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Erbschaftssteuergesetz
verfassungswidrig?
BUNDESFINANZHOF
Az.: II R 61/99
Beschluss vom 22.05.2002
Vorinstanz: FG
Baden-Württemberg– Az.: 9 K 317/98 - Urteil vom 10.05.1999
Der BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie §§ 13a, 19a
ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen
Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG) für verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet sind.
Gründe
Teil A: Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Nichte und Alleinerbin der
am 23. Juli 1997 verstorbenen Erblasserin (E). E hatte 1994 eine
Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 343 000 DM gekauft. Der Kaufpreis war
bis Ende 1996 vollständig gezahlt. Die Auflassung wurde am 3. Juni 1997 erklärt;
am 4. August 1997 erfolgte die Umschreibung im Grundbuch. Zum Nachlass der E
gehörten auch ein Bankguthaben in Höhe von 134 150 DM sowie ein
Steuererstattungsanspruch in Höhe von 673 DM.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte durch Bescheid
vom 7. Juli 1998 gegen die Klägerin wegen des Erwerbs durch Erbanfall (§ 3
Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes --ErbStG--, § 1922 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) Erbschaftsteuer in Höhe von 74 494 DM fest.
Das FA sah als Gegenstand des Erwerbs der Klägerin nicht das Wohnungseigentum,
sondern den auf dessen Verschaffung gerichteten Anspruch an, den es mit dem
gemeinen Wert, d.h. hier mit dem Nennwert des Kaufpreises bewertete. Die im
Nachlass befindlichen Kapitalforderungen erfasste das FA ebenfalls mit dem
Nennwert. Den Einspruch, mit dem die Klägerin beantragte, als Wert der
Eigentumswohnung nicht den gemeinen Wert (343 000 DM), sondern den vom
Lagefinanzamt durch Bescheid vom 20. Mai 1998 festgestellten Grundstückswert
(Bedarfswert gemäß § 138 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes --BewG--) in Höhe von
127 000 DM der Besteuerung zugrunde zu legen, weil das Wohnungseigentum noch vor
dem Tod der E an diese aufgelassen worden sei, wies das FA als unbegründet
zurück.
Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
2000, 1019 veröffentlicht ist, setzte die Erbschaftsteuer entsprechend dem
Antrag der Klägerin, der Besteuerung den Bedarfswert für die Eigentumswohnung
zugrunde zu legen, herab. Gegenstand des Erwerbs der Klägerin sei das der E
zustehende Anwartschaftsrecht, das mit keinem höheren Wert angesetzt werden
dürfe als das mit dem Bedarfswert zu bewertende Vollrecht. Dem Erwerb dieses
Rechts komme im Verhältnis zu dem ebenfalls auf die Klägerin übergegangenen
Anspruch der E auf Eigentumsverschaffung vorrangige Bedeutung zu, weil die
Verkäuferin der Eigentumswohnung noch vor dem Tod der E alles ihr Mögliche getan
habe, um den Leistungserfolg herbeizuführen.
Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen
Revision rügt das FA Verletzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 10 und 12 ErbStG,
der §§ 873, 1922 BGB und der §§ 9, 138 ff. BewG. Entscheidend sei, dass E bei
ihrem Tod noch nicht Eigentümerin der Wohnung gewesen sei. Das
Anwartschaftsrecht könne nicht dem Grundstückseigentum gleichgestellt werden.
Das FA beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Mai 1999
9 K 317/98 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 24. Oktober 2001 II R 61/99 (BFHE 196, 304,
BStBl II 2001, 834) das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem
Verfahren beizutreten, und hierzu mitgeteilt, es gehe im Streitfall u.a. auch um
die Frage der Verfassungswidrigkeit der Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG
i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 (JStG 1997) vom 20. Dezember 1996 (BGBl I
1996, 2049) i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG sowie §§ 13a,
19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften
des BewG i.d.F. des JStG 1997.
Das BMF ist durch Schreiben vom 23. November 2001 dem Verfahren beigetreten und
hat darauf hingewiesen, dass der Gleichheitssatz dem Steuergesetzgeber eine
weitreichende Gestaltungsbefugnis belasse, die ihn insbesondere berechtige, sich
bei seinen Regelungen auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen oder
sozialpolitischen Erwägungen leiten zu lassen. Seine Gestaltungsfreiheit ende
erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte
nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise
vereinbar sei, wo also ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung oder
Ungleichbehandlung fehle. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der
gesetzgeberischen Freiheit sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
nachzuprüfen.
Das BMF hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat in dieser Sache am 10. April 2002 mit den Beteiligten mündlich
verhandelt.
Teil B: Vorlageentscheidung
Die Vorlage an das BVerfG ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes
(GG) i.V.m. § 80 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
geboten, weil der Senat davon überzeugt ist, dass die Vorschrift des § 19 Abs. 1
ErbStG i.d.F. des JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I, 2049, BStBl I 1523)
i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG sowie §§ 13a, 19a ErbStG,
dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen
Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG) verfassungswidrig ist. Der Senat hält die Anwendung eines einheitlichen
Steuertarifs auf alle Erwerbsvorgänge für verfassungswidrig, weil die
Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen,
bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
I. Rechtslage/Rechtsentwicklung
1. Der Steuertarif
§ 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 sieht insgesamt 21 unterschiedliche
Steuersätze (Vomhundertsätze) im Bereich von 7 v.H. bis 50 v.H. vor, nach denen
"die Erbschaftsteuer erhoben wird". Die Höhe des jeweils anzuwendenden
Steuersatzes richtet sich zum einen nach der Höhe des Werts des
steuerpflichtigen Erwerbs i.S. von § 19 ErbStG (7 Wertstufen), zum anderen nach
der anzuwendenden Steuerklasse (§ 15 ErbStG), die sich wiederum nach dem
verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem Erblasser oder Schenker und dem
Erwerber richtet. Eine Differenzierung nach dem jeweiligen Gegenstand des
Erwerbs sieht § 19 Abs. 1 ErbStG nicht vor. Der sich nach dem Wert des
steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse ergebende Vomhundertsatz ist
ungeachtet unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe einheitlich auf alle
Erwerbsvorgänge anzuwenden.
2. Bemessungsgrundlage/steuerpflichtiger Erwerb
§ 10 ErbStG regelt das Verfahren für die Ermittlung des steuerpflichtigen
Erwerbs. Als solcher gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung des
Erwerbers. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt als Bereicherung der Betrag, der sich
ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten
Vermögensanfalls die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12
ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Der Besteuerung unterliegt danach
der Nettovermögenszuwachs des Erwerbers.
3. Regelbemessungsgrundlage "gemeiner Wert"
Nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG ist, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist, der Bewertung der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dieser
wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der
Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9
Abs. 2 BewG). Die Allgemeinen Bewertungsvorschriften enthalten darüber hinaus in
den §§ 10 bis 16 BewG weitere Bewertungsvorschriften, die in typisierender Weise
zu einem mit dem gemeinen Wert vergleichbaren Wert führen.
Der gemeine Wert oder ein diesem vergleichbarer Wert gilt --als Folge der unter
der nachfolgenden Ziffer 4. dargestellten Sondervorschriften-- allerdings nur
für nicht zum Betriebsvermögen gehörende bewegliche Gegenstände (z.B. Hausrat,
Schmuck, Kunstgegenstände oder Sammlungen), Anteile an Kapitalgesellschaften,
soweit ein Kurswert vorliegt oder eine Ableitung des Werts aus stichtagsnahen
Verkäufen möglich ist (vgl. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BewG) und
Investmentzertifikate (§ 11 Abs. 4 BewG) sowie für Kapitalforderungen, Schulden,
Sachleistungsansprüche und -verpflichtungen (§ 12 BewG), für Renten und andere
wiederkehrende Leistungen (§§ 13 ff. BewG), für nicht zum Betriebsvermögen
gehörende Urheberrechte und Patente und für das Auslandsvermögen (§ 12 Abs. 6
ErbStG i.V.m. § 31 BewG).
4. Abweichungen vom "gemeinen Wert"
Sonderregelungen enthält das ErbStG in § 12 Abs. 2 ff. für die Bewertung
des Betriebsvermögens (§ 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. §§ 95 bis
99, 103, 104 und 109 Abs. 1 und 2 und § 137 BewG sowie die Verweisung in § 95
Abs. 1 Satz 1 BewG auf § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--;
§§ 13a und 19a ErbStG);
nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 12 Abs. 2
ErbStG i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG),
des Grundbesitzes (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) und der Betriebsgrundstücke (§ 12 Abs. 3 ErbStG
i.V.m. §§ 140 ff. und 145 ff. BewG; §§ 13a und 19a ErbStG).
a) Ansatz des Betriebsvermögens
Die Bewertung des Betriebsvermögens für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke war bis
zum 31. Dezember 1992 geprägt vom Ansatz der Einzelwirtschaftsgüter mit ihrem
jeweiligen Teilwert (§ 10 BewG), der im Wesentlichen dem gemeinen Wert
entspricht, bzw. dem Ansatz der Betriebsgrundstücke mit den Einheitswerten auf
den 1. Januar 1964. Immaterielle Wirtschaftsgüter wie auch Ertragsaussichten
blieben (mit wenigen Ausnahmen) unberücksichtigt. Der Gesetzgeber hat somit für
erbschaftsteuerrechtliche Zwecke auf eine Unternehmensbewertung unter Einschluss
der mit der Fortführung des Betriebs zusammenhängenden Chancen und Risiken
verzichtet. Dieses vorsichtige, auf den reinen Zerschlagungswert abzielende
Bewertungsverfahren führte im Durchschnitt zu einer Erfassung der reinen
Sachwerte des Betriebsvermögens in Höhe von etwa 2/3 ihres Teilwerts (vgl.
Meincke, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1996, 1305, 1309; Weinmann in Moench,
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, Erg.Lfg. April 2002, § 13a Rdnr. 5).
Besonders profitiert haben von dieser Bewertung normal bis gut rentierliche
Unternehmen; selbst bei ertragsschwachen Unternehmen erreichte der Steuerwert
kaum den Verkehrswert (vgl. die Untersuchung von Spitzbart, Das Betriebsvermögen
im Erbschaftsteuerrecht, 2000, S. 74 ff.).
Durch das Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz
1992 --StÄndG 1992--) vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146)
ordnete der Gesetzgeber die weitgehende Übernahme der Steuerbilanzwerte bei der
Bewertung des Betriebsvermögens auch für erbschaft- und
schenkungsteuerrechtliche Zwecke an, ohne das System der Bewertung der
Einzelwirtschaftsgüter aufzugeben. Gesetzestechnisch geschah dies durch Änderung
der in § 12 Abs. 5 ErbStG in Bezug genommenen Vorschriften des BewG,
insbesondere der §§ 95 und 109 BewG (vgl. Art. 13 Nrn. 8 und 20 StÄndG 1992).
Die Gesetzesbegründung (Bundesratsdrucksache 522/91 vom 6. September 1991,
S. 37) verweist darauf, dass die Übernahme der Steuerbilanzwerte sich entlastend
auswirke. Dies sei wichtig insbesondere für mittelständische
Personenunternehmen.
Die Übernahme der Steuerbilanzwerte führte im Vergleich zur Rechtslage vor dem
1. Januar 1993 --bei gleichbleibenden Grundstückswerten-- zu einem
durchschnittlich um etwa ein Drittel niedrigeren Wertansatz des
Betriebsvermögens (vgl. Meincke, DStR 1996, 1305, 1309; Weinmann in Moench,
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, Erg.Lfg. April 2002, § 13a Rdnr. 5;
Hübner, DStR 1993, 1656, 1657; Christoffel, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1993, 205,
206; s. auch Spitzbart, a.a.O., S. 79 ff., 82). Das BMF hat in der mündlichen
Verhandlung vom 10. April 2002 die durch den Ansatz der Steuerbilanzwerte sich
ergebende steuerentlastende Wirkung bestätigt und erläutert, dass die Annahme
einer Wertminderung um durchschnittlich etwa ein Drittel den Erfahrungen der
Finanzverwaltung bei der Vermögensteuer entspreche, bei der die Auswirkungen
dieser Maßnahme durch unmittelbaren Vergleich der bis zum 1. Januar 1992
anzusetzenden Werte mit den späteren, ab 1. Januar 1993 anzusetzenden Werten
sichtbar geworden seien. Betriebsvermögen wurde danach ab dem 1. Januar 1993 nur
mit durchschnittlich etwa 45 v.H. des wirklichen Substanzwerts angesetzt (vgl.
Weinmann in Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, Erg.Lfg. April
2002, § 13a Rdnr. 5).
Über die Verweisung in § 12 Abs. 5 ErbStG auf den Abs. 3 dieser Vorschrift
gelten ab dem 1. Januar 1996 für Betriebsgrundstücke nicht mehr die
Einheitswerte auf den 1. Januar 1964, sondern die sog. Bedarfswerte, d.h. die
Grundstückswerte i.S. von §§ 138 Abs. 3, 145 ff. BewG. Das Niveau dieser Werte
liegt über dem der früheren Einheitswerte, wenngleich gerade für Grundstücke,
die einer gewerblichen Tätigkeit dienen, die im Vergleich zum sonstigen
Grundbesitz günstigere Regelung in § 147 BewG zur Anwendung kommt. Diese sieht
den Ansatz des Werts für das Grundstück statt mit 80 v.H. mit lediglich 70 v.H.
des Bodenrichtwerts sowie den Ansatz des Werts für das Gebäude mit dem
Steuerbilanzwert vor. Außenanlagen bleiben unberücksichtigt. Als Folge der
höheren Bewertung der Betriebsgrundstücke stieg das Wertniveau für das
Betriebsvermögen ab dem 1. Januar 1996 auf durchschnittlich ca. 58 v.H. der
tatsächlichen Sachwerte (vgl. Weinmann in Moench, Erbschaft- und
Schenkungsteuer, Kommentar, Erg.Lfg. April 2002, § 13a Rdnr. 5).
Der Senat hält diese in der Fachliteratur vertretene Einschätzung für
zutreffend. Der sich durch die Anordnung der Übernahme der Steuerbilanzwerte
ergebende wertmindernde und damit steuerentlastende Effekt ist allseits
unbestritten und --wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt-- vom Gesetzgeber
gewollt. Der wertmindernde Effekt ergibt sich aus der Nichtberücksichtigung der
sogenannten stillen Reserven. Diese entstehen in erster Linie als Folge des
Anschaffungskostenprinzips nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG, durch die
Möglichkeit der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6
Abs. 2 EStG, durch die Möglichkeit der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA)
nach § 7 Abs. 2 EStG und durch erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen nach
§§ 7a ff. EStG, insbesondere auch nach dem Fördergebietsgesetz vom 23. September
1993 (BGBl I 1993, 1654).
Die Begünstigungswirkung tritt nicht gleichmäßig ein; sie hängt vielmehr von
Zufälligkeiten, nämlich von den Möglichkeiten des einzelnen Unternehmens ab,
stille Reserven aufzubauen. Von der Übernahme der Steuerbilanzwerte profitieren
deshalb besonders anlageintensive Betriebe sowie Betriebe mit einem großen
Rückstellungspotential (vgl. Rödder, Der Betrieb --DB-- 1993, 2137, 2139),
ferner auch ertragsstarke Unternehmen, weil diese sich durch die Ausnutzung von
Bilanzierungswahlrechten "ärmer rechnen" können. Deshalb kann der Steuerwert gut
rentierlicher Unternehmen auch weniger als 50 v.H. des nach zivilrechtlichen
Grundsätzen (Unternehmensbewertungsgrundsätzen) ermittelten Verkehrswertes
betragen (vgl. hierzu die ausführliche Untersuchung von Spitzbart, a.a.O.,
S. 85 ff., 91 f.).
Der in der Übernahme der Steuerbilanzwerte liegende Begünstigungseffekt kann
sich noch dadurch erheblich verstärken, dass die von der Aktivseite zu
übernehmenden Bilanzwerte, die regelmäßig deutlich unter dem Verkehrswert
liegen, mit den auf der Passivseite verbuchten Schulden, die mit dem Nennwert
(Verkehrswert) anzusetzen sind, verrechnet werden. Diese Verrechnung ungleicher
Wertgrößen lässt das Gesetz ausdrücklich zu, wie sich aus § 10 Abs. 6 Satz 4
ErbStG ergibt, wonach die mit dem Betriebsvermögen zusammenhängenden Schulden
und Lasten in vollem Umfang abzugsfähig sind und nicht der Schuldenkappung nach
§ 10 Abs. 6 ErbStG unterliegen (vgl. zum Abzug von Schulden, die mit
unterbewertetem Vermögen zusammenhängen im Übrigen die Ausführungen unter
B. I. 6.).
Mit Wirkung ab 1. Januar 1994 führte der Gesetzgeber für den Erwerb von
Betriebsvermögen zusätzlich einen Freibetrag von 500 000 DM (256 000 EUR) ein
(vgl. § 13 Abs. 2 a ErbStG i.d.F. des Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zur
Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts
Deutschland im Europäischen Binnenmarkt --Standortsicherungsgesetz-- [StandOG]
vom 13. September 1993 (BGBl I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774).
Der im ursprünglichen Gesetzesentwurf darüber hinaus vorgesehene
Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen in Höhe von 25 v.H. scheiterte am
Widerstand des Bundesrates. Im Antrag des Landes Rheinland-Pfalz vom 16. Juni
1993 (Bundesratsdrucksache 368/4/93) heißt es hierzu:
"Eine weitere Entlastung ist bei den ... vorhandenen Erleichterungen zur
Erhaltung des Betriebsvermögens nur noch in einem beschränkten Umfang geboten.
Insbesondere geht der von der Bundesregierung vorgeschlagene generelle
Bewertungsabschlag von 25 v.H., ..., deutlich über das erforderliche Maß hinaus.
... ."
Durch Art. 24 Nr. 3 JStG 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I
1995, 438) wurde die Stundungsregelung beim Erwerb von Betriebsvermögen in § 28
ErbStG erweitert und nunmehr auf einen Zeitraum von 10 Jahren ausgedehnt. Es
besteht nach dieser Regelung über die allgemeine Stundungsmöglichkeit nach § 222
der Abgabenordnung (AO 1977) hinaus ein Rechtsanspruch auf (im Erbfall zinslose)
Stundung der Steuer, "soweit dies zur Erhaltung des Betriebs erforderlich ist".
Diese Stundungsregelung kann wegen der Zinslosigkeit bei Stundung der Steuer
über 10 Jahre zu einem Abzinsungsvorteil für den Erwerber von Betriebsvermögen
von bis zu 42,5 v.H. führen (vgl. § 12 Abs. 3 BewG i.V.m. der "Hilfstafel 1" zum
BewG, BStBl I 1994, 775).
Mit dem JStG 1997 wurde rückwirkend auf den 1. Januar 1996 (vgl. § 37 Abs. 1
ErbStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 14 des JStG 1997) die Begünstigungsregelung für
Betriebsvermögen abermals erweitert und in § 13a ErbStG wie folgt neu gefasst
(vgl. Art. 2 Nr. 5 JStG 1997):
"§ 13a
Ansatz von Betriebsvermögen,
von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches
Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 4 bleiben
vorbehaltlich des Satzes 2 insgesamt bis zu einem Wert von 500 000 Deutsche Mark
außer Ansatz
1. beim Erwerb von Todes wegen; ...
2. beim Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, ...
...
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Wert des Vermögens im Sinne
des Absatzes 4 ist mit 60 vom Hundert anzusetzen.
(3) ...
(4) Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz gelten für
1. inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim Erwerb eines ganzen
Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines persönlich haftenden
Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran;
2. ...
3. ...
(5) Der Freibetrag oder Freibetragsanteil (Absatz 1) und der verminderte
Wertansatz (Absatz 2) fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der
Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer
Gesellschaft ... veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
Gewerbebetriebs;
2. ...
3. ... Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm
zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100 000
Deutsche Mark übersteigen; ...
4. ... .
(6) ...
(7) ..."
Der Gesetzgeber hat durch Art. 16 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher
Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 --StÄndG 2001-- vom 20. Dezember 2001,
BGBl I, 3794) § 13a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG rückwirkend auf den 1. Januar 1996
geändert und die Wörter "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" durch die Wörter
"durch Schenkung unter Lebenden" ersetzt. Er hat damit der verfassungskonformen
Auslegung des § 13a ErbStG durch den Bundesfinanzhof --BFH-- (vgl. Urteil vom
25. Januar 2001 II R 52/98, BFHE 194, 445, BStBl II 2001, 414) den Boden
entzogen, wonach Freibetrag und verminderter Wertansatz von 60 v.H.
(Bewertungsabschlag von 40 v.H.) nur für besonders qualifizierte, nämlich nur
für solche Schenkungen gewährt werden können, die dem Erwerb von
Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar sind, insbesondere den
"vollständigen" und "endgültigen" Erwerb von Betriebsvermögen betreffen. Die
Gesetzesänderung führt zur Begünstigung auch solcher Erwerbsvorgänge, in denen
Betriebsvermögen (vorzugsweise an Minderjährige) unter weitgehenden Verwaltungs-
und Verfügungsbeschränkungen sowie Rückforderungsvorbehalten übergeht, ohne dass
sich im wirtschaftlichen Gehalt in Bezug auf das Betriebsvermögen Entscheidendes
ändert, weil insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung und die
damit verbundenen Risiken beim Schenker verbleiben.
Die Übernahme der Steuerbilanzwerte, der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG
sowie der verminderte Wertansatz (Bewertungsabschlag) nach § 13a Abs. 2 ErbStG
bewirken insgesamt, dass der Erwerb von (kleineren) Betriebsvermögen bis zu
einem (Sach-)Wert von rd. 1,1 Mio. EUR regelmäßig völlig ohne Steuerbelastung
bleibt. Selbst bei größeren Betriebsvermögen bis zu einem (Sach-)Wert von ca.
10 Mio. EUR liegt die Entlastungswirkung bei mehr als 2/3 der reinen Sachwerte
(vgl. Meincke, DStR 1996, 1305, 1309).
Berechnungsbeispiel:
Summe der Teilwerte des Betriebsvermögens 10 000 000 EUR
Summe der Steuerwerte (Grundstückswerte/Steuerbilanzwerte: 58 v.H. von
10 000 000 EUR; Durchschnittswert, vgl. oben) 5 800 000 EUR
./. Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG 256 000 EUR
./. Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG 2 217 600 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 3 326 400 EUR
Nach einer Schätzung des BMF bewirken die Sonderregelungen für das
Betriebsvermögen, dass hieraus nur noch 5 v.H. des Aufkommens an Erbschaftsteuer
fließen (vgl. Weinmann in Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar,
Erg.Lfg. April 2002, § 13a Rdnr. 6 unter Hinweis auf das Handelsblatt vom
9. Dezember 1996). Vor dem 1. Januar 1997 betrug der Anteil des
Betriebsvermögens am Gesamtaufkommen der Vermögensteuer unter Einbeziehung der
im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungswerte noch rd. 58 v.H. (vgl.
Bundesratsdrucksache 390/96 vom 24. Mai 1996, S. 65), wobei in diesen
Prozentsatz die durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte ab 1. Januar 1993
eingetretene Entlastung bereits eingegangen ist.
Darüber hinaus wurde durch das JStG 1997 beim Erwerb von Betriebsvermögen eine
sog. Tarifbegrenzung eingefügt (vgl. § 19a ErbStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 11 JStG
1997). Diese bewirkt, dass Erwerber des begünstigten Vermögens in den
Steuerklassen II und III mit dem aus begünstigtem Vermögen bestehenden Teil
ihres Erwerbs mit dem niedrigeren Steuersatz belastet werden, der anzuwenden
wäre, wenn diese Erwerber der Steuerklasse I angehörten.
Zur Begründung der durch das JStG 1997 eingefügten Gesetzesänderungen, die die
Behandlung von Betriebsvermögen betreffen, wird in der Bundesratsdrucksache
390/96 auf S. 64 auf den in der Übernahme der Steuerbilanzwerte liegenden
Vereinfachungseffekt hingewiesen. Ferner sollte erreicht werden, dass der
Übergang des Betriebsvermögens unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen
Erblasser oder Schenker und Erwerber noch stärker entlastet wird. Den Betrieben
bräuchten nur in entsprechend gemindertem Umfang liquide Mittel für die
Steuerzahlung entnommen zu werden.
b) Ansatz von Anteilen an Kapitalgesellschaften
aa) Bewertung börsennotierter Wertpapiere und Schuldbuchforderungen
Nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 11 Abs. 1 BewG werden Wertpapiere und
Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen
Handel zugelassen sind, mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im amtlichen
Handel notierten Kurs angesetzt. In diesen Fällen wird der "gemeine Wert", d.h.
der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu
erzielen gewesen wäre (§ 9 Abs. 2 BewG), aus dem Kurswert vom Stichtag
abgeleitet.
bb) Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften
Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschafen, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche
Gewerkschaften), für die kein Kurswert vorliegt, sind nach § 12 Abs. 2 ErbStG
i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine
Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen
("stichtagsnaher Verkauf"), so ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung des
Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Liegt
ein sog. stichtagsnaher Verkaufsfall vor, ist der gemeine Wert der Anteile aus
dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich vereinbarten Preis abzuleiten.
Hinsichtlich der Schätzung des gemeinen Werts der Anteile hat der Gesetzgeber
mit Wirkung ab 1. Januar 1993 für den Bereich der Erbschaftsteuer durch Art. 16
Nr. 3 Buchst. a StÄndG 1992 durch Einfügung des Abs. 1a in § 12 ErbStG (vgl.
Art. 16 Nr. 3 Buchst. b StÄndG 1992, geändert durch Art. 18 Nr. 2 des Gesetzes
zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts
--Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz [StMBG]-- vom
21. Dezember 1993, BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50), der dem § 12 Abs. 2
ErbStG i.d.F. des JStG 1997 entspricht, angeordnet, bei der Ermittlung des
Vermögenswerts (wie bei der Vermögensteuer auch) statt der Teilwerte der
einzelnen zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter die Steuerbilanzwerte
zu übernehmen. Dies ergibt sich aus der Verweisung in Satz 2 der Vorschrift auf
den Absatz 5 Satz 2 des § 12 ErbStG und die dortige Verweisung insbesondere auf
§ 109 BewG, wonach die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter,
sonstigen aktiven Ansätze, Schulden und sonstigen passiven Ansätze mit den
Steuerbilanzwerten (Abs. 1) bzw. mit den ertragsteuerlichen Werten (Abs. 2)
anzusetzen sind.
In der Gesetzesbegründung (vgl. Bundesratsdrucksache 522/91) heißt es hierzu
für die Vermögensteuer:
S. 72: "Die nunmehr beabsichtigte nahezu vollständige
Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung soll eine
eigenständige Wertermittlung entbehrlich machen und damit zu einer deutlichen
Vereinfachung des Steuerrechts beitragen. ... Neben der Vereinfachung des
Steuerrechts ist damit gleichzeitig eine Entlastung des Betriebsvermögens von
ertragsunabhängigen Steuern verbunden."
für die Erbschaftsteuer:
S. 37: "Die im Bewertungsgesetz vorgesehene Übernahme der
Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung wirkt sich entlastend auch im
Bereich der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer aus."
Die Anordnung der Übernahme der Steuerbilanzwerte bewirkt, dass im Rahmen der
vom Gesetz angeordneten Schätzung der gemeine Wert der Anteile regelmäßig nicht
mehr zu erreichen ist (vgl. hierzu: Hübner, DStR 1993, 1656 f.; Christoffel,
GmbHR 1993, 205 f.; Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, Erg.Lfg.
April 2002, § 12 Rdnr. 27 f.). Denn die Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte für
die Ansätze der Vermögenswerte der Kapitalgesellschaft hat denselben Effekt wie
beim Betriebsvermögen. Sie führt nicht nur zu einem durchschnittlich um etwa ein
Drittel niedrigeren Wertansatz der zum Betriebsvermögen gehörenden Sachwerte,
sondern hat auch eine von Zufälligkeiten abhängige, erheblichen Schwankungen
unterliegende Begünstigungswirkung, die zudem durch die Verrechnung der
niedrigen aktiven Bilanzansätze mit den Schulden zum Nennwert verstärkt wird.
Die Berücksichtigung des Vermögens mit einem niedrigeren Wert als dem gemeinen
Wert führt zwangsläufig zu einem Schätzungsergebnis, welches den gemeinen Wert
nicht erreichen kann. Das Gesetz enthält insoweit einen offenen, vom Gesetzgeber
gewollten Wertungswiderspruch.
cc) Freibetrag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und verminderter Wertansatz (§ 13a Abs. 2
ErbStG) beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Mit dem JStG 1997 wurden rückwirkend auf den 1. Januar 1996 (vgl. § 37 Abs. 1
ErbStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 14 JStG 1997) die Anteile an Kapitalgesellschaften
in die Begünstigungsregelung für Betriebsvermögen in § 13a ErbStG einbezogen
(vgl. Art. 2 Nr. 5 JStG 1997). Danach ist auch beim Erwerb von Anteilen an
Kapitalgesellschaften ein Freibetrag von 256 000 EUR sowie ein verminderter
Wertansatz von 60 v.H. (Bewertungsabschlag von 40 v.H.) zu berücksichtigen.
Freibetrag und verminderter Wertansatz gelten nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG für
Anteile an einer Kapitalgesellschaft jedoch nur, wenn die Kapitalgesellschaft
zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz und Geschäftsleitung im Inland hat und
der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem
Viertel unmittelbar beteiligt war.
c) Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und der
Betriebsgrundstücke
Nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 138 Abs. 1 und 3 BewG sind ab 1. Januar 1996
wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und Betriebsgrundstücke für die
Erbschaftsteuer mit den nach § 145 ff. BewG zu ermittelnden Grundstückswerten
anzusetzen.
Unbebaute Grundstücke werden nach der Neuregelung mit einem typisierenden Wert,
nämlich einem aus dem Verkehrswert (Bodenrichtwert) abgeleiteten Wert angesetzt.
Maßgebend sind insoweit die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 (§ 138 Abs. 1
Satz 2 BewG). Nach § 145 Abs. 3 BewG bestimmt sich der Wert nach der Fläche und
den um 20 v.H. ermäßigten Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuches --BauGB--
i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl I, 2253, das zuletzt durch
Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996, BGBl I, 2049, geändert worden ist).
Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem BauGB auf den
1. Januar 1996 zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen.
Bebaute Grundstücke sind in einem Ertragswertverfahren zu bewerten. Dieses ist
in § 146 Abs. 2 ff. BewG wie folgt beschrieben:
"(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5-fache der für dieses im
Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten
Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes
(Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die
Nutzung der bebauten Grundstücke auf Grund vertraglicher Vereinbarungen für den
Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten (§ 27 Abs. 1 der
Zweiten Berechnungsverordnung) sind nicht einzubeziehen; für Grundstücke, die
nicht oder nur zum Teil Wohnzwecken dienen, ist diese Vorschrift entsprechend
anzuwenden. Ist das Grundstück vor dem Besteuerungszeitpunkt weniger als drei
Jahre vermietet worden, ist die Jahresmiete aus dem kürzeren Zeitraum zu
ermitteln.
(3) Wurde ein bebautes Grundstück oder Teile hiervon nicht oder vom Eigentümer
oder dessen Familie selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen
oder an Angehörige (§ 15 der Abgabenordnung) oder Arbeitnehmer des Eigentümers
vermietet, tritt an die Stelle der Jahresmiete die übliche Miete. Die übliche
Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter
vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt
wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.
(4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit
Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden
ist, 0,5 vom Hundert, höchstens jedoch 25 vom Hundert des Werts nach den
Absätzen 2 und 3. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen
durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um
mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von
einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden
Bezugsfertigkeit auszugehen.
(5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht
mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20
vom Hundert zu erhöhen.
(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert
darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als
unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wäre.
(7) Ein niedrigerer Grundstückswert ist festzustellen, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger als der nach den
Absätzen 2 bis 6 ermittelte Wert ist.
(8) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum."
Die sich danach ergebenden Ertragswerte erreichen nach einer
Kaufpreisuntersuchung der Finanzverwaltung aus dem Jahre 1998 im Durchschnitt
nur die Hälfte des Verkehrswertniveaus (vgl. Moench, Erbschaft- und
Schenkungsteuer, Kommentar, Erg.Lfg. April 2002, § 12 Rdnr. 7a; hierzu auch
Thiel, DB 1997, 64, 66; Wolf, DStR 1997, 349, 351). Die Einzelergebnisse der
Untersuchung zeigen eine erhebliche Streubreite von teilweise weniger als 20 v.H.
bis 120 v.H. und mehr des Verkehrswerts (vgl. die Aufstellung bei Moench,
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, Erg.Lfg. Mai 2000, § 12
--Wertermittlung-- Rdnr. 7a), wobei die Ausschläge nach oben wegen der
Möglichkeit, einen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen (vgl. § 146 Abs. 7 BewG),
steuerlich keine Bedeutung haben.
Der Grund für die erhebliche Streubreite der Bewertungsergebnisse liegt
hauptsächlich in der Anwendung des einheitlichen Vervielfältigers (12,5) auf
alle Bewertungsfälle, ohne die unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse
(Nutzung, Ausstattung und Lage) zu berücksichtigen (vgl. hierzu: Grotlüschen in
Simon/Cors/Troll, Handbuch der Grundstückswertermittlung, 4. Aufl., J.4.2.4 Rdnr. 24).
In guten Ortslagen wird bis zum 24-fachen (vgl. Weinmann, Zeitschrift für
Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 1997, 41, 47; Grotlüschen, a.a.O.,
J.4.2.4 Rdnr. 25), in Ballungsräumen (z.B. München) für Eigentumswohnungen
häufig mehr als das 30-fache der Nettojahresrohmiete gezahlt. Der einheitliche
Vervielfältiger führt deshalb in Gebieten mit hohen Grundstückspreisen
(teilweise flächendeckend) dazu, dass der Wertansatz für die Gebäude regelmäßig
in der Mindestbewertung nach § 146 Abs. 6 BewG untergeht, weil der nach dem
vorgeschriebenen Ertragswertverfahren ermittelte Wert nicht einmal 80 v.H. des
Bodenrichtwerts, d.h. des Werts für das unbebaute Grundstück erreicht (vgl.
hierzu Wolf, DStR 1997, 349, 350; Sproß, Die Innenstädte - steuerlich unbebaute
Grundstücke, Deutsche Steuerzeitung --DStZ-- 1997, 525, 528).
Im zweiten Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf
des JStG 1997 (Bundestagsdrucksache 13/5952) wird auf den S. 27 und 28 seitens
der (damaligen) Koalitionsfraktionen die Begünstigung des Grundbesitzes mit den
Besonderheiten des Grundbesitzes, den besonderen Beschäftigungseffekten in der
Bauwirtschaft und mit den Belangen der Wohnungswirtschaft begründet. Zur
Vermeidung schwerwiegender Verwerfungen auf dem Immobilienmarkt sei es
notwendig, die Mehrbelastungen des Grundvermögens auf dasjenige zu beschränken,
was verfassungsrechtlich zur Anpassung erforderlich sei.
Das BMF hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2002 ausdrücklich die
Ergebnisse der Kaufpreisuntersuchung bestätigt. Unter diesen Umständen sieht der
Senat keinen Anlass für eine weitere, möglicherweise sachverständige
Untersuchung. Der Befund, dass das Bewertungsverfahren für bebaute Grundstücke
in großer Zahl zu Werten führt, die nur 50 v.H. des mittleren Verkehrswerts oder
auch noch deutlich weniger erreichen, unterliegt keinem ernstlichen Zweifel.
d) Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wurde durch die
§§ 140 ff. BewG i.d.F. des Art. 1 Nr. 36 JStG 1997 neu geregelt.
Nach § 141 Abs. 1 BewG umfasst der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den
Betriebsteil, die Betriebswohnungen, den Wohnteil.
Zum Wert des Betriebsteils heißt es in § 142 BewG:
"(1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung
der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a,
49, 51, 51a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2
Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6-fache des Reinertrags.
(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für die
Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung
(§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land-
und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:
..."
Der Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils ergibt sich aus § 143 BewG:
"(1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3) und der Wert des Wohnteils
(§ 141 Abs. 4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen
für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (§§ 146 bis 150).
(2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die Betriebswohnungen und für den
Wohnteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils höchstens das
Fünffache der bebauten Fläche zugrunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer räumlichen
Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben,
sind deren Werte (§§ 146 bis 149) jeweils um 15 vom Hundert zu ermäßigen."
Die Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwertes ist in
§ 144 BewG geregelt:
"Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils
bilden zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert."
Die schon während des zeitlichen Anwendungsbereichs der Einheitswerte auf den
1. Januar 1964 bestehende, auf eine "betriebsangemessene Belastung" abzielende
Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (durchschnittliche
Werterfassung rd. 5 v.H. des Verkehrswerts) besteht auch nach der gesetzlichen
Neuregelung des Bewertungsverfahrens unverändert fort. Diese erreicht im
Durchschnitt rd. 10 v.H. der Verkehrswerte (Weinmann in Moench, Erbschaft- und
Schenkungsteuer, Kommentar, Erg.Lfg. April 2002, § 13a Rdnr. 30). Diese Werte
wurden vom BMF in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2002 als den
Erfahrungen der Finanzverwaltung entsprechend bestätigt. Der Senat sieht deshalb
keinen Grund, diese Werte zu bezweifeln.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber durch das JStG 1997 rückwirkend auf den 1. Januar
1996 beim Erwerb von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft weitere
Vergünstigungen neu eingeführt, nämlich einen Freibetrag von 500 000 DM (nunmehr
256 000 EUR; § 13a Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 5 des JStG 1997), einen
Bewertungsabschlag von 40 v.H. (§ 13a Abs. 2 ErbStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 5 des
JStG 1997) und eine Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 11 des
JStG 1997). Wegen der Einzelheiten dieser Regelungen wird auf die Ausführungen
zum Betriebsvermögen oben unter B. I. 4. a Bezug genommen.
In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (Bundesratsdrucksache 390/96, S. 68):
"Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen wird in die Freibetrags- und
Abschlagsregelung einbezogen, da es ebenso wie das Betriebsvermögen mit
aktuellen (sic!) Werten erfasst wird. ... Bäuerliche Familienbetriebe können
dadurch regelmäßig ohne Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer übergehen.
Die wenigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit einem höheren
Grundbesitzwert werden durch den Abschlag ... nach Absatz 2 zusätzlich
entlastet. Die Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in die
Freibetragsregelung führt weiter zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung.
Bei kleinen und mittleren Betrieben kann in der Regel eine Feststellung des
Grundbesitzwerts unterbleiben."
Die Vergünstigungen bewirken in ihrer Kumulierung, dass der Erwerb von land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen im Allgemeinen keine Steuer mehr auslöst und der
Anteil am Steueraufkommen aus dem Erwerb land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens von zuvor 0,4 v.H. nach der Neuregelung gegen null geht (vgl. Moench,
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, Erg.Lfg. April 2002, Einführung Rdnr. 31;
Weinmann in Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, Erg.Lfg. April
2002, § 13a Rdnr. 30).
5. Rechtsformabhängigkeit der Vergünstigungen nach §§ 13a und 19a ErbStG
Die Vergünstigungen nach §§ 13a (Freibetrag und Bewertungsabschlag) und 19a
ErbStG (Entlastungsbetrag) gelten über die Verweisungen in § 13a Abs. 4 Nr. 1
und § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ErbStG auf § 15 Abs. 3 EStG auch für den Übergang
von Vermögen sogennanter "gewerblich geprägter Personengesellschaften", d.h.
solcher Personengesellschaften, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, bei
denen lediglich ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften
persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht
Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG). Vergleichbares gilt auch für den Übergang von Anteilen an
Kapitalgesellschaften, soweit die übrigen Voraussetzungen (Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland, Beteiligung zu mehr als einem Viertel) erfüllt sind.
Auch hier kommt es für die Gewährung der Steuervergünstigungen (Freibetrag,
Bewertungsabschlag und Entlastungsbetrag) nicht darauf an, ob die
Kapitalgesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder sich lediglich auf
die Verwaltung von Vermögen, das gemeinhin als Privatvermögen angesprochen wird
(z.B. Bargeld, Wertpapiere, Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke),
beschränkt (vgl. § 13a Abs. 4 Nrn. 1 und 3, § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 97 BewG).
6. Abzug von Schulden
Nach § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 ErbStG sind die vom Erblasser herrührenden
Schulden (Abs. 5 Nr. 1), soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden
Gewerbebetrieb oder Anteil an einem Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen und bereits nach § 12 Abs. 5 und 6 ErbStG berücksichtigt
worden sind, sowie Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und geltend gemachten
Pflichtteilen (Abs. 5 Nr. 2) von dem Erwerb abzuziehen.
§ 10 Abs. 6 ErbStG schränkt den Abzug von Schulden wie folgt ein:
"Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach
diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne
Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), sind nur die damit in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig.
Schulden und Lasten, die mit teilweise befreiten Vermögensgegenständen in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der
dem steuerpflichtigen Teil entspricht. Schulden und Lasten, die mit dem nach
§ 13a befreiten Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind
in vollem Umfang abzugsfähig. Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a
befreiten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder mit den
nach § 13a befreiten Anteilen an Kapitalgesellschaften in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des
nach Anwendung des § 13a anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor
Anwendung des § 13a entspricht."
Zu einer Schuldenkappung nach § 10 Abs. 6 ErbStG kommt es allerdings nicht,
soweit § 12 Abs. 2 ff. ErbStG i.V.m. den dort in Bezug genommenen Regelungen des
BewG den Ansatz eines unter dem Verkehrswert liegenden Steuerwerts vorschreibt.
Denn es handelt sich insoweit nicht um "teilweise befreite Vermögensgegenstände"
i.S. dieser Vorschrift. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass mit dem
Steuerwert (Anteilswert, Grundbesitzwert) der Vermögensgegenstand (Anteil,
Grundstück etc.) wertmäßig in vollem Umfang erfasst ist.
Die mit land- bzw. forstwirtschaftlichem Vermögen im Zusammenhang stehenden
Geldschulden gehören nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 BewG nicht zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen; Entsprechendes gilt für Pensionsverpflichtungen
(§ 140 Abs. 2 BewG). Sie gehören damit nicht zur wirtschaftlichen Einheit des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, sondern sind --wie Schulden im
Privatvermögen-- als Nachlassverbindlichkeit oder bei der Ermittlung des
Steuerwerts einer freigebigen Zuwendung mit dem Nennwert (§ 12 BewG) bzw. mit
dem Kapitalwert (§ 13 BewG) anzusetzen (vgl. hierzu R 128 Abs. 3 der
Erbschaftsteuer-Richtlinien --ErbStR-- vom 21. Dezember 1998, BStBl I 1998,
Sondernummer 2/1998, S. 2 ff.; Engel, Die neue Erbschaftsteuer in der Land- und
Forstwirtschaft, 1997, Abschnitte 3.2 und 3.3.6; s. auch Hörger/Stephan, Die
Vermögensnachfolge im Erbschaft- und Ertragsteuerrecht, 1998, Rdnr. 555). Nach
§ 13a Abs. 6 ErbStG kann der Erwerber von land- und forstwirtschaftlichem
Vermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf die
Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG verzichten und hierdurch der
Schuldenkappung nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG ausweichen (vgl. auch die
entsprechende Regelung für Grundbesitz in § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG). Dadurch
erhält der Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich die aus der ungekürzten
Gegenrechnung von Schulden mit unterbewertetem Vermögen ergebenden Vorteile zu
sichern.
Beispiel:
S ist Alleinerbe seines Vaters (E). Zum Nachlass gehören
landwirtschaftliches Vermögen zum Verkehrswert von 5 Mio. EUR (Steuerwert nur
durchschnittlich 10 v.H. des Verkehrswerts: 500 000 EUR) und weiteres sonstiges
Vermögen im Verkehrswert von 1,2 Mio. EUR. Als Nachlassverbindlichkeiten hat S
eine Altenteilslast (Wert: 125 000 EUR) sowie Geldschulden (1 375 000 EUR), die
aus der Errichtung einer Schweinemastanlage herrühren, zu übernehmen.
Steuerwert des LuF-Vermögens 500 000 EUR
Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ./. 256 000 EUR
Bewertungsabschlag § 13a Abs. 2 ErbStG ./. 97 600 EUR
Schulden (Kappung nach § 10 Abs. 6 ErbStG) ./. 439 200 EUR
Schuldenüberhang ./. 292 800 EUR
zuzüglich sonstiges Vermögen 1 200 000 EUR
persönlicher Freibetrag ./. 205 000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 702 200 EUR
Steuer (Steuersatz 19 v.H.) 133 418 EUR
Verzichtet S nach § 13a Abs. 6 ErbStG auf Freibetrag und
Bewertungsabschlag ergibt sich folgendes Bild:
Steuerwert des LuF-Vermögens 500 000 EUR
Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 0 EUR
Bewertungsabschlag § 13a Abs. 2 ErbStG 0 EUR
abzüglich Nachlassverbindlichkeiten
(Keine Schuldenkappung, § 10 Abs. 6 ErbStG) ./. 1 500 000 EUR
Schuldenüberhang ./. 1 000 000 EUR
zuzüglich sonstiges Vermögen 1 200 000 EUR
./. persönlicher Freibetrag 205 000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 0 EUR
Steuer 0 EUR
II. Verfassungsrechtliche Prüfung
1. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab
Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen
durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden.
Das danach --unbeschadet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen--
gebotene Gleichmaß verwirklicht sich in dem Belastungserfolg, den die Anwendung
der Steuergesetze beim einzelnen Steuerpflichtigen erreicht (vgl. Urteil des
BVerfG vom 21. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 268, BStBl II
1991, 654; Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93,
121, 134, BStBl II 1995, 655, 660).
Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer. Besteuert wird die durch die
Bereicherung eingetretene finanzielle Leistungsfähigkeit des Erwerbers. Diese
Belastungsentscheidung muss der Gesetzgeber folgerichtig umsetzen. Da sich die
Belastung bei der Erbschaftsteuer aus dem Zusammenwirken eines einheitlichen
--nur nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrades und der Höhe des Erbes (vgl. § 19
i.V.m. § 15 ErbStG) gestaffelten-- Steuersatzes und der Bemessungsgrundlage
ergibt, die sich aus Werten zusammensetzt, die nach unterschiedlichen Regeln
ermittelt werden, hängt die gleichmäßige, ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende
Belastung der Steuerpflichtigen davon ab, dass für die einzelnen zur Erbschaft
gehörenden wirtschaftlichen Einheiten und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen
gefunden werden, die der durch den Erwerb der jeweiligen Güter vermittelten
Leistungsfähigkeit des Erwerbers entsprechen (vgl. Beschluss des BVerfG in
BVerfGE 93, 165, 173, BStBl II 1995, 671, 673). Das bedeutet, dass die nach den
Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes i.V.m. dem Bewertungsgesetz
vorgesehenen unterschiedlichen Regelungen über die Bewertung der zu besteuernden
wirtschaftlichen Einheiten und Wirtschaftsgüter nur dann den Anforderungen
genügen, wenn sie "die jeweiligen Werte in ihrer Relation realitätsgerecht
abbilden" (Beschluss des BVerfG in BVerfGE 93, 165, 167, BStBl II 1995, 671,
673).
Unterschiedliche Wertansätze müssen auf sachlichen Gründen beruhen, aus denen
sich die Differenzierungen grundsätzlich nach der Belastbarkeit des Erwerbers
ergeben. Allerdings belässt der Gleichheitssatz des Art. 3 GG dem
Steuergesetzgeber eine weitreichende Gestaltungsbefugnis, die ihn insbesondere
berechtigt, sich bei seinen Regelungen auch von finanzpolitischen,
volkswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Erwägungen leiten zu lassen. Auch
ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber für ein Problem die zweckmäßigste oder
gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen
Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (Beschluss des BVerfG vom
29. November 1989 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108, 117 f.).
Fehlen Gründe für eine Differenzierung, so liegt ein Fall unzulässiger
(objektiver) Willkür vor, der zur Verfassungswidrigkeit der Norm führt
(Beschluss des BVerfG vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79,
BVerfGE 55, 72, 90). Diese Folge tritt auch ein, wenn der für die
Differenzierung herangezogene Grund nicht von solcher Art und solchem Gewicht
ist, dass er imstande ist, die Maßnahme des Gesetzgebers auch dem Ausmaß nach zu
rechtfertigen (vgl. Herzog in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Anhang Art. 3
Rdnr. 6).
Der Gesetzgeber kann auch, soweit das steuerliche Massenverfahren
Vereinfachungen benötigt, eine Gleichheit im Typus herstellen, die den
Sachverhalt nur vergröbert erfasst (Urteil des BVerfG vom 9. April 1992 2 BvE 2/89,
BVerfGE 85, 264, 317) oder steuerliche Belastungstatbestände pauschalierend
regeln (Beschluss des BVerfG vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91,
BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413). Dies hat jedoch dort seine Grenzen, wo im
Hinblick auf den Belastungsgrund eine gleiche oder verhältnismäßige Besteuerung
von Falltypen mit rechtserheblicher Ähnlichkeit nicht mehr erfolgt oder
rechtserheblich unterschiedliche Falltypen gleich behandelt werden (Kirchhof in
Festschrift: 75 Jahre RFH/BFH, S. 300).
2. Verfassungsrechtlich maßgebliche Wechselwirkung von Steuertarif und
Steuerbemessungsgrundlage
Da das ErbStG in § 19 einen einheitlichen Tarif vorsieht und Differenzierungen
bei der Belastung der Steuerpflichtigen auf der Bewertungsebene vornimmt, führen
gleichheits- und damit verfassungswidrige Vorschriften über die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und damit
verfassungswidrigen Steuertarif (vgl. hierzu: Birk in ZEV 2002, 165, 167;
Wernsmann, Das gleichheitswidrige Steuergesetz - Rechtsfolgen und Rechtsschutz,
2000, S. 159 ff.). Denn erst über den Tarif wirken sich die vom Gesetzgeber auf
der Ebene der Erfassung und Bewertung angeordneten (verfassungswidrigen)
Differenzierungen aus und führen zur gleichheitswidrigen Behandlung solcher
Steuerpflichtigen, die kein begünstigtes Vermögen erworben haben. Es sind somit
nicht die einzelnen Begünstigungstatbestände isoliert zu betrachten, sondern
ihre Folgewirkungen über die Tarifvorschrift. Dem entspricht es, soweit das
BVerfG in seiner zur Vermögensteuer ergangenen Entscheidung in BVerfGE 93, 121,
142 f., BStBl II 1995, 655, 659 darauf hinweist, ein einheitlicher Steuersatz
setze voraus, "dass dem Gebot der Gleichheit im steuerlichen Belastungserfolg
... bereits in der Bemessungsgrundlage Rechnung getragen und dort jede
wirtschaftliche Einheit in gleichmäßiger Weise mit den Werten erfasst werde, die
den steuerlichen Belastungsgrund ausdrücken."
3. Gleichheitswidrige Ausgestaltung der Steuerbemessungsgrundlage
Der Senat ist von einem Verstoß der Tarifvorschrift des § 19 ErbStG gegen Art. 3
GG aus den folgenden Gründen überzeugt:
a) Betriebsvermögen:
Die Bewertung des Betriebsvermögens auf der Grundlage der Steuerbilanzwerte
verbunden mit den weiteren im Gesetz vorgesehenen Begünstigungen beim Erwerb von
Betriebsvermögen, bestehend aus der Unterbewertung der Betriebsgrundstücke,
Freibetrag und vermindertem Wertansatz von 60 v.H. (Bewertungsabschlag von 40 v.H.),
führt nach Auffassung des Senats zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden
Privilegierung des Betriebsvermögens insbesondere im Verhältnis zu den
Wirtschaftsgütern, die mit dem gemeinen Wert (§ 9 Abs. 1 BewG) zu bewerten sind.
aa) Übernahme der Steuerbilanzwerte
Mit der durch § 12 Abs. 5 ErbStG angeordneten Übernahme der Steuerbilanzwerte
bei der Bewertung des Betriebsvermögens hat der Gesetzgeber seine Entscheidung,
den Erwerb nach der Leistungsfähigkeit des Erwerbers zu besteuern, nicht
folgerichtig umgesetzt. Die Steuerbilanzwerte sind zur Erfassung des Werts der
durch Erbanfall oder Schenkung übergehenden wirtschaftlichen Einheiten und
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ungeeignet. Denn ertragsteuerliche
Rechengrößen, die lediglich dazu dienen, die Ergebnisse verschiedener
Rechnungsperioden voneinander abzugrenzen, ergeben keine geeignete Grundlage für
die Ermittlung stichtagsbezogener Substanzwerte (Mellinghoff in Deutsche
Steuerjuristische Gesellschaft --DStJG--, Bd. 22 (1999), S. 127 ff., 147). Sie
spiegeln regelmäßig nicht den wahren Wert eines Wirtschaftsguts wider, sondern
stellen das Ergebnis --anderen Erfordernissen und Zielen dienender-- handels-
und steuerrechtlicher Abschreibungsregeln dar. Einkommensteuerrechtliche
Bilanzierungs- und Abschreibungsregeln werden vom Gesetzgeber häufig als
Instrument der Wirtschaftslenkung und Subvention verwendet. Gerade (Sonder-)Abschreibungen,
die eine AfA über den wahren Wertverzehr hinaus zulassen, führen zu
Bilanzansätzen, die keinen Bezug mehr zu einer realitätsgerechten Wertbildung
haben. Steuerbilanzwerte können daher nur zufällig einen realistischen Wert für
das Betriebsvermögen treffen (Seer, GmbHR 1999, 64, 65; Moench/Höll, Die neue
Erbschaftsteuer, Abschnitt B, Rdn. 7) und bilden den durch Erbanfall oder
Schenkung unter Lebenden anfallenden Vermögenszuwachs nur unzureichend ab (Gebel,
DStR 1996, 1385 ff.; Hübner, DStR 1995, 1 ff.).
Die Übernahme der Steuerbilanzwerte führt --anders als z.B. ein
Bewertungsabschlag-- zu keiner zielgerichteten und gleichmäßig wirkenden
Steuerentlastung für Betriebsvermögen, sondern hat einen von Zufallsmomenten
abhängigen, nicht kontrollierbaren und damit willkürlich eintretenden
Begünstigungseffekt. Die Höhe der Entlastungswirkung hängt im Einzelfall
ausschließlich davon ab, in welchem Umfang im Unternehmen vor Eintritt des
Erbfalls bzw. vor einer Schenkung stille Reserven angesammelt werden konnten,
d.h. inwieweit das einzelne Unternehmen vom Anschaffungskostenprinzip nach § 6
Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG, von der Sofortabschreibung für geringwertige
Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG sowie von den übrigen degressiven bzw.
erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen profitieren konnte. Diesen
Umständen fehlt jeder sachliche Bezug zum Belastungsgrund der Erbschaft- und
Schenkungsteuer, nämlich zur Höhe der durch Erbanfall oder Schenkung
eingetretenen Bereicherung und zur darin liegenden Leistungsfähigkeit des
Erwerbers. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte widerspricht dem
Leistungsfähigkeitsprinzip, weil hiervon vor allem ertragsstarke, in ihrem
Bestand nicht gefährdete Unternehmen profitieren, die von
Bilanzierungswahlrechten und Sonderabschreibungen umfassend Gebrauch machen
können, während dies den ertragsschwachen Unternehmen wegen des Bilanzbildes
häufig nicht möglich ist.
Der Umfang der mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte verbundenen
Entlastungswirkung hängt ferner auch von den als Passivposten zu übernehmenden
Schulden ab, die gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG mit dem Nennwert anzusetzen
sind. Dies führt zu einer überproportionalen Kompensation der regelmäßig unter
dem Verkehrswert anzusetzenden Aktivposten. Es kommt zu einer Verrechnung von
Werten, die nicht vergleichbar sind (vgl. die Darstellung oben unter B. I. 6.).
Die Übernahme der Steuerbilanzwerte ist keinesfalls nur eine vereinfachte
Bewertung, wie dies die Gesetzesbegründung darstellt, sondern stellt den
Verzicht auf einen sach- und systemadäquaten Bewertungsmaßstab und damit auf
eine Bewertung an sich dar (vgl. Hübner, DStR 1993, 1656, 1657). Die Regelung
verstößt nach Auffassung des Senats wegen ihrer unkontrollierten und von
Zufällen abhängigen, insbesondere nicht am Belastungsgrund --Bereicherungs- bzw.
Leistungsfähigkeitsprinzip-- orientierten Wirkungen sowie der systemwidrigen
Verrechnung nicht vergleichbarer Wertgrößen im Verhältnis zum Erwerb anderer
Vermögensarten gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Übernahme der
Steuerbilanzwerte hat auch keinen sachlichen Bezug zu den für das
Betriebsvermögen maßgeblichen verfassungsrechtlich anerkannten
Differenzierungsgründen, wie der Berücksichtigung der besonderen betrieblichen
Belastungen sowie der Sicherung der Betriebsfortführung.
Der Senat sieht darüber hinaus im Verhältnis der durch diese Regelung
begünstigten Erwerber von Betriebsvermögen untereinander eine dem
Gleichbehandlungsgebot nicht entsprechende Regelung, denn der
Begünstigungserfolg tritt nicht gleichmäßig ein, sondern schwankt von Fall zu
Fall erheblich, ohne dass hierfür erbschaftsteuerrechtlich beachtliche Gründe
vorliegen.
Die Übernahme der Steuerbilanzwerte lässt sich auch nicht mit der latenten
Einkommensteuerverstrickung des übergehenden Betriebsvermögens begründen (so
etwa: Seer, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1997, 283, 293; ders. in DStJG,
Bd. 22, S. 191, 197 ff.; ders. in GmbHR 1999, 64, 65; Felix, ZEV 1996, 410,
416). Es trifft zwar zu, dass es beim Erwerber (Erben, Beschenkten) im Falle des
Ansatzes der Teilwerte (Verkehrswerte) in Höhe der Differenz zwischen den
Verkehrs- und Steuerbilanzwerten der zum Betriebsvermögen gehörenden
Wirtschaftsgüter (den sog. stillen Reserven) zu einer Doppelbelastung sowohl mit
Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch (später) mit Einkommensteuer kommen kann
(s. hierzu Mellinghoff in DStJG, Bd. 22, S. 127 ff.). Auch liegt es in der
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, diese Doppelbelastung etwa dadurch zu
beseitigen, dass er die doppelt belasteten Vermögensteile von einer der beiden
Steuern, etwa von der Erbschaftsteuer freistellt. Eine dieses Problem in
angemessener Weise lösende Regelung ist allerdings nicht getroffen worden.
Selbst wenn sich die Übernahme der Aktivposten der Steuerbilanz mit der latenten
Ertragsteuerbelastung noch rechtfertigen ließe, weil dadurch die stillen
Reserven der Belastung mit Erbschaftsteuer entzogen würden, gibt es keinen mit
der zukünftigen Ertragsteuerbelastung im Zusammenhang stehenden sachlichen Grund
für die durch den (ungekürzten) Ansatz der Schuldposten mit dem Nennwert
eintretende zusätzliche Begünstigung.
Die Übernahme der Steuerbilanzwerte ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
verfassungsrechtlich zulässigen Pauschalierung oder Typisierung bei der
Wertermittlung zu rechtfertigen. Sie dient --wie sich schon aus der
Gesetzesbegründung (Bundesratsdrucksache 522/91, S. 37) ergibt-- nicht dem Ziel
einer den gleichmäßigen Belastungserfolg sicherstellenden maßstabsgerechten
Bewertung, sondern sollte in Bezug auf das Betriebsvermögen jedenfalls auch
entlastende Wirkung haben. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte ist für eine
typisierende Wertermittlung ungeeignet. Sie widerspricht dem Gleichheitsgebot,
weil die Auswirkungen der Regelung von Zufällen abhängig ist und darüber hinaus
zu einer systemwidrigen Verrechnung nicht vergleichbarer Wertgrößen führt.
bb) Kumulationswirkung aus Unterbewertung, Freibetrag und vermindertem
Wertansatz (Bewertungsabschlag)
Der Senat folgt der Auffassung des BVerfG (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 93, 165,
BStBl II 1995, 671, 674), dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Erben von
Betriebsvermögen seinem durch den Erbfall erworbenen Vermögenszuwachs nicht voll
entspricht. Denn betrieblich gebundenes Vermögen ist insbesondere durch
Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern, durch das Betriebsverfassungs- und
Wirtschaftsverwaltungsrecht belastet und nur eingeschränkt verfügbar. Ferner ist
zu beachten, dass die Erbschaftsteuerlast die Fortführung des Betriebes nicht
gefährdet (Beschluss des BVerfG in BVerfGE 93, 165, 176, BStBl II 1995, 671,
674, unter C. I. 2. b bb).
Die sich aus der Anordnung der Übernahme der Steuerbilanzwerte (vgl. § 12 Abs. 5
Satz 2 ErbStG) ergebende Unterbewertung, der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Nr. 1
ErbStG in Höhe von 256 000 EUR und der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2
ErbStG in Höhe von 40 v.H. führen in ihrer Kumulation dazu, dass Übergänge von
kleineren und mittleren Betriebsvermögen weitgehend von der Erbschaftsteuer
verschont, größere Betriebsvermögen im Vergleich zum sonstigen, nicht
begünstigten Vermögen nur zu einem geringen Teil belastet werden.
Eine pauschale Begünstigung dieses Umfangs wäre nur dann unter dem Gesichtspunkt
des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn unterstellt
werden könnte, typischerweise gefährde die erbschaft- und
schenkungsteuerrechtliche Belastung die Betriebsfortführung. Für eine solche
Annahme fehlt nach Auffassung des Senats jedoch jeder konkrete Anhaltspunkt. Die
Prämisse, die Erbschaftsteuer gefährde generell die Existenz mittelständischer
Unternehmen, ist nicht zu verifizieren (Bareis/Elser, DStR 1997, 557, 561; Seer,
StuW 1997, 283, 295). Die im Gesetz getroffene Regelung trägt auch den Fällen
keine Rechnung, in denen neben dem Betriebsvermögen noch weiteres, sonstiges
Vermögen übergeht oder sich beim Erwerber befindet, aus dem dieser die Steuer
ohne Gefährdung der Betriebsfortführung bezahlen könnte, denn das ErbStG nimmt
nicht das Unternehmen, sondern den Erwerber des Unternehmens in Anspruch. Auch
wird nicht berücksichtigt, dass nach der Stundungsregelung des § 28 ErbStG
bereits ein Instrument zur Verfügung steht, insbesondere in Erbfällen die
Erhaltung des Betriebs zu sichern. Ähnliches gilt für den Hinweis in der
Gesetzesbegründung (vgl. Bundesratsdrucksache 390/96, S. 64), den Betrieben
bräuchten durch die steuerlichen Entlastungen nur in entsprechend gemindertem
Umfang liquide Mittel für die Steuerzahlung entnommen werden. Auch insoweit geht
der Gesetzgeber von der nicht zu verifizierenden Prämisse aus, dass im
Privatvermögen des Erwerbers generell keine ausreichenden Mittel vorhanden sind,
um die auf das erworbene Betriebsvermögen entfallende Erbschaftsteuer zu
entrichten.
Insgesamt sind die Begünstigungen für das Betriebsvermögen in ihrer
Gesamtwirkung zu weitgehend, um noch von dem verfassungsrechtlich zulässigen
Differenzierungsgrund "Schutz der Betriebe" gedeckt zu sein. Die Regelung trifft
zudem nicht "zielgenau" und stellt nicht sicher, dass nur solche Erwerbsvorgänge
erfasst werden, bei denen der Begünstigungsgrund vorliegt. Der Gesetzgeber hat
sich deshalb nach Auffassung des Senats außerhalb seiner --wenn auch
weitreichenden-- Gestaltungsbefugnis bewegt. Die Regelung steht außer Verhältnis
zur gesetzgeberischen Grundregel der gleichmäßigen Erfassung aller
Vermögenszugänge (wie hier: Birk/Richter in Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 764,
767; Birk in ZEV 2002, 165 ff.; Seer, DStJG, Bd. 22, S. 191, 210 ff., 216; ders.
in StuW 1997, 283, 298; ders. in GmbHR 1999, 64, 69; Bareis/Elser, DStR 1997,
557, 561; Thiel, DB 1997, 64, 68, "verfassungsrechtlich angreifbar"; kritisch
auch Meincke, DStR 1996, 1305, 1309 f.; ders., ErbStG-Kommentar, 12. Aufl.,
§ 13a Rdnr. 3; Weinmann in Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar,
Erg.Lfg. April 2002, § 13a Rdnr. 4 ff.; Felix, ZEV 1996, 410, 418; Krüger/Siegemund/
Köhler, DStR 1997, 637, 638).
b) Anteile an Kapitalgesellschaften
aa) Übernahme der Steuerbilanzwerte bei der Bewertung nicht notierter Anteile
Wie beim Betriebsvermögen entspricht die als Begünstigung gedachte Übernahme der
Steuerbilanzwerte bei der Bewertung der nicht notierten Anteile an
Kapitalgesellschaften nicht der Belastungsentscheidung des Gesetzgebers.
Insoweit gilt hier dasselbe wie beim Betriebsvermögen.
Das Gesetz lässt im übrigen auch keine klare Begünstigungsrichtung erkennen,
soweit es für Anteile, für die ein Börsenkurs vorliegt (§ 11 Abs. 1 BewG) oder
deren Wert (zufällig) aus stichtagsnahen Verkäufen ableitbar ist (§ 11 Abs. 2
Satz 2 BewG), den Ansatz eines dem Verkehrswert entsprechenden Werts (Kurswert,
Verkaufspreis, Nennwert) vom Stichtag vorschreibt, während bei Anteilen, die
diese Voraussetzungen nicht erfüllen, jeder Versuch einer am Verkehrswert
orientierten Schätzung durch die Anordnung der Übernahme der Steuerbilanzwerte
von Gesetzes wegen unterbunden wird.
Der in der Gesetzesbegründung für die Begünstigung durch Übernahme der
Steuerbilanzwerte allein genannte Grund der Steuervereinfachung ist nicht
tragfähig, weil sich mit einem solchen Hinweis letztlich jede
Steuervergünstigung begründen ließe, für die es andere sachliche Gründe nicht
gibt. Der Gesichtspunkt der Steuervereinfachung bildet deshalb keine
Rechtfertigung dafür, das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot einer
realitätsgerechten Wertrelation einfach zu missachten (Seer, StuW 1997, 283,
292).
bb) Freibetrag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und verminderter Wertansatz (§ 13a Abs. 2
ErbStG)
Nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG gelten der Freibetrag von 256 000 EUR und der
Wertansatz von 60 v.H. (Bewertungsabschlag von 40 v.H.) für den Erwerb von
Anteilen an Kapitalgesellschaften nur, wenn der Erblasser oder der Schenker am
Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt
war. Die Begünstigung ist somit abhängig vom Umfang der Beteiligung des
Erblassers oder Schenkers. War dieser zu 25,1 v.H. an der Gesellschaft
beteiligt, so ist auch der Erwerb von nur 1 v.H. der Anteile beim Erben oder
Beschenkten begünstigt, waren Erblasser oder Schenker zu 25 v.H. beteiligt, ist
selbst der Erwerb der gesamten 25 v.H. der Anteile nicht begünstigt. Weder für
die unterschiedliche Behandlung der Erwerber noch für die Abhängigkeit der
Begünstigung der Erwerber von der Stellung des Erblassers oder Schenkers ist ein
sachlicher Grund erkennbar. Vielmehr widerspricht die Vorschrift schlicht der
Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, denn nach der Ausgestaltung des
Erbschaftsteuergesetzes als Erbanfallsteuer sind nicht die Verhältnisse beim
Erblasser oder Schenker, sondern die beim Erben oder Beschenkten dafür
maßgebend, in welchem Umfang der Erwerb mit Erbschaftsteuer belastet werden kann
oder soll.
Darüber hinaus fehlt es hier --wie beim Betriebsvermögen-- für die aus
Unterbewertung (bei nicht notierten Anteilen), Freibetrag (256 000 EUR) und
vermindertem Wertansatz (Abschlag von 40 v.H.) bestehende pauschale Entlastung
der Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften an einem ausreichenden
sachlichen Grund. Der Gesichtspunkt der Gleichstellung der Anteile an
Kapitalgesellschaften mit dem Betriebsvermögen bzw. den Anteilen an
Personengesellschaften rechtfertigt keine derart weitgehende pauschale
Privilegierung, die im Ergebnis die Anteilserwerber in großem Umfang von der
Umverteilungswirkung des Erbschaftsteuergesetzes ausnimmt. Denn die Belastung
mit Erbschaftsteuer trifft beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften in
der Regel lediglich die private Vermögenssphäre des Erwerbers. Wohingegen die
steuerliche Belastung des Erwerbs einer Beteiligung an einer
Personengesellschaft oder des Erwerbs eines ganzen Unternehmens im Einzelfall
auch den Bestand des Betriebes berühren kann.
c) Grundvermögen
Der Senat geht davon aus, dass das Bewertungsverfahren für unbebaute Grundstücke
(§ 145 BewG) in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist. Das auf einem
einheitlichen Faktor von 12,5 beruhende "vereinfachte" Ertragswertverfahren für
bebaute Grundstücke (§ 146 ff. BewG) verstößt jedoch nach Auffassung des Senats
gegen das Gleichbehandlungsgebot.
aa) Für Grundstücke gibt es --anders als z.B. für Geld oder börsennotierte
Aktien-- keinen exakten, auf den maßgeblichen Stichtag feststellbaren bzw.
feststehenden Wert. Vielmehr bleibt jede Grundstücksbewertung selbst dann, wenn
ihr Ziel in der Ermittlung des Verkehrswerts liegt, ein ungenaues
Näherungsverfahren an einen ungenauen Wert (Jakob, Schriftenreihe des
Bundesministeriums für Finanzen, Heft 48, 1992, S. 126). Es gibt somit für
Grundstücke keinen absolut zutreffenden Marktwert, sondern allenfalls ein
Marktwertniveau, auf dem sich mit mehr oder weniger großen Abweichungen
vertretbare Verkehrswerte abbilden (Simon in Simon/ Cors/Troll, Handbuch der
Grundstückswertermittlung, 4. Aufl., B. 1, Rdnr. 4). Die am Grundstücksmarkt
feststellbare Bandbreite von Werten kann +/- 20 v.H. (vgl. Simon, a.a.O. B.1,
Rdnr. 4) um einen rechnerischen Mittelwert oder auch mehr (vgl. Weinmann in
Christoffel, Künftige Einheitsbewertung und Neugestaltung der Vermögen- und
Erbschaftsteuer, 1996, Rdnr. 400) betragen. Jeder Wert innerhalb dieser
Bandbreite kann aber noch als gemeiner Wert (Verkehrswert) des Grundstücks
angesprochen werden (Seer, StuW 1997, 283, 289). Bei der Prüfung eines Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz kann somit nicht darauf abgestellt werden, ob der
Verkehrswert --im Sinne einer punktuell greifbaren Größe-- beim
Bewertungsverfahren verfehlt wird, sondern nur darauf, ob die Differenzen
innerhalb des Grundvermögens und der Abstand zum sonstigen Vermögen nicht
willkürlich groß werden (vgl. Jakob, a.a.O., S. 126; Seer, StuW 1997, 283, 289).
bb) Unbebaute Grundstücke werden danach mit dem Verkehrswert angesetzt, soweit
sie typisierend mit 80 v.H. des aus tatsächlichen Verkaufsfällen abgeleiteten
Grundbesitzwerts bewertet werden. Der sich nach dieser Methode ergebende Wert
liegt --wenn auch wertmäßig im unteren Bereich-- innerhalb der zulässigen
Bandbreite und kann deshalb (noch) als Verkehrswert angesprochen werden.
cc) Das Bewertungsverfahren für bebaute Grundstücke nach den §§ 146 ff. BewG
führt in den weitaus meisten Fällen zu Werten unterhalb der am Grundstücksmarkt
feststellbaren Bandbreite. In vielen Fällen wird --wie die o.g.
Kaufpreisuntersuchung der Finanzverwaltung gezeigt hat-- deutlich weniger als
die Hälfte, z.T. nur 20 bis 30 v.H. des Mittelwerts erreicht. Nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers sollen "im Durchschnitt ca. 50 v.H. des
Kaufpreises erreicht werden" (vgl. Bundestagsdrucksache 13/5952, S. 28). Der
Gesetzgeber hat somit für bebaute Grundstücke bereits auf der Bewertungsebene
sowohl im Verhältnis zu den unbebauten Grundstücken als auch zu den anderen
Vermögensarten eine Privilegierung vorgesehen, für die es einer ausreichenden
Rechtfertigung bedarf.
Eine Rechtfertigung für die Begünstigung der bebauten Grundstücke ist nicht etwa
deshalb entbehrlich, weil die Werte in einem pauschalierenden und typisierenden
Ertragswertverfahren ermittelt werden. Denn eine Typisierung und Pauschalierung
auf der Ebene der Erfassung und Bewertung von Vermögen ist unter dem
Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nur zulässig, soweit hierdurch als
Bezugspunkt das auch für andere Vermögensarten vorgeschriebene Wertniveau (§ 9
Abs. 1 BewG: "gemeiner Wert") nicht verloren geht und die sich ergebenden Werte
geeignet bleiben, die --von Art. 3 GG geforderte-- Gleichheit im tatsächlichen
Belastungserfolg herzustellen. Diesem Erfordernis genügt das vom Gesetzgeber
vorgeschriebene Ertragswertverfahren für die Bewertung bebauter Grundstücke
nicht, weil es entsprechend der gesetzgeberischen Intention (vgl.
Bundestagsdrucksache 13/5952, S. 29) in großem Umfang zu erheblich unter dem
Verkehrswert liegenden Werten führt und darüber hinaus nicht gewährleistet, dass
die Erwerber bebauter Grundstücke untereinander gleichbehandelt werden (s. oben
zu B. I. 4. c).
Kein Grund für die vom Gesetzgeber vorgesehene niedrigere Bewertung bebauter
Grundstücke kann auch in der --so wohl kaum verifizierbaren-- Annahme des
Gesetzgebers gesehen werden, "das im Erbschaft- und Schenkungsfall übergehende
Grundvermögen sei in aller Regel nicht zur Veräußerung bestimmt"
(Bundestagsdrucksache 13/5952, S. 27), weshalb --so die Schlussfolgerung des
Gesetzgebers-- allein auf "die Ertragsfähigkeit des Grundvermögens" abzustellen
sei. Denn der Regelbemessungsmaßstab "gemeiner Wert" ist ein objektiver, was § 9
Abs. 2 Satz 3 BewG durch den Hinweis klarstellt, dass ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind. Es kann somit nicht
darauf ankommen, wie der Erwerber den Gegenstand im Einzelfall nutzen wird,
sondern welcher Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit
des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 1
BewG).
Die in der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 13/5952, S. 27 f.) genannten
"Besonderheiten" des Grundbesitzes (geringe Fungibilität, höhere Sozialbindung,
Mieterschutzbestimmungen, öffentlich-rechtliche Auflagen, zusätzliche Belastung
durch Grundsteuer) können die vom Gesetzgeber vorgesehenen Abweichungen vom
Verkehrswert nicht rechtfertigen. Denn derartige Belastungen schlagen sich in
einem am Markt gebildeten Preis (Verkehrswert) nieder; in diesem kommen alle
Chancen und Risiken, die mit einer Kapitalanlage bzw. einem Wirtschaftsgut
verbunden sind, zum Ausdruck. Der Erwerber eines Grundstücks wird bei der
Kaufpreisfindung diese Belastungen stets berücksichtigen. Bei einer am
Verkehrswert (d.h. an vereinbarten Markt-/ Verkaufspreisen) orientierten
Bewertung besteht nach Auffassung des Senats deshalb kein sachlicher Grund,
wegen derselben Belastungen nochmals Abschläge oder zusätzliche Vergünstigungen
zu gewähren (wie hier: Bareis, DB 1996, 1153, 1157 f.; Seer, a.a.O., S. 212).
Dem entspricht es, wenn das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 41, 269, 281,
BStBl II 1976, 311, 315 ausführt, der Idee der Steuergerechtigkeit
widersprechende Differenzierungen in der Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter,
insbesondere im Verhältnis von Grundbesitz zu anderen Vermögensgegenständen
ließen sich "nicht mit den Besonderheiten des Grundbesitzes wie der ...
erschwerten Übertragbarkeit und dergleichen rechtfertigen".
Auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 13/5952,
S. 28) auf die "Auswirkungen des Bewertungsniveaus auf die Höhe der Mieten"
stellt keinen Grund dar, der eine geringere steuerliche Belastung der Erwerber
von bebautem Grundbesitz rechtfertigen könnte. Der behauptete wirtschaftliche
Zusammenhang zwischen der erbschaftsteuerlichen Belastung und der Höhe der
Mieten besteht nicht. Die Höhe der Miete richtet sich in der Regel nach Angebot
und Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt. Der Erwerber von Grundbesitz wird danach
unabhängig von der Höhe der von ihm zu zahlenden Erbschaftsteuer die am Markt
erziel- bzw. durchsetzbare Miete und nicht etwa als Folge einer
Steuerverschonung eine geringere Miete fordern.
Die weiteren, in der Gesetzesbegründung aufgeführten finanzpolitischen,
volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen Gesichtspunkte können zwar
grundsätzlich eine Begünstigung des Erwerbs bebauter Grundstücke im Verhältnis
zu anderen Vermögensarten rechtfertigen. Das Ertragswertverfahren für bebaute
Grundstücke nach § 146 ff. BewG ist allerdings hierfür nicht geeignet; die
genannten Gründe finden darin keinen Niederschlag. Darüber hinaus entspricht das
Ertragswertverfahren nicht den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden
Anforderungen, weil im Verhältnis zu den Verkehrswerten kein auch nur annähernd
gleichmäßiges Steuerwertniveau erreicht wird, sodass die Erwerber bebauter
Grundstücke sehr unterschiedlich be- bzw. entlastet werden (vgl. mit z.T.
drastischen Formulierungen: Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar,
Erg.Lfg. April 2002, § 12 Rdnr. 7 a; Seer, StuW 1997, 283, 290). Nach der o.g.
Kaufpreisuntersuchung erreichte der nach dem gesetzlichen Ertragswertverfahren
ermittelte Wert in 567 von 2221 Fällen (rd. 25 v.H. der Fälle) nicht einmal 40 v.H.
(teilweise nicht einmal 20 v.H.) des Kaufpreises, der bei der Veräußerung an
Dritte für ein (bebautes) Grundstück in zeitlicher Nähe zum Übergang durch
Erbschaft oder Schenkung tatsächlich erzielt wurde, während in 24,6 v.H. der
Untersuchungsfälle (548 von 2221 Fällen) mehr als 60 v.H., in 7 v.H. der
Untersuchungsfälle über 80 v.H. des Verkaufspreises erreicht wurde. Das
Bewertungsverfahren führt darüber hinaus in Gebieten mit hohen
Grundstückspreisen, vor allem in Ballungsräumen dazu, dass es keinen
Wertunterschied mehr gibt zwischen einem bebauten und einem unbebauten
Grundstück, weil der im Ertragswertverfahren sich ergebende Wert für das bebaute
Grundstück so niedrig ist, dass er nicht einmal den Mindestwert nach § 146
Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 BewG erreicht (sog. "Mindestwertgebiete", vgl. oben
unter Teil B. I. 4. c).
Aus der o.g. Kaufpreisuntersuchung ergibt sich ferner, dass die
Grundstücksbewertung nach § 146 BewG in einer erheblichen Anzahl von Fällen zu
einer extremen Unterbewertung führt, bei der --wie auch der Vorlagefall zeigt--
Werte erreicht werden, die unter 40 v.H. des Verkehrswertniveaus, teilweise noch
deutlich niedriger liegen. Insoweit besteht die frühere Privilegierung des
Grundbesitzes, die das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 93, 165, BStBl II
1995, 671 wegen dieses Zustandes für mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hat, in wesentlichen Teilbereichen unverändert
fort (Osterloh in DStJG, Bd. 22, S. 177, 189; Thiel, DB 1997, 64, 66; Seer, StuW
1997, 283, 290).
d) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit nur 10 v.H. des
Verkehrswerts entspricht nach Auffassung des Senats den Vorgaben des BVerfG
(vgl. Beschluss des BVerfG in BVerfGE 93, 165, 173, BStBl II 1995, 671, 674),
die Erbschaftsteuerlast so zu bemessen, dass die Fortführung der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe steuerlich nicht gefährdet und durch eine "betriebsangemessene
Belastung ... eine Zerschlagung dieser Wirtschaftseinheiten" vermieden wird.
Keinen sachlichen Grund sieht der Senat --insbesondere auch im Hinblick auf die
die Betriebsfortführung sicherstellende Stundungsregelung in § 28 ErbStG-- für
die darüber hinaus gehenden Begünstigungen des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens durch § 13a Abs. 1 ErbStG, d.h. durch die Gewährung eines Freibetrages
von 500 000 DM (256 000 EUR) sowie eines Bewertungsabschlages von 40 v.H. Es
handelt sich nach Auffassung des Senats um eine Überprivilegierung dieser
Vermögensart, die in ihrer Kumulationswirkung aus Bewertung, Freibetrag und
Bewertungsabschlag dazu führt, dass beinahe jeder Erwerb von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben, d.h. auch von Großbetrieben erbschaftsteuerfrei
gestellt ist. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats
die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten; sie
steht außer Verhältnis zur gesetzgeberischen Grundregel der gleichmäßigen
Belastung aller Vermögenszugänge.
Der Senat sieht ferner insofern einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang,
als das Gesetz keine Regelung vorsieht, dass bei zeitnaher Veräußerung des
Vermögens durch den Erwerber eine Besteuerung nach Verkehrswerten vorzunehmen
ist (Nachversteuerungsvorbehalt). Das Gesetz lässt die Fälle unberücksichtigt,
in denen der Erwerber den Betrieb nicht fortführt, sondern nach dem Erwerb z.B.
veräußert. Bei einem solchen Erwerber kann die Betriebsfortführung durch die
Steuerbelastung nicht gefährdet sein. Es besteht kein Grund, bei einem solchen
Erwerber lediglich Freibetrag und verminderten Wertansatz sowie den
Entlastungsbetrag (§ 13a Abs. 5 Nr. 2, § 19a Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) entfallen zu
lassen, ihm aber den Vorteil der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens mit ca. 10 v.H. des Verkehrswerts zu belassen, also nur etwa 10 v.H.
der tatsächlichen Bereicherung zu besteuern. Erhebungen des Statistischen
Bundesamtes (vgl. Statistisches Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland 1999,
S. 153) belegen, dass es sich hierbei nicht nur um Einzelfälle handelt. Viele
Landwirte finden keinen geeigneten Betriebsnachfolger. Bei einer solchen
Sachlage darf der Gesetzgeber nicht einfach unterstellen, dass es stets zur
Betriebsfortführung durch den Erwerber kommt, vielmehr ist der Gesetzgeber
gehalten, --wie nach den §§ 13a, 19a ErbStG-- auch hier durch
Nachversteuerungsvorbehalte sicherzustellen, dass nur dem Regelungszweck
entsprechende Erwerbsvorgänge begünstigt werden.
Die insoweit vom BMF unter Hinweis auf das Stichtagsprinzip geltend gemachten
Bedenken teilt der Senat nicht. Es geht hier nämlich nicht um den Ansatz des aus
dem Verkauf des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erzielten Kaufpreises,
sondern darum, anstelle eines die betriebsangemessene Belastung
berücksichtigenden Ertragswerts den Verkehrswert des übergehenden Vermögens am
maßgeblichen Stichtag anzusetzen.
4. Rechtsformabhängigkeit der Begünstigungen nach §§ 13a und 19a ErbStG
Der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG sowie der verminderte Wertansatz
(Bewertungsabschlag) nach § 13a Abs. 2 ErbStG ist nach der gesetzlichen Regelung
in § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG auch beim Erwerb von Anteilen an Gesellschaften i.S.
von § 15 Abs. 3 EStG (sog. gewerblich geprägten Personengesellschaften) zu
gewähren, obwohl es sich bei dem von diesen Gesellschaften gehaltenen Vermögen
inhaltlich nicht um Betriebsvermögen, d.h. um Wirtschaftsgüter handelt, die zu
betrieblichen Zwecken i.S. des § 15 Abs. 2 EStG eingesetzt werden. Die
erbschaftsteuerrechtliche Regelung übernimmt insoweit die ertragsteuerrechtliche
Fiktion, dass in der Rechtsform der gewerblich geprägten Personengesellschaft
gehaltenes Vermögen als Betriebsvermögen gilt.
Diese Rechtsformabhängigkeit verstößt gegen das Gebot der folgerichtigen
Umsetzung der vom Gesetzgeber getroffenen Belastungsentscheidung. Denn der
erbschaftsteuerrechtliche Belastungsgrund ("Belastung des Reinvermögenszugangs")
und der erbschaftsteuerrechtliche Entlastungszweck der §§ 13a und 19a ErbStG
("Begünstigung des Betriebsvermögens") haben keinen Bezug zur jeweiligen
Rechtsform, in der Vermögen gehalten wird bzw. auf den Erwerber übergeht (vgl.
die Parallele in dem zur Umsatzsteuer ergangenen Urteil des BVerfG vom
10. November 1999 2 BvR 2861/93, BVerfGE 101, 151, BStBl II 2000, 160).
Das Bereicherungsprinzip verträgt keine Unterscheidung danach, in welcher
Rechtsform Vermögen übergeht und zu einer Bereicherung des Erwerbers führt.
Durch die Vergünstigungen nach §§ 13a und 19a ErbStG sollen nach der
Gesetzesbegründung in erster Linie die besonderen Belastungen berücksichtigt
werden, die bei einer Aufrechterhaltung des Betriebs "in seiner
Sozialgebundenheit" entstehen. Die Vergünstigungen setzen eine durch Widmung für
betriebliche Zwecke verselbständigte Funktionseinheit voraus, die in besonderer
Weise gemeinwohlgebunden und gemeinwohlverpflichtet ist. In diesem Zusammenhang
wird immer wieder auf die Sicherstellung der Betriebsfortführung und der damit
verbundenen Erhaltung von Produktivität und Arbeitsplätzen hingewiesen. Ob diese
Voraussetzungen gegeben sind, ist nicht davon abhängig, in welcher Rechtsform
Vermögen organisiert ist. Entscheidend kann nur sein, ob tatsächlich eine
gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird und ob es sich bei dem Vermögen um im o.g.
Sinne gemeinwohlgebundenes handelt. Bei sog. "gewerblich geprägten
Personengesellschaften" ist dies nicht der Fall; diese üben keine gewerbliche
Tätigkeit aus. Die Bezugnahme auf den ertragsteuerrechtlichen
Betriebsvermögensbegriff führt zur Begünstigung auch solchen Vermögens, welches
keiner gewerblichen Tätigkeit dient, als "Privatvermögen" (z.B. Bargeld,
Wertpapiere, privater Grundbesitz) anzusprechen ist und als nicht
begünstigungswürdig der vollen Steuerbelastung unterliegen müsste.
Es handelt sich nicht um dem Gleichheitsgebot entsprechende Folgen einer
zulässigen Sachverhaltstypisierung, wie das BMF meint. Vielmehr ist die
Übernahme des ertragsteuerrechtlichen Betriebsvermögensbegriffs gemessen am
Begünstigungszweck schlechthin ungeeignet, weil dieser mit Fiktionen arbeitet,
die einen Rückschluss auf die mit dem ("Betriebs"-)Vermögen verbundenen
Soziallasten nicht zulassen.
Von dem sich aus der Rechtsformabhängigkeit ergebenden Gestaltungsrahmen wird
nicht nur in wenigen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht, vielmehr handelt es sich
um eine gängige Gestaltungspraxis, wie sich aus der Fachliteratur ergibt (z.B.
Crezelius, DB 1997, 1584 f.; Felix, Neue Juristische Wochenzeitschrift --NJW--
1997, 1040; Flick, DB 1997, 844; Landsittel, Gestaltungsmöglichkeiten von
Erbfällen und Schenkungen, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 902 "Schaffung von begünstigtem
Vermögen"; Korn, Kölner Steuerdialog --KÖSDI-- 1998, 11408, 11412; Hörger/
Stephan, Die Vermögensnachfolge im Erbschaft- und Ertragsteuerrecht, 1998, Rdnr. 555;
u.v.a.). Weinmann in Moench (Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, Erg.Lfg.
April 2002, § 13a Rdnr. 17) führt aus, dass die Erkenntnis der enormen Vorteile,
die eine gewerblich geprägte Personengesellschaft bei der Schenkung- und
Erbschaftsteuer bietet, Allgemeingut der Beratungspraxis sei, und Kowallik (DStR
1999, 1834) teilt mit, dass "das Einlagemodell" für Privatvermögen mit hohen
Steuerwerten --vor allem für in- und ausländische Immobilien-- eine gängige
erbschaftsteuerrechtliche Gestaltung" sei. Schließlich verweist Bareis (DStR
1997, 557 f.) darauf, dass durch die Möglichkeit, Grundbesitz vor der
Übertragung in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft einzubringen und
die Vergünstigungen für "Betriebsvermögen" in Anspruch zu nehmen, der --aus der
Sicht der Haus- und Grundbesitzer-- negative Bewertungseffekt durch die neuen,
ab dem 1. Januar 1996 geltenden Grundbesitzwerte "kompensiert" werde.
Die früheren Nachteile, die bei der Einbringung von Grundbesitz oder anderem
"Privatvermögen" in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Bereich der
Ertrag- und Besitzsteuern in Kauf genommen werden mussten (vgl. hierzu die
Untersuchungen von Ottersbach/Hansen in DStR 1997, 1269 ff. und von Weßling in
DStR 1997, 1381 ff. sowie die Ausführungen bei Seer, GmbHR 1999, 64, 71 f.),
sind durch den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer, durch die pauschalierte
Anrechnung der Gewerbesteuer auf die tarifliche Einkommensteuer und durch die
erweiterte Steuerverstrickung auch im Privatvermögen gehaltener Grundstücke
(§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zwischenzeitlich entfallen. Darüber hinaus stellte die
Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften nach § 32c EStG (bis
Veranlagungszeitraum 2000) einen zusätzlichen Anreiz dar, Vermögen zu Lebzeiten
oder vor einer beabsichtigten Schenkung in den Bereich des
ertragsteuerrechtlichen und damit auch erbschaftsteuerrechtlichen
Betriebsvermögens zu überführen.
Dieselben Begünstigungseffekte lassen sich durch Übertragung von
"Privatvermögen" auf eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft (z.B. eine
GmbH) erreichen, deren Vermögen anknüpfend an die Rechtsform stets als
Betriebsvermögen gilt.
Die aus der Rechtsformwahl sich ergebenden Gestaltungseffekte seien an folgenden
Beispielen deutlich gemacht:
(1) Tante (T) schenkt ihrer Nichte (N) festverzinsliche Wertpapiere im Wert von
5,5 Mio. EUR.
Wert der Papiere 5 500 000 EUR
./. persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) 10 300 EUR
Summe 5 489 700 EUR
Steuer (32 v.H.) 1 756 704 EUR
(2) T bringt die Wertpapiere in eine GmbH & Co. KG (gewerblich geprägte
Personengesellschaft; GmbH am Vermögen der KG nicht beteiligt) ein und tritt
anschließend den KG-Anteil an die N ab:
Wert des KG-Anteils 5 500 000 EUR
./. Freibetrag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) 256 000 EUR
./ Bewertungsabschlag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) 2 097 600 EUR
./. persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) 10 300 EUR
Summe 3 136 100 EUR
Steuer (27 v.H.) 846 747 EUR
./. Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG 287 881 EUR
Steuer 558 866 EUR
(3) N erbt von T mehrere Mietwohngrundstücke im Verkehrswert von 8 Mio. EUR. Die
Summe der Grundbesitzwerte beträgt 4 Mio. EUR (Durchschnittswert). Die
Grundstücke sind mit Grundpfandrechten in Höhe von 2,5 Mio. EUR belastet:
Steuerwert der Grundstücke 4 000 000 EUR
./. Schulden 2 500 000 EUR
./. persönlicher Freibetrag 10 300 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 1 489 700 EUR
Steuer (27 v.H.) 402 219 EUR
(4) T hat vor ihrem Tode die Grundstücke in eine rein vermögensverwaltende GmbH
eingelegt; N erbt die GmbH-Anteile.
Steuerwert der Anteile
(4 Mio. EUR ./. 2,5 Mio. EUR) 1 500 000 EUR
./. Freibetrag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) 256 000 EUR
./. Bewertungsabschlag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) 497 600 EUR
./. persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) 10 300 EUR
Summe 736 100 EUR
Steuer (27 v.H.) 198 747 EUR
./. Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG 95 881 EUR
Steuer 102 866 EUR
5. Verrechnung miteinander nicht vergleichbarer Werte
a) Abzug der mit unterbewertetem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Schulden
Die Möglichkeit der ungekürzten Gegenrechnung von Schulden mit --gemessen am
Verkehrswert-- unterbewertetem Vermögen (Betriebsvermögen, Anteile an
Kapitalgesellschaften, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und bebaute
Grundstücke) verstärkt den in der Unterbewertung liegenden Begünstigungseffekt,
denn es kommt dabei zu einer Verrechnung von Werten, die nicht vergleichbar
sind. Dies führt zu einem überproportionalen Verrechnungseffekt und damit zu
einer (weiteren) Vergünstigung von Erwerbern, die gemessen am Verkehrswert
"unterbewertetes" Vermögen erhalten. Als Folge des ungekürzten Schuldenabzugs
kann es in diesen Fällen sogar zu einem negativen Wert des übergehenden
Vermögens kommen. Der sich auf diese Weise ergebende Schuldenüberhang ermöglicht
es dem Steuerpflichtigen, im Wege der Verrechnung weiteres, eigentlich in vollem
Umfang der Steuer unterliegendes Vermögen ohne Steuerbelastung zu erwerben.
Beispiel:
Hätte die E bei der dem Vorlagefall zugrunde liegenden Fallkonstellation den
Erwerb der Eigentumswohnung mit 250 000 DM finanziert und wäre E schon vor ihrem
Tode als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden, hätte sich
erbschaftsteuerrechtlich für die Klägerin Folgendes ergeben:
Wohnungseigentum (Steuerwert) 127 000 DM
Bankguthaben/Forderungen 134 823 DM
abzüglich Nachlassverbindlichkeit
(Keine Schuldenkappung) ./. 250 000 DM
abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 20 000 DM
steuerpflichtiger Erwerb 0 DM
Im Beispielsfall bleibt als Folge des Ansatzes des Steuerwerts sowie des
überproportionalen Verrechnungseffekts nicht nur der Erwerb des
Wohnungseigentums durch die Klägerin ohne Steuerbelastung, sondern sie erwirbt
durch die Gegenrechnung des Schuldenüberhangs von 123 000 DM (127 000 DM ./.
250 000 DM) auch weiteres Vermögen (Bankguthaben/Forderungen) in dieser Höhe
steuerfrei.
Der Hinweis des BMF, es gäbe keine allgemeingültigen Kriterien dafür, in welchem
Umfang im jeweiligen Einzelfall eine Schuldenkappung vorzunehmen sei, vermag die
sich aus der derzeitigen Rechtslage ergebende Begünstigungswirkung nicht zu
rechtfertigen. Der Gesetzgeber darf eine Begünstigung nur dann gewähren, wenn er
diese durchgängig gleichheitsgerecht ausgestalten kann. Ist dies --so die
Einlassung des BMF-- nicht möglich, weil eine klare Abgrenzung des
Begünstigungstatbestandes nicht erreichbar ist bzw. erhebliche
Begünstigungsüberhänge nicht beseitigt werden können, darf der Gesetzgeber
diesen (Begünstigungs-)Weg nicht gehen, sondern muss die Begünstigungsregelung
auf andere, dem Gleichbehandlungsgebot entsprechende Weise ausgestalten, z.B.
offen und für jedermann transparent über den Steuertarif.
b) Abzug von Vermächtnis- und Pflichtteilslasten beim Erwerb steuerbegünstigten
Vermögens
Zu einer gleichheitswidrigen Verrechnung miteinander nicht vergleichbarer Werte
kommt es auch in den Fällen des Erwerbs steuerbegünstigten Vermögens, wenn der
Erwerber (Geld-)Vermächtnisansprüche zu erfüllen bzw. Pflichtteilslasten zu
tragen hat. Denn nach § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. mit Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind u.a.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten
Pflichtteilen "von dem Erwerb" mit ihrem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert
abzugsfähig. Der Abzug der (Geld-)Vermächtnis- und Pflichtteilslasten, die
regelmäßig mit dem Nennwert anzusetzen sind (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9
Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG), von dem durch Steuerbegünstigungen bereits
ermäßigten Erwerb führt zu einer zusätzlichen, sachlich nicht gerechtfertigten
Begünstigung des durch Vermächtnis und Pflichtteil Belasteten.
Dies sei an folgendem Beispiel (s. Weinmann in Moench, Erbschaft- und
Schenkungsteuer, Kommentar, Erg.Lfg. Stand April 2002, § 13a Rdnr. 6)
verdeutlicht:
Vater V wird von seinem Sohn S allein beerbt; den Nachlass bildet ein
Gewerbebetrieb mit einem Verkehrswert von 5 Mio. EUR und einem Steuerwert von
2,9 Mio. EUR (Durchschnittswert: 58 v.H. von 5 Mio. EUR; s. oben unter
B. I. 4. a). Tochter T wird auf den Pflichtteil gesetzt. Der Pflichtteil hat als
Kapitalforderung einen Nominalwert von 1,25 Mio. EUR.
Erwerb des S
Betriebsvermögen (Steuerwert) 2 900 000 EUR
./. Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG 256 000 EUR
./. Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG 1 057 600 EUR
./. Pflichtteilsanspruch (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) 1 250 000 EUR
./. persönlicher Freibetrag 205 000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 131 400 EUR
Steuer (Steuersatz 11 v.H.) 14 454 EUR
Erwerb der T
geltend gemachter Pflichtteil 1 250 000 EUR
./. persönlicher Freibetrag 205 000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb: 1 045 000 EUR
Steuer (Steuersatz 19 v.H.) 198 550 EUR
S kommt mit seinem Betriebsvermögenserwerb nicht nur in den Genuss von
Unterbewertung (Wertminderung: 2,1 Mio. EUR), Freibetrag (256 000 EUR) und
Bewertungsabschlag (1 057 600 EUR), sondern kann von dem für seinen Erwerb nach
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 5 ErbStG anzusetzenden ("Rest"-)Wert
von 1 586 400 EUR, der nur noch rd. 32 v.H. des Verkehrswerts des Nachlasses
ausmacht, die Pflichtteilslast zum vollen Nennwert abziehen.
III. Maßgeblichkeitsprüfung
1. Die Verfassungswidrigkeit kann nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung
der o.g. Rechtsnormen vermieden werden.
Soweit § 12 Abs. 2, 3 und 5 ErbStG unter Verweisung auf die entsprechenden
Vorschriften des BewG für die Bewertung des Betriebsvermögens, der Anteile an
Kapitalgesellschaften und des Grundbesitzes (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke) besondere
Regelungen vorsieht, sieht der Senat keinen Auslegungsspielraum. Das Gesetz ist
nach Wortlaut und Sinn eindeutig; der in diesen Regelungen liegende
Begünstigungseffekt vom Gesetzgeber erkennbar gewollt.
Dasselbe gilt für die Begünstigungsregelungen in §§ 13a und 19a ErbStG für das
Betriebsvermögen, die Anteile an Kapitalgesellschaften und für das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen. Eine verfassungskonforme Einschränkung dieser
Normen (kein Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen; keine Anwendung beim
Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichem
Vermögen) würde dem eindeutigen Wortlaut und Sinn des Gesetzes sowie der vom
Gesetzgeber gewollten Begünstigungsrichtung widersprechen. Dasselbe gilt für die
Rechtsformabhängigkeit der Begünstigungsnormen. Der Senat sieht keine
Möglichkeit, diese durch eine verfassungskonforme Auslegung zu beseitigen.
Auch die verfassungswidrigen Folgen des ungekürzten Abzugs der mit dem
unterbewerteten Vermögen zusammenhängenden Schulden können durch eine
anderweitige Gesetzesauslegung nicht beseitigt werden. Sie sind vom Gesetzgeber
ausdrücklich angeordnet. Für den Bereich des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens ergibt sich dies aus § 33 Abs. 3 Nr. 2 und § 40 Abs. 2 BewG. Nach
diesen Vorschriften gehören Geldschulden und Pensionsverpflichtungen
ausdrücklich nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Diese gehen
somit nicht in der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens auf, sondern sind wie Schulden im Privatvermögen zu behandeln und
damit zum Nennwert gegenzurechnen. Für das Betriebsvermögen ordnet § 10 Abs. 6
Satz 4 ErbStG den ungekürzten Ansatz der Betriebsschulden an. Im Übrigen zeigen
die Regelungen in § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 13a Abs. 6 ErbStG, wonach die Kappung
des Schuldenabzugs nach § 10 Abs. 6 Sätze 3 und 5 ErbStG bei Verzicht auf die
Steuerbefreiung entfällt, dass der Gesetzgeber die sich aus dem ungekürzten
Schuldenabzug ergebenden Vorteile erkannt und bewusst bestehen gelassen hat.
Denn die Regelungen in § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 13a Abs. 6 ErbStG sollen dem
Steuerpflichtigen die sich aus der ungekürzten Gegenrechnung von Schulden
ergebenden Vorteile durch die Einräumung eines Wahlrechts zwischen
Steuerbefreiung und Schuldenkappung einerseits sowie Verzicht auf die
Steuerbefreiung und vollem Schuldenabzug andererseits sichern helfen (vgl.
hierzu das Beispiel oben unter Teil B. I. 6.).
Auch für den ungekürzten Abzug der mit dem Nennwert anzusetzenden Vermächtnis-
und Pflichtteilslasten "von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten
Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung ... unterliegt", gibt es in § 10
Abs. 1 Satz 2 ErbStG eine eindeutige Gesetzesanordnung. Der Senat sieht auch
hier keinen Ansatzpunkt, den Verfassungsverstoß durch eine verfassungskonforme
Auslegung zu beseitigen.
2. Maßgeblichkeit des Verfassungsverstoßes für den Streitfall
Für die Entscheidung des Streitfalls kommt es i.S. von Art. 100 Abs. 1 GG, § 80
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auf die Gültigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG an.
a) Ist diese Vorschrift verfassungsgemäß, so müsste der erkennende Senat die
Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Gegenstand des Erwerbs der Klägerin von Todes
wegen ist neben dem erworbenen Geldvermögen ein Anspruch auf Verschaffung des
Wohnungseigentums, der mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist. Die in Bezug auf
das Wohnungseigentum auf die Klägerin übergegangene Rechtsposition
(Eigentumsverschaffungsanspruch, Anwartschaftsrecht) rechtfertigt entgegen der
Auffassung des FG nicht den Ansatz des Grundbesitzwerts nach § 12 Abs. 3 ErbStG
i.V.m. §§ 19 Abs. 1, 68 und 138 ff. BewG.
aa) Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb
durch Erbanfall (§ 1922 Abs. 1 BGB). Beim Erwerb durch Erbanfall gilt als
steuerpflichtiger Erwerb (Bereicherung) der Betrag, der sich ergibt, wenn von
dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls die
Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert
abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG). Für die Wertermittlung ist
nach § 11 ErbStG der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend, das ist bei
Erwerben von Todes wegen der Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG). Dies gilt auch für die Frage, was bei einem Erwerb durch
Erbanfall als Gegenstand der Bereicherung des Erwerbers anzusehen ist. Der Erbe
wird als Gesamtrechtsnachfolger Inhaber des Vermögens des Erblassers mit
demselben rechtlichen Inhalt und demselben Entwicklungsstand, wie er im
Zeitpunkt des Eintritts des Erbanfalls gegeben war (vgl. Urteile des BFH vom
28. Juni 1995 II R 89/92, BFHE 178, 214, BStBl II 1995, 786, und vom 10. Juli
1996 II R 32/94, BFH/NV 1997, 28).
Danach ist Gegenstand des Erwerbs der Klägerin durch Erbanfall nicht das
Wohnungseigentum selbst. Denn E war im Zeitpunkt ihres Todes noch nicht als
Wohnungseigentümerin im Grundbuch eingetragen. Von Todes wegen von E erwerben
konnte die Klägerin lediglich den Anspruch der E auf Verschaffung des
Wohnungseigentums.
bb) Die auf die Klägerin durch Erbanfall übergegangene Rechtsposition ist gemäß
§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Nach § 12 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung für erbschaftsteuerrechtliche
Zwecke nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften (Erster Teil des BewG).
Danach ist grundsätzlich der gemeine Wert des Vermögensanfalls zugrunde zu legen
(§ 9 Abs. 1 BewG), soweit in den Absätzen 2 bis 6 des § 12 ErbStG nicht etwas
anderes bestimmt ist.
Eine anderweitige Bestimmung für die Bewertung der von der Klägerin erworbenen
Rechtsposition enthalten die Absätze 2 bis 6 des § 12 ErbStG nicht, insbesondere
kommt eine Anwendung des § 12 Abs. 3 ErbStG nicht in Betracht, wonach
Grundbesitz i.S. von § 19 BewG mit dem Grundbesitzwert i.S. der §§ 138 ff. BewG
anzusetzen ist.
Bei der von der Klägerin im Wege des Erbanfalls erworbenen Rechtsposition
handelt es sich nicht um "Grundbesitz" i.S. des § 19 BewG. Nach dem Katalog des
§ 68 Abs. 1 BewG gehört zum Grundvermögen u.a. das Wohnungseigentum, nicht
jedoch ein Anspruch auf Verschaffung des Wohnungseigentums. Bewertungsrechtlich
ist somit für die Anwendung des Steuerwerts (Grundbesitzwerts) allein maßgebend,
ob Grundstücks- oder Wohnungseigentum, d.h. das Vollrecht erworben wird
(BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 II R 68/95, BFHE 183, 248, BStBl II 1997, 820,
823, die Verwaltungsauffassung in R 36 Abs. 2 Satz 2 ErbStR; Meincke,
ErbSt-Kommentar, 13. Aufl. 2002, § 12 Rdnr. 24).
Es gibt nach Auffassung des Senats keinen Grund, den Steuerwert
(Grundbesitzwert) vom Grundstück (Vollrecht) zu trennen und entgegen den
bewertungsrechtlichen Vorschriften dem Sachleistungsanspruch des Erwerbers bzw.
der Übereignungsverpflichtung des Veräußerers zuzuordnen (BFH-Urteil in BFHE
183, 248, BStBl II 1997, 820, 823; a.A. Daragan, Betriebs-Berater --BB-- 2002,
649, 650). Vielmehr gebietet die zivilrechtliche Trennung von Verpflichtungs-
und Verfügungsgeschäft (Abstraktionsprinzip) den Ansatz des
Sachleistungsanspruchs, der Sachleistungsverpflichtung sowie der jeweiligen
Gegenleistung (Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises bzw. des
Kaufpreisanspruchs) mit dem Nennwert (§ 12 BewG) bzw. dem gemeinen Wert (§ 9
BewG). Denn diese (gegenseitigen) Ansprüche decken sich wertmäßig und gleichen
sich gegenseitig aus. Dieser Umstand würde außer Acht gelassen, wenn dem
Nennwert des Anspruchs auf den Kaufpreis der (niedrigere) Steuerwert des
Sachleistungsanspruchs gegenübergestellt würde (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1991
II R 77/87, BFHE 166, 376, BStBl II 1992, 248; vgl. auch Crezelius, DStZ,
Ausgabe A 1978, 243, 246).
Der Senat hat zwar in früheren Entscheidungen (vgl. die Urteile vom 30. März
1977 II R 143/66, BFHE 122, 152, BStBl II 1977, 556; vom 25. Juli 1984
II R 81/82, BFHE 141, 553, BStBl II 1984, 771, und vom 18. März 1987
II R 133/84, BFH/NV 1988, 489) ausgeführt, dass die kaufvertragliche
Verpflichtung zur Grundstücksübereignung wie das Grundstück mit dem Steuerwert
zu bewerten sei, weil der schuldrechtliche Verschaffungsanspruch keinen höheren
Wert haben könne als das Wirtschaftsgut, auf dessen Verschaffung er gerichtet
sei, diese These aber in nachfolgenden Entscheidungen aus der Erkenntnis heraus
verworfen, dass dadurch bei den hierbei zu berücksichtigenden Fallvarianten auf
der Käufer- wie Verkäuferseite eine "gerechtere" Lösung nicht erreicht werden
kann (vgl. die Urteile vom 6. Dezember 1989 II R 103/86, BFHE 159, 542, BStBl II
1990, 434, und in BFHE 183, 248, BStBl II 1997, 820; vgl. auch die Urteile zum
Bewertungs- und Vermögensteuerrecht in BFHE 159, 542, BStBl II 1990, 434; vom
6. März 1990 II R 63/87, BFHE 159, 555, BStBl II 1990, 504, und vom 10. April
1991 II R 118/86, BFHE 164, 448, BStBl II 1991, 620). Denn es handelte sich
dabei lediglich um eine vorzeitige Verschiebung der steuerlichen --belastenden
oder entlastenden-- Folgen auf einen Zeitpunkt, bevor das gegenseitige Geschäft
abgewickelt ist (BFH-Urteil in BFHE 164, 448, BStBl II 1991, 620, 622; vgl.
hierzu Moench, DStR 1978, 567, 570; Brosch, BB 1983, 241; Martin, DB 1990,
1536). Eine solche Vorverlagerung der steuerlichen Folgen beseitigt nicht die
Brüche und Wertungswidersprüche, die sich aus dem unterschiedlichen Wertniveau
von Steuerwert und gemeinem Wert ergeben, sondern verschiebt diese nur bzw.
führt zu neuen Schwierigkeiten und Abgrenzungsproblemen (hierzu auch Moench,
DStR 1978, 567, 570; Brosch, BB 1983, 241).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der E im Zeitpunkt ihres Todes
aufgrund Auflassung und Eintragung einer Auflassungsvormerkung bzw. des schon
gestellten Eintragungsantrags bereits ein Anwartschaftsrecht zustand. Denn das
Anwartschaftsrecht ist schon zivilrechtlich mit dem Vollrecht nicht identisch,
es verschafft dem Erwerber in Bezug auf das Wohnungseigentum nur eine gesicherte
Rechtsposition (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 1. Dezember
1988 V ZR 10/88, BGHZ 106, 108, 111; BGH-Urteil vom 30. Mai 1958 V ZR 295/56,
BGHZ 27, 360, 368) und ein dem Vollrecht so weit angenähertes Recht, dass
zivilrechtlich auf dieses allgemein die für das Vollrecht geltenden Regeln
hinsichtlich Übertragbarkeit, Pfändbarkeit, Deliktschutz aus § 823 Abs. 1 BGB
etc. Anwendung finden (vgl. hierzu: Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl. 1999,
§ 3 Rdnr. 45 ff., § 19 Rdnr. 15 ff.). Das Anwartschaftsrecht ist insoweit nur
ein dem Volleigentum wesensähnliches Recht, eine selbständig verkehrsfähige und
geschützte Vorstufe des Volleigentums, deren Erstarkung zum Vollrecht vom
Veräußerer nicht mehr verhindert werden kann (BGH-Urteil vom 30. April 1982
V ZR 104/81, BGHZ 83, 395, 399). Diese zivilrechtliche Behandlung des
Anwartschaftsrechts hat jedoch keinen Einfluss auf die Bewertung der sich aus
einem noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag ergebenden
Rechtspositionen der Vertragsparteien (a.A. Crezelius, DStZ, Ausgabe A 1978,
243, 246). Denn solange in der Person des Erwerbers noch ein
Eigentumsverschaffungsanspruch besteht, kann dieser nicht anders bewertet werden
als die Verpflichtung des Veräußerers zur Eigentumsverschaffung sowie die
weiteren hiermit rechtsgeschäftlich verbundenen, den Kaufpreis betreffenden
Ansprüche und Verpflichtungen, nämlich mit dem Nennwert bzw. gemeinen Wert. Eine
Bewertung des Anwartschaftsrechts mit dem Grundbesitzwert (Steuerwert) würde
ebenfalls nur zu einer vorzeitigen Verschiebung der steuerlichen --belastenden
oder entlastenden-- Folgen des noch nicht vollständig abgewickelten Geschäfts
führen, nicht aber die Wertungswidersprüche beseitigen. Eine Zuordnung des
Steuerwerts auf eine Vorstufe des Volleigentums (Anwartschaft) kommt somit nicht
in Betracht. Die (niedrigeren) Steuerwerte können nur demjenigen zugute kommen,
der noch oder schon Eigentümer des Grundstücks ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE
159, 542, BStBl II 1990, 434, und in BFHE 183, 248, BStBl II 1997, 820).
Die Rechtsprechungsgrundsätze zum Zeitpunkt der Ausführung einer
Grundstücksschenkung (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1990 II R 150/88, BFHE
163, 214, BStBl II 1991, 320) sind auf den Erwerb durch Erbanfall nicht
übertragbar. Beim Erwerb von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit
dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); nur die in diesem Zeitpunkt in
der Person des Erblassers bestehende Rechtsposition kann auf den Erben
übergehen.
Danach hat das FA den Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums zutreffend
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG), der dem Kaufpreis für die Wohnung entspricht,
bzw. mit dem Nennwert (§ 12 Abs. 1 BewG) angesetzt und für den Erwerb der
Klägerin nach einem Steuersatz von 17 v.H. (§ 19 Abs. 1 ErbStG) Erbschaftsteuer
in Höhe von 74 494 DM festgesetzt.
b) Ist § 19 Abs. 1 ErbStG mit der Verfassung in dem unter Teil B. II.
beschriebenen Umfang unvereinbar, müsste die Klage nach einer entsprechenden
Entscheidung durch das BVerfG entweder in vollem Umfang Erfolg haben, weil das
Fehlen einer den Steuersatz festlegenden Regelung eine Veranlagung zur
Erbschaftsteuer nicht zulässt, oder das Ausgangsverfahren müsste gemäß § 74 FGO
ausgesetzt werden, bis der Gesetzgeber die Vorschrift über den Steuersatz neu
geregelt hat. Auch dies wäre eine andere Entscheidung als im Falle der
Gültigkeit des Gesetzes (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 13. Dezember 1983
2 BvL 13, 14, 15/82, BVerfGE 66, 1, 17 m.w.N., und in BVerfGE 93, 121, 130 f.).
Dabei kann es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage keine Rolle
spielen, dass im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung das BVerfG gemäß § 35 BVerfGG
die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. Beschlüsse des
BVerfG in BVerfGE 87, 153, 180, und in BVerfGE 93, 121, 130 f.).
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