Erlassvertrag
– Ratenzahlungsvereinbarung und Schuldenerlass
Oberlandesgericht Hamm
Az: 26 U 94/07
Urteil vom
18.12.2007
Auf die Berufung des Klägers wird
das am 17. Juni 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Bielefeld abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich des Landgerichts
Bielefeld vom 28. Januar 2006 ( 3 O 474/05 ) wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des
vorgenannten Vergleichs an den Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. den §§ 540, 313a Abs.1, 543, 544
ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr.8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist begründet.
Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 767 ZPO für unzulässig zu erklären, weil die
nach dem Vergleich geschuldeten Ratenzahlungen erbracht und die streitige
Restforderung i.H.v. 1.621,00 EUR durch Erlassvertrag erlochen ist. Der Titel
ist deshalb an den Kläger herauszugeben.
Der Vergleich ist nach der Auffassung des Senats dahingehend auszulegen, dass
die Restforderung auch dann erlassen sein sollte, wenn - wie hier unstreitig
geschehen - die Ratenzahlungen zwar nicht zu den erklärten Terminen erbracht
wurden, aber jedenfalls so rechtzeitig, dass die Voraussetzungen der
Verfallklausel nicht eintraten.
Der Vergleich enthält Regelungen in systematischer und chronologischer
Reihenfolge, die nur bei der von dem Senat vorgenommenen Auslegung vollständig
und schlüssig sind:
- Abs.1 benennt den zunächst geschuldeten Betrag.
- Abs.2 enthält die Ratenzahlungsmodalitäten.
- Folgerichtig enthält Abs.3 die Folgen des Verstoßes gegen Abs.2, die erst mit
Fristüberschreitungen ab 2 Wochen eintreten sollen. Diese Verfallklausel ist
gebräuchlich und regelt üblicherweise umfassend gerade auch für die
Hauptforderung die Folgen der Fristüberschreitung bei den Ratenzahlungen.
- Die Verzichtsklausel in Abs.4 soll ersichtlich klarstellen, was mit dem
Differenzbetrag zwischen der titulierten Hauptforderung und der Summe der Raten
geschieht, wenn die Verfallklausel des Abs.3 nicht eingreift. Es handelt sich
dann aber um die Kehrseite der Regelung in Abs.3 und knüpft deshalb
sinnvollerweise an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen an. Sie beinhaltet dann
den üblichen Erlass für den Fall, dass die Voraussetzungen des Verfalls gem.
Absatz 3 nicht eintreten. Es ist dagegen nicht ersichtlich, dass das Abstellen
auf "Pünktlichkeit" abweichende Voraussetzungen für den Erlass der Restforderung
aufstellen soll, zumal der Begriff für sich allein gesehen nicht eindeutig
beinhaltet, welche Zeit gemeint ist (Fälligkeit, Verzug oder Eintritt des
Verfalls). Wenn die den Vergleich protokollierende Richterin eine Vereinbarung
abweichend von den gebräuchlichen Regelungen hätte festhalten wollen, so würde
es sich um einen Umstand handeln, der ihr konkret im Gedächtnis geblieben wäre.
Das ist jedoch nach ihrer Aussage vor dem Landgericht nicht der Fall.
Gegen die von der Beklagten vertretene Auslegung spricht, dass der Vergleich
dann unvollständig und in sich nicht schlüssig wäre:
Wenn der Kläger schon bei Überschreitung der Ratenzahlungstermine ohne Verfall
auch den restlichen Betrag i.H.v. 1.621 EUR schulden sollte, so würde eine
ausdrückliche Regelung des Zahlungszeitpunktes für diesen Betrag fehlen. Würde
man den Betrag konsequenterweise als sofort fällig ansehen, wäre bei nicht
termingerechter erster Ratenzahlung sofort der Restbetrag von 1.621 EUR zu
zahlen, obwohl die zweite Rate erst am 15.08.2006 zuzüglich einer Schonfrist von
zwei Wochen zu erbringen sein sollte. Der Sinn einer solchen Regelung erschließt
sich nicht. Dafür, wann der streitige Restbetrag stattdessen fällig sein sollte,
fehlt jegliche Regelung.
Es verbleibt deshalb dabei, dass durch die Zahlung der Raten innerhalb der
Schonfristen auch die Restforderung zum Erlöschen gebracht werden sollte, und
durch die unstreitige Zahlung innerhalb dieser Zeiträume auch erloschen ist. Die
Zwangsvollstreckung ist deshalb unzulässig und der Titel herauszugeben.
Die Berufung des Klägers hat damit Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 713, 543 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.