Erbvertrag –
Änderungsmöglichkeit durch überlebenden Ehegatten
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-3 Wx
256/06
Beschluss vom
29.01.2007
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. November 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Beschwerde der
Beteiligten zu 1 und über die Erstattung der im Verfahren der weiteren
Beschwerde erwachsenen außergerichtlichen Kosten an das Beschwerdegericht
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind die Töchter der Erblasserin.
Sie hatte am 22. März 1980 mit ihrem früher verstorbenen Ehemann einen
Erbvertrag errichtet, in dem der Überlebende die beiden Töchter zu gleichen
Teilen als Erben eingesetzt hatte (Ziff. III).
Diese Anordnung war nach Ziff. VII. des Erbvertrages wechselseitig als
vertragsmäßig bindend vereinbart.
Allerdings sollte der Überlebende nach Ziff. VII Absatz 2 befugt sein, diese
Anordnung noch zu ändern, insbesondere durch eine anderweitige Festlegung der
Erbquoten ..., soweit hierdurch einerseits nicht dritte Personen ... einen
rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erhielten und andererseits die in der
Urkunde ebenfalls vorgesehene Zuwendung an die ersteheliche Tochter des
Ehemannes - sie sollte 17 % des reinen Nachlasswertes als Barvermächtnis
erhalten und zwar zu gleichmäßigen Lasten der Erben - nicht geschmälert würde
(sofern die Ehefrau als Überlebende verfügte).
Unter dem 6. Juni 2006 errichtete die Erblasserin ein privatschriftliches
Testament. Darin heißt es u.a., die Beteiligte zu 2 habe jetzt schon die
Finanzierung in der Hand. Wenn die Erblasserin das Zeitliche gesegnet habe,
solle die Beteiligte zu 2 das Haus und das Grundstück bekommen, und wenn die
Beteiligte zu 1 wolle, bekomme sie den Pflichtteil ausgezahlt.
Die Beteiligte zu 1 hat einen gemeinschaftlichen Erbschein für sich und die
Beteiligte zu 2 als Erben zu je 1/2 beantragt.
Sie hält das Testament vom 6. Juni 2006 für unwirksam. Sie bezweifelt, dass die
Erblasserin es eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe. Außerdem sei die
Erblasserin nicht testierfähig gewesen.
Schließlich sei das Testament nicht durch den Änderungsvorbehalt im Erbvertrag
gedeckt und daher unwirksam.
Die Beteiligte zu 2 hat unter Berufung auf das Testament vom 6. Juni 2006 einen
Erbschein für sich als Alleinerbin beantragt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. September 2006 angekündigt, dass es
beabsichtige, den Antrag der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen und dem Antrag der
Beteiligten zu 1 zu entsprechen.
Ungeachtet der Fragen der Formwirksamkeit und der Testierfähigkeit sei die
Erblasserin aufgrund des Erbvertrages gehindert gewesen, später abweichend zu
testieren.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht diesen Vorbescheid
aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Testament der Erblasserin sei nicht deshalb unwirksam, weil es über den
vertragsmäßig vereinbarten Änderungsvorbehalt hinaus gehe. Die Änderungsbefugnis
schließe die Enterbung einer der beiden Töchter nicht aus. Daher komme es auf
die Formwirksamkeit und die Testierfähigkeit an.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der weiteren
Beschwerde.
Sie meint, die Auslegung des Testamentes durch das Beschwerdegericht verstoße
gegen anerkannte Auslegungsregeln. Der Wortsinn der Formulierung "anderweitige
Festlegung der Erbquoten" werde verkannt, wenn angenommen werde, davon sei auch
eine Enterbung gedeckt.
Sie bittet darum, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts zu ändern und die
Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2 bittet um Zurückweisung der weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig, § 27 FGG. In der Sache
führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung
an das Beschwerdegericht, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichtes auf
einer Rechtsverletzung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG beruht und weitere
Ermittlungen erforderlich sind.
Das Beschwerdegericht nimmt aufgrund seiner Auslegung des Erbvertrages an, das
Testament der Erblasserin sei nicht nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam,
denn es halte sich im Rahmen des erbvertraglich vereinbarten
Änderungsvorbehalts.
Diese Auslegung des Erbvertrages durch das Beschwerdegericht hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die auf tatsächlichem Gebiet liegende (Testaments-)Auslegung kann vom Senat als
Rechtsbeschwerdegericht nur darauf geprüft werden, ob das Beschwerdegericht alle
wesentlichen Tatsachen berücksichtigt hat, gesetzliche oder allgemein anerkannte
Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungsgrundsätze oder Denkgesetze beachtet hat
oder eine in Betracht kommende andere Auslegung überhaupt nicht erwogen hat,
Umstände zu Unrecht verwertet oder nicht beachtet hat oder den Sachverhalt
verfahrensfehlerhaft oder nicht erschöpfend aufgeklärt hat. Dagegen kann nicht
mit Erfolg geltend gemacht werden, dass das durch das Tatsachengericht gefundene
Auslegungsergebnis nicht das einzig mögliche oder nächstliegende ist (ständige
Rechtsprechung des Senates; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 1999
- 1 W 6108 + 6109/97 zitiert nach juris = ZEV 1999, 313).
Diese Grundsätze gelten vor allem für die Auslegung von Testamenten und
Erbverträgen, bei der neben § 133 BGB die besonderen hierfür im BGB enthaltenen
Auslegungsregeln zu beachten sind und deren Anwendung nachzuprüfen ist (Keidel/Kahl,
FGG, § 27, 48 m.N.).
Sofern das Beschwerdegericht diese Auslegungsgrundsätze nicht beachtet hat, kann
das Gericht der weiteren Beschwerde eine eigene Auslegung vornehmen und in der
Sache selbst entscheiden, wenn der Sachverhalt keiner weiteren Klärung bedarf (Keidel/Kahl,
FGG, § 27 Anm. 48, 59 m.N.). Etwa erforderliche weitere Ermittlungen kann es
hingegen nicht selbst vornehmen. Dafür ist die Sache an das Beschwerdegericht
zurückzuverweisen.
Mit der weiteren Beschwerde nicht angegriffen - und nach den vorstehenden
Grundsätzen auch nicht zu beanstanden - ist die Auslegung des Testamentes vom 6.
Juni 2006 dahin, dass die Beteiligte zu 2, der das Haus und das Grundstück
zugewandt worden ist, zur Alleinerbin berufen und die Beteiligte zu 1, die den
Pflichtteil erhalten soll, enterbt worden ist. Die Zuwendung eines Gegenstandes
kann, abweichend von der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, Erbeinsetzung
sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird oder wenn sein
objektiver Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der
Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat. Das
gilt vor allem bei der Zuwendung von Immobilien wie dem Hausgrundstück des
Erblassers (vgl. die Nachweise bei Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2087,
Rdnr. 4). Hier kommt noch hinzu, dass ja nicht nur der Beteiligten zu 2 das
Hausgrundstück zugewandt worden ist, sondern die Erblasserin außerdem bestimmt
hat, dass die Beteiligte zu 1 nur den Pflichtteil erhalten sollte, was nach der
Auslegungsregel des § 2304 BGB im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist.
Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Auslegung des Erbvertrages durch das
Beschwerdegericht.
Nicht zu beanstanden ist die Annahme, dass es sich bei der
Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 in Ziff. III des Erbvertrages
um eine vertragsmäßige Verfügung handelt. Rechtsfehlerfrei ist auch die Bejahung
der Zulässigkeit des erbvertraglichen Änderungsvorbehaltes in Ziff. VII.
Die weitere Beschwerde rügt aber zu Recht die Auslegung des Änderungsvorbehaltes
unter Ziff. VII Abs. 2, mit dem die Eltern der Beteiligten als Parteien des
Erbvertrages den Umfang der Bindung an ihre vertragsmäßigen Verfügungen
festgelegt haben.
Der Umfang der Vertragsmäßigkeit und der Bindung richtet sich innerhalb der
gesetzlichen Grenzen ausschließlich nach dem Willen der Vertragsschließenden (Palandt/Edenhofer,
a.a.O., § 2289, 1). Maßgebend ist der Wille beider Vertragsparteien zum
Zeitpunkt der Vertragserrichtung und zwar so, wie sie den Vertrag und seinen
Wortlaut übereinstimmend verstanden haben, weil das jeder Interpretation vorgeht
(Palandt/Edenhofer, a.a.O., Überbl. 8 vor § 2274 BGB; BGH FamRZ 1983, 380 + NJW
1984, 721). Ggf. ist § 157 BGB zur Auslegung heranzuziehen (BGH NJW 1989, 2885;
BayObLG 1994, 313).
Auszugehen ist bei der Auslegung zunächst vom Wortlaut der Erklärung, wobei im
Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch, bei Texten, die sich an Fachleute wenden,
die fachsprachliche Bedeutung maßgebend ist (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133,
14).
Das Beschwerdegericht geht mit Recht davon aus, dass der Änderungsvorbehalt in
Ziff. VII Abs. 2 nach seinem ersten Halbsatz ("Der Überlebende von uns ist
jedoch befugt, ... zu ändern") nicht eingeschränkt ist und - grundsätzlich -
eine Enterbung einer der beiden zuvor eingesetzten Schlusserben nicht
ausschließt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Änderungsvorbehalt in
seinem zweiten Halbsatz durch eine Aufzählung verschiedener Beispiele
konkretisiert wird.
Das Beschwerdegericht zieht hieraus den Schluss, die dort genannten
Beispielsfälle schränkten keineswegs die zuvor vereinbarte grundsätzliche
Änderungsbefugnis ... ein; es könne im Gegenteil angenommen werden, die
beispielhaft genannte anderweitige Festlegung der Erbquoten schließe auch die
Änderungsbefugnis ein, die Erbquote der einen Tochter auf 0 und die der anderen
auf 100 Prozent festzulegen. Eine nähere Begründung für diese Auslegung gibt das
Beschwerdegericht nicht.
Das ist fehlerhaft.
Schon der Umstand, dass keiner der in Ziff. VII Abs. 2 genannten übrigen
Beispielsfälle die Möglichkeit der Enterbung einschließt, spricht für die
Annahme, dass der Änderungsvorbehalt die Möglichkeit einer Enterbung nicht
umfassen sollte.
Darüber hinaus legt insbesondere die verwendete Formulierung anderweitige
Festlegung der Erbquoten die Annahme nahe, dass der Änderungsvorbehalt nach dem
Willen der Parteien des Erbvertrages eine Enterbung einer Tochter gerade nicht
zulassen sollte.
Der Begriff der Quote bezeichnet nämlich nach allgemeinem Sprachgebrauch den
Anteil, der bei der Verteilung eines Ganzen auf den einzelnen entfällt. Die
Erbquote legt danach den Anteil der Erben am Nachlass fest. Wer bei der
Verteilung eines Ganzen nichts erhält, erhält nach allgemeinem Verständnis auch
keine Quote.
Diesem allgemeinen Sprachverständnis entspricht der Sprachgebrauch in der
juristischen Fachsprache. Das Gesetz definiert in § 1922 Abs. 2 BGB den Begriff
des Erbteiles, der mit dem der Erbquote identisch ist, als den Anteil eines
Miterben (an der Erbschaft). Derjenige, der nichts erbt, erhält aber keinen
Anteil am Nachlass und ist daher kein Miterbe mehr.
Zu Recht hat daher das Nachlassgericht angenommen, der Wortlaut der Regelung in
Ziff. VII des Erbvertrages spreche (eindeutig) dafür, dass keine völlige
Enterbung zugelassen werden sollte.
Die Systematik des Erbvertrages bestätigt diese Auslegung.
Der Erbvertrag enthält in Ziff. III. zum einen die Anordnung, dass beide Töchter
zu Erben eingesetzt werden, und zum anderen, dass ihre Erbteile gleich sein
sollten. Die hierauf bezogenen Änderungsbefugnis in Ziff. VII nennt in den
Beispielsfällen für eine zulässige Veränderung nur die Möglichkeit einer
anderweitigen Festlegung der Erbquote (also des Erbteils), hingegen nicht die
Einsetzung als Erbin als solche.
Auch Ziff. IV. des Erbvertrages spricht dafür, dass die Eltern der Beteiligten
eine Enterbung einer der Töchter durch den Überlebenden nicht zulassen wollten.
In Ziff. IV. wird die Verpflichtung zur Erfüllung des Barvermächtnisses
zugunsten der Tochter aus erster Ehe des Ehemannes den Erben des Überlebenden
gleichmäßig auferlegt. Diese Bestimmung ist vor dem Hintergrund der Befugnis in
Ziff. VII. zu sehen, die Erbquoten zu ändern. Die Regelung in Ziff. IV bewirkt,
dass eine solche Änderung der Quote zu einer entsprechenden Änderung
hinsichtlich der Belastung mit dem Barvermächtnis führt. Diese
Anpassungsautomatik ist jedoch für den Fall einer Enterbung ganz offenbar nicht
vorgesehen. Denn die Vertragsschließenden verwenden in Ziff. IV den Begriff "die
Erben" in der Mehrzahl. Das spricht - wenn nicht eine Regelungslücke vorliegt -
dafür, dass sie davon ausgingen, der Überlebende werde - trotz seiner
Änderungsbefugnis - weiterhin mehrere Erben haben. Dann aber sollte die
Erbeinsetzung beider Töchter nicht in Frage stehen.
Etwas anderes ergibt sich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eltern
der Beteiligten bei Abschluss des Erbvertrages den Änderungsvorbehalt in Ziff.
VII. übereinstimmend so verstanden haben, dass der Überlebende berechtigt sein
sollte, nicht nur die Erbquoten zu verändern, sondern eine der Töchter zu
enterben (vgl. BGH NJW 1984, 721, wonach der wirkliche Wille der Erklärenden,
wenn alle Beteiligten die Erklärung übereinstimmend in eben diesem selben Sinne
verstanden haben, anderweitiger Interpretation vorgeht; vgl. auch Palandt/Edenhofer,
a.a.O., Überblick vor § 2274, Rdnr. 8).
Einen derartigen Umstand hat die Beteiligte zu 2 geltend gemacht, indem sie
behauptet hat, der seinerzeit amtierende Notar habe diese Formulierung
standardmäßig und auch hier so verwendet mit dem Inhalt, dass die
vertragsschließenden Parteien des Erbvertrages eine umfassende Änderungsbefugnis
haben sollten.
Zwar kommt es bei der Auslegung eines Erbvertrages auf den Willen und die
Vorstellungen des Notars grundsätzlich nicht an. Dessen Verständnis kann aber
von indizieller Bedeutung sein. Auch sind die von ihm erteilten Belehrungen zu
berücksichtigen. (vgl. Palandt/Edenhofer, a.a.O., Überblick 8 vor § 2274 m.N.).
Wenn also der Urkundsnotar die Behauptung der Beteiligten zu 2 bestätigt, dass
er mit der verwendeten Klausel regelmäßig eine umfassende Änderungsbefugnis mit
der Möglichkeit der Enterbung einräumen wollte und wenn auch die
Vertragsschließenden - ggf. aufgrund entsprechender Belehrung durch den Notar
(vgl. Ziff. VII Abs. 3) - die Änderungsbefugnis übereinstimmend in diesem Sinne
verstanden und gewollt haben, wird sich das Testament der Erblasserin noch im
Rahmen des erbvertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalts halten und nicht nach
§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein.
Dem ist durch Vernehmung des Notars nachzugehen, was dem Senat als
Rechtsbeschwerdegericht jedoch verwehrt ist, weshalb die Sache insoweit an das
Beschwerdegericht zurückzuverweisen war.
Die Entscheidung über die Erstattung der im Rechtsbeschwerdeverfahren
entstandenen Kosten ist dem Beschwerdegericht vorzubehalten.
Geschäftswert für das Verfahren über die weitere Beschwerde: 71.500 EUR
(Differenz zwischen dem hälftigen Erbteil abzgl. anteiliges Barvermächtnis und
dem Pflichtteil bei einem Nachlasswert von ca. 320.000 EUR:
1/2 Erbanteil = |160.000
anteiliges Barvermächtnis =| - 8.500
|151.500
Pflichtteil| - 80.000
Differenz =| 71.500)