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Erkenntnisverfahren - Fristen


Tatbestand

Rechtsbehelf

Fristdauer

Ablehnung der Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherer bei Vereinbarung der ARB 1994

I. Antrag auf Durchführung des Schiedsgutachtenverfahrens

Oder

II. Deckungsklage

1 Monat ab Mitteilung der Leistungsablehnung

 

 

 

 

6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. der die Leistungsablehnung bestätigenden Schiedsgutachterentscheidung

Ablehnung der Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherung bei Vereinbarung der ARB 2000: Dem Versicherer ist die Wahl gelassen, in seinen Bedingungen entweder A) ein Schiedsgutachtenverfahren oder B) einen Stichentscheid vorzuschreiben

A. Bei Aufnahme des Schiedsgutachtenverfahrens

I. Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahren

Oder

II. Deckungsverfahren

 

 

 

B. bei Aufnahme des Stichentscheids:

 

I. Einholung eines Stichentscheids

 

Oder

II. Deckungsklage

 

 

 

 

1 Monat ab Mitteilung der Leistungsablehnung

 

 

 

6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. der die Leistungsablehnung bestätigenden Schiedgutachterentscheidung

 

 

 

 

 

Versicherer kann dem Versicherungsnehmer 1-Monats-Frist zur Informierung des Rechtsanwalts setzen

 

6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. des die Leistungsablehnung bestätigenden Stichentscheids

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anordnung des schriftlichen Vorverfahren

Anzeige der Verteidigungsbereitschaft

2 Wochen ab Zustellung

Übertragung des beim Landgericht anhängigen Verfahrens af die Kammer bzw. auf den Einzelrichter

unanfechtbar

 

Rechtswegentscheidung

Sofortige Beschwerde

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Zurückweisung eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung

Entscheidung erfolgt durch:

a)      Landgericht: Sofortige Beschwerde

b)      Oberlandesgericht: unanfechtbar 

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Trennung (§ 145 ZPO) oder Verbindung (§ 147 ZPO) von Verfahren

unanfechtbar

 

Ablehnung bzw. Anordnung der beantragten Aussetzung des Verfahrens

Sofortige Beschwerde

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Aussetzung aufgrund eines Straftatverdachts 

Terminsantrag

Nach mehr als 1 jähriger Aussetzung

Anberaumung eines Verhandlungstermins zwischen 1.7. und 31. 8

Verlegungsantrag

1 Woche ab Ladungszugang

Entscheidung über Verlegungsantrag

unanfechtbar

 

Gerichtlicher Hinweis im Verhandlungstermin

Antrag auf Schriftsatznachlass

im Termin

Neuer gegnerischer Vortrag kurz vor oder im Verhandlungstermin

Antrag auf Schriftsatznachlass

im Termin

Zwischenurteil über Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention

Sofortige Beschwerde

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestes 5 Monate ab Verkündung)

Befangenheit des Richters

Ablehnungsgesuch

Vor Einlassung in eine Verhandlung oder Antragstellung

Zurückweisung des Gesuchs auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit

Ablehnungsgesuch betrifft

 

a)      Richter der 1.Instanz Sofortige Beschwerde

 

b)      Richter der 2. Instanz: Rechtsbeschwerde 

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

 

1 Monat ab Zustellung

Feststellung der Befangenheit des Richters

unanfechtbar

 

Befangenheit eines Sachverständigen oder Dolmetschers

Ablehnungsgesuch

2 Wochen ab Zustellung/ Verkündung des Ernennungsbeschlusses

Zurückweisung des Gesuchs auf Ablehnung eines Sachverständigen oder Dolmetschers wegen Befangenheit 

Sofortige Beschwerde

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

 

Feststellung der Befangenheit eines Sachverständigen oder Dolmetschers

unanfechtbar

 

Verhängung eines Ordnungsmittels

Beschwerde

1 Woche

Protokollberichtigung

unanfechtbar

 

Erlass eines Beweisbeschlusses

Unanfechtbar, aber Änderungsantrag möglich

 

Versäumung einer Notfrist

Wiedereinsetzungsantrag

2 Wochen ab Hinderungswegfall; spätestens 1 Jahr nach Fristablauf

Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist

Wiedereinsetzungsantrag

2 Wochen ab Hinderungswegfall; spätestens 1 Jahr nach Fristablauf

Gewährung der Wiedereinsetzung

unanfechtbar

 

Versagung der Wiedereinsetzung

Rechtsmittel, das gegen Hauptsacheentscheidung gegeben ist

 

Antragsgemäße Verlängerung oder Abkürzung einer disponiblen Frist

unanfechtbar

 

Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung einer disponiblen Frist

unanfechtbar

 

Zurückweisung des Antrags au Abkürzung einer disponiblen Frist

Sofortige Beschwerde

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Zwischenurteil über Zeugnisverweigerungsrecht 

Sofortige Beschwerde

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Anordnung einer Ausländersicherheit gem. § 110 ZPO

unanfechtbar

 


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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