Erholungsurlaub – Auszahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 12 Sa
1512/09
Urteil vom
31.03.2010
1.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom
11.11.2009 wird kostenfällig zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung. Der Kläger hatte während des
Anstellungsverhältnisses, das von September 2002 bis Ende August 2008 dauerte,
keinen Erholungsurlaub in Anspruch genommen und verlangt von dem Beklagten
nunmehr den Betrag von EUR 129.686,00 brutto als Abgeltung der offenen
Urlaubstage. Der Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass weder eine
gesetzliche noch vertragliche Übertragung des jeweiligen Jahresurlaubs
stattgefunden habe.
Der am 31.08.1938 geborene Kläger hatte seit 1995 für die G. AG, einer
Tochtergesellschaft der Schuldnerin, Führungsaufgaben in indischen
Tochtergesellschaften der Schuldnerin wahrgenommen. Anfang 2002 bot ihm die
Schuldnerin, um sich seiner Dienste über das Erreichen des Renteneintrittsalters
hinaus zu vergewissern, einen bis zum 31.08.2007 befristeten Anstellungsvertrag
an. Dabei ging sie davon aus, dass der Kläger entweder unter Verlängerung des
Arbeitsverhältnisses den aufgelaufenen Urlaub bis zur Vollendung des 70.
Lebensjahres nehmen oder für die aufgelaufenen Urlaubstage mit der hälftigen
Vergütung abgefunden werde. Am 25.04.2002 kam daraufhin zwischen dem Kläger und
der C. Verwaltungsdienste GmbH ein Anstellungsvertrag zustande, aufgrund dessen
der Kläger für zwei indische Tochtergesellschaften der Schuldnerin zur weiteren
Wahrnehmung der dortigen Funktion des Geschäftsführers sowie für leitende
Aufgaben in anderen ausländischen Konzernunternehmen abgestellt wurde. In § 8
des Anstellungsvertrages vom 25.04.2002 ist wörtlich bestimmt:
"Herr L. hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von dreißig
Arbeitstagen, der in Abstimmung mit den übrigen Geschäftsführern der indischen
Gesellschaften und dem für die Gesellschaften zuständigen Vorstandsmitglied [der
Schuldnerin] zeitlich so festzulegen ist, dass die Belange der Gesellschaft
nicht beeinträchtigt werden.
Eine Übertragung von Resturlaub auf Folgejahre ist möglich. Falls am Tage der
Beendigung des Vertrages noch Resturlaub vorhanden ist, wird dieser mit 50 %
vergütet."
Bevor die insolvente C. Verwaltungsdienste GmbH zum 30.06.2003 ihre
Geschäftstätigkeit einstellte, kamen der Kläger und die Schuldnerin, über deren
Vermögen am 01.09.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, am
20./24.03.2003 überein, miteinander das (bis zum 31.08.2007 befristete)
Arbeitsverhältnis "zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen" fortzusetzen.
Unter dem 20.07/17.08.2007 vereinbarten der Kläger und der Beklagte als
Insolvenzverwalter der Schuldnerin "aufgrund der notwendigen Abwicklungs-
arbeiten die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses bis zum 31.08.2008".
Wörtlich heißt es in der Vereinbarung noch:
"Daneben verpflichten Sie sich, bis zum 31.08.2008 mindestens 30 Tage Urlaub zu
nehmen".
Dem Kläger wurde bis zum 31.08.2008 kein Urlaub erteilt. In den
Gehaltsabrechnungen war - bis auf zehn unberücksichtigt gebliebene Urlaubstage -
jeweils der (offene) Resturlaub einschließlich bereits bei der G. AG erworbener
Urlaubstage ausgewiesen worden.
Mit der Ende November 2008 vor dem Arbeitsgericht Oberhausen erhobenen Klage hat
der Kläger den Beklagten auf Urlaubsabgeltung in Anspruch genommen und unter
Zugrundelegung seiner durchschnittlichen Monatsbezüge von EUR 23.031,65 brutto
den Abgeltungsbetrag auf insgesamt EUR 129.686,00 brutto beziffert.
Der Beklagte hält dem - der Höhe nach unstreitigen - Verlangen auf
Urlaubsabgeltung entgegen, dass § 8 des Anstellungsvertrages den Zeitraum für
die Urlaubsübertragung lediglich auf den 31.12. des jeweiligen Folgejahres
ausdehne und es zudem bei den nach § 7 Abs. 3 BUrlG für die Übertragung
vorausgesetzten dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers
liegenden Gründen belasse. Der Kläger habe das Vorliegen eines
Übertragungstatbestandes nicht dargelegt, im Übrigen auch zu keiner Zeit
Urlaubsanträge eingereicht.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 11.11.2009 der Klage stattgegeben. Mit
der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift der
Beklagte das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und
Streitstandes verwiesen wird, mit Rechtsausführungen an.
Der Kläger verteidigt das Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen sowie auf die in
der Verhandlung am 31.03.2010 protokollierten Erklärungen Bezug genommen.
II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage
stattgegeben. Die Kammer macht sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG die zutreffenden
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen. Ihnen ist das
Folgende hinzuzufügen.
1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit über die Höhe des arbeitstäglichen
Urlaubsentgelts von EUR 1.063.00 brutto und den unter Anwendung der
vertraglichen Vereinbarungen errechneten Abgeltungsbetrag von insgesamt EUR
129.686,00 brutto. Die Berechnung ist mit der Berufung nicht angegriffen worden
(§ 520 Abs. § 3 Nr. 2 und 3 ZPO).
Den Betrag von EUR 129.686,00 brutto kann der Kläger gemäß § 7 Abs. 4, § 11
BUrlG i. V. m. § 4, § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 BUrlG ebenso unter dem
Gesichtspunkt der Abgeltung des in dem Zeitraum vom 01.09.2002 bis 31.08.2008
gesetzlichen Mindesturlaubs von 127 Arbeitstagen verlangen. Nach den
Klarstellungen in der Verhandlung braucht der Kläger sich dann wegen § 13 Abs. 1
Satz 3 BUrlG weder die in § 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrages vereinbarte
Halbierung der Urlaubsabgeltung noch die Anrechnung tatsächlich nicht genommener
Urlaubstage gemäß der Verlängerungsvereinbarung vom 20.07./17.08.2007
entgegenhalten zu lassen.
Der Beklagte gesteht zu, dass der erstinstanzlich ausgeurteilte Betrag von EUR
129.686,00 brutto Masseverbindlichkeit ist.
2. Die Vorinstanz hat § 8 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrages vom 24.03.2003
unter Würdigung der unstreitigen Begleitumstände, die dem Vertragsschluss vom
24.03.2003 vorausgingen, ausgelegt (§ 133, § 157 BGB) und danach zutreffend auf
die Regelungsintention der Parteien geschlossen, nicht genommenen Urlaub
unbefristet und ohne Vorliegen der gesetzlichen Tatbestände des § 7 Abs. 3 BUrlG
automatisch auf die Folgejahre zu übertragen. Die aufgrund der Besonderheiten
der Anstellungsverhältnisses naheliegende Konsequenz der Urlaubsübertragung,
nämlich das Vorhandensein von Resturlaub bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, hat die Parteien erkennbar zu der originellen Regelung in
§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrages veranlasst, die Abgeltung des noch
offenen Resturlaubs zu bestimmen und dabei den "Wertersatz" auf 50 % der
Vergütung festzusetzen.
3. Die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils halten den Angriffen der
Berufung stand.
Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrages spricht, indem die
Übertragung von Resturlaub "auf Folgejahre" zugelassen wird, bereits dafür, dass
eine Befristung von übertragenem Urlaub nicht erfolgen sollte. Denn wenn die
Parteien hätten bestimmen wollen, dass im Urlaubsjahr nicht erteilter Urlaub bis
spätestens zum 31.12. des Folgejahres genommen werden müsse, dann wäre es ein
Leichtes gewesen, dies etwa mit der Formulierung, dass offener Urlaub lediglich
auf das "jeweilige Folgejahr" übertragen werde, zum Ausdruck zu bringen.
Des Weiteren ging, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die
Interessenlage der Parteien erkennbar dahin, dass im Fall einer
"Beeinträchtigung der Belange der Gesellschaft" die Urlaubsübertragung auch über
das jeweilige Folgejahr hinaus stattfinden sollte. So legt § 8 Abs. 1 des
Anstellungsvertrages einerseits nahe, dass der Kläger nach Abstimmung mit
anderen Geschäftsführern und dem Vorstand der Schuldnerin die Lage des Urlaubs
weitgehend selbstbestimmt festlegen durfte (vgl. BAG 27.01.1987 - 8 AZR 579/84 -
Juris Rn. 27, zur Statthaftigkeit einer derartigen Regelung). Andererseits löst
deswegen der Umstand, dass er tatsächlich keinen Urlaub nahm, nicht die
Rechtsfolge aus, dass der Urlaubsanspruch zum 31.03. oder 31.12. des Folgejahres
untergegangen wäre. Vielmehr hat der Beklagte die selbstbestimmte Entscheidung
des Klägers, dem es tatsächlich überlassen blieb, selbst einzuschätzen, ob die
Inanspruchnahme von Urlaub "die Belange der Gesellschaft (nicht)
beeinträchtigt", hinzunehmen. Anzumerken ist, dass der Beklagte den Darlegungen
des Klägers zu den betrieblichen Gründen, die ihn an der Inanspruchnahme von
Urlaub hinderten, weder erstinstanzlich durch konkreten Vortrag noch in der
Berufungsbegründung entgegengetreten ist. Unerheblich ist damit auch, dass - vom
Beklagten mit der Berufung moniert - der Kläger "keine Urlaubsanträge
einreichte". Nach dem Bundesurlaubsgesetz, das in § 7 Abs. 1 lediglich die
arbeitgeberseitige Berücksichtigung etwaiger Wünsche des Arbeitnehmers
vorschreibt, ist der Arbeitnehmer allemal nicht verpflichtet, Urlaub zu
"beantragen".
Schließlich konzedierte der Beklagte selbst durch die fortlaufende Erfassung der
offenen Urlaubstage in den Gehaltsabrechnungen die rechtliche Existenz des
übertragenen Urlaubsanspruchs. Allerdings ist in der "Fortschreibung" offenen
Resturlaubs nicht ohne Weiteres ein Schuldanerkenntnis zu sehen (BAG 09.02.2989
- 8 AZR 505/87 - Juris Rn. 24 ff., BAG 10.03.1987 - 8 AZR 610/84 - Juris Rn. 17
ff., LAG Schleswig-Holstein 09.05.2007 - 6 Sa 436/06 - Juris Rn. 47 f.). Dies
gilt auch im Streitfall insbesondere im Hinblick darauf, dass Resturlaub aus dem
Arbeitsverhältnis des Klägers mit der G. AG in die Verdienstabrechnungen mit
eingegangen ist. Immerhin lassen die fortlaufend in den Verdienstabrechnungen
aufadddierten Urlaubstage auf den Vertragswillen rückschließen, dass kein
Verfall von im laufenden Arbeitsverhältnis erworbenem Urlaub eintreten sollte
(vgl. BGH 16.03.2009 - II ZR 68/08 - Juris Rn. 16, zur Maßgeblichkeit von nach
Vertragsschluss liegenden Umständen). Auch wenn der Arbeitgeber wie hier der
Beklagte die Personalverwaltung und Lohnbuchhaltung extern vornehmen lässt, muss
er aufgrund seiner Organisations- und Kontrollpflichten die Handhabung, offene
Urlaubsansprüche aufzuaddieren und in Abrechnungen sowie
Verdienstbescheinigungen auszuweisen, sich zurechnen lassen.
4. Die Übertragungsabrede ist rechtswirksam. Sie verstößt nicht gegen § 13 Abs.
1 Satz 3 BUrlG.
Nach Auffassung der Kammer (Kammer 02.02.2009 - 12 Sa 486/06 - Juris Rn. 32 ff.)
kann eine einzelvertragliche Vereinbarung, die von einer zeitlich unbegrenzten
Urlaubsübertragung ausgeht, schon deshalb nicht gegen § 7 Abs. 3 BUrlG
verstoßen, weil das Bundesurlaubsgesetz selbst keine Befristung des
Urlaubsanspruchs auf den 31.12. des Kalenderjahres oder den 31.03. des
Folgejahres enthält (Kammer 02.02.2009 - 12 Sa 48/06 - Juris Rn. 32 ff., dies
nur für den Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit annehmend: BAG
24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 61). Für die Auffassung der Kammer streitet
weiterhin die nach Art. 9 der ILO-Convention 132 gebotene
völkerrechtsfreundliche Interpretation (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin
Trstenjak 24.01.2008 - C-350/06 Schultz-Hoff - Fn. 43; vgl. Fn. 53: "Dies habe
zur Folge, dass nicht derjenige sanktioniert werde, der die Rechtsverletzung zu
vertreten habe [der Arbeitgeber], sondern derjenige, der nicht imstande sei,
sein Recht durchzusetzen [der Arbeitnehmer]"). Schließlich ist die Konstruktion
eines Anspruchs auf "Ersatzurlaub" nach § 275, § 286, § 280 BGB
leistungsstörungsrechtlich unstimmig (Kammer 25.07.2007 - 12 Sa 944/07 - Juris
Rn. 49 ff.). Die Kammer ist demzufolge in ihrer Spruchpraxis der mit einer
Schadensersatzpflicht abgestützten Befristungsthese, wohl erstmals in einer
Entscheidung des LAG Bremen angedacht (so Ernst BB 2008, 113, unter Hinweis auf
LAG Bremen 19.08.1953 - Sa 116/53 - AP Nr. 1 zu § 6 BremUrlaubsG), nicht
gefolgt.
Ebenso ist es Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass gegen eine
einzelvertragliche Vereinbarung, nach der der Urlaubsanspruch nicht erlöschen
soll, keine rechtlichen Bedenken bestehen, weil im Vergleich zum Gesetz diese
Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist (BAG 09.02.1989 - 8 AZR 505/87 -
Juris Rn. 22, BAG 21.06.2005 - 9 AZR 200/04 - Juris Rn. 23/26 [zur Zulässigkeit
der einzelvertraglichen Übertragung bis zum Ende des Folgejahres], vgl. Düwell,
JbArbR 37[2000], S. 91; a. A. BAG 23.03.1984 - 7 AZR 323/82 - Juris Rn. 41).
5.Dem Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts, dass § 8 des Anstellungsvertrages
den Urlaubsanspruch entfriste, hält der Beklagte entgegen, dass, weil eine
abweichende Regelungsabsicht im Vertrag nicht zum Ausdruck gebracht worden sei,
nach dem Regelungswillen der Parteien die urlaubsgesetzlichen Regelungen und
somit die grundsätzliche Befristung des Urlaubsanspruchs anwendbar bleiben
sollten. Der Beklagte will damit eine von der bisherigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung entwickelte Auslegungsmaxime (vgl. BAG 19.04.1994 - 9 AZR 671/92
- Juris Rn. 23, BAG 28.04.1998 - 9 AZR 314/97 - Juris Rn. 33 f.) berücksichtigt
wissen. Indessen verfängt dieser Einwand schon deswegen nicht, weil nach den
EuGH-Urteilen vom 20.01.2009 - C-350/06 Schultz-Hoff - und vom 10.09.2009 -
C-277/08 Vicente Pereda - der Ausgangspunkt der BAG-Rechtsprechung, dass der
gesetzliche Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG befristet sei, nicht mehr zu
verteidigen ist (vgl. Schlachter RdA 2009, Sonderbeilage zu Heft 5, 33 f.).
a) Allerdings wird die EuGH-Entscheidung vom 20.01.2009 in der
Instanzrechtsprechung (LAG München 03.12.2009 - 4 Sa 564/09 - Juris Rn. 26, 27 "minimalinvasiver
Eingriff") sowie im Schrifttum (z. B. Genenger, Anm. LAGE § 7 BUrlG Abgeltung
Nr. 22, Seite 42) so verstanden, dass es außerhalb der Fälle langandauernder
Arbeitsunfähigkeit bei dem "Fristenregime, wie es sich aus § 7 Abs. 3 Satz 1
BUrlG [Ende des Urlaubsjahres] und aus § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG [bei Übertragung
aus dringenden betrieblichen oder in der Person liegenden Gründen bis zum 31.
März] ergibt", bleibe (Düwell dbr 2010, 11/13, MüArbR/Düwell, 3. Aufl., § 78 Rn.
26, ErfK/Dörner, 10. Aufl., § 7 BUrlG Rn. 391, 46a, Preis, Arbeitsrecht, 3.
Aufl., § 47 III 3 b). In dieselbe Richtung deutet ein obiter dictum des
Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 24.03.2009 (- 9 AZR 983/07 - Juris Rn. 49,
68).
b) Nach Auffassung der Kammer sind derartige Überlegungen mit der Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu vereinbaren.
(11) Mit der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation (i.c. Art. 7 der
Richtlinie 2003/88/EG = Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG) haben die nationalen
Gerichte ihrer Verpflichtung nachzukommen, die volle Wirkung des Unionsrechts
sicherzustellen. Die Auslegung innerstaatlichen Rechts muss soweit wie möglich
am Wortlaut und Zweck einschlägiger Richtlinien ausgerichtet werden. Wortlaut
und Zweck einer Richtlinie sind autonom von der Warte des Unionsrechts aus zu
erfassen, das sich an alle Mitgliedsstaaten wendet und an solche, die es noch
werden wollen. Mithin sind die Regelungsintentionen unionsrechtlicher Grundsätze
und Vorschriften nicht nach den rechtlichen Besonderheiten und Begrifflichkeiten
in dem einzelnen Mitgliedsstaat, auch nicht in dem des vorlegenden Gerichtes, zu
ermitteln, sondern von nationalem Vorverständnis loszulösen. EuGH-Entscheidungen
zu einer Richtlinie können demzufolge nicht vor den Hintergrund nationaler
Regelungen und Rechtsauffassungen gestellt und als deren "enge" oder "weite"
Präzisierung verstanden werden. Der EuGH führt in seinen Entscheidungen keinen
Dialog mit einem einzelnen Mitgliedsstaat und dessen Rechtssystem.
(22) Nach dem EuGH-Urteil vom 20.01.2009 Schultz-Hoff darf eine nationale
Urlaubsregelung einen Übertragungszeitraum für am Ende des Bezugszeitraums nicht
genommenen Jahresurlaub vorsehen, um dem Arbeitnehmer, der daran gehindert war,
seinen Jahresurlaub zu nehmen, eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, in
dessen Genuss zu kommen (Rn. 42). Die Regelung darf "sogar den Verlust dieses
Anspruchs [scil. auf bezahlten Jahresurlaub] am Ende eines Bezugszeitraums oder
eines Übertragungszeitraums beinhalten" (Rn. 43). Stünde danach das Unionsrecht
einer "Befristung" des Urlaubsanspruchs nicht im Wege, so ist gleichwohl dem
Urteil vom 20.01.2009 Schultz-Hoff (Rn. 30) zu entnehmen, dass dem Europäischen
Gerichtshof "ein unbegrenzter Erhalt des Urlaubsanspruchs vorzuschweben scheint"
(insoweit zutr. Kamanabrou SAE 2010, 123). Diese Analyse wird durch das
EuGH-Urteil vom 10.09.2009 Vicente Pereda verifiziert. Hier hat der Gerichtshof
zu der Konstellation, dass der Arbeitnehmer lediglich während der Betriebsferien
zur Jahresmitte arbeitsunfähig erkrankt, danach aber ununterbrochen arbeitsfähig
war und der Arbeitgeber die Nachgewährung des Jahresurlaubs verweigerte,
explizit entschieden, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub dann auch
außerhalb des Bezugszeitraums in Anspruch nehmen könne.
Die Feststellung, dass unionsrechtlich dem arbeitsfähigen (wieder genesenen)
Arbeitnehmer weiterhin der "Original"-Urlaubsanspruch zusteht, schließt
zwangsläufig die Annahme aus, dass nationale Rechtsvorschriften, zumal
angesichts der genuinen Vielfalt in den Mitgliedsstaaten, allein aufgrund der
bloßen Möglichkeit, dass der Urlaub bis zum Ablauf des Bezugs- oder
Übertragungszeitraums erteilt werden könnte, eine Anspruchsbefristung statuieren
oder einen Schadensersatzanspruch als Kompensation für den Untergang des
originären unionsrechtlichen Urlaubsanspruchs genügen lassen dürfen. Im Licht
der Rechtsprechung des EuGH ist daher davon auszugehen, dass beim Eintritt von
Störfaktoren, die die Urlaubsrealisierung im Bezugs- oder Übertragungszeitraum
scheitern lassen, der Urlaubsanspruch als gesetzlicher Primäranspruch
fortbesteht.
(33) Dass den EuGH-Urteilen Konstellationen zugrunde lagen, in denen der
Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehindert war,
Urlaub überhaupt (Schultz-Hoff) oder während der Betriebsferien (Vicente Pereda)
zu nehmen, erlaubt keine Verengung des Richtlinienzwecks auf "Erkrankungsfälle".
Vielmehr steht der Erkrankungsfall exemplarisch für die Situation, dass der
Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hat, den ihm mit der Richtlinie
verliehenen Anspruch auszuüben. Demnach setzt bereits das Urteil vom 20.01.2009
Schultz-Hoff für eine nationale Regelung, die auf eine Befristung des
Urlaubsanspruchs abzielt, ausdrücklich voraus, "dass der Arbeitnehmer, dessen
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit
hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben" (Rn. 43).
Insoweit gilt der Grundsatz der Effektivität. Art. 31 Abs. 2 der Europäischen
Grundrechte-Charta und Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie stellen den Anspruch
jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als einen besonders bedeutsamen
Grundsatz des Sozialrechts der Union heraus. Damit darf nach dem Grundsatz der
Effektivität die Ausübung dieses Anspruchs dem Arbeitnehmer nicht praktisch
unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (vgl. EuGH 16.07.2009 -
C-69/08 Visciano - Rn. 43 ff., EuGH 24.03.2009 - C-445/06 Danske Slagterier -
Rn. 62). Auf eine übermäßige Erschwernis liefe es hingegen hinaus, vom
Arbeitnehmer zu verlangen, dass er - zur Vermeidung des Anspruchsuntergangs zu
den Fristen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BUrlG - alle ihm zur Verfügung
stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpft, um den Urlaubsanspruch
durchzusetzen (Kammer 02.02.2009 - 12 Sa 486/06 - Juris Rn. 55, 61-70,
Schlachter, a. a. O., Abele RdA 2009, 319 [IV 4]). So obliegt es schon nach der
Arbeitszeitrichtlinie dem Arbeitgeber zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer
die ihm verliehenen Rechte tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. EuGH 07.09.2006 -
C-484/04 Kommission/Vereinigtes Königreich - Juris Rn. 42 f.,
Schlussanträge-Trstenjak 24.01.2008 - C-350/06 Schultz-Hoff - Rn. 62 [2. Satz],
65). Erst recht ist nach deutschem Urlaubsrecht die Urlaubserteilung eine
"Bringschuld" des Arbeitgebers, denn ihm fällt das Recht und die Pflicht zu, den
Urlaub festzulegen. Kommt er dem nicht nach, wird es dem Arbeitnehmer durch das
prozessuale Verfahrensrecht übermäßig erschwert, rechtssicher seinen
Urlaubsanspruch fristgerecht durchzusetzen (vgl. Leinemann BB 95, 1959 f.).
(44) Die Annahme, dass § 7 Abs. 3 Satz 1 u. Satz 3 BUrlG den Urlaubsanspruch
befriste, zeitigt überdies Rechtsunsicherheiten, die ebenfalls mit dem
Effektivitätsgrundsatz unvereinbar sind (vgl. EuGH - 16.07.2009 Visciano - Rn.
46, Schlussanträge-Trstenjak - C-350/06 Schultz-Hoff - Rn. 46 ff.). Das Gebot
der Normenbestimmtheit und -klarheit ist zudem als Ausprägung des
grundrechtlichen Effektivitätsprinzips von der Rechtsprechung bei der Auslegung
und Anwendung von Rechtsnormen zu berücksichtigen (BK/Robbers, Art. 20 Abs. 1
GG, Rn. 2134).
In diesem Licht lässt es das Bundesurlaubsgesetz unter Anwendung der
herkömmlichen juristischen Methoden der Gesetzesauslegung an der
Voraussehbarkeit der Rechtsfolgen fehlen und sagt vor allem nicht dem Gläubiger
(Arbeitnehmer), was er zur Vermeidung des Anspruchsverfalls unternehmen muss
(Kammer 25.07.2007 - 12 Sa 944/07 - Juris Rn. 41, 02.02.2009 - 12 Sa 486/06 -
Juris Rn. 77-80, vgl. Genenger, a.a.O., S. 34 f.; ferner EuGH 28.01.2010 -
C-406/08 Uniplex - Rn. 39, dazu, dass eine Fristenbestimmung wegen der drohenden
Präklusionswirkung hinreichend genau, klar und vorhersehbar sein müsse, um den
Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen). Hinzu tritt, dass die
Verwirklichung des Urlaubsanspruchs im Falle der "rechtzeitigen" Wiedergenesung
vor Fristablauf (31.03.) praktisch scheitern kann, wenn etwa der Arbeitnehmer
wegen § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG im Urlaubsjahr keinen Urlaub erhalten hat, er nach
einer bis zum 03.03. währenden Arbeitsunfähigkeit am 04.03. um Gewährung von 24
Werktagen Urlaub aus dem Vorjahr nachsucht und der Arbeitgeber die
Urlaubserteilung ablehnt: Die Selbstbeurlaubung ist dem Arbeitnehmer versagt,
und die Klage käme ohnehin zu spät. Will der Arbeitnehmer nun sich anwaltlicher
Hilfe vergewissern und beantragt sein Rechtsanwalt einige Tage später den Erlass
einer einstweiligen (Urlaubs)Verfügung, hat ein plausibler Geschehensablauf (das
Arbeitsgericht entscheidet über den Antrag erst Mitte/Ende März nach mündlicher
Verhandlung, um den Arbeitgeber anzuhören, weil dieser einwendet, den Urlaub
bereits teilweise im Vorjahr gewährt zu haben), zur Folge, dass der
Urlaubsanspruch des gesunden Arbeitnehmers, wenn auf den 31.3. zeitlich
begrenzt, unterginge.
c) Mit dem Befund, dass sich die bisher vorherrschend vertretene
Befristungsthese nicht mit der richtlinienkonformen Auslegung des BUrlG
verträgt, fällt auch die Maxime, dass eine kollektiv- oder einzelvertragliche
Übertragungs- oder Abgeltungsregelung nach den urlaubsrechtlichen Grundsätzen,
die die höchstrichterliche Judikatur von 1982 bis Anfang 2009 favorisiert hatte,
auszulegen sei. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die jüngste
Rechtsprechungsänderung (BAG 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 -) dahin ausgewertet,
dass die Urlaubsübertragung auf Folgejahre durch einzelvertragliche Vereinbarung
(hier: in § 8 des Anstellungsvertrages) möglich sein müsse.
6. Die vertraglichen Vereinbarungen und deren Handhabung, namentlich die
Fortschreibung offenen Urlaubs in den Verdienstabrechnungen, stehen schließlich
der Annahme entgegen, dass eine Verwirkung oder Verjährung der erworbenen
Ansprüche auf Jahresurlaub eingetreten sein könnte.
III.Die Kosten der Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu tragen.
Die Kammer hat der entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung
beigemessen und daher für den Beklagten gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 die
Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.