesentlich durch die Summe in einer
bestimmten Zeiteinheit zu erwartender Erträge aus dem Wirtschaftsgut bestimmt
wird. In grundsätzlicher Übereinstimmung hiermit hat das
Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss zur Einheitsbewertung von
Grundbesitz für die Erbschaftsteuer aus dem Jahre 1976 ausgeführt, dass die
Erbschaftsteuer eine auf die Substanz und nicht auf den Ertrag der zugewendeten
Bereicherung gelegte Steuer ist, weshalb es weniger nahe liege, den Grundbesitz
mit Ertragswerten zu bewerten (vgl. BVerfGE 41, 269 <281>).
Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden
Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung kann der Gesetzgeber auf den
solcher Art zutreffend ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und
Lenkungszwecke, etwa in Form steuerlicher Verschonungsnormen, zielgenau und
normenklar ausgestalten. Stellt der Gesetzgeber dagegen schon bei der Bewertung
als der notwendigen Verdeutlichung der nicht als Geldbetrag vorliegenden
Gegenstände in einem Geldwert auf andere Bewertungsmaßstäbe ab, so löst er sich
von seiner Belastungsgrundentscheidung und legt damit strukturell Brüche und
Wertungswidersprüche des gesamten Regelungssystems an. Es ist nicht erkennbar,
dass diese notwendigerweise mit dem Gleichheitssatz kollidierenden Verwerfungen
auf der Bewertungsebene in den weiteren Schritten zur Festlegung der
Steuerbelastung korrigiert werden könnten. Sowohl Verschonungsregelungen wie
beispielsweise Bewertungsabschläge oder Freibeträge auf der zweiten Ebene der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage als auch Regulierungen über den Steuersatz
bauen auf der Bewertungsebene auf und schreiben einen dort angelegten Verstoß
gegen das Erfordernis, die Werte in ihrer Relation realitätsgerecht zu
ermitteln, fort.
Zur Verfolgung außerfiskalischer Förderungs- und
Lenkungsziele im Erbschaftsteuerrecht ist die Bewertungsebene daher aus
verfassungsrechtlichen Gründen bereits vom Ansatz her ungeeignet. Ein
regulierendes Eingreifen des Gesetzgebers mittels Differenzierungen beim
Bewertungsmaßstab für bestimmte Vermögensgegenstände scheidet als
gleichheitswidrig aus. Denn es ist nicht mit dem Erfordernis der
gleichheitsgerechten Ausgestaltung des Lenkungszwecks (vgl. BVerfGE 93, 121
<140>; 110, 274 <293>) vereinbar. Der Versuch einer Lenkung auf der
Bewertungsebene führt zu uneinheitlich vom gemeinen Wert abweichenden
Bewertungsergebnissen und damit dazu, dass schon beim ersten Schritt der
Ermittlung der Steuerbelastung darauf verzichtet wird, die Begünstigungswirkung
den Begünstigungsadressaten möglichst gleichmäßig zugute kommen zu lassen.
Dadurch werden zufällig und willkürlich eintretende Entlastungen bereits
strukturell angelegt.
Die Grundkonzeption des geltenden Erbschaftsteuerrechts
entspricht diesen Vorgaben insoweit, als § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit
§ 9 Abs. 1 BewG den gemeinen Wert als den Regel-Bewertungsmaßstab vorgibt und
sich der Gesetzgeber mit Ausnahme der Bewertung des Betriebsteils land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe, für die durch § 142 BewG der Ertragswert als
Bewertungsmaßstab bestimmt ist, trotz verschiedener Wertermittlungsmethoden
durchgehend am gemeinen Wert orientiert und diesen selbst als obersten
Wertmaßstab angesehen hat (vgl. BRDrucks 390/96, S. 62).
bb) In der Wahl der Wertermittlungsmethode, derer er sich zur
Bestimmung des gemeinen Werts von Vermögensgegenständen bedient, ist der
Gesetzgeber hingegen grundsätzlich frei. Inwieweit die praktische Umsetzung
einer gleichheitsgerechten, am Verkehrswert orientierten Bewertung auch bei
Zugrundelegung verschiedener Wertermittlungsmethoden für einzelne Gruppen von
Vermögensgegenständen möglich ist, ist zunächst keine verfassungsrechtliche
Frage, sondern ein im Gesetzgebungsverfahren zu lösendes steuertechnisches
Problem. Es ist insoweit nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts,
nachzuprüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste,
vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 81,
108 <117 f.>).
Insbesondere kann er die Wertermittlungsregelungen unter
Berücksichtigung der Erfordernisse eines praktikablen Steuererhebungsverfahrens
sowie der gesetzessystematisch notwendigen Typisierungen und Pauschalierungen
ausgestalten. Die Methodik der Bewertung im Erbschaftsteuerrecht wird allerdings
dann den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr gerecht, wenn sie dazu
führt, dass nicht alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den
gemeinen Wert erfasst werden. Denn auch wenn sich der Gesetzgeber wie im Falle
der Erbschaftsteuer für eine nach verschiedenen Gruppen von
Vermögensgegenständen unterschiedliche Wertermittlung bei den zu besteuernden
Gütern entscheidet, muss er die einmal getroffene Belastungsentscheidung
folgerichtig umsetzen und die Steuerpflichtigen - ungeachtet
verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gleichmäßig belasten (vgl.
BVerfGE 23, 242 <256>; 84, 239 <271>; 93, 165 <172>).
c) Aufbauend auf Werten, die nach diesen Vorgaben seiner
Belastungsentscheidung entsprechend ermittelt worden sind, ist es dem
Gesetzgeber auch im Erbschaftsteuerrecht unbenommen, in einem zweiten Schritt
bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage steuerliche Lenkungsziele zu
verwirklichen. Mittels Belastungs- und Verschonungsregelungen, die den oben
unter C. I. 2. b) dargestellten Anforderungen an Lenkungsnormen genügen, kann er
bei Vorliegen ausreichender Rechtfertigungsgründe die Bemessungsgrundlage
zielgenau modifizieren. Derartige Bestimmungen finden sich im geltenden
Erbschaftsteuerrecht etwa in § 13 a ErbStG. Wird der Lenkungszweck im Einzelfall
verfehlt, kann dem über Nachversteuerungsvorbehalte wie beispielsweise in § 13 a
Abs. 5 ErbStG Rechnung getragen und die durch die steuerliche Lenkung nicht mehr
gerechtfertigte Ungleichbehandlung rückgängig gemacht werden. Die Ausgestaltung
solcher Korrektive würde hingegen bei einer steuerlichen Lenkung schon auf der
Bewertungsebene zu nur schwer handhabbaren Problemen führen.
d) Schließlich kann der Gesetzgeber im Rahmen des
verfassungsrechtlich Zulässigen auch Differenzierungen beim Steuersatz vorsehen.
Von dieser Möglichkeit hat er im geltenden Erbschaftsteuerrecht nicht nur bei
der Staffelung des § 19 Abs. 1 ErbStG Gebrauch gemacht, sondern er hat sich mit
der Tarifbegrenzung des § 19 a ErbStG des Steuersatzes auch als Mittel
steuerlicher Lenkung bedient. Bei Vorliegen ausreichender Rechtfertigungsgründe
bestehen hiergegen ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
II.
Das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht genügt den
dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die
erbschaftsteuerlichen Bewertungsvorschriften führen bei wesentlichen Gruppen von
Vermögensgegenständen nicht zu dem gemeinen Wert angenäherten Steuerwerten. Sie
sind deshalb nicht ausreichend belastungsgleich und folgerichtig ausgestaltet.
Diese auf der ersten Ebene der Ermittlung der Bemessungsgrundlage angelegten,
gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Verwerfungen betreffen eine solche
Vielzahl von Fällen und sind so schwerwiegend, dass die Anwendung einheitlicher
Steuersätze auf alle Erbschafts- und Schenkungserwerber verfassungswidrig ist.
1.
So fehlt es beim Betriebsvermögen an einer folgerichtigen
Umsetzung der gesetzgeberischen Belastungsentscheidung auf der Bewertungsebene.
Die weitgehende Übernahme der Steuerbilanzwerte verhindert strukturell eine
Annäherung an den gemeinen Wert. Das führt zu Besteuerungsergebnissen, die mit
Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.
a) Der gemeine Wert von Betriebsvermögen kann nach
verschiedenen Methoden ermittelt werden. Nach der zivilgerichtlichen
Rechtsprechung und der Literatur dürfte hierfür die Ertragswertmethode unter
Berücksichtigung des Substanzwerts (vor allem des nicht betriebsnotwendigen
Vermögens, weil dieses den Ertrag nicht mit erwirtschaftet) vorherrschend sein
(vgl. BGH, NJW 1993, S. 2101 <2103>; Spitzbart, Das Betriebsvermögen im
Erbschaftsteuerrecht, 2000, S. 49 ff. m.w.N.; Staudinger/Habermeier, BGB, 2003,
§ 738 Rn. 18; MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl., 2004, § 738 Rn. 35; Palandt/Sprau,
BGB, 65. Aufl., 2006, § 738 Rn. 5; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., 2006, Einl v
§ 1 Rn. 36). Der Wert des gesamten Betriebsvermögens wird dabei ermittelt, indem
der aufgrund einer Prognose künftig erzielbare Ertrag mittels eines
Kapitalisierungszinssatzes auf den Bewertungsstichtag abgezinst wird, wobei der
Zinssatz sich nach einer Vergleichskapitalanlage bestimmt. Die Methode geht also
davon aus, dass ein potentieller Käufer den Kaufpreis danach bemessen würde, wie
viel Kapital er anderweitig anlegen müsste, um denselben Ertrag zu
erwirtschaften.
Keinen wesentlich anderen Ansatz verfolgen die so genannten
Discounted Cash Flow-Verfahren, die in der betriebswirtschaftlichen Literatur im
Vordringen sind. Bei ihnen wird der Wertermittlung ebenfalls der geschätzte
Barwert der künftig zu erzielenden Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens
zugrunde gelegt (vgl. MünchKomm-BGB/Ulmer, a.a.O., Rn. 36). Beide
Ermittlungsarten entsprechen damit dem Grundsatz der Gesamtbewertung. Auf die
Werte der einzelnen im Betriebsvermögen enthaltenen Wirtschaftsgüter kommt es
grundsätzlich nicht an.
b) Der durch § 109 Abs. 1 BewG angeordneten Übernahme der
Steuerbilanzwerte, die der Gesetzgeber als Lösung der Schwierigkeiten bei der
Ermittlung des Verkehrswerts von Betriebsvermögen angesehen hat (vgl. BTDrucks
13/4839, S. 64), liegt hingegen der Grundsatz der Einzelbewertung zugrunde. Die
zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter werden mit ihrem
Steuerbilanzwert angesetzt, der nur in Ausnahmefällen mit dem jeweiligen
Teilwert (§ 10 Satz 2 BewG) übereinstimmt. So können durch bilanzpolitische
Maßnahmen wie zum Beispiel die Wahl von degressiver oder linearer Abschreibung,
Sofortabschreibungen oder erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen (vgl.
z.B. Seer, GmbHR 1999, S. 64 <65>) sowie auch durch spätere Wertsteigerungen so
genannte stille Reserven - also (vereinfacht ausgedrückt) Differenzen zwischen
dem Verkehrswert eines Wirtschaftsguts und seinem niedrigeren Buchwert -
gebildet werden, die bei der Bewertung des Betriebsvermögens nicht
berücksichtigt werden. Geldschulden sind hingegen mit dem in der Regel dem
Nennbetrag entsprechenden Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
Darüber hinaus bietet sich bilanzierenden Gewerbetreibenden
die Möglichkeit, Betriebsvermögen in weitem Umfang zu willküren, also auch nicht
unmittelbar dem Betrieb dienende, sondern nur zur objektiven Stärkung geeignete
Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen aufzunehmen (vgl. BFHE 182, 567 <573>).
Zudem bestimmen § 5 Abs. 1 EStG, § 248 Abs. 2 HGB und § 5
Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot für immaterielle Wirtschaftsgüter, wenn sie
nicht entgeltlich erworben wurden. Deshalb fließen diese in die
erbschaftsteuerliche Bewertung nicht ein (vgl. Herzig/Kessler, DStR 1994,
Beihefter zu Heft 12, S. 8). Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehört
insbesondere der so genannte Geschäfts- oder Firmenwert eines Unternehmens, also
der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der
einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden
hinaus innewohnt (vgl. § 255 Abs. 4 Satz 1 HGB). Er wird dem Grunde und der Höhe
nach durch die Gewinnaussichten bestimmt, die, losgelöst von der Person des
Unternehmers, aufgrund besonderer, dem Unternehmen eigener Vorteile (z.B. Ruf,
Kundenkreis, Organisation) höher oder gesicherter erscheinen als bei einem
anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern (vgl. BFHE 185,
230 <234>).
c) Das hat regelmäßig zur Folge, dass der Steuerwert gerade
von ertragstarken Unternehmen weit hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt, weil
der den Wert bestimmende Faktor des Ertrags keine Berücksichtigung findet (vgl.
Spitzbart, a.a.O., S. 79). Die Erwerber von Betriebsvermögen profitieren auch im
Übrigen vom Steuerbilanzwertansatz in ganz unterschiedlichem Umfang, je nachdem,
inwieweit das Unternehmen wirtschaftlich und faktisch vor der Übertragung in der
Lage war, von bilanzpolitischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Zudem kann ein
tatsächlich noch werthaltiges Wirtschaftsgut je nach der seit seiner Anschaffung
oder Herstellung verstrichenen Zeit in mehr oder weniger großem Umfang
abgeschrieben sein.
aa) Tendenziell besonders stark wertmindernd wirkt sich die
Übernahme der Steuerbilanzwerte bei anlageintensiven Betrieben (vor allem
solchen mit hohem Altanlagenbestand), Unternehmen mit großem
Rückstellungspotential, forschungsintensiven Betrieben, Betrieben mit starken
Aktivitäten in den neuen Bundesländern (vgl. Rödder, DB 1993, S. 2137 <2139>)
und bei ertragstarken Unternehmen aus, wohingegen für ertragschwache Unternehmen
ein minimierter Vermögensausweis regelmäßig ausscheidet. Auch junge und sich in
wirtschaftlichen Krisen befindende Unternehmen werden relativ schlechter
gestellt (vgl. Spitzbart, a.a.O., S. 85 ff., 102, 218 f.; Gebel,
Betriebsvermögensnachfolge, 2. Aufl., 2002, S. 22; ders., in:
Troll/Gebel/Jülicher, a.a.O., § 12 Rn. 703; Drosdzol, DStZ 1995, S. 353 <358>;
Trompeter, DB 1993, S. 1047 <1050>). Die Nichtberücksichtigung der Ertragslage
durch die Steuerbilanz kann zudem ab einem bestimmten Grad der Unrentabilität
(zum Begriff vgl. Piltz, StbJb 1991/1992, S. 147 <157 f.>) des Unternehmens zu
einem höheren Wert als dem gemeinen Wert führen (vgl. Spitzbart, a.a.O.,
S. 78 f.).
Die Unterschiede können eine große Spannbreite erreichen
(vgl. z.B. Spitzbart, a.a.O., S. 82; Rödder, DB 1993, S. 2137 <2139>). Konkrete
Feststellungen zu deren genauem Ausmaß sind dem Senat nach den Stellungnahmen
der Beteiligten des Ausgangsverfahrens, der Äußerungsberechtigten und der
sachkundigen Dritten sowie der Auswertung des Schrifttums zwar nicht möglich.
Doch auch ohne empirisch ermittelte Datenbasis lässt sich der Umstand, dass die
Bewertung mit Steuerbilanzwerten zu völlig uneinheitlichen Abweichungen der
Steuerwerte vom gemeinen Wert führen muss, bereits aus den in der Systematik
angelegten, je nach den Besonderheiten des einzelnen Betriebs und seiner
Bilanzierung alternierenden Auswirkungen des Steuerbilanzwerts mit der
erforderlichen Verlässlichkeit ableiten (vgl. BVerfGE 110, 94 <116 ff.>).
Nichtbilanzierende Personen und Unternehmen profitieren
hingegen von der Begünstigungswirkung in deutlich geringerem Umfang (vgl.
Meincke, ErbStG, a.a.O., § 12 Rn. 133; Birk/Richter, FR 2001, S. 764 <765>;
Spitzbart, a.a.O., S. 86, 102, 219). Dazu gehören neben Gewerbetreibenden, die
weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet sind,
die Steuerpflichtigen, die - etwa aus freiberuflicher Tätigkeit - Einkünfte aus
selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG erzielen.
bb) Die Übernahme der Steuerbilanzwerte bewirkt mithin für
Betriebsvermögen mit hoher Wahrscheinlichkeit - wenn auch nicht stets - einen
deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Steuerwert. Auch diese Feststellung
ist trotz Fehlens von empirisch gesichertem Datenmaterial zum Umfang der auf dem
Steuerbilanzwert beruhenden durchschnittlichen Entlastungswirkung allein
aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen Verkehrswertermittlungsmethoden
und dem Steuerbilanzwertansatz möglich. Sie wird im Übrigen durch die
übereinstimmenden Einschätzungen von Literatur (vgl. Moench/Weinmann, Erbschaft-
und Schenkungsteuer, a.a.O., § 13 a EStG Rn. 5; Meincke, DStR 1996, S. 1305
<1309>; Hübner, DStR 1993, S. 1656 <1657>; Rödder, DB 1993, S. 2137 <2139,
2147>; Bareis/Elsner, DStR 1997, S. 557 <561>; Spitzbart, a.a.O., S. 82 m.w.N.)
und vorlegendem Gericht gestützt, wonach Betriebsvermögen aufgrund der Übernahme
der Steuerbilanzwerte ab dem 1. Januar 1993 durchschnittlich nur noch mit rund
45 % (ab Wegfall der Einheitsbewertung für Betriebsgrundstücke rund 58 %) seines
Substanzwerts angesetzt wurde. Diesen Effekt hat auch das Bundesministerium der
Finanzen in der mündlichen Verhandlung vor dem vorlegenden Gericht sowie in
seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht
bestätigt.
d) Die durch den Steuerbilanzwertansatz erzielte
Begünstigungswirkung bewirkt keine zielgerichtete und gleichmäßig wirkende
Steuerentlastung, sondern tritt völlig ungleichmäßig und damit willkürlich ein,
und führt damit zu verfassungswidrigen Besteuerungsergebnissen (so neben dem
vorlegenden Gericht auch Hübner, DStR 1995, S. 1 <7>; Meincke, ZEV 2002, S. 493
<495>; Christoffel, in: Christoffel/Geckle/Pahlke, a.a.O., § 12 Rn. 583;
Becker/Horn, DB 2005, S. 1081 <1082>).
aa) Mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte wollte der
Gesetzgeber erklärtermaßen insbesondere mittelständische Personenunternehmen von
der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlasten. Gerade kleinen und mittleren
Unternehmen kämen die Bilanzierungsvorteile durch Abschreibungs- und
Rückstellungsvergünstigungen zugute. Zur Sicherung der Betriebe sollte vermieden
werden, dass diesen für die Begleichung der Steuerschuld über Gebühr Mittel
entzogen werden müssten, die stattdessen für notwendige Investitionen und zum
Erhalt von Arbeitsplätzen zur Verfügung stünden. Insgesamt sollten die
steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze mit Blick auf
den europäischen Binnenmarkt verbessert werden (vgl. BTDrucks 12/1108, S. 35;
13/4839, S. 64 f.).
Außerdem war mit der nahezu vollständigen Übernahme der
Steuerbilanzwerte bezweckt, eine eigenständige Wertermittlung entbehrlich zu
machen und damit zu einer deutlichen Vereinfachung des Steuerrechts beizutragen;
zur Vermeidung einer sehr aufwändigen und streitanfälligen Einzelbewertung des
Betriebsvermögens sei eine typisierende Bewertung geboten (vgl. BTDrucks
12/1108, S. 72; 13/4839, S. 64).
bb) Die Steuerbilanzwerte können aber nur zufällig
realitätsnah den gemeinen Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter treffen (vgl.
Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., 2005, S. 458; Moench/Höll, Die
neue Erbschaftsteuer, 1997, S. 80; Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer,
a.a.O., § 12, Abschnitt II.3, Rn. 2; Drosdzol, DStZ 1995, S. 353 <358>; Viskorf,
in: Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, ErbStG, BewG, 2. Aufl., 2004, Vor § 12
ErbStG Rn. 19). Sie sind ertragsteuerliche Rechengrößen, die lediglich der
Abgrenzung verschiedener Rechnungsperioden voneinander dienen, nicht aber eine
geeignete Grundlage zur Ermittlung stichtagsbezogener Substanzwerte (vgl.
Viskorf, a.a.O.; Hübner, DStR 1995, S. 1; Drosdzol, a.a.O.). Durch den
Steuerbilanzwertansatz ist die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage davon
abhängig, ob und in welchem Umfang der Erblasser oder Schenker bilanzpolitische
Maßnahmen ergriffen hatte (vgl. Rödder, DB 1993, S. 2137 <2139>; Seer, GmbHR
1999, S. 64 <65>; Gebel, DStR 1996, S. 1385 <1389>). Die vielfältigen
Möglichkeiten, über die Bilanzpolitik Einfluss auf den erbschaftsteuerlichen
Wertansatz zu nehmen (vgl. dazu Gebel, DStR 1996, S. 1385 ff.; Mellinghoff,
DStJG Band 22, 1999, S. 127 <147>), eröffnen sich den Inhabern von
Betriebsvermögen in stark differierendem Ausmaß. Die Regelung kommt den
Erwerbern von Betriebsvermögen folglich in ganz unterschiedlichem Umfang zugute,
je nachdem, wie werthaltig die im Unternehmen angesammelten immateriellen
Wirtschaftsgüter und stillen Reserven sind.
cc) Zudem fehlt es der Regelung mit Blick auf die vom
Gesetzgeber genannten Lenkungsziele an einer ausreichend zielgerichteten
Ausgestaltung. Tendenziell wird gerade der Übergang des Betriebsvermögens von
solchen Unternehmen gefördert, die der Entlastung am wenigsten bedürfen. Denn
begünstigt wird besonders der Erwerb ertragstarker Unternehmen, bei denen
Entnahmen zur Begleichung der Erbschaftsteuerschuld am ehesten möglich sein
dürften. Das Fehlen eines Nachversteuerungsvorbehalts führt zusätzlich dazu,
dass auch Erwerber eines Betriebsvermögens in den Genuss der Steuerbegünstigung
kommen, die eine Fortführung des Unternehmens nicht beabsichtigen, bei denen das
Lenkungsziel also von vornherein nicht erreicht werden kann.
Hinzu kommt, dass die begünstigende Wirkung der
Steuerbilanzwerte - wenn sie eintritt - überproportional wirkt und dadurch die
Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Erwerber von Betriebsvermögen weiter
verstärkt, weil Schulden im Gegensatz zu den Aktiva grundsätzlich mit dem
Verkehrswert berücksichtigt werden. Das kann gemäß § 98 a BewG zudem trotz
positiven gemeinen Werts zu einem negativen Steuerwert des Betriebsvermögens
(Schuldenüberhang) und somit dazu führen, dass andere Vermögensgegenstände
ebenfalls teilweise oder völlig erbschaftsteuerfrei erworben werden können, und
stellt einen schweren Mangel bei der Abgrenzung des Kreises der Begünstigten
dar.
e) Die strukturell angelegte Verfehlung des gemeinen Werts
geht bei weitem über das Maß hinaus, das auf der Bewertungsebene als Ermittlung
eines Annäherungswerts an den gemeinen Wert mittels Typisierung und
Pauschalierung oder mit Erfordernissen der Verwaltungsvereinfachung
gerechtfertigt werden könnte.
Die Vorteile der mit dem Steuerbilanzwertansatz erreichten
Typisierung stehen nicht im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung
notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung (vgl. BVerfGE 110,
274 <292>). Zudem hat sich der Gesetzgeber nicht am typischen Fall orientiert,
sondern einen atypischen Fall als Leitbild zugrunde gelegt (vgl. BVerfGE 27, 142
<150>; 112, 268 <280 f.>). Er hat auf die Schwierigkeiten der
Verkehrswertermittlung beim Betriebsvermögen hingewiesen und als Lösung hierfür
mit der Anknüpfung an die Steuerbilanzwerte ein vereinfachtes typisierendes
Verfahren gewählt (vgl. BTDrucks 13/4839, S. 64). Der Steuerbilanzwert gibt den
Verkehrswert jedoch nur zufällig und in eher seltenen Ausnahmefällen wieder und
führt in der Summe zu Bewertungsergebnissen, die in keinem inneren Zusammenhang
zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens stehen.
Auch Belange der Verwaltungsvereinfachung können die durch
den Steuerbilanzwertansatz verursachten groben Verzerrungen nicht rechtfertigen.
Im Übrigen fällt im derzeitigen Regelungskonzept aufgrund des Zusammenspiels der
Vergünstigungen insbesondere des § 13 a ErbStG mit den persönlichen Freibeträgen
bei kleinen und mittleren Betrieben in vielen Fällen ohnehin eine
Erbschaftsteuer ersichtlich und ohne weitere Wertermittlung auch bei
Zugrundelegung des gemeinen Werts nicht an (vgl. dazu BTDrucks 12/4158, S. 47;
13/4839, S. 64; BRDrucks 1/93, S. 49; 390/96, S. 64). Dass in den verbleibenden
Fällen vergleichsweise großer Betriebsvermögen der Aufwand für die Ermittlung
des gemeinen Werts unverhältnismäßig wäre, ist nicht erkennbar. Dies gilt umso
mehr, als die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2002 des Statistischen
Bundesamtes für das Jahr 2002 insgesamt lediglich 1.419 Nachlässe mit positivem
Betriebsvermögen ausweist (vgl. Lehmann/Treptow, Wirtschaft und Statistik
(WiSta) 2006, S. 952 <962, 972>).
f) Weil bereits die festgestellten Regelungsmängel auf der
Bewertungsebene zu verfassungswidrigen Besteuerungsergebnissen beim Erwerb von
Betriebsvermögen führen, bedarf es zum einen keiner näheren Untersuchung, ob die
im zweiten Schritt der Bemessungsgrundlagenermittlung für das Betriebsvermögen
geltenden Begünstigungstatbestände des § 13 a ErbStG und die
Steuersatzvergünstigung des § 19 a ErbStG jeweils für sich betrachtet den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
Zum anderen kann wegen der mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht
vereinbaren Bewertung auch offen bleiben, ob die Auffassung des vorlegenden
Gerichts zutrifft, die sich für Betriebsvermögen aus Bewertung und sonstigen
Vergünstigungstatbeständen (§§ 13 a, 19 a ErbStG) ergebende Gesamtentlastung
verstoße gegen den Gleichheitssatz. Inwieweit die vom Gesetzgeber angeführten
Lenkungsziele eine derartige Privilegierung der Erwerber von Betriebsvermögen
rechtfertigen können, muss daher nicht entschieden werden.
2.
Auch beim Grundvermögen genügt die erbschaftsteuerliche
Ermittlung der Bemessungsgrundlage schon auf der Bewertungsebene nicht den
Anforderungen des Gleichheitssatzes und führt deshalb zu
Besteuerungsergebnissen, die mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht
vereinbar sind.
a) Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, gibt es
für Grundvermögen keinen absoluten und sicher realisierbaren Marktwert, sondern
allenfalls ein Marktwertniveau, auf dem sich mit mehr oder weniger großen
Abweichungen vertretbare Verkehrswerte bilden. Dabei wird von einer Streubreite
von plus/minus 20 % der Verkaufspreise für ein und dasselbe Objekt ausgegangen,
innerhalb derer ein festgestellter Verkehrswert als noch vertretbar angesehen
wird (vgl. Seer, StuW 1997, S. 283 <289>; Moench, Erbschaft- und
Schenkungsteuer, a.a.O., § 12 Abschnitt I Rn. 6; Wolf, DStR 1997, S. 349 <354>;
Jakob, Möglichkeiten einer Vereinfachung der Bewertung des Grundbesitzes, 1992,
S. 126; Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, Stand April 2006, § 146 BewG Rn. 52;
Loritz, DStR 1995, Beihefter zu Heft 8, S. 3). Der nach den
erbschaftsteuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Grundbesitzwert kann
deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob er sich noch innerhalb des Korridors
vertretbarer Verkehrswerte bewegt oder außerhalb dieses Bereichs liegt.
Allerdings ist immer, wenn ein Verkauf erfolgt ist, der dann "punktgenaue"
Vergleich zwischen dem tatsächlichen Verkaufspreis als vertretbarem Verkehrswert
und dem Steuerwert des Grundstücks möglich. Den vom vorlegenden Gericht und von
der Literatur zitierten Untersuchungen liegen im Wesentlichen solche Vergleiche
zugrunde.
b) Bei bebauten Grundstücken wird durch das in § 146 Abs. 2
Satz 1 BewG angeordnete vereinfachte Ertragswertverfahren mit einem starren
Einheitsvervielfältiger von 12,5 eine Bewertung mit dem in diesem Sinne
verstandenen gemeinen Wert regelmäßig verfehlt. Mithin genügt die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage auch hier bereits auf der Bewertungsebene nicht den
Anforderungen des Gleichheitssatzes.
aa) Obwohl der Gesetzgeber sich einer Ertragswertmethode
bedient, hat er sich bei den bebauten Grundstücken selbst am gemeinen Wert als
dem Wertmaßstab orientiert. Das ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien.
Dort heißt es ausdrücklich, das vom Finanzausschuss vorgeschlagene
Ertragswertverfahren sei daran ausgerichtet worden, dass im Durchschnitt ca.
50 % des Kaufpreises – also des gemeinen Werts - erreicht würden (vgl. BTDrucks
13/5952, S. 28). Es zeigt sich weiter daran, dass § 146 Abs. 5 BewG einen
Zuschlag für Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt, der auf dem Gedanken beruht,
dass der Verkehrswert bei diesen Objekten im Verhältnis zum Ertrag höher ist als
bei anderen Objekten (vgl. BTDrucks 13/5952, S. 41). Zudem legt § 146 Abs. 6
BewG für bebaute Grundstücke Mindestwerte fest, die mittels der Bodenrichtwerte,
die den gemeinen Wert von Grund und Boden abbilden, ermittelt werden.
Schließlich steht dem Steuerpflichtigen gemäß § 146 Abs. 7 BewG der Nachweis
offen, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger als der Steuerwert ist.
bb) Die gewählte Methode ist aber strukturell ungeeignet, um
diesen Teil des Grundvermögens in einer gleichheitsgerechten Annäherung an den
gemeinen Wert abzubilden. Die derzeitige Bewertung bebauter Grundstücke führt im
rechnerischen Durchschnitt - entsprechend den gesetzgeberischen Vorstellungen -
nicht nur zu Grundbesitzwerten, die etwa 50 % des gemeinen Werts erreichen, so
dass eine Annäherung an den gemeinen Wert nicht erfolgt. Vielmehr differieren
die Einzelergebnisse auch in erheblicher Anzahl zwischen weniger als 20 % und
über 100 % des gemeinen Werts.
(1) Die Richtigkeit der Feststellung, dass bebaute
Grundstücke aufgrund des § 146 BewG in großer Zahl deutlich unter dem gemeinen
Wert bewertet werden, ist bereits ohne empirische Untersuchungen bei einem
Vergleich mit den Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts offenkundig
(ebenso: Knobel, in: Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, a.a.O., Vor §§ 138 ff.
BewG Rn. 35). Da der Gesetzgeber bei der Festlegung des Vervielfältigers in
§ 146 Abs. 2 Satz 1 BewG mit einem Jahreszins von 5 % (vgl. BTDrucks 13/5952, S.
40) für die zahlenmäßig häufigsten Fälle der Eigentumswohnungen und Ein- und
Zweifamilienhäuser von einer im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen im
Regelfall zu hohen Kapitalverzinsung ausgeht (vgl. Kleiber, in:
Kleiber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 4. Aufl., 2002,
§ 11 WertV Rn. 14 ff.; Moench/Höll, a.a.O., S. 56; Christoffel, in:
Christoffel/Geckle/Pahlke, a.a.O., § 12 Rn. 440), führt seine Methode im
Durchschnitt zu Werten, die unter dem Verkehrswert liegen.
Dieses Ergebnis wird durch das vorliegende Zahlenmaterial
untermauert. Eine Kaufpreisuntersuchung aus dem Jahre 1998 weist das Verhältnis
von erbschaftsteuerlichem Grundbesitzwert und tatsächlich bezahltem Kaufpreis
mit durchschnittlich 51 % aus (vgl. Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer,
a.a.O., Abschnitt I Rn. 7 a; Drosdzol, DStZ 2001, S. 689 <691>; Bericht der vom
Bundesministerium der Finanzen eingesetzten Sachverständigenkommission
Vermögensbesteuerung vom 29. Mai 2000, abzurufen unter
www.bundesfinanzministerium.de, S. 11; Gürsching/Stenger, a.a.O., § 138 BewG Rn.
27). Im Übrigen bewegen sich auch die sonst in der Literatur genannten Werte in
dieser Größenordnung (vgl. Thiel, DB 1997, S. 64 <66>: 53 %; Christoffel, in:
Christoffel/Geckle/Pahlke, a.a.O., § 12 Rn. 202: 50 %; Drosdzol/Drews, Handbuch
für die Bewertung der Grundstücke und der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe, 2. Aufl., 2001, S. 14: ca. 50 %; Kreutziger/Schaffner, a.a.O., § 146
Rn. 1: 51 %; Felix, ZEV 1996, S. 410 <411>: 48 %; Halaczinsky, in:
Simon/Cors/Halaczinsky/ Teß, Handbuch der Grundstückswertermittlung, 5. Aufl.,
2003, J.4 Rn. 43: in der Regel gut 50 %; ders., in: Rössler/Troll, BewG, Stand
Dezember 2005, § 146 Rn. 9: 52 %, wobei der Wert in Erbschaftsteuerfällen wohl
höher liege; zu höheren Werten für Berlin kommen Haegert/Maiterth, StuW 2002, S.
248 ff.).
(2) Auch der Befund, dass die Ergebnisse der Bewertung
bebauter Grundstücke nach § 146 BewG zu einer großen Streubreite im Vergleich
zum gemeinen Wert führen, folgt schon ohne Zahlenmaterial aus einer Analyse der
Regelungskonzeption (vgl. Knobel, a.a.O., Vor §§ 138 ff. BewG Rn. 35; Drosdzol/
Drews, a.a.O., § 146 Rn. 49). Er ergibt sich bereits anhand eines Vergleichs der
gesetzlichen Regelung mit den anerkannten Verfahren zur Verkehrswertermittlung
und liegt in der Wahl eines einheitlichen Vervielfältigers von 12,5 für alle
bebauten Grundstücke begründet. Dieser Wert wird lediglich durch die
Alterswertminderung und den Zuschlag für Ein- und Zweifamilienhäuser
abgewandelt, woraus rechnerisch eine Bandbreite von 9,375 bis 15 folgt (vgl.
Weinmann, ZEV 1997, S. 41 <46 f.>).
Demgegenüber weist schon die so genannte Maklermethode als
ein vereinfachtes Ertragswertverfahren je nach Lage und Alter für Renditeobjekte
Vervielfältiger zwischen 8 und 22, bei guten Ortslagen auch bis zu 24 aus (vgl.
Halaczinsky, in: Simon/Cors/Halaczinsky/Teß, a.a.O., J.4 Rn. 25; Meincke,
ErbStG, a.a.O., § 12 Rn. 119; Weinmann, a.a.O.; zum so genannten
Rohmietenverfahren bereits Höll, DB 1993, S. 2053 <2056>). Noch weitaus
differenzierter geht das Ertragswertverfahren gemäß §§ 15 ff. der
Wertermittlungsverordnung (WertV) vor, deren Grundsätze beim Nachweis des
Verkehrswerts nach § 146 Abs. 7 BewG zu beachten sind (vgl. Halaczinsky, in:
Rössler/Troll, a.a.O., § 145 Rn. 24 a). Dies zeigt, wie grob die gesetzliche
Regelung vereinfacht, insbesondere indem sie nahezu (vgl. § 146 Abs. 5 BewG)
keine Rücksicht auf die unterschiedlichen Grundstücksarten nimmt und die
regionalen Unterschiede der Grundstücksmärkte gänzlich unberücksichtigt lässt
(vgl. Wolf, DStR 1997, S. 349 <352>; Sproß, DStZ 1997, S. 525 <528>; Seer, StuW
1997, S. 283 <290>; Noll, DStR 2002, S. 1699 <1702>; Weinmann, Das neue
Erbschaftsteuerrecht 1997, 1997, Rn. 116; ders., ZEV 1997, S. 41 <47>;
Christoffel, in: Christoffel/Geckle/Pahlke, a.a.O., § 12 Rn. 439;
Sachverständigenkommission Vermögensbesteuerung, a.a.O., S. 10). Es ist daher
offensichtlich, dass ein einheitlicher Vervielfältiger für bebaute Grundstücke
ohne Berücksichtigung der Grundstücksart und der Lage zu erheblichen
Bewertungsunterschieden im Verhältnis zum gemeinen Wert führen muss.
Dass diese Streuung – unabhängig vom durchschnittlichen
Wertniveau - weitreichend ist, ist im Schrifttum unbestritten (vgl.
Bach/Bartholmai, Perspektiven der Vermögensbesteuerung in Deutschland, 2002, S.
45; Viskorf, in: Viskorf/Glier/ Hübner/Knobel/Schuck, a.a.O., Vor § 12 ErbStG
Rn. 13; Christoffel, in: Christoffel/Geckle/Pahlke, a.a.O., § 12 Rn. 202;
Drosdzol/Drews, a.a.O., § 146 BewG Rn. 49; Sachverständigenkommission
Vermögensbesteuerung, a.a.O., S. 10; Gürsching/ Stenger, a.a.O., § 138 BewG Rn.
27 und § 146 BewG Rn. 54) und wird durch die vorliegenden empirischen
Untersuchungen bestätigt. So zeigt die bereits zitierte Kaufpreisuntersuchung
zum einen, dass der Durchschnittswert bereits je nach Art des bebauten
Grundstücks variiert. Zum anderen ergibt sich aus ihr, dass die zu diesen
Durchschnittswerten führenden Einzelwerte wiederum eine große Streubreite
aufweisen, die von unter 20 % bis über 100 % der gemeinen Werte reicht (vgl. die
Ergebnisse der Kaufpreisuntersuchung 1998 bei Moench, a.a.O.). Die große
Streuung spiegelt sich weiterhin in der auf den Berliner Grundstücksmarkt der
Jahre 1996 bis 1999 beschränkten Untersuchung sowohl für Mietwohngrundstücke als
auch für Ein- und Zweifamilienhäuser wider (vgl. Haegert/Meiterth, StuW 2002, S.
248 <252, 255>; vgl. weiter zu Hamburg den Erfahrungsbericht von Strahl, Kölner
Steuerdialog 1997, 11253 <11258 f.>).
Gestützt werden diese Ergebnisse zudem durch Ermittlungen der
bayerischen Finanzverwaltung (vgl. Bayerischer Oberster Rechnungshof,
Jahresbericht 1999, S. 125, Fußnote 5). Nach diesen reichte die Bandbreite der
Durchschnittswerte untergliedert nach Regionen von 50 % in Niederbayern bis 75 %
im S-Bahnbereich von München (ohne die Stadt und den Landkreis München).
(3) Hinzu kommt, dass die Bewertungsvorschriften in Gebieten
mit hohen Grundstückspreisen - vor allem in Ballungsräumen - in großem Umfang
dazu führen, dass die aufstehenden Gebäude regelmäßig keinerlei Auswirkung auf
den Steuerwert haben. Denn allein der Wert von Grund und Boden übersteigt hier
das 12,5fache der (erzielbaren) Jahresmiete, so dass die Mindestwertregelung des
§ 146 Abs. 6 BewG eingreift, wonach der Grundbesitzwert jedenfalls 80 % des
Bodenrichtwerts (vgl. § 145 Abs. 3 BewG) beträgt. Man spricht insoweit von
"Mindestwertgebieten" (vgl. Viskorf, in: Viskorf/Glier/Hübner/ Knobel/Schuck,
a.a.O., Vor § 12 ErbStG Rn. 17 und 29; Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer,
a.a.O., Abschnitt II.1 Rn.31; Wolf, DStR 1997, S. 349 <350>; Sproß, DStZ 1997,
S. 525 <528 f.>; Gürsching/Stenger, a.a.O., § 146 Rn. 56.2; Halaczinsky, in:
Rössler/Troll, a.a.O., § 146 Rn. 9; Meincke, ErbStG, a.a.O., § 12 Rn. 119; Wolf,
DStR 1997, S. 349 <350>). Empirisch bestätigt wird das durch Zahlenmaterial für
Berlin, aus dem hervorgeht, dass größere Grundstücke mit Ein- und
Zweifamilienhäusern in West-Berlin in weit über 90 % der Fälle zum Mindestwert
bewertet wurden (vgl. Haegert/Meiterth, a.a.O., S. 255).
cc) Wie schon beim Betriebsvermögen zeigt sich auch bei
bebauten Grundstücken, dass der gesetzgeberische Versuch einer steuerlichen
Lenkung auf der Bewertungsebene in unauflösbarem Widerspruch zu den aus dem
Gleichheitssatz folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben steht.
(1) Im Anschluss an den Erbschaftsteuerbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 165) hatte der Gesetzgeber ursprünglich
von der Einheitsbewertung zu einem Wohn-/ Nutzflächenverfahren übergehen wollen.
Denn das Ertragswertverfahren führe laut Wissenschaftlichem Beirat beim
Bundesministerium der Finanzen nur bei Mietobjekten mit vier oder mehr
Mietwohnungen zu einigermaßen befriedigenden Ergebnissen (vgl. BRDrucks 390/96,
S. 44 f.). Abweichend hiervon entschied der Gesetzgeber sich jedoch schließlich
für das vereinfachte Ertragswertverfahren.
Damit verfolgte er auch Lenkungszwecke, denn er wollte durch
eine niedrige Erbschaftsbesteuerung Investitionsanreize für Grundvermögen
schaffen und die Bau- und Wohnungswirtschaft positiv beeinflussen. Ansonsten
müssten die fehlenden privaten Investitionen zur Sicherstellung der
Grundversorgung der Bevölkerung mit Wohnraum mit öffentlichen Geldern finanziert
werden. Im Übrigen solle verhindert werden, dass wegen hoher Erbschaftsteuern
die Beleihung von Grundstücken auf eine neue Bewertungsbasis gestellt werde.
Deshalb sei das Ertragswertverfahren daran ausgerichtet, dass im Durchschnitt 50
% des Kaufpreises erreicht würden (vgl. BTDrucks 13/5952, S. 27 f.).
(2) Die durch den Einheitsvervielfältiger von 12,5 erzeugte
gravierende Streubreite der Bewertungsergebnisse und die sich daraus ergebenden
Unterschiede in der erbschaftsteuerlichen Behandlung weisen jedoch keinen Bezug
zu dem vom Gesetzgeber mit der Regelung beabsichtigten Lenkungszweck auf, der
ausdrücklich das Grundvermögen insgesamt begünstigen will.
In nicht seltenen Fällen ergibt das vereinfachte
Ertragswertverfahren entgegen diesem Lenkungszweck Werte, die über dem
Verkehrswert liegen. Die Betroffenen können dann gemäß § 146 Abs. 7 BewG
lediglich die Herabsetzung auf 100 % des Verkehrswerts verlangen, was mit nicht
unerheblichen Kosten für ein entsprechendes Verkehrswertgutachten verbunden ist,
obwohl das Ziel der gesetzlichen Regelungen erklärtermaßen bei 50 % des
Verkehrswerts liegt (ebenso Jüptner, StuW 2005, S. 126 <135>).
Darüber hinaus werden mit dem bebauten Grundstück
wirtschaftlich zusammenhängende Schulden gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2,
§ 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG im Normalfall mit
ihrem Nennwert bewertet. Das Zusammenwirken von häufig auftretender
Unterbewertung einerseits und Berücksichtigung der Fremdfinanzierung des
Grundstücks mit dem Verkehrswert andererseits führt zu einer überproportionalen
Entlastung (vgl. Viskorf, in: Viskorf/ Glier/Hübner/Knobel/Schuck, a.a.O., Vor
§ 12 ErbStG Rn. 28); trotz positiven Saldos bei Vergleich der Verkehrswerte von
Grundstück und Schuld kann der steuerliche Saldo sogar negativ sein, so dass vom
begünstigenden Lenkungszweck nicht erfasste Vermögensgegenstände steuerfrei
erworben werden können.
Eine relationsgerechte Abbildung der durch den Erwerb
vermittelten Leistungsfähigkeit findet bei der vereinfachten Ertragsbewertung
mithin nicht statt. Vielmehr haftet auch dieser Bewertung Zufälliges und
Willkürliches an (vgl. Seer, DStJG Band 22, 1999, S. 191 <206>; Wolf, DStR 1997,
S. 349 <354>; Halaczinsky, in: Rössler/Troll, a.a.O., § 138 Rn. 7; Meincke,
ErbStG, a.a.O., § 12 Rn. 119). Nicht zur Entscheidung des Senats steht,
inwiefern diesem Missstand unter Beibehaltung eines Ertragswertverfahrens durch
ein ausreichend differenziertes System an Vervielfältigern begegnet werden
könnte.
dd) Dieser gravierende Mangel bei der Annäherung an den
gemeinen Wert ist schließlich auch nicht als Folge einer zulässigen Typisierung
verfassungsrechtlich hinnehmbar (a.A. Vorwold, BB 1999, S. 1300 <1302 f.>). Die
Verkehrswertermittlung von Grundstücken kann zwar von vornherein nur
Annäherungswerte an den ohnehin nicht exakt zu bestimmenden gemeinen Wert
erreichen. Der Gesetzgeber zielte jedoch zum einen mit der vereinfachten
Ertragswertmethode nur auf 50 % des gemeinen Werts ab. Zum anderen wird auch
dieses Bewertungsziel in einer so großen Zahl der Fälle verfehlt, dass die
Vorteile der Typisierung nicht mehr überwiegen. Die § 146 BewG zugrunde liegende
Annahme, es gebe ein typisches bebautes Grundstück (mit geringen Abweichungen
beim Alter des Gebäudes und bei Ein- und Zweifamilienhäusern), widerspricht den
vielfältigen Gegebenheiten des Immobilienmarktes in Bezug auf die Arten von
Grundstücken, ihre Lage, ihren Zustand und die Restnutzungsdauer der
aufstehenden Gebäude. Der Gesetzgeber hat sich daher nicht am typischen
Lebenssachverhalt orientiert.
ee) Keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung bedarf
deshalb die Frage, ob der Gesetzgeber das auf der Bewertungsebene verfolgte
Ziel, den Erwerb bebauter Grundstücke nur auf der Basis hälftiger Verkehrswerte
mit Erbschaftsteuer zu belasten, verfassungsrechtlich zulässig auf der zweiten
Ebene der Bemessungsgrundlagenermittlung - etwa im Wege einer eindeutigen
Verschonungsbestimmung, nach der bebaute Grundstücke nur mit 50 % ihres gemeinen
Werts zum Ansatz kommen - hätte erreichen können.
157
Nach Auffassung des Gesetzgebers sind bei der Besteuerung von
Grundvermögen dessen Besonderheiten belastungsmindernd zu berücksichtigen, wie
zum Beispiel geringe Fungibilität, höhere Sozialbindung,
Mieterschutzbestimmungen, öffentlich-rechtliche Auflagen, die zusätzliche
Belastung durch Grundsteuer und die Auswirkungen des Bewertungsniveaus auf die
Höhe der Mieten (vgl. BTDrucks 13/5952, S. 27 f.). Jedenfalls soweit sich diese
Besonderheiten regelmäßig auch in den Marktpreisen abbilden, scheiden sie als
Rechtfertigung für Verschonungsregelungen aber schon im Ansatz aus (vgl. BVerfGE
41, 269 <283>; Viskorf, in: Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/ Schuck, a.a.O., Vor
§ 12 ErbStG Rn. 13; für Betriebsvermögen vgl. Bareis, DB 1996, S. 1153 <1157>;
Seer, DStJG Band 22, 1999, S. 191 <212>).
Mit den Belangen der Bau- und insbesondere Wohnungswirtschaft
hat der Gesetzgeber hingegen gewichtige Gemeinwohlgründe angeführt. Insbesondere
bei der Zurverfügungstellung ausreichenden Wohnraums handelt es sich um einen
überragenden Gemeinwohlbelang, ist damit doch ein existenzielles Grundbedürfnis
angesprochen. Diese Gründe erscheinen daher grundsätzlich geeignet,
Verschonungsnormen zu rechtfertigen, die den Erwerb von Grundvermögen aufgrund
Erbschaft oder Schenkung steuerlich begünstigen; die Frage, in welchem Umfang
eine auf sie gestützte Entlastung verfassungsrechtlich zulässig wäre, kann aber
hier offen bleiben.
c) Bei den der Sonderbewertung (§ 147 BewG) unterliegenden
bebauten Grundstücken, für die eine übliche Miete nicht ermittelt werden kann,
bewirkt die Übernahme der Steuerbilanzwerte für die aufstehenden Gebäude
ebenfalls schon auf der Bewertungsebene einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Dass diese Methode zu verfassungswidrigen Besteuerungsergebnissen führen würde,
hatte auch der Gesetzgeber anfänglich gesehen und den Steuerbilanzwertansatz für
Gebäude abgelehnt, weil er auf den historischen Anschaffungskosten beruhe und
Wertsteigerungen unberücksichtigt lasse. Bei bebauten Grundstücken hänge es
meist vom Alter ab, ob der Steuerbilanzwert höher oder niedriger als der nach
einem typisierenden Bewertungsverfahren errechnete Wert sei. Die Wertrelation zu
anderem Vermögen werde nicht realitätsgerecht abgebildet. Auch sei es
gleichheitswidrig, bei privatem Grundbesitz nach typisierenden Werten des
Grundvermögens, bei bilanzierenden Kaufleuten und Freiberuflern aber nach
ertragsteuerlichen Buchwerten zu besteuern (vgl. BRDrucks 390/96, S. 45 f.).
Trotz dieser zutreffenden Erwägungen hat der Gesetzgeber sich
dann jedoch für den Steuerbilanzwertansatz entschieden. Dieser verzichtet aber
von vornherein auf eine für eine gleichmäßige Lastenverteilung geeignete
Wertfindung (vgl. Thiel, DB 1997, S. 64 <67>) und führt zu bloßen, nicht durch
Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigten Zufallswerten für die Gebäude
(vgl. Seer, DStJG Band 22, 1999, S. 191 <206>; Moench, Erbschaft- und
Schenkungsteuer, a.a.O., § 12 Abschnitt II.1 Rn. 83; Wolf, DStR 1997, S. 349
<353>; Sachverständigenkommission Vermögensbesteuerung, a.a.O., S. 11 f.;
Gürsching/Stenger, a.a.O., § 146 BewG Rn. 54 und § 147 BewG Rn. 30.15;
Kreutziger/Schaffner, a.a.O., § 147 Rn. 1; Halaczinsky, in:
Simon/Cors/Halaczinsky/Teß, a.a.O., J.5 Rn. 7; Tipke, Die Steuerrechtsordnung,
2. Aufl., 2003, S. 892; a.A. Vorwold, a.a.O., S. 1303).
d) Für die Vorschrift des § 149 BewG (Grundstücke im Zustand
der Bebauung) gilt das zu bebauten Grundstücken und zur Sonderbebauung Gesagte
entsprechend. Auch insoweit fehlt es an einer dem Gebot der Folgerichtigkeit
entsprechenden Ausgestaltung der erbschaftsteuerlichen Bewertung.
e) Die in § 148 BewG geregelte Bewertung von Erbbaurechten
und mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken, auf die der in der Vorlagefrage
genannte § 12 Abs. 3 ErbStG verweist, ist ebenfalls mit dem Erfordernis einer
Bewertung, die die Wertverhältnisse in ihrer Relation realitätsgerecht abbildet,
nicht vereinbar.
Der Grundbesitzwert des belasteten Grundstücks wird
schematisch starr durch einheitliche Vervielfältigung des nach den vertraglichen
Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu entrichtenden jährlichen Erbbauzinses
mit dem Faktor 18,6 bestimmt, ohne dass die Restlaufzeit des Erbbaurechts oder
das Fehlen einer Heimfallentschädigung berücksichtigt oder die Höhe des
Erbbauzinses hinterfragt werden (vgl. Bauer, INF 1998, S. 353 <354>). Das führt
dazu, dass in einer Vielzahl von Fällen sowohl bei der Bewertung des Grundstücks
als auch der des Erbbaurechts teils zugunsten des Erwerbers, teils zu seinen
Lasten erheblich vom gemeinen Wert abgewichen wird (vgl. Halaczinsky, in:
Rössler/Troll, a.a.O., § 148 Rn. 5; Kreutziger/Schaffner, a.a.O., § 148 Rn. 2;
Drosdzol, DStZ 2001, S. 689 <692>). Die steuerliche Lastenverteilung zwischen
Erbbauberechtigtem und –verpflichtetem ist unausgewogen (vgl. Moench, Erbschaft-
und Schenkungsteuer, a.a.O., Abschnitt II.1 Rn. 98 a; Albrecht, DStR 1998, S.
147 <150>; Halaczinsky, in: Simon/Cors/Halaczinsky/Teß, a.a.O., J.6 Rn. 6;
Fromm, DStR 2000, S. 1002 f.; Heidemann/Ostertun, ZEV 2002, S. 335; vgl. auch
BRDrucks 229/01, S. 15).
Zu dieser Erkenntnis ist auch der Gesetzgeber gelangt. Denn
im Entwurf der Bundesregierung vom 25. September 2006 für das Jahressteuergesetz
2007 wird ausgeführt, die jetzige Regelung führe insbesondere bei kurzen
Restlaufzeiten zu nicht vertretbaren Bewertungsergebnissen (vgl. BTDrucks
16/2712, S. 87). Dem soll abgeholfen werden, indem ab 1. Januar 2007
grundsätzlich dem Erbbauverpflichteten der Wert von Grund und Boden und dem
Erbbauberechtigten der Wert des Gebäudes zugerechnet werden sollen; bei
Restlaufzeiten des Erbbaurechts von weniger als 40 Jahren und fehlender
Heimfallentschädigung ist vorgesehen, dass der Gebäudewert abhängig von der
Restlaufzeit anteilig auf den Erbbauberechtigten und den Erbbauverpflichteten
entfällt (vgl. BTDrucks 16/2712, S. 34 f., 87).
Das bis Ende 2006 geltende Konzept des Gesetzgebers,
lediglich in der Addition der Werte von Erbbaurecht und belastetem Grundstück
den Wert des entsprechend bebauten Grundstücks zu erreichen (vgl. BTDrucks
13/5952, S. 42), geht fehl. Erbbaurecht und Eigentum am Grundstück fallen
typischerweise auseinander, so dass im Erb- oder Schenkungsfall nur
ausnahmsweise beide übergehen werden. Notwendig ist deshalb eine Bewertung, die
jede der beiden Vermögenspositionen in den Blick nimmt und in ihrer Wertrelation
zu anderen Vermögensgegenständen möglichst realitätsgerecht abbildet. Dem genügt
§ 148 BewG in seiner bisherigen Fassung nicht, so dass auch diese
Bewertungsvorschrift zu verfassungswidrigen Besteuerungsergebnissen führt.
f) Schließlich entspricht auch die Wertermittlung für
unbebaute Grundstücke (§ 145 BewG) der Anforderung, die Wertverhältnisse in
ihrer Relation realitätsgerecht abzubilden, jedenfalls inzwischen nicht mehr.
aa) Zwar ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sie sich
mit einem generellen Prozentanteil vom Bodenrichtwert direkt am gemeinen Wert
orientiert, weil auf diese Weise eine relationsgerechte Ermittlung der
Bemessungsgrundlage ermöglicht wird. Auch das wegen des vorsichtigen Ansatzes
der Bodenrichtwerte durchschnittlich erreichte Bewertungsniveau von rund 70 %
der Verkehrswerte (vgl. Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, a.a.O., § 12
Abschnitt I Rn. 7 a und Abschnitt II.1 Rn. 31; Drosdzol, DStZ 2001, S. 689
<691>; Sachverständigenkommission Vermögensbesteuerung, a.a.O., S. 9 und 11;
Gürsching/Stenger, a.a.O., § 138 Rn. 27 und § 145 BewG Rn. 8; Halaczinsky, in:
Rössler/Troll, a.a.O., § 145 Rn. 22; Kreutziger/Schaffner, a.a.O., § 145 Rn. 19)
erscheint als Ergebnis einer typisierenden Bewertung und mit Blick auf den bei
Grundbesitz bestehenden, oben unter C. II. 2. a) beschriebenen Wertkorridor
verfassungsrechtlich hinnehmbar.
bb) Aufgrund der durch § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145
Abs. 3 Satz 2 BewG angeordneten, bis Ende 2006 geltenden Festschreibung der
Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996 entspricht die Bewertung jedoch
zumindest aktuell nicht mehr den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der
Gesetzgeber verfehlt damit den aus dem Gleichheitssatz folgenden
verfassungsrechtlichen Auftrag, die Vermögensgegenstände mit Gegenwartswerten zu
erfassen oder vergangenheitsbezogene Werte entwicklungsbegleitend
fortzuschreiben, um eine in der Relation der Vermögenswerte realitätsgerechte
Bewertung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 93, 165 <173, 176 f.>). Keiner
Entscheidung bedarf dabei vorliegend, welche Festschreibungsfrist als unter
Gleichheitsgesichtspunkten noch akzeptabel anzusehen wäre. Jedenfalls bei
Grundbesitzwerten, die auf einen fast elf Jahre zurückliegenden Zeitpunkt
fixiert werden, ist die Grenze überschritten, bis zu der von einer strukturell
ausreichend gleichheitsgerechten Ausgestaltung ausgegangen werden kann. Denn die
Preisentwicklung auf dem Grundstücksmarkt führt dazu, dass die
vergangenheitsbezogenen Werte sowohl die Wertverhältnisse innerhalb der Gruppe
der unbebauten Grundstücke nicht mehr in ihrer Relation realitätsgerecht
abbilden als auch nicht mehr den Gegenwartswerten anderer Vermögensgegenstände
entsprechen.
Für den Grundstücksmarkt typisch haben die Bodenpreise in den
letzten Jahren eine nicht unbeträchtliche, regional unterschiedliche Veränderung
erfahren (vgl. BRDrucks 229/01, S. 15; Eisele, INF 2002, S. 1 <2>; Moench,
Erbschaft- und Schenkungsteuer, a.a.O., § 12 Abschnitt II.1 Rn. 4 a; Drosdzol,
DStZ 2001, S. 689 <695>; Gürsching/Stenger, a.a.O., § 145 BewG Rn. 8). Das
ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen im
hiesigen Verfahren, nach der die Grundstückspreise vielerorts gefallen sind. Die
Erwerber von unbebauten Grundstücken werden daher nicht mehr ihrer durch den
Erwerb vermittelten Leistungsfähigkeit entsprechend besteuert, sondern durch die
Erbschaftsteuer in ganz unterschiedlichem Umfang belastet, je nachdem, wie sich
der Wert des von ihnen erworbenen Grundstücks seit 1. Januar 1996 entwickelt
hat.
Damit führt die Wertbemessung zu verfassungswidrigen
Besteuerungsergebnissen (vgl. Heidemann/Ostertun, ZEV 2002, S. 335 <336>;
Drosdzol, DStZ 2001, S. 689 <695>; Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer,
a.a.O., § 12 Abschnitt II.1 Rn. 4 a; Eisele, INF 2002, S. 1 <2>;
Gürsching/Stenger, a.a.O., § 145 BewG Rn. 8). Die Möglichkeit des Nachweises
eines niedrigeren gemeinen Werts (§ 145 Abs. 3 Satz 3 BewG) kann dem nicht
abhelfen. Zum einen beseitigt sie keine Unterbewertungen, zum anderen verhindert
sie nur, dass die Bewertung den gemeinen Wert übersteigt, reduziert den
Steuerwert aber lediglich auf 100 %, nicht jedoch auf das durchschnittlich
erreichte Bewertungsniveau von rund 70 % der Verkehrswerte.
Ein praktisches Bedürfnis für die langjährige Festschreibung
der Wertverhältnisse nach § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG
ist nicht ersichtlich, denn die Gutachterausschüsse ermitteln die
Bodenrichtwerte im Ein- oder Zweijahresturnus (vgl. auch § 196 Abs. 1 Satz 3
BauGB). Es kann also ohne weiteres auf aktuelle Werte zurückgegriffen werden
(vgl. Halaczinsky, in: Rössler/Troll, a.a.O., § 145 Rn. 23). Das entspricht im
Übrigen auch der jüngsten Einschätzung des Gesetzgebers, der dementsprechend ab
1. Januar 2007 die Festschreibung aufgeben und die Grundbesitzwerte nach den
Wertverhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt feststellen lassen will (vgl.
Entwurf der Bundesregierung eines Jahressteuergesetzes 2007, BTDrucks 16/2712,
S. 34 f., 86 f.).
g) Jedenfalls derzeit genügen die Bewertungsvorschriften für
Grundvermögen damit in allen Teilbereichen nicht den Vorgaben des
Gleichheitssatzes und bewirken deshalb bereits auf der Bewertungsebene
verfassungswidrige Besteuerungsergebnisse. Mithin ist auch die
Erbschaftsbesteuerung der Erwerber von Grundvermögen in nicht mit Art. 3 Abs. 1
GG vereinbarer Weise ausgestaltet.
3.
Gleiches gilt für die Erbschaftsbesteuerung der Erwerber von
Anteilen an Kapitalgesellschaften. Das folgt auch hier aus der vom Gesetzgeber
in § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 ErbStG, § 109 Abs. 1 BewG angeordneten
Übernahme der Steuerbilanzwerte bei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 BewG
zu schätzenden, nicht börsennotierten Anteilen, mit der auf der Bewertungsebene
eine folgerichtige tatbestandliche Ausgestaltung der gesetzgeberischen
Belastungsunterscheidung verfehlt wird.
a) Bei den zu schätzenden Anteilen führt der
Steuerbilanzwertansatz zu Steuerwerten, die im Regelfall deutlich hinter der
früheren, bis Ende 1992 angewandten Teilwertbewertung zurückbleiben. Diese
Feststellung erschließt sich in ausreichender Klarheit aus der Analyse des
Bewertungskonzepts, so dass sie keiner weiteren Verifizierung durch empirisch
ermittelte Daten bedarf.
Zwar sind nach den gesetzlichen Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz
1 ErbStG - anders als beim Betriebsvermögen - die Ertragsaussichten des
Unternehmens zu berücksichtigen. In der Praxis der Finanzbehörden wird das durch
das so genannte Stuttgarter Verfahren erreicht, bei dem der Substanzwert des
Unternehmens im Wege einer "Übergewinnmethode" um einen die Ertragsaussichten
des Unternehmens ausdrückenden Ertragshundertsatz korrigiert wird (vgl. Moench,
Erbschaft- und Schenkungsteuer, a.a.O., § 12 ErbStG Abschnitt II.4 Rn. 6).
Dieses nicht auf eine unmittelbare gesetzgeberische
Entscheidung zurückgehende Verwaltungsverfahren dient nach seiner Konzeption
aber lediglich der Korrektur des Substanzwerts, der den Ausgangspunkt der
Bewertung bildet (vgl. Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, a.a.O., § 12
ErbStG Abschnitt II.4 Rn. 6; Eisele, in: Rössler/Troll, a.a.O., § 11 Rn. 49;
Moench/Höll, a.a.O., S. 192) und der sich wegen des Steuerbilanzwertansatzes im
Durchschnitt erheblich unter dem Verkehrswert bewegt. Trotz dieser
Berücksichtigung der Ertragsaussichten werden gleichwohl durch den vom
Gesetzgeber angeordneten Steuerbilanzwertansatz auch für die zu schätzenden
Anteile an Kapitalgesellschaften Steuerwerte erzielt, die im Durchschnitt
deutlich unter dem gemeinen Wert liegen. Das entspricht der weitgehend
übereinstimmenden Einschätzung in der Literatur (vgl. Viskorf, in:
Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/ Schuck, a.a.O., § 11 BewG Rn. 32; Christoffel,
GmbHR 1993, S. 205 <206>; Rödder, DB 1993, S. 2137 <2143>; Rid, in: Festschrift
für Hans Flick, 1997, S. 531 <534 f.>; Hübner, DStR 1993, S. 1656 <1657>; Seer,
GmbHR 1999, S. 64 <68>; Becker/ Horn, DB 2005, S. 1081; Hülsmann, INF 2001, S.
467 <470>; Jahndorf, StuW 1999, S. 271 <273>; Bippus, DStZ 1998, S. 225 <229>).
b) Darüber hinaus wirkt sich die Übernahme der
Steuerbilanzwerte - wiederum parallel zum Betriebsvermögen - für die Anteile an
Kapitalgesellschaften in ganz unterschiedlicher Art und Weise aus. Diese Folge
ist ebenfalls schon im Bewertungskonzept angelegt und kann daher ohne empirisch
ermittelte Datenbasis festgestellt werden.
Aufgrund der gesetzlich angeordneten Berücksichtigung der
Ertragsaussichten und der Ausgestaltung dieser Anordnung durch das Stuttgarter
Verfahren kann es bei besonders ertragstarken Kapitalgesellschaften zu einem
deutlich höheren Steuerwert als bei Betriebsvermögen kommen (vgl. Viskorf, in:
Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, a.a.O., Vor § 12 ErbStG Rn. 42), der in
Extremfällen sogar den gemeinen Wert im Sinne eines Verkehrswerts übersteigt
(vgl. Jülicher, in: Troll/ Gebel/Jülicher, a.a.O., § 12 Rn. 308;
Göllert/Ringling, DB 1999, S. 516 <518>). Demgegenüber können anlageintensive,
aber ertragschwache Unternehmen sogar noch stärker von der Übernahme der
Steuerbilanzwerte profitieren (vgl. Herzig/ Kessler, DStR 1994, Beihefter zu
Heft 12, S. 13; Christoffel, GmbHR 1993, S. 205 <207>; Noll, DStR 2002, S. 1699
<1702>; Jülicher, a.a.O., § 12 Rn. 469).
Von diesen, vor allem auf die verwaltungsmäßige Umsetzung des
§ 12 Abs. 2 Satz 1 ErbStG zurückzuführenden Besonderheiten abgesehen gilt auch
bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, dass die Gesellschaften in höchst
unterschiedlichem Maße in der Lage sind, von den Bilanzierungsmöglichkeiten
Gebrauch zu machen. Das bewirkt zwingend eine große Streubreite der Steuerwerte
im Verhältnis zu den Verkehrswerten; auf die Ausführungen zum Betriebsvermögen
kann insoweit verwiesen werden. Es ist auch nicht erkennbar, dass diese
Streubreite durch die verwaltungstechnische Umsetzung der gesetzlichen
Bewertungsvorgaben ausgeglichen werden könnte. So baut beispielsweise das
Stuttgarter Verfahren auf der im Vergleich zum gemeinen Wert strukturell
uneinheitlichen Ermittlung des Vermögenswerts auf und schreibt sie mithin fort.
Im Übrigen bestehen die durch den Steuerbilanzwertansatz
verursachten Unterschiede nicht nur innerhalb der Gruppe der nicht
börsennotierten Gesellschaftsanteile, deren gemeiner Wert durch Schätzung
ermittelt werden muss. Vielmehr führt die für sie angeordnete Übernahme der
Steuerbilanzwerte auch zu einer großen Kluft gegenüber den übrigen Anteilen an
Kapitalgesellschaften (vgl. Seer, GmbHR 1999, S. 64 <68>; Meincke, ErbStG,
a.a.O., § 12 Rn. 4), deren Bewertung anhand des Kurswerts beziehungsweise aus
zeitnahen Verkäufen abgeleitet erfolgt und nach übereinstimmender Einschätzung
im Schrifttum darum im Regelfall zu deutlich höheren Werten führt (vgl. Viskorf,
in: Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, a.a.O., Vor § 12 ErbStG Rn. 42 f.;
Becker/Horn, DB 2005, S. 1081; Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, a.a.O.,
§ 12 ErbStG Abschnitt II.4 Rn. 28; Jülicher, a.a.O., § 12 Rn. 306; Binz/Sorg,
DStR 1994, S. 993; Flick, DB 1997, S. 844 <845>; Hülsmann, INF 2001, S. 467
<470>; Jahndorf, StuW 1999, S. 271 <273>; Moench/Höll, a.a.O., S. 190; Piltz,
ZEV 1997, S. 61).
c) Die eine gleichheitsgerechte Annäherung an den gemeinen
Wert strukturell verfehlende Bewertung ist nicht durch Vereinfachungserwägungen
(vgl. dazu BTDrucks 12/1108, S. 36; BRDrucks 522/91, S. 36) zu rechtfertigen.
Denn der gesetzlichen Umsetzung der Belastungsentscheidung fehlt aufgrund der
Streubreite der Ergebnisse sowohl die Ausrichtung an der steuerlichen
Leistungsfähigkeit als auch die Folgerichtigkeit. Insoweit kann auf die
entsprechenden Ausführungen beim Betriebsvermögen Bezug genommen werden.
Typisierungserwägungen sind ebenfalls nicht zur
Rechtfertigung des Steuerbilanzwertansatzes geeignet. Dies gilt umso mehr, als
der Gesetzgeber für die Anteile an Kapitalgesellschaften das Bewertungsziel des
gemeinen Werts selbst festgelegt hat, seine Erreichung für den typisierten
Regelfall dann jedoch durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte verhindert. Denn
die Struktur der Steuerbilanzwerte mit der Möglichkeit zur Bildung stiller
Reserven bewirkt, dass der Verkehrswert der Vermögenssubstanz nur in
Ausnahmefällen abgebildet wird. Das stellt sich als Verzicht auf einen sach- und
systemadäquaten Bewertungsmaßstab dar (vgl. Hübner, DStR 1993, S. 1656 <1657>),
weil die Bewertung auf realitätsfernen Ausgangsparametern beruht (vgl. Hübner,
ZEV 1998, S. 83 <84>; Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, a.a.O., § 12
ErbStG Abschnitt II.4 Rn. 6) und das Bewertungsziel daher systembedingt
regelmäßig verfehlt wird (vgl. Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, a.a.O.,
§ 12 ErbStG Abschnitt II.4 Rn. 28; Bippus, DStZ 1998, S. 225 <229>; Hülsmann,
INF 2001, S. 467 <470>).
Dieser Befund ist unmittelbar auf die gesetzlich angeordnete
Maßgeblichkeit des Steuerbilanzwerts und nicht auf eine lediglich fehlerhafte
verwaltungsmäßige Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (so aber Daragan, ZErb
2003, S. 11 <12>) zurückzuführen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine
Korrektur der durch die Steuerbilanzwerte verursachten Verwerfungen mittels
eines typisierenden und damit praktikablen Verwaltungsverfahrens, wie
beispielsweise des Stuttgarter Verfahrens, erreicht werden könnte.
d) Da die Schätzung des gemeinen Werts das in der Praxis
vorherrschende Bewertungsverfahren ist, schlägt die aus dem
Steuerbilanzwertansatz resultierende Verfassungswidrigkeit auf das gesamte
Bewertungsgefüge auch bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften durch. Wie beim
Betriebsvermögen haftet der Bewertung Zufälliges und Willkürliches an. Eine
Ermittlung von Werten, die die Wertverhältnisse in ihrer Relation
realitätsgerecht abbilden, findet nicht statt (vgl. Hübner, DStR 2001, S. 2193
<2195>; Bippus, DStZ 1998, S. 225 <229>; Hülsmann, INF 2001, S. 467 <470>;
Moench/Höll, a.a.O., S. 190).
Die Bewertung der Anteile an Kapitalgesellschaften führt
allein deshalb zu verfassungswidrigen Besteuerungsergebnissen. Daher kann
dahinstehen, ob die Gesamtentlastung unter Berücksichtigung der
Verschonungsnormen auf der zweiten Ebene der Bemessungsgrundlagenermittlung
(§ 13 a ErbStG) und beim Steuersatz (§ 19 a ErbStG) wegen des Entlastungsumfangs
eine verfassungswidrige Besserstellung der Erwerber solcher Anteile an
Kapitalgesellschaften, die von allen Begünstigungen erfasst werden, gegenüber
Erwerbern nicht begünstigten Vermögens bewirkt.
Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob es - wie das
vorlegende Gericht meint (ebenso Spitzbart, a.a.O., S. 196, 202 f.; Meincke, ZEV
2002, S. 493 <495>; Hübner, in: Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, a.a.O., § 13
a ErbStG Rn. 62) - verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, dass das Gesetz für
die Anwendung der Begünstigungen in §§ 13 a, 19 a ErbStG eine Beteiligungsquote
des Erblassers oder Schenkers von mehr als 25 % fordert (§ 13 a Abs. 4 Nr. 3,
§ 19 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ErbStG). Der Gesetzgeber war der Auffassung, mit
dieser Beteiligungsgrenze typisierend missbräuchlichen Gestaltungen
entgegenwirken zu können, weil eine solche Mindestbeteiligung darauf hinweise,
dass der Anteilseigner unternehmerisch in die Gesellschaft eingebunden sei und
nicht nur als Kapitalanleger auftrete (vgl. BRDrucks 171/95, S. 157 f.). Das
erscheint nicht unplausibel. Denn erst eine Beteiligung von mehr als einem
Viertel gewährt die Sperrminorität bei satzungsändernden Beschlüssen nach dem
Aktiengesetz und dem GmbH-Gesetz (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 53 Abs. 2 GmbHG).
Indem der Gesetzgeber allein auf die Beteiligung des
Erblassers oder Schenkers abhebt, hat er diesen Anknüpfungspunkt auch nicht aus
dem Blick verloren. Immerhin stellt er so den Gleichlauf zwischen
Betriebsvermögen und den ihm gleichgestellten Anteilen an Kapitalgesellschaften
her, spielt es doch beim Betriebsvermögen für die Begünstigungen der §§ 13 a, 19
a ErbStG ebenfalls keine Rolle, ob durch Erbfall oder Schenkung eine Aufteilung
auf mehrere Eigentümer - mit dann gegebenenfalls geringeren Anteilsquoten -
erfolgt. Begünstigungsgrund ist die Qualifikation als Betriebsvermögen in der
Hand des Erblassers oder Schenkers mit der Zielsetzung, eine Betriebsfortführung
zu ermöglichen und Investitionsanreize zu setzen. Nicht wesentlich anders dürfte
die Situation bei unternehmerischen Einfluss indizierenden Anteilen an
Kapitalgesellschaften sein; dies gilt selbst dann, wenn durch die erb- oder
schenkweise Übertragung eine Zersplitterung erfolgt, zumal der
Nachversteuerungsvorbehalt der § 13 a Abs. 5, § 19 a Abs. 5 ErbStG besteht.
4.
Schließlich verstößt auch die Bewertung von land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen gegen die aus dem Gleichheitssatz folgenden
Anforderungen und führt deshalb zu Besteuerungsergebnissen, die mit Art. 3 Abs.
1 GG unvereinbar sind.
a) Während für die Bewertung von Wohnteil und
Betriebswohnungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß § 143 Abs. 1
BewG die Bewertungsvorschriften für das Grundvermögen gemäß §§ 146 bis 150 BewG
gelten, die sich am gemeinen Wert als Wertkategorie orientieren, ist für den
Betriebsteil der Ertragswert als Bewertungsziel vorgegeben. An dieser der
früheren Einheitsbewertung des Betriebsteils zugrunde liegenden Konzeption (vgl.
BVerfGE 41, 269 <280>; 93, 165 <176>) hat der Gesetzgeber auch durch die
gesetzliche Neuregelung im Jahre 1996 nichts geändert (vgl. BTDrucks 390/96,
S. 44). So verweist § 142 BewG in seinem Absatz 1 ausdrücklich auf die für die
frühere Rechtslage maßgebliche Bewertungsvorschrift des § 36 BewG und bestimmt
als Wert des Betriebsteils entweder standardisierte Ertragswerte in Absatz 2
oder den Einzelertragswert nach Absatz 3, der sich gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2
BewG aus dem 18,6fachen des Reinertrags des Betriebs ergibt.
Dass die Bewertung des Betriebsteils nicht am Wertmaßstab des
gemeinen Werts, sondern am Ertragswert ausgerichtet ist, stellt einen Verstoß
gegen die Pflicht des Gesetzgebers zur folgerichtigen Ausgestaltung der
Belastungsentscheidung dar und ist deswegen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Denn mit dem Bewertungsziel des Ertragswerts als eigenständiger Wertkategorie
neben dem gemeinen Wert wird bereits strukturell eine Erfassung der im
Vermögenszuwachs liegenden Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erben oder
Beschenkten verfehlt, die sich aufgrund der der Erbschaftsteuer zugrunde
liegenden gesetzgeberischen Konzeption gerade nach dem bei einer Veräußerung
unter objektivierten Bedingungen erzielbaren Preis, nicht aber allein nach dem
vermittels der Vermögenssubstanz erzielbaren Ertrag bemisst (vgl. oben C. I.
3.). Hiervon zu unterscheiden - und beim Betriebsteil des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens nicht vorgesehen - sind bloße
Ertragswertmethoden, die für bestimmte Vermögensarten gegebenenfalls zur
typisierenden Ermittlung des gemeinen Werts herangezogen werden können. Als
erbschaftsteuerliche Verschonungsmaßnahme ist die Wahl des Ertragswerts als
Wertmaßstab jedoch ungeeignet, weil sie bereits auf der Bewertungsebene ansetzt
und so eine in ihrer Relation realitätsgerechte Erfassung der Vermögenswerte von
vornherein verhindert.
b) Für die Bewertung von Wohnteil und Betriebswohnungen bei
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gilt das beim Grundvermögen zu §§ 146,
147 BewG Gesagte entsprechend. Die dort festgestellten verfassungsrechtlichen
Mängel führen auch hier schon auf der Bewertungsebene zu Verstößen gegen den
Gleichheitssatz.
c) Hinzu kommt, dass der Wert der mit dem Betrieb in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden nicht in entsprechendem Umfang
gekürzt wird, obwohl der sich aus Betriebsteil, Wohnteil und Betriebswohnungen
zusammensetzende Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
(§ 144 BewG) im Durchschnitt lediglich rund 10 % des Verkehrswerts erreicht.
Diese Verhältniszahl hat das Bundesministerium der Finanzen in der mündlichen
Verhandlung vor dem vorlegenden Gericht bestätigt und in seiner ergänzenden
Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht anhand der im
agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung aus dem Jahre 2001 dargestellten
Erhebungen untermauert. Auch in der Literatur wird - soweit ersichtlich
einhellig - von ihr ausgegangen (vgl. Moench/Weinmann, Erbschaft- und
Schenkungsteuer, a.a.O., § 13 a Rn. 30; Engel, DStZ 2003, S. 75; ders., in:
Leingärtner, a.a.O., Kap. 96, Rn. 11). Eine Kürzung der Schulden kommt nur gemäß
§ 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG in Betracht, wenn der Erwerber neben dem niedrigen
land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert noch in den Genuss der
Vergünstigungen des § 13 a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag) kommt. Er
kann sich den ungekürzten Schuldenabzug jedoch erhalten, indem er gemäß § 13 a
Abs. 6 ErbStG auf diese Vergünstigungen verzichtet.
Der Abzug der Schulden mit ihrem Verkehrswert führt zu einem
überproportionalen Verrechnungs- oder Begünstigungseffekt, durch den der
"Nettowert" des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Vergleich zu mit
dem gemeinen Wert bewerteten Vermögen weiter abgesenkt wird. Außerdem kann es zu
einem Schuldenüberhang kommen. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Wertansatz
von 10 % des Verkehrswerts für das landwirtschaftliche Vermögen die mit ihrem
Nennwert zu berücksichtigenden Schulden häufig den land- und
forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert übersteigen, mithin erbschaftsteuerlich
ein negativer Saldo entsteht, obwohl sich bei Betrachtung der Verkehrswerte von
Betrieb und Schulden ein positiver Saldo ergibt (vgl. Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Ernährungs- und
agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2003, S. 127, Tabelle 38, wonach
die Geldschulden durchschnittlich rund 16 % des aktiven Bilanzvermögens der
landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebe betragen). Dann aber können andere
Vermögensgegenstände ganz oder teilweise erbschaftsteuerfrei erworben werden,
die vom Begünstigungszweck der Regelungen nicht erfasst sind und für die die
Entlastung nicht auf einer erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers beruht.
d) Aufgrund dieser umfassenden Mängel auf der Bewertungsebene
kann zum einen dahinstehen, ob die geltenden Bewertungsvorschriften für den
Betriebsteil land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auch deswegen mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar sind, weil die im Regelfall des § 142 Abs. 2 BewG
ermittelten standardisierten Ertragswerte in den alten Bundesländern wie beim
land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert insgesamt durchschnittlich nur
etwa 10 % des gemeinen Werts erreichen (vgl. Engel, DStZ 2003, S. 75 <76>;
Gürsching/Stenger, a.a.O., § 142 Rn. 20; beide weisen für die neuen Bundesländer
deutlich höhere Verhältniszahlen von durchschnittlich rund 25 % bzw. 40 % bis 50
% aus).
Selbst wenn der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich nicht
zu beanstandende Bewertung anordnen und das Ergebnis, dass der Betriebsteil nur
mit einem geringen Bruchteil des gemeinen Werts berücksichtigt würde, auf der
zweiten Ebene der Bemessungsgrundlagenermittlung durch spezielle
Verschonungsnormen erreichen würde, wäre eine Rechtfertigung durch die derzeit
erkennbaren Lenkungsziele zweifelhaft. Der Gesetzgeber wollte bei der
gesetzlichen Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts nach
§§ 138, 140 bis 144 BewG Überbewertungen vermeiden und Ertragsunsicherheiten
berücksichtigen (vgl. BRDrucks 390/96, S. 44, 49; BTDrucks 13/5952, S. 27 f.).
Die Gefahr der Überbewertung tritt im derzeitigen Regelungskonzept insbesondere
dadurch ein, dass trotz Ertragsunsicherheiten feste Ertragswerte für einen
künftigen, mehrere Jahre umfassenden Zeitraum bestimmt sind. Dem wäre mit einer
Bewertung in Annäherung an den gemeinen Wert aber ohnehin weitgehend abgeholfen.
Soweit in der Gesetzesbegründung auf die Gemeinwohlbindung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens abgestellt wird (vgl. BTDrucks 13/5952, S. 27),
ist schon nicht erkennbar, inwieweit diese sich nicht bereits im gemeinen Wert
abbildet.
Zum anderen bedarf auch das Ineinandergreifen der
Bewertungsregeln mit den Steuerverschonungsnormen der §§ 13 a, 19 a ErbStG
keiner vertieften Prüfung. Bereits der Ansatz des land- und
forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts nach § 12 Abs. 3 ErbStG in Verbindung mit
§ 138 Abs. 2, §§ 140 bis 144 BewG und die Privilegierungen des § 13 a ErbStG
(sachbezogener Freibetrag und Bewertungsabschlag) bewirken zusammen, dass der
Erwerb von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Wege von Erbschaft oder
Schenkung in der Regel keine Steuer mehr auslöst. Das Bundesministerium der
Finanzen hat in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, eine Überprüfung
anhand der Angaben über die Testbetriebe im agrarpolitischen Bericht der
Bundesregierung aus dem Jahre 2001 habe ergeben, dass sich in den Fällen, in
denen ausschließlich Betriebe der Land- und Forstwirtschaft übertragen würden,
keine festzusetzende Erbschaftsteuer mehr ergebe. Das entspricht auch der
Einschätzung in der Literatur (vgl. Moench/Weinmann, Erbschaft- und
Schenkungsteuer, a.a.O., § 13 a Rn. 30; Engel, DStZ 2003, S. 75 <76>; Hübner,
in: Viskorf/Glier/Hübner/ Knobel/Schuck, a.a.O., § 13 a Rn. 57; Moench/Höll,
a.a.O., S. 175).
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte durch die
Erstreckung der Begünstigungen des § 13 a ErbStG auf land- und
forstwirtschaftliche Betriebe der Generationenwechsel erleichtert und
sichergestellt werden, dass Kleinbetriebe und bäuerliche Familienbetriebe
regelmäßig nicht durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet werden und
größere Betriebe eine deutliche Reduzierung der Steuerlast erfahren (vgl.
BRDrucks 390/96, S. 44). Aus den Auswertungen des agrarpolitischen Berichts der
Bundesregierung durch das Bundesministerium der Finanzen ergibt sich jedoch,
dass sogar beim Erwerb eines Betriebs mit einem Gewinn von mehr als 100.000 Euro
pro Jahr, 140 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche und einem Verkehrswert
von 2,7 Millionen Euro keine Erbschaftsteuer anfallen würde. Ob eine derart
weitreichende Entlastung von der gesetzgeberischen Entscheidung noch gedeckt und
in der erforderlichen Weise gerechtfertigt ist, kann hier offen bleiben.
Gleiches gilt für die Möglichkeit, bei Schuldenüberhang und Verzicht auf die
Privilegierungen des § 13 a ErbStG weiteres Vermögen ganz oder teilweise
erbschaftsteuerfrei zu erwerben.
III.
§ 19 Abs. 1 ErbStG ist demnach mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar. Denn er bestimmt einheitliche Steuersätze für alle Fälle des
Erwerbs von Todes wegen oder durch Schenkung, obwohl die Vorschriften über die
Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs den Anforderungen des
Gleichheitssatzes nicht genügen. In nach der Zahl der betroffenen
Steuerpflichtigen ebenso wie von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung her
wesentlichen Teilbereichen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts werden die
übertragenen Vermögenswerte nicht in Annäherung an den gemeinen Wert erfasst und
zudem sowohl innerhalb einzelner als auch im Vergleich verschiedener
Vermögensarten in ihrer Relation zueinander nicht realitätsgerecht in der
steuerlichen Bemessungsgrundlage abgebildet. Die Entscheidung des Gesetzgebers,
die durch den Erwerb erhöhte finanzielle Leistungsfähigkeit der
Steuerpflichtigen zu belasten, ist daher nicht belastungsgleich und nicht
folgerichtig umgesetzt.
D.
I.
Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung,
den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, so dass die zur Prüfung gestellte
Vorschrift nicht für nichtig, sondern lediglich für mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar zu erklären ist (vgl. BVerfGE 114, 1 <70>; stRspr).
Zwar ist der Gesetzgeber, sofern er die derzeitige
Belastungsgrundentscheidung beibehält, verfassungsrechtlich gehalten, sich auf
der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen
Bewertungsziel zu orientieren. In der Wahl der Wertermittlungsmethoden für die
einzelnen Arten von Vermögensgegenständen ist er jedoch grundsätzlich frei; es
muss lediglich gewährleistet sein, dass alle Vermögensgegenstände in einem
Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.
Weiterhin ist es dem Gesetzgeber unbenommen, bei Vorliegen
ausreichender Gemeinwohlgründe in einem zweiten Schritt der
Bemessungsgrundlagenermittlung mittels Verschonungsregelungen den Erwerb
bestimmter Vermögensgegenstände – gegebenenfalls auch sehr weitgehend - zu
begünstigen. Solche Normen müssen allerdings den allgemein für Regelungen zur
außerfiskalischen Lenkung oder Förderung geltenden verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügen. Insbesondere müssen die Lenkungszwecke von erkennbaren
gesetzgeberischen Entscheidungen getragen, der Kreis der Begünstigten
sachgerecht abgegrenzt und die Lenkungszwecke gleichheitsgerecht ausgestaltet
sein. Erforderlich ist deshalb, dass die Begünstigungswirkungen ausreichend
zielgenau und innerhalb des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten.
Schließlich kann der Gesetzgeber auch mittels
Differenzierungen beim Steuersatz eine steuerliche Lenkung verfolgen, für die
ebenfalls die verfassungsrechtlichen Vorgaben an außerfiskalische Lenkungs- und
Förderungsnormen gelten.
II.
Die Unvereinbarkeitserklärung hat grundsätzlich zur Folge,
dass die betroffenen Normen in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang nicht
mehr angewendet werden dürfen. Im vorliegenden Fall ist es jedoch geboten,
ausnahmsweise die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts bis zur
gesetzlichen Neuregelung zuzulassen. Für die Vergangenheit ergibt sich das aus
den Erfordernissen einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines
gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen
Veranlagung (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>). Das vorlegende Gericht kann seiner
Entscheidung im Ausgangsfall deshalb das geltende Erbschaftsteuerrecht zugrunde
legen. Die Weiteranwendung bis zur Neuregelung ist erforderlich, um für die
Übergangszeit einen Zustand der Rechtsunsicherheit, der insbesondere die
Regelung der lebzeitigen Vermögensnachfolge während dieser Zeit erschweren
könnte, zu vermeiden (vgl. BVerfGE 61, 319 <356>; 92, 53 <74>; 107, 133 <149>).
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens
bis zum 31. Dezember 2008 zu treffen.
|